Datum: 28.04.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung durch den Bürgermeister
2 Ortsabrundung Höfenstraße Pfettrach; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
3 Ortsabrundung Höfenstraße Pfettrach; Satzungsbeschluss
4 Bebauungs- und Grünordnungsplan Ganslberg Deckblatt Nr. 1; Abwägungsbeschlüsse zur vorgezogenen und frühzeitigen Bürgerbeteiligung
5 Bebauungs- und Grünordnungsplan Ganslberg Deckblatt Nr. 1; Auslegungsbeschluss
6 Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden; Vorstellung der Planung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
7 Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 14 - PV-Anlage Ostergaden, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
8 Bauleitplanung PV-Anlage Im Moos
8.1 Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 10 (Im Moos), Aufhebung des Feststellungsbeschlusses vom 03.12.2019
8.2 Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 10 (Im Moos), Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des WWA
8.3 Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 10 (Im Moos), erneuter Feststellungsbeschluss
8.4 BBP Freiflächenphotovoltaikanlagen Im Moos, Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 03.12.2019
8.5 BBP Freiflächenphotovoltaikanlagen Im Moos, Abwägung zur Stellungnahme des WWA
8.6 BBP Freiflächenphotovoltaikanlagen Im Moos, erneuter Satzungsbeschluss
9 Bauleitplanung PV-Anlage Brunnau
9.1 Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 11 (Brunnau), Aufhebung des Feststellungsbeschlusses vom 03.12.2019
9.2 Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 11 (Brunnau), Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des WWA
9.3 Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 11 (Brunnau), erneuter Feststellungsbeschluss
9.4 BBP Freiflächenphotovoltaikanlage Brunnau; Aufhebung des Satzungsbeschluss vom 03.12.2019
9.5 BBP Freiflächenphotovoltaikanlagen Brunnau, Abwägung zur Stellungnahme des WWA
9.6 BBP Freiflächenphotovoltaikanlagen Brunnau, erneuter Satzungsbeschluss
10 Verabschiedung der Marktgemeinderäte
11 Informationen der Verwaltung
12 Anfragen der Marktgemeinderatsmitglieder
13 Abschluss der öffentlichen Sitzung

zum Seitenanfang

1. Begrüßung durch den Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö 1
zum Seitenanfang

2. Ortsabrundung Höfenstraße Pfettrach; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Mitglieder des Marktgemeinderats den Entwurf dieses Tagesordnungspunkts.

Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange hatten vom 24.02.2020 bis 25.03.2020 Gelegenheit eine Stellungnahme abzugeben.

Im Verfahren wurden 29 Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Keine Stellungnahme haben folgende Fachstellen abgegeben:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bund Naturschutz in Bayern e. V.
Deutsche Post AG
Handwerkskammer
Landesbund für Vogelschutz
Landratsamt Landshut – Immissionsschutz
Landratsamt Landshut - Kreisbrandrat
Landratsamt Landshut – Wasserrecht
Zweckverband zur Wasserversorgung Pfettrach Gruppe


Eine Stellungnahme ohne Einwände haben folgende Fachstellen abgegeben:

ADBV Landshut                                                        vom 24.02.2020
Amt für ländliche Entwicklung                                        vom 18.03.2020
Telefonica Germany Gmbh & Co. OHG                                vom 11.03.2020
Industrie- und Handelskammer                                        vom 17.03.2020
Vodafone GmbH                                                        vom 18.03.2020
Kreisjugendring                                                        vom 22.04.2020
Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung                vom 26.02.2020
Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde                vom 11.03.2020
Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt                        vom 02.03.2020
Regierung von Niederbayern – Gewerbeaufsichtsamt                vom 04.03.2020
Regionaler Planungsverband Landshut                                vom 24.03.2020
Stadtwerke Landshut                                                vom 27.02.2020


Eine Stellungnahme mit Hinweisen haben folgende Fachstellen abgegeben:

Bayerischer Bauernverband vom 13.03.2020
Der Geltungsbereich grenzt an intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Von diesen können bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Emissionen in Form von Lärm, Staub und Geruch ausgehen. Die Bauwerber sind davon in Kenntnis zu setzen. Im Besonderen muss der Bauwerber darauf hingewiesen werden, dass diese Emissionen auch an Sonn- und Feiertagen auftreten können.
1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Aussagen hinsichtlich auftretender Emissionen durch die Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen, sind bereits in der Begründung unter Ziffer 10.4-Sonstige Immissionen enthalten. Die weitere Anmerkung zu Emissionen an Sonn- und Feiertagen wird noch redaktionell in der Begründung ergänzt.

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege        vom 23.03.2020
Bodendenkmalerische Belange: In der Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet fanden archäologische Untersuchungen mit folgendem Ergebnis statt: Siedlungsfunde des Neolithikums u.a. der Linearbandkeramik sowie der Münchshofener und Altheimer Gruppe, der Latenezeit und des Mittelalters. Frühmittelalterlicher Reihengräberfriedhof. Wegen des ehemaligen Bodendenkmals in der Umgebung und wegen der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes, sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Das ehemalige, mittlerweile vollständig ausgegrabene und überbaute Bodendenkmal befand sich südöstlich des Planungsgebietes und erstreckte sich bis zur Höfenstraße. Die genaue Ausdehnung der ehemaligen vor- und frühgeschichtlichen Siedlungen und des Gräberfeldes sind aber ungewiss. Es ist daher zu vermuten, dass auch im Planungsgebiet Siedlungsfunde und Gräber vorhanden sind. Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die Begründung zur Einbeziehungssatzung und in den textlichen Hinweisen zu übernehmen: Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richte Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
2. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Denkmalamtes wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Entsprechend den Forderungen des Denkmalamtes, ist hinsichtlich der zukünftigen Bebauung im Vorfeld durch den Antragsteller eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen. Diesbezüglich sind rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen entsprechende Abstimmungen bzw. Antragstellungen eigenverantwortlich mit der Behörde in die Wege zu leiten.
Die betreffende Textpassage wird darüber hinaus redaktionell in die Begründung unter Ziffer 3.6.1-Bodendenkmäler aufgenommen.
Die weiteren Anmerkungen der Fachbehörde werden zur Kenntnis genommen und diesbezüglich wird auf die in der Planung bereits getroffenen Aussagen zum Denkmalschutz verwiesen.

Bayernwerk Netz GmbH        vom 23.03.2020
Im Geltungsbereich der Planung sind bereits 0,4-Kv-Niederspannungserdkabel und Straßenbeleuchtungskabel verlegt. Auch Straßenleuchten sind vorhanden. Es ist deshalb erforderlich, dass vor Beginn von Erdarbeiten Planauskunft über unsere unterirdischen Anlagen in unserem Zeichenbüro, Tel,-Nr. 0871/96639-338, eingeholt wird. Bei allen mit Erdarbeiten verbundenen Arbeiten, dazu zählen auch das Pflanzen von Bäumen und Sträucher, ist eine Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln einzuhalten. Ist das nicht möglich, sind auf Kosten des Verursachers im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Hierzu verweisen wir auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Auf jeden Fall ist vor Beginn von Erdarbeiten Planauskunft in unserem Zeichenbüro (Tel. 0871/96639-338; Email: Planauskunft-Altdorf@bayernwerk.de) einzuholen. Hinweisen möchten wir auf die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen. Zur Versorgung der neu geplanten Gebäude sind Niederspannungserdkabel und Verteilerschränke erforderlich. Für die Unterbringung dieser Anlagen und Leitungen in den öffentlichen Flächen ist die Richtlinie für die Planung der DIN 1998 zu beachten. Die Verkabelung der Hausanschlüsse erfordert die Herrichtung der Erschließungsstraßen und Gehwege wenigstens soweit, dass die Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Wir verweisen dazu auf die Bestimmungen des § 123 BauGB, wonach die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein sollen. Werden Gebäude vorzeitig errichtet, lässt sich der Stromanschluss nur provisorisch erstellen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten müssen vom Baulastträger der Straße als Verursacher übernommen werden. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener Zeit um Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.
3. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Angaben und Aussagen des Energieversorgers beziehen sich auf den Bestand sowie den zukünftigen Ausbau von Leitungen und Hausanschlüssen im Geltungsbereich. Diese Auflagen sind im Zuge der Umsetzung entsprechend zu berücksichtigen.
Auf die in der Begründung zur Energieversorgung getroffenen Aussagen wird Bezug genommen. Diese werden mit den Aussagen in der Stellungnahme abgeglichen und bei Bedarf entsprechend redaktionell ergänzt. Ein Anschluss an das Versorgungsnetz ist in jedem Fall sichergestellt.

Deutsche Telekom Technik GmbH vom 16.03.2020
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und demensprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die wegen der geplanten Baumaßnahmen voraussichtlich umgelegt werden müssen (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig ( ca. 6 Monate) vor Baubeginn mit unserer Fertigungssteuerung (E-Mail: ti-nl-sued-pti-21-fs@telekom.de) abzustimmen. Hinsichtlich geplanter Baumplanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe hier u. a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
4. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die vom Leitungsträger angegebenen Telekommunikationslinien werden gemäß Lageplan nachrichtlich in die Begründung aufgenommen. Die weiteren Anmerkungen zu Baumpflanzungen ergehen zur Kenntnis. Diese sind bei Umsetzung von entsprechenden Maßnahmen zu berücksichtigen. Auf den betreffenden Hinweis in der Begründung wir diesbezüglich verwiesen.

Regierung von Niederbayern vom 20.03.2020
Der Markt Altdorf plant den Erlass einer Einbeziehungssatzung für den Bereich „Pfettrach Höfenstraße“. Dadurch sollen die Voraussetzungen für eine bauliche Entwicklung im Bereich der Einbeziehungssatzung geschaffen werden. Die Art der baulichen Nutzung richtet sich nach einem Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO. Derzeit ist die Fläche im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Allgemeines Wohngebiet dargestellt. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Hinweis: Wir bitten darum, uns nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (Datum der Bekanntmachung) zukommen zu lassen. Für die Übermittlung der digitalen Daten verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse bauleitplanung@reg-nb.bayern.de oder eine andere digitale Form (z. B. Download-Link zu einem eigenen Netzspeicherort). Wird das Verfahren eingestellt, so bitten wir ebenfalls um eine entsprechende Mitteilung.

5. Beschlussvorschlag:
Es bestehen keine Bedenken, die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen. Nach Inkrafttreten der städtebaulichen Satzung wird der Regierung von Niederbayern eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form (z.B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Bekanntmachungsdatums zugesendet.


Regierung von Niederbayern – Gewerbeaufsichtsamt        vom 04.03.2020
Nach Prüfung der Unterlagen ergeben sich folgende fachliche Informationen und Empfehlungen, die bei weiteren Planungen zu berücksichtigen sind: Fundmunition. Das Gebiet um den Landshuter Bahnhof wurde im 2. Weltkrieg flächig bebombt. Es ist nicht auszuschließen, dass Ausläufer der Bebombung bis in den zu bebauenden Bereich gegangen sind. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Gefahrenbewertung hinsichtlich eventuell vorhandener Fundmunition durchzuführen. Die grundsätzliche Pflicht zur Gefahrenerforschung und einer eventuellen vorsorglichen Nachsuche liegt beim Grundstückseigentümer. Im Rahmen der Gefahrenerforschung ist vom Grundstückseigentümer zu prüfen, ob Zeitdokumente wie die Aussagen von Zeitzeugen oder Luftbilder der Befliegungen durch die Alliierten vorliegen, die einen hinreichend konkreten Verdacht für das Vorhandensein von Fundmunition geben. Das „Merkblatt über Fundmunition“ und die Bekanntmachung „Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (Fundmunition)“ des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren sind zu beachten.

6. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Gewerbeaufsicht bei der Regierung von Niederbayern ergeht zur Kenntnis und wird wie folgt gewürdigt:
Wie von der Fachstelle empfohlen, werden in der Begründung unter Ziffer 3.3-Gelände, Topographie, Bodenverhältnisse die Aussagen zur Fundmunition als redaktionelle Ergänzung aufgenommen


Wasserwirtschaftsamt Landshut vom 25.03.2020
Die Satzung und die dazugehörigen Ausgleichsmaßnahmen liegen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Pfettrach. Hier besteht Planungsverbot.
Der Umgriff ist auf einen Umfang zu reduzieren, der den Umgriff nicht des Überschwemmungsgebiets nicht berührt. Grundsätzlich spricht fachlich nichts gegen die Lage einer Ausgleichsfläche im Überschwemmungsgebiet, aber es dürfen die Verbote der Überschwemmungsgebietsverordnung nicht betroffen sein. Dann ist rein formal nur die Ausnahme vom Planungsverbot notwendig. Wir bitten dazu Rücksprache mit der Rechtsbehörde zu halten.


7. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird zur Kenntnis genommen. Zu den vorgebrachten Einwänden ergeht folgende Würdigung:
Zu geplanten Bauflächen
Entsprechend den bereits in der Planung getroffenen Aussagen und Darstellungen in der Planungskarte, befindet sich der Standort der Einbeziehungssatzung am Randbereich des Überschwemmungsgebietes der Pfettrach, jedoch nicht tatsächlich mit deren überbaubaren Flächen im Überschwemmungsgebiet selbst. Bebaubare Flächen der Einbeziehungssatzung kollidieren somit nicht mit dem Hochwasserschutz und stellen entgegen den Aussagen in der Stellungnahme kein Planungsverbot dar.
Die Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes berührt lediglich mit einer Dreiecksfläche den nordwestlichen Randbereich des Grundstückes. Dieser Bereich darf hinsichtlich der Topographie nicht verändert werden und eine hochwasserangepasste Einfriedung ist diesbezüglich zu berücksichtigen. Ein textlicher Hinweis hierzu wird noch ergänzend in die Einbeziehungssatzung aufgenommen. Ebenso ergeht eine Ergänzung in der Begründung unter Ziffer 3.4.3-Hochwasser.
Zu geplanten Ausgleichsflächen
Der Standort der erforderlichen Kompensation befindet sich, wie in der Planung dargestellt, vollständig im Überschwemmungsgebiet. Dies stellt mit den Anforderungen des Hochwasserschutzes dann keinen Verbotstatbestand dar, soweit sich die Maßnahmen im Hinblick der Umsetzung und Entwicklung vollständig den Anforderungen der Überschwemmungsgebietsverordnung unterordnet.
In vorliegender Situation handelt es sich bei der betreffenden Fläche lediglich um die Umwandlung einer intensiv genutzten Wiesenflächen in eine extensive Nutzung mit einer entsprechenden Ansaat und Pflege. Sonstige nichtzulässige Maßnahmen wie Geländeauffüllungen und weitere Gehölzpflanzungen sind nicht vorgesehen und stehen daher nicht im Gegensatz zum Hochwasserschutz. Auf die hierzu in der Planung getroffenen Aussagen und Beschreibungen zur Bereitstellung und Umsetzung erforderlicher Kompensationsflächen in der Begründung wird verwiesen. Ergänzend erfolgt noch ein textlicher Hinweis am Plan als redaktionelle Ergänzung unter Ziffer 4-Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich, dass die Umsetzung nur entsprechend den Anforderungen des Hochwasserschutzes zu erfolgen hat.
Im Ergebnis liegt somit auch hier kein Verbotstatbestand vor. Dies wird im Übrigen auch durch die Stellungnahmen der betreffenden Fachstellen der Genehmigungsbehörde des Landratsamtes Landshut bestätigt, die hierzu keinerlei Einwände oder Aussagen vorbringen.
Auf die gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien zum Hochwasserschutz im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird gleichzeitig Bezug genommen. Diese stellen darüber hinaus, ungeachtet gemeindlicher Bauleitplanungen oder sonstiger Satzungen, allgemeine Vorgaben dar, die eigenverantwortlich vom jeweiligen Antragsteller zu berücksichtigen sind.


Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde vom 26.03.2020

8. Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme des Landratsamtes, Abt. Untere Bauaufsicht wird zur Kenntnis genommen. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung:
Zu 1)
Entsprechend der rechtlichen Empfehlung der Fachbehörde, kann die Festsetzung durch Text für die zugeordneten Ausgleichsflächen entfallen. Diese wird im Weiteren zur Dokumentation am Plan als Hinweis umformuliert.
Zu 2)
In vorliegender Situation befindet sich zwar richtigerweise die Ausgleichsfläche vollständig im Überschwemmungsgebiet, verletzt jedoch die Hochwasserschutzgebietsverordnung in keinster Weise. Auf dies wurde in der Beschreibung bereits hingewiesen. Im Einzelnen ergeben sich für die Ausweisung von Ausgleichsmaßnahmen folgende Maßnahmen gemäß § 78 Abs. 3 WHG:
1. Die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger
2. Die Vermeidung einer Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes
3. Die hochwasserangepasste Bebauung von Bauvorhaben

Zu 1.
Nachteilige Auswirkungen für angrenzende Ober- bzw. Unterlieger sind nicht gegeben, da die ausgewiesene Ausgleichsfläche ohne jegliche Geländeveränderung (Abgrabungen und Aufschüttungen) vorgenommen wird.
Zu 2.
Eine Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes ist nicht gegeben, da durch den uneingeschränkten Erhalt der bestehenden Geländeverhältnisse, der Hochwasserabfluss sowie der vollständige Erhalt des Retentionsraumes sichergestellt ist.
Zu 3.
Bauliche Anlagen innerhalb der Ausgleichsflächen werden nicht errichtet.

Darüber hinaus sind in Bezug auf die Schutzvorschriften in Überschwemmungsgebieten gemäß § 78a Abs. 1 WHG folgende Auflagen einzuhalten:
1. Die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen baulichen Anlagen ist untersagt
2. Das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden ist unzulässig, außer
        im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Benutzung
3. Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen
4. Das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss beeinträchtigen können
5. Das Erhöhen und Vertiefen der Geländeoberfläche
6. Das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese die Ziele des Hochwasserschutzes beeinträchtigen
7. Die Umwandlung von Grünland in Ackerlang
8. Die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart

Diese Auflagen werden in vorliegender Situation uneingeschränkt eingehalten bzw. erfüllt. Daher kann im Ergebnis den Anforderungen der Schutzvorschriften des WHG uneingeschränkt entsprochen werden.
Auf Ebene dieser wasserrechtlichen Anforderungen wird nun im Weiteren die formelle Erlaubnis beim Landratsamt Landshut eingeholt. Anschließend kann die Satzung in Kraft gesetzt werden.


Anlieger 1 vom 25.03.2020
Als Anlieger und direkt Betroffene mit Flurstück Nr. 1241/2 möchten wir folgende Bedenken einbringen und einfordern:
- Laut Einbeziehungssatzung ist unter Punkt 7.2 eine Höhe bis zum 15 Meter genannt.
- In Punkt 10.2. wird die absolut überwiegende umgebende Wohnbebauung beschrieben. Laut persönlicher Auskunft der Bauamtsleiterin, Frau Hauser, sind in der geplanten Fläche (außer der bereits durch den Grundstückseigentümer geplanten Halle) auf den weiteren Flächen sowohl Wohnbebauung als jegliche Form von gewerblicher Bebauung erlaubt.
Aufgrund dieser Tatsache möchten wir für die künftige Bebauung eine größere Abstandsregelung anregen und einfordern, weil bei gewerblicher Nutzung mit höherer Beeinträchtigung zu rechnen ist. Bei der bereits geplanten Halle des Grundstückseigentümers würden wir die gesetzliche Abstandsregelung ausdrücklich akzeptieren, weil hier sowohl die Ausrichtung und Nutzung bereits absehbar sind.

9. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Unterzeichner wird zur Kenntnis genommen. Zu den vorgebrachten Bedenken und Aussagen nimmt die Marktgemeinde wie folgt Stellung:
Zu bauliche Höhenentwicklung
Maßgebend für die zulässige Höhenentwicklung ist die in den Festsetzungen zur Einbeziehungssatzung getroffenen Wandhöhe von max. 8,0 m.
Bei den Angaben in der Begründung handelt es sich um einen redaktionellen Schreibfehler. Dieser wird entsprechend korrigiert.
Zu Art der Nutzung
Gemäß der in der Satzung getroffenen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, wird für den Geltungsbereich ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO definiert. Dies ermöglicht per Gesetz die gleichberechtigte Nutzung und Entwicklung von nichtstörenden gewerblichen Nutzungen, Wohnnutzungen sowie landwirtschaftlichen Einrichtungen, soweit sich diese in das Umfeld der vorhandenen, schutzwürdigen Wohnnutzungen integrieren lässt.
Hier gilt aufgrund der bereits bestehenden Wohnbebauungen im unmittelbaren Umfeld ein uneingeschränkter Bestandsschutz, der durch die zukünftig geplanten Vorhaben innerhalb der Flächen der Einbeziehungssatzung zu berücksichtigen ist.
Somit können im Ergebnis, ungeachtet der allgemein zulässigen Nutzung, nur Vorhaben errichtet werden, die diese immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen. Ein größerer Abstand zur Bestandsbebauung ist daher nicht erforderlich. Hier sind die in der Satzung ausgewiesenen überbaubaren Flächen (Baugrenzen) in Verbindung mit den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen maßgebend.
Eine Änderung oder Ergänzung der Planung in dieser Hinsicht ist daher nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge den  Vorschlägen 1 bis 9 zustimmen.

Beschluss

Den Vorschlägen der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Ortsabrundung Höfenstraße Pfettrach; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Auf die Beschlüsse des vorangegangenen Tagesordnungspunkts wird Bezug genommen.

Die Ortsabrundung Höfenstraße Pfettrach wird unter Berücksichtigung und Einarbeitung der gefassten Abwägungsbeschlüsse als Satzung beschlossen.

Beschlussvorschlag

Die Ortsabrundung Höfenstraße Pfettrach wird unter Berücksichtigung und Einarbeitung der gefassten Abwägungsbeschlüsse als Satzung beschlossen.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Bebauungs- und Grünordnungsplan Ganslberg Deckblatt Nr. 1; Abwägungsbeschlüsse zur vorgezogenen und frühzeitigen Bürgerbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Mitglieder des Marktgemeinderats den Entwurf dieses Tagesordnungspunkts.
Auf die Marktgemeinderatssitzungen vom 19.04.19, 25.06.19 und 04.02.2020 wird Bezug genommen.
Die vorgezogene und frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 16.04.2020 statt. Dabei wurden folgende Einwände und Anregungen vorgebracht:

Hl. Geistspitalstiftung Landshut - Forstverwaltung vom 04.04.2020
Die HI. Geistspitalstiftung Landshut spricht sich als Eigentümerin der angrenzenden Waldfläche mit der Flurnummer 1023, gegen das Bauvorhaben aus. Die Stiftungsforstverwaltung sieht sich mit massiven, negativen Auswirkungen auf die Waldbewirtschaftung im speziellen mit Sicht auf die Verkehrssicherungspflicht konfrontiert. Das Waldgrundstück ist im östlichen Bereich mit Eichen bestockt. Diese befinden sich noch im Stadion der Jungbestandspflege. Allerdings werden diese Bäume über 30m hoch und mehrere hundert Jahre alt. Deshalb ist zum einen mit negativen Auswirkungen für die geplanten Gebäude (Schattenwurf, Laubfall, Sturmschäden usw.), zum anderen mit einem extrem erhöhten Aufwand für die forstliche Bewirtschaftung (Verkehrssicherung) zu rechnen. Des Weiteren ist das Waldgrundstück in Hauptwindrichtung den geplanten Gebäuden vorgelagert. Im Zuge des Klimawandels häufen sich Sturm- und Orkanereignisse deutlich. Es sind regelmäßig aufwendige und teure Baumpflegemaßnahmen notwendig. Eine solche Sicherung der vorgesehen Gebäude ist für die Stiftung finanziell nicht tragbar. Aus den oben genannten Gründen spricht sich die HI. Geistspitalstiftung deutlich gegen den Bebauungsplan aus. Aus Sicht der Stiftung muss der Abstand der Gebäude zum Waldgrundstück deutlich vergrößert (mehr als 25m) werden und der Eigentümer einen vollständigen Haftungsausschluss gegenüber der Stiftung vertraglich vereinbaren. Sollte der Bebauungsplan in der derzeitigen Version beschlossen werden, hält sich die Stiftung weitere rechtliche Schritte offen.

1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Hl. Geistspitalstiftung - Forstverwaltung wird zur Kenntnis genommen. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung:
Zunächst ist baurechtlich festzuhalten, dass es sich bei vorliegendem Verfahren nicht um eine Neuausweisung von Wohnsiedlungsflächen im Außenbereich handelt, sondern primär um eine Änderung eines bereits mit Baurecht versehenen Umgriffes handelt. Dieser sieht bereits auch für den westlichen Nahbereich an der Grundstücksgrenze ein Baurecht vor. Die vorliegende Planung erweitert lediglich dieses Baurecht und berücksichtigt eine entsprechende Nachverdichtung. Dies entspricht im Wesentlichen den allgemeinen landesplanerischen Zielsetzungen, flächensparend mit der zukünftigen Siedlungsentwicklung umzugehen und auch bauliche Nachverdichtungen zu ermöglichen.
Ein grundsätzlicher Abstand der gesamten Bebauung von 25 m bis 30 m zum Waldrand lässt sich schlichtweg nicht einhalten und würde das Vorhaben, einschließlich dem bestehenden Baurecht eine Umsetzung unterbinden.
Das Konzept der geplanten Wohnanlage ist dabei für Haus 1 so ausgelegt, dass diese eine Grundrissorientierung lärmabgewandt zur Ostseite erfährt und somit eine Verschattung durch die angrenzenden Waldflächen nicht relevant ist bzw. nicht beeinträchtigend wirkt. Diese wurde im Zuge der bisherigen Planungsarbeiten so berücksichtigt und ist dem Investor hinlänglich bekannt.
Selbstverständlich ist es in diesem Zusammenhang darüber hinaus sicherzustellen, dass aufgrund der Bebauung im Nahbereich der Waldflächen, zu keiner Schädigung von Personen kommt. Aus diesem Grund sind bei Haus 1 entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bebauung zu ergreifen, damit der Baumwurfgefahr angemessen begegnet werden kann. Dies wird in Form massiver Außenwand- und Dachkonstruktionen erforderlich sein. Diese sind dann entsprechend statisch nachzuweisen. Entsprechende Festsetzungen und Aussagen werden in der Planung diesbezüglich verankert.
Des Weiteren hat der Antragsteller bzw. Investor der Wohnanlage gegenüber dem Waldbesitzer einen Haftungsausschluss zu unterzeichnen, dass bei Schadensfällen keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Hl. Geistspitalstiftung geltend gemacht werden können. Diese Belange sind ungeachtet des Bauleitplanverfahrens privatrechtlich zu klären. Im Bebauungsplan kann hier allenfalls redaktionell darauf hingewiesen werden.
Im Ergebnis sieht der Markt Altdorf daher keine Veranlassung, die vorliegende Planung zu ändern. Der Markt Altdorf ist zudem der Auffassung, dass die Bedenken des Hl. Geistspitalstiftung angemessen gewürdigt bzw. vorsorglich entkräftet werden können und sieht unter den vorgenannten Voraussetzungen keine unmittelbare Gefahr. Ergänzende Aussagen zur Baumwurfgefahr werden zudem noch in der Planung aufgenommen.

Einwänder 1 vom 09.04.2020
Stellungnahme:
1.) Geltungsbereich
Die Reduzierung des Geltungsbereiches auf die Flst.Nr. 1091, 1091/4 und 1091/5 gegenüber dem bestehenden Bebauungs- und Grünordnungsplan wird abgelehnt, denn der gültige Bebauungsplan vom 09.08.1991 enthält Maßnahmen, die im Zuge einer weiteren Ortsbebauung umzusetzen sind. Insbesondere wenn die Anzahl der Wohnungen verdoppelt wird. Hier wird versucht, sich der Probleme sowohl der Infrastruktur als auch der Grünordnung zu entledigen.
Begründung:
An der Westseite der Ortsstr. Flst. 1089 ist im bestehenden Bebauungsplan sowie im Textteil ein Gehweg als vorhanden ausgewiesen. In der Örtlichkeit besteht dieser Streifen von der Straßenbegrenzung zu den Zäunen aus 37 -55 cm. Der Gehweg ist nicht vorhanden. Durch die Verdoppelung der Bebauung ist es notwendig aus Gründen der Verkehrssicherheit zeitnah einen Gehweg zu erstellen (Siehe Anlage 1 und 2). Kraftfahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger benutzen die gleiche Straßenfläche ohne Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich. Es ist nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass hier bisher keine Personenschäden stattgefunden haben. Bei einer erheblichen Verdichtung des Verkehrs ist es unumgänglich, hier rechtzeitig Abhilfe zu schaffen.
Im bestehenden Bebauungsplan sind Grünordnungsmaßnahmen ausgewiesen. Auf den Flst. 1090, 1090/4 und 1090/5 besteht ein Pflanzgebot von mind. 12 Einzelbäumen. Durch die Wohnbebauung wird der Lebensraum von Tieren und Pflanzen beseitigt. Es ist·mehr als verwunderlich, dass vom Markt Altdorf als Ausgleich auch noch die verbindlichen Grünordungsmaßnahmen ersatzlos gestrichen werden. Auch wurde die vorgesehene Fläche Flst. 1090/5 zwischenzeitlich an Privat veräußert (siehe Anlage 1).
Eine Ersatzbepflanzung wäre an geeigneter Stelle sinnvoller. Flächen zur Bepflanzung entlang von Gewässer erscheint aus ökologischer Sicht erheblich besser geeignet.
2.) Verkehr
Die Zufahrt zur Wohnanlage erfolgt über die Ortsstr. Flst. 1090 nach Pfettrach entlang der Bahnlinie. Diese ist jetzt schon stark frequentiert von landwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Radfahrern und Fußgängern, die das angrenzende Waldgebiet zur Erholung nutzen. Durch weitere 13 Wohneinheiten wird sich die Nutzungsdichte erheblich erhöhen. Im Bereich von HsNr. 17a, 17b und 20 kann der Mindestabstand zwischen KFZ und Radfahrer/Fußgänger nicht eingehalten werden (siehe Anlage 2).
Im Einmündungsbereich der neuen Erschließungsstr. in die Ortsstraße entsteht ein neuer Gefahrenbereich:
- Die Sichtverhältnisse vom Erschließungsweg in die Ortsstraße sind eingeschränkt.
- Der Erschließungsweg weist eine Steigung von ca. 16 % auf und die Ortsstraße ist nur einspurig befahrbar. Ein Zurücksetzen des Gegenverkehrs wird oft unumgänglich sein.
- Im Bebauungsplan vom 9.8.1991 sind 6 Garagen vorgesehen. Das Deckblatt des Bebauungsplanes weist nun 22 Stellflächen aus, die ausschließlich über diesen ansteigenden Erschließungsweg zu erreichen sind. Zu der bereits bestehenden Immission des BAB-Lärmes entstehen infolge der Überarbeitung des Bebauungsplans insgesamt 28 Stellflächen für KFZ. Dies bedeutet eine erhebliche Zunahme von Lärm und Abgasen.
- Im Auslegungsplan sind entlang von Haus 1 zehn Stellflächen eingezeichnet. Im Textteil sind diese Flächen zugleich als Garagen ausgewiesen. Beim Bau der Garagenvariante würde die Ostseite von Haus 1 wie eine Kaserne aussehen. Ein Querschnitt von Haus 1 ist nicht in den Planungsunterlagen vorhanden.
Alle diese Tatsachen sprechen für das Integrieren einer Tiefgarage, denn das zu bebauende Gelände bietet den großen Vorteil, dass eine Tiefgarage unter dem Untergeschoß von Haus 1 von der Ortsstraße aus ebenerdig angefahren werden kann.
- Die Zufahrt zur Wohnanlage wird sich übersichtlicher darstellen, weil dann die Ortsstraße von der Tiefgaragenausfahrt bis zur Einmündung in die abknickende Vorfahrtsstraße einsehbar ist.
- Die Wohnqualität wird durch eine Tiefgarage erheblich verbessert, denn auf der Wohnebene wird sich der Verkehr reduzieren.
- Der Lageplan weist für die Lagerung und Entsorgung von Restmüll, Papier, Biomüll und gelben Säcken aus 13 Wohneinheiten einen Abhang mit Baumbestand aus (siehe Anlage 3). Auch hier würde eine Tiefgarage für eine Entlastung sorgen.
- Tiefgaragenstellplätze sind zugleich Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und werden die Wohnanlage zukunftssicher machen.
Einer Bebauung ohne Reduzierung der Immissionen (Abgase und Lärm) wird nicht zugestimmt.
Bei einer Anlage eines Privatweges entlang der Südseite von Flst. 1091/1 und 1091/2 ist dieser Fahrweg abzusichern, damit kein Hangrutsch entsteht. Wie der Berg drückt, ist in der Örtlichkeit an der Schrägstellung der Zaunsäulen zu sehen. Und dies ohne jegliche Nutzung durch Fahrzeuge. Entlang des neuen Erschließungsweges ist durchgehend eine Bepflanzung zur Verringerung der Immissionen vorgesehen. Wünschenswert ist ein Ganzjahresgrün z.B. Kirschlorbeer.

3.) Landschaftsschutz
An der Südseite der Bebauung ist im Berghang ein Wirtschaftsweg vorgesehen, der auch als rückwärtige Erschließung dient. Damit wird die Hälfte des Waldes nach FNP von Waldhang in Garten umgestaltet. Es ist sicher zu stellen, dass der Wirtschaftsweg über das Wegflst. 1092 jederzeit ohne Einschränkungen befahrbar ist.
Die Bebauung erfolgt fast ausschließlich durch Abtragungen. Um diese auf das nötigste zu reduzieren, ist durch die Berücksichtigung einer Tiefgarage und geringe Verschiebung von Haus 1 in Richtung Ortsstr. die Reduzierung von Abgrabungen möglich. Die Nordseite des Baukörpers von Haus 1 ist noch weiter Richtung Berg verschoben als das bestehende Gebäude. Dadurch werden unnötige Abgrabungen bergseits verursacht.

2. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Unterzeichners wird zur Kenntnis genommen. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung:
Zu 1.) Geltungsbereich
Der Unterzeichner lehnt die Reduzierung des Geltungsbereichs des Deckblattes Nr.1 zum Bebauungsplanes „Ganslberg“ auf Flurnummern 1091, 1091/4 und 1091/5, Gemarkung Altdorf ab mit dem Hintergrund, dass mit der vorgesehenen Erhöhung der Anzahl der Wohnungen, Probleme hinsichtlich der Infrastruktur und Grünordnung befürchtet werden, welche ganzheitlich innerhalb des gesamten Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Ganslberg“ gelöst werden sollen.
Diese Forderung wird von Seiten des Planungsträgers der Marktgemeinde Altdorf nicht geteilt und stellt auch tatsächlich keine planungsrechtliche Erfordernis dar. Mit der vorliegenden Planung erfolgt losgelöst vom restlichen Bebauungsplangebiet eine Umplanung auf einem Grundstück, die in sich schlüssig und entsprechend den bisherigen verkehrlichen Regelungen an das Verkehrsnetz angebunden wird. Ob und in welchem Umfang ein Ausbau der Verkehrserschließung in Ganslberg für notwendig erachtet wird, kann nicht ausschließlich im Zusammenhang dieses Vorhabens beurteilt werden und ist von der Gemeinde eigenverantwortlich auf eigener Ebene zu entscheiden.
Grünordnungsmaßnahmen
Wie der Unterzeichner selbst eingangs feststellt, liegen die Flurnummern 1090, 1090/4, 1090/5 nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Deckblatt Nr.1. Somit können im Zuge der Definition von Festsetzungen über dessen Geltungsbereich hinaus keine Aussagen getroffen werden. Ferner behält der Bebauungsplan „Ganslberg“ außerhalb des Geltungsbereichs des Deckblattes Nr.1 vollumfassend seine Rechtskraft. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dahingehend, wie beschrieben, verbindliche Grünordnungsmaßnahmen ersatzlos gestrichen werden.
Im Weiteren ist der Markt Altdorf der Auffassung, dass es in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich ist und auch keine Veranlassung festzustellen ist, die bisher festgesetzten Grünordnungsmaßnahmen zu streichen bzw. anzuzweifeln. Es werden innerhalb des Geltungsbereiches vollumfassende Aussagen hinsichtlich der zukünftigen Grünordnung getroffen. Diese sind bereits in der Plandarstellung sowie den Festsetzungen durch Planzeichen ersichtlich und werden zusätzlich mit Festsetzungen durch Text verankert und beschrieben.
Im Norden, Osten und Süden werden entlang den Grundstücksgrenzen bzw. der Hausgärten zur Ein-/ und Durchgrünung zusammenhängende Baum-/ Strauchhecken sowie zusätzlich Einzelgehölze vorgesehen. Zudem wurde im Zuge der Ausarbeitung zum Verfahren eigens ein Biologe beauftragt, innerhalb des Geltungsbereiches eine spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung (saP) auszuarbeiten. Diese saP wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und liegt mit dem Ergebnis vor, dass aktuell keine Arten wie Eidechsen oder Haselmäuse von dem geplanten Vorhaben tangiert werden. Dennoch wird zur Stabilisierung des Ökosystems und zur Aufrechterhaltung eines Teillebensraumes ein Ersatzhabitat für diese Tierarten mit entsprechenden Habitateigenschaften berücksichtigt. Das Ersatzhabitat weist ca. 200m²  Fläche auf und befindet sich im östlichen Randbereich des Geltungsbereiches. Vergleicht man nun die im Deckblatt Nr.1 aktuell getroffenen Aussagen und Festsetzungen zur Grünordnung mit denen des rechtskräftigen Bebauungsplanes, lässt sich doch sehr deutlich feststellen, dass in der aktuellen Planung erheblich mehr an Grünordnungsmaßnahmen integriert sind.
Zu 2.) Verkehr
Der Unterzeichner beschreibt die vorliegende Verkehrs-/ und Zufahrtssituation sowie die Entstehung eines neuen Gefahrenbereiches im Einmündungsbereich der Privaten Erschließungsstraße innerhalb des Geltungsbereichs des Deckblattes Nr.1 in die Ortsstraße bei einer Erhöhung der Nutzungsdichte.
Aktuell beurteilt der Markt Altdorf die Zufahrtssituation zum Änderungsbereich als ausreichend und angemessen. Im Ergebnis handelt es sich hier um einen reinen Ziel-und Quellverkehr. Ein Durchgangsverkehr, der tatsächlich ein deutlich erhöhtes Aufkommen verursachen würde, ist nicht vorliegend und somit werden hier keine unzumutbaren Bedingungen geschaffen.
Der Markt Altdorf sieht daher die Zufahrtssituation durchaus als ausreichend an, behält sich jedoch gleichzeitig offen, im Zuge der weiteren Entwicklung über zusätzliche Maßnahmen zu befinden, damit keine Gefährdungslage vorliegt oder entsteht.
Grundsätzlich zeigt sich der Marktgemeinderat Altdorf hinsichtlich der vorliegenden Aussagen überrascht, da im Vorfeld der Billigung der Planung von den Anwohnern mit dem betreffenden Konzept Einverständnis signalisiert wurde. Das Vorhaben stellt nun eine abgestimmte Kompromisslösung dar, an dessen Zustimmungsbeschluss sich die Gemeinde weiterhin gebunden fühlt und eine weitere Umplanung oder Änderung gegenwärtig nicht für erforderlich erachtet. Dies betrifft insbesondere auch die gesamte Verkehrserschließung, einschließlich der Regelungen am Grundstück selbst.
Der Bebauungsplan zeigt hier gemäß Billigungsbeschluss vom Februar diesen Jahres eine Stellplatzlösung auf, die eine Umsetzung oberirdisch über Garagen und Stellplätze ermöglicht. Gleichzeitig wird dem Investor die Möglichkeit gegeben, Stellplätze in Form einer Tiefgaragennutzung umzusetzen. Diese Möglichkeiten werden jedoch nicht verbindlich festgesetzt, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine abschließende Beurteilung hinsichtlich der Machbarkeit und einer wirtschaftlichen Darstellung nicht tatsächlich beurteilt werden können.
Immissionsschutzrechtlich wird sich eine Verkehrsbelastung in dieser Größenordnung auf privaten Grundstücksflächen im Umfeld nicht tatsächlich negativ auswirken. Hierfür ist das zu erwartende Aufkommen deutlich zu gering. Ein rechtlicher Anspruch auf Privatgrund ist zudem kaum ableitbar.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang ergänzend, dass alle Erschließungsanlagen von den Bestandsgrundstücken angemessen abgerückt werden und zusätzliche Planmaßnahmen erfolgen, die durchaus ein ansehnliches Erscheinungsbild gewährleisten. Über eine detaillierte Artenauswahl kann final entschieden werden. Dies stellt dann eine Regelung auf privater Ebene dar, die nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren gelöst werden können.
Zu 3.) Landschaftsschutz
Wirtschaftsweg
Der in der Planung dargestellte Wirtschaftsweg dient ausschließlich dem Unterhalt des gesamten Grundstückes, einschließlich der angrenzenden Waldflächen, die angemessen bewirtschaftet werden müssen. Eine Erschließungsfunktion lässt sich dadurch für die Baugrundstücke nicht ableiten. Die Entscheidung hierfür obliegt zudem ausschließlich dem Antragsteller. Dies ist zudem naturschutzfachlich als unbedenklich zu beurteilen.
Abgrabungen
Bei der vorliegenden Planung wurden die topografischen Gegebenheiten umfassend und ausreichend berücksichtigt. Hierbei wird den Angrenzern ein größerer Abstand und somit verbesserte Sichtverhältnisse und Besonnung gesichert. Auch hierzu erfolgte im Vorfeld eine ausreichende Abstimmung. Die Errichtung von Tiefgaragenstellplätzen ändert darüber hinaus nichts an der geplanten Höhenlage, zumal bei Haus 2 und Haus 3 ohnehin eine geländeangepasste Hangbebauung berücksichtigt ist.
Ergebnis
Der Markt Altdorf kommt ungeachtet der vorliegenden Bedenken zu dem Ergebnis, die Planung in der vorliegenden Form zu belassen und hierfür nun das anstehende öffentliche Auslegungsverfahren mit der dazugehörigen Fachstellenbeteiligung zu starten. Mit einem dann hierzu vorliegenden Ergebnis wird das Vorhaben dem Marktrat nochmals zu Beschlussfassung vorgelegt.
Ebenso wird der Öffentlichkeit erneut Gelegenheit zur Planeinsicht sowie zur Stellungnahme gegeben.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge den Vorschlägen 1 und 2 zustimmen.

Beschluss 1

Dem 1. Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 2

Beschluss 2

Dem 2. Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Bebauungs- und Grünordnungsplan Ganslberg Deckblatt Nr. 1; Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen.
Der Plan ist in der vorgelegten Ausführung weiter im Verfahren zu behandeln.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Fachstellen und der Öffentlichkeit gemäß §§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden; Vorstellung der Planung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt Bürgermeister Maier Herrn Fritz Bauer und Frau Maxime Winter vom Büro Komplan, die die Planungen der Freiflächenphotovoltaikanlage vorstellen und erörtern.
Die Erschließung des Bereichs erfolgt auch zukünftig über den bereits vorhandenen Weg im Norden.
Derzeit ist ein 40 m Schutzabstand zur BAB vorgesehen, der evtl. – wenn die Autobahndirektion in diesem Bereich keine Verbreiterung plant -  auf 20 m verkürzt werden könnte. Daher sind derzeit keine festen Aussagen über die Anzahl der aufzustellenden Elemente bzw. die zu erwartende Leistung möglich.
Im Südwesten des Grundstücks ist eine Grünfläche vorgesehen, da aufgrund der Hanglage hier die Beschattung zu hoch ist. Diese Fläche kann auch als Kompensationsfläche genutzt werden.
Sollte ein Blendgutachten gefordert werden, ist dies vom Antragsteller in Auftrag zu geben.
Abschließend ist zu sagen, dass der Standort gut geeignet ist, da bereits eine ausgeprägte Eingrünung vorhanden ist.

Beschlussvorschlag

Die Entwurfsplanung in der Fassung vom 28.04.2020 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt das Auslegungsverfahren nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Beschluss

Dem Vorschlag  der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 14 - PV-Anlage Ostergaden, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wurde Bezug genommen.
Die Flurnummer 1108 Gemarkung Eugenbach ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt.
Da die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans beschlossen wurde, muss der Flächennutzungsplan entsprechend angepasst werden.

Beschlussvorschlag

Der Flächennutzungsplan ist mit Deckblatt Nr. 14 fortzuschreiben.
Das Auslegungsverfahren kann gemäß dem vorliegenden Entwurf nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Bauleitplanung PV-Anlage Im Moos

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö 8
zum Seitenanfang

8.1. Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 10 (Im Moos), Aufhebung des Feststellungsbeschlusses vom 03.12.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 8.1

Sachverhalt

Die Unterlagen des Verfahrens wurden an das Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung gesendet. Es wurde die Abwägung zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 18.10.2019 gerügt. Eine Genehmigung wurde nicht in Aussicht gestellt.
Daher ist es notwendig den bereits erfolgten Feststellungsbeschluss aufzuheben und die Abwägung erneut durchzuführen.

Beschlussvorschlag

Der Feststellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 10 wird aufgehoben.

Beschluss

Dem V orschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8.2. Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 10 (Im Moos), Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des WWA

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 8.2

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Mitglieder des Marktgemeinderats den Entwurf dieses Tagesordnungspunkts, der durch eine Tischvorlage ergänzt wurde.
Im o.g. Bauleitplanverfahren hat das WWA mit Schreiben vom 18.10.2019 folgende Stellungnahme abgegeben.
Wasserwirtschaftsamt Landshut vom 18.10.2019
Zu folgender Bauleitplanung haben sich die wasserwirtschaftlichen Randbedingungen geändert.
Im Zuge der Hochwassermanagementrichtlinie 2. Zyklus wurde das Überschwemmungsgebiet für den Buchergraben und im weiteren Verlauf dem Franzosengraben ermittelt. Die Ergebnisse sind unabhängig vom rechtlichen Status für uns fachlich heranzuziehen. Im Anhang erhalten Sie ein Ausschnitt aus der Berechnung für das betroffene Grundstück. Dies zeigt auf, dass die geplante Solaranlage zu 100% im Überschwemmungsgebiet zu liegen kommt. Es sind im maßgeblichen Hochwasserfall Wassertiefen von im Durchschnitt 20-30 cm in Teilbereichen auch tiefer bis über 50 cm vorhanden. Aus fachlicher Sicht wird die flächige Entwicklung in Überschwemmungsgebietsbereiche abgelehnt.

Beschlussvorschlag

Der Markt Altdorf nimmt die fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zur Kenntnis und nimmt wie folgt Stellung:
Dass sich der vorliegende Planausschnitt innerhalb der aktuell ermittelten Überschwemmungsgebiete des Buchergrabens und Franzosengrabens befindet, ist dem Markt Altdorf bekannt und bildet i.S. des §1 Abs.6 Nr. 12 BauGB die Grundlage für die weitere Abwägung.
Obwohl die von der Fachbehörde übermittelte Datenlage noch nicht in vorläufig gesicherte oder festgesetzte Überschwemmungsgebiete überführt wurde, ist sich der Markt Altdorf seiner Pflichten diesbezüglich bewusst. Neben dem Erhaltungsgebot von Überschwemmungsflächen (§ 77 WHG) spielen hier aus der Sicht des Marktes ebenso die Verpflichtung zur Sicherung der Wohn- und Arbeitsbevölkerung eine entscheidende Rolle.
Bei vorliegender Planung kommt es weder zu nachteiligen Auswirkungen auf die Ober- und Unterlieger, noch werden bestehende Hochwasserschutzeinrichtungen berührt bzw. der Hochwasserabfluss behindert oder verschärft. Die Funktionen des Erhaltungsgebotes werden aufrechterhalten und somit die Belange des Wasserhaushaltsgesetzes nicht beeinträchtigt.
Dies ist in erster Linie in der Art des Vorhabens begründet sowie in dessen Ausgestaltung. Nachfolgend werden Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen aufgezeigt, die in der Anlagenumsetzung diesbezüglich zum Tragen kommen.
Demnach finden mit Ausnahme des kleinflächigen Fundamentes für die Trafostation keinerlei Geländeveränderungen statt und somit auch keine wesentlichen Verringerungen des Retentionsraums. In Planungen vergleichbarer Größenordnung wurden in festgesetzten Überschwemmungsgebieten an anderer Stelle Nachweise diesbezüglich gefordert, im Ergebnis waren hier Aufhöhungen im Millimeterbereich ableitbar. Relevante Auswirkungen auf die Gesamtlage sind aus der Sicht des Marktes deshalb nicht absehbar, entsprechende Gutachten im vorliegenden Fall auf der Ebene der Bauleitplanung somit erlässlich.
Die Module der Freiflächenphotovoltaikanlage werden aufgeständert, die Mindesthöhe der Modultischhöhe beträgt an der Unterkante der ersten Modulreihe 1,20m, die Trafostation wird auf ein entsprechendes Fundament gesetzt und ist somit bis 1,0m hochwasserfest. Im Weiteren werden die Wechselrichter hochwasserfest installiert, deren Unterkante kommt auf einer Mindesthöhe von 1,20m zu liegen. Insgesamt ist damit die gesamte Installation bis zu einer Höhe von mindestens 1,00m hochwasserfest und liegt damit deutlich höher als die ermittelte höchste Wassertiefe von 0,52m im Überschwemmungsfall. Zudem erfolgt die Verwendung wasserfester Kabel.
Die Ausgestaltung der Unterkonstruktion erfolgt nur punktförmig, so kommt es weder zu klassischen Versiegelungen noch zu Wasserverdrängungen bzw. Behinderungen des Oberflächenwasserabflusses und in Folge auch nicht zu einer Verschärfung der Bedingungen durch Retentionsraumverluste.
Auch die erforderliche Zaunanlage wird zur Vermeidung von Verklausungen mit größeren Maschenweiten (20cm x 15cm) versehen und der Bodenabstand auf 20cm erhöht.
Aus der Sicht des Marktgemeinderates führen o.g. Gründe nicht zu negativen Auswirkungen der Planung im Sinne des Hochwasserschutzes, im gemeindlichen Entscheidungsspielraum wird in Folge an der Umsetzung der Planung festgehalten.
Im Ergebnis wird somit durch die künftige bauliche Entwicklung der Freiflächenphotovoltaikanlage dem Erhaltungsgebot des § 77 WHG Rechnung getragen und gleichzeitig die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung hinreichend berücksichtigt.
Inwieweit in einem nachgeschalteten Verfahren gegebenenfalls eine Erlaubnis im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich wird, ist vor Baubeginn eigenverantwortlich durch den Anlagenprojektanten / Anlagenbetreiber zu klären und zu veranlassen.
In Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt ist dies im Weiteren keine bauplanungsrechtliche Angelegenheit sondern ausschließlich auf der wasserrechtlichen Ebene zu klären.
Dieser Sachverhalt wird in der Begründung unter Ziffer 6.5 ergänzt, ebenso erfolgen Ergänzungen zu den nachrichtlich übermittelten Überschwemmungsflächen des Wasserwirtschaftsamtes in der Planungskarte.
Auf den parallel im Verfahren befindlichen Bebauungsplan / Grünordnungsplan wird verwiesen.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8.3. Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 10 (Im Moos), erneuter Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 8.3

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt mit dem Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird Bezug genommen.

Beschlussvorschlag

Die Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 10 zum BBP PV-Anlagen im Moos wird unter Einbeziehung der gefassten Abwägungsbeschlüsse in der Fassung vom 03.12.2019 und des Abwägungsbeschlusses vom 28.04.2020 zur Stellungnahme des Wasserwirtschafts erneut festgestellt.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt. .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8.4. BBP Freiflächenphotovoltaikanlagen Im Moos, Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 03.12.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 8.4

Sachverhalt

Die Unterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplans wurden an das Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung gesendet. Es wurde die Abwägung zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 18.10.2019 gerügt. Eine Genehmigung wurde nicht in Aussicht gestellt.
Da im parallel durchgeführten Bauleitplanverfahren für den Bebauungsplan die gleiche Stellungnahme abgegeben wurde bzw. die gleiche Abwägung durchgeführt wurde,
ist es notwendig den bereits erfolgten Satzungsbeschluss aufzuheben und die Abwägung erneut durchzuführen.

Beschlussvorschlag

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Photovoltaikanlagen Im Moos“ vom 03.12.2019 wird aufgehoben.

Beschluss

Dem Vorschlag  der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8.5. BBP Freiflächenphotovoltaikanlagen Im Moos, Abwägung zur Stellungnahme des WWA

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 8.5

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Mitglieder des Marktgemeinderats den Entwurf dieses Tagesordnungspunkts, der durch eine Tischvorlage ergänzt wurde.
Mit Schreiben vom 18.10.2019 hat das Wasserwirtschaftsamt Landshut folgende Stellungnahme abgegeben:
Wasserwirtschaftsamt Landshut vom 18.10.2019
Zur folgender Bauleitplanung haben sich die wasserwirtschaftlichen Randbedingungen geändert.
Im Zuge der Hochwassermanagementrichtlinie 2. Zyklus wurde das Überschwemmungsgebiet für den Buchergraben und im weiteren Verlauf dem Franzosengraben ermittelt. Die Ergebnisse sind unabhängig vom rechtlichen Status für uns fachlich heranzuziehen. Im Anhang erhalten Sie ein Ausschnitt aus der Berechnung für das betroffene Grundstück. Dies zeigt auf, dass die geplante Solaranlage zu 100% im Überschwemmungsgebiet zu liegen kommt. Es sind im maßgeblichen Hochwasserfall Wassertiefen von im Durchschnitt 20-30 cm in Teilbereichen auch tiefer bis über 50 cm vorhanden. Aus fachlicher Sicht wird die flächige Entwicklung in Überschwemmungsgebietsbereiche abgelehnt.

Beschlussvorschlag

Der Markt Altdorf nimmt die fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zur Kenntnis und nimmt wie folgt Stellung:
Dass sich der vorliegende Planausschnitt innerhalb der aktuell ermittelten Überschwemmungsgebiete des Buchergrabens und Franzosengrabens befindet, ist dem Markt Altdorf bekannt und bildet i.S. des §1 Abs.6 Nr. 12 BauGB die Grundlage für die weitere Abwägung.
Obwohl die von der Fachbehörde übermittelte Datenlage noch nicht in vorläufig gesicherte oder festgesetzte Überschwemmungsgebiete überführt wurde, ist sich der Markt Altdorf seiner Pflichten diesbezüglich bewusst. Neben dem Erhaltungsgebot von Überschwemmungsflächen (§ 77 WHG) spielen hier aus der Sicht des Marktes ebenso die Verpflichtung zur Sicherung der Wohn- und Arbeitsbevölkerung eine entscheidende Rolle.
Bei vorliegender Planung kommt es weder zu nachteiligen Auswirkungen auf die Ober- und Unterlieger, noch werden bestehende Hochwasserschutzeinrichtungen berührt bzw. der Hochwasserabfluss behindert oder verschärft. Die Funktionen des Erhaltungsgebotes werden aufrechterhalten und somit die Belange des Wasserhaushaltsgesetzes nicht beeinträchtigt.
Dies ist in erster Linie in der Art des Vorhabens begründet sowie in dessen Ausgestaltung. Nachfolgend werden Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen aufgezeigt, die in der Anlagenumsetzung diesbezüglich zum Tragen kommen.
Demnach finden mit Ausnahme des kleinflächigen Fundamentes für die Trafostation keinerlei Geländeveränderungen statt und somit auch keine wesentlichen Verringerungen des Retentionsraums. In Planungen vergleichbarer Größenordnung wurden in festgesetzten Überschwemmungsgebieten an anderer Stelle Nachweise diesbezüglich gefordert, im Ergebnis waren hier Aufhöhungen im Millimeterbereich ableitbar. Relevante Auswirkungen auf die Gesamtlage sind aus der Sicht des Marktes deshalb nicht absehbar, entsprechende Gutachten im vorliegenden Fall auf der Ebene der Bauleitplanung somit erlässlich.
Die Module der Freiflächenphotovoltaikanlage werden aufgeständert, die Mindesthöhe der Modultischhöhe beträgt an der Unterkante der ersten Modulreihe 1,20m, die Trafostation wird auf ein entsprechendes Fundament gesetzt und ist somit bis 1,0m hochwasserfest. Im Weiteren werden die Wechselrichter hochwasserfest installiert, deren Unterkante kommt auf einer Mindesthöhe von 1,20m zu liegen. Insgesamt ist damit die gesamte Installation bis zu einer Höhe von mindestens 1,00m hochwasserfest und liegt damit deutlich höher als die ermittelte höchste Wassertiefe von 0,52m im Überschwemmungsfall. Zudem erfolgt die Verwendung wasserfester Kabel.
Die Ausgestaltung der Unterkonstruktion erfolgt nur punktförmig, so kommt es weder zu klassischen Versiegelungen noch zu Wasserverdrängungen bzw. Behinderungen des Oberflächenwasserabflusses und in Folge auch nicht zu einer Verschärfung der Bedingungen durch Retentionsraumverluste.
Auch die erforderliche Zaunanlage wird zur Vermeidung von Verklausungen mit größeren Maschenweiten (20cm x 15cm) versehen und der Bodenabstand auf 20cm erhöht.
Aus der Sicht des Marktgemeinderates führen o.g. Gründe nicht zu negativen Auswirkungen der Planung im Sinne des Hochwasserschutzes, im gemeindlichen Entscheidungsspielraum wird in Folge an der Umsetzung der Planung festgehalten.
Im Ergebnis wird somit durch die künftige bauliche Entwicklung der Freiflächenphotovoltaikanlage dem Erhaltungsgebot des § 77 WHG Rechnung getragen und gleichzeitig die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung hinreichend berücksichtigt.
Inwieweit in einem nachgeschalteten Verfahren gegebenenfalls eine Erlaubnis im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich wird, ist vor Baubeginn eigenverantwortlich durch den Anlagenprojektanten / Anlagenbetreiber zu klären und zu veranlassen.
In Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt ist dies im Weiteren keine bauplanungsrechtliche Angelegenheit sondern ausschließlich auf der wasserrechtlichen Ebene zu klären.
Dieser Sachverhalt wird in der Begründung unter Ziffer 6.5 ergänzt, ebenso erfolgen Ergänzungen zu den nachrichtlich übermittelten Überschwemmungsflächen des Wasserwirtschaftsamtes in der Planungskarte.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8.6. BBP Freiflächenphotovoltaikanlagen Im Moos, erneuter Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 8.6

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen. Unter Einbeziehung der getroffenen Abwägungen vom 03.12.2019 und der Abwägung zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 28.04.2020 wird der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Photovoltaikanlagen Im Moos“ als Satzung beschlossen.

Beschlussvorschlag

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Photovoltaikanlagen Im Moos“ wird unter Einbeziehung der getroffenen Abwägungen vom 03.12.2019 und der Abwägung zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 28.04.2020 als Satzung beschlossen.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Bauleitplanung PV-Anlage Brunnau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö 9
zum Seitenanfang

9.1. Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 11 (Brunnau), Aufhebung des Feststellungsbeschlusses vom 03.12.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 9.1

Sachverhalt

Die Unterlagen des Verfahrens wurden an das Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung gesendet. Es wurde die Abwägung zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 18.10.2019 gerügt. Eine Genehmigung wurde nicht in Aussicht gestellt.
Daher ist es notwendig den bereits erfolgten Feststellungsbeschluss aufzuheben und die Abwägung erneut durchzuführen.

Beschlussvorschlag

Der Feststellungsbeschluss vom 03.12.2019 zur Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 11 wird aufgehoben.
.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .
.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9.2. Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 11 (Brunnau), Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des WWA

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 9.2

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Mitglieder des Marktgemeinderats einen Entwurf dieses Tagesordnungspunkts, der durch eine Tischvorlage ergänzt wurde.
Im o.g. Bauleitplanverfahren hat das WWA mit Schreiben vom 18.10.2019 folgende Stellungnahme abgegeben.
Wasserwirtschaftsamt Landshut vom 18.10.2019
Zu folgender Bauleitplanung haben sich die wasserwirtschaftlichen Randbedingungen geändert.
Im Zuge der Hochwassermanagementrichtlinie 2. Zyklus wurde das Überschwemmungsgebiet für den Buchergraben und im weiteren Verlauf dem Franzosengraben ermittelt. Die Ergebnisse sind unabhängig vom rechtlichen Status für uns fachlich heranzuziehen. Im Anhang erhalten Sie ein Ausschnitt aus der Berechnung für das betroffene Grundstück. Dies zeigt auf, dass die geplante Solaranlage zu 100% im Überschwemmungsgebiet zu liegen kommt. Es sind im maßgeblichen Hochwasserfall Wassertiefen von im Durchschnitt 20-30 cm in Teilbereichen auch tiefer bis über 50 cm vorhanden. Aus fachlicher Sicht wird die flächige Entwicklung in Überschwemmungsgebietsbereiche abgelehnt.

Beschlussvorschlag

Der Markt Altdorf nimmt die fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zur Kenntnis und nimmt wie folgt Stellung:
Dass sich der vorliegende Planausschnitt innerhalb der aktuell ermittelten Überschwemmungsgebiete des Buchergrabens und Franzosengrabens befindet, ist dem Markt Altdorf bekannt und bildet i.S. des §1 Abs.6 Nr. 12 BauGB die Grundlage für die weitere Abwägung.
Obwohl die von der Fachbehörde übermittelte Datenlage noch nicht in vorläufig gesicherte oder festgesetzte Überschwemmungsgebiete überführt wurde, ist sich der Markt Altdorf seiner Pflichten diesbezüglich bewusst. Neben dem Erhaltungsgebot von Überschwemmungsflächen (§ 77 WHG) spielen hier aus der Sicht des Marktes ebenso die Verpflichtung zur Sicherung der Wohn- und Arbeitsbevölkerung eine entscheidende Rolle.
Bei vorliegender Planung kommt es weder zu nachteiligen Auswirkungen auf die Ober- und Unterlieger, noch werden bestehende Hochwasserschutzeinrichtungen berührt bzw. der Hochwasserabfluss behindert oder verschärft. Die Funktionen des Erhaltungsgebotes werden aufrechterhalten und somit die Belange des Wasserhaushaltsgesetzes nicht beeinträchtigt.
Dies ist in erster Linie in der Art des Vorhabens begründet sowie in dessen Ausgestaltung. Nachfolgend werden Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen aufgezeigt, die in der Anlagenumsetzung diesbezüglich zum Tragen kommen.
Demnach finden mit Ausnahme des kleinflächigen Fundamentes für die Trafostation keinerlei Geländeveränderungen statt und somit auch keine wesentlichen Verringerungen des Retentionsraums. In Planungen vergleichbarer Größenordnung wurden in festgesetzten Überschwemmungsgebieten an anderer Stelle Nachweise diesbezüglich gefordert, im Ergebnis waren hier Aufhöhungen im Millimeterbereich ableitbar. Relevante Auswirkungen auf die Gesamtlage sind aus der Sicht des Marktes deshalb nicht absehbar, entsprechende Gutachten im vorliegenden Fall auf der Ebene der Bauleitplanung somit erlässlich.
Die Module der Freiflächenphotovoltaikanlage werden aufgeständert, die Mindesthöhe der Modultischhöhe beträgt an der Unterkante der ersten Modulreihe 1,20m, die Trafostation wird auf ein entsprechendes Fundament gesetzt und ist somit bis 1,0m hochwasserfest. Im Weiteren werden die Wechselrichter hochwasserfest installiert, deren Unterkante kommt auf einer Mindesthöhe von 1,40m zu liegen. Insgesamt ist damit die gesamte Installation bis zu einer Höhe von mindestens 1,00m hochwasserfest und liegt damit deutlich höher als die ermittelte höchste Wassertiefe von 0,58m im Überschwemmungsfall.
Die Ausgestaltung der Unterkonstruktion erfolgt nur punktförmig, so kommt es weder zu klassischen Versiegelungen noch zu Wasserverdrängungen bzw. Behinderungen des Oberflächenwasserabflusses und in Folge auch nicht zu einer Verschärfung der Bedingungen durch Retentionsraumverluste.
Auch die erforderliche Zaunanlage wird zur Vermeidung von Verklausungen mit größeren Maschenweiten (20cm x 15cm) versehen und der Bodenabstand auf 20cm erhöht.
Aus der Sicht des Marktgemeinderates führen o.g. Gründe nicht zu negativen Auswirkungen der Planung im Sinne des Hochwasserschutzes, im gemeindlichen Entscheidungsspielraum wird in Folge an der Umsetzung der Planung festgehalten.
Im Ergebnis wird somit durch die künftige bauliche Entwicklung der Freiflächenphotovoltaikanlage dem  Erhaltungsgebot des § 77 WHG Rechnung getragen und gleichzeitig die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung hinreichend berücksichtigt.
Inwieweit in einem nachgeschalteten Verfahren gegebenenfalls eine Erlaubnis im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich wird, ist vor Baubeginn eigenverantwortlich durch den Anlagenprojektanten / Anlagenbetreiber zu klären und zu veranlassen.
In Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt ist dies im Weiteren keine bauplanungsrechtliche Angelegenheit sondern ausschließlich auf der wasserrechtlichen Ebene zu klären.
Dieser Sachverhalt wird in der Begründung unter Ziffer 6.5 ergänzt, ebenso erfolgen Ergänzungen zu den nachrichtlich übermittelten Überschwemmungsflächen des Wasserwirtschaftsamtes in der Planungskarte.
Auf den parallel im Verfahren befindlichen Bebauungsplan / Grünordnungsplan wird verwiesen.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9.3. Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 11 (Brunnau), erneuter Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 9.3

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt mit dem Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird Bezug genommen.

Beschlussvorschlag

Die Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 11 zum BBP PV-Anlagen Brunnau wird unter Einbeziehung der gefassten Abwägungsbeschlüsse in der Fassung vom 03.12.2019 und des Abwägungsbeschlusses vom 28.04.2020 zur Stellungnahme des Wasserwirtschafts erneut festgestellt.

.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9.4. BBP Freiflächenphotovoltaikanlage Brunnau; Aufhebung des Satzungsbeschluss vom 03.12.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 9.4

Sachverhalt

Die Unterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplans wurden an das Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung gesendet. Es wurde die Abwägung zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 18.10.2019 gerügt. Eine Genehmigung wurde nicht in Aussicht gestellt.
Da im parallel durchgeführten Bauleitplanverfahren für den Bebauungsplan die gleiche Stellungnahme abgegeben wurde bzw. die gleiche Abwägung durchgeführt wurde,
ist es notwendig den bereits erfolgten Satzungsbeschluss aufzuheben und die Abwägung erneut durchzuführen.

Beschlussvorschlag

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Photovoltaikanlagen Brunnau“ vom 03.12.2019 wird aufgehoben.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9.5. BBP Freiflächenphotovoltaikanlagen Brunnau, Abwägung zur Stellungnahme des WWA

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 9.5

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Mitglieder des Marktgemeinderats einen Entwurf dieses Tagesordnungspunkts, der durch eine Tischvorlage ergänzt wurde.
Im o.g. Bauleitplanverfahren hat das WWA mit Schreiben vom 18.10.2019 folgende Stellungnahme abgegeben.

Wasserwirtschaftsamt Landshut vom 18.10.2019
Zur folgender Bauleitplanung haben sich die wasserwirtschaftlichen Randbedingungen geändert.
Im Zuge der Hochwassermanagementrichtlinie 2. Zyklus wurde das Überschwemmungsgebiet für den Buchergraben und im weiteren Verlauf dem Franzosengraben ermittelt. Die Ergebnisse sind unabhängig vom rechtlichen Status für uns fachlich heranzuziehen. Im Anhang erhalten Sie einen Ausschnitt aus der Berechnung für das betroffene Grundstück. Dies zeigt auf, dass die geplante Solaranlage zu 100% im Überschwemmungsgebiet zu liegen kommt. Es sind im maßgeblichen Hochwasserfall Wassertiefen von im Durchschnitt 20-30 cm in Teilbereichen auch tiefer bis über 50 cm vorhanden. Aus fachlicher Sicht wird die flächige Entwicklung in Überschwemmungsgebietsbereiche abgelehnt.

Beschlussvorschlag

Der Markt Altdorf nimmt die fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zur Kenntnis und nimmt wie folgt Stellung:
Dass sich der vorliegende Planausschnitt innerhalb der aktuell ermittelten Überschwemmungsgebiete des Buchergrabens und Franzosengrabens befindet, ist dem Markt Altdorf bekannt und bildet i.S. des §1 Abs.6 Nr. 12 BauGB die Grundlage für die weitere Abwägung.
Obwohl die von der Fachbehörde übermittelte Datenlage noch nicht in vorläufig gesicherte oder festgesetzte Überschwemmungsgebiete überführt wurde, ist sich der Markt Altdorf seiner Pflichten diesbezüglich bewusst. Neben dem Erhaltungsgebot von Überschwemmungsflächen (§ 77 WHG) spielen hier aus der Sicht des Marktes ebenso die Verpflichtung zur Sicherung der Wohn- und Arbeitsbevölkerung eine entscheidende Rolle.
Bei vorliegender Planung kommt es weder zu nachteiligen Auswirkungen auf die Ober- und Unterlieger, noch werden bestehende Hochwasserschutzeinrichtungen berührt bzw. der Hochwasserabfluss behindert oder verschärft. Die Funktionen des Erhaltungsgebotes werden aufrechterhalten und somit die Belange des Wasserhaushaltsgesetzes nicht beeinträchtigt.
Dies ist in erster Linie in der Art des Vorhabens begründet sowie in dessen Ausgestaltung. Nachfolgend werden Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen aufgezeigt, die in der Anlagenumsetzung diesbezüglich zum Tragen kommen.
Demnach finden mit Ausnahme des kleinflächigen Fundamentes für die Trafostation keinerlei Geländeveränderungen statt und somit auch keine wesentlichen Verringerungen des Retentionsraums. In Planungen vergleichbarer Größenordnung wurden in festgesetzten Überschwemmungsgebieten an anderer Stelle Nachweise diesbezüglich gefordert, im Ergebnis waren hier Aufhöhungen im Millimeterbereich ableitbar. Relevante Auswirkungen auf die Gesamtlage sind aus der Sicht des Marktes deshalb nicht absehbar, entsprechende Gutachten im vorliegenden Fall auf der Ebene der Bauleitplanung somit erlässlich.
Die Module der Freiflächenphotovoltaikanlage werden aufgeständert, die Mindesthöhe der Modultischhöhe beträgt an der Unterkante der ersten Modulreihe 1,20m, die Trafostation wird auf ein entsprechendes Fundament gesetzt und ist somit bis 1,0m hochwasserfest. Im Weiteren werden die Wechselrichter hochwasserfest installiert, deren Unterkante kommt auf einer Mindesthöhe von 1,40m zu liegen. Insgesamt ist damit die gesamte Installation bis zu einer Höhe von mindestens 1,00m hochwasserfest und liegt damit deutlich höher als die ermittelte höchste Wassertiefe von 0,58m im Überschwemmungsfall.
Die Ausgestaltung der Unterkonstruktion erfolgt nur punktförmig, so kommt es weder zu klassischen Versiegelungen noch zu Wasserverdrängungen bzw. Behinderungen des Oberflächenwasserabflusses und in Folge auch nicht zu einer Verschärfung der Bedingungen durch Retentionsraumverluste.
Auch die erforderliche Zaunanlage wird zur Vermeidung von Verklausungen mit größeren Maschenweiten (20cm x 15cm) versehen und der Bodenabstand auf 20cm erhöht.
Aus der Sicht des Marktgemeinderates führen o.g. Gründe nicht zu negativen Auswirkungen der Planung im Sinne des Hochwasserschutzes, im gemeindlichen Entscheidungsspielraum wird in Folge an der Umsetzung der Planung festgehalten.
Im Ergebnis wird somit durch die künftige bauliche Entwicklung der Freiflächenphotovoltaikanlage dem  Erhaltungsgebot des § 77 WHG Rechnung getragen und gleichzeitig die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung hinreichend berücksichtigt.
Inwieweit in einem nachgeschalteten Verfahren gegebenenfalls eine Erlaubnis im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich wird, ist vor Baubeginn eigenverantwortlich durch den Anlagenprojektanten / Anlagenbetreiber zu klären und zu veranlassen.
In Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt ist dies im Weiteren keine bauplanungsrechtliche Angelegenheit sondern ausschließlich auf der wasserrechtlichen Ebene zu klären.
Dieser Sachverhalt wird in der Begründung unter Ziffer 6.5 ergänzt, ebenso erfolgen Ergänzungen zu den nachrichtlich übermittelten Überschwemmungsflächen des Wasserwirtschaftsamtes in der Planungskarte.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9.6. BBP Freiflächenphotovoltaikanlagen Brunnau, erneuter Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschliessend 9.6

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen. Unter Einbeziehung der getroffenen Abwägungen vom 03.12.2019 und der Abwägung zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 28.04.2020 wird der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Photovoltaikanlagen Im Moos“ als Satzung beschlossen.

Beschlussvorschlag

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Photovoltaikanlagen Brunnau“ wird unter Einbeziehung der getroffenen Abwägungen vom 03.12.2019 und der Abwägung zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 28.04.2020 als Satzung beschlossen.

Beschluss

Dem V orschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Verabschiedung der Marktgemeinderäte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö 10

Sachverhalt

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit der heutigen Sitzung des Marktgemeinderates wird die Tätigkeit des noch amtierenden Marktgemeinderates der Wahlperiode 2014 – 2020 beendet.
Die heutige Sitzung steht unter anderen Rahmenbedingungen, als wir uns dies noch vor einigen Monaten vorgestellt hatten.
Wenn man Ende vergangenen Jahres prognostiziert hätte, dass aufgrund eines Virus nicht nur das öffentliche Leben weitgehend ruht, sondern auch zahlreiche Mitbürgerinnen und Mitbürger schwer und teilweise lebensbedrohlich erkrankt sind, wäre man belächelt worden.
Aber nun ist Vieles anders und wir müssen mit dem Virus leben.
Trotzdem ist es aus meiner Sicht eine Frage der Wertschätzung, im Rahmen der letzten Sitzung des Marktgemeinderates verdiente, langjährige Damen und Herren zu verabschieden.
Sie alle standen die Jahre hinweg im Focus der Öffentlichkeit.
Was den wenigsten Außenstehenden nicht bewusst ist, ist der Zeitaufwand, den Sie durch das Kerngeschäft eines Marktgemeinderates zum Wohle der Marktgemeinde erbracht haben.
Das Pensum, das durch Sie alle bewältigt worden ist, ist enorm,
Die Anzahl der Sitzungen spricht hier eine deutliche Sprache:
  • Marktgemeinderat:                 90 Sitzungen
  • Bau-, Verkehrsausschuss:        59 Sitzungen
  • HV/Sozialausschuss:        28 Sitzungen
  • Energieausschuss:                6 Sitzungen
  • Rechnungspr.:                12 Sitzungen
  • Alkom:                        36 Sitzungen

Ich möchte daher die Gelegenheit nutzen, Ihnen oder Euch für den außergewöhnlichen Einsatz zum Wohle des Marktes Altdorf danken.
Auch wenn die Arbeit des Marktgemeinderates in der Öffentlichkeit von einigen wenigen Bürgern teilweise kritisiert wird – ich denke ein jeder von uns kann dies bestätigen -        ist dieses große Engagement herauszuheben.
Stellvertretend für alle sei insbesondere meinen beiden Bürgermeisterkollegen Georg Wild und Sebastian Stanglmaier und den Fraktionssprechern Sabine Wimmer, Martin Witzko, Willi Gürtner und Paul Fischer gedankt.
Aber nicht nur Marktgemeinderäte sind in den Sitzungen anwesend. Auch unterschiedliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung sind Teilnehmer.
Hier nenne ich die Geschäftsleitende Beamtin Birgid Schenk, die Bauamtsleiterin Claudia Hauser und unseren Kämmerer Andreas Rauhmeier stellvertretend für alle.
Es ist heute aber auch an der Zeit, ausscheidende Kolleginnen und Kollegen zu verabschieden.
12 Mitglieder sind auch in Zukunft im Marktgemeinderat vertreten. Allen Wiedergewählten sei zum Wiedereinzug in den Marktgemeinderat herzlich gratuliert.
Elf Mitglieder gehören dem Gremium nicht mehr an, die überwiegend nicht mehr für eine Kandidatur zur Verfügung standen.
Ich darf nunmehr folgende Kolleginnen und Kollegen verabschieden:
  • Christine Kollmeier:                6 Jahre
  • Maria Golsch-Weber:                6 Jahre (stv. Seniorenbeauftragte)
  • Werner Meilinger:                        6 Jahre
  • Paul Fischer:                        8 Jahre (Fraktionsvorsitzender)
  • Maria Gebendorfer:                12 Jahre
  • Anton Stanglmayr:                        18 Jahre
  • Christel Engelhard:                24 Jahre (stv. Landrätin, 2. Bürgermeisterin)
  • Renate Zitzelsberger:                24 Jahre (2. Bürgermeisterin, z,T. Fraktionsv.)
  • Ludwig Abstreiter:                        24 Jahre
  • Georg Nirschl:                        30 Jahre (Seniorenbeuftragter)
  • Willi Gürtner:                        49 Jahre (2. Und 3. Bgm., Fraktionsvorsitzender)

Allen möchte ich sowohl persönlich als auch im Namen des Marktes Altdorf recht herzlich danken und wünsche Euch für die Zukunft alles erdenklich Gute.
Persönlich möchte ich mich auch bei Peter Fuhrmann für die langjährige Begleitung in allen Themen der Pressearbeit herzlich bedanken. Du warst immer da und hast über die vielfältigsten Themen hervorragend in der Zeitung berichtet.
Mit der heutigen Sitzung endet auch meine Tätigkeit als Bürgermeister.
Ich möchte mich bei allen herzlich bedanken, die mich die letzten Jahre immer tatkräftig unterstützt haben.
Aber auch denjenigen, denen mein Abschied etwas mehr gelegen kommt, gilt ein großer Dank für das insgesamt gute Miteinander in den Gremien.
In den meisten Entscheidungen bestand große Einigkeit.
Die Zusammenarbeit in den Gremien habe ich immer als angenehm empfunden.
Herzlichen Dank dafür.
Meinem Nachfolger Sebastian Stanglmaier wünsche ich alles Gute für Dein neues und verantwortungsvolle Amt. Ich wünsche Dir insbesondere eine stets glückliche Hand bei allen Entscheidungen und eine gute Unterstützung durch den Marktgemeinderat.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge die Ausführungen des Bürgermeisters zur Kenntnis nehmen.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Informationen der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö 11
zum Seitenanfang

12. Anfragen der Marktgemeinderatsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö 12
zum Seitenanfang

13. Abschluss der öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 91. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö 13
Datenstand vom 27.05.2020 12:16 Uhr