Datum: 03.12.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:21 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung durch den Bürgermeister
2 Bericht über die Bürgerversammlung in Altdorf vom 07.11.2019
3 Bericht über die Bürgerversammlung in Eugenbach vom 14.11.2019
4 Bericht über die Bürgerversammlung in Pfettrach vom 21.11.2019
5 Bauleitplanungen
5.1 Fortführung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 10 (PV Im Moos); Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
5.2 Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 10, Feststellungbeschluss
5.3 Bebauungs- und Grünordnungsplan "Photovoltaikanlage Im Moos"; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
5.4 BBP Freiflächenphotovoltaikanlagen Im Moos, Satzungsbeschluss
5.5 Fortführung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 11 (PV Brunnau); Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
5.6 Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 11, Feststellungsbeschluss
5.7 Bebauungs- und Grünordnungsplan "Photovoltaikanlage Brunnau"; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
5.8 Bebauungs- und Grünordnungsplan "Photovoltaikanlage Brunnau"; Satzungsbeschluss
5.9 Antrag auf Errichtung einer PV-Anlage auf der Fl. Nr. 1108 Gemarkg. Eugenbach neben der BAB A92
5.10 Antrag auf Änderung des Bebauungsplans GE Waldanger Überarbeitung mittels Deckblatt Nr. 6
5.11 Antrag auf Änderung der Bauleitplanung für das Grundstück Fl. Nr. 1070/4 am Waldsteig
6 Informationen der Verwaltung
7 Anfragen der Marktgemeinderatsmitglieder
8 Abschluss der öffentlichen Sitzung

zum Seitenanfang

1. Begrüßung durch den Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö 1
zum Seitenanfang

2. Bericht über die Bürgerversammlung in Altdorf vom 07.11.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö Information 2

Sachverhalt

Allgemeiner Teil:

Anton Stempfhuber, Götzstr. 29
Herr Stempfhuber wollte wissen wo der Weg bezüglich der mobilen Heizkraftwerke hingeht.
Bürgermeister Maier teilte mit, dass derzeit von verschiedenen Anbietern Konzepte für eine alternative Heizlösung mit Pellets, Gas oder Hackschnitzeln vorgelegt werden. Ausschlaggebend für eine Entscheidung werden hier die Energiekosten sein.
Xherahire Mitschka, Lessingweg 6
Frau Mitschka sprach den Schaden an der Musikschule an, der heute eingetreten ist und wollte wissen, ob hier eine weitere Gefahr besteht und ob der Martinsumzug auf dem Ziegeleigelände stattfinden kann.
Bürgermeister Maier antwortete, dass die Feuerwehr sofort vor Ort war und das Dach von einem Zimmerermeister begutachtet wurde. So besteht derzeit keine weitere Gefährdung.
Josef Hierbeck, Bgm.-Preißer-Ring 14
  • Was passiert mit der ALKOM?
    Bürgermeister Maier führte aus, dass die ALKOM nach wie vor bestehen bleibt und in Sachen Forschungsprojekt mit der TU München zusammenarbeitet.
  • Gibt es für das Ziegeleigelände ein Konzept wie z.B. die Errichtung eines Kulturzentrums?
    Bürgermeister Maier teilte mit, dass hier kein Konzept besteht. Aufgrund der Sanierung der Grundschule, die mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden ist, können keine weiteren Projekte in Angriff genommen werden
  • Warum sind bei der Sanierung des Kindergartens St. Josef die Kosten explodiert?
    Bürgermeister Maier wies darauf hin dass die Kosten für das gesamte Gebäude gestiegen sind und nicht nur für den Bereich des Kindergartens. Den Markt Altdorf betrifft ausschließlich der Kindergarten. Die Federführung für die gesamte Maßnahme obliegt der Pfarrei.
  • Wie viele Prozesse laufen derzeit, die Mitarbeiter des Marktes betreffen?
    Bürgermeister Maier antwortete, dass außer dem Verfahren mit dem Personalrat über das in der Landshuter Zeitung berichtet wurde, noch ein weiteres Verfahren in Sachen „Bestellung Betriebsarzt“ mit dem Personalrat anhängig ist.

Sebastian Frühauf, Schleienweg 6
  • Nach der Sanierung der Bahnhofstraße ist die Einmündung beim Wadenspanner für Kinder sehr gefährlich geworden, da die Autos von der Hauptstraße sehr schnell in die Bahnhofstraße einfahren. Hier sollte ein Schülerlotse aufgestellt werden.
    Bürgermeister Maier merkte an, dass es sehr schwer ist Schülerlotsen zu finden. Im Übrigen sind die Baken derzeit nur ein Provisorium. Die Sperrfläche musste aufgrund des Mittelstreifens geringfügig verkleinert werden.
  • Der Umbau beim Kindergarten St. Josef ist sehr gefährlich.
    Bürgermeister Maier wies darauf hin, dass der Markt Altdorf nicht der Bauherr sondern nur der Kostenträger ist.

Johanna Fischer, Im Kleinfeld 54
Frau Fischer wies auf die gefährliche Situation in der Straße am Kleinfeld hin.
Bürgermeister Maier machte den Vorschlag, die Situation bei einer Besprechung im Rathaus genauer zu erläutern.
Robert Lippl, Götzstr. 33
Wie geht es mit der Bebauung im Waldgebiet weiter?
Bürgermeister Maier antwortete, dass hier keine Baugenehmigung für die Bebauung mit einem Einzelhaus erteilt wurde. Derzeit läuft das Bauleitplanverfahren und die Fachstellen werden gehört. Auch im Marktgemeinderat wurde der Beschluss kontrovers diskutiert.
Anton Stempfhuber, Götzstr. 29
Was hat der Markt beim Bahnübergang Münchnerau zu sagen, der ja nicht mehr auf Gemeindegebiet liegt?
Bürgermeister Maier verwies auf das Eisenbahnkreuzungsgesetz gemäß dem der Markt Altdorf zu einem Drittel bei dem Bahnübergang beteiligt ist.
Christian Frank, Aicher Weg 6A
Auf der Hauptstraße sind in Höhe des Kammererhofes erhebliche Spurrillen. Wann werden diese behoben?
Bürgermeister Maier führte aus, dass die erforderlichen Straßensanierungsarbeiten nach der Dringlichkeit ausgeführt werden.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge von dem Bericht Kenntnis nehmen.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Bericht über die Bürgerversammlung in Eugenbach vom 14.11.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Allgemeiner Teil:

Manfred Kießwetter, Bucherstr. 13
Herr Kießwetter wies darauf hin, dass der Buchergraben unbedingt ausgebaggert werden muss. Mittlerweile halten sich dort bereits Ratten auf. Im Hinblick auf den Hochwasserschutz sollte das möglichst bald geschehen.
Bürgermeister Maier merkte an, dass der Buchergraben dieses Jahr im Frühjahr bereits ausgebaggert wurde. Der Verwaltung ist das Problem bekannt, allerdings soll das nochmalige Ausbaggern bis in den Winterhinausgezögert werden. Künftig wird auch aus Gründen des Naturschutzes nur einmal im Jahr ausgebaggert.
Elmar Weber, Pinienstr. 24
Wie sind die Pläne im Hinblick auf die Heizwerke im Fachmarktzentrum und im Baugebiet Angerweg?
Bürgermeister Maier teilte mit, dass derzeit von verschiedenen Anbietern Konzepte für eine alternative Heizlösung mit Pellets, Gas oder Hackschnitzeln vorgelegt werden. Ausschlaggebend für eine Entscheidung werden hier die Energiekosten sein.
Maximilian Ecker, Lavendelstr. 1
Welche Anbieter für die Heizlösungen sind das?
Nachdem der Marktgemeinderat derzeit in der Entscheidungsfindung ist und die einzelnen Anbieter teilweise noch nachbessern müssen, bat Bürgermeister Maier um Verständnis, dass derzeit hier keine Namen genannt werden können.
Wolfgang Hammerer, Espenstr. 1
Herr Hammerer hat ein Schreiben bekommen, dass das Oberflächenwasser in den Schmutzwasserkanal eingeleitet wird. Als Frist diesen Zustand zu beheben, wurde der 30.06.2020 gesetzt. Wie kann sein?
Bürgermeister Maier hatte Verständnis dafür, dass dies für jeden Hauseigentümer bitter ist, aber keinen Einzelfall darstellt. Der Kanal wurde hier einfach falsch angeschlossen. Markt Altdorf sind hier die Hände gebunden, zumal die Stadtwerke Landshut auch da rauf drängen, dass weniger Regenwasser ind en Schmutzwasserkanal eingeleitet wird.
Alois Wimmer, Bucherstr. 42
Das Wahrzeichen von Eugenbach, die Birke am Kreuz, wird immer dürrer. Eventuell sollte eine neue Birke gepflanzt werden
Bürgermeister sicherte die Überprüfung zu. Gegebenenfalls wird eine Ersatzbepflanzung vorgenommen.
Friederike Karsten, Aurikelstr. 2
Zur Kirche hin auf der linken Seite befindet sich eine wunderschöne Blumenwiese. Leider wird diese immer vor Fronleichnam gemäht, obwohl sie noch in voller Blüte steht. Wäre es möglich, die Wiese erst später abzumähen?
Bürgermeister Maier antwortete, dass der Bauhof angewiesen wir, die Wiese erst nach der Blütezeit zu mähen.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge von dem Bericht Kenntnis nehmen.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Bericht über die Bürgerversammlung in Pfettrach vom 21.11.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö Information 4

Sachverhalt

Allgemeiner Teil:

Folgende Bürger stellten Anfragen bzw. äußerten sich zum Thema ÖPNV / Busanbindung Pfettrach:
Karl Bräu, Eulenstr. 7a; Stefan Volnhals, Eulenstr. 3; Sebastian Jost, Falkenstr. 8; Helmut Bräu, Eulenstr. 7; Rainer Max, Höfenstr. 19
Thematisiert wurde die fehlende Stadtbusanbindung für Pfettrach.
Herr Karl Bräu regte an, versuchsweise eine der beiden Linien, die nach Eugenbach fahren, einzustellen und dafür eine Linie nach Pfettrach fahren zu lassen.
Herr Stefan Volnhals fragte in diesem Zusammenhang, was der Markt Altdorf für die Busanbindung von Eugenbach zahle. Zudem fragte er, ob man nicht die RBO-Linie kündigen könne.
Herr Sebastian Jost betonte nachdrücklich, dass die fehlende Stadtbusanbindung für ihn ein sehr großes Problem darstelle und er nicht akzeptieren könne, dass es hier keine Lösung gibt.
Herr Helmut Bräu schlug vor, dass der Markt Altdorf einen Pendelbus zwischen Pfettrach und dem Fachmarktzentrum einsetzen solle. Hierzu solle ein Bus gekauft und ein Busfahrer eingestellt werden. Dieser Vorschlag solle im Marktgemeinderat diskutiert werden.
Bürgermeister Maier führte zu den diversen Anfragen und Äußerungen aus, dass die Kosten für eine Stadtbusanbindung vollkommen unverhältnismäßig seien. Schon vor Jahren hätten die Stadtwerke Landshut hierfür 300.000 Euro jährlich verlangt; es sei davon auszugehen, dass die Kosten inzwischen noch weit höher wären. Einen eigenen Bus nach Pfettrach einzusetzen scheitere bereits daran, dass die Rechte an dieser Linie bei der RBO liegen. Den Vertrag mit RBO könne man zudem nicht einfach kündigen. Bürgermeister Maier machte deutlich, dass er dieses Problem, das schon seit Jahren bei den Bürgerversammlungen in Pfettrach thematisiert werde, verstehe, es aber keine akzeptable Lösung gebe. Der mit dem Rufbus unternommene Ansatz der Marktgemeinde sei letztlich daran gescheitert, dass der Rufbus von der Bevölkerung in Pfettrach nicht angenommen worden ist.
Herr Rainer Max merkte hierzu an, dass die Pfettracher die mit dem Rufbus geschaffene Chance nicht genutzt hätten und daher an der derzeitigen Situation auch ein Stück weit selbst verschuldet sei. Herr Max bat Bürgermeister Maier jedoch, bei der RBO darauf hinzuwirken, dass ausreichend große Busse eingesetzt werden. Es sei bereits öfter vorgekommen, dass der eingesetzte Bus zu klein war und Fahrgäste in Pfettrach nicht mehr zusteigen hätten können.
Josef Schlagbauer, Höfenstr. 7
Herr Schlagbauer sprach die gefährliche Abbiegesituation auf der Bundesstraße B299 an und erkundigte sich, ob hier bauliche Maßnahmen geplant sind.
Bürgermeister Maier teilte mit, dass der Markt Altdorf diesbezüglich schon vor einigen Jahren einen Vorstoß gemacht habe, der Freistaat Bayern die Angelegenheit aber negativ beurteilte. Bürgermeister Maier hat das Anliegen nochmals beim Staatl. Straßenbauamt und auch bei der Tiefbauabteilung des Landratsamts Landshut vorgebracht und steht mit beiden Stellen im Kontakt. Sollten bauliche Änderungen erfolgend, dürfte man von der Höfenstraße aus nicht mehr nach links auf die B 299 abbiegen.
Stefan Volnhals, Eulenstr. 3
Herr Volnhals erkundigte sich wegen eines Radwegs von Pfettrach nach Altdorf. Er habe hierzu bereits bei der letzten Bürgerversammlung eine Anfrage gestellt, die bis heute nicht beantwortet worden sei. Er fragte nach, ob es hierzu Informationen gebe bzw. der Bau eines Radwegs geplant sei.
Bürgermeister Maier führte aus, dass der Bau eines Radwegs auf der dafür in Frage kommenden Trasse wegen der Grundstücksverhältnisse schwierig sei und daher derzeit auch kein Bau geplant sei.
Frau Gutmann, Pfettrach
Frau Gutmann legte dar, dass die fehlende Schulbusverbindung von Pfettrach an die Realschule und das Gymnasium in Ergolding ein großes Problem darstelle. Auch hier würde im Übrigen eine Stadtbusanbindung helfen. Damit könne auch die Pendlersituation am Fachmarktzentrum entschärft werden.
Bürgermeister Maier entgegnete, dass eine Busverbindung zwischen Furth und Ergolding durchaus sinnvoll wäre.
Bartholomäus Paintner, Mühlkanalstr. 26
Herr Paintner teilte mit, dass die baulichen Änderungen an der Ausfahrt aus der Turmgartenstraße eine deutliche Verbesserung der Verkehrssituation darstellen. Er erkundigte sich, ob dies auch an der Bajuwarenstraße möglich wäre.
Bürgermeister Maier führte aus, dass auf Höhe der Bajuwarenstraße bereits der Landkreis zuständig ist (LA 29). Eventuelle Maßnahmen wären mit der Tiefbauverwaltung abzusprechen.
Josef Frank, Am Abensberg 50
Herr Frank sprach die Parksituation am Kriegerdenkmal an. Hier solle dauerhaft ein Parkverbot verhängt werden; dies habe am Volkstrauertag gut funktioniert.
Bürgermeister Maier sagte zu, dass die Verwaltung dies prüfen werde.

Franziska Volnhals, Eulenstr. 3
Frau Volnhals erkundigte sich, ob die Marktgemeinde etwas gegen die Funklöcher in Pfettrach zu unternehmen gedenke. Sie verwies auf einen Artikel in der Landshuter Zeitung, in dem auch die Rede davon sei, dass es hierfür eine Förderung gebe.
Auf Nachfrage von Bürgermeister Maier, wo in Pfettrach Funklöcher vorhanden seien, wurden aus der Versammlung einige Straßen und Gebiete genannt. Bürgermeister Maier bat darum, ihm eine Mail zu schicken, in der die betroffenen Gebiete genannt seien.
Rita Ebensperger, Höfenstr. 10
Die Anfragerin beanstandete die Schülerbeförderung von Pfettrach zur Grundschule Altdorf seit Beginn des Schuljahrs 2019/2020. Die Schüler kämen regelmäßig zu spät zur Schule und würden dadurch zur Unpünktlichkeit erzogen. Mittags wiederum käme der Bus so spät, dass die Kinder eine zeitlang unbeaufsichtigt seien. Hier solle die Gemeinde jemanden einstellen, der die Kinder beaufsichtigt.
Bürgermeister Maier wies darauf hin, dass die geschilderte Situation dadurch entstanden ist, dass die Schulleitung die Schulbeginnzeit um 10 Minuten vorverlegt habe. Die Marktgemeinde war hier nicht eingebunden, sondern wurde nur informiert. Bürgermeister Maier teilte mit, dass der Markt in Gesprächen mit der Fa. Petz sei, um eine Lösung zu finden.
Susanne Zeilner, Eulenstr. 3a
Frau Zeilner wollte wissen, weshalb der Schulbeginn bereits jetzt vorverlegt worden ist, obwohl die Bauarbeiten an der Grundschule erst im Frühjahr 2020 losgehen sollen.
Bürgermeister Maier entgegnete, dass die Festlegung des Schulbeginns Sache der Schulleitung sei. Der Gemeinde ist der frühere Schulbeginn von der Schule nur mitgeteilt worden.
Karl Bräu, Eulenstr. 7a
Herr Bräu merkte an, dass der Schülerbeförderungsvertrag mit der Fa. Petz sehr schlecht sei, wenn die Gemeinde kein Recht habe, dem Busunternehmen zu sagen, zu welcher Zeit die Schule angefahren werden soll.
Bürgermeister Maier entgegnete, dass der Markt den Vertrag nicht kündigen könne, wenn die Schule sehr knapp vor Schulbeginn angefahren werde.
Maria Prieler, Bussardstr. 4
Frau Prieler merkte an, dass der Mehrzweckstreifen gegenüber dem Kriegerdenkmal eine große Gefahrenquelle für Fußgänger, insbesondere ältere Personen und Kinder darstelle. Hier solle ein Parkverbot ausgesprochen werden.
Bürgermeister Maier entgegnete, dass das Thema im Marktgemeinderat ausführlich behandelt worden sei und man sich bewusst für den Mehrzweckstreifen entschieden habe, damit auch gehbehinderte Personen problemlos Arzttermine wahrnehmen können.
Josef Schlemmer, Talstr. 1
Herr Schlemmer merkte an, dass es wegen der Verklausungen am Schlauchwehr auch im Oberlauf der Pfettrach zu Problemen komme und wollte wissen, wer hier für die Beseitigung zuständig sei.
Bürgermeister Maier entgegnete, dass hierfür das Wasserwirtschaftsamt zuständig sei. Dieses wurde auch schon wiederholt auf das Problem aufmerksam gemacht.
Manfred Volnhals, Sperberstr. 21
Herr Volnhals wollte wissen, ob es im Markt Altdorf Bestrebungen gibt, Industrie und Gewerbe anzusiedeln und führte die Fa. Decathlon als aktuelles Beispiel an.
Bürgermeister Maier antwortete, dass der Markt Altdorf stets bemüht sei, ortsansässige Firmen zu halten und neue Unternehmen für den Standort Altdorf zu gewinnen. Das Problem hierbei sei, dass der Markt Altdorf keine nennenswerten eigenen Flächen für Gewerbeansiedlungen habe.
Helmut Bräu, Eulenstr. 7
Herr Bräu wollte wissen, ob die Taxi-Bezuschussung, über die in der Landshuter Zeitung berichtet wurde, auch für den Markt Altdorf gelte.
Bürgermeister Maier entgegnete, dass ihm diesbezüglich noch keine Informationen vorlägen, es würde aber im Info-Blatt hierüber informiert, sobald Erkenntnisse vorliegen.
Josef Frank, Am Abensberg 50
Herr Frank merkte an, dass angesichts all der in der Versammlung vorgebrachten Kritikpunkte auch angemerkt werden müsse, dass er die Erfahrung gemacht habe, dass Bürgern in der Marktverwaltung stets freundlich und kompetent geholfen werde. Auch die Arbeit des Bauhofs im Ortsteil Pfettrach müsse lobend erwähnt werden. Hier würden viele Dinge unkompliziert und schnell erledigt.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge von dem Bericht Kenntnis nehmen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat möge von dem Bericht Kenntnis nehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Bauleitplanungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö beschliessend 5
zum Seitenanfang

5.1. Fortführung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 10 (PV Im Moos); Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö beschliessend 5.1

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Marktgemeinderatsmitglieder den Entwurf des Tagesordnungspunktes.
In der Marktgemeinderatssitzung 02.07.2019 wurde der erneute Auslegungsbeschluss gefasst. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange hatten von 16.09.2019 – 18.10.2019 Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.
Im Verfahren wurden 29 TÖB beteiligt.
Keine Stellungnahme haben folgende Fachstellen abgegeben:
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Deutsche Telekom Technik GmbH
Handwerkskammer
Landesbund für Vogelschutz
Stadtwerke Landshut
Zweckverband Wasserversorgung Pfettrach Gruppe
Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz
Landratsamt Landshut – Abt. Naturschutz
Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht

Eine Stellungnahme ohne Einwände haben folgende Fachstellen abgegeben:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung                vom 23.09.2019
Bund Naturschutz                                                        vom 15.10.2019
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG                                vom 11.10.2019
Industrie und Handelskammer                                        vom 07.10.2019
Zweckverband Wasserversorgung Isar-Gruppe I                vom 19.09.2019
Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsicht                        vom 18.10.2019
Landratsamt Landshut – Kreisbau SG 44                        vom 19.09.2019
Landratsamt Landshut – Gesundheitswesen                        vom 16.09.2019
Stadt Landshut                                                        vom 17.09.2019
InfraServ (BIL-Leitungsauskunft)                                        vom 26.09.2019

Eine Stellungnahme mit Hinweisen haben folgende Fachstellen abgegeben:
Bayerischer Bauernverband vom 10.10.2019
Der Geltungsbereich ist auf mehreren Seiten von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Von diesen können bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Emissionen in Form von Lärm, Staub und Geruch ausgehen. Sollten durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung eventuelle Schäden (Staub, Steinschlag) auftreten, dürfen keine Schadensersatzansprüche gegen den Bewirtschafter gestellt werden. Zur Abgrenzung des Planungsgebietes sollte ein ausreichend dimensionierter Pufferstreifen zwischen der Zaunanlage und der landwirtschaftlichen Nutzfläche angelegt werden. Ein grenznaher Zaun würde für die angrenzende Ackerfläche Bewirtschaftungserschwernisse entlang der Grenze hervorrufen. Auf den Grünstreifen vorgesehene Gehölzgruppen, Bäume und Sträucher sollten so gepflanzt werden, dass die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt wird. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt muss sichergestellt werden.
  1. Beschlussvorschlag:
Eventuelle Schäden, ausgehend von der angrenzenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, müssen privatrechtlich geregelt werden. Die Begründung wird unter Ziffer 8 entsprechend ergänzt. Bzgl. der Pufferstreifen zwischen Zaun und landwirtschaftlichen Nutzfläche ist anzumerken, dass im Norden ein Feldweg angrenzt, im Süden eine innerhalb des Geltungsbereiches liegende Grünfläche und daran anschließend die Ausgleichsfläche, die an die Bahnstrecke angrenzt. Hier sind also keine Pufferstreifen erforderlich. Im Westen ist ein 2 m breiter, im Osten ein 1m breiter Pufferstreifen vorgesehen. Diese werden als ausreichend erachtet, eine Bepflanzung ist nicht geplant.

Deutsche Bahn AG DB Immobilien vom 18.10.2019
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Infrastrukturelle Belange
Bei der Vorplanung ist zu berücksichtigen, dass für den Gefahrenbereich des Bahnüberganges keine Sichtbehinderungen, bzw. Gefährdungen, ausgehen. Dies ist auch mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen. Bei Rückfragen wenden Sie sich an Herrn Arno Sänger, Planung und Steuerung (I.NP-S-D REG (P)), DB Netz AG, D.-Martin-Luther-Straße 8, 93047 Regensburg, Tel. 0941/500-6377, arno.saenger@deutschebahn.com.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z. B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z. B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z. B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.) die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die Bahnrichtlinie 882 zu beachten.
Bei Bepflanzungen ist grundsätzlich zu beachten, dass Abstand und Art der Bepflanzung entlang der Bahnstrecke so gewählt werden müssen, dass diese bei Windeinbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.
Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Bahneigenen Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden (Ril 836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.
Bestehende Geh- und Fahrtrechte dürfen nicht eingeschränkt werden.
Die detaillierten Bauanträge sind der PD Regensburg rechtzeitig vor Baubeginn erneut zur Beteiligung vorzulegen.
Immobilienrelevante Belange
Innerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung ist keine Fläche im Eigentum der DB Netz AG enthalten. Werden, bedingt durch die Photovoltaikanlage, Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kabeln, Leitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien, Team Leitungskreuzungen, Barthstraße 12, 80339 München zu stellen.
Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen.
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten/ Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis:
Der Eisenbahnverkehr darf durch die Maßnahme zu keiner Zeit eingeschränkt bzw. beeinflusst werden. Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen. Ein gewolltes oder ungewolltes Betreten bzw. Hineingelangen in den Gefahrenbereich und den Sicherheitsraum der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Auch ein Überschreiten der Gleise ist verboten. Grundsätzlich sind die erforderlichen Mindestabstände zum nächstliegenden Gleis einzuhalten. Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z. B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Können bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Krankaufstellung beider DB Netz AG zu beantragen ist. Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin. Die und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen. Die einschlägige Sicherheitsrichtlinie Ril 132 0123, alle Ril der DB Netz AG und VDE-Vorschriften sind zu berücksichtigen. Für Laien ist ein Sicherheitsabstand zu spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage von 3,0 m stets einzuhalten. Kommen Fahrzeuge in den Oberleitungs- und Stromabnehmerbereich sind sie bahnzuerden. Die Funktionsweise der Oberleitungsanlage darf zu keinem Zeitpunkt in ihrer Verfügbarkeit beeinträchtigt werden. Die Oberleitungsmasten müssen für Instandhaltungs- und Entstörungsarbeiten jederzeit allseitig zugänglich bleiben. Zur Sicherung der Standsicherheit der Oberleitungsmasten darf im Druckbereich der Maste (5,00 Metern zur Fundamentaußenkante) keine Veränderung der Bodenverhältnisse stattfinden. In diesem Bereich darf weder an- noch abgegraben werden. Bei Unterschreitung des Abstandes ist ein statischer Nachweis für die betroffenen Masten vom Veranlasser zu erbringen. Die DB Netz AG übernimmt keinerlei Haftung für Schäden aus Eisabwurf oder andere herabfallende Gegenstände. Bei Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereichs der Gleise (ohne Sicherungsposten) ist durch eine Absperrung (Zäune, Flatterband o. Ä.) sicherzustellen, dass Arbeitskräfte und Arbeitsgeräte nicht unbeabsichtigt in den Gefahrenbereich der Gleise geraten können. Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Schlussbemerkungen
Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen. Vorausgesetzt wird, dass die maßgebenden Vorschriften und Richtlinien vorhanden und bekannt sind. Die Richtlinien der DB sind kostenpflichtig unter der folgenden Adresse zu beziehen:
DB Kommunikationstechnik GmbH Medien- und Kommunikationsdienste, Informationslogistik, Kriegsstraße 136, 76113 Karlsruhe, Tel.: 0721/938-5965, Fax: 069/265-57986, E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com, Online Bestellung: www.dbportal.db.de/dibs
Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns bei Weiterführung des Verfahrens erneut zu beteiligen. Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Schruff, zu wenden.
  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der DB wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
zu 1) Infrastrukturelle Belange
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, in der Begründung unter Punkt 4 ergänzt und werden im Weiteren beachtet. Bzgl. Blendwirkung ist anzumerken, dass das durchgeführte Blendgutachten (siehe Anhang 1 der Begründung zum Bebauungsplan) zu dem Ergebnis kommt, dass evtl. auftretende Blendungen des Lokführers als nicht störend zu werten sind.
zu 2) Immobilienrelevante Belange
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, in der Begründung unter Punkt 4 ergänzt und im Weiteren beachtet.
zu 3) Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Die genannten Hinweise sind bereits teilweise Bestandteil der Begründung unter Ziffer 4. Diese werden mit den vorhandenen Hinweisen abgeglichen, die noch nicht enthaltenen unter Ziffer 4 ergänzt und im Weiteren beachtet.

Zu 4) Schlussbemerkung
Die getroffenen Hinweise werden in der Begründung unter Ziffer 4 ergänzt.
Das Abwägungsergebnis wird wunschgemäß übersendet und die Deutsche Bahn AG DB Immobilien bei Weiterführung des Verfahrens erneut beteiligt.

Eisenbahn-Bundesamt vom 02.10.2019
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz – BEVVG) berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden in der Planung ausreichend unter Nr. 7.1.4 Bahnanlagen im Bebauungsplan berücksichtigt. Das Gutachten Nr. 2019-1890 vom 19.07.2019 über die Frage der eventuellen Blend- und Störwirkung von Lokführern der Bahnstrecke München-Regensburg durch die geplante Photovoltaikanlage lag den Unterlagen bei. Das Eisenbahn-Bundesamt dankt für die Berücksichtigung und die Beachtung unseres Hinweises. Insofern bestehen keine Bedenken.
  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken, die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.

Regionaler Planungsverband Landshut vom 22.10.2019
Der Regionale Planungsverband Landshut hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zu diesen Planungen Stellung genommen (Schreiben vom 29.11.2017). Dabei wurde auf den damals noch bestehenden Konflikt mit einem vom Regionalplan Landshut an dieser Stelle ausgewiesenen Trenngrün hingewiesen. Außerdem wurde angeregt, für den Bereich zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet und der Bahnlinie ein städtebauliches Gesamtkonzept zu entwickeln. Die o.g. Anregung wurde in der Gemeinderatssitzung vom 02.07.2019 zur Kenntnis genommen. Das Gremium kann keine Nutzungskonflikte mit der Ausweisung von Gewerbegebietsflächen erkennen und verzichtet zum jetzigen Zeitpunkt auf die Erstellung eines städtebaulichen Gesamtkonzeptes. Dies wird v.a. mit der lediglich temporären Nutzung der Fläche für die Energiegewinnung begründet. Darüber hinaus hat der Regionale Planungsverband Landshut mittlerweile den Beschluss über die Herausnahme des betroffenen Trenngrüns gefasst und die Verbindlicherklärung bei der Regierung von Niederbayern beantragt. Die Verbindlicherklärung steht noch aus, soll aber bis Ende des Jahres erfolgen. Aus diesem Grund bestehen von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Landshut keine Bedenken mehr gegen die Planung.
  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken mehr, die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.

Wasserwirtschaftsamt Landshut vom 18.10.2019
Zu folgender Bauleitplanung haben sich die wasserwirtschaftlichen Randbedingungen geändert.
Im Zuge der Hochwassermanagementrichtlinie 2. Zyklus wurde das Überschwemmungsgebiet für den Buchergraben und im weiteren Verlauf dem Franzosengraben ermittelt. Die Ergebnisse sind unabhängig vom rechtlichen Status für uns fachlich heranzuziehen. Im Anhang erhalten Sie ein Ausschnitt aus der Berechnung für das betroffene Grundstück. Dies zeigt auf, dass die geplante Solaranlage zu 100% im Überschwemmungsgebiet zu liegen kommt. Es sind im maßgeblichen Hochwasserfall Wassertiefen von im Durchschnitt 20-30 cm in Teilbereichen auch tiefer bis über 50 cm vorhanden. Aus fachlicher Sicht wird die flächige Entwicklung in Überschwemmungsgebietsbereiche abgelehnt.
  1. Beschlussvorschlag:
Der Markt Altdorf nimmt die fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zur Kenntnis. Die aktuell ermittelten Überschwemmungsgebiete des Buchergrabens und Franzosengrabens sind rechtlich noch nicht in ein festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überführt. Demnach besteht aus der Sicht des Marktgemeinderates aktuell keine rechtliche Handhabe, eine Genehmigung zu unterbinden, sofern bestimmte Maßnahmen getroffen werden. Um der Thematik gerecht zu werden, werden Vorkehrungen an der Zaunanlage getroffen, die den Wasserabfluss nicht verschärfen.  Zur Vermeidung von Verklausungen werden größere Maschenweiten (20cm x 15cm) vorgesehen, zudem wird der Bodenabstand auf 20cm erhöht.
Dieser Sachverhalt wird in der Begründung unter Ziffer 6.5 ergänzt.

Regierung von Niederbayern vom 22.10.2019
Die Marktgemeinde Altdorf beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 10 sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Photovoltaikanlage Im Moos“, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Die höhere Landesplanungsbehörde hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zu diesen Planungen Stellung genommen (Schreiben vom 28.11.2017). Dabei wurde auf den damals noch bestehenden Konflikt mit einem vom Regionalplan Landshut an dieser Stelle ausgewiesenen Trenngrün hingewiesen. Außerdem wurde angeregt, für den Bereich zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet und der Bahnlinie ein städtebauliches Gesamtkonzept zu entwickeln. Die o.g. Anregung wurde in der Gemeinderatssitzung vom 02.07.2019 zur Kenntnis genommen. Das Gremium kann keine Nutzungskonflikte mit der Ausweisung von Gewerbegebietsflächen erkennen und verzichtet zum jetzigen Zeitpunkt auf die Erstellung eines städtebaulichen Gesamtkonzeptes. Dies wird v.a. mit der lediglich temporären Nutzung der Fläche für die Energiegewinnung begründet und kann von der höheren Landesplanungsbehörde akzeptiert werden. Darüber hinaus hat der Regionale Planungsverband Landshut mittlerweile den Beschluss über die Herausnahme des betroffenen Trenngrüns gefasst. Dieser Beschluss ist allerdings noch nicht für verbindlich erklärt worden. Die Verbindlicherklärung steht noch aus, soll aber bis Ende des Jahres erfolgen.
Hinweis: Wir bitten darum, uns nach Inkrafttreten des Bauleitplanes eine Endausfertigung sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (z.B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Bekanntmachungsdatums zukommen zu lassen. Für die Übermittlung der digitalen Daten verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse bauleitplanung@reg-nb.bayern.de oder eine andere digitale Form (z.B. downloadlink).
  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken mehr, die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen. Nach Inkrafttreten des Bauleitplanes wird der Regierung von Niederbayern eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form (z.B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Bekanntmachungsdatums zugesendet.

Landratsamt Landshut – Brandschutzdienststelle vom 09.10.2019
Gegen diese Bauvorhaben bestehen von Seiten der Kreisbrandinspektion keine Bedenken, sofern folgende Punkte beachtet werden.
  1. Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehr und Rettungsdienst müssen vorhanden sein. (Flächen für die Feuerwehr – DIN 14090)
  2. Zufahrt muss gewährleistet sein.
  3. Verwiesen wird auf das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) entsprechend Art. 1 Abs. 1+2.

  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken. Die genannten Hinweise sind bereits unter Punkt 9 – Brandschutz der Begründung aufgeführt. Somit sind keine Ergänzungen erforderlich.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut vom 17.10.2019
Emissionen von angrenzenden landwirtschaftliche Nutzflächen, Steinschlag und ev. Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z. B. Staub) sind entschädigungslos hinzunehmen. Eine Haftung der angrenzenden Landbewirtschafter ist ausgeschlossen. Forst: Ein Zaun mit einem Bodenabstand von 15 cm ist zwecklos und daher nach unserer Auffassung ein Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Ein solcher Zaun hält weder Menschen noch irgendeine heimische Tierart (Ausnahme: Elch, Rothirsch und Braunbär) vom Betreten der Fläche ab. So müssen Forstzäune um ein Betreten durch Rehe zu verhindern, im Boden verankert werden. Die einzige Wirkung eines solchen Zaunes ist eine völlig unnötige Verletzungsgefahr für Wildtiere. Soll ein solcher Zaun ein selektives Betreten ermöglichen, so sind für Kleintiere andere, geeignete Zugänge (z. B. Rohre) zu schaffen.
  1. Beschlussvorschlag:
Eventuelle Schäden, ausgehend von der angrenzenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, die zu einer Beschädigung der Photovoltaikanlage führen, müssen privatrechtlich geregelt werden. Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z. B. Staub) sind jedoch entschädigungslos hinzunehmen. Die Begründung wird unter Ziffer 5 entsprechend ergänzt. Aufgrund wasserwirtschaftlicher Erfordernisse (Lage im Überschwemmungsgebiet) wurde der Bodenabstand des Zaunes zwischenzeitlich auf 20 cm erhöht. Damit ist auch die Verletzungsgefahr für Tiere verringert. An der Planung wird daher festgehalten.

Bayernets vom 23.09.2019
im Geltungsbereich des o.a. Flächennutzungsplanes verläuft am westlichen und nördlichen Rand unsere Gashochdruckleitung Münchnerau-LA.Altdorf (ML12/1200) DN150/PN67.5.
Eine Beschädigung oder Gefährdung unserer Anlagen muss unbedingt ausgeschlossen werden. Der Schutzstreifen unserer Leitung ist 6 m breit (je 3 m beiderseits der Rohrachse). Dieser Schutzstreifen ist durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge wegerechtlich abgesichert. Wir bedanken uns für die lagerichtige Darstellung unserer Gashochdruckleitung im Planteil sowie die Aufnahme unserer Auflagen und Hinweise in die Begründung. Unter Einhaltung aller aufgeführten Auflagen haben wir keine Einwände gegen das Verfahren. Im Übrigen verweisen wir auf unser Schreiben vom 25.10.2017.
  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen bei Einhaltung der aufgeführten Auflagen keine Einwände. Die genannten Erfordernisse sind bereits unter Punkt 6.6.2 der Begründung aufgeführt. Somit sind keine Ergänzungen erforderlich.


Bayernwerk vom 12.11.2019
mit der Aufstellung des Bebauungsplans „PV Anlage Im Moos" sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes besteht unser Einverständnis. Im Übrigen behält unsere Stellungnahme vom 07.11.2017 zum Planvorgänger weiterhin Gültigkeit. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener Zeit um Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.
  1. Beschlussvorschlag:
Es besteht Einverständnis. Die Inhalte der angesprochenen Stellungnahme wurden bereits unter Punkt 6.6.1 in die Planunterlagen übernommen Somit sind keine weiteren Ergänzungen erforderlich.
Rechtsverbindliche Pläne werden nach Abschluss des Verfahrens zugestellt.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge den Vorschlägen 1 bis 10 zustimmen.

Beschluss

Den Vorschlägen der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5.2.  Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 10, Feststellungbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö beschliessend 5.2

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt mit den Abwägungsbeschlüssen wird Bezug genommen.

Beschlussvorschlag

Die Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 10 zum BBP PV-Anlagen im Moos wird unter Einbeziehung der gefassten Abwägungsbeschlüsse in der Fassung vom 03.12.2019 festgestellt.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5.3. Bebauungs- und Grünordnungsplan "Photovoltaikanlage Im Moos"; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö beschliessend 5.3

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Marktgemeinderatsmitglieder den Entwurf des Tagesordnungspunktes.
In der Marktgemeinderatssitzung vom 02.07.2019 wurde die erneute Auslegung beschlossen. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange hatten von 16.09.2019 – 18.10.2019 Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.
Im Verfahren wurden 29 TÖB beteiligt.
Keine Stellungnahme haben folgende Fachstellen abgegeben:
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Deutsche Telekom Technik GmbH
Handwerkskammer
Landesbund für Vogelschutz
Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz
Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht

Eine Stellungnahme ohne Einwände haben folgende Fachstellen abgegeben:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung                vom 23.09.2019
Bund Naturschutz                                                        vom 15.10.2019
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG                                vom 11.10.2019
Industrie- und Handelskammer                                        vom 07.10.2019
Stadtwerke Landshut                                                vom 07.10.2019
Zweckverband Wasserversorgung Isar-Gruppe I                vom 19.09.2019
Zweckverband Wasserversorgung Pfettrach Gruppe                vom 16.09.2019
Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsicht                        vom 27.09.2019
Landratsamt Landshut – Kreisbau SG 44                        vom 19.09.2019
Landratsamt Landshut – Gesundheitswesen                        vom 16.09.2019
Stadt Landshut                                                        vom 17.09.2019
InfraServ (BIL-Leitungsauskunft)                                        vom 26.09.2019

Eine Stellungnahme mit Hinweisen haben folgende Fachstellen abgegeben:
Bayerischer Bauernverband vom 10.10.2019
Der Geltungsbereich ist auf mehreren Seiten von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Von diesen können bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Emissionen in Form von Lärm, Staub und Geruch ausgehen. Sollten durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung eventuelle Schäden (Staub, Steinschlag) auftreten, dürfen keine Schadensersatzansprüche gegen den Bewirtschafter gestellt werden. Zur Abgrenzung des Planungsgebietes sollte ein ausreichend dimensionierter Pufferstreifen zwischen der Zaunanlage und der landwirtschaftlichen Nutzfläche angelegt werden. Ein grenznaher Zaun würde für die angrenzende Ackerfläche Bewirtschaftungserschwernisse entlang der Grenze hervorrufen. Auf den Grünstreifen vorgesehene Gehölzgruppen, Bäume und Sträucher sollten so gepflanzt werden, dass die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt wird. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt muss sichergestellt werden.
  1. Beschlussvorschlag:
Eventuelle Schäden, ausgehend von der angrenzenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, müssen privatrechtlich geregelt werden. Die Begründung wird unter Ziffer 8 entsprechend ergänzt. Bzgl. der Pufferstreifen zwischen Zaun und landwirtschaftlichen Nutzfläche ist anzumerken, dass im Norden ein Feldweg angrenzt, im Süden eine innerhalb des Geltungsbereiches liegende Grünfläche und daran anschließend die Ausgleichsfläche, die an die Bahnstrecke angrenzt. Hier sind also keine Pufferstreifen erforderlich. Im Westen ist ein 2 m breiter, im Osten ein 1m breiter Pufferstreifen vorgesehen. Diese werden als ausreichend erachtet, eine Bepflanzung ist nicht geplant.

Deutsche Bahn AG DB Immobilien vom 18.10.2019
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Infrastrukturelle Belange
Bei der Vorplanung ist zu berücksichtigen, dass für den Gefahrenbereich des Bahnüberganges keine Sichtbehinderungen, bzw. Gefährdungen, ausgehen. Dies ist auch mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen. Bei Rückfragen wenden Sie sich an Herrn Arno Sänger, Planung und Steuerung (I.NP-S-D REG (P)), DB Netz AG, D.-Martin-Luther-Straße 8, 93047 Regensburg, Tel. 0941/500-6377, arno.saenger@deutschebahn.com.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z. B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z. B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z. B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.) die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die Bahnrichtlinie 882 zu beachten.
Bei Bepflanzungen ist grundsätzlich zu beachten, dass Abstand und Art der Bepflanzung entlang der Bahnstrecke so gewählt werden müssen, dass diese bei Windeinbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.
Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Bahneigenen Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden (Ril 836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.
Bestehende Geh- und Fahrtrechte dürfen nicht eingeschränkt werden.
Die detaillierten Bauanträge sind der PD Regensburg rechtzeitig vor Baubeginn erneut zur Beteiligung vorzulegen.
Immobilienrelevante Belange
Innerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung ist keine Fläche im Eigentum der DB Netz AG enthalten. Werden, bedingt durch die Photovoltaikanlage, Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kabeln, Leitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien, Team Leitungskreuzungen, Barthstraße 12, 80339 München zu stellen.
Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen.
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten/ Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis:
Der Eisenbahnverkehr darf durch die Maßnahme zu keiner Zeit eingeschränkt bzw. beeinflusst werden. Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen. Ein gewolltes oder ungewolltes Betreten bzw. Hineingelangen in den Gefahrenbereich und den Sicherheitsraum der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Auch ein Überschreiten der Gleise ist verboten. Grundsätzlich sind die erforderlichen Mindestabstände zum nächstliegenden Gleis einzuhalten. Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z. B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Können bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Krankaufstellung beider DB Netz AG zu beantragen ist. Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin. Die und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen. Die einschlägige Sicherheitsrichtlinie Ril 132 0123, alle Ril der DB Netz AG und VDE-Vorschriften sind zu berücksichtigen. Für Laien ist ein Sicherheitsabstand zu spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage von 3,0 m stets einzuhalten. Kommen Fahrzeuge in den Oberleitungs- und Stromabnehmerbereich sind sie bahnzuerden. Die Funktionsweise der Oberleitungsanlage darf zu keinem Zeitpunkt in ihrer Verfügbarkeit beeinträchtigt werden. Die Oberleitungsmasten müssen für Instandhaltungs- und Entstörungsarbeiten jederzeit allseitig zugänglich bleiben. Zur Sicherung der Standsicherheit der Oberleitungsmasten darf im Druckbereich der Maste (5,00 Metern zur Fundamentaußenkante) keine Veränderung der Bodenverhältnisse stattfinden. In diesem Bereich darf weder an- noch abgegraben werden. Bei Unterschreitung des Abstandes ist ein statischer Nachweis für die betroffenen Masten vom Veranlasser zu erbringen. Die DB Netz AG übernimmt keinerlei Haftung für Schäden aus Eisabwurf oder andere herabfallende Gegenstände. Bei Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereichs der Gleise (ohne Sicherungsposten) ist durch eine Absperrung (Zäune, Flatterband o. Ä.) sicherzustellen, dass Arbeitskräfte und Arbeitsgeräte nicht unbeabsichtigt in den Gefahrenbereich der Gleise geraten können. Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Schlussbemerkungen
Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen. Vorausgesetzt wird, dass die maßgebenden Vorschriften und Richtlinien vorhanden und bekannt sind. Die Richtlinien der DB sind kostenpflichtig unter der folgenden Adresse zu beziehen:
DB Kommunikationstechnik GmbH Medien- und Kommunikationsdienste, Informationslogistik, Kriegsstraße 136, 76113 Karlsruhe, Tel.: 0721/938-5965, Fax: 069/265-57986, E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com, Online Bestellung: www.dbportal.db.de/dibs
Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns bei Weiterführung des Verfahrens erneut zu beteiligen. Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Schruff, zu wenden.
  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der DB wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
zu 1) Infrastrukturelle Belange
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, in der Begründung unter Punkt 7.1.4 ergänzt und werden im Weiteren beachtet. Bzgl. Blendwirkung ist anzumerken, dass das durchgeführte Blendgutachten (siehe Anhang 1 der Begründung) zu dem Ergebnis kommt, dass evtl. auftretende Blendungen des Lokführers als nicht störend zu werten sind.
zu 2) Immobilienrelevante Belange
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, in der Begründung unter Punkt 7.1.4 ergänzt und werden im Weiteren beachtet.
zu 3) Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Die genannten Hinweise sind bereits teilweise Bestandteil der Begründung unter Ziffer 7.1.4. Diese werden mit den vorhandenen Hinweisen abgeglichen, die noch nicht enthaltenen unter Ziffer 7.1.4 ergänzt und im Weiteren beachtet.

Zu 4) Schlussbemerkung
Die getroffenen Hinweise werden in der Begründung unter Ziffer 7.1.4 ergänzt.
Das Abwägungsergebnis wird wunschgemäß übersendet und die Deutsche Bahn AG DB Immobilien bei Weiterführung des Verfahrens erneut beteiligt.

Eisenbahn-Bundesamt vom 02.10.2019
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz – BEVVG) berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden in der Planung ausreichend unter Nr. 7.1.4 Bahnanlagen im Bebauungsplan berücksichtigt. Das Gutachten Nr. 2019-1890 vom 19.07.2019 über die Frage der eventuellen Blend- und Störwirkung von Lokführern der Bahnstrecke München-Regensburg durch die geplante Photovoltaikanlage lag den Unterlagen bei. Das Eisenbahn-Bundesamt dankt für die Berücksichtigung und die Beachtung unseres Hinweises. Insofern bestehen keine Bedenken.
  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken, die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.

Regionaler Planungsverband Landshut vom 22.10.2019
Der Regionale Planungsverband Landshut hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zu diesen Planungen Stellung genommen (Schreiben vom 29.11.2017). Dabei wurde auf den damals noch bestehenden Konflikt mit einem vom Regionalplan Landshut an dieser Stelle ausgewiesenen Trenngrün hingewiesen. Außerdem wurde angeregt, für den Bereich zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet und der Bahnlinie ein städtebauliches Gesamtkonzept zu entwickeln. Die o.g. Anregung wurde in der Gemeinderatssitzung vom 02.07.2019 zur Kenntnis genommen. Das Gremium kann keine Nutzungskonflikte mit der Ausweisung von Gewerbegebietsflächen erkennen und verzichtet zum jetzigen Zeitpunkt auf die Erstellung eines städtebaulichen Gesamtkonzeptes. Dies wird v.a. mit der lediglich temporären Nutzung der Fläche für die Energiegewinnung begründet. Darüber hinaus hat der Regionale Planungsverband Landshut mittlerweile den Beschluss über die Herausnahme des betroffenen Trenngrüns gefasst und die Verbindlicherklärung bei der Regierung von Niederbayern beantragt. Die Verbindlicherklärung steht noch aus, soll aber bis Ende des Jahres erfolgen. Aus diesem Grund bestehen von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Landshut keine Bedenken mehr gegen die Planung.
  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken mehr, die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.

Wasserwirtschaftsamt Landshut vom 18.10.2019
Zur folgender Bauleitplanung haben sich die wasserwirtschaftlichen Randbedingungen geändert.
Im Zuge der Hochwassermanagementrichtlinie 2. Zyklus wurde das Überschwemmungsgebiet für den Buchergraben und im weiteren Verlauf dem Franzosengraben ermittelt. Die Ergebnisse sind unabhängig vom rechtlichen Status für uns fachlich heranzuziehen. Im Anhang erhalten Sie einen Ausschnitt aus der Berechnung für das betroffene Grundstück. Dies zeigt auf, dass die geplante Solaranlage zu 100% im Überschwemmungsgebiet zu liegen kommt. Es sind im maßgeblichen Hochwasserfall Wassertiefen von im Durchschnitt 20-30 cm in Teilbereichen auch tiefer bis über 50 cm vorhanden. Aus fachlicher Sicht wird die flächige Entwicklung in Überschwemmungsgebietsbereiche abgelehnt.
  1. Beschlussvorschlag:
Der Markt Altdorf nimmt die fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zur Kenntnis. Die aktuell ermittelten Überschwemmungsgebiete des Buchergrabens und Franzosengrabens sind rechtlich noch nicht in ein festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überführt. Demnach besteht aus der Sicht des Marktgemeinderates aktuell keine rechtliche Handhabe, eine Genehmigung zu unterbinden, sofern bestimmte Maßnahmen getroffen werden. Um der Thematik gerecht zu werden, werden Vorkehrungen an der Zaunanlage getroffen, die den Wasserabfluss nicht verschärfen.  Zur Vermeidung von Verklausungen werden größere Maschenweiten (20cm x 15cm) vorgesehen, zudem wird der Bodenabstand auf 20cm erhöht.
Dies wird in den planlichen Festsetzungen ebenso ergänzt wie in der Begründung.

Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde vom 21.10.2019
Aufgrund der vorhandenen Verbreitungsdaten (Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung des Landesamts für Umweltschutz im Internet) und der vorhandenen Lebensraumausstattung kann das Vorkommen von bodenbrütenden Vogelarten des Offenlandes (zum Beispiel Feldlerche, Goldammer) nicht ausgeschlossen werden. Als Maßnahme zum Schutz der Natur (§ 9 Abs. 1 Nummer 20 BauGB) sind folgende textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen: Zur Einhaltung des Verletzungs- und Tötungsverbotes nach Art. 44 Abs. 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz darf die Baufeldfreimachung grundsätzlich nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar zu erfolgen. Muss die Baufeldfreimachung ausnahmsweise in der Zeit von 1. März bis Ende September erfolgen, so sind ab Anfang März geeignete Vergrämungsmaßnahmen (zum Beispiel Überspannung der Flächen mit Flatterbändern oder Bearbeitung des Oberbodens in wöchentlicher Abstand) durchzuführen.
  1. Beschlussvorschlag:
Die folgenden textlichen Festsetzungen werden in den Bebauungsplan aufgenommen: „Zur Einhaltung des Verletzungs- und Tötungsverbotes nach Art. 44 Abs. 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz darf die Baufeldfreimachung grundsätzlich nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar zu erfolgen. Muss die Baufeldfreimachung ausnahmsweise in der Zeit von 1. März bis Ende September erfolgen, so sind ab Anfang März geeignete Vergrämungsmaßnahmen (zum Beispiel Überspannung der Flächen mit Flatterbändern oder Bearbeitung des Oberbodens in wöchentlicher Abstand) durchzuführen.“

Regierung von Niederbayern vom 22.10.2019
Die Marktgemeinde Altdorf beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 10 sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Photovoltaikanlage Im Moos“, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Die höhere Landesplanungsbehörde hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zu diesen Planungen Stellung genommen (Schreiben vom 28.11.2017). Dabei wurde auf den damals noch bestehenden Konflikt mit einem vom Regionalplan Landshut an dieser Stelle ausgewiesenen Trenngrün hingewiesen. Außerdem wurde angeregt, für den Bereich zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet und der Bahnlinie ein städtebauliches Gesamtkonzept zu entwickeln. Die o.g. Anregung wurde in der Gemeinderatssitzung vom 02.07.2019 zur Kenntnis genommen. Das Gremium kann keine Nutzungskonflikte mit der Ausweisung von Gewerbegebietsflächen erkennen und verzichtet zum jetzigen Zeitpunkt auf die Erstellung eines städtebaulichen Gesamtkonzeptes. Dies wird v.a. mit der lediglich temporären Nutzung der Fläche für die Energiegewinnung begründet und kann von der höheren Landesplanungsbehörde akzeptiert werden. Darüber hinaus hat der Regionale Planungsverband Landshut mittlerweile den Beschluss über die Herausnahme des betroffenen Trenngrüns gefasst. Dieser Beschluss ist allerdings noch nicht für verbindlich erklärt worden. Die Verbindlicherklärung steht noch aus, soll aber bis Ende des Jahres erfolgen.
Hinweis: Wir bitten darum, uns nach Inkrafttreten des Bauleitplanes eine Endausfertigung sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (z.B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Bekanntmachungsdatums zukommen zu lassen. Für die Übermittlung der digitalen Daten verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse bauleitplanung@reg-nb.bayern.de oder eine andere digitale Form (z.B. downloadlink).
  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken mehr, die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen. Nach Inkrafttreten des Bauleitplanes wird der Regierung von Niederbayern eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form (z.B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Bekanntmachungsdatums zugesendet.
Landratsamt Landshut – Brandschutzdienststelle vom 09.10.2019
Gegen diese Bauvorhaben bestehen von Seiten der Kreisbrandinspektion keine Bedenken, sofern folgende Punkte beachtet werden.
  1. Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehr und Rettungsdienst müssen vorhanden sein. (Flächen für die Feuerwehr – DIN 14090)
  2. Zufahrt muss gewährleistet sein.
  3. Verwiesen wird auf das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) entsprechend Art. 1 Abs. 1+2.
  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken. Die genannten Hinweise sind bereits unter Punkt 11 – Brandschutz der Begründung aufgeführt. Somit sind keine Ergänzungen erforderlich.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut vom 17.10.2019
Emissionen von angrenzenden landwirtschaftliche Nutzflächen, Steinschlag und ev. Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z. B. Staub) sind entschädigungslos hinzunehmen. Eine Haftung der angrenzenden Landbewirtschafter ist ausgeschlossen. Forst: Ein Zaun mit einem Bodenabstand von 15 cm ist zwecklos und daher nach unserer Auffassung ein Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Ein solcher Zaun hält weder Menschen noch irgendeine heimische Tierart (Ausnahme: Elch, Rothirsch und Braunbär) vom Betreten der Fläche ab. So müssen Forstzäune um ein Betreten durch Rehe zu verhindern, im Boden verankert werden. Die einzige Wirkung eines solchen Zaunes ist eine völlig unnötige Verletzungsgefahr für Wildtiere. Soll ein solcher Zaun ein selektives Betreten ermöglichen, so sind für Kleintiere andere, geeignete Zugänge (z. B. Rohre) zu schaffen.
  1. Beschlussvorschlag:
Eventuelle Schäden, ausgehend von der angrenzenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, die zu einer Beschädigung der Photovoltaikanlage führen, müssen privatrechtlich geregelt werden. Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z. B. Staub) sind jedoch entschädigungslos hinzunehmen. Die Begründung wird unter Ziffer 8 entsprechend ergänzt. Aufgrund wasserwirtschaftlicher Erfordernisse (Lage im Überschwemmungsgebiet) wurde der Bodenabstand des Zaunes zwischenzeitlich auf 20 cm erhöht. Damit ist auch die Verletzungsgefahr für Tiere verringert. An der Planung wird daher festgehalten.

Bayernets vom 23.09.2019
im Geltungsbereich des o.a. Bebauungsplanes verläuft am westlichen und nördlichen Rand unsere Gashochdruckleitung Münchnerau-LA.Altdorf (ML12/1200)  DN150/PN67.5. Eine Beschädigung oder Gefährdung unserer Anlagen muss unbedingt ausgeschlossen werden. Der Schutzstreifen unserer Leitung ist 6 m breit (je 3 m beiderseits der Rohrachse). Dieser Schutzstreifen ist durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge wegerechtlich abgesichert. Wir bedanken uns für die lagerichtige Darstellung unserer Gashochdruckleitung im Bebauungsplan sowie die Aufnahme unserer Auflagen und Hinweise in die Begründung. Unter Einhaltung aller aufgeführten Auflagen haben wir keine Einwände gegen das Verfahren. Im Übrigen verweisen wir auf unser Schreiben vom 25.10.2017.
  1.  Beschlussvorschlag:
Es bestehen bei Einhaltung der aufgeführten Auflagen keine Einwände. Die genannten Erfordernisse sind bereits unter Punkt 7.4.2 der Begründung aufgeführt. Somit sind keine Ergänzungen erforderlich.

Bayernwerk vom 12.11.2019
mit der Aufstellung des Bebauungsplans „PV Anlage Im Moos" sowie der Änderung des Flächennutzungsplans besteht unser Einverständnis. Im Übrigen behält unsere Stellungnahme vom 07.11.2017 zum Planvorgänger weiterhin Gültigkeit. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener Zeit um Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.

  1.  Beschlussvorschlag:
Es besteht Einverständnis. Die Inhalte der angesprochenen Stellungnahme wurden bereits unter Punkt 7.4.1 in die Planunterlagen übernommen Somit sind keine weiteren Ergänzungen erforderlich. Rechtsverbindliche Pläne werden nach Abschluss des Verfahrens zugestellt.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge den Vorschlägen 1 bis 11 zustimmen.

Beschluss

Den Vorschlägen der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5.4. BBP Freiflächenphotovoltaikanlagen Im Moos, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö beschliessend 5.4

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen. Unter Einbeziehung der getroffenen Abwägungen wird der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Photovoltaikanlagen Im Moos“ als Satzung beschlossen.
Die im städtebaulichen Vertrag geforderten Sicherheitsleistungen für den späteren Rückbau wurden hinterlegt.

Beschlussvorschlag

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Photovoltaikanlagen Im Moos“ wird unter Einbeziehung der getroffenen Abwägungen als Satzung beschlossen.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5.5. Fortführung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 11 (PV Brunnau); Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö beschliessend 5.5

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Marktgemeinderatsmitglieder den Entwurf des Tagesordnungspunktes.
In der Marktgemeinderatssitzung am 02.07.2019 wurde der erneute Auslegungsbeschluss gefasst. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange hatten von 16.09.2019 – 18.10.2019 Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.
Im Verfahren wurden 29 TÖB beteiligt.
Keine Stellungnahme haben folgende Fachstellen abgegeben:
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Deutsche Telekom Technik GmbH
Handwerkskammer
Landesbund für Vogelschutz
Stadtwerke Landshut
Zweckverband Wasserversorgung Pfettrach Gruppe
Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz
Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht
Regierung Niederbayern – Höhere Landesplanung
Eine Stellungnahme ohne Einwände haben folgende Fachstellen abgegeben:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung                vom 23.09.2019
Bund Naturschutz                                                        vom 15.10.2019
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG                                vom 11.10.2019
Industrie- und Handelskammer                                        vom 07.10.2019
Zweckverband Wasserversorgung Isar-Gruppe I                vom 19.09.2019
Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsicht                        vom 17.10.2019
Landratsamt Landshut – Kreisbau SG 44                        vom 19.09.2019
Landratsamt Landshut – Naturschutz                                vom 08.11.2017
Landratsamt Landshut – Gesundheitswesen                        vom 16.09.2019
Stadt Landshut                                                        vom 17.09.2019
InfraServ (BIL-Leitungsauskunft)                                        vom 26.09.2019
Bayernets                                                                vom 13.09.2019

Eine Stellungnahme mit Hinweisen haben folgende Fachstellen abgegeben:
Bayerischer Bauernverband vom 10.10.2019
Der Geltungsbereich ist auf mehreren Seiten von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Von diesen können bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Emissionen in Form von Lärm, Staub und Geruch ausgehen. Sollten durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung eventuelle Schäden (Staub, Steinschlag) auftreten, dürfen keine Schadensersatzansprüche gegen den Bewirtschafter gestellt werden. Zur Abgrenzung des Planungsgebietes sollte ein ausreichend dimensionierter Pufferstreifen zwischen der Zaunanlage und der landwirtschaftlichen Nutzfläche angelegt werden. Ein grenznaher Zaun würde für die angrenzende Ackerfläche Bewirtschaftungserschwernisse entlang der Grenze hervorrufen. Auf den Grünstreifen vorgesehene Gehölzgruppen, Bäume und Sträucher sollten so gepflanzt werden, dass die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt wird. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt muss sichergestellt werden.
  1. Beschlussvorschlag:
Eventuelle Schäden, ausgehend von der angrenzenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, müssen privatrechtlich geregelt werden. Die Begründung wird unter Ziffer 8 entsprechend ergänzt. Bzgl. der Pufferstreifen zwischen Zaun und landwirtschaftlichen Nutzfläche ist anzumerken, dass im Osten die Münchner Straße angrenzt, im Süden die Bahnstrecke mit begleitendem Grün. Hier sind also keine Pufferstreifen erforderlich. Im Westen und Norden sind 5 m breite Pufferstreifen vorgesehen. Diese werden als ausreichend erachtet. Bzgl. der Bepflanzung sind die gesetzlich verankerten Grenzabstände des AGBGB (siehe Textliche Hinweise Punkt 3 Nachbarschaftsrecht) einzuhalten. Die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen wird also nicht beeinträchtigt.

Deutsche Bahn AG DB Immobilien vom 18.10.2019
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Infrastrukturelle Belange
Bei der Vorplanung ist zu berücksichtigen, dass für den Gefahrenbereich des Bahnüberganges keine Sichtbehinderungen, bzw. Gefährdungen, ausgehen. Dies ist auch mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen. Bei Rückfragen wenden Sie sich an Herrn Arno Sänger, Planung und Steuerung (I.NP-S-D REG (P)), DB Netz AG, D.-Martin-Luther-Straße 8, 93047 Regensburg, Tel. 0941/500-6377, arno.saenger@deutschebahn.com.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z. B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z. B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z. B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.) die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die Bahnrichtlinie 882 zu beachten.
Bei Bepflanzungen ist grundsätzlich zu beachten, dass Abstand und Art der Bepflanzung entlang der Bahnstrecke so gewählt werden müssen, dass diese bei Windeinbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.
Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Bahneigenen Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden (Ril 836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.
Bestehende Geh- und Fahrtrechte dürfen nicht eingeschränkt werden.
Die detaillierten Bauanträge sind der PD Regensburg rechtzeitig vor Baubeginn erneut zur Beteiligung vorzulegen.
Immobilienrelevante Belange
Innerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung ist keine Fläche im Eigentum der DB Netz AG enthalten. Werden, bedingt durch die Photovoltaikanlage, Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kabeln, Leitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien, Team Leitungskreuzungen, Barthstraße 12, 80339 München zu stellen.
Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen.
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten/ Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis:
Der Eisenbahnverkehr darf durch die Maßnahme zu keiner Zeit eingeschränkt bzw. beeinflusst werden. Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen. Ein gewolltes oder ungewolltes Betreten bzw. Hineingelangen in den Gefahrenbereich und den Sicherheitsraum der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Auch ein Überschreiten der Gleise ist verboten. Grundsätzlich sind die erforderlichen Mindestabstände zum nächstliegenden Gleis einzuhalten. Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z. B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Können bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Krankaufstellung beider DB Netz AG zu beantragen ist. Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin. Die und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen. Die einschlägige Sicherheitsrichtlinie Ril 132 0123, alle Ril der DB Netz AG und VDE-Vorschriften sind zu berücksichtigen. Für Laien ist ein Sicherheitsabstand zu spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage von 3,0 m stets einzuhalten. Kommen Fahrzeuge in den Oberleitungs- und Stromabnehmerbereich sind sie bahnzuerden. Die Funktionsweise der Oberleitungsanlage darf zu keinem Zeitpunkt in ihrer Verfügbarkeit beeinträchtigt werden. Die Oberleitungsmasten müssen für Instandhaltungs- und Entstörungsarbeiten jederzeit allseitig zugänglich bleiben. Zur Sicherung der Standsicherheit der Oberleitungsmasten darf im Druckbereich der Maste (5,00 Metern zur Fundamentaußenkante) keine Veränderung der Bodenverhältnisse stattfinden. In diesem Bereich darf weder an- noch abgegraben werden. Bei Unterschreitung des Abstandes ist ein statischer Nachweis für die betroffenen Masten vom Veranlasser zu erbringen. Die DB Netz AG übernimmt keinerlei Haftung für Schäden aus Eisabwurf oder andere herabfallende Gegenstände. Bei Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereichs der Gleise (ohne Sicherungsposten) ist durch eine Absperrung (Zäune, Flatterband o. Ä.) sicherzustellen, dass Arbeitskräfte und Arbeitsgeräte nicht unbeabsichtigt in den Gefahrenbereich der Gleise geraten können. Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Schlussbemerkungen
Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen. Vorausgesetzt wird, dass die maßgebenden Vorschriften und Richtlinien vorhanden und bekannt sind. Die Richtlinien der DB sind kostenpflichtig unter der folgenden Adresse zu beziehen:
DB Kommunikationstechnik GmbH Medien- und Kommunikationsdienste, Informationslogistik, Kriegsstraße 136, 76113 Karlsruhe, Tel.: 0721/938-5965, Fax: 069/265-57986, E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com, Online Bestellung: www.dbportal.db.de/dibs
Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns bei Weiterführung des Verfahrens erneut zu beteiligen. Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Schruff, zu wenden.
  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der DB wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
zu 1) Infrastrukturelle Belange
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, in der Begründung unter Punkt 4 ergänzt und werden im Weiteren beachtet. Bzgl. Blendwirkung ist anzumerken, dass das durchgeführte Blendgutachten (siehe Anhang 1 der Begründung zum Bebauungsplan) zu dem Ergebnis kommt, dass evtl. auftretende Blendungen des Lokführers als nicht störend zu werten sind.
zu 2) Immobilienrelevante Belange
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, in der Begründung unter Punkt 4 ergänzt und werden im Weiteren beachtet.
zu 3) Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Die genannten Hinweise sind bereits teilweise Bestandteil der Begründung unter Ziffer 4. Diese werden mit den vorhandenen Hinweisen abgeglichen, die noch nicht enthaltenen unter Ziffer 4 ergänzt und im Weiteren beachtet.

Zu 4) Schlussbemerkung
Die getroffenen Hinweise werden in der Begründung unter Ziffer 4 ergänzt.
Das Abwägungsergebnis wird wunschgemäß übersendet und die Deutsche Bahn AG DB Immobilien bei Weiterführung des Verfahrens erneut beteiligt.

Eisenbahn-Bundesamt vom 02.10.2019
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz – BEVVG) berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden in der Planung ausreichend unter Nr. 7.1.4 Bahnanlagen im Bebauungsplan berücksichtigt. Das Gutachten Nr. 2019-1890 vom 19.07.2019 über die Frage der eventuellen Blend- und Störwirkung von Lokführern der Bahnstrecke München-Regensburg durch die geplante Photovoltaikanlage lag den Unterlagen bei. Das Eisenbahn-Bundesamt dankt für die Berücksichtigung und die Beachtung unseres Hinweises. Insofern bestehen keine Bedenken.
  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken, die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.

Regionaler Planungsverband Landshut vom 22.10.2019
Der Regionale Planungsverband Landshut hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zu diesen Planungen Stellung genommen (Schreiben vom 29.11.2017). Dabei wurde auf den damals noch bestehenden Konflikt mit einem vom Regionalplan Landshut an dieser Stelle ausgewiesenen Trenngrün hingewiesen. Außerdem wurde angeregt, für den Bereich zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet und der Bahnlinie ein städtebauliches Gesamtkonzept zu entwickeln. Die o.g. Anregung wurde in der Gemeinderatssitzung vom 02.07.2019 zur Kenntnis genommen. Das Gremium kann keine Nutzungskonflikte mit der Ausweisung von Gewerbegebietsflächen erkennen und verzichtet zum jetzigen Zeitpunkt auf die Erstellung eines städtebaulichen Gesamtkonzeptes. Dies wird v.a. mit der lediglich temporären Nutzung der Fläche für die Energiegewinnung begründet. Darüber hinaus hat der Regionale Planungsverband Landshut mittlerweile den Beschluss über die Herausnahme des betroffenen Trenngrüns gefasst und die Verbindlicherklärung bei der Regierung von Niederbayern beantragt. Die Verbindlicherklärung steht noch aus, soll aber bis Ende des Jahres erfolgen. Aus diesem Grund bestehen von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Landshut keine Bedenken mehr gegen die Planung.
  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken mehr, die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.

Wasserwirtschaftsamt Landshut vom 18.10.2019
Zur folgender Bauleitplanung haben sich die wasserwirtschaftlichen Randbedingungen geändert.
Im Zuge der Hochwassermanagementrichtlinie 2. Zyklus wurde das Überschwemmungsgebiet für den Buchergraben und im weiteren Verlauf dem Franzosengraben ermittelt. Die Ergebnisse sind unabhängig vom rechtlichen Status für uns fachlich heranzuziehen. Im Anhang erhalten Sie ein Ausschnitt aus der Berechnung für das betroffene Grundstück. Dies zeigt auf, dass die geplante Solaranlage zu 100% im Überschwemmungsgebiet zu liegen kommt. Es sind im maßgeblichen Hochwasserfall Wassertiefen von im Durchschnitt 20-30 cm in Teilbereichen auch tiefer bis über 50 cm vorhanden. Aus fachlicher Sicht wird die flächige Entwicklung in Überschwemmungsgebietsbereiche abgelehnt.
  1. Beschlussvorschlag:
Der Markt Altdorf nimmt die fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zur Kenntnis. Die aktuell ermittelten Überschwemmungsgebiete des Buchergrabens und Franzosengrabens sind rechtlich noch nicht in ein festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überführt. Demnach besteht aus der Sicht des Marktgemeinderates aktuell keine rechtliche Handhabe, eine Genehmigung zu unterbinden, sofern bestimmte Maßnahmen getroffen werden. Um der Thematik gerecht zu werden, werden Vorkehrungen an der Zaunanlage getroffen, die den Wasserabfluss nicht verschärfen.  Zur Vermeidung von Verklausungen werden größere Maschenweiten (20cm x 15cm) vorgesehen, zudem wird der Bodenabstand auf 20cm erhöht.
Dieser Sachverhalt wird in der Begründung unter Ziffer 6.5 ergänzt.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut vom 17.10.2019
Emissionen von angrenzenden landwirtschaftliche Nutzflächen, Steinschlag und ev. Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z. B. Staub) sind entschädigungslos hinzunehmen. Eine Haftung der angrenzenden Landbewirtschafter ist ausgeschlossen. Forst: Ein Zaun mit einem Bodenabstand von 15 cm ist zwecklos und daher nach unserer Auffassung ein Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Ein solcher Zaun hält weder Menschen noch irgendeine heimische Tierart (Ausnahme: Elch, Rothirsch und Braunbär) vom Betreten der Fläche ab. So müssen Forstzäune um ein Betreten durch Rehe zu verhindern, im Boden verankert werden. Die einzige Wirkung eines solchen Zaunes ist eine völlig unnötige Verletzungsgefahr für Wildtiere. Soll ein solcher Zaun ein selektives Betreten ermöglichen, so sind für Kleintiere andere, geeignete Zugänge (z. B. Rohre) zu schaffen.
  1. Beschlussvorschlag:
Eventuelle Schäden, ausgehend von der angrenzenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, die zu einer Beschädigung der Photovoltaikanlage führen, müssen privatrechtlich geregelt werden. Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z. B. Staub) sind jedoch entschädigungslos hinzunehmen. Die Begründung wird unter Ziffer 5 entsprechend ergänzt. Aufgrund wasserwirtschaftlicher Erfordernisse (Lage im Überschwemmungsgebiet) wurde der Bodenabstand des Zaunes zwischenzeitlich auf 20 cm erhöht. Damit ist auch die Verletzungsgefahr für Tiere verringert. An der Planung wird daher festgehalten.

Landratsamt Landshut – Brandschutzdienststelle vom 09.10.2019
Gegen diese Bauvorhaben bestehen von Seiten der Kreisbrandinspektion keine Bedenken, sofern folgende Punkte beachtet werden.
  1. Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehr und Rettungsdienst müssen vorhanden sein. (Flächen für die Feuerwehr – DIN 14090)
  2. Zufahrt muss gewährleistet sein.
  3. Verwiesen wird auf das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) entsprechend Art. 1 Abs. 1+2.

  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken. Die genannten Hinweise sind bereits unter Punkt 9 – Brandschutz der Begründung aufgeführt. Somit sind keine Ergänzungen erforderlich.

Bayernwerk vom 12.11.2019
mit der Aufstellung des Bebauungsplans 11 „PV Anlage Brunnau" sowie der Änderung des Flächennutzungsplans besteht unser Einverständnis. Des Weiteren behält unsere Stellungnahme zum Planvorgänger vom 24.10.2017 weiterhin Gültigkeit. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener Zeit um Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.
  1. Beschlussvorschlag:
Es besteht Einverständnis. Die Inhalte der angesprochenen Stellungnahme wurden bereits in die Planunterlagen übernommen Somit sind keine weiteren Ergänzungen erforderlich.
Rechtsverbindliche Pläne werden nach Abschluss des Verfahrens zugestellt.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge den Vorschlägen 1 bis 8 zustimmen.

Beschluss

Den Vorschlägen der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5.6. Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 11, Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö beschliessend 5.6

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt mit den Abwägungsbeschlüssen wird Bezug genommen

Beschlussvorschlag

Die Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 11 zum BBP PV-Anlagen Brunnau wird unter Einbeziehung der gefassten Abwägungsbeschlüsse in der Fassung vom 03.12.2019 festgestellt.
.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .
.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5.7. Bebauungs- und Grünordnungsplan "Photovoltaikanlage Brunnau"; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö beschliessend 5.7

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Marktgemeinderatsmitglieder den Entwurf des Tagesordnungspunktes.
In der Marktgemeinderatssitzung vom 02.07.2019 wurde die erneute Auslegung des Entwurfs beschlossen. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange hatten von 16.09.2019 – 18.10.2019 Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.
Im Verfahren wurden 29 TÖB beteiligt.
Keine Stellungnahme haben folgende Fachstellen abgegeben:
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Deutsche Telekom Technik GmbH
Handwerkskammer
Industrie- und Handelskammer
Eine Stellungnahme ohne Einwände haben folgende Fachstellen abgegeben:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung        vom 23.09.2019
Bund Naturschutz                                                vom 15.10.2019
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG                        vom 11.10.2019
Stadtwerke Landshut                                        vom 07.10.2019
Zweckverband Wasserversorgung Isar-Gruppe I        vom 19.09.2019
Zweckverband Wasserversorgung Pfettrach Gruppe        vom 16.09.2019
Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsicht                vom 17.10.2019
Landratsamt Landshut – Kreisbau SG 44                vom 19.09.2019
Landratsamt Landshut – Gesundheitswesen                vom 16.09.2019
Stadt Landshut                                                vom 17.09.2019
InfraServ (BIL-Leitungsauskunft)                                vom 26.09.2019
Bayernets                                                        vom 13.09.2019

Eine Stellungnahme mit Hinweisen haben folgende Fachstellen abgegeben:
Bayerischer Bauernverband vom 10.10.2019
Der Geltungsbereich ist auf mehreren Seiten von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Von diesen können bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Emissionen in Form von Lärm, Staub und Geruch ausgehen. Sollten durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung eventuelle Schäden (Staub, Steinschlag) auftreten, dürfen keine Schadensersatzansprüche gegen den Bewirtschafter gestellt werden. Zur Abgrenzung des Planungsgebietes sollte ein ausreichend dimensionierter Pufferstreifen zwischen der Zaunanlage und der landwirtschaftlichen Nutzfläche angelegt werden. Ein grenznaher Zaun würde für die angrenzende Ackerfläche Bewirtschaftungserschwernisse entlang der Grenze hervorrufen. Auf den Grünstreifen vorgesehene Gehölzgruppen, Bäume und Sträucher sollten so gepflanzt werden, dass die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt wird. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt muss sichergestellt werden.
  1. Beschlussvorschlag:
Eventuelle Schäden, ausgehend von der angrenzenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, müssen privatrechtlich geregelt werden. Die Begründung wird unter Ziffer 8 entsprechend ergänzt. Bzgl. der Pufferstreifen zwischen Zaun und landwirtschaftlichen Nutzfläche ist anzumerken, dass im Osten die Münchner Straße angrenzt, im Süden die Bahnstrecke mit begleitendem Grün. Hier sind also keine Pufferstreifen erforderlich. Im Westen und Norden sind 5 m breite Pufferstreifen vorgesehen. Diese werden als ausreichend erachtet. Bzgl. der Bepflanzung sind die gesetzlich verankerten Grenzabstände des AGBGB (siehe Textliche Hinweise Punkt 3 Nachbarschaftsrecht) einzuhalten. Die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen wird also nicht beeinträchtigt.

Deutsche Bahn AG DB Immobilien vom 18.10.2019
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Infrastrukturelle Belange
Bei der Vorplanung ist zu berücksichtigen, dass für den Gefahrenbereich des Bahnüberganges keine Sichtbehinderungen, bzw. Gefährdungen, ausgehen. Dies ist auch mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen. Bei Rückfragen wenden Sie sich an Herrn Arno Sänger, Planung und Steuerung (I.NP-S-D REG (P)), DB Netz AG, D.-Martin-Luther-Straße 8, 93047 Regensburg, Tel. 0941/500-6377, arno.saenger@deutschebahn.com.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z. B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z. B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z. B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.) die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die Bahnrichtlinie 882 zu beachten.
Bei Bepflanzungen ist grundsätzlich zu beachten, dass Abstand und Art der Bepflanzung entlang der Bahnstrecke so gewählt werden müssen, dass diese bei Windeinbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.
Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Bahneigenen Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden (Ril 836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.
Bestehende Geh- und Fahrtrechte dürfen nicht eingeschränkt werden.
Die detaillierten Bauanträge sind der PD Regensburg rechtzeitig vor Baubeginn erneut zur Beteiligung vorzulegen.
Immobilienrelevante Belange
Innerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung ist keine Fläche im Eigentum der DB Netz AG enthalten. Werden, bedingt durch die Photovoltaikanlage, Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kabeln, Leitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien, Team Leitungskreuzungen, Barthstraße 12, 80339 München zu stellen.
Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen.
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten/ Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis:
Der Eisenbahnverkehr darf durch die Maßnahme zu keiner Zeit eingeschränkt bzw. beeinflusst werden. Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen. Ein gewolltes oder ungewolltes Betreten bzw. Hineingelangen in den Gefahrenbereich und den Sicherheitsraum der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Auch ein Überschreiten der Gleise ist verboten. Grundsätzlich sind die erforderlichen Mindestabstände zum nächstliegenden Gleis einzuhalten. Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z. B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Können bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Krankaufstellung beider DB Netz AG zu beantragen ist. Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin. Die und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen. Die einschlägige Sicherheitsrichtlinie Ril 132 0123, alle Ril der DB Netz AG und VDE-Vorschriften sind zu berücksichtigen. Für Laien ist ein Sicherheitsabstand zu spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage von 3,0 m stets einzuhalten. Kommen Fahrzeuge in den Oberleitungs- und Stromabnehmerbereich sind sie bahnzuerden. Die Funktionsweise der Oberleitungsanlage darf zu keinen Zeitpunkt in ihrer Verfügbarkeit beeinträchtigt werden. Die Oberleitungsmasten müssen für Instandhaltungs- und Entstörungsarbeiten jederzeit allseitig zugänglich bleiben. Zur Sicherung der Standsicherheit der Oberleitungsmasten darf im Druckbereich der Maste (5,00 Metern zur Fundamentaußenkante) keine Veränderung der Bodenverhältnisse stattfinden. In diesem Bereich darf weder an- noch abgegraben werden. Bei Unterschreitung des Abstandes ist ein statischer Nachweis für die betroffenen Masten vom Veranlasser zu erbringen. Die DB Netz AG übernimmt keinerlei Haftung für Schäden aus Eisabwurf oder andere herabfallende Gegenstände. Bei Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereichs der Gleise (ohne Sicherungsposten) ist durch eine Absperrung (Zäune, Flatterband o. Ä.) sicherzustellen, dass Arbeitskräfte und Arbeitsgeräte nicht unbeabsichtigt in den Gefahrenbereich der Gleise geraten können. Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Schlussbemerkungen
Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen. Vorausgesetzt wird, dass die maßgebenden Vorschriften und Richtlinien vorhanden und bekannt sind. Die Richtlinien der DB sind kostenpflichtig unter der folgenden Adresse zu beziehen:
DB Kommunikationstechnik GmbH Medien- und Kommunikationsdienste, Informationslogistik, Kriegsstraße 136, 76113 Karlsruhe, Tel.: 0721/938-5965, Fax: 069/265-57986, E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com, Online Bestellung: www.dbportal.db.de/dibs
Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns bei Weiterführung des Verfahrens erneut zu beteiligen. Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Schruff, zu wenden.
  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der DB wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
zu 1) Infrastrukturelle Belange
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, in der Begründung unter Punkt 7.1.4 ergänzt und werden im Weiteren beachtet. Bzgl. Blendwirkung ist anzumerken, dass das durchgeführte Blendgutachten (siehe Anhang 1 der Begründung) zu dem Ergebnis kommt, dass evtl. auftretende Blendungen des Lokführers als nicht störend zu werten sind.
zu 2) Immobilienrelevante Belange
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, in der Begründung unter Punkt 7.1.4 ergänzt und werden im Weiteren beachtet.
zu 3) Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Die genannten Hinweise sind bereits teilweise Bestandteil der Begründung unter Ziffer 7.1.4. Diese werden mit den vorhandenen Hinweisen abgeglichen, die noch nicht enthaltenen unter Ziffer 7.1.4 ergänzt und im Weiteren beachtet.
Zu 4) Schlussbemerkung
Die getroffenen Hinweise werden in der Begründung unter Ziffer 7.1.4 ergänzt.
Das Abwägungsergebnis wird wunschgemäß übersendet und die Deutsche Bahn AG DB Immobilien bei Weiterführung des Verfahrens erneut beteiligt.

Eisenbahn-Bundesamt vom 02.10.2019
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz – BEVVG) berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden in der Planung ausreichend unter Nr. 7.1.4 Bahnanlagen im Bebauungsplan berücksichtigt. Das Gutachten Nr. 2019-1890 vom 19.07.2019 über die Frage der eventuellen Blend- und Störwirkung von Lokführern der Bahnstrecke München-Regensburg durch die geplante Photovoltaikanlage lag den Unterlagen bei. Das Eisenbahn-Bundesamt dankt für die Berücksichtigung und die Beachtung unseres Hinweises. Insofern bestehen keine Bedenken.
  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken, die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.

Regionaler Planungsverband Landshut vom 22.10.2019
Der Regionale Planungsverband Landshut hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zu diesen Planungen Stellung genommen (Schreiben vom 29.11.2017). Dabei wurde auf den damals noch bestehenden Konflikt mit einem vom Regionalplan Landshut an dieser Stelle ausgewiesenen Trenngrün hingewiesen. Außerdem wurde angeregt, für den Bereich zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet und der Bahnlinie ein städtebauliches Gesamtkonzept zu entwickeln. Die o.g. Anregung wurde in der Gemeinderatssitzung vom 02.07.2019 zur Kenntnis genommen. Das Gremium kann keine Nutzungskonflikte mit der Ausweisung von Gewerbegebietsflächen erkennen und verzichtet zum jetzigen Zeitpunkt auf die Erstellung eines städtebaulichen Gesamtkonzeptes. Dies wird v.a. mit der lediglich temporären Nutzung der Fläche für die Energiegewinnung begründet. Darüber hinaus hat der Regionale Planungsverband Landshut mittlerweile den Beschluss über die Herausnahme des betroffenen Trenngrüns gefasst und die Verbindlicherklärung bei der Regierung von Niederbayern beantragt. Die Verbindlicherklärung steht noch aus, soll aber bis Ende des Jahres erfolgen. Aus diesem Grund bestehen von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Landshut keine Bedenken mehr gegen die Planung.
  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken mehr, die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.

Wasserwirtschaftsamt Landshut vom 18.10.2019
Zur folgender Bauleitplanung haben sich die wasserwirtschaftlichen Randbedingungen geändert.
Im Zuge der Hochwassermanagementrichtlinie 2. Zyklus wurde das Überschwemmungsgebiet für den Buchergraben und im weiteren Verlauf dem Franzosengraben ermittelt. Die Ergebnisse sind unabhängig vom rechtlichen Status für uns fachlich heranzuziehen. Im Anhang erhalten Sie ein Ausschnitt aus der Berechnung für das betroffene Grundstück. Dies zeigt auf, dass die geplante Solaranlage zu 100% im Überschwemmungsgebiet zu liegen kommt. Es sind im maßgeblichen Hochwasserfall Wassertiefen von im Durchschnitt 20-30 cm in Teilbereichen auch tiefer bis über 50 cm vorhanden. Aus fachlicher Sicht wird die flächige Entwicklung in Überschwemmungsgebietsbereiche abgelehnt.
  1. Beschlussvorschlag:
Der Markt Altdorf nimmt die fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zur Kenntnis. Die aktuell ermittelten Überschwemmungsgebiete des Buchergrabens und Franzosengrabens sind rechtlich noch nicht in ein festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überführt. Demnach besteht aus der Sicht des Marktgemeinderates aktuell keine rechtliche Handhabe, eine Genehmigung zu unterbinden, sofern bestimmte Maßnahmen getroffen werden. Um der Thematik gerecht zu werden, werden Vorkehrungen an der Zaunanlage getroffen, die den Wasserabfluss nicht verschärfen.  Zur Vermeidung von Verklausungen werden größere Maschenweiten (20cm x 15cm) vorgesehen, zudem wird der Bodenabstand auf 20cm erhöht.
Dies wird in den planlichen Festsetzungen ebenso ergänzt wie in der Begründung.

Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde vom 18.10.2019
Da sich die Ausgleichsflächen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden, können keine textliche Festsetzung zu den Ausgleichsflächen getroffen werden. Diese müssen im Bebauungsplan unter Hinweise zu den Ausgleichsflächen aufgeführt werden. Die Sicherung der Aufwertung der Ausgleichsfläche erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag und einer persönlich beschränkten Grunddienstbarkeit (siehe Begründung Punkt 17.2 Seite 27). Mit der Berechnung und Aufwertung der Ausgleichsfläche besteht Einverständnis.
Artenschutz: Aufgrund der vorhandenen Verbreitungsdaten (Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung des Landesamtes für Umweltschutz im Internet) und der vorhandenen Lebensraumausstattung kann das Vorkommen von bodenbrütenden Vogelarten des Offenlandes (zum Beispiel Feldlerche, Goldammer) nicht ausgeschlossen werden. Als Maßnahme zum Schutz der Natur (§ 9 Abs. 1 Nummer 20 BauGB) sind folgende textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen: Zur Einhaltung des Verletzungs- und Tötungsverbotes nach Art. 44 Abs. 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz darf die Baufeldfreimachung grundsätzlich nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar erfolgen. Soll die Baufeldfreimachung ausnahmsweise in der Zeit von 1. März bis Ende September erfolgen, so sind ab Anfang März geeignete Vergrämungsmaßnahmen (zum Beispiel Überspannung der Flächen mit Flatterbändern oder Bearbeitung des Oberbodens in wöchentlicher Abstand) durchzuführen.
  1. Beschlussvorschlag:
Die Aussagen zu der Ausgleichsfläche außerhalb des Geltungsbereiches werden als Hinweise formuliert. Die Aussagen zur Sicherung der Ausgleichsfläche sind bereits in der Begründung aufgeführt und werden im Zuge der Umsetzung beachtet. Die folgenden textlichen Festsetzungen werden in den Bebauungsplan aufgenommen: „Zur Einhaltung des Verletzungs- und Tötungsverbotes nach Art. 44 Abs. 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz darf die Baufeldfreimachung grundsätzlich nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar zu erfolgen. Muss die Baufeldfreimachung ausnahmsweise in der Zeit von 1. März bis Ende September erfolgen, so sind ab Anfang März geeignete Vergrämungsmaßnahmen (zum Beispiel Überspannung der Flächen mit Flatterbändern oder Bearbeitung des Oberbodens in wöchentlicher Abstand) durchzuführen.“

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut vom 17.10.2019
Emissionen von angrenzenden landwirtschaftliche Nutzflächen, Steinschlag und ev. Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z. B. Staub) sind entschädigungslos hinzunehmen. Eine Haftung der angrenzenden Landbewirtschafter ist ausgeschlossen. Forst: Ein Zaun mit einem Bodenabstand von 15 cm ist zwecklos und daher nach unserer Auffassung ein Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Ein solcher Zaun hält weder Menschen noch irgendeine heimische Tierart (Ausnahme: Elch, Rothirsch und Braunbär) vom Betreten der Fläche ab. So müssen Forstzäune um ein Betreten durch Rehe zu verhindern, im Boden verankert werden. Die einzige Wirkung eines solchen Zaunes ist eine völlig unnötige Verletzungsgefahr für Wildtiere. Soll ein solcher Zaun ein selektives Betreten ermöglichen, so sind für Kleintiere andere, geeignete Zugänge (z. B. Rohre) zu schaffen.
  1. Beschlussvorschlag:
Eventuelle Schäden, ausgehend von der angrenzenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, die zu einer Beschädigung der Photovoltaikanlage führen, müssen privatrechtlich geregelt werden. Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z. B. Staub) sind jedoch entschädigungslos hinzunehmen. Die Begründung wird unter Ziffer 8 entsprechend ergänzt. Aufgrund wasserwirtschaftlicher Erfordernisse (Lage im Überschwemmungsgebiet) wurde der Bodenabstand des Zaunes zwischenzeitlich auf 20 cm erhöht. Damit ist auch die Verletzungsgefahr für Tiere verringert. An der Planung wird daher festgehalten.

Landratsamt Landshut – Brandschutzdienststelle vom 09.10.2019
Gegen diese Bauvorhaben bestehen von Seiten der Kreisbrandinspektion keine Bedenken, sofern folgende Punkte beachtet werden.
  1. Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehr und Rettungsdienst müssen vorhanden sein. (Flächen für die Feuerwehr – DIN 14090)
  2. Zufahrt muss gewährleistet sein.
  3. Verwiesen wird auf das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) entsprechend Art. 1 Abs. 1+2.

  1. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken. Die genannten Hinweise sind bereits unter Punkt 11 – Brandschutz der Begründung aufgeführt. Somit sind keine Ergänzungen erforderlich.

Bayernwerk vom 12.11.2019
mit der Aufstellung des Bebauungsplans „PV Anlage Brunnau" sowie der Änderung des Flächennutzungsplans besteht unser Einverständnis. Des Weiteren behält unsere Stellungnahme zum Planvorgänger vom 24.10.2017 weiterhin Gültigkeit. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener Zeit um Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.
  1. Beschlussvorschlag:
Es besteht Einverständnis. Die Inhalte der angesprochenen Stellungnahme wurden bereits in die Planunterlagen übernommen Somit sind keine weiteren Ergänzungen erforderlich.
Rechtsverbindliche Pläne werden nach Abschluss des Verfahrens zugestellt.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge den Vorschlägen 1 bis 9 zustimmen.

Beschluss

Den Vorschlägen der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5.8. Bebauungs- und Grünordnungsplan "Photovoltaikanlage Brunnau"; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö beschliessend 5.8

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen. Unter Einbeziehung der getroffenen Abwägungen wird der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Photovoltaikanlage Brunnau“ als Satzung beschlossen.
Die im städtebaulichen Vertrag geforderten Sicherheitsleistungen für den späteren Rückbau wurden hinterlegt.

Beschlussvorschlag

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Photovoltaikanlage Brunnau“ wird unter Einbeziehung der getroffenen Abwägungen als Satzung beschlossen.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5.9. Antrag auf Errichtung einer PV-Anlage auf der Fl. Nr. 1108 Gemarkg. Eugenbach neben der BAB A92

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö beschliessend 5.9

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 25.10.2019 beantragt der Grundstückseigentümer, Herr Jakob Simson, für die landwirtschaftliche Fläche der Flurnummer 1108 Gemarkung Eugenbach die Änderung des Flächennutzungsplans bzw. die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Errichtung einer PV-Anlage.
Das Grundstück befindet sich im 110 m Abstandsbereich zur Autobahn A 92 und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Geplant ist eine PV-Anlage mit mind. 2,75 Mio kWh Sonnenstrom pro Jahr.
Die Übernahme der Planungskosten wurde zugesichert.
Da es nach Ansicht der Verwaltung wichtig ist, alternative Energiegewinnung zu fördern, sollte ein Bauleitplanverfahren eingeleitet werden.

Beschlussvorschlag

Für die Fläche aus den Fl. Nrn. 1108 Gemarkung Eugenbach kann ein Bauleitplanungsverfahren durchgeführt werden, mit dem Ziel die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu ermöglichen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5.10. Antrag auf Änderung des Bebauungsplans GE Waldanger Überarbeitung mittels Deckblatt Nr. 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö 5.10

Sachverhalt

Auf die Marktgemeinderatssitzung vom 04.09.2019 wird Bezug genommen.

Die Lidl Vertriebs-GmbH & Co. KG beabsichtigt, die bestehende Verkaufsfläche von 820 m² auf 1.200 m² zu erhöhen.
Die Antragsteller wollen neben der Baumaßnahme Erweiterung und Modernisierung der Filiale auch zeitglich den Anbau Bake Off mit Tiefkühlzelle nebst dem Verlegen des Pfandraums und der Bäckereifläche Frühmorgen vornehmen. Dies würde sich anbieten, um nicht in 2 bis 3 Jahren wieder eine Bautätigkeit vornehmen zu müssen. Somit müsste den Kunden nicht nochmals Unannehmlichkeiten bereitet werden und es wäre auch für die Antragsteller als Gesamtmaßnahme im zeitlichen Ablauf besser händelbar.

Nach Ansicht der Verwaltung ist es positiv zu sehen, dass kein neuer Standort gesucht wird, sondern angebaut werden soll. Damit kann ein eventuell entstehender Leerstand des „alten“ Gebäudes vermieden werden.

Die Abstandsfläche im Westen fällt auf das Grundstück der Gemeinde. Hier kann eine Abstandsflächenübernahme in Aussicht gestellt werden. Es handelt sich um eine Bolzplatzfläche für Jugendliche. Da es schwierig ist überhaupt Flächen für Jugendliche zur Verfügung zu stellen, wird diese Fläche in Voraussicht Bolzplatzfläche bleiben.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung wäre die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens um die bisherige Gewerbegebietsfläche (GE) zu einem Sondergebiet (SO) zu ändern.

Beschlussvorschlag

Mit dem Antragsteller ist ein städtebaulicher Vertrag zur Kostenregelung bezüglich des Bauleitplanverfahrens abzuschließen. Die Verwaltung wird beauftragt von einem Planungsbüro einen Entwurf erarbeiten zu lassen und dem Marktgemeinderat zur Entscheidung vorzulegen.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

5.11. Antrag auf Änderung der Bauleitplanung für das Grundstück Fl. Nr. 1070/4 am Waldsteig

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö beschliessend 5.11

Sachverhalt

In der Marktgemeinderatssitzung am 10.09.2019 wurde für das Grundstück Flurnummer 1070/8 Gemarkung Altdorf am Waldsteig der Aufstellungsbeschluss für ein Bauleitplanverfahren gefasst.
Mit Schreiben vom 18.11.2019 beantragen die Eigentümer des benachbarten Grundstücks Flurnummer 1070/4 Gemarkung Altdorf ebenfalls eine Aufnahme in das Bauleitplanverfahren und sichern eine anteilige Kostenübernahme zu.
Im Schreiben wurden keine Vorstellungen dargelegt, welches (zusätzliche) Baurecht hier geschaffen werden soll.
Von Seiten der Verwaltung wird auf die Ausführungen in der Marktgemeinderatssitzung am 10.09.2019 verwiesen.
Es handelt sich hier ebenfalls um Außenbereich, die Bedenken bezüglich des Naturschutzes, des Amtes für Landwirtschaft und Forsten, sowie für Denkmalpflege kommen hier ebenso zu tragen.
Die Resonanz auf die Berichterstattung in der Zeitung bezieht sich ebenfalls darauf, die Bauleitplanung in diesem Fall nicht zu befürworten.
Die Fehlentwicklung in diesem Bereich sollte nicht nachträglich weiter verstärkt werden.

Beschlussvorschlag

Die Bauleitplanung für den Bereich der Flurnummer 1070/4 wird abgelehnt.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Informationen der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö 6
zum Seitenanfang

7. Anfragen der Marktgemeinderatsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö 7
zum Seitenanfang

8. Abschluss der öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 87. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2019 ö 8
Datenstand vom 05.12.2019 09:38 Uhr