Datum: 13.03.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung durch den Bürgermeister
2 Haushaltsplanung 2018: Vorstellung der Mittelanforderungen der Grundschule
3 Haushaltsplanung 2018: Vorstellung der Mittelanforderungen der Mittelschule
4 Haushaltsplanung 2018: Vorstellung der Mittelanforderungen der Villa Musica
5 Haushaltsplanung 2018: Vorstellung der Mittelanforderungen der Feuerwehren
6 Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraumes für die Gewährung einer unentgeltlichen ÖPNV-Karte bei freiwilliger Abgabe des Führerscheins ab dem 70. Lebensjahr
7 Bestätigung der Wahl des Kommandanten und des stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Pfettrach
8 Bebauungs- und Grünordnungsplan Photovoltaikanlage Westlich der Autobahn; Abwägungsbeschlüsse im Verfahren nach §§ 3 Abs.1, 4 Abs. 1 BauGB
9 Bebauungs- und Grünordnungsplan Photovoltaikanlage Westlich der Autobahn; Erneute Auslegung
10 Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 12 (Photovoltaikanlage Westlich der Autobahn); Abwägungsbeschlüsse im Verfahren nach §§ 3 Abs.1, 4 Abs. 1 BauGB
11 Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 12 (PV-Anlage westl. Autobahn); Erneute Auslegung
12 Nachträgliche Zustimmung zu einer Urkunde
13 Informationen der Verwaltung
14 Anfragen der Marktgemeinderatsmitglieder
15 Abschluss der öffentlichen Sitzung

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1. Begrüßung durch den Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 59. Sitzung des Marktgemeinderates 13.03.2018 ö 1
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2. Haushaltsplanung 2018: Vorstellung der Mittelanforderungen der Grundschule

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 59. Sitzung des Marktgemeinderates 13.03.2018 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte Erster Bürgermeister Maier die Rektorin der Grundschule Altdorf, Frau Renate Schuller. Frau Schuller stellte die Mittelanforderungen der Grundschule Altdorf für das Haushaltsjahr 2018 vor und erläuterte die einzelnen Positionen. Zu Fragen aus dem Gremium stand sie Rede und Antwort. Die Mittelanforderungsliste war den Mitgliedern des Marktgemeinderats vorab per E-Mail übermittelt worden.

Die von der Grundschule Altdorf für das Haushaltsjahr 2018 beantragten Haushaltsmittel im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt belaufen sich auf insgesamt 76.278,95 Euro.

Frau Schuller bittet darum, die beantragten Haushaltsmittel bereitzustellen.

Der Kämmerer Herr Rauhmeier wies vor dem Hintergrund der anstehenden Generalsanierung der Grundschule darauf hin, dass Ausgaben für Einrichtung und Ausstattung wegen des haushaltsrechtlichen Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich nur getätigt werden dürfen, falls die beschafften Güter auch nach der Sanierung weiterverwendet werden können, sofern sie nicht eine kürzere regelmäßige Nutzungsdauer haben.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat nimmt von den Mittelanforderungen der Grundschule Altdorf Kenntnis. Die Mittelanforderungen sind gemäß dem Ergebnis der heutigen Beratung zu überarbeiten und sodann in den Entwurf des Haushaltsplanes 2018 aufzunehmen. Die Investitionen für die Digitalisierung sollten nach Möglichkeit auch nach dem Umbau noch verwendet werden können. Die hierfür notwendige Technik ist von der Schulleitung genauestens zu überprüfen.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt. Für die Digitalisierung sollen Mittel in Höhe von 40.000,00 Euro in den Entwurf des Haushaltsplanes 2018 eingestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Haushaltsplanung 2018: Vorstellung der Mittelanforderungen der Mittelschule

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 59. Sitzung des Marktgemeinderates 13.03.2018 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte Erster Bürgermeister Maier die Rektorin der Mittelschule Altdorf, Frau Yvette Ammon, sowie den Konrektor Helmut Neugebauer. Frau Ammon und Herr Neugebauer stellten die Mittelanforderungen der Mittelschule Altdorf für das Haushaltsjahr 2018 vor und erläuterten die einzelnen Positionen. Zu Fragen aus dem Gremium standen sie Rede und Antwort. Die Mittelanforderungsliste war den Mitgliedern des Marktgemeinderats vorab per E-Mail übermittelt worden.

Die von der Mittelschule Altdorf für das Haushaltsjahr 2018 beantragten Haushaltsmittel im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt belaufen sich auf insgesamt 89.034,57 Euro.

Frau Ammon bittet darum, die beantragten Haushaltsmittel bereitzustellen.

Zu der Gaudiade, die am Freitag, 04.05.2018 von 10.00 bis 14.00 Uhr stattfindet, sind alle Mitglieder des Marktgemeinderates ganz herzlich eingeladen.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat nimmt von den Mittelanforderungen der Mittelschule Altdorf Kenntnis. Die beantragten Mittel sind in den Entwurf des Haushaltsplanes 2018 aufzunehmen.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Haushaltsplanung 2018: Vorstellung der Mittelanforderungen der Villa Musica

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 59. Sitzung des Marktgemeinderates 13.03.2018 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte Erster Bürgermeister Maier den musikalischen Leiter der Villa Musica, Herrn Andreas Csok. Herr Csok stellte die Mittelanforderungen der Villa Musica für das Haushaltsjahr 2018 vor und erläuterte die einzelnen Positionen. Zu Fragen aus dem Gremium stand sie Rede und Antwort. Die Mittelanforderungsliste war den Mitgliedern des Marktgemeinderats vorab per E-Mail übermittelt worden.

Die von der Villa Musica für das Haushaltsjahr 2018 beantragten Haushaltsmittel im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt belaufen sich auf insgesamt 41.160,57 Euro. Darin enthalten sind Mittel für die Erneuerung der Möblierung des kompletten Gebäudes in Höhe von 23.679,57 Euro. Herr Csok führte in diesem Zusammenhang auch aus, dass und in welchem Umfang er bauliche Maßnahmen am Gebäude der Villa Musica für erforderlich hält.

Herr Csok bittet darum, die beantragten Haushaltsmittel bereitzustellen.

Der Kämmerer Herr Rauhmeier gab zu Bedenken, dass die Anschaffung neuer Möbel, sofern dar Marktgemeinderat hier grundsätzlich Notwendigkeit sieht, nur sukzessive und in den Bereichen des Gebäudes erfolgen sollte, in denen keine baulichen Maßnahmen erforderlich sind.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat nimmt von den Mittelanforderungen der Villa Musica Kenntnis. Die beantragten Mittel sind in den Entwurf des Haushaltsplanes 2018 aufzunehmen. Für die Anschaffung neuer Möbel sind Mittel allerdings nur in dem Umfang aufzunehmen, in dem eine Anschaffung 2018 sinnvoll ist.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Haushaltsplanung 2018: Vorstellung der Mittelanforderungen der Feuerwehren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 59. Sitzung des Marktgemeinderates 13.03.2018 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte Erster Bürgermeister Maier den federführenden Kommandanten der drei Freiwilligen Feuerwehren des Marktes Altdorf, Herrn Andreas Klein. Herr Klein stellte die Mittelanforderungen der Feuerwehren Altdorf, Eugenbach und Pfettrach für das Haushaltsjahr 2018 vor und erläuterte die einzelnen Positionen. Zu Fragen aus dem Gremium stand er Rede und Antwort. Die Mittelanforderungsliste war den Mitgliedern des Marktgemeinderats vorab per E-Mail übermittelt worden.

Die von den drei Feuerwehren des Marktes Altdorf für das Haushaltsjahr 2018 beantragten Haushaltsmittel im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt belaufen sich auf insgesamt 595.785,00 Euro. Darin enthalten sind die Anschaffungskosten für ein neues Löschgruppenfahrzeug vom Typ LF 20 KatS für die FF Altdorf in Höhe von 350.000,00 Euro und für die Anschaffung eines Mannschaftstransporters für die FF Pfettrach in Höhe von 55.000,00 Euro.

Herr Klein bittet darum, die beantragten Haushaltsmittel bereitzustellen.

In diesem Zusammenhang teilte Bürgermeister Maier mit, dass die Fahrzeugweihe des Versorgers zum Florianiamt am Samstag, 05.05.2018 stattfindet.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat nimmt von den Mittelanforderungen der Feuerwehren  Kenntnis. Die beantragten Mittel sind in den Entwurf des Haushaltsplanes 2018 aufzunehmen.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraumes für die Gewährung einer unentgeltlichen ÖPNV-Karte bei freiwilliger Abgabe des Führerscheins ab dem 70. Lebensjahr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 59. Sitzung des Marktgemeinderates 13.03.2018 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 31. Mai 2016 beschlossen, Altdorfer Bürgerinnen und Bürgern ab dem 70. Lebensjahr, die freiwillig und dauerhaft ihren Führerschein zurückgeben, eine ÖPNV-Halbjahreskarte der Stadtwerke im Wert von 220 € zu gewähren. Die Maßnahme wurde zunächst auf zwei Jahre befristet und läuft somit Ende Mai diesen Jahres aus.
Bis dato wurden insgesamt 18 Führerscheine zurück gegeben (3.960 €).

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge beschließen, diese Aktion nochmals einmalig um zwei weitere Jahre bis zum 31. Mai 2020 zu verlängern.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

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7. Bestätigung der Wahl des Kommandanten und des stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Pfettrach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 59. Sitzung des Marktgemeinderates 13.03.2018 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Am 03.03.2018 fand die Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Pfettrach zur Wahl des Kommandanten und des stellvertretenden Kommandanten statt. Der Markt Altdorf hat mit Schreiben vom 29.01.2018 form- und fristgerecht zu dieser Versammlung eingeladen, die vom 1. Bürgermeister Helmut Maier geleitet wurde. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl wurde in einer Niederschrift dokumentiert.

Zum Kommandanten wurde für die Dauer von 6 Jahren gewählt: Herr Franz Hecht, geb. 20.09.1983, wohnhaft 84032 Altdorf, Pfettrach, Am Abensberg 38. Der Gewählte nahm die Wahl an. Er erfüllt sämtliche für die Übernahme der Führungsposition erforderlichen persönlichen Voraussetzungen, hat jedoch noch nicht alle erforderlichen Lehrgänge absolviert. Da davon auszugehen ist, dass diese innerhalb eines Jahres abgeschlossen und nachgewiesen werden, kann die Bestätigung gleichwohl erfolgen (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BayFwG). Versagungsgründe im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG liegen nicht vor bzw. sind nicht ersichtlich.

Zum stellvertretenden Kommandanten wurde für die Dauer von 6 Jahren gewählt: Herr Martin Stanglmayr, geb. 23.10.1983, wohnhaft 84032 Altdorf, Pfettrach, Falkenstraße 6. Der Gewählte nahm die Wahl an. Er erfüllt sämtliche für die Übernahme der Führungsposition erforderlichen persönlichen Voraussetzungen, hat jedoch noch nicht alle erforderlichen Lehrgänge absolviert. Da davon auszugehen ist, dass diese innerhalb eines Jahres abgeschlossen und nachgewiesen werden, kann die Bestätigung gleichwohl erfolgen (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BayFwG). Versagungsgründe im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG liegen nicht vor bzw. sind nicht ersichtlich.

Beschlussvorschlag

1.        Die Wahl von Herrn Franz Hecht, geb. 20.09.1983, wohnhaft 84032 Altdorf, Pfettrach, Am Abensberg 38, zum Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Pfettrach wird bestätigt. Der noch fehlende Lehrgang ist nachzuholen.
2.        Die Wahl von Herrn Martin Stanglmayr, geb. 23.10.1983, wohnhaft 84032 Altdorf, Pfettrach, Falkenstraße 6, zum stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Pfettrach wird bestätigt. Der noch fehlende Lehrgang ist nachzuholen.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Bebauungs- und Grünordnungsplan Photovoltaikanlage Westlich der Autobahn; Abwägungsbeschlüsse im Verfahren nach §§ 3 Abs.1, 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 59. Sitzung des Marktgemeinderates 13.03.2018 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Marktgemeinderatsmitglieder den Entwurf des Tagesordnungspunktes.
In der Marktgemeinderatssitzung vom 05.12.2017 wurde der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange hatten vom 19.12.2017 – 26.01.2017 Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.
Im Verfahren wurden 28 TÖB beteiligt.

Keine Stellungnahme haben folgende Fachstellen abgegeben:

1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
2. Handwerkskammer
3. Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht
4. Wasserwirtschaftsamt – Landshut


Eine Stellungnahme ohne Einwände haben folgende Fachstellen abgegeben:

1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung                        vom 18.12.2017
2. Bayerischer Bauernverband                                                vom 24.01.2018
3. Bund Naturschutz in Bayern e. V.                                        vom 11.01.2018
4. Industrie- und Handelskammer                                        vom 15.01.2018
5. Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung                        vom 04.01.2018
6. Landratsamt Landshut – Immissionsschutz                                vom 03.01.2018
7. Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt                                vom 18.12.2017
8. Regierung von Niederbayern – Landesplanung                        vom 16.01.2018
9. Regionaler Planungsverband Landshut                                vom 18.01.2018
10. Stadtwerke Landshut                                                        vom 11.10.2018
11. Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1        vom 18.12.2017
12. Stadt Landshut                                                                vom 20.12.2017


Eine Stellungnahme mit Hinweisen haben folgende Fachstellen abgegeben:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut vom 21.12.2017

Für die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage werden 2,45 ha, überwiegen landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen in einem Gebiet, das der Regionalplan als Grünzug ausweist.
Um die Fläche für die anvisierte Folgenutzung in einem guten landwirtschaftlichen Zustand zu erhalten sollten die Module und der Zaun betonfrei verankert werden und die Hinweise zum Bodenschutz durch einen Verweis auf die verbindlicheren Standards des Bundesverbandes Boden ergänzt werden (Leitfaden des Bundesverbandes Boden e. V. BVB-Merkblatt, Band 2; Bodenkundliche Baubegleitung BBB Leitfaden für die Praxis vom Bundesverband Boden e. V. ISBN 978-3-503-15436-4).

Bezüglich der vorgesehenen Vorschrift von 15 cm Bodenabstand des Zaunes sollte bedacht werden, dass dadurch eine landwirtschaftliche Nutzung z. B. durch Schafbeweidung oder Geflügelhaltung unterhalb der Module ausgeschlossen wird. Es sollte der Hinweis aufgenommen werden, dass bei Vorlage eines entsprechenden Nutzungskonzepts auf diese Auflage verzichtet werden kann.

1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Laut einer Vorabsprache mit der Regierung von Niederbayern befindet sich der Planungsbereich außerhalb des angesprochenen Grünzugs. Restriktionen diesbezüglich sind somit nicht gegeben.
Die betonfreie Verankerung der Module wird unter Ziffer 2.2.3 neu aufgenommen und somit Bestandteil der Textlichen Festsetzungen unter Ziffer 2.2., die gleichzeitig umbenannt wird in Höhe und Gestaltung der Gebäude und Module. Bei der Zaunanlage wird Beton nicht ausgeschlossen, da es sich hierbei um den aktuellen Stand der Technik handelt, nur ein sehr geringer Materialeinsatz erforderlich wird und die Verankerungen rückstandsfrei entsorgt werden können.
Der Hinweis auf verbindlichere Standards zum Bodenschutz kann somit entfallen, da kaum Versiegelungen stattfinden und extensive Grünlandnutzungen vorherrschen.
Der definierte Bodenabstand der Zaunanlage von 15cm ist artenschutzrechtlichen Belangen geschuldet und wird beibehalten. Nur so ist die Durchgängigkeit für wildlebende Kleintiere sichergestellt, einer Schafbeweidung steht diese Festsetzung aus der Sicht der Kommune nicht entgegen.


Autobahndirektion Südbayern vom 29.01.2018

Die Zustimmung zu der oben genannten Bauleitplanung wird in Aussicht gestellt, wenn die nachfolgenden Auflagen und Bedingungen im weiteren Verfahren berücksichtigt und eingehalten werden:

Baugrenzen:
Die Module, der Trafo und die Zufahrt sind insbesondere hinsichtlich der Abstände zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A 92 plangemäß zu errichten. Innerhalb der Bauverbotszone dürfen keine Festsetzungen getroffen werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden oder einen eventuellen Ausbau der Autobahn erschweren könnten.

Begleitgrün der Autobahn:
Das Begleitgrün der Autobahn darf nicht als Ersatz für die nach anderen Gesetzen erforderliche Eingrünung der PV-Anlage herangezogen werden. Wir weisen besonders darauf hin, dass eine Beschattung oder Behinderung der Freiflächenphotovoltaikanlage durch das Begleitgrün der Autobahn keinen Anspruch auf Reduzierung oder Beseitigung der Straßenbepflanzung bzw. der Bepflanzung auf Straßennebenflächen begründet.

Leitungen:
Eine Längsverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Grundstückes der A 92 ist aufgrund bereits bestehender Einrichtungen (Autobahneigenes Fernmeldekabel, entwässerungstechnische Einrichtungen) sowie aufgrund des vorhandenen Bewuchses (Buschwerk, Bäume) nicht erlaubt.

Blendung:
Aufgrund der Ausrichtung der PV-Anlage ist eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn nicht auszuschließen. Der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg ist noch während des Bauleitplanverfahrens ein Blendgutachten vorzulegen. Kann eine Blendung nicht verhindert werden, ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Wir weisen darauf hin, dass das Begleitgrün der Autobahn nicht als Blendschutz gewertet werden und in Anspruch genommen werden kann.

Werbeanlagen:
Die Errichtung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.

Sonstiges:
Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der Autobahn sind während der Bauphase auszuschließen.

2. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:

zu Baugrenzen
Anbaubeschränkungs- und Bauverbotszone werden nachrichtlich in der Planungskarte ergänzt. Widersprüche bestehen hinsichtlich der vorliegenden Ausweisung nicht.

zu Begleitgrün
Die Hinweise zum Autobahngrün werden in der Begründung unter Ziffer 7.1.1 ergänzt, es sind jedoch keinerlei Inanspruchnahmen diesbezüglich vorgesehen.

zu Leitungen
Die Hinweise zu den Leitungen werden in der Begründung unter Ziffer 7.1.1 ergänzt, es sind jedoch keinerlei Inanspruchnahmen diesbezüglich vorgesehen.

zu Blendung
Ein entsprechendes Gutachten ist seitens des Veranlassers bereits beauftragt, die Ergebnisse werden vor dem nächsten Verfahrensschritt in die Verfahrensunterlagen eingearbeitet.

zu Werbeanlagen
Der Forderung des Verbotes von Werbeanlagen wird nachgekommen, die entsprechende textliche Festsetzung unter Ziffer 3.5 aufgenommen.

zu Sonstiges
Aufgrund der Entfernung zur Straßentrasse und des Reliefs ist eine Gefährdung während der Baumaßnahme ausgeschlossen.


Open Grid Europe vom 15.01.2018

Von der Open Grid GmbH, Essen, der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, und der Viatel Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Die Prüfung der uns durch das Ingenieurbüro für kommunale Planungen – KomPlan, Landshut per E-Mail zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Westlich der Autobahn“ der Stadt Landshut hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Ferngasleitung im Bebauungsplan im erforderlichen Umfang berücksichtigt worden ist.

Hinsichtlich der unter Punkt 17.1.5 beschriebenen Maßnahmen zum Ausgleich teilen wir Ihnen mit, dass von unserer Seite keine Einwände gegen die Entwicklung eines extensiv genutzten Grünlandes im Bereich der Ferngasleitung bestehen. Einer Entwicklung mesophiler Gebüsche im Schutzstreifenbereich der Ferngasleitung stimmen wir jedoch nicht zu.
Wir weisen darauf hin, dass die Open Grid Europe GmbH als Leitungsbetreiber aufgrund der einschlägigen Vorschriften (Verordnung über Gashochdruckleitungen, Regelwerk des DVGW – Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.) verpflichtet ist, alle leitungsgefährdenden und leitungsbeeinträchtigenden Einflüsse vom Rohrnetz fernzuhalten. Der Schutzstreifen der Leitung muss jederzeit sichtfrei und begehbar bleiben.
Des Weiteren machen wir darauf aufmerksam, dass im Bereich der Ferngasleitung Drainageleitungen 2 x DN 65 und DN 100 verlegt sind, die in keinem Fall beschädigt werden dürfen. Um Beschädigungen an diesen Anlagen zu vermeiden, bitten wir bei der Gründung der Photovoltaikmodule zum Schutz der Drainagen, Betonplatten zu verwenden.
Falls für die Errichtung und den planmäßigen Betrieb der Photovoltaikanlage projektbegleitende Maßnahmen im Schutzbereich der Versorgungsanlagen erforderlich werden (z. B. Herstellung von Baustraßen, Ausbau dauerhafter Zuwegungen, Neubau von kreuzenden oder parallel verlaufenden Ver- oder Entsorgungsleitungen), weisen wir darauf hin, dass die konkrete Bauausführung vorher mit uns und dem örtlich zuständigen Beauftragten der Versorgungsanlage abgestimmt werden muss. Gleiches gilt auch für die geplante Einzäunung des Geländes und eine entsprechende Zugangsmöglichkeit für den Leitungsbetreiber für Maßnahmen im Rahmen von Wartung und Reparatur der Versorgungsanlage.
Wir bitten Sie die Ferngasleitung mit ihren Einschränkungen in die Begründung zum Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Westlich der Autobahn“ aufzunehmen.
Sofern unsere Einwendungen und Hinweise berücksichtigt werden, bestehen von unserer Seite keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Westlich der Autobahn“

Weitere Anregungen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Merkblatt der Open Grid Europe GmbH „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“.
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans keine Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG und keine Kabelschutzrohranlagen der Viatel Deutschland GmbH vorhanden sind.

3. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Es besteht grundsätzlich Einverständnis. Hinsichtlich der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ist keine Inanspruchnahme des Schutzstreifens der Erdgasleitung vorgesehen. Alle Ausgleichsmaßnahmen befinden sich außerhalb des, im Vorfeld beim Energieversorger angefragten, Schutzstreifens von 10m und stellen somit keine Gefährdung / Beeinträchtigung der Trasse dar. Diese bleibt auch zukünftig jederzeit sichtfrei und begehbar. Der Schutzstreifen ist in der Planungskarte dargestellt. Die diesbezüglich vom Energieversorger angesprochenen Belange werden in der Begründung unter Ziffer 7.4 ergänzt.
Der Hinweis zu den Drainagen wird ebenso wie die sonstigen getroffenen Hinweise in der Begründung unter Ziffer 7.4 ergänzt.


Deutsche Bahn AG Services Immobilien vom 22.01.2018

Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Eine Beteiligung der DB Energie GmbH hat ergeben, dass im betroffenen Bereich Betriebsanlagen der DB AG liegen. Die Stellungnahmen der DB Energie GmbH vom 17.01.2018 (Zeichen: I.ET-S-S 3 Ba (411)) sind zwingend zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. Daher ist im weiteren Verfahren ein Blendgutachten in Bezug auf die Bahnlinie mit vorzulegen.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z. B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.

Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.

Das Betreten von Bahnanlagen ist nach § 62 EBO grundsätzlich untersagt und bedarf daher im Einzelfall einer Genehmigung. Bei notwendiger Betretung für die Bauausführung muss der Bauherr bei der DB Netz AG rechtzeitig einen schriftlichen Antrag stellen. In keinem Falle dürfen die Bahnanlagen ohne Genehmigung der DB Netz AG betreten werden. Alle hieraus entstehenden Kosten müssen vom Antragsteller getragen werden.

Der Pflanzbestand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Wir bitten deshalb, entsprechende Neuanpflanzungen in unmittelbarer Bahnnähe von vornherein auszuschließen.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abtriebe z. B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen. Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Börgerding, zu wenden.

4. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Hinweise zur Wasserableitung werden in der Begründung unter Ziffer 7.2.2 ergänzt, Abwässer entstehen nicht.
Hinsichtlich des Ausschlusses von Blendwirkungen ist ein entsprechendes Gutachten seitens des Veranlassers bereits beauftragt, die Ergebnisse werden vor dem nächsten Verfahrensschritt in die Verfahrensunterlagen eingearbeitet.
Die sonstigen Hinweise zu den infrastrukturellen Belangen werden in der Begründung unter Ziffer 7.1.4 ergänzt und dem Wunsch nach einer weiteren Verfahrensbeteiligung entsprochen.


DB Energie GmbH vom 17.01.2018
Nach Erhalt der Unterlagen zu o.g. Bebauungsplan, teilen wir Ihnen fristgemäß folgendes mit:
1.        Wir haben den o.g. Bebauungsplan auf die Belange der DB Energie GmbH - hier: 110-kV-Bahnstromleitungen (Freileitungen) - hinsichtlich der öffentlich rechtlichen Vorschriften geprüft.
       Innerhalb des Verfahrensgebietes verläuft die o.g. planfestgestellte 110-kV-Bahnstromleitung mit einem Schutzstreifen von 2 x 21 m bezogen auf die Leitungsachse, deren Bestand und Betrieb zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muss.
2.        Maßgebend ist die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse.
3.        Innerhalb des Schutzstreifens muss mit Beschränkungen der Bauhöhen von Bauwerken (wie z.B. Gebäuden, Wegen, Straßen, Brücken, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz- und Bewässerungs- sowie Photovoltaikanlagen usw.) gerechnet werden.
Pläne für alle Bauwerke innerhalb des Schutzstreifens müssen deshalb durch den jeweiligen Grundeigentümer der DB Energie zur Überprüfung der Sicherheitsbelange vorgelegt werden.
Für eine Spezifizierung der Einschränkungen sind Angaben über NN-Höhen (z.B. für Fahrbahnoberkanten, Erdoberkanten, Gebäudeoberkanten, Endwuchshöhen, usw.) zwingend erforderlich.
4.        Für die Errichtung der Photovoltaikanlage innerhalb des o.g. Schutzstreifens ist die Zustimmung der für Feuerlöscharbeiten zuständigen Behörde gemäß DIN VDE 0132 erforderlich. Die Photovoltaikanlage ist derart auszurüsten, dass im Brandfall Feuerlöscharbeiten uneingeschränkt möglich sind, um eine Gefährdung der Bahnstromleitung zu vermeiden.
5.        Die Standsicherheit des Mastes Nr. 513 muss gewahrt bleiben. Innerhalb eines Radius von 9 m um die Mastmitte dürfen Grabungsarbeiten, Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien, Bebauungen und Bepflanzungen nicht durchgeführt werden.
Das sich daran anschließende Gelände darf höchstens mit einer Neigung von 1:1,5 abgetragen werden.
6.        Die Zufahrt zu dem Mast Nr. 513 muss jederzeit für Lkw uneingeschränkt gewährleistet sein (ggf. notwendige Schleppkurven müssen für langsam fahrende 3-Achser-Lkw ausreichend dimensioniert sein). Die Lkw-Zufahrt ist im Bebauungsplan darzustellen und als solche explizit auszuweisen.
7.        Die im Erdboden befindlichen Erdungsanlagen der Maste (ca. 25-30m lange Banderder in ca. 50-80cm unter EOK) dürfen nicht beschädigt werden.
       Eventuell erforderliche Anpassungsmaßnahmen an diesen Anlagen gehen zu Lasten des Veranlassers.
       Beschädigungen an den Erdungsanlagen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.        Änderungen am Geländeniveau (wie z.B. durch Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien) dürfen im Schutzstreifen nicht ohne weiteres durchgeführt werden.
9.        Unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Eisabwurf sowie mit Vogelkot gerechnet werden. Etwaige daraus entstehende direkte und indirekte Schäden werden nicht übernommen.
10.        Einer Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern kann innerhalb des Schutzstreifens nur im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zugestimmt werden. Die Endwuchshöhe der Pflanzungen darf daher - ausgehend vom bestehenden Geländeniveau - in der Regel 3,50 m nicht überschreiten.

lm übrigen gelten die Bestimmungen gemäß DIN VDE 0105 und DIN EN 50341 in der jeweils aktuellen Fassung.
Die in der sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) genannten Grenzwerte für elektrische Feldstärke und magnetische Flußdichte werden für den Bereich, für den wir die Zustimmung zur Bebauung geben, von unseren 110-kV-Bahnstromleitungen eingehalten.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in unmittelbarer Nähe von Bahnstromleitungen mit Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf elektrische und magnetische Felder empfindlich reagierenden Geräten zu rechnen ist.
Es wird empfohlen, eine Abstimmung der Vorplanung hinsichtlich der durch o.g. Bahnstromleitung ggf. auftretenden Einschränkungen mit Einreichung einer Bauvoranfrage bei der DB Energie durchzuführen.
Die endgültigen Baupläne sind anschließend der DB Energie vor Erstellung eines Bauwerkes zur Prüfung und Zustimmung im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten vorzulegen.
Der Bauantrag muss einen maßstäblichen amtlichen Lageplan mit dargestelltem Leitungsverlauf (Trassenachse mit Schutzstreifen und ggf. Maststandorte) sowie konkrete, maßstabsgerechte Angaben über die Lage und die ü.NN-Höhen des geplanten Bauwerks einschließlich aller An- und Aufbauten (wie z.B. Kamine, Balkone, Dachständer, Antennen, Reklametafeln, Photovoltaikanlagen, usw.) beinhalten. Auf dieser Grundlage werden dann im Rahmen der Bauvoranfrage/des Bauantrags die von Personen und Gerätschaften einzuhaltenden Arbeitsgrenzen bekannt gegeben.
Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren.
Für Rückfragen oder weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.

5. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Alle angeführten Hinweise werden in der Begründung unter Ziffer 7.4 ergänzt. Hinsichtlich der Wuchshöhenbeschränkung der Gehölze von 3,50m erfolgt eine Ergänzung unter Ziffer 6.1 der textlichen Festsetzungen.
Bezüglich der angesprochenen Bauanträge wird darauf verwiesen, dass diese im speziellen Fall nicht erforderlich werden, somit dem Energieversorger keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden können.
Dem Wunsch nach einer weiteren Verfahrensbeteiligung wird entsprochen.


Deutsche Telekom Technik GmbH vom 16.01.2018

Im Geltungsbereich nördlich entlang der Straße befinden sich hochwertige Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur der Information und ist 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Bei Planungsänderung bitten wir uns erneut zu beteiligen.
Bitte beachten Sie bei Ihren weiteren Planungen, dass die Telekom nicht verpflichtet ist, Photovoltaikanlagen an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz anzuschließen.
Gegebenenfalls ist dennoch die Anbindung an das Telekommunikationsnetz der Telekom auf freiwilliger Basis und unter der Voraussetzung der Kostenerstattung durch den Vorhabenträger möglich. Hierzu ist jedoch eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung des Vorhabenträgers mit der Telekom erforderlich.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe u. a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

6. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die vorhandenen Leitungen werden im Zuge der Baumaßnahmen berücksichtigt. Ziffer 7.5 der Begründung wird entsprechend ergänzt.


Eisenbahn-Bundesamt vom 12.01.2018

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz – BEVVG) berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung berührt. Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise bestehen keine Bedenken:

Aufgrund der Unmittelbaren Angrenzung an die Bahnstrecke Nr. 5500 München – Regensburg wird auf die mögliche Blendwirkung durch Reflexionen aus der Photovoltaikanlage hingewiesen, die den Eisenbahnbetrieb beeinflussen können. Hier sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine Blendwirkung ausschließen.

Hinsichtlich der Bahnstrecke ist grundsätzlich zu beachten, dass betriebsnotwendige Flächen der Bahn nicht überplant werden dürfen. Allgemein wird darauf hingewiesen, dass durch die Festlegungen im Bebauungsplan der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherung und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten.
Insbesondere bei Einsatz von Baumaschinen in unmittelbarer Nähe zur Bahnstrecke ist darauf zu achten, dass die Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden. Bepflanzungen im Bereich der Bahnstrecke sind so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgen kann.
Die geplanten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass notwendige Maßnahmen zur Unterhaltung, Erneuerung, Rationalisierung und Modernisierung und bestimmungsgemäßen Nutzung des Bestandsnetzes der Eisenbahnen des Bundes verhindert oder erschwert werden. Im Rahmen notwendiger baulicher Maßnahmen an den Betriebsanlagen der Bahn ist deren jederzeitige Zugänglichkeit zu gewährleisten.

Hinsichtlich betroffener Betriebsanlagen, wie hier der Bahnstrecke, ist die DB Netz AG grundsätzlich auch im Rahmen von Bauleitplanungen zu beteiligen. Dies erfolgt über die Koordinierungsstelle der DB AG, Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München.
Neben der Bahnlinie verläuft im Bereich der geplanten Photovoltaikanlage auch die 110-kV Bahnstromleitung der DB-Energie GmbH.
Hinsichtlich der 110-kV Bahnstromleitungen ist grundsätzlich zu beachten, dass der Bestand und Betrieb der Bahnstromleitung zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muss. Es wird darauf hingewiesen, dass unterhalb der Leitung wie auch innerhalb des Schutzstreifens Beschränkungen von Bauwerken (z. B. in der Höhe), Wegen, Straßen, Entwässerungsanlagen, Lärmschutzanlagen etc. bestehen können. Die Schutzabstände zu spannungsführenden Leitungen sind gemäß den anerkannten Regeln der Technik und feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. Bei Baumaßnahmen innerhalb des Schutzstreifens müssen der DB Energie GmbH Pläne für alle Bauwerke zur Überprüfung der Sicherheitsbelange vorgelegt werden. Die Standsicherheit der Leitungsmaste muss jederzeit gewährleistet sein. Dies betrifft insbesondere durchzuführende Änderungen am Geländeniveau (Ausgrabungen/Bodenabtragungen, Aufschüttungen, Lagerung von Materialien) im Rahmen von baulichen Maßnahmen. Aufgrund der Betroffenheit der 110-kV Bahnstromleitung bitte ich den Betreiber dieser Leitung, die DB Energie GmbH, die DB Energie GmbH als Betreiber der 110-kV Bahnstromleitung Nr. 411 am Verfahren zu beteiligen. Dies erfolgt ebenfalls über die Koordinationsstelle der DB AG, die DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München.

7. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Hinsichtlich des Ausschlusses von Blendwirkungen ist ein entsprechendes Gutachten seitens des Veranlassers bereits beauftragt, die Ergebnisse werden vor dem nächsten Verfahrensschritt in die Verfahrensunterlagen eingearbeitet.
Die Hinweise auf die Sicherheit des Bahnverkehrs im Zuge der Baumaßnahmen werden zur Kenntnis genommen und in der Begründung unter Ziffer 7.1.4 ergänzt.
Hinsichtlich der Bahnstromleitung wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Deutschen Bahn Energie verwiesen, die ebenfalls am Verfahren beteiligt ist, ergänzende Hinweise zusätzlich aufgenommen.


Bayernwerk Netz GmbH vom 21.12.2017

Mit dem oben genannten Vorhaben besteht unser Einverständnis, da unsere Hinweise und Vorgaben bereits in der Begründung unter Punkt 7.4 Energieversorgung aufgeführt sind.
Hinweisen möchten wir auf das nördliche verlaufende 20 kV Kabel außerhalb des Planungsgebietes. Um Schäden zu vermeiden ist eine Anfrage für Auskünfte zur Lage von Versorgungsanlagen an unser Zeichenbüro, planauskunft-altdorf@bayernwerk.de zu stellen. Wir bitten Sie, das 20 kV Kabel unsers Unternehmens in die Planungsunterlage zu ergänzen und mit Bayernwerk Netz GmbH zu titulieren. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener Zeit um Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.

8. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Dem Wunsch nach nachrichtlicher Darstellung der Erdleitung wird entsprochen, Begründung unter Ziffer 7.4 und Planungskarte entsprechend ergänzt.


Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. vom 19.01.2018

Wir empfehlen die Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung.

Begründung: In der Agrarlandschaft unmittelbar westlich des Planungsgebietes liegen gemäß Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt Brutgebiete des Kiebitzes. Der Kiebitz ist landes- und bundesweit stark gefährdet (Rote Liste 2) und hat im Isartal westlich von Landshut (noch) einen lokalen Verbreitungsschwerpunkt.

Als sogenannter Kulissenmeider ist der Kiebitz auf große Abstände zwischen Neststandort und Vertikalstrukturen angewiesen. Zwar trifft zu, dass das eigentliche Vorhabensgebiet aufgrund der vorhandenen Gehölzstrukturen nicht für Kiebitzbruten geeignet ist, die Aufstellung der Modulreihen wird jedoch westlich des geplanten Sondergebietes zu Lebensraumverlusten führen, die in etwa der Fläche des Sondergebietes entsprechen.

Bezüglich des in der Begründung, Abschnitt 4.4 ebenfalls thematisierten Brutvorkommens des Blaukehlchens weisen wir darauf hin, dass Rohbodenbereiche (d.h. Ackerflächen) vielerorts ein wesentlicher Lebensraumbestandteil dieser Art sind. Die in der Begründung formulierte Aussage, das Blaukehlchen könne durch das Vorhaben (Solarmodule auf Extensivgrünland) sogar profitieren, ist daher nicht zutreffend.

Wir empfehlen, die Modulreihen so anzuordnen, dass eine Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichen Gerät zur Mahd und zum Abtransport des Mähgutes problemlos möglich ist.

9. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Zur Beurteilung der Betroffenheiten wurde zwischenzeitlich ein Biologe eingeschaltet, die gewonnenen Erkenntnisse unter Ziffer 4.4. der Begründung ergänzt. Die vorliegende Stellungnahme wird zudem Bestandteil der Planunterlagen als Anhang der Begründung. Auf eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung kann demnach in Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde verzichtet werden.
Die Aussagen zum Blaukehlchen bleiben bestehen, da keinerlei Eingriffe in deren Hauptlebensräume stattfinden.
Um eine Mähbarkeit der Anlage zu gewährleisten, ist die Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichem Gerät Voraussetzung, entsprechende Abstände somit gegeben.


Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde vom 25.01.2018

Zu Nr. 1.2 (Zeitliche Befristung der Nutzung) der Textlichen Festsetzungen:
Eine Rückbauverpflichtung ist mangels Rechtsgrundlage nicht festsetzbar, die entsprechende Festsetzung ist zu streichen. Hier wird auf die Schreiben der Obersten Baubehörde vom 14.11.2011 und vom 19.11.2009 (insbes. Nr. 2.3 des Schreibens) verwiesen. Demnach bedarf es neben der befristeten Festsetzung gem. § 9 Abs. 2 BauGB einer gesonderten Anordnung gem. § 179 Abs. 1 BauGB (Duldungsverpflichtung). Es wird hier auch empfohlen die Rückbauverpflichtung in einem ergänzenden städtebaulichen Vertrag zu regeln und durch eine entsprechende Bürgschaft abzusichern.
Außerdem wird auf die besondere Begründungsanforderung des § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB verwiesen, welcher im vorliegenden Entwurf nicht entsprochen wird (vgl. BauGBÄndG 2013 – Mustererlass). In Ergänzung zur Stellungnahme vom 24.01.2018 zum Flächennutzungsplan, D12, wird darauf hingewiesen, dass dieses auch hier gilt.

10. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die festgesetzte Rückbauverpflichtung wird gestrichen, die Kommune regelt dies über einen städtebaulichen Vertrag einschließlich Bürgschaft.
Der Begründungsanforderung nach § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB wird entsprochen, die Begründung unter Ziffer 4.1 ergänzt. Dies geschieht auch auf der Ebene des Flächennutzungsplanes, wie gefordert.


Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde vom 20.12.2017

Artenschutz:
Es ist eine kurze Relevanzprüfung zur Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Verbote zu erstellen. Die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG könnten, wie in der Begründung Nummer 4.4. Aussagen zum speziellen Artenschutz bezüglich der Offenlandbrüter ausgeführt (insbesondere der Kiebitz) betroffen sein. Die Betroffenheit des Kiebitzes (u.a. die wesentliche Verkleinerung des Fortpflanzungsraums) ist anhand der Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz „Ermittlung der Toleranz von Wiesenbrütern gegenüber Gehölzdichten, Schilfbeständen und Wegen in ausgewählten Wiesenbrütergebieten des Voralpenlandes“, Dezember 2016 zu prüfen. Entsprechende Auszüge aus der Publikation sind der Stellungnahme beigelegt. Wird eine Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Verbote festgestellt, ist ein Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung notwendig.

Entlang der Bahngleise wurden die streng geschützten Arten Zauneidechse und Schlingnatter kartiert. Im Wiesengraben und im Franzosengraben ist der Biber erfasst. In den Hecken und Altgrasbestände entlang der Bahn und der Autobahn könnten Heckenbrüter (zum Beispiel das Rebhuhn) vorkommen. Eine unmittelbar anlagen- und betriebsbedingte Auswirkung wird zwar nicht angenommen und eine mögliche baubedingte Betroffenheit der Arten kann durch die zeitliche Einschränkung der Baufeldfreimachung vermieden werden. Der Niedermoorbereich ist aus Sicht des Artenschutzes ein sehr sensibles Gebiet. Es ist zu dokumentieren, dass man von den Arten Kenntnis hatte, die möglichen Auswirkungen auf diese bezüglich der artenschutzrechtlichen Verbote überprüft hat und auf dieser Grundlage die Festsetzung zur zeitlichen Beschränkung der Baufeldfreimachung und ggf. weiteres zu entwickeln.

Die zeitliche Einschränkung der Baufeldfreimachung aus Gründen des Artenschutzes (siehe Begründung Nummer 4.4 Aussagen zum speziellen Artenschutz; 5. Absatz) ist als textlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Hinweis:
Sicherung der Kompensationsfläche
Nach neuer rechtlicher Erkenntnis müssen naturschutzrechtlichen Kompensationsflächen, wenn diese innerhalb der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, nicht mit einer persönlich beschränkten Dienstbarkeit gesichert werden, da die Gemeinde den Grundstückseigentümer nach Art. 54 BayBO zur Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen verpflichten kann.

11. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:

zu Artenschutz
Zur Beurteilung der Betroffenheiten wurde zwischenzeitlich ein Biologe eingeschaltet, die gewonnenen Erkenntnisse unter Ziffer 4.4. der Begründung ergänzt. Die vorliegende Stellungnahme wird zudem Bestandteil der Planunterlagen als Anhang der Begründung. Nach telefonischer Rücksprache mit der Behörde besteht dahingehend Einverständnis.
Die von der Fachbehörde angesprochenen Arten werden unter Ziffer 4.4 der Begründung nachrichtlich ergänzt.
Der Hinweis auf die Baufeldfreimachung wird Bestandteil der textlichen Hinweise auf der Planungskarte unter Ziffer 4.

zu Kompensationsfläche
Die Aussagen zur Sicherung der Ausgleichsfläche werden in der Begründung unter Ziffer 17.2 berichtigt.


Landratsamt Landshut – Brandschutzdienststelle vom 28.12.2017

Gegen diese Bauvorhaben bestehen von Seiten der Kreisbrandinspektion keine Bedenken, sofern folgende Punkte beachtet werden.

  1. Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehr und Rettungsdienst müssen vorhanden sein. (Flächen für die Feuerwehr – DIN 14090)
  2. Zufahrt muss gewährleistet sein.

12. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Hinweise sind bereits Bestandteil der Begründung unter Ziffer 11 und werden im Weiteren berücksichtigt.
Energie

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge beschließen, den Vorschlägen 1 bis 12 zuzustimmen.

Beschluss

Den Vorschlägen der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Bebauungs- und Grünordnungsplan Photovoltaikanlage Westlich der Autobahn; Erneute Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 59. Sitzung des Marktgemeinderates 13.03.2018 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der gefassten Abwägungsbeschlüsse ist der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Photovoltaikanlage Westlich der Autobahn“ im Verfahren weiterzuführen und gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen.

Beschlussvorschlag

Das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB ist mit dem überarbeiteten Bebauungsplan durchzuführen.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 12 (Photovoltaikanlage Westlich der Autobahn); Abwägungsbeschlüsse im Verfahren nach §§ 3 Abs.1, 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 59. Sitzung des Marktgemeinderates 13.03.2018 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Marktgemeinderatsmitglieder den Entwurf des Tagesordnungspunktes.
In der Marktgemeinderatssitzung vom 05.12.2017 wurde der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange hatten vom 19.12.2017 – 26.01.2017 Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.
Im Verfahren wurden 28 TÖB beteiligt.

Keine Stellungnahme haben folgende Fachstellen abgegeben:

1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
2. Bund Naturschutz
3. Deutsche Telekom Technik GmbH
4. Handwerkskammer
5. Landratsamt Landshut- Abt. Wasserrecht
6. Wasserwirtschaftsamt – Landshut


Eine Stellungnahme ohne Einwände haben folgende Fachstellen abgegeben:

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung                        vom 18.12.2017
Bayerischer Bauernverband                                                vom 24.01.2018
Industrie- und Handelskammer für Niederbayern                        vom 15.01.2018
Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde                vom 24.01.2018
Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung                        vom 18.01.2018
Landratsamt Landshut – Immissionsschutz                                vom 03.01.2018
Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde                vom 20.12.2017
Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt                                vom 18.12.2017
Regierung von Niederbayern – Landesplanung                        vom 16.01.2018
Regionaler Planungsverband Landshut                                        vom 18.01.2018
Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1                vom 18.12.2017
Stadt Landshut                                                                vom 20.12.2017
Stadtwerke Landshut                                                        vom 11.01.2018


Eine Stellungnahme mit Hinweisen haben folgende Fachstellen abgegeben:


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut vom 21.12.2017

Für die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage werden 2,45 ha, überwiegen landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen in einem Gebiet, das der Regionalplan als Grünzug ausweist.
Um die Fläche für die anvisierte Folgenutzung in einem guten landwirtschaftlichen Zustand zu erhalten sollten die Module und der Zaun betonfrei verankert werden und die Hinweise zum Bodenschutz durch einen Verweis auf die verbindlicheren Standards des Bundesverbandes Boden ergänzt werden (Leitfaden des Bundesverbandes Boden e. V. BVB-Merkblatt, Band 2; Bodenkundliche Baubegleitung BBB Leitfaden für die Praxis vom Bundesverband Boden e. V. ISBN 978-3-503-15436-4).

Bezüglich der vorgesehenen Vorschrift von 15 cm Bodenabstand des Zaunes sollte bedacht werden, dass dadurch eine landwirtschaftliche Nutzung z. B. durch Schafbeweidung oder Geflügelhaltung unterhalb der Module ausgeschlossen wird. Es sollte der Hinweis aufgenommen werden, dass bei Vorlage eines entsprechenden Nutzungskonzepts auf diese Auflage verzichtet werden kann.

1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Laut einer Vorabsprache mit der Regierung von Niederbayern befindet sich der Planungsbereich außerhalb des angesprochenen Grünzugs. Restriktionen diesbezüglich sind somit nicht gegeben.
Die angesprochenen Belange beziehen sich auf den Bebauungsplan / Grünordnungsplan und werden dort entsprechend gewürdigt.


Autobahndirektion Südbayern vom 29.01.2018

Die Zustimmung zu der oben genannten Bauleitplanung wird in Aussicht gestellt, wenn die nachfolgenden Auflagen und Bedingungen im weiteren Verfahren berücksichtigt und eingehalten werden:

Baugrenzen:
Die Module, der Trafo und die Zufahrt sind insbesondere hinsichtlich der Abstände zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A 92 plangemäß zu errichten. Innerhalb der Bauverbotszone dürfen keine Festsetzungen getroffen werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden oder einen eventuellen Ausbau der Autobahn erschweren könnten.

Begleitgrün der Autobahn:
Das Begleitgrün der Autobahn darf nicht als Ersatz für die nach anderen Gesetzen erforderliche Eingrünung der PV-Anlage herangezogen werden. Wir weisen besonders darauf hin, dass eine Beschattung oder Behinderung der Freiflächenphotovoltaikanlage durch das Begleitgrün der Autobahn keinen Anspruch auf Reduzierung oder Beseitigung der Straßenbepflanzung bzw. der Bepflanzung auf Straßennebenflächen begründet.

Leitungen:
Eine Längsverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Grundstückes der A 92 ist aufgrund bereits bestehender Einrichtungen (Autobahneigenes Fernmeldekabel, entwässerungstechnische Einrichtungen) sowie aufgrund des vorhandenen Bewuchses (Buschwerk, Bäume) nicht erlaubt.

Blendung:
Aufgrund der Ausrichtung der PV-Anlage ist eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn nicht auszuschließen. Der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg ist noch während des Bauleitplanverfahrens ein Blendgutachten vorzulegen. Kann eine Blendung nicht verhindert werden, ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Wir weisen darauf hin, dass das Begleitgrün der Autobahn nicht als Blendschutz gewertet werden und in Anspruch genommen werden kann.

Werbeanlagen:
Die Errichtung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.

Sonstiges:
Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der Autobahn sind während der Bauphase auszuschließen.

2. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:

zu Baugrenzen
Die angesprochenen Belange der Baugrenzen beziehen sich auf den Bebauungsplan / Grünordnungsplan und werden dort entsprechend gewürdigt.

zu Begleitgrün
Die Hinweise zum Autobahngrün werden in der Begründung unter Ziffer 4 ergänzt, es sind jedoch keinerlei Inanspruchnahmen diesbezüglich vorgesehen.

zu Leitungen
Die Hinweise zu den Leitungen werden in der Begründung unter Ziffer 4 ergänzt, es sind jedoch keinerlei Inanspruchnahmen diesbezüglich vorgesehen.

zu Blendung
Ein entsprechendes Gutachten ist seitens des Veranlassers bereits beauftragt, die Ergebnisse werden vor dem nächsten Verfahrensschritt in die Verfahrensunterlagen eingearbeitet.

zu Werbeanlagen
Die angesprochenen Belange der Werbeanlagen beziehen sich auf den Bebauungsplan / Grünordnungsplan und werden dort entsprechend gewürdigt.

zu Sonstiges
Aufgrund der Entfernung zur Straßentrasse und des Reliefs ist eine Gefährdung während der Baumaßnahme ausgeschlossen.


Open Grid Europe vom 18.01.2018

Von der Open Grid GmbH, Essen, der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, und der Viatel Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Die Prüfung der uns durch das Ingenieurbüro für kommunale Planungen – KomPlan, Landshut per E-Mail zu Verfügung gestellten Unterlagen zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Westlich der Autobahn“ der Stadt Landshut hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Ferngasleitung im Plan nicht mit der erforderlichen Lagegenauigkeit dargestellt ist. In einer Kopie des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan haben wir die Trassenführung der eingangs genannten Ferngasleitung berichtigt und Leitungskenndaten hinzugeschrieben.
Zu Ihrer weiteren Information über den Leitungsbestand sowie die Lage der Ferngasleitung erhalten Sie die entsprechenden Bestandsunterlagen (Bestandspläne und Katasterpläne) der eingangs erwähnten Anlagen. Die Höhenangaben im Längenschnitt beziehen sich auf den Verlegungszeitpunkt. Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen.
Die Darstellung der Ferngasleitung ist sowohl im Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Westlich der Autobahn“ als auch in den Bestandsunterlagen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Wir bitten Sie, die Leitungstrasse anhand der beiliegenden Bestandspläne nachrichtlich in die Grundlage des Flächennutzungsplans zu übernehmen und in der Begründung auf die Merkmale der Ferngasleitung hinzuweisen. Die in der Legende aufgeführten Leitungsbetreiber ESB / Bayerngas / Open Grid Europe sind zu berichtigen, da die Leitung uneingeschränkt von der Open Grid Europe GmbH betrieben wird.
Sofern unsere Einwendungen und Hinweise berücksichtigt werden, bestehen gegen die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Westlich der Autobahn“ keine grundsätzlichen Bedenken.
Weitere Anregungen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Merkblatt der Open Grid Europe GmbH „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“.
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans keine Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG und keine Kabelschutzrohranlagen der Viatel Deutschland GmbH vorhanden sind.

3. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Leitungstrasse wird entsprechend des Lageplans des Energieversorgers korrigiert, ebenso die Bezeichnung in der Legende.
Die Merkmale der Ferngasleitung werden in der Begründung unter Ziffer 6.6 ergänzt und gleichzeitig das angesprochene Merkblatt zitiert.


Deutsche Bahn AG Services Immobilien vom 22.01.2018

Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Eine Beteiligung der DB Energie GmbH hat ergeben, dass im betroffenen Bereich Betriebsanlagen der DB AG liegen. Die Stellungnahmen der DB Energie GmbH vom 17.01.2018 (Zeichen: I.ET-S-S 3 Ba (411)) sind zwingend zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. Daher ist im weiteren Verfahren ein Blendgutachten in Bezug auf die Bahnlinie mit vorzulegen.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z. B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.
Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.
Das Betreten von Bahnanlagen ist nach § 62 EBO grundsätzlich untersagt und bedarf daher im Einzelfall einer Genehmigung. Bei notwendiger Betretung für die Bauausführung muss der Bauherr bei der DB Netz AG rechtzeitig einen schriftlichen Antrag stellen. In keinem Falle dürfen die Bahnanlagen ohne Genehmigung der DB Netz AG betreten werden. Alle hieraus entstehenden Kosten müssen vom Antragsteller getragen werden. Der Pflanzbestand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Wir bitten deshalb, entsprechende Neuanpflanzungen in unmittelbarer Bahnnähe von vornherein auszuschließen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abtriebe z. B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen. Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Börgerding, zu wenden.

4. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Hinweise zur Wasserableitung werden in der Begründung unter Ziffer 6.3 ergänzt, Abwässer entstehen bei vorliegender Planung nicht.
Hinsichtlich des Ausschlusses von Blendwirkungen ist ein entsprechendes Gutachten seitens des Veranlassers bereits beauftragt, die Ergebnisse werden vor dem nächsten Verfahrensschritt in die Verfahrensunterlagen unter Ziffer 5 eingearbeitet.
Die sonstigen Hinweise zu den infrastrukturellen Belangen werden in der Begründung unter Ziffer 4 ergänzt und dem Wunsch nach einer weiteren Verfahrensbeteiligung entsprochen.


DB Energie GmbH vom 17.01.2018
Nach Erhalt der Unterlagen zu o.g. Flächennutzungsplan, teilen wir lhnen fristgemäß folgendes mit:
1.        Wir haben den o.g. Flächennutzungsplan auf die Belange der DB Energie GmbH - hier: 110-kV-Bahnstromleitungen (Freileitungen) - hinsichtlich der öffentlich rechtlichen Vorschriften geprüft.
Innerhalb des Verfahrensgebietes verläuft die o.g. planfestgestellte 110-kV-Bahnstromleitung mit einem Schutzstreifen von 2 x 21 m bezogen auf die Leitungsachse, deren Bestand und Betrieb zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muss.
2.        Maßgebend ist die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse.
3.        Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Schutzstreifens mit Nutzungseinschränkungen bzgl. Bauwerken (wie z.B. Gebäude, Wege, Straßen, Brücken, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz- und Bewässerungs- sowie Photovoltaikanlagen usw.) und Bepflanzungen im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zu rechnen ist. Für eine Spezifizierung der Einschränkungen sind Angaben von ü.NN-Höhen (z.B. für Erdoberkanten, Gebäudeoberkanten, Endwuchshöhen, usw.) zwingend erforderlich.
4.        Die Standsicherheit des Mastes Nr. 513 muss gewahrt bleiben. Innerhalb eines Radius von 9 m um die Mastmitte dürfen Abgrabungen, Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien, Bebauungen und Bepflanzungen nicht durchgeführt werden.
Das sich daran anschließende Gelände darf höchstens mit einer Neigung von 1:1,5 abgetragen werden.
5.        Die Zufahrt zu den Masten der o.g. Bahnstromleitung muss jederzeit für Lkw uneingeschränkt gewährleistet sein.

lm übrigen gelten die Bestimmungen gemäß DIN VDE 0105 und DIN EN 50341 in der jeweils aktuellen Fassung.
Die in der sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) genannten Grenzwerte für elektrische Feldstärke und magnetische Flußdichte werden für den Bereich, für den wir die Zustimmung zur Bebauung geben, von unseren 110-kV-Bahnstromleitungen eingehalten.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in unmittelbarer Nähe von Bahnstromleitungen mit Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf elektrische und magnetische Felder empfindlich reagierenden Geräten zu rechnen ist.
Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren.
Für Rückfragen oder weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.

5. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Alle angeführten Hinweise werden in der Begründung unter Ziffer 6.6 ergänzt.
Dem Wunsch nach einer weiteren Verfahrensbeteiligung wird entsprochen.


Eisenbahn-Bundesamt vom 27.12.2017

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz -  BEVVG) berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung aufgrund der Nähe zur Bahnlinie Nr. 5500 München Hbf. – Regensburg Hbf. berührt. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, jedoch gibt das Eisenbahn-Bundesamt nachfolgende Hinweise zur vorliegenden Planung ab.

1.) Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Festlegungen im Flächennutzungsplan und dadurch resultierenden Bebauungsplänen, der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf. Insbesondere bei Einsatz von Baumaschinen in unmittelbarer Nähe zur Bahnstrecke ist darauf zu achten, dass die Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden und bei Einsatz von Kränen, durch die Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, der Aufstellort des Krans sowie das weitere Vorgehen mit der DB Netz AG abgestimmt werden. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherung und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten.

2.) Bepflanzungen sind so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgen kann. Dies ist insbesondere bei beabsichtigten Grünflächen mit Baumbestand zu beachten.

3.) Bei Maßnahmen in Zusammenhang mit Gewässern bzw. deren Ableitung ist darauf zu achten, dass die Bahnkörperentwässerungsanlagen nicht beeinträchtigt werden.

4.) Die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen aus Schall und Erschütterung sind hinzunehmen. Entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Lärmproblematik aus Schall- und Erschütterung sind im Rahmen des Bebauungsplans zu berücksichtigen.

5.) Generell ist zu beachten, dass Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes i. S. d. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zu denen gem. § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (EBO) neben den Schienenwegen auch Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen gehören, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, unter der Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes (§ 38 BauGB) stehen. Für Änderungen an Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes nicht geändert werden. Bauleitpläne nach dem BauGB ersetzen mangels Konzentrationswirkung kein Zulassungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Zu beachten bitte ich noch, dass die für den Eisenbahnbetrieb notwendigen Flächen der Bahn nicht überplant werden dürfen.

7.) Grundsätzlich gilt für den Übergang von Bahnflächen, die für Bahnbetriebszwecke entbehrlich sind und die Planungshoheit der Gemeinde übergehen sollen, dass solche Flächen von der Bahnbetriebsanlageneigenschaft freizustellen sind (vgl. § 23 AEG). Dies erfolgt durch das Eisenbahn-Bundesamt nach entsprechender Antragstellung.

8.) Aufgrund der unmittelbaren Angrenzung des Bebauungsplans an die Bahnlinie ist die DB Netz AG am Verfahren zu beteiligen. Dies erfolgt über die Koordinierungsstelle der DB AG, Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München.

9.) Für Planungsgebiete im Nahbereich von Bahnstromleitungen ist grundsätzlich Folgendes zu beachten:
Generell darf bei Baumaßnahmen die Standsicherheit der Bahnstromleitungsmasten durch evtl. durchzuführende Ausgrabungen/Bodenabtragungen in keinem Fall gefährdet werden. Im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung sollte darauf hingewiesen werden, dass im Nahbereich von 110-kV-Bahnstromleitungen Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Beeinflussung auftreten können. Störende Einflüsse auf technische Einrichtungen (EDV-Anlagen und Monitore, medizinische und wissenschaftliche Apparate o. ä.) können im Bereich von beabsichtigten Unterbauungen des Schutzstreifens einer Leitung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Baumaßnahmen, die innerhalb des Schutzstreifens einer Leitung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Baumaßnahmen, die innerhalb des Schutzstreifens der 110-kV-Bahnstromleitung durchgeführt werden, sind mit dem Leitungsbetreiber, der DB Energie GmbH, zuvor abzustimmen. Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens der 110-kV-Bahnstromleitung sind nur eingeschränkt möglich und bedürfen der Zustimmung des Betreibers der 110-kV-Bahnstromleitung. Die Schutzabstände zur spannungsführenden Leitung gemäß den anerkannten Regeln der Technik und den feuerpolizeilichen Vorschriften sind – auch während der Baudurchführung – einzuhalten. Der Bestand und Betrieb der 110-kV Bahnstromleitung zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung muss auf Dauer gewährleistet sein. Innerhalb des Schutzstreifens muss mit Beschränkungen der Bauhöhen von Bauwerken (z. B. Gebäuden, Wegen, Straßen, Brücken, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz- und Bewässerungsanlagen usw.) gerechnet werden. Pläne für alle Bauwerke innerhalb des Schutzstreifens müssen der DB Energie GmbH zur Überprüfung der Sicherheitsbelange vorgelegt werden. Für Bauwerke innerhalb der Gefährdungsbereiche ist die Zustimmung der für Feuerlöscharbeiten zuständigen Behörde erforderlich. Änderungen am Geländeniveau (z. B. durch Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien) dürfen im Schutzstreifen nicht ohne weiteres durchgeführt werden. Bepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern kann innerhalb des Schutzstreifens nur im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zugestimmt werden. Unter den Leiterseilen muss mit Eisabwurf gerechnet werden.

6. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der Begründung unter Ziffer 4 ergänzt.
Hinsichtlich der Bahnstromleitung wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Deutschen Bahn Energie verwiesen, die ebenfalls am Verfahren beteiligt ist. Die erforderlichen Belange werden in der Begründung unter Ziffer 6.6 gelistet.


Bayernwerk Netz GmbH vom 21.12.2017

Mit dem oben genannten Vorhaben besteht unser Einverständnis, da unsere Hinweise und Vorgaben bereits in der Begründung unter Punkt 7.4 Energieversorgung aufgeführt sind.
Hinweisen möchten wir auf das nördliche verlaufende 20 kV Kabel außerhalb des Planungsgebietes. Um Schäden zu vermeiden ist eine Anfrage für Auskünfte zur Lage von Versorgungsanlagen an unser Zeichenbüro, planauskunft-altdorf@bayernwerk.de zu stellen. Wir bitten Sie, das 20 kV Kabel unsers Unternehmens in die Planungsunterlage zu ergänzen und mit Bayernwerk Netz GmbH zu titulieren. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener Zeit um Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.

7. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Dem Wunsch nach nachrichtlicher Darstellung der Erdleitung wird aufgrund der besseren Lesbarkeit auf der Ebene des Bebauungsplanes entsprochen, die Begründung hinsichtlich des Erdkabels unter Ziffer 6.6 ergänzt.


Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. vom 19.01.2018

  1. Wir empfehlen die Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung.

Begründung: In der Agrarlandschaft unmittelbar westlich des Planungsgebietes liegen gemäß Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt Brutgebiete des Kiebitzes. Der Kiebitz ist landes- und bundesweit stark gefährdet (Rote Liste 2) und hat im Isartal westlich von Landshut (noch) einen lokalen Verbreitungsschwerpunkt.

Als sogenannter Kulissenmeider ist der Kiebitz auf große Abstände zwischen Neststandort und Vertikalstrukturen angewiesen. Zwar trifft zu, dass das eigentliche Vorhabensgebiet aufgrund der vorhandenen Gehölzstrukturen nicht für Kiebitzbruten geeignet ist, die Aufstellung der Modulreihen wird jedoch westlich des geplanten Sondergebietes zu Lebensraumverlusten führen, die in etwa der Fläche des Sondergebietes entsprechen.

Bezüglich des in der Begründung, Abschnitt 4.4 ebenfalls thematisierten Brutvorkommens des Blaukehlchens weisen wir darauf hin, dass Rohbodenbereiche (d.h. Ackerflächen) vielerorts ein wesentlicher Lebensraumbestandteil dieser Art sind. Die in der Begründung formulierte Aussage, das Blaukehlchen könne durch das Vorhaben (Solarmodule auf Extensivgrünland) sogar profitieren, ist daher nicht zutreffend.

  1. Wir empfehlen, die Modulreihen so anzuordnen, dass eine Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichen Gerät zur Mahd und zum Abtransport des Mähgutes problemlos möglich ist.

8. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Da sich die Aussagen maßgeblich auf den Bebauungsplan / Grünordnungsplan beziehen, wird auf die dort getroffene Abwägung verwiesen.


Landratsamt Landshut – Brandschutzdienststelle vom 28.12.2017

Gegen diese Bauvorhaben bestehen von Seiten der Kreisbrandinspektion keine Bedenken, sofern folgende Punkte beachtet werden.

  1. Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehr und Rettungsdienst müssen vorhanden sein. (Flächen für die Feuerwehr – DIN 14090)
  2. Zufahrt muss gewährleistet sein.

9. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Hinweise sind bereits Bestandteil der Begründung unter Ziffer 9 und werden im Weiteren berücksichtigt. Eine Zufahrt zur Anlage ist gegeben.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge beschließen, den Vorschlägen 1 bis 8 zuzustimmen.

Beschluss 1

Den Vorschlägen 1 bis 5 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Den Vorschlägen 6 bis 8 wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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11. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 12 (PV-Anlage westl. Autobahn); Erneute Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 59. Sitzung des Marktgemeinderates 13.03.2018 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der gefassten Abwägungsbeschlüsse ist der Flächennutzungsplan mit Deckblatt Nr. 12 weiterzuführen und gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen.

Beschlussvorschlag

Der weitergeführte Flächennutzungsplan Deckblatt Nr. 12 wird unter Berücksichtigung der gefassten Abwägungsbeschlüsse im Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erneut ausgelegt.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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12. Nachträgliche Zustimmung zu einer Urkunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 59. Sitzung des Marktgemeinderates 13.03.2018 ö beschliessend 12

Sachverhalt

In der Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung am 23.01.2018 wurde dem Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses am Gries 3„ von Frau Katrin Abstreiter zugestimmt.
Für die Zufahrt zum Grundstück muss eine Grünfläche überquert werden, die sich im Eigentum des Marktes befindet. Bisher wurde eine vertragliche Regelung mit dem Bauherrn geschlossen, die die Leitungsverlegung, die Befestigung und die Pflege dieser zukünftigen Zufahrt regelt.
Vom Landratsamt wurde in diesem Fall eine dingliche Sicherung dazu gefordert.
Mit Urkunde vom 469/2018 vom 01.03.2018 wurde nun eine Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer der Fl. Nr. 96/6 (= am Gries d) bestellt.
Die Kostenregelung beinhaltet, dass Frau Abstreiter die anfallenden Kosten für den Umbau der Zufahrt, den Unterhalt und die Bestellung der Dienstbarkeit trägt.

Beschlussvorschlag

Der Urkunde 469/2018 (Notar Steer) wird nachträglich zugestimmt.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird  zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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13. Informationen der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 59. Sitzung des Marktgemeinderates 13.03.2018 ö 13
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14. Anfragen der Marktgemeinderatsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 59. Sitzung des Marktgemeinderates 13.03.2018 ö 14
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15. Abschluss der öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 59. Sitzung des Marktgemeinderates 13.03.2018 ö 15
Datenstand vom 27.06.2018 11:27 Uhr