Mit der Sitzungsladung erhielten die Marktgemeinderatsmitglieder den Entwurf des Tagesordnungspunktes.
In der Marktgemeinderatssitzung vom 05.12.2017 wurde der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange hatten vom 19.12.2017 – 26.01.2017 Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.
Im Verfahren wurden 28 TÖB beteiligt.
Keine Stellungnahme haben folgende Fachstellen abgegeben:
1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
2. Handwerkskammer
3. Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht
4. Wasserwirtschaftsamt – Landshut
Eine Stellungnahme ohne Einwände haben folgende Fachstellen abgegeben:
1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 18.12.2017
2. Bayerischer Bauernverband vom 24.01.2018
3. Bund Naturschutz in Bayern e. V. vom 11.01.2018
4. Industrie- und Handelskammer vom 15.01.2018
5. Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung vom 04.01.2018
6. Landratsamt Landshut – Immissionsschutz vom 03.01.2018
7. Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt vom 18.12.2017
8. Regierung von Niederbayern – Landesplanung vom 16.01.2018
9. Regionaler Planungsverband Landshut vom 18.01.2018
10. Stadtwerke Landshut vom 11.10.2018
11. Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 vom 18.12.2017
12. Stadt Landshut vom 20.12.2017
Eine Stellungnahme mit Hinweisen haben folgende Fachstellen abgegeben:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut vom 21.12.2017
Für die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage werden 2,45 ha, überwiegen landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen in einem Gebiet, das der Regionalplan als Grünzug ausweist.
Um die Fläche für die anvisierte Folgenutzung in einem guten landwirtschaftlichen Zustand zu erhalten sollten die Module und der Zaun betonfrei verankert werden und die Hinweise zum Bodenschutz durch einen Verweis auf die verbindlicheren Standards des Bundesverbandes Boden ergänzt werden (Leitfaden des Bundesverbandes Boden e. V. BVB-Merkblatt, Band 2; Bodenkundliche Baubegleitung BBB Leitfaden für die Praxis vom Bundesverband Boden e. V. ISBN 978-3-503-15436-4).
Bezüglich der vorgesehenen Vorschrift von 15 cm Bodenabstand des Zaunes sollte bedacht werden, dass dadurch eine landwirtschaftliche Nutzung z. B. durch Schafbeweidung oder Geflügelhaltung unterhalb der Module ausgeschlossen wird. Es sollte der Hinweis aufgenommen werden, dass bei Vorlage eines entsprechenden Nutzungskonzepts auf diese Auflage verzichtet werden kann.
1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Laut einer Vorabsprache mit der Regierung von Niederbayern befindet sich der Planungsbereich außerhalb des angesprochenen Grünzugs. Restriktionen diesbezüglich sind somit nicht gegeben.
Die betonfreie Verankerung der Module wird unter Ziffer 2.2.3 neu aufgenommen und somit Bestandteil der Textlichen Festsetzungen unter Ziffer 2.2., die gleichzeitig umbenannt wird in Höhe und Gestaltung der Gebäude und Module. Bei der Zaunanlage wird Beton nicht ausgeschlossen, da es sich hierbei um den aktuellen Stand der Technik handelt, nur ein sehr geringer Materialeinsatz erforderlich wird und die Verankerungen rückstandsfrei entsorgt werden können.
Der Hinweis auf verbindlichere Standards zum Bodenschutz kann somit entfallen, da kaum Versiegelungen stattfinden und extensive Grünlandnutzungen vorherrschen.
Der definierte Bodenabstand der Zaunanlage von 15cm ist artenschutzrechtlichen Belangen geschuldet und wird beibehalten. Nur so ist die Durchgängigkeit für wildlebende Kleintiere sichergestellt, einer Schafbeweidung steht diese Festsetzung aus der Sicht der Kommune nicht entgegen.
Autobahndirektion Südbayern vom 29.01.2018
Die Zustimmung zu der oben genannten Bauleitplanung wird in Aussicht gestellt, wenn die nachfolgenden Auflagen und Bedingungen im weiteren Verfahren berücksichtigt und eingehalten werden:
Baugrenzen:
Die Module, der Trafo und die Zufahrt sind insbesondere hinsichtlich der Abstände zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A 92 plangemäß zu errichten. Innerhalb der Bauverbotszone dürfen keine Festsetzungen getroffen werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden oder einen eventuellen Ausbau der Autobahn erschweren könnten.
Begleitgrün der Autobahn:
Das Begleitgrün der Autobahn darf nicht als Ersatz für die nach anderen Gesetzen erforderliche Eingrünung der PV-Anlage herangezogen werden. Wir weisen besonders darauf hin, dass eine Beschattung oder Behinderung der Freiflächenphotovoltaikanlage durch das Begleitgrün der Autobahn keinen Anspruch auf Reduzierung oder Beseitigung der Straßenbepflanzung bzw. der Bepflanzung auf Straßennebenflächen begründet.
Leitungen:
Eine Längsverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Grundstückes der A 92 ist aufgrund bereits bestehender Einrichtungen (Autobahneigenes Fernmeldekabel, entwässerungstechnische Einrichtungen) sowie aufgrund des vorhandenen Bewuchses (Buschwerk, Bäume) nicht erlaubt.
Blendung:
Aufgrund der Ausrichtung der PV-Anlage ist eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn nicht auszuschließen. Der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg ist noch während des Bauleitplanverfahrens ein Blendgutachten vorzulegen. Kann eine Blendung nicht verhindert werden, ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Wir weisen darauf hin, dass das Begleitgrün der Autobahn nicht als Blendschutz gewertet werden und in Anspruch genommen werden kann.
Werbeanlagen:
Die Errichtung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
Sonstiges:
Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der Autobahn sind während der Bauphase auszuschließen.
2. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
zu Baugrenzen
Anbaubeschränkungs- und Bauverbotszone werden nachrichtlich in der Planungskarte ergänzt. Widersprüche bestehen hinsichtlich der vorliegenden Ausweisung nicht.
zu Begleitgrün
Die Hinweise zum Autobahngrün werden in der Begründung unter Ziffer 7.1.1 ergänzt, es sind jedoch keinerlei Inanspruchnahmen diesbezüglich vorgesehen.
zu Leitungen
Die Hinweise zu den Leitungen werden in der Begründung unter Ziffer 7.1.1 ergänzt, es sind jedoch keinerlei Inanspruchnahmen diesbezüglich vorgesehen.
zu Blendung
Ein entsprechendes Gutachten ist seitens des Veranlassers bereits beauftragt, die Ergebnisse werden vor dem nächsten Verfahrensschritt in die Verfahrensunterlagen eingearbeitet.
zu Werbeanlagen
Der Forderung des Verbotes von Werbeanlagen wird nachgekommen, die entsprechende textliche Festsetzung unter Ziffer 3.5 aufgenommen.
zu Sonstiges
Aufgrund der Entfernung zur Straßentrasse und des Reliefs ist eine Gefährdung während der Baumaßnahme ausgeschlossen.
Open Grid Europe vom 15.01.2018
Von der Open Grid GmbH, Essen, der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, und der Viatel Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Die Prüfung der uns durch das Ingenieurbüro für kommunale Planungen – KomPlan, Landshut per E-Mail zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Westlich der Autobahn“ der Stadt Landshut hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Ferngasleitung im Bebauungsplan im erforderlichen Umfang berücksichtigt worden ist.
Hinsichtlich der unter Punkt 17.1.5 beschriebenen Maßnahmen zum Ausgleich teilen wir Ihnen mit, dass von unserer Seite keine Einwände gegen die Entwicklung eines extensiv genutzten Grünlandes im Bereich der Ferngasleitung bestehen. Einer Entwicklung mesophiler Gebüsche im Schutzstreifenbereich der Ferngasleitung stimmen wir jedoch nicht zu.
Wir weisen darauf hin, dass die Open Grid Europe GmbH als Leitungsbetreiber aufgrund der einschlägigen Vorschriften (Verordnung über Gashochdruckleitungen, Regelwerk des DVGW – Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.) verpflichtet ist, alle leitungsgefährdenden und leitungsbeeinträchtigenden Einflüsse vom Rohrnetz fernzuhalten. Der Schutzstreifen der Leitung muss jederzeit sichtfrei und begehbar bleiben.
Des Weiteren machen wir darauf aufmerksam, dass im Bereich der Ferngasleitung Drainageleitungen 2 x DN 65 und DN 100 verlegt sind, die in keinem Fall beschädigt werden dürfen. Um Beschädigungen an diesen Anlagen zu vermeiden, bitten wir bei der Gründung der Photovoltaikmodule zum Schutz der Drainagen, Betonplatten zu verwenden.
Falls für die Errichtung und den planmäßigen Betrieb der Photovoltaikanlage projektbegleitende Maßnahmen im Schutzbereich der Versorgungsanlagen erforderlich werden (z. B. Herstellung von Baustraßen, Ausbau dauerhafter Zuwegungen, Neubau von kreuzenden oder parallel verlaufenden Ver- oder Entsorgungsleitungen), weisen wir darauf hin, dass die konkrete Bauausführung vorher mit uns und dem örtlich zuständigen Beauftragten der Versorgungsanlage abgestimmt werden muss. Gleiches gilt auch für die geplante Einzäunung des Geländes und eine entsprechende Zugangsmöglichkeit für den Leitungsbetreiber für Maßnahmen im Rahmen von Wartung und Reparatur der Versorgungsanlage.
Wir bitten Sie die Ferngasleitung mit ihren Einschränkungen in die Begründung zum Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Westlich der Autobahn“ aufzunehmen.
Sofern unsere Einwendungen und Hinweise berücksichtigt werden, bestehen von unserer Seite keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Westlich der Autobahn“
Weitere Anregungen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Merkblatt der Open Grid Europe GmbH „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“.
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans keine Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG und keine Kabelschutzrohranlagen der Viatel Deutschland GmbH vorhanden sind.
3. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Es besteht grundsätzlich Einverständnis. Hinsichtlich der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ist keine Inanspruchnahme des Schutzstreifens der Erdgasleitung vorgesehen. Alle Ausgleichsmaßnahmen befinden sich außerhalb des, im Vorfeld beim Energieversorger angefragten, Schutzstreifens von 10m und stellen somit keine Gefährdung / Beeinträchtigung der Trasse dar. Diese bleibt auch zukünftig jederzeit sichtfrei und begehbar. Der Schutzstreifen ist in der Planungskarte dargestellt. Die diesbezüglich vom Energieversorger angesprochenen Belange werden in der Begründung unter Ziffer 7.4 ergänzt.
Der Hinweis zu den Drainagen wird ebenso wie die sonstigen getroffenen Hinweise in der Begründung unter Ziffer 7.4 ergänzt.
Deutsche Bahn AG Services Immobilien vom 22.01.2018
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Eine Beteiligung der DB Energie GmbH hat ergeben, dass im betroffenen Bereich Betriebsanlagen der DB AG liegen. Die Stellungnahmen der DB Energie GmbH vom 17.01.2018 (Zeichen: I.ET-S-S 3 Ba (411)) sind zwingend zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. Daher ist im weiteren Verfahren ein Blendgutachten in Bezug auf die Bahnlinie mit vorzulegen.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z. B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.
Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.
Das Betreten von Bahnanlagen ist nach § 62 EBO grundsätzlich untersagt und bedarf daher im Einzelfall einer Genehmigung. Bei notwendiger Betretung für die Bauausführung muss der Bauherr bei der DB Netz AG rechtzeitig einen schriftlichen Antrag stellen. In keinem Falle dürfen die Bahnanlagen ohne Genehmigung der DB Netz AG betreten werden. Alle hieraus entstehenden Kosten müssen vom Antragsteller getragen werden.
Der Pflanzbestand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Wir bitten deshalb, entsprechende Neuanpflanzungen in unmittelbarer Bahnnähe von vornherein auszuschließen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abtriebe z. B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen. Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Börgerding, zu wenden.
4. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Hinweise zur Wasserableitung werden in der Begründung unter Ziffer 7.2.2 ergänzt, Abwässer entstehen nicht.
Hinsichtlich des Ausschlusses von Blendwirkungen ist ein entsprechendes Gutachten seitens des Veranlassers bereits beauftragt, die Ergebnisse werden vor dem nächsten Verfahrensschritt in die Verfahrensunterlagen eingearbeitet.
Die sonstigen Hinweise zu den infrastrukturellen Belangen werden in der Begründung unter Ziffer 7.1.4 ergänzt und dem Wunsch nach einer weiteren Verfahrensbeteiligung entsprochen.
DB Energie GmbH vom 17.01.2018
Nach Erhalt der Unterlagen zu o.g. Bebauungsplan, teilen wir Ihnen fristgemäß folgendes mit:
1. Wir haben den o.g. Bebauungsplan auf die Belange der DB Energie GmbH - hier: 110-kV-Bahnstromleitungen (Freileitungen) - hinsichtlich der öffentlich rechtlichen Vorschriften geprüft.
Innerhalb des Verfahrensgebietes verläuft die o.g. planfestgestellte 110-kV-Bahnstromleitung mit einem Schutzstreifen von 2 x 21 m bezogen auf die Leitungsachse, deren Bestand und Betrieb zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muss.
2. Maßgebend ist die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse.
3. Innerhalb des Schutzstreifens muss mit Beschränkungen der Bauhöhen von Bauwerken (wie z.B. Gebäuden, Wegen, Straßen, Brücken, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz- und Bewässerungs- sowie Photovoltaikanlagen usw.) gerechnet werden.
Pläne für alle Bauwerke innerhalb des Schutzstreifens müssen deshalb durch den jeweiligen Grundeigentümer der DB Energie zur Überprüfung der Sicherheitsbelange vorgelegt werden.
Für eine Spezifizierung der Einschränkungen sind Angaben über NN-Höhen (z.B. für Fahrbahnoberkanten, Erdoberkanten, Gebäudeoberkanten, Endwuchshöhen, usw.) zwingend erforderlich.
4. Für die Errichtung der Photovoltaikanlage innerhalb des o.g. Schutzstreifens ist die Zustimmung der für Feuerlöscharbeiten zuständigen Behörde gemäß DIN VDE 0132 erforderlich. Die Photovoltaikanlage ist derart auszurüsten, dass im Brandfall Feuerlöscharbeiten uneingeschränkt möglich sind, um eine Gefährdung der Bahnstromleitung zu vermeiden.
5. Die Standsicherheit des Mastes Nr. 513 muss gewahrt bleiben. Innerhalb eines Radius von 9 m um die Mastmitte dürfen Grabungsarbeiten, Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien, Bebauungen und Bepflanzungen nicht durchgeführt werden.
Das sich daran anschließende Gelände darf höchstens mit einer Neigung von 1:1,5 abgetragen werden.
6. Die Zufahrt zu dem Mast Nr. 513 muss jederzeit für Lkw uneingeschränkt gewährleistet sein (ggf. notwendige Schleppkurven müssen für langsam fahrende 3-Achser-Lkw ausreichend dimensioniert sein). Die Lkw-Zufahrt ist im Bebauungsplan darzustellen und als solche explizit auszuweisen.
7. Die im Erdboden befindlichen Erdungsanlagen der Maste (ca. 25-30m lange Banderder in ca. 50-80cm unter EOK) dürfen nicht beschädigt werden.
Eventuell erforderliche Anpassungsmaßnahmen an diesen Anlagen gehen zu Lasten des Veranlassers.
Beschädigungen an den Erdungsanlagen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8. Änderungen am Geländeniveau (wie z.B. durch Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien) dürfen im Schutzstreifen nicht ohne weiteres durchgeführt werden.
9. Unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Eisabwurf sowie mit Vogelkot gerechnet werden. Etwaige daraus entstehende direkte und indirekte Schäden werden nicht übernommen.
10. Einer Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern kann innerhalb des Schutzstreifens nur im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zugestimmt werden. Die Endwuchshöhe der Pflanzungen darf daher - ausgehend vom bestehenden Geländeniveau - in der Regel 3,50 m nicht überschreiten.
lm übrigen gelten die Bestimmungen gemäß DIN VDE 0105 und DIN EN 50341 in der jeweils aktuellen Fassung.
Die in der sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) genannten Grenzwerte für elektrische Feldstärke und magnetische Flußdichte werden für den Bereich, für den wir die Zustimmung zur Bebauung geben, von unseren 110-kV-Bahnstromleitungen eingehalten.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in unmittelbarer Nähe von Bahnstromleitungen mit Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf elektrische und magnetische Felder empfindlich reagierenden Geräten zu rechnen ist.
Es wird empfohlen, eine Abstimmung der Vorplanung hinsichtlich der durch o.g. Bahnstromleitung ggf. auftretenden Einschränkungen mit Einreichung einer Bauvoranfrage bei der DB Energie durchzuführen.
Die endgültigen Baupläne sind anschließend der DB Energie vor Erstellung eines Bauwerkes zur Prüfung und Zustimmung im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten vorzulegen.
Der Bauantrag muss einen maßstäblichen amtlichen Lageplan mit dargestelltem Leitungsverlauf (Trassenachse mit Schutzstreifen und ggf. Maststandorte) sowie konkrete, maßstabsgerechte Angaben über die Lage und die ü.NN-Höhen des geplanten Bauwerks einschließlich aller An- und Aufbauten (wie z.B. Kamine, Balkone, Dachständer, Antennen, Reklametafeln, Photovoltaikanlagen, usw.) beinhalten. Auf dieser Grundlage werden dann im Rahmen der Bauvoranfrage/des Bauantrags die von Personen und Gerätschaften einzuhaltenden Arbeitsgrenzen bekannt gegeben.
Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren.
Für Rückfragen oder weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.
5. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Alle angeführten Hinweise werden in der Begründung unter Ziffer 7.4 ergänzt. Hinsichtlich der Wuchshöhenbeschränkung der Gehölze von 3,50m erfolgt eine Ergänzung unter Ziffer 6.1 der textlichen Festsetzungen.
Bezüglich der angesprochenen Bauanträge wird darauf verwiesen, dass diese im speziellen Fall nicht erforderlich werden, somit dem Energieversorger keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden können.
Dem Wunsch nach einer weiteren Verfahrensbeteiligung wird entsprochen.
Deutsche Telekom Technik GmbH vom 16.01.2018
Im Geltungsbereich nördlich entlang der Straße befinden sich hochwertige Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur der Information und ist 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Bei Planungsänderung bitten wir uns erneut zu beteiligen.
Bitte beachten Sie bei Ihren weiteren Planungen, dass die Telekom nicht verpflichtet ist, Photovoltaikanlagen an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz anzuschließen.
Gegebenenfalls ist dennoch die Anbindung an das Telekommunikationsnetz der Telekom auf freiwilliger Basis und unter der Voraussetzung der Kostenerstattung durch den Vorhabenträger möglich. Hierzu ist jedoch eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung des Vorhabenträgers mit der Telekom erforderlich.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe u. a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
6. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die vorhandenen Leitungen werden im Zuge der Baumaßnahmen berücksichtigt. Ziffer 7.5 der Begründung wird entsprechend ergänzt.
Eisenbahn-Bundesamt vom 12.01.2018
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz – BEVVG) berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung berührt. Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise bestehen keine Bedenken:
Aufgrund der Unmittelbaren Angrenzung an die Bahnstrecke Nr. 5500 München – Regensburg wird auf die mögliche Blendwirkung durch Reflexionen aus der Photovoltaikanlage hingewiesen, die den Eisenbahnbetrieb beeinflussen können. Hier sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine Blendwirkung ausschließen.
Hinsichtlich der Bahnstrecke ist grundsätzlich zu beachten, dass betriebsnotwendige Flächen der Bahn nicht überplant werden dürfen. Allgemein wird darauf hingewiesen, dass durch die Festlegungen im Bebauungsplan der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherung und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten.
Insbesondere bei Einsatz von Baumaschinen in unmittelbarer Nähe zur Bahnstrecke ist darauf zu achten, dass die Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden. Bepflanzungen im Bereich der Bahnstrecke sind so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgen kann.
Die geplanten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass notwendige Maßnahmen zur Unterhaltung, Erneuerung, Rationalisierung und Modernisierung und bestimmungsgemäßen Nutzung des Bestandsnetzes der Eisenbahnen des Bundes verhindert oder erschwert werden. Im Rahmen notwendiger baulicher Maßnahmen an den Betriebsanlagen der Bahn ist deren jederzeitige Zugänglichkeit zu gewährleisten.
Hinsichtlich betroffener Betriebsanlagen, wie hier der Bahnstrecke, ist die DB Netz AG grundsätzlich auch im Rahmen von Bauleitplanungen zu beteiligen. Dies erfolgt über die Koordinierungsstelle der DB AG, Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München.
Neben der Bahnlinie verläuft im Bereich der geplanten Photovoltaikanlage auch die 110-kV Bahnstromleitung der DB-Energie GmbH.
Hinsichtlich der 110-kV Bahnstromleitungen ist grundsätzlich zu beachten, dass der Bestand und Betrieb der Bahnstromleitung zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muss. Es wird darauf hingewiesen, dass unterhalb der Leitung wie auch innerhalb des Schutzstreifens Beschränkungen von Bauwerken (z. B. in der Höhe), Wegen, Straßen, Entwässerungsanlagen, Lärmschutzanlagen etc. bestehen können. Die Schutzabstände zu spannungsführenden Leitungen sind gemäß den anerkannten Regeln der Technik und feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. Bei Baumaßnahmen innerhalb des Schutzstreifens müssen der DB Energie GmbH Pläne für alle Bauwerke zur Überprüfung der Sicherheitsbelange vorgelegt werden. Die Standsicherheit der Leitungsmaste muss jederzeit gewährleistet sein. Dies betrifft insbesondere durchzuführende Änderungen am Geländeniveau (Ausgrabungen/Bodenabtragungen, Aufschüttungen, Lagerung von Materialien) im Rahmen von baulichen Maßnahmen. Aufgrund der Betroffenheit der 110-kV Bahnstromleitung bitte ich den Betreiber dieser Leitung, die DB Energie GmbH, die DB Energie GmbH als Betreiber der 110-kV Bahnstromleitung Nr. 411 am Verfahren zu beteiligen. Dies erfolgt ebenfalls über die Koordinationsstelle der DB AG, die DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München.
7. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Hinsichtlich des Ausschlusses von Blendwirkungen ist ein entsprechendes Gutachten seitens des Veranlassers bereits beauftragt, die Ergebnisse werden vor dem nächsten Verfahrensschritt in die Verfahrensunterlagen eingearbeitet.
Die Hinweise auf die Sicherheit des Bahnverkehrs im Zuge der Baumaßnahmen werden zur Kenntnis genommen und in der Begründung unter Ziffer 7.1.4 ergänzt.
Hinsichtlich der Bahnstromleitung wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Deutschen Bahn Energie verwiesen, die ebenfalls am Verfahren beteiligt ist, ergänzende Hinweise zusätzlich aufgenommen.
Bayernwerk Netz GmbH vom 21.12.2017
Mit dem oben genannten Vorhaben besteht unser Einverständnis, da unsere Hinweise und Vorgaben bereits in der Begründung unter Punkt 7.4 Energieversorgung aufgeführt sind.
Hinweisen möchten wir auf das nördliche verlaufende 20 kV Kabel außerhalb des Planungsgebietes. Um Schäden zu vermeiden ist eine Anfrage für Auskünfte zur Lage von Versorgungsanlagen an unser Zeichenbüro, planauskunft-altdorf@bayernwerk.de zu stellen. Wir bitten Sie, das 20 kV Kabel unsers Unternehmens in die Planungsunterlage zu ergänzen und mit Bayernwerk Netz GmbH zu titulieren. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener Zeit um Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.
8. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Dem Wunsch nach nachrichtlicher Darstellung der Erdleitung wird entsprochen, Begründung unter Ziffer 7.4 und Planungskarte entsprechend ergänzt.
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. vom 19.01.2018
Wir empfehlen die Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung.
Begründung: In der Agrarlandschaft unmittelbar westlich des Planungsgebietes liegen gemäß Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt Brutgebiete des Kiebitzes. Der Kiebitz ist landes- und bundesweit stark gefährdet (Rote Liste 2) und hat im Isartal westlich von Landshut (noch) einen lokalen Verbreitungsschwerpunkt.
Als sogenannter Kulissenmeider ist der Kiebitz auf große Abstände zwischen Neststandort und Vertikalstrukturen angewiesen. Zwar trifft zu, dass das eigentliche Vorhabensgebiet aufgrund der vorhandenen Gehölzstrukturen nicht für Kiebitzbruten geeignet ist, die Aufstellung der Modulreihen wird jedoch westlich des geplanten Sondergebietes zu Lebensraumverlusten führen, die in etwa der Fläche des Sondergebietes entsprechen.
Bezüglich des in der Begründung, Abschnitt 4.4 ebenfalls thematisierten Brutvorkommens des Blaukehlchens weisen wir darauf hin, dass Rohbodenbereiche (d.h. Ackerflächen) vielerorts ein wesentlicher Lebensraumbestandteil dieser Art sind. Die in der Begründung formulierte Aussage, das Blaukehlchen könne durch das Vorhaben (Solarmodule auf Extensivgrünland) sogar profitieren, ist daher nicht zutreffend.
Wir empfehlen, die Modulreihen so anzuordnen, dass eine Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichen Gerät zur Mahd und zum Abtransport des Mähgutes problemlos möglich ist.
9. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Zur Beurteilung der Betroffenheiten wurde zwischenzeitlich ein Biologe eingeschaltet, die gewonnenen Erkenntnisse unter Ziffer 4.4. der Begründung ergänzt. Die vorliegende Stellungnahme wird zudem Bestandteil der Planunterlagen als Anhang der Begründung. Auf eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung kann demnach in Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde verzichtet werden.
Die Aussagen zum Blaukehlchen bleiben bestehen, da keinerlei Eingriffe in deren Hauptlebensräume stattfinden.
Um eine Mähbarkeit der Anlage zu gewährleisten, ist die Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichem Gerät Voraussetzung, entsprechende Abstände somit gegeben.
Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde vom 25.01.2018
Zu Nr. 1.2 (Zeitliche Befristung der Nutzung) der Textlichen Festsetzungen:
Eine Rückbauverpflichtung ist mangels Rechtsgrundlage nicht festsetzbar, die entsprechende Festsetzung ist zu streichen. Hier wird auf die Schreiben der Obersten Baubehörde vom 14.11.2011 und vom 19.11.2009 (insbes. Nr. 2.3 des Schreibens) verwiesen. Demnach bedarf es neben der befristeten Festsetzung gem. § 9 Abs. 2 BauGB einer gesonderten Anordnung gem. § 179 Abs. 1 BauGB (Duldungsverpflichtung). Es wird hier auch empfohlen die Rückbauverpflichtung in einem ergänzenden städtebaulichen Vertrag zu regeln und durch eine entsprechende Bürgschaft abzusichern.
Außerdem wird auf die besondere Begründungsanforderung des § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB verwiesen, welcher im vorliegenden Entwurf nicht entsprochen wird (vgl. BauGBÄndG 2013 – Mustererlass). In Ergänzung zur Stellungnahme vom 24.01.2018 zum Flächennutzungsplan, D12, wird darauf hingewiesen, dass dieses auch hier gilt.
10. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die festgesetzte Rückbauverpflichtung wird gestrichen, die Kommune regelt dies über einen städtebaulichen Vertrag einschließlich Bürgschaft.
Der Begründungsanforderung nach § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB wird entsprochen, die Begründung unter Ziffer 4.1 ergänzt. Dies geschieht auch auf der Ebene des Flächennutzungsplanes, wie gefordert.
Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde vom 20.12.2017
Artenschutz:
Es ist eine kurze Relevanzprüfung zur Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Verbote zu erstellen. Die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG könnten, wie in der Begründung Nummer 4.4. Aussagen zum speziellen Artenschutz bezüglich der Offenlandbrüter ausgeführt (insbesondere der Kiebitz) betroffen sein. Die Betroffenheit des Kiebitzes (u.a. die wesentliche Verkleinerung des Fortpflanzungsraums) ist anhand der Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz „Ermittlung der Toleranz von Wiesenbrütern gegenüber Gehölzdichten, Schilfbeständen und Wegen in ausgewählten Wiesenbrütergebieten des Voralpenlandes“, Dezember 2016 zu prüfen. Entsprechende Auszüge aus der Publikation sind der Stellungnahme beigelegt. Wird eine Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Verbote festgestellt, ist ein Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung notwendig.
Entlang der Bahngleise wurden die streng geschützten Arten Zauneidechse und Schlingnatter kartiert. Im Wiesengraben und im Franzosengraben ist der Biber erfasst. In den Hecken und Altgrasbestände entlang der Bahn und der Autobahn könnten Heckenbrüter (zum Beispiel das Rebhuhn) vorkommen. Eine unmittelbar anlagen- und betriebsbedingte Auswirkung wird zwar nicht angenommen und eine mögliche baubedingte Betroffenheit der Arten kann durch die zeitliche Einschränkung der Baufeldfreimachung vermieden werden. Der Niedermoorbereich ist aus Sicht des Artenschutzes ein sehr sensibles Gebiet. Es ist zu dokumentieren, dass man von den Arten Kenntnis hatte, die möglichen Auswirkungen auf diese bezüglich der artenschutzrechtlichen Verbote überprüft hat und auf dieser Grundlage die Festsetzung zur zeitlichen Beschränkung der Baufeldfreimachung und ggf. weiteres zu entwickeln.
Die zeitliche Einschränkung der Baufeldfreimachung aus Gründen des Artenschutzes (siehe Begründung Nummer 4.4 Aussagen zum speziellen Artenschutz; 5. Absatz) ist als textlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Hinweis:
Sicherung der Kompensationsfläche
Nach neuer rechtlicher Erkenntnis müssen naturschutzrechtlichen Kompensationsflächen, wenn diese innerhalb der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, nicht mit einer persönlich beschränkten Dienstbarkeit gesichert werden, da die Gemeinde den Grundstückseigentümer nach Art. 54 BayBO zur Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen verpflichten kann.
11. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
zu Artenschutz
Zur Beurteilung der Betroffenheiten wurde zwischenzeitlich ein Biologe eingeschaltet, die gewonnenen Erkenntnisse unter Ziffer 4.4. der Begründung ergänzt. Die vorliegende Stellungnahme wird zudem Bestandteil der Planunterlagen als Anhang der Begründung. Nach telefonischer Rücksprache mit der Behörde besteht dahingehend Einverständnis.
Die von der Fachbehörde angesprochenen Arten werden unter Ziffer 4.4 der Begründung nachrichtlich ergänzt.
Der Hinweis auf die Baufeldfreimachung wird Bestandteil der textlichen Hinweise auf der Planungskarte unter Ziffer 4.
zu Kompensationsfläche
Die Aussagen zur Sicherung der Ausgleichsfläche werden in der Begründung unter Ziffer 17.2 berichtigt.
Landratsamt Landshut – Brandschutzdienststelle vom 28.12.2017
Gegen diese Bauvorhaben bestehen von Seiten der Kreisbrandinspektion keine Bedenken, sofern folgende Punkte beachtet werden.
- Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehr und Rettungsdienst müssen vorhanden sein. (Flächen für die Feuerwehr – DIN 14090)
- Zufahrt muss gewährleistet sein.
12. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Hinweise sind bereits Bestandteil der Begründung unter Ziffer 11 und werden im Weiteren berücksichtigt.
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