Datum: 06.10.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Bürgersaal
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:09 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung durch den Bürgermeister
2 Vorstellung des Nachbarschaftstreff DOM durch die Leiterin Mascha Sidorova-Spilker
3 Entscheidung über die Durchführung des diesjährigen Christkindlmarktes und des Jahresempfangs 2021
4 Bebauungs- und Grünordnungsplan Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden; Abwägungsbeschlüsse im Verfahren nach §§ 3 Abs.1, 4 Abs. 1 BauGB
5 Bebauungs- und Grünordnungsplan Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden; erneute Auslegung
6 Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 14 - PV-Anlage Ostergaden; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
7 Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 14 - PV-Anlage Ostergaden; erneuter Auslegungsbeschluss
8 Feststellung der Jahresrechnung 2018 und Entlastung
9 Vorlage der Jahresrechnung 2019
10 Vorberatung über Leitungsverlegungen zugunsten der Firma Onesolar
11 Entscheidung über den Antrag der CSU-Fraktion zur Unterstützung der Eugenbacher Bürger in Ihrem Anliegen eine Straßenunterführung an der Weiherbachstraße an der Grenze zwischen Münchnerau und Eugenbach zu priorisieren
12 Informationen der Verwaltung
13 Anfragen der Marktgemeinderatsmitglieder
14 Abschluss der öffentlichen Sitzung

zum Seitenanfang

1. Begrüßung durch den Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Sitzung des Marktgemeinderates 06.10.2020 ö 1
zum Seitenanfang

2. Vorstellung des Nachbarschaftstreff DOM durch die Leiterin Mascha Sidorova-Spilker

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Sitzung des Marktgemeinderates 06.10.2020 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Frau Sidorova-Spilker stellte die Arbeit und die Aktionen im Nachbarschaftstreff DOM anhand einer PowerPoint -Präsentation vor.
Die Präsentation wird den Mitgliedern des Marktgemeinderates auf elektronischem Weg übersandt.
Im Anschluss an Ihre Ausführungen stand Frau Sidorova-Spilker zu Fragen seitens des Gremiums Rede und Antwort.

Beschlussvorschlag

Von dem Bericht wird Kenntnis genommen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Entscheidung über die Durchführung des diesjährigen Christkindlmarktes und des Jahresempfangs 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Sitzung des Marktgemeinderates 06.10.2020 ö 3

Sachverhalt

Bei der Bürgermeisterversammlung am 23.09.20 wurde über die Christkindlmärkte im Landkreis beraten.
Für die Gemeinden als Veranstalter würde sich aufgrund der andauernden Pandemielage ein Aufwand mit nicht absehbarem Risiko ergeben. Zu beachten wären Themen wie: Das Erstellen eines Hygieneschutzkonzeptes, die Maskenpflicht einschl. Einhaltung der selbigen, Umgang mit dem Konsum von Alkohol, Einlasskontrollen, das Führen von Besucherlisten, Bereitstellung von Desinfektionsmitteln bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt, Besucherlenkung einschl. Kontrolle, etc.
Wie in den vergangenen Jahren würden auch dieses Jahr wieder 44 Fieranten teilnehmen.
Die grundsätzliche Empfehlung der Kreisbürgermeister ist die Nichtabhaltung von Christkindlmärkten. Einzelne Glühweinstände sollen möglich gemacht werden soweit die Betreiber sich an die allgemeinen Regularien hält.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage ob und wie der Jahresempfang zu Beginn des neuen Jahres stattfinden kann. Hier waren in den vergangenen Jahren rund 200 Gäste anwesend.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge beschließen, dass der Christkindlmarkt 2020 sowie der Jahresempfang 2021 aufgrund der andauernden Pandemielage nicht stattfinden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, dass der Christkindlmarkt 2020 sowie der Jahresempfang 2021 aufgrund der andauernden Pandemielage nicht stattfindet .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 3

zum Seitenanfang

4. Bebauungs- und Grünordnungsplan Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden; Abwägungsbeschlüsse im Verfahren nach §§ 3 Abs.1, 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Sitzung des Marktgemeinderates 06.10.2020 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Mitglieder des Marktgemeinderats die Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge zu diesem Tagesordnungspunkt.
Nach dem Änderungsbeschluss in der Marktgemeinderatssitzung am 03.12.2019 wurde der Entwurf in der Marktgemeinderatssitzung am 28.04.2020 gebilligt und ins Verfahren geschickt.
Im Zeitraum vom 07.07.2020 bis 10.08.2020 fand die Bürger- und die Fachstellenbeteiligung gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB statt. Von Bürgerseite wurden keine Einwände und Anregungen vorgebracht.
Bei der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden insgesamt 27 betroffene Fachstellen beteiligt.

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Bund Naturschutz Ortsgruppe Altdorf
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Handwerkskammer
  • Landesbund für Vogelschutz
  • Regionaler Planungsverband Region 13
  • Wasserwirtschaftsamt Landshut
  • Landratsamt Landshut – Abt. Untere Bauaufsicht
  • Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz
  • Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:
  • Bayernets (Bayerngas) vom                                                07.07.2020
  • Energienetze Bayern GmbH & Co.KG vom                        04.08.2020
  • Industrie- und Handelskammer vom                                29.07.2020
  • Stadtwerke Landshut vom                                                03.08.2020
  • Zweckverband Wasserversorgung Isar-Gruppe I vom                08.07.2020
  • Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbau SG 44 vom                23.07.2020
  • Landratsamt Landshut – Abt. Naturschutz vom                        30.07.2020
  • Landratsamt Landshut – Abt. Gesundheitswesen vom                 07.07.2020
  • Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung vom        15.07.2020
  • Stadt Landshut vom 08.07.2020

Folgende Behörden, Fachstellen und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Einwänden oder Hinweisen vorgebracht:

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut vom 16.07.2020
Die zunehmende Flächenknappheit und der Klimawandel setzen die landwirtschaftliche Produktion zunehmend unter Druck. Der gesetzlich verankerte Schutz von Grund und Boden gewinnt somit an Bedeutung. Laut Landesentwicklungsprogramm sollen „Land - und fortwirtschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden". Der Planungsumgriff umfasst 2,9 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, die sich in einem Gebiet mit günstigen Ertragsbedingungen befindet. Um die Fläche für eine landwirtschaftliche Folgenutzung in einem guten landwirtschaftlichen Zustand zu erhalten, sollten die Module und der Zaun betonfrei verankert werden und die Hinweise zum Bodenschutz durch einen Verweis auf die verbindlicheren Standards des Bundesverbandes Boden ergänzt werden (Leitfaden des Bundesverbandes Boden e.V. BVB -Merkblatt Band 2; Bodenkundliche Baubegleitung BBB Leitfaden für die Praxis vom Bundesverband Boden e. V.; ISBN 978 -3-503 - 15436-4). Die zu vereinbarende Rückbaupflicht und rückstandsfreie Beseitigung der ausgedienten Solarmodule und die Wiederherstellung als landwirtschaftlich genutzten Flächen müssen auch. bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers gewährleistet sein. Etwaige schädliche Bodenveränderungen wie z.B. die Anreicherung von Schwermetallen o.ä. müssen vom Anlagenbetreiber nach Rückbau der Anlage abgestellt werden. Eine Verunkrautung der überplanten Fläche während der Nutzungsdauer durch die Photovoltaikanlage ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Durch die regelmäßige Pflege soll das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Flächen in der Nachbarschaft vermieden werden. Im Falle einer geplanten extensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche durch z.B. Schafe, sollten gewisse haltungsrelevante Besonderheiten bereits in der frühen Planung berücksichtigt werden. Hierzu sollte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten frühzeitig mit in die Planungen einbezogen werden.
Zu 7.5 Einfriedung:
Ein Zaun mit 15 cm Durchgangshöhe erfüllt keinen Zweck, außer dass er Verletzungsgefahr für das heimische Wild verursacht und verstößt hiesigen Erachtens gegen das Tierschutzgesetz. Auch uns ist diese unsinnige Vorgabe, aus versicherungstechnischen Gründen bekannt. Die einzig sinnvolle Möglichkeit, den Zugang für Kleinsäuger bei einem funktions- und tierschutzgerechten, bodenebenem Zaun zu erhalten, ist den Zugang für Kleinsäuger durch entsprechende Durchlässe (verbaute Röhren) zu erhalten.

1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Fachbehörde wird zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass gegen die Planung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Die Würdigung ergeht wie folgt:
Die Bereitstellung regenerativer Energien ist ein wesentliches Anliegen der Kommune und entspricht auch den Zielen des Landesentwicklungsprogrammes. Die Flächen sind zudem der landwirtschaftlichen Produktion nicht gänzlich entzogen, da sowohl eine Grünlandnutzung als auch eine Tierhaltung (z. B. Schafe) ermöglicht bleiben.
Die Hinweise bezüglich des Bodenschutzes werden in die Hinweise durch Text unter Ziffer 2 übernommen.
Für die Grünflächen sind entsprechende Pflegemaßnahmen festgesetzt, die vom Betreiber zu beachten sind. Ein Auftreten sogenannter Schadpflanzen bzw. eine Verunkrautung benachbarter landwirtschaftlicher Flächen kann trotzdem nicht ausgeschlossen werden, zumal dies auch von anderer Seite erfolgen kann. Die Bemerkungen zur Beweidung bspw. durch Schafe ergehen zur Kenntnis.
Inwieweit die Hinweise hinsichtlich der Verankerung der Module und Zaunanlage im Boden berücksichtigt werden können, wird bei der Umsetzung des Vorhabens zu entscheiden sein. Die Rückbauverpflichtung beinhaltet die Gewährleistung einer nachfolgenden landwirtschaftlichen Nutzung.
Die Sicherstellung der Rückbaupflicht und Nachnutzung bei etwaiger Zahlungsunfähigkeit des Betreibers werden in einem begleitenden städtebaulichen Vertrag geregelt.
Im Hinblick auf die Aussagen zur Einfriedung ist anzumerken, dass die Festsetzung bzgl. 15 cm Bodenabstand des Zaunes aus naturschutzfachlichen Vorgaben resultiert, um Barrieren für Kleintiere zu minimieren. An der Festsetzung wird daher festgehalten.

  • Autobahndirektion Südbayern – Dienststelle Regensburg vom 27.07.2020
Baugrenzen:
Zwischen den Modulen und dem äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A 92 muss gemäß MS llD4-43231-002/10 vom 19.05.2011 ein Abstand von mindestens 20 m eingehalten werden. Gemäß § 9 Abs.1 FStrG beträgt die Anbauverbotszone an Autobahnen 40 m. Die 40 m-Linie ist in den Bebauungsplan einzutragen. Innerhalb der Bauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG ist nur die Errichtung von Modulen und die Einzäunung der Freiflächen-Photovoltaikanlage erlaubt. Die Errichtung anderer baulicher Anlagen, wie Trafohaus und Zufahrt, ist innerhalb der Bauverbotszone unzulässig. Somit sind Nebenanlagen innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen nur außerhalb der 40 m Bauverbotszone erlaubt. Das geplante Trafohaus ist entsprechend abzurücken. Aus den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, in wie weit die Fläche innerhalb der Bauverbotszone mit Modulen belegt wird. Ist die Errichtung von Modulen bis zur gekennzeichneten Baugrenze vorgesehen, so ist dies in den Plan einzutragen.
Leitungen:
Eine Längsverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Grundstücks der A 92 ist aufgrund bestehender Einrichtungen (autobahneigenes Fernmeldekabel, entwässerungstechnische Einrichtungen) sowie aufgrund des vorhandenen Bewuchses (Buschwerk, Bäume) nicht erlaubt.
Der Leitungsverlauf der Stromtrassen vom Standort der Photovoltaik-Freiflächenanlage bis zum Einspeisepunkt des EVUs ist noch während des Verfahrens zu sichern und zu genehmigen.
Hinweis:
Die Errichtung einer Übergabestation innerhalb der Bauverbotszone (40 m-Bereich) nach § 9 Abs. 1 FStrG ist nicht zulässig.
Begleitgrün der Autobahn:
Das Begleitgrün der Autobahn darf nicht als Ersatz für die nach anderen Gesetzen erforderliche Eingrünung der PV-Anlage herangezogen werden.
Eine Beschattung oder Behinderung der Photovoltaik-Freiflächenanlage durch das Begleitgrün der Autobahn begründet keinen Anspruch auf Reduzierung oder Beseitigung der Straßenbepflanzung bzw. der Bepflanzung auf Straßennebenflächen.
Blendung:
Der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg ist noch während des Bauleitplanverfahrens ein Blendgutachten vorzulegen. Kann eine Blendung nicht verhindert werden, ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Das Begleitgrün der Autobahn darf nicht als Blendschutz gewertet und in Anspruch genommen werden.
Werbeanlagen:
Jegliche Art von Werbung, die auf die Autobahn ausgerichtet oder von dort sichtbar ist, muss unabhängig von ihrer Größe oder Entfernung zur Autobahn (auch außerhalb der 100 m Baubeschränkungszone) auf ihre Vereinbarkeit mit dem Werbeverbot von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO und mit den Bauverboten und Anbaubeschränkungen des § 9 FStrG hin geprüft werden. Zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind daher der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg hinreichend geeignete Unterlagen vorzulegen. Informationstafeln an der Zaunanlage, die auf die Autobahn ausgerichtet oder von dort sichtbar sind, sind ebenso unzulässig.
Sonstiges:
Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der Autobahn sind während der Bauphase auszuschließen. Es sind alle zum Schutz des Verkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Der Bebauungsplan ist zeitlich auf 20 Jahre (Laufzeit der Einspeisevergütung in EE) zu befristen. Einer zeitlichen Befristung von 30 Jahren (Punkt 1.2 der textlichen Festsetzungen) wird nicht zugestimmt.

2. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Autobahndirektion ergeht zur Kenntnis. Zu den einzelnen Punkten wird nachstehend eingegangen:
Baugrenzen:
Der Abstand von 20 m zwischen den Modulen und dem äußeren Rand der befestigten Fahrbahn ist gewahrt, wie es auch bereits der Plandarstellung zu entnehmen ist.
Die Anbauverbotszone von 40 m wird in die Plandarstellung übernommen. Des Weiteren wird die Trafostation außerhalb dieser Zone platziert.
Grundsätzlich ist beabsichtigt die Fläche bestmöglich in wirtschaftlicher Hinsicht zu nutzen. Dies bedeutet auch ein Heranrücken der Modultische bis an die Baugrenze. Die beabsichtigte Lage der Modultische wird in der Plandarstellung aufgezeigt.
Leitungen:
Die Hinweise zur Führung der Ver- und Entsorgungsleitungen werden als neuer Unterpunkt in die Hinweise durch Text übernommen. Die Bemerkungen zur Stromtrasse und zum Einspeisepunkt ergehen zur Kenntnis und werden im Weiteren beachtet.
Hinweis:
Die Ausführungen dazu werden in die Begründung übernommen.
Begleitgrün der Autobahn:
Die Bemerkungen ergehen zur Kenntnis.
Blendung:
Ein Blendschutzgutachten liegt mittlerweile vor. Dieses wird Bestandteil der Entwurfsunterlagen. Danach ist von keiner gefährlichen Blendwirkung der PV-Anlage auf den Straßenverkehr auszugehen.
Werbeanlagen:
Die Hinweise dazu werden in die Hinweise durch Text als neuer Unterpunkt übernommen.
Sonstiges:
Die notwendigen Maßnahmen während der Baumaßnahme werden beachtet und sichergestellt.
Die Ziffer 1.2 der Festsetzungen durch Text wird gestrichen. Zur Absicherung der Rückbauverpflichtung auf 20 Jahre erfolgt eine durch die Gemeinde veranlasste Festlegung im städtebaulichen Vertrag, der mit dem Veranlasser vor Satzungsbeschluss abgeschlossen wird.
Die Begründung wird ebenfalls um diesen Sachverhalt entsprechend ergänzt.


  • Bayerischer Bauernverband vom 07.08.2020
Der Bayerische Bauernverband setzt sich dafür ein, dass die Politik auf Landes-, Bundes und EU-Ebene den Ausbau der Photovoltaik durch geeignete Rahmenbedingungen weiter unterstützt. Dabei sollten PV-Anlagen vorrangig auf Dachflächen installiert werden. Dennoch können auch PV-Freiflächenanlagen auf Flächen mit Bewirtschaftungsauflagen, Grenzertragsstandarten oder Ausgleichsflächen einen sinnvollen Beitrag zur Energiewende leisten. Das Planungsgebiet wird derzeit als intensive Ackerfläche genutzt. Für die Landwirtschaft sind Acker­ und Grünlandflächen die wichtigsten Produktionsfaktoren. Bei Ausweisung eines Sondergebietes mit Freiflächenphotovoltaikanlage wird diese Fläche der landwirtschaftlichen Produktion entzogen. Zentrales Anliegen des Bayerischen Bauernverbandes ist es aber auch, den Ausbau der Photovoltaik durch dezentrale kleine, standortangepasste und auch in das bayerische Kulturlandschaftsbild passende PV-Anlagen in der Hand der Landwirtschaft umzusetzen. Oberstes Ziel muss es sein, die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu halten und PV-Anlagen zu installieren, die sowohl bei den Landwirten wie auch bei den Bürgern Akzeptanz finden. Der Geltungsbereich befindet sich in unmittelbarer Nähe von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen.

3. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Bauernverbandes wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Bereitstellung regenerativer Energien ist ein wesentliches Anliegen der Kommune und entspricht auch den Zielen des Landesentwicklungsprogrammes. Die Flächen sind zudem der landwirtschaftlichen Produktion nicht gänzlich entzogen, da sowohl eine Grünlandnutzung als auch eine Tierhaltung (Schafe) ermöglicht bleiben. Im Hinblick auf die Akzeptanz durch die Bevölkerung ist anzumerken, dass diese im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Gelegenheit hat, eine Stellungnahme zum Vorhaben abzugeben. Seitens der Öffentlichkeit wurden jedoch keine Aussagen getätigt. Die Marktgemeinde wird daher am Vorhaben festhalten.


  • DB Immobilien Region Süd vom 03.08.2020
die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zur o. g. Bauleitplanung.
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Infrastrukturelle Belange
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch lnstandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen. Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden {Ril 836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und lnstandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.
lmmobilienrelevante Belange
Innerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung ist keine Fläche im Eigentum der DB Netz AG enthalten.
Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen. Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten/ Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis:
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen Grenzsteine, Grenzmarkierungen und Kabelmerksteine dürfen nicht beschädigt, verändert, verschüttet oder überdeckt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Schlussbemerkungen
Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, hat an diesem Schreiben nicht mitgewirkt. Dessen Beteiligung als Träger öffentlicher Belange ist vom Antragsteller gesondert zu veranlassen. Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Abwägungsergebnis zu übersenden.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen. Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Herr Schwindling, zu wenden.

4. Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der DB Immobilien Region Süd ist zu entnehmen, dass sich innerhalb des Geltungsbereiches keine Flächen im Eigentum der .DB Netz AG befinden. Im Weiteren ist zur Stellungnahme zu bemerken, dass sich für den Eisenbahnbetrieb durch die geplante PV-Anlage keine negativen Auswirkungen ergeben. Zwischen dem Vorhabenstandort und der nächstgelegenen Bahnlinie im Süden ergibt sich eine Distanz von ca. 1500 m Luftlinie. Dieser Sachverhalt wird in die Begründung unter Ziffer 8.1.1 Bahnanlagen redaktionell übernommen. Die weiteren Hinweise ergehen zur Kenntnis.


  • Deutsche Telekom Technik GmbH vom 05.08.2020
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümer in und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zum Geltungsbereich angrenzend befinden sich oberirdische Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und ist 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Bitte beachten Sie bei Ihren weiteren Planungen, dass die Telekom nicht verpflichtet ist, Photovoltaik-Anlagen an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz anzuschließen. Gegebenenfalls ist dennoch die Anbindung an das Telekommunikationsnetz der Telekom auf freiwilliger Basis und unter der Voraussetzung der Kostenerstattung durch den Vorhabenträger möglich. Hierzu ist jedoch eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung des Vorhabenträgers mit der Telekom erforderlich.
5. Beschlussvorschlag:
Die Äußerungen der Telekom werden mit den Ausführungen in der Begründung unter Ziffer 8.5 Telekommunikation abgeglichen und diese ggf. entsprechend ergänzt. Der beigefügte Bestandsplan wird nachrichtlich in die Begründung übernommen.


  • Landratsamt Landshut – Abt. Feuerwehrwesen/Kreisbrandrat vom 16.07.2020
Von Seiten der Kreisbrandinspektion Landshut bestehen gegen diese Baumaßnahme keine Bedenken. Ferner wird auf Feuerwehrzufahrten, sowie auf Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehr und Rettungsdienst hingewiesen. - Flächen für die Feuerwehr.
Zufahrt muss gewährleistet sein.
Verwiesen wird auf das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) entsprechend Art. 1, Abs. 1+2. Sowie auf die Textlichen Hinweise.

6. Beschlussvorschlag:
Die Äußerungen der Fachbehörde werden zur Kenntnis genommen und mit dem Inhalt der Begründung in Ziffer 9 Brandschutz abgeglichen und dieser ggf. redaktionell ergänzt.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge beschließen, den Vorschlägen 1 bis 6 zuzustimmen.

Beschluss

Den Vorschlägen 1 bis 6 wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Bebauungs- und Grünordnungsplan Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden; erneute Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Sitzung des Marktgemeinderates 06.10.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der gefassten Abwägungsbeschlüsse ist der Bebauungs- und Grünordnungsplan Freiflächenphotovoltaikanlagen Ostergaden weiterzuführen und gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen.

Beschlussvorschlag

Das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB ist mit dem überarbeiteten Bebauungsplan durchzuführen

Beschluss

Das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB ist mit dem überarbeiteten Bebauungsplan durchzuführen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 14 - PV-Anlage Ostergaden; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Sitzung des Marktgemeinderates 06.10.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Mitglieder des Marktgemeinderats die Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge zu diesem Tagesordnungspunkt.
Nach dem Änderungsbeschluss in der Marktgemeinderatssitzung am 03.12.2019 wurde der Entwurf in der Marktgemeinderatssitzung am 28.04.2020 gebilligt und ins Verfahren geschickt.
Im Zeitraum vom 07.07.2020 bis 10.08.2020 fand die Bürger- und die Fachstellenbeteiligung gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB statt. Von Bürgerseite wurden keine Einwände und Anregungen vorgebracht.
Bei der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden insgesamt 27 betroffene Fachstellen beteiligt.

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Bayernets GmbH (=Bayerngas)
  • Bund Naturschutz
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Handwerkskammer
  • Landesbund für Vogelschutz
  • Regionaler Planungsverband Region 13
  • Wasserwirtschaftsamt Landshut
  • Landratsamt Landshut – Abt. Untere Bauaufsicht
  • Landratsamt Landshut - Immissionsschutz
  • Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht
  • Landratsamt Landshut – Abt. Feuerwehrwesen/Kreisbrandrat


Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:
  • Energienetze Bayern GmbH & Co.KG vom                        04.08.2020
  • Industrie- und Handelskammer vom                                27.07.2020
  • Stadtwerke Landshut vom                                                03.08.2020
  • Zweckverband Wasserversorgung Isar-Gruppe I vom                08.07.2020
  • Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbau SG 44 vom                23.07.2020
  • Landratsamt Landshut – Abt. Naturschutz vom                        30.07.2020
  • Landratsamt Landshut – Abt. Gesundheitswesen vom                07.07.2020
  • Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung vom        15.07.2020
  • Stadt Landshut vom                                                        08.07.2020


Folgende Behörden, Fachstellen und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Einwänden oder Hinweisen vorgebracht:

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut vom 16.07.2020
Die zunehmende Flächenknappheit und der Klimawandel setzen die landwirtschaftliche Produktion zunehmend unter Druck. Der gesetzlich verankerte Schutz von Grund und Boden gewinnt somit an Bedeutung. Laut Landesentwicklungsprogramm sollen „Land - und fortwirtschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden". Der Planungsumgriff umfasst 2,9 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, die sich in einem Gebiet mit günstigen Ertragsbedingungen befindet. Um die Fläche für eine landwirtschaftliche Folgenutzung in einem guten landwirtschaftlichen Zustand zu erhalten, sollten die Module und der Zaun betonfrei verankert werden und die Hinweise zum Bodenschutz durch einen Verweis auf die verbindlicheren Standards des Bundesverbandes Boden ergänzt werden (Leitfaden des Bundesverbandes Boden e.V. BVB -Merkblatt Band 2; Bodenkundliche Baubegleitung BBB Leitfaden für die Praxis vom Bundesverband Boden e. V.; ISBN 978 -3-503 - 15436-4). Die zu vereinbarende Rückbaupflicht und rückstandsfreie Beseitigung der ausgedienten Solarmodule und die Wiederherstellung als landwirtschaftlich genutzten Flächen müssen auch. bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers gewährleistet sein. Etwaige schädliche Bodenveränderungen wie z.B. die Anreicherung von Schwermetallen o.ä. müssen vom Anlagenbetreiber nach Rückbau der Anlage abgestellt werden. Eine Verunkrautung der überplanten Fläche während der Nutzungsdauer durch die Photovoltaikanlage ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Durch die regelmäßige Pflege soll das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Flächen in der Nachbarschaft vermieden werden. Im Falle einer geplanten extensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche durch z.B. Schafe, sollten gewisse haltungsrelevante Besonderheiten bereits in der frühen Planung berücksichtigt werden. Hierzu sollte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten frühzeitig mit in die Planungen einbezogen werden.
Zu 7.5 Einfriedung:
Ein Zaun mit 15 cm Durchgangshöhe erfüllt keinen Zweck, außer dass er Verletzungsgefahr für das heimische Wild verursacht und verstößt hiesigen Erachtens gegen das Tierschutzgesetz. Auch uns ist diese unsinnige Vorgabe, aus versicherungstechnischen Gründen bekannt. Die einzig sinnvolle Möglichkeit, den Zugang für Kleinsäuger bei ei­nem funktions- und tierschutzgerechten, bodenebenem Zaun zu erhalten, ist den Zugang für Kleinsäuger durch entsprechende Durchlässe (verbaute Röhren) zu erhalten.

  1. Beschlussvorschlag:
Die Bereitstellung regenerativer Energien ist ein wesentliches Anliegen der Kommune und entspricht auch den Zielen des Landesentwicklungsprogrammes. Die Flächen sind zudem der landwirtschaftlichen Produktion nicht gänzlich entzogen, da sowohl eine Grünlandnutzung als auch eine Tierhaltung (z. B. Schafe) ermöglicht bleiben.
Die Hinweise bezüglich des Bodenschutzes werden im Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden“ in die Hinweise durch Text unter Ziffer 2 übernommen.
Für die Grünflächen sind auf Ebene des Bebauungsplanes „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden“ entsprechende Pflegemaßnahmen festgesetzt, die vom Betreiber zu beachten sind. Ein Auftreten sogenannter Schadpflanzen bzw. eine Verunkrautung benachbarter landwirtschaftlicher Flächen kann trotzdem nicht ausgeschlossen werden, zumal dies auch von anderer Seite erfolgen kann. Die Bemerkungen zur Beweidung bspw. durch Schafe ergehen zur Kenntnis.
Inwieweit die Hinweise hinsichtlich der Verankerung der Module und Zaunanlage im Boden berücksichtigt werden können, wird bei der Umsetzung des Vorhabens zu entscheiden sein. Die Rückbauverpflichtung beinhaltet die Gewährleistung einer nachfolgenden landwirtschaftlichen Nutzung.
Die Sicherstellung der Rückbaupflicht und Nachnutzung bei etwaiger Zahlungsunfähigkeit des Betreibers werden in einem begleitenden städtebaulichen Vertrag geregelt.
Im Hinblick auf die Aussagen zur Einfriedung ist anzumerken, dass die Festsetzung bzgl. 15 cm Bodenabstand des Zaunes aus naturschutzfachlichen Vorgaben resultiert, um Barrieren für Kleintiere zu minimieren. An der Festsetzung wird daher festgehalten.


  • Autobahndirektion Südbayern – Dienststelle Regensburg vom 27.07.2020
Baugrenzen:
Zwischen den Modulen und dem äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A 92 muss gemäß MS llD4-43231-002/10 vom 19.05.2011 ein Abstand von mindestens 20 m eingehalten werden. Gemäß § 9 Abs.1 FStrG beträgt die Anbauverbotszone an Autobahnen 40 m. Die 40 m-Linie ist in den Bebauungsplan einzutragen. Innerhalb der Bauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG ist nur die Errichtung von Modulen und die Einzäunung der Freiflächen-Photovoltaikanlage erlaubt. Die Errichtung anderer baulicher Anlagen, wie Trafohaus und Zufahrt, ist innerhalb der Bauverbotszone unzulässig. Somit sind Nebenanlagen innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen nur außerhalb der 40 m Bauverbotszone erlaubt. Das geplante Trafohaus ist entsprechend abzurücken. Aus den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, in wie weit die Fläche innerhalb der Bauverbotszone mit Modulen belegt wird. Ist die Errichtung von Modulen bis zur gekennzeichneten Baugrenze vorgesehen, so ist dies in den Plan einzutragen.
Leitungen:
Eine Längsverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Grundstücks der A 92 ist aufgrund bestehender Einrichtungen (autobahneigenes Fernmeldekabel, entwässerungstechnische Einrichtungen) sowie aufgrund des vorhandenen Bewuchses (Buschwerk, Bäume) nicht erlaubt.
Der Leitungsverlauf der Stromtrassen vom Standort der Photovoltaik-Freiflächenanlage bis zum Einspeisepunkt des EVUs ist noch während des Verfahrens zu sichern und zu genehmigen.
Hinweis:
Die Errichtung einer Übergabestation innerhalb der Bauverbotszone (40 m-Bereich) nach § 9 Abs. 1 FStrG ist nicht zulässig.
Begleitgrün der Autobahn:
Das Begleitgrün der Autobahn darf nicht als Ersatz für die nach anderen Gesetzen erforderliche Eingrünung der PV-Anlage herangezogen werden.
Eine Beschattung oder Behinderung der Photovoltaik-Freiflächenanlage durch das Begleitgrün der Autobahn begründet keinen Anspruch auf Reduzierung oder Beseitigung der Straßenbepflanzung bzw. der Bepflanzung auf Straßennebenflächen.
Blendung:
Der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg ist noch während des Bauleitplanverfahrens ein Blendgutachten vorzulegen. Kann eine Blendung nicht verhindert werden, ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Das Begleitgrün der Autobahn darf nicht als Blendschutz gewertet und in Anspruch genommen werden.
Werbeanlagen:
Jegliche Art von Werbung, die auf die Autobahn ausgerichtet oder von dort sichtbar ist, muss unabhängig von ihrer Größe oder Entfernung zur Autobahn (auch außerhalb der 100 m Baubeschränkungszone) auf ihre Vereinbarkeit mit dem Werbeverbot von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO und mit den Bauverboten und Anbaubeschränkungen des § 9 FStrG hin geprüft werden. Zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind daher der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg hinreichend geeignete Unterlagen vorzulegen. Informationstafeln an der Zaunanlage, die auf die Autobahn ausgerichtet oder von dort sichtbar sind, sind ebenso unzulässig.
Sonstiges:
Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der Autobahn sind während der Bauphase auszuschließen. Es sind alle zum Schutz des Verkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Der Bebauungsplan ist zeitlich auf 20 Jahre (Laufzeit der Einspeisevergütung in EE) zu befristen. Einer zeitlichen Befristung von 30 Jahren (Punkt 1.2 der textlichen Festsetzungen) wird nicht zugestimmt.

  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Autobahndirektion ergeht zur Kenntnis. Zu den einzelnen Punkten wird nachstehend eingegangen:
Baugrenzen:
Der Abstand von 20 m zwischen den Modulen und dem äußeren Rand der befestigten Fahrbahn ist gewahrt, wie es auch bereits der Plandarstellung im Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden“ zu entnehmen ist.
Die Anbauverbotszone von 40 m wird in die Plandarstellung übernommen. Des Weiteren wird die Trafostation außerhalb dieser Zone platziert.
Grundsätzlich ist beabsichtigt die Fläche bestmöglich in wirtschaftlicher Hinsicht zu nutzen. Dies bedeutet auch ein Heranrücken der Modultische bis an die Baugrenze. Die beabsichtigte Lage der Modultische wird in der Plandarstellung aufgezeigt.
Leitungen:
Die Hinweise zur Führung der Ver- und Entsorgungsleitungen werden als neuer Unterpunkt in die Hinweise durch Text im Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden“ übernommen. Die Bemerkungen zur Stromtrasse und zum Einspeisepunkt ergehen zur Kenntnis und werden im Weiteren beachtet.
Hinweis:
Die Ausführungen dazu werden in die Begründung übernommen.
Begleitgrün der Autobahn:
Die Bemerkungen ergehen zur Kenntnis.
Blendung:
Ein Blendschutzgutachten liegt mittlerweile vor. Dieses wird Bestandteil der Entwurfsunterlagen des Bebauungsplanes „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden“. Danach ist von keiner gefährlichen Blendwirkung der PV-Anlage auf den Straßenverkehr auszugehen.
Werbeanlagen:
Die Hinweise dazu werden im Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden“ in die Hinweise durch Text als neuer Unterpunkt übernommen.
Sonstiges:
Die notwendigen Maßnahmen während der Baumaßnahme werden beachtet und sichergestellt.
Die Ziffer 1.2 der Festsetzungen durch Text im Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden“ wird gestrichen. Zur Absicherung der Rückbauverpflichtung auf 20 Jahre erfolgt eine durch die Gemeinde veranlasste Festlegung im städtebaulichen Vertrag, der mit dem Veranlasser vor Satzungsbeschluss abgeschlossen wird.
Die Begründung zum Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden“ wird ebenfalls um diesen Sachverhalt entsprechend ergänzt.


  • Bayerischer Bauernverband vom 07.08.2020
Der Bayerische Bauernverband setzt sich dafür ein, dass die Politik auf Landes-, Bundes und EU-Ebene den Ausbau der Photovoltaik durch geeignete Rahmenbedingungen weiter unterstützt. Dabei sollten PV-Anlagen vorrangig auf Dachflächen installiert werden. Dennoch können auch PV-Freiflächenanlagen auf Flächen mit Bewirtschaftungsauflagen, Grenzertragsstandarten oder Ausgleichsflächen einen sinnvollen Beitrag zur Energiewende leisten. Das Planungsgebiet wird derzeit als intensive Ackerfläche genutzt. Für die Landwirtschaft sind Acker­ und Grünlandflächen die wichtigsten Produktionsfaktoren. Bei Ausweisung eines Sondergebietes mit Freiflächenphotovoltaikanlage wird diese Fläche der landwirtschaftlichen Produktion entzogen. Zentrales Anliegen des Bayerischen Bauernverbandes ist es aber auch, den Ausbau der Photovoltaik durch dezentrale kleine, standortangepasste und auch in das bayerische Kulturlandschaftsbild passende PV-Anlagen in der Hand der Landwirtschaft umzusetzen. Oberstes Ziel muss es sein, die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu halten und PV-Anlagen zu installieren, die sowohl bei den Landwirten wie auch bei den Bürgern Akzeptanz finden. Der Geltungsbereich befindet sich in unmittelbarer Nähe von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen.

  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Bauernverbandes wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Bereitstellung regenerativer Energien ist ein wesentliches Anliegen der Kommune und entspricht auch den Zielen des Landesentwicklungsprogrammes. Die Flächen sind zudem der landwirtschaftlichen Produktion nicht gänzlich entzogen, da sowohl eine Grünlandnutzung als auch eine Tierhaltung (Schafe) ermöglicht bleiben. Im Hinblick auf die Akzeptanz durch die Bevölkerung ist anzumerken, dass diese im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Gelegenheit hat, eine Stellungnahme zum Vorhaben abzugeben. Seitens der Öffentlichkeit wurden jedoch keine Aussagen getätigt. Die Marktgemeinde wird daher am Vorhaben festhalten.

  • DB Immobilien Region Süd vom 03.08.2020
die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zur o. g. Bauleitplanung.
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Infrastrukturelle Belange
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch lnstandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen. Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden {Ril 836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und lnstandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.
lmmobilienrelevante Belange
Innerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung ist keine Fläche im Eigentum der .DB Netz AG enthalten.
Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen. Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten/ Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis:
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen Grenzsteine, Grenzmarkierungen und Kabelmerksteine dürfen nicht beschädigt, verändert, verschüttet oder überdeckt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Schlussbemerkungen
Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, hat an diesem Schreiben nicht mitgewirkt. Dessen Beteiligung als Träger öffentlicher Belange ist vom Antragsteller gesondert zu veranlassen. Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Abwägungsergebnis zu übersenden.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen. Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Herr Schwindling, zu wenden.

Frau Koblbauer betritt den Sitzungssaal wieder um 19.51 Uhr.

  1. Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der DB Immobilien Region Süd ist zu entnehmen, dass sich innerhalb des Geltungsbereiches keine Flächen im Eigentum der .DB Netz AG befinden. Im Weiteren ist zur Stellungnahme zu bemerken, dass sich für den Eisenbahnbetrieb durch die geplante PV-Anlage keine negativen Auswirkungen ergeben. Zwischen dem Vorhabenstandort und der nächstgelegenen Bahnlinie im Süden ergibt sich eine Distanz von ca. 1500 m Luftlinie. Dieser Sachverhalt wird in die Begründung unter Ziffer 4.1.1 Bahnanlagen redaktionell übernommen. Die weiteren Hinweise ergehen zur Kenntnis.


  • Deutsche Telekom Technik GmbH vom 05.08.2020
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümer in und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zum Geltungsbereich angrenzend befinden sich oberirdische Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und ist 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Bitte beachten Sie bei Ihren weiteren Planungen, dass die Telekom nicht verpflichtet ist, Photovoltaik-Anlagen an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz anzuschließen. Gegebenenfalls ist dennoch die Anbindung an das Telekommunikationsnetz der Telekom auf freiwilliger Basis und unter der Voraussetzung der Kostenerstattung durch den Vorhabenträger möglich. Hierzu ist jedoch eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung des Vorhabenträgers mit der Telekom erforderlich.

  1. Beschlussvorschlag:
Die Äußerungen der Telekom werden mit den Ausführungen in der Begründung unter Ziffer 4.5 Telekommunikation abgeglichen und diese ggf. entsprechend ergänzt. Der beigefügte Bestandsplan wird nachrichtlich in die Begründung übernommen.

Beschlussvorschlag

Den Beschlussvorschlägen 1 bis 5 wird zugestimmt.

Beschluss 1

Dem 1. Beschlussvorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

Dem 2. Beschlussvorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 3

Dem 3. Beschlussvorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 4

Dem 4. Beschlussvorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Beschluss 5

Dem 5. Beschlussvorschlag  wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 14 - PV-Anlage Ostergaden; erneuter Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Sitzung des Marktgemeinderates 06.10.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen. Unter Berücksichtigung aller gefassten Abwägungsbeschlüsse ist der Flächennutzungsplan mit Deckblatt Nr. 14 weiterzuführen und gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen

Beschlussvorschlag

Das Flächennutzungsplandeckblatt Nr. 14 ist in der überarbeiteten Form erneut nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB auszulegen.

Beschluss

Das Flächennutzungsplandeckblatt Nr. 14 ist in der überarbeiteten Form erneut nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Feststellung der Jahresrechnung 2018 und Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Sitzung des Marktgemeinderates 06.10.2020 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Dem Marktgemeinderat war in der öffentlichen Sitzung am 25.06.2019 die Jahresrechnung 2018 gemäß Art. 102 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) vorgelegt worden.
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüfte die Jahresrechnung 2018 gemäß Art. 103 Abs. 1 GO in seinen Sitzungen am 17.10. und 03.12.2019. In seiner Sitzung am 03.12.2019 hat der Rechnungsprüfungsausschuss beschlossen, dem Marktgemeinderat zu empfehlen, gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Jahresrechnung 2018 festzustellen und für diese Entlastung zu erteilen. Das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung wurde dem Gremium vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Herrn Martin Witzko, vorgestellt und erläutert. Anschließend wurden von Herrn Witzko und den anwesenden Verwaltungsmitarbeitern Fragen des Gremiums beantwortet.
Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO hat der Marktgemeinderat nunmehr über die Feststellung der Jahresrechnung und über die Entlastung zu beschließen. Die Beratung und Beschlussfassung über die Entlastung hat dabei ohne den 1. Bürgermeister zu erfolgen, da dieser insoweit persönlich beteiligt ist. Die Annahme einer persönlichen Beteiligung gilt nach Auskunft der Rechtsaufsicht beim Landratsamt Landshut (Hr. Hauner) auch im Falle eines zwischenzeitlich erfolgten Wechsels des Amtsinhabers.
Die Eckdaten des Jahresabschlusses 2018 stellen sich wie folgt dar:
       Rechnungsergebnis        Soll/Ansatz
Gesamthaushalt        40.448.008,26 Euro        32.354.635,00 Euro
Verwaltungshaushalt                     28.332.342,77 Euro        25.214.335,00 Euro
Vermögenshaushalt                       12.115.665,49 Euro        7.140.300,00 Euro
Zuführung vom VWH zum VMH        6.914.505,54 Euro        4.550.389,00 Euro
Zuführung zur allgemeinen Rücklage        5.408.886,99 Euro        0 Euro

Die allgemeine Rücklage wies damit zum 31.12.2018 einen Stand von 5.609.286,99 Euro auf.
Die Schuldenstände des Marktes Altdorf und seiner Beteiligungen ALKOM und BdMA betrugen zum 31.12.2018:
       Absolut        pro Kopf
Markt Altdorf        1.698.645,15 Euro        151,94 Euro
ALKOM        3.137.350,00 Euro        280,62 Euro
BdMA        0,00 Euro        0,00 Euro
Gesamt        4.835.995,15 Euro        432,56 Euro

Beschlussvorschlag

1.        Der Marktgemeinderat beschließt die Feststellung der Jahresrechnung 2018.
2.        Der in dieser Sitzung festgestellten Jahresrechnung 2018 des Marktes Altdorf wird die Entlastung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO erteilt.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat beschließt die Feststellung der Jahresrechnung 2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der in dieser Sitzung festgestellten Jahresrechnung 2018 des Marktes Altdorf wird die Entlastung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Vorlage der Jahresrechnung 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Sitzung des Marktgemeinderates 06.10.2020 ö beschliessend 9

Sachverhalt

1.        Vorlage der Jahresrechnung 2019

Herr Rauhmeier erläuterte zunächst die wesentlichen Eckdaten der Jahresrechnung 2019, die sich wie folgt darstellen:
       Rechnungsergebnis        Soll/Ansatz
Gesamthaushalt        40.763.959,64 Euro        33.088.835,00 Euro
Verwaltungshaushalt                     26.797.833,84 Euro        24.263.085,00 Euro
Vermögenshaushalt                       13.966.125,80 Euro        8.825.750,00 Euro
Zuführung vom VWH zum VMH           2.617.786,64 Euro        1.474.365,00 Euro
Zuführung zur allgemeinen Rücklage        3.633.272,83 Euro        0 Euro

Die allgemeine Rücklage wies damit zum 31.12.2019 einen Stand von 3.833.672,83 Euro auf. Der allgemeinen Rücklage würden gemäß Haushaltsplanung 2020 Mittel in Höhe von    2.894.834,00 Euro zum Ausgleich des Haushalts 2020 entnommen.

Die Schuldenstände des Marktes Altdorf und seiner Beteiligungen ALKOM und BdMA betrugen zum 31.12.2019:
       Absolut        pro Kopf
Markt Altdorf        1.212.346,96 Euro        108,83 Euro
ALKOM        3.020.250,00 Euro        271,12 Euro
BdMA        0,00 Euro        0,00 Euro
Gesamt        4.232.596,96 Euro        379,95 Euro
Anschließend stellte Herr Rauhmeier die Entwicklung wichtiger Einnahme und Ausgabepositionen des Verwaltungshaushalts dar.

Einnahmen
HHSt.
Bezeichnung
Ansatz
2019
EUR
RE
2019
EUR
Abweichung
Ansatz - RE
%
8100.2200
Konzessionsabgaben Strom
275.000
279.784
+1,74
8130.2200
Konzessionsabgabe Gas Stadtwerke
25.700
25.705
+0,02
9000.0000
Grundsteuer A (Hebesatz 320%)
38.000
38.428
+1,13
9000.0010
Grundsteuer B (Hebesatz 320%)
1.263.000
1.273.883
+0,86
9000.0030
Gewerbesteuer (Hebesatz 380%)
4.000.000
5.082.768
+27,07
9000.0100
Einkommensteueranteil
7.704.000
7.686.572
-0,23
9000.0120
Umsatzsteueranteil
680.000
679.279
-0,10
9000.0410
Schlüsselzuweisungen
904.000
904.828
+0,09
9000.0612
Zuweisungen Familienleistungsausgleich - Einkommensteuerersatz
561.000
550.705
-1,84
9000.0616
Grunderwerbssteueranteil
185.000
205.957
+11,33

Ausgaben



HHSt.
Bezeichnung
Ansatz
2019
EUR
RE
2019
EUR
Abweichung
Ansatz - RE
%
9000.8100
Gewerbesteuerumlage
722.000
923.659
+27,93
9000.8320
Kreisumlage an Landkreis
6.899.000
6.898.008
-0,01
9100.8071
Zinsen an Kreditinstitute (einschl. Sparkassen)
23.100
22.152
-4,10
HGr. 4
Personalausgaben
3.887.900
3.898.385
+0,27

2.        Inanspruchnahme der Deckungsreserve Personalausgaben (HHSt. 9100.4700)
Zur Vermeidung überplanmäßiger Ausgaben der Hauptgruppe 4 (Personalausgaben) wurde die Deckungsreserve für Personalausgaben (HHSt. 9100.4700) in voller Höhe (50.000 Euro) in Anspruch genommen. Hierbei wurde das Haushaltssoll der HHSt. 6000.4140 (Vergütungen Bauverwaltung) um 50.000 Euro erhöht. Die Inanspruchnahme der Deckungsreserve bedarf wg. der Höhe des Betrags der Genehmigung durch den Marktgemeinderat. Trotz der Inanspruchnahme der Deckungsreserve kam es im Bereich der Personalausgaben im Haushaltsjahr 2019 zu überplanmäßigen Ausgaben i. H. v. insgesamt 10.484,93 Euro (= Abweichung von 0,27 % gegenüber dem Haushaltssoll). Diese überplanmäßigen Ausgaben bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch den Marktgemeinderat.

3.        Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben
Die wesentlichen Haushaltsüberschreitungen des Verwaltungs- und Vermögens-haushaltes wurden von Herrn Rauhmeier anhand einer als Tischvorlage verteilten Aufstellung erläutert. Die Liste enthält sämtliche Haushaltsüberschreitungen ab einem Betrag von 3.000 Euro. Die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis 6.000 Euro sowie außerplanmäßige Ausgaben bis 3.000 Euro im Einzelfall oblag im Haushaltsjahr 2019 gemäß § 11 Abs. 2 Buchst. c) GeschO (in der bis 30.04.2020 gültigen Fassung) dem 1. Bürgermeister. Die Deckung sämtlicher über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsjahres 2019 ist durch Mehreinnahmen und Minderausgaben auf anderen Haushaltsstellen gewährleistet. Soweit die Ansatzüberschreitungen nicht bereits im Einzelfall vom zuständigen Gremium bewilligt worden sind, geschieht dies im Rahmen der heutigen Vorlage der Jahresrechnung.

4.        Übertragung von Haushaltsmitteln in das Haushaltsjahr 2020
Auf welchen Haushaltsstellen im Einzelnen und in welcher Höhe jeweils Haushaltsreste aus Vorjahren weiter übertragen bzw. in Abgang gestellt sowie neue Haushaltsreste gebildet werden, ergibt sich aus der als Tischvorlage verteilten Übersicht.

Haushaltsausgabereste
Im Haushaltsjahr 2018 wurden Haushaltsausgabereste in Höhe von 2.909.775,00 Euro neu gebildet bzw. auf das Haushaltsjahr 2019 weiter übertragen. Davon wurden im Haushaltsjahr 2019 insgesamt 1.442.919,02 Euro in Anspruch genommen. Von den nicht in Anspruch genommenen Ausgabeermächtigungen i.H.v. 1.466.855,98 Euro sollen 764.155,98 Euro in Abgang gestellt und 702.700,00 Euro weiter übertragen werden.
Von den im Vermögenshaushalt 2018 veranschlagten Ausgabemitteln i. H. v. 8.825.750,00 Euro sind noch 5.562.342,51 Euro verfügbar, von denen nach Angabe der mittelbewirtschaftenden Stellen 5.087.300,00 Euro weiter benötigt und daher als Haushaltsausgabereste ins Haushaltsjahr 2020 übertragen werden sollen. Der Großteil der zu übertragenden Mittel betrifft
  • die Baumaßnahme „Grundschule – Hort – Bauamt“
  • die Investitionsförderungsmaßnahme „Sanierung und Erweiterung Kindergarten St. Josef“ (HHSt. 4640.9883)
  • den Hochwasserschutz am Schmiedgraben (HHSt. 6900.9516)
  • Kapitaleinlage in das ALKOM

In Summe betragen die Haushaltsausgabereste im Haushaltsjahr 2020 damit 5.790.000,00 Euro, was gegenüber dem Vorjahr eine Erhöhung um 98,98 % bedeutet.

Haushaltseinnahmereste
Im Haushaltsjahr 2018 wurden Haushaltseinnahmereste in Höhe von 162.000,00 Euro auf das Haushaltsjahr 2019 weiter übertragen. Der Einnahmerest war für den Restbetrag der Zuweisung des Freistaats Bayern für die Generalsanierung der Mittelschule gebildet worden; dieser ist im Jahr 2019 eingegangen. Neu gebildet wird ein Haushaltseinnahmerest i. H. v. 2.000.000,00 Euro, der die Rückzahlung von Darlehen betrifft, die der Markt Altdorf dem ALKOM gewährte.
In Summe betragen die Haushaltseinnahmereste im Haushaltsjahr 2020 damit 2.000.000,00 Euro.

Beschlussvorschlag

  1. Von der Jahresrechnung 2019 wird Kenntnis genommen; sie wird samt Anlagen zur Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet.

2.        Die Inanspruchnahme der Deckungsreserve für Personalausgaben (HHSt. 9100.4700) in Höhe von 50.000,00 Euro zur Erhöhung der Ausgabeermächtigung auf HHSt. 6000.4140 wird genehmigt.
3.        Die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts 2019 werden genehmigt, soweit hierfür noch keine Einzelgenehmigungsbeschlüsse vorliegen.
4.        Von den aus Vorjahren noch verfügbaren Haushaltsausgaberesten werden 764.155,98 Euro in Abgang gestellt und 702.700,00 Euro weiter übertragen. Von den noch verfügbaren Mitteln der Ausgabeansätze des Haushaltsjahres 2019 werden 5.087.300,00 Euro als neu gebildete Haushaltsausgabereste ins Haushaltsjahr 2020 übertragen.
5.     Von den aus Vorjahren noch bestehenden Haushaltseinnahmeresten werden 162.000,00 Euro in Abgang gestellt. Bei Haushaltsstelle 8701.3252 wird ein Haushaltseinnahmerest in Höhe von 2.000.000,00 Euro gebildet.

Beschluss

  1. Von der Jahresrechnung 2019 wird Kenntnis genommen; sie wird samt Anlagen zur Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet.

2.        Die Inanspruchnahme der Deckungsreserve für Personalausgaben (HHSt. 9100.4700) in Höhe von 50.000,00 Euro zur Erhöhung der Ausgabeermächtigung auf HHSt. 6000.4140 wird genehmigt.

3.        Die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts 2019 werden genehmigt, soweit hierfür noch keine Einzelgenehmigungsbeschlüsse vorliegen.
4.        Von den aus Vorjahren noch verfügbaren Haushaltsausgaberesten werden 764.155,98 Euro in Abgang gestellt und 702.700,00 Euro weiter übertragen. Von den noch verfügbaren Mitteln der Ausgabeansätze des Haushaltsjahres 2019 werden 5.087.300,00 Euro als neu gebildete Haushaltsausgabereste ins Haushaltsjahr 2020 übertragen.
5.     Von den aus Vorjahren noch bestehenden Haushaltseinnahmeresten werden 162.000,00 Euro in Abgang gestellt. Bei Haushaltsstelle 8701.3252 wird ein Haushaltseinnahmerest in Höhe von 2.000.000,00 Euro gebildet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Vorberatung über Leitungsverlegungen zugunsten der Firma Onesolar

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Sitzung des Marktgemeinderates 06.10.2020 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Die Verwaltung hat von der Firma Onesolar, bzw der ausführenden Firma Spie Unterlagen zugestellt bekommen, die die gewünschten Leitungstrassen im Bereich Altdorf darstellen.
Der Netzbetreiber, die Bayernwerk GmbH, hat als Einspeisepunkt das Umspannwerk in der Eugenbachstraße vorgegeben.
Das Kabel soll aus Richtung Reichersdorf bis zum Umspannwerk geführt werden und dem Anschluss mehrerer geplanter PV- Anlagen dienen.
Der dazu erforderliche Gestattungsvertrag wird in einer der nächsten Sitzungen behandelt werden.
Von Seiten der Verwaltung gilt es erneut abzuklären, in wie weit eine Vergütung für diese Trasse gefordert wird.
Im bisherigen Verlauf wurden unterschiedlichen Ansätze gewählt. Im Jahren 2012/2013 wurde der Betrag in Anlehnung an die Einspeisevergütung festgelegt. Je nach Leitungslänge zwischen 0,1 bzw. maximal 1,5 % der Einspeisevergütung.
Von Seiten des Bayerischen Gemeindetags wird seit 2013 als max. Forderung 1 % der Vergütung als Höchstsatz empfohlen.
Da die Leitungstrassen mittlerweile längere Strecken über mehrere Gemeindegrenzen hinweg verlaufen stellt sich die Abrechnung dadurch als äußerst schwierig heraus (wie soll der Anteil auf die einzelnen Kommunen verteilt werden).
Daher wurde in einem Gestattungsvertrag 2018 bei einer Leitungsverlegung, die auch über die Gemeinde Bruckberg führte, ein Entgelt von 10 € pro Längenmeter festgesetzt. Von Seiten der Verwaltung würde dies Vorgehensweise auch in diesem Fall empfohlen werden und der Vertrag entsprechend vorbereitet.

Beschlussvorschlag

Mit dem geplanten Leitungsverlauf besteht grundsätzlich Einverständnis. Die Verlegung in Straße oder Gehweg wird in Abstimmung mit der Verwaltung festgelegt.
Der Vertragsentwurf kann mit der vorgeschlagenen Vergütung vorbereitet werden.

Beschluss

Eine Entscheidung zu diesem Tagesordnungspunkt wird vertagt. Der Punkt wird in einer der nächsten Sitzungen erneut zur Entscheidung vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Entscheidung über den Antrag der CSU-Fraktion zur Unterstützung der Eugenbacher Bürger in Ihrem Anliegen eine Straßenunterführung an der Weiherbachstraße an der Grenze zwischen Münchnerau und Eugenbach zu priorisieren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Sitzung des Marktgemeinderates 06.10.2020 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Der Antrag der CSU Fraktion Altdorf vom 04.09.2020 wurde den Mitgliedern des Marktgemeinderates mit der Sitzungsladung zugestellt.
Zum aktuellen Verfahrensstand ist folgendes zu bemerken:
In den letzten Monaten fanden zahlreiche Videokonferenzen zwischen Vertreter der Bahn, der Stadt Landshut, der Regierung von Niederbayern, dem mit der Variantenuntersuchung beauftragten Planungsbüro und der Verwaltung statt.
Die Variantenuntersuchung stellt eine wichtige Voraussetzung für das spätere Planfeststellungsverfahren dar.
Sobald hier belastbare Unterlagen vorliegen, werden die Varianten in diesem Gremium vorgestellt.
Im Verfahren wird auch allen Bürgern ausreichend Gelegenheit zur Information bzw. zur Stellungnahme gegeben werden.
Die aufgezählten Ziele wurden und werden bereits jetzt von der Verwaltung berücksichtigt.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag der CSU-Fraktion wird zugestimmt.

Beschluss

Dem Antrag der CSU-Fraktion wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Informationen der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Sitzung des Marktgemeinderates 06.10.2020 ö 12

Sachverhalt

Bürgermeister Stanglmaier informierte über folgende Punkte:

Zur Pflege des Franzosengrabens: Die Mahd auf Altdorfer Seite (einschl. Bucher Graben) ist abgeschlossen.
Die Stadt Landshut bereitet derzeit die Ausschreibung der Arbeiten im Stadtgebiet vor. Das relativ breite Bachbett auf Landshuter Seite soll zeitversetzt in Streifen gemäht werden. Der erste Abschnitt ist bis Ende des Jahres geplant.
Da die Altdorfer Wiesen in diesem Jahr der Pandemie zum Opfer gefallen ist, fand auch der dortige Seniorennachmittag des Marktes nicht statt. Bürgermeister Stanglmaier beriet sich vor Kurzem mit der Vorsitzenden des Seniorenbeirats, inwiefern dafür eine Alternative angeboten werden kann.
Sinn und Zweck der Einladung des Marktes ist es, den Seniorinnen und Senioren ein geselliges Zusammenkommen zu ermöglichen. Dies wird bis Ende des Jahres in der angedachten Form nicht möglich sein. Die Ausgabe von „Gastrogutscheinen“ (wie bei der Stadt Landshut) wird diesem Ansinnen nicht gerecht. Wenn ein Zusammenkommen wieder möglich ist, kann über ein passendes Angebot nachgedacht werden.

Morgen findet der nächste Bauherren Jour Fix Grundschule statt.

Die Flursäuberungsaktion ist für Samstag, 17.10.2020 vorgesehen. Der Ausweichtermin ist eine Woche später.

Es wurden zwei Sitzungen getauscht. Die nächste Sitzung des Marktgemeinderates  ist somit am 17.11.2020 und die des Hauptverwaltungs- und Finanzausschusses am 24.11.2020.

zum Seitenanfang

13. Anfragen der Marktgemeinderatsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Sitzung des Marktgemeinderates 06.10.2020 ö 13

Sachverhalt

Keine.

zum Seitenanfang

14. Abschluss der öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Sitzung des Marktgemeinderates 06.10.2020 ö 14
Datenstand vom 28.10.2020 08:50 Uhr