Datum: 09.06.2015
Status: Einladung
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung durch den Bürgermeister
2 Bebauungsplan "Abensberg Überarbeitung Deckblatt Nr. 1"; Abwägungsbeschlüsse
3 Bebauungsplan "Abensberg Überarbeitung Deckblatt Nr. 1"; erneute Auslegung
4 Ankauf eines Hansa- Mehrzwecktransporters für den Bauhof; Ersatzbeschaffung
5 Entscheidung über den Antrag der Bürger- und Umweltliste auf Abbruch der Verhandlungen über das Freihandelabkommen TTIP, CETA und TISA
6 Sicherheitsbericht 2014 für die Landkreisgemeinden im Zuständigkeitsbereich der Polizeiinspektion Landshut
7 Informationen der Verwaltung
8 Anfragen der Marktgemeinderatsmitglieder
9 Abschluss der öffentlichen Sitzung

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1. Begrüßung durch den Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 19. Sitzung des Marktgemeinderates 09.06.2015 ö 1
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2. Bebauungsplan "Abensberg Überarbeitung Deckblatt Nr. 1"; Abwägungsbeschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 19. Sitzung des Marktgemeinderates 09.06.2015 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Marktgemeinderatsmitglieder den Entwurf des Tagesordnungspunktes.
In der Marktgemeinderatssitzung vom 16.12.2014 wurde der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung fand am 15.01.2015 statt. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange hatten in der Zeit von 10.02. bis 10.03.2015 Gelegenheit eine Stellungnahme abzugeben. Im Verfahren wurden 20 TÖB beteiligt.
Aufgrund vorliegender Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Zuge des Verfahrens, wurde im
Weiteren detailliert geprüft und untersucht, inwieweit sich das geplante Vorhaben in den Siedlungsbereich einfügt und wie hierzu die rechtlichen Beurteilungen zu werten sind. Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Behörden und Fachstellen sind indes keine relevanten Einwände festzustellen.
Zusätzlich fand am 15.01.2015 im Vorfeld des Verfahrens eine Bürgerinformation im Rathaus von Altdorf statt, bei dem sämtliche Nachbarn eingeladen wurden und die Planungsabsichten vorgestellt wurden.
Darüber hinaus hat am 12.05.2015 ein Ortstermin mit Einsicht der vorhandenen Bestandssituation sowie Dokumentation der Planungsabsichten stattgefunden.
Der Marktgemeinderat hat daraufhin in der Sitzung vom 19.05.2015 folgende Aussagen und Beschlussfassungen getätigt:
Der Marktgemeinderat hat auf Antragstellung der Grundstücksbesitzer der Fl.Nr. 1111 im Siedlungsbereich „Abensberg“ im Ortsteil Pfettrach, die Nachverdichtung einer innerörtlichen Brachfläche für die Errichtung von 3 zusätzlichen Einzelhausbebauungen beschlossen.
Hierfür wurde auf Basis eines konkreten Bebauungs- und Nutzungsvorschlages das Planverfahren eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB angestoßen.
Der durch das beauftragte Ing. Büro KomPlan erarbeitete Bebauungsplan wurde dabei auf die maximal mögliche Bebauung und Nutzung gemäß Antragstellung ausgearbeitet. Diese orientiert sich dabei im Wesentlichen auf die maximal zulässigen Höhenentwicklungen der baulichen Anlagen gemäß aktuell rechtskräftigem Bebauungsplan. Zusätzlich wurde in Abstimmung mit einem Fachbüro die Erschließung und Entwässerung des Gebietes untersucht und erarbeitet, da die topographischen Gegebenheiten eine stark geneigte Nordhanglage darstellen.

Bebauungsplan-Entwurf vom 16.12.2014
Der Lageplan des Bebauungsplanes ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Dabei ist die Errichtung von 3 Einzelhäusern in einer 2-reihigen Bebauung vorgesehen. Diese werden über einen Privatweg erschlossen, der mittig im Grundstück zu liegen kommt und an die öffentlichen Erschließungsanlagen anbinden.
Die Bebauung ist mit Hanghäusern gemäß rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehen und ermöglichen eine maximale Höhenentwicklung talseitig von bis zu 7,50 m. Die Dachstruktur wurde wegen der Hanglage als außermittiges Satteldach gewählt, um die Baukörper möglichst homogen in das Umfeld einzubinden.
Die Abwasserbeseitigung ist im Trennsystem vorgesehen mit Anschluss an die vorhandenen Kanaltrassen. Zusätzlich erfolgt dezentral auf den geplanten Grundstücken eine Pufferung des Niederschlagswassers.
Aufgrund der stark geneigten Hanglage, sind im Zusammenhang mit der Bebauung Geländeveränderungen des Grundstückes erforderlich, die auf Basis einer Terrassierung erfolgen und somit eine Nutzung der zukünftigen Bauflächen grundsätzlich ermöglichen. Anzumerken ist hierzu jedoch, dass sich Geländeveränderungen nicht zu den Randbereichen aller angrenzenden, bereits bebauten Grundstücke darstellen. Die Geländeveränderung kommt ausschließlich innerhalb der geplanten Nachverdichtung zu tragen.

Schnitt-Entwurf vom 08.05.2015
Die Darstellung der vorhandenen und geplanten Bebauungen ist über einen Schemaschnitt gemäß Anlage 2 ersichtlich.
Dabei werden die Höhenentwicklung, die zukünftige Topographie sowie die daraus resultierenden Sonneneinstrahlungen und Verschattungen dokumentiert, insbesondere auf die tieferliegende Bestandsbebauung des Grundstückes Fl.Nr. 1111/30.
Festzustellen ist dabei im Wesentlichen, dass sowohl die geplanten, jedoch auch bereits die vorhandene Bebauung im Geltungsbereich jahreszeitlich bedingt Verschattungen auf die nördlich angrenzenden Grundstücke auslösen. Diese sind insbesondere in den Wintermonaten mit Auswirkungen auch auf die Gebäude in größerem Umfang festzustellen.
In den Sommermonaten sind hingegen Auswirkungen bis zum Böschungsrand der Angrenzer zu erwarten. Gebäude und deren Terrassen werden nicht beeinträchtigt.
In Bezug auf die Sichtbeziehungen sind jedoch in jedem Fall umfangreiche Einschränkungen durch die geplanten Bebauungen der Grundstücke 33a und 33b festzustellen. Diese kommen an der oberen Böschungskante auf der aktuell vorhandenen Geländeoberflächen zu liegen und sind in Kombination von Wohnhäusern und Garagen in einer Flucht als mehr oder weniger durchgängige Bebauung zu beurteilen.
Geländeveränderungen im Planungsbereich sind aus Sichtbeziehung der Unterlieger nicht
festzustellen.

Alternativ-Entwurf vom 08.05.2015
Lageplan gemäß Anlage 3.
Die Grundstruktur der ursprünglichen Planung kann im Wesentlichen aufrechterhalten werden. Veränderungen werden jedoch in folgenden Bereichen vorgenommen:
- Höhenentwicklung:
Die zulässige Wandhöhe wird von max. 7,50 m auf hangseitig max. 6,00 m reduziert.
Hierdurch erfolgt eine merkliche Reduzierung um 1,50 m.
- Garagenstandort bei Parzellen 33a und 33b:
Die Garagen der beiden angrenzenden Grundstücke werden Richtung Süden in den Änderungsbereich verschoben, so dass hierdurch lediglich eine 1-geschossige Bebauung der Garagen erforderlich werden. Aus Sichtbeziehung der nördlichen Angrenzer werden diese Nebengebäude jedoch kaum mehr wahrnehmbar sein. Dadurch wird die durchgehende Gebäudeflucht merklich aufgelockert. Aus Sicht der Tieferlieger sind nur noch die beiden Wohnhäuser ersichtlich.
- Zufahrtsstraße:
Durch die Umplanung ist die Reduzierung des Privatweges erforderlich. Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke werden hierdurch nicht ausgelöst.

Schnitt-Alternative 1 vom 13.05.2015
Vergleiche hierzu Anlage 4.
Die Veränderungen sind gegenüber dem 1. Entwurf farblich gekennzeichnet und dokumentieren die zukünftige Bebauung und Höhenlage.
Veränderungen auf die Auswirkungen durch Verschattungen sind jedoch in größerem Umfang nicht festzustellen.

ERGEBNIS
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie der aktuell vorherrschenden Situation in der Nachbarschaft des Planungsbereiches, fand am 12.05.2015 ein Ortstermin im Siedlungsbereich statt, bei dem die vorhandene Bestandssituation, der gegenwärtige Entwurf des Bebauungsplanes sowie die mögliche Alternative dokumentiert und beurteilt wurde.
Im Ergebnis ist dabei festzustellen, dass durch eine Umplanung gemäß der vorgenannten Alternative vom 08.05.2015, durchaus eine verträglichere Erscheinung mit Blickbeziehung Richtung nördlicher Angrenzer bewirkt werden kann. Hierdurch erfolgt eine merkliche Auflockerung der bis Dato mehr oder weniger durchgängigen Gebäudefront. Zudem werden die Höhenentwicklungen deutlich reduziert.
Grundsätzlich ist jedoch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass bei Aufrechterhaltung der gegenwärtig beantragten Nachverdichtung mit einer 2-reihigen Bebauung, in jedem Fall das Geländeniveau der aktuell vorhandenen Böschungskante im Norden des
Planungsbereiches als Höhenlage zu veranschlagen sein wird, da ansonsten die Erschließung des Gebietes einschließlich der gesamten infrastrukturellen Einrichtungen nicht sichergestellt werden kann.
Das Thema Böschungskante bzw. vorhandene Stützmauer war auch Thema bei den anwesenden Nachbarn beim Ortstermin. Diese meinten, dass die Stützmauer als „Schwarzbau“ Anfang der 80ger-Jahre errichtet wurde. In dem gemeindlichen Archiv wurden keine Bauanträge zu dieser Stützmauer gefunden. Dies lässt vermuten, dass diese auch nicht genehmigt wurde. Auf Nachfrage bei der Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt wurde uns
mitgeteilt, dass in diesem Fall nach ca.10 Jahren ein solcher „Schwarzbau“ nicht mehr weiterverfolgt wird, weil in diesem speziellen Fall die Angrenzer ja in den Jahren davor ihre Belange schon kundtun hätten können. Laut BayVGH verändern Aufschüttungen und Abgrabungen, selbst wenn sie rechtmäßig im Zuge des Bauvorhabens vorgenommen werden, die natürliche Geländeoberfläche nicht. Allerdings kann nach Ablauf einer längeren Zeit (25-30 Jahre) seit der Veränderung des Geländes eine neue natürliche Geländeoberfläche entstehen (BayVGH v. 14.01.1991).
Die Verwaltung empfiehlt, um sowohl den einen als auch den anderen Gesichtspunkten gerecht zu werden, die Planung mit Alternative 1 (s. Anlage 3) weiter zu verfolgen.
Gemeinderatsmitglied Werner Meilinger brachte im Zuge der Sitzungsvorbereitung noch einen weiteren Alternativvorschlag.
Mit einer Zustimmung zu dieser Änderung des Bebauungsplans würden Bauvorhaben genehmigt die auf nicht genehmigten Baumaßnahmen (Stützmauer) basieren.
Dies könne er mit seinem Rechtsverständnis nicht billigen und beantragt deshalb, dass der Bebauungsplan so geändert wird, dass ausschließlich eine Bebauung in der Flucht der Gebäude „Am Abensberg 32“ und „Am Abensberg 34“, links und rechts neben der Baulücke und im Rahmen der ortsüblichen Bebauung entstehen könne. Der aufgeschüttete Bereich würde von einer Bebauung freigehalten.

Stellungnahme der Verwaltung:
Sollte diese grundsätzliche Umplanung für erforderlich erachtet werden, hat dies zur Auswirkung, dass eine Bebauung mit 3 zusätzlichen Grundstücken nicht mehr ermöglicht werden kann. Eine weitere planungsrechtliche Beurteilung auf Basis eines Bebauungsplanes
wäre dann nicht mehr relevant, weil der eine Baukörper auch als individuelle Einzel- Baugenehmigung als Befreiung von der Festsetzung „Baugrenze“ des aktuell gültigen Bebauungsplans erteilt werden könnte.

Beschlussvorschlag:
Die Bauleitplanung „Abensberg Überarbeitung, Deckblatt Nr. 1“ wird gem. Alternative 1 (Anlage 3) weiterverfolgt: Dementsprechend soll bei der Höhenentwicklung die zulässige Wandhöhe von max. 7,50 m auf hangseitig max. 6,00 m reduziert werden. Außerdem sollen die beiden Garagenstandorte bei Parzelle 33a und 33b in Richtung Süden in den Änderungsbereich verschoben werden. Durch die Umplanung ist die Reduzierung des Privatweges erforderlich. Es soll außerdem vom Ingenieurbüro geprüft werden, ob die Haus- Parzellen 33 a und 33 b noch weiter Richtung Süden (Bergseite) geschoben werden können, um die Sichtbehinderung der nördlichen Angrenzer möglichst gering zu halten.

Beschluss:
Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.
Abstimmung:
Ja Stimmen: 21
Nein Stimmen: 2


Keine Stellungnahme haben folgende Fachstellen abgegeben:
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Landratsamt Landshut Abt. Gesundheitswesen
- Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung
- Wasserwirtschaftsamt Landshut

Eine Stellungnahme ohne Einwände bzw. Anregungen haben folgende Fachstellen abgegeben:
- Bayerngas GmbH vom 10.02.2015
- Bund Naturschutz vom 10.03.2015
- Deutsche Post AG vom 09.02.2015
- Energienetze Südbayern GmbH vom 12.02.2015
- Infra Serv GmbH vom 09.02.2015
- Kabel Deutschland GmbH vom 10.03.2015
- Landratsamt Landshut Abt. Immissionsschutz vom 25.02.2015
- Landratsamt Landshut Abt. Naturschutz vom 06.03.2015
- Landratsamt Landshut Abt. Wasserrecht vom 05.03.2015
- Stadtwerke Landshut vom 23.02.2015

Folgende Fachstellen haben eine Stellungnahme abgegeben:

Bayernwerk AG vom 17.02.2015:
Die elektrische Erschließung der neu geplanten Gebäude ist durch die Erweiterung des bestehenden 0,4-kV-Niederspannungsnetzes an der vorhandenen Trafostation sichergestellt.
Im Planungsbereich sind mehrere 0,4-kV-Niederspannungserdkabel verlegt. Wir bitten daher vor Beginn aller Erdarbeiten Planauskunft in unserem Zeichenbüro, Tel.-Nr. 0871/96639-338, einzuholen. Eventuelle Kabelumlegungen müssen frühzeitig mit uns abgestimmt werden.
Unsere Anregungen, Hinweise und notwendigen Abstände sind bereits in der Begründung unter Punkt 11.4 Energie aufgeführt.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener Zeit um Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.

1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Bayernwerk AG wird zur Kenntnis genommen. Die angegebene Telefonnummer zur Planauskunft vor Beginn aller Erdarbeiten wird noch nachrichtlich in der Begründung unter Punkt 11.4 Energie ergänzt. Im Weiteren stellt der Energieversorger fest, dass alle überdies erforderlichen Anregungen, Hinweise und notwendige Abstandsangaben bereits in der Planung enthalten sind.


Deutsche Telekom vom 26.02.2015:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmend sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage, dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen,
?        dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
?        dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
?        Wir bitten dem Vorhabensträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.
?        Eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes, kann aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, auch in oberirdischer Bauweise erfolgen.

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u. a. Abschnitt 3 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

2. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zur Kenntnis genommen. Bei den vom Leitungsträger formulierten Aussagen handelt es sich um allgemeine Aussagen und Hinweise in Bezug auf die Versorgung der Flächen innerhalb des Geltungsbereiches. Die Versorgung wird dabei entsprechend § 78 TKG als gesichert bezeichnet.
Im Zuge von Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen erfolgt rechtzeitig vor Baubeginn eine Abstimmung mit dem Leitungsträger, damit Bauausführung und zeitlicher Ablauf aufeinander abgestimmt erfolgen können. Allerdings stehen gegenwärtig auf Ebene des Bauleitplanverfahrens konkrete zeitliche Abläufe von Baumaßnahmen zur Umsetzung möglicher Vorhaben noch nicht fest. Eine Koordinierung erfolgt dann direkt durch den jeweiligen Investor.
In der Begründung zum Bauleitplan werden gleichzeitig diese Anmerkungen ergän­zend aufgenommen.


Kreisbrandinspektion vom 01.03.2015:

1.        Bauliche Anlagen müssen über befestigte Straßen und Wege erreichbar sein.
2.        Die Flächen für die Feuerwehr auf den Grundstücken, sowie Aufstell- und Bewegungsflächen, einschließlich der Zufahrten müssen entsprechend ausgeführt werden. DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr).
3.        Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass der sogenannte Wendehammer auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar ist (Durchmesser 18 m).
4.        Jeder Aufenthaltsraum muss bei Gefahr auf zwei Wegen verlassen werden können. Wenn die Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 m über dem Gelände liegt, müssen entweder mindestens zwei voneinander unabhängige Treppenräume oder ein Sicherheitstreppen vorgesehen werden.
5.        Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr anleiterbar sein. Bei liegenden Dachfenstern bestehen Bedenken.
6.        Hydranten sind nach DIN 3222 mit B-Abgängen zu versehen. Der Abstand der Hydranten soll im Bereich zwischen 100 – 200 m liegen.
7.        Die Wasserversorgung ist so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benützung von zwei nächstliegenden Hydranten (Über- oder Unterflur) ein Förderstrom von mindestens 800 l/min über 2 Stunden bei einer Förderhöhe von 1,5 bar erreicht wird.
8.        Die Hydranten sind außerhalb des Trümmerschattens am Fahrbahnrand zu errichten.
9.        Die Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehr muss jeweils den Erfordernissen angepasst sein.
10.        Weitere Forderungen, die anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren, bleiben auf Grund besonderer Vorkommnisse vorbehalten.

3. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Kreisbrandinspektion ergeht zur Kenntnis. Die von der Fachstelle aufgeführten Hinweise sind bereits vollständig in der Begründung unter Punkt 9 Brandschutz enthalten. Weitere Ergänzungen bzw. Änderungen sind demnach nicht erforderlich.


Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde vom 09.03.2015:

Zu Nr. 1.1 (Allgemeines Wohngebiet) der Textlichen Festsetzungen:
Der letzte Satz (Räume für freie Berufe) ist ersatzlos zu streichen. Hierfür existiert keine Rechtsgrundlage, die Zulässigkeit von Räumen für freie Berufe ist bereits in § 13 BauNVO abschließend gesetzlich geregelt.
Zu Nr. 6.3 (Nebengebäude) der Textlichen Festsetzungen:
Hier werden Nebenanlagen bis zu 25 qm für zulässig erklärt, zumindest lässt die Formulierung dieser Festsetzung diese Auslegung zu. Nebenanlagen können jedoch gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO lediglich eingeschränkt oder ausgeschlossen, nicht jedoch für allgemein zulässig erklärt werden. Es wird jedoch vermutet, dass der Planungswille nicht auf die Festsetzung einer allgemeinen Zulässigkeit, sondern auf eine zulässige Einschränkung gerichtet ist. Aus diesem Grunde wird eine Formulierung vorgeschlagen, die unmissverständlich ist und zu keiner falschen Auslegung führen kann: „Für Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO kann eine isolierte Ausnahme gem. § 23 Abs. 5 BauNVO nur bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 25 qm erteilt werden“.
Zu Nr. 2.1 (Maß der baulichen Nutzung) der Textlichen Festsetzung:
Hier wird der Gesetzestext falsch wiedergegeben. § 19 Abs. 4 Satz 1 regelt abschließend, dass für die Ermittlung der Grundflächenzahl Garagen, Stellplatze und ihre Zufahrten und Nebenanlagen heranzuziehen sind, nicht jedoch, wie in der gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO zulässigen Festsetzungen einer niedrigeren Kappungsgrenze von 0,6, ausschließlich Zubehöranlagen für Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten und Nebenanlagen. Zufahrten zu Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO sind nicht auf die Grundflächenzahl anrechenbar!!!! Die Anrechnung ist nicht festsetzbar.
Vgl. hierzu § 19 Abs. 4 BauNVO: „Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
?        1.Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten
?        2.Nebenanlagen im Sinne des § 14,
?        3.baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
?        1.bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktonen des Bodens oder
?        2.wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer „wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.“

1.        Zur Präambel:
Die hier angegebenen Rechtsgrundlagen sind z. T. veraltet, z. B. wurde die BayBO zuletzt am 17.11.2014 geändert. Dies sollte berücksichtigt werden.
2.        Zu Nr. 4 (Denkmalschutz) der Textlichen Hinweise:
Grundsätzlich sind Hinweise rechtlich nicht binden, dennoch sollten sie die Rechtlage korrekt wiedergeben.
Vorliegend bestimmt § 8 DSchG nicht nur eine Meldepflicht, sondern auch die Verpflichtung den Fundort für die Dauer einer Woche unverändert zu lassen!
Um Missverständnisse zu vermeiden, wird vorgeschlagen, hier Art. 8 DSchG zu zitieren, zumindest jedoch die Absätze 1 und 2 bzw. auf die Nr. 8 der Begründung hinzuweisen.

4. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Landshut – Sachgebiet Untere Bauaufsichtsbehörde – wird zur Kenntnis genommen. Hierzu ergeht folgende Würdigung:
- Zu den textlichen Festsetzungen:
- Zur TF-1.1)
Die Formulierung dieser Festsetzung wurde aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen. Die Aussagen der Bauaufsichtsbehörde sind zwar grundsätzlich richtig, jedoch dient diese Festsetzung als zusätzliche Information und Aussage, die zum besseren Verständnis der Planung beiträgt. Um die Aussagen im Deckblatt gegenüber dem rechtskräftigen Planungsstand nicht zu verändern, bleibt diese somit erhalten.
- Zur TF-6.3)
Die Festsetzung wird wie von der Fachbehörde umformuliert wie folgt:
„Für Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO kann eine isolierte Ausnahme gem. § 23 Abs. 5 BauNVO nur bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 25 qm erteilt werden“.
- Zur TF-2.1)
Die im Bebauungsplan formulierten Aussagen werden dahingehend angepasst, dass eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche gemäß dem Wortlaut der Gesetzgebung gleichgestellt ist für
?        1.Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten
?        2.Nebenanlagen im Sinne des § 14,
?        3.baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird.
- Zur Präambel)
Die Daten in der Präambel werden überprüft und entsprechend berichtigt.
- Zum Denkmalschutz unter den textlichen Hinweisen)
Die Hinweise am Plan sowie in der Begründung werden entsprechend des Vorschlages der Fachstelle angepasst.


Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung vom 25.02.2015:

Zu den textlichen Festsetzungen:
1.1        Art der baulichen Nutzung:
Die ausnahmsweise Zulässigkeit der Räume für freie Berufe ist falsch, da diese gem. § 13 BauNVO kraft Gesetzes zulässig sind. Insofern ist dieser Teil der Festsetzung zu streichen.
6.7.1 und 6.7.2 Gestaltung des Geländes:
Hier fehlt jeweils der untere Bezugspunkt. Es wird vorgeschlagen, hier OK natürliches Gelände festzusetzen.

Präambel Rechtsgrundlagen:
Die Datumsangaben sind z. T. fehlerhaft: letzte Änderung BayBO 17.11.2014. Dies ist zu berichtigen.

5. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Landshut – Sachgebiet 44 Bauleitplanung – wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
- Zur TF-1.1)
Die Formulierung dieser Festsetzung wurde aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen. Die Aussagen der Bauaufsichtsbehörde sind zwar grundsätzlich richtig, jedoch dient diese Festsetzung als zusätzliche Information und Aussage, die zum besseren Verständnis der Planung beiträgt. Um die Aussagen im Deckblatt gegenüber dem rechtskräftigen Planungsstand nicht zu verändern, bleibt diese somit erhalten.
- Zur TF-6.7.1 und 6.7.2)
Gemäß der Empfehlung der Fachbehörde wird als unterer Bezugspunkt das „natürliche Gelände“ in die Festsetzung mit aufgenommen.
- Zur Präambel)
Die Daten in der Präambel werden überprüft und entsprechend berichtigt.


Zweckverband zur Wasserversorgung Pfettrachgruppe vom 23.02.2015:
Entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze verläuft eine Versorgungsleitung des Zweckverbandes. Die genaue Lage ist nicht bekannt, so dass ggf. zur genauen Lagebestimmung Suchschlitze gemacht werden sollten. Die Versorgung der Parzellen ist über die private Erschließungsstraße vorgesehen. Der Zweckverband ist über den Beginn der Erschließungsarbeiten rechtzeitig zu informieren.

6. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Zweckverbandes zur Wasserversorgung wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis auf die entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze verlaufende Versorgungsleitung und die Erfordernis einer Lagebestimmung wird redaktionell in der Begründung ergänzt.


Stellungnahme Privater:

Bachmeier Petra und Helmut, Am Abensberg 34, vom 08.03.2015:

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Mitglieder des Gemeinderates:
Mit Schreiben vom 08.01.2015 wurden wir darüber informiert, dass nach § 13 BauGB die Möglichkeit zur Nachverdichtung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1111/0, Am Abensberg 32, geschaffen werden soll.

Im Rahmen der erfolgten öffentlichen Auslegung möchten wir hierzu wie folgt Stellung nehmen:
Die Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB setzt u. a. voraus, dass durch sie die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
In dem vorgelegten Entwurf sind Abweichungen von den Grundzügen der Planung deutlich erkennbar.
- Künftige Auswirkungen des Entwurfes auf das Plangebiet
- Festsetzung des Bebauungsplanes zu Grundstücksgrößen
- Massive Eingriffe in die Gestaltung der Landschaft

Kurz zur Erläuterung:
Künftige Auswirkungen des Entwurfes auf das Plangebiet
Zu berücksichtigen sind u. a. die künftigen Auswirkungen des Entwurfes auf das Plangebiet. Problematisch ist dies, wenn davon eine Art Vorbildwirkung ausgeht, die das Plangefüge bei identischer Entscheidung in ähnlichen Fällen erschüttern würde.

Die Erschließung aller Grundstücke am Abensberg ist über öffentliche Verkehrsflächen gewährleistet. Durch die Anordnung in „zweiter Reihe“ 33a und 33 b, wird erheblich von der bestehenden Planung abgewichen. Hier wird erstmals versucht die Möglichkeit zu schaffen, ohne direkte öffentliche Erschließung, in die Tiefe zu bauen. Dies ist ein Ansatz der, wenn man die Grundstücksgrößen Am Abensberg betrachtet, das Erscheinungsbild und den städtebaulichen Charakter nachhaltig beeinflussen wird (Anlage 1).
Die Leistungs- und Belastungsfähigkeit der bestehenden technischen Infrastruktur, Verkehrswege etc. ist in diese Betrachtung und mögliche künftige Entwicklung mit einzubeziehen und zu prüfen.

Festsetzung im Bebauungsplan zu Grundstücksgrößen
Die Festsetzung im Bebauungsplan in Pkt. 0.4 sieht für Einzelhäuser eine Mindestgröße von 500 qm vor. Im vorgelegten Entwurf ist diese in einem Fall mit 458 qm erheblich unterschritten bzw. mit 510 qm im Grenzbereich. Betrachtet man ergänzend die geplante Erschließung von 33a, 33b und 33c und geht von der 2-dimensionalen Betrachtung im Plan in die örtliche Realität ist zu bezweifeln, dass unter Beachtung der Hangsituation sämtliche Erfordernisse an die Erreichbarkeit der Grundstücke zu erfüllen sind.
Dies wurde auch von dem Entwurfsverfasser erkannt, der mit einem wenig kreativen Kunstgriff versucht die Planung zu retten – er modelliert den Berg neu!

Massive Eingriffe in die Gestaltung der Landschaft
Eine weitere erhebliche Abweichung ist in den textlichen Festsetzungen des Entwurfes unter 6.8.1 Abgrabungen und Aufschüttungen erkennbar.
Die Festsetzung im Bebauungsplan in Pkt. 0.2 Gestaltung des Geländes, sieht Abgrabungen und Aufschüttungen mit max. 0,50 m vor. Bezugsebenen werden ergänzend genannt.

Im Entwurf werden nunmehr Abgrabungen bis 1,00 m und Aufschüttungen bis 3,00 m geplant.

Diese massive Veränderung der bestehenden Hangsituation bedeutet eine extreme Benachteiligung und Schlechterstellung der Nachbargrundstücke.
Der Hinweis, dass diese Geländeveränderungen nicht zum Nachteil Dritter ausgeführt werden dürfen, grenzt dabei an Hohn (Anlage 2).

In diesem Zusammenhang ist weiterhin festzuhalten, dass im vereinfachten Verfahren zwar von der Umweltprüfung abgesehen werden kann, jedoch dies nicht bedeutet, dass die Gemeinde die entsprechenden Formalitäten nicht abzuarbeiten hat. Die Anforderungen an die Abwägung bleiben im beschleunigten Verfahren ungeschmälert erhalten. Die Gemeinde hat auch hier die betroffenen Umweltbelange hinreichend zu ermitteln und zu gewichten.
Nicht nur wegen der genannten Punkte ist der Entwurf deshalb grundsätzlich zu prüfen.

Erforderlichkeit der Nachverdichtung
Wie Sie wissen bezeichnet der Begriff Nachverdichtung im Städtebau das Nutzen freier Flächen im Bereich bereits bestehender Bebauung. Zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit unseren Ressourcen gehört die Nutzung von gegebenen freien Flächen und damit die Schonung von unbebautem Boden. Zur Verdeutlichung der IST-Situation am Abensberg eine Übersicht nicht bebauter Grundstücke, die zum Teil bereits heute zum Kauf angeboten werden und auf denen ohne Änderung des Bebauungsplanes Baurecht besteht (Anlage 3a-b):

Fl.Nr. (unbebaut)
Ca. Größe
1111/32
761 qm
1111/41
660 qm
1111/14
780 qm
1110/6
1 446 qm
1110/4
910 qm
1107/3
1 190 qm

Ergänzt werden könnte die Aufstellung durch Parzellen, die von der Waldstraße aus zu erreichen sind.
Dies verdeutlicht, dass derzeit kein Mangel an Bauland herrscht. Im Gegenteil, seit langem angebotene Baugrundstücke finden keine Käufer. Ein Nachfragedruck im Bereich Am Abensberg ist aktuell nicht zu erkennen, insbesondere keiner der die geplante, extreme Nachverdichtung mit drei Baukörpern rechtfertigt. Hier steht das maximale wirtschaftliche Interesse einzelner gegen einen verträglich gestalteten Städtebau für alle.

Erschließung, Anfahrbarkeit und Anleiterbarkeit
Vorhaben müssen sowohl im planungsrechtlichen Sinne wie auch im bauordnungsrechtlichen Sinne erschlossen sein. Damit müssen während der Nutzung auch notwendige Rettungsmaßnahmen möglich sein. Andernfalls ist eine Zulässigkeit nicht gegeben, auch wenn sonstige Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Vorschriften beinhalten während der Planung eines Vorhabens (und später) u. a. Forderungen für
?        Zuwegung in geeigneter und für die Erfordernisse des Vorhabens ausreichender Beschaffenheit und Breite
?        Für den Bedarfsfall ausreichende Zuwegungen bzw. Anfahr-, Bewegungs- und Anleiter-Möglichkeiten für die Feuerwehr.

Zuwegung in geeigneter und für die Erfordernisse des Vorhabens ausreichender Beschaffenheit und Breite
Die Erschließungsstrasse / Sackgasse zu den Flurstücken 1107/3 und 1107/6 weist eine Fahrbahnbreite von ca. 3 m auf. Diese ist ausschließlich „einspurig“ zu befahren. Aufgrund der direkten Zuwegung zu den genannten Flurstücken ist dort eine gute Erschließung gegeben. Durch die bereits bestehende Grenzbebauung auf dem Flurstück 1111 das nunmehr überplant werden soll, ist dies für Lieferverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst etc. schon heute erschwert.

Für den Bedarfsfall ausreichende Zuwegungen bzw. Anfahr-, Bewegungs- und Anleiter-Möglichkeiten für die Feuerwehr
Durch die geplante Nachverdichtung wird die Situation erheblich verschärft. Insbesondere die Objekte 33a und 33b sind durch die geplante Erschließung schwer zugänglich. Dies gilt vor allem auch für Einsatzfahrzeuge der Rettungskräfte (Feuerwehr, Sanitätsfahrzeuge etc.), verbunden mit entsprechenden Risiken für Bewohner sowie das direkte Umfeld (hierzu Anlagen 4a-b).

Auswirkungen auf den öffentlichen Raum / Verkehrsraum
Grundsätzlich ist nichts gegen die Schaffung von Wohnraum einzuwenden, jedoch muss auch die zu erwartende Belastung des angrenzenden Verkehrsraumes berücksichtigt werden. Aus dem vorgelegten Entwurf kann nicht entnommen werden, wie auf den durch die extreme Verdichtung zu erwartenden, weiteren Stellplatzbedarf im öffentlichen Raum eingegangen wird. Mit der geplanten Nachverdichtung und dem bereits erwähnten noch nicht realisierten Baurecht ist abzusehen, dass in Zukunft die Straße Am Abensberg über die Maßen als Parkraum genutzt werden muss. Die Zahl der Stellplätze auf den Grundstücken wird den Bedarf der Bewohner decken können. Der sich im Alltag ergebende Bedarf (z. B. Besucher, Lieferverkehr) wird, wenn man den Entwurf betrachtet, nur durch öffentlichen Parkraum gedeckt werden können. Dieser ist bereits jetzt in den Abendstunden und an Wochenenden stark belastet. Die örtlichen Gegebenheiten lassen somit den öffentlichen Raum zu einem knappen Gut werden. Einsatz- und Rettungsfahrzeugen, LKW´s, Räum- und Streudienst wird es dann kaum mehr möglich sein den Abensberg zu befahren ohne blockiert zu werden oder die Straße selbst zu blockieren. Hier sollte unbedingt auch darüber nachgedacht werden, in welcher Form der künftigen Bebauung Auflagen erteilt werden können um zu gewährleisten, dass es den Lieferfahrzeugen möglich ist das Grundstück zu befahren ohne ein Verkehrshindernis darzustellen. Die Sackgasse bietet aufgrund der geringen Fahrbahnbreite hierfür keinerlei Spielraum. Im Entwurf sind hierfür und für die spätere Nutzung keine Stellplatzflächen vorgesehen (Anlage 5a-b).

Abschließend noch kurz zur Topographischen Lage
Am Abensberg ist ein Nordhang. Durch die bestehende Planung und die Anordnung der Baukörper ist ein für alle verträgliches Maß an Nachteilen, die diese Ausrichtung ergibt, gegeben. Durch die geplante Nachverdichtung werden sich die eng aneinander gestellten Baukörper gegenseitig dauerhaft beschatten. Dies gilt sowohl für Bestandsgebäude als auch die ggf. neu zu errichtenden Baukörper. Aufschüttungen von 3 m und weitere Rahmenbedingungen, die mit dem vorliegenden Entwurf geschaffen werden sollen, werden dies, wie bereits beschrieben, erheblich zum Nachteil der Nachbarn verschärfen.

Wir bitten Sie um eine objektive Betrachtung des Sachverhaltes im Interesse aller Anwohner am Abensberg.
Der vorgelegte Entwurf tut dies nicht!

7. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Eheleute Bachmeier Petra und Helmut wird zur Kenntnis genommen. Der Markt Altdorf bedankt sich für die Beteiligung am Verfahren. Zur Stellungnahme ergeht folgende Würdigung:

-        Zum Verfahren:
Die vorliegende Planung unterliegt den grundlegenden Zielsetzungen einer innerörtlichen Nachverdichtung sowie es die Gesetzgebung und die allgemeinen Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung vorgeben. Dabei haben Kommunen bei der zukünftigen Entwicklung generell der Innenentwicklung vor der zusätzlichen Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen den Vorzug zu geben und maßgeblich zu berücksichtigen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Bodenschutzklausel: sparsamer Umgang mit Grund und Boden bei der zukünftigen Entwicklung.
Die Planung unterliegt dabei grundsätzlich den Maßgaben des § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung und kann dabei im vereinfachten Verfahren abgewickelt werden.

-        Zu den Grundstücksgrößen:
       Die vorgesehenen Grundstücksgrößen entsprechen durchaus den heutigen Anforderungen an eine Einzelhausbebauung. Eine Ausweisung von Parzellengrößen von ca. 450 m² stellt durchaus eine aktuell gängige Praxis dar. Die weiteren Argumentationen zu den Grundstücksgrößen werden nicht näher gewürdigt.

-        Zur Erschließung
Im Zusammenhang mit der gewählten Aufparzellierung ist die Errichtung einer zusätzlichen Verkehrserschließung notwendig, die in der vorliegenden Situation über einen Privatweg erfolgt, um durch öffentliche Erschließungsmaßnahmen keine zusätzlichen und unzumutbaren Erschließungskosten für die daran angrenzenden Grundstücke auszulösen. In jedem Fall kann durch die vorliegende Planung eine ausreichende Erschließung sichergestellt werden.

-        Zur Gestaltung der Landschaft
Das eine Nachverdichtung unweigerlich Auswirkungen auf die Gestaltung und das Erscheinungsbild der betreffenden Parzellen und die unmittelbare Umgebung hervorruft, liegt auf der Hand und wird gleichzeitig in keinster Weise versucht zu dementieren.
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (§13 a Abs. 1 BauGB) können aus Sicht des Marktes nicht abgeleitet werden. Auch finden sich in den Stellungnahmen der hier betroffenen Fachbehörden keine Forderungen oder Hinweise diesbezüglich. Es erfolgen hierzu jedoch noch redaktionelle Ergänzungen in der Begründung.
Durch die in der Planung getroffenen Maßnahmen und Festsetzungen wird die Einfügung der zukünftigen Entwicklung in den Siedlungsbereich versucht zu gewährleisten. Gleichzeitig aber ist mit der vorhandenen Topografie umzugehen, die als Bestandssituation zu werten ist. In jedem Fall sind die hierzu erforderlichen Definitionen in der Planung verankert, so dass auch städtebaulich eine Integration der zukünftigen Bebauung in den Siedlungsbereich gewährleistet ist. Dies bedeutet aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch zwangsläufig die Veränderung des Geländes durch entsprechende Abgrabungen und Aufschüttungen. Gewährleistet wird jedoch gleichzeitig in diesem Zusammenhang, dass diese erforderlichen Geländeveränderungen nur innerhalb der neu beplanten Grundstücksfläche selbst zum Tragen kommen. Auf die angrenzenden Nachbargrundstücke haben die erforderlichen Geländeveränderungen tatsächlich keine Auswirkungen.

-        Zur Erforderlichkeit der Nachverdichtung
Nach Recherchen sind alle Grundstücke der Siedlung Am Abensberg bereits im Privatbesitz. Gegenwärtig ist nachweislich eine stark gestiegene Nachfrage an Bauland festzustellen, die die Kommunen dazu veranlasst, weiteren Bauraum auszuweisen. Dies entspricht im Übrigen der allgemeinen Entwicklung im gesamten Landkreis bzw. der Region.
In Ergänzung zur Thematik der Verkehrserschließung wird zudem festgehalten, dass die Errichtung bzw. Anlage des neu geplanten Privatweges erschließungstechnisch im Detail überplant bzw. geprüft wurde. Im Ergebnis stehen auch für alle Rettungsfahrzeuge ausreichende Verkehrsbedingungen zur Verfügung.
Im Hinblick auf den zusätzlichen Stellplatzbedarf sind sämtliche im Zusammenhang mit der Bebauung notwendigen Stellplätze auf Privatgrund bereitzustellen. Im Übrigen wird auf die Stellplatzsatzung des Marktes Altdorf verwiesen.

-        Zur Baustruktur
Die geplante Bebauung liegt zu der betreffenden Grundstücksfläche des Unterzeichners bauordnungsrechtlich in einem durchaus ausreichenden Abstand, so dass unzumutbare Bedingungen für den gesamten angrenzenden Bestand im Hinblick auf die einzuhaltenden Abstandsflächen nicht zu erwarten sind. Im Hinblick auf die zu erwartende Verschattung ist festzustellen, dass jahreszeitlich bedingt diese Nachverdichtung unweigerlich Auswirkungen in dieser Hinsicht hervorruft. Jedoch begrenzt sich der Einfluss durch die vorliegende Planung auf die Parzelle 33c und dies jeweils in der Zeit am Vormittag, da sich die Neuplanung im Osten des betreffenden Grundstückes befindet.

Fazit:
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie der aktuell vorherrschenden Situation in der Nachbarschaft des Planungsbereiches, fand am 12.05.2015 ein Ortstermin im Siedlungsbereich statt, bei dem die vorhandene Bestandssituation, der gegenwärtige Entwurf
des Bebauungsplanes sowie mögliche Alternative dokumentiert und beurteilt wurden.
Im Ergebnis ist dabei festzustellen, dass durch eine Umplanung gemäß der vorgenannten Alternative vom 08.05.2015, durchaus eine verträglichere Erscheinung mit Blickbeziehung Richtung nördlicher Angrenzer bewirkt werden kann. Hierdurch erfolgt eine merkliche Auflockerung der bis Dato mehr oder weniger durchgängigen Gebäudefront. Zudem werden die Höhenentwicklungen deutlich reduziert.
Grundsätzlich ist jedoch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass bei Aufrechterhaltung der gegenwärtig beantragten Nachverdichtung mit einer 2-reihigen Bebauung, in jedem Fall das Geländeniveau der aktuell vorhandenen Böschungskante im Norden des Planungsbereiches als Höhenlage zu veranschlagen sein wird, da ansonsten die Erschließung des Gebietes einschließlich der gesamten infrastrukturellen Einrichtungen nicht sichergestellt werden kann.

Die vorliegende Planung wird gemäß Beschlussfassung des Marktgemeinderates vom 19.05.2015 geändert, dass dementsprechend bei der Höhenentwicklung die zulässige Wandhöhe von max. 7,50 m auf hangseitig max. 6,00 m reduziert wird. Außerdem sollen die beiden Garagenstandorte bei Parzelle 33a und 33b in Richtung Süden in den Änderungsbereich verschoben werden. Durch die Umplanung ist die Reduzierung des Privatweges erforderlich. Es wird außerdem gewährleistet, dass die Bebauung der Parzellen 33 a und 33 b noch weiter Richtung Süden (Bergseite) erfolgt, um die Sichtbehinderung der nördlichen Angrenzer möglichst gering zu halten.

Im Hinblick auf die Bestandssituation des Grundstückes Nr. 34 ergibt sich hierdurch ebenfalls eine Verbesserung aufgrund der nun deutlich reduzierten Höhenentwicklung, die im Ergebnis eine geringere Verschattung hervorruft.
Weitere Änderungen oder Anpassungen in Bezug auf das Grundstück Nr. 34 sind jedoch nicht veranlasst.

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3. Bebauungsplan "Abensberg Überarbeitung Deckblatt Nr. 1"; erneute Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 19. Sitzung des Marktgemeinderates 09.06.2015 ö beschliessend 3
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4. Ankauf eines Hansa- Mehrzwecktransporters für den Bauhof; Ersatzbeschaffung

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Marktgemeinderat 19. Sitzung des Marktgemeinderates 09.06.2015 ö beschliessend 4
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5. Entscheidung über den Antrag der Bürger- und Umweltliste auf Abbruch der Verhandlungen über das Freihandelabkommen TTIP, CETA und TISA

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Marktgemeinderat 19. Sitzung des Marktgemeinderates 09.06.2015 ö beschliessend 5
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6. Sicherheitsbericht 2014 für die Landkreisgemeinden im Zuständigkeitsbereich der Polizeiinspektion Landshut

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7. Informationen der Verwaltung

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8. Anfragen der Marktgemeinderatsmitglieder

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9. Abschluss der öffentlichen Sitzung

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Marktgemeinderat 19. Sitzung des Marktgemeinderates 09.06.2015 ö 9
Datenstand vom 02.06.2015 15:29 Uhr