BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 05.11.2020 bis 07.12.2020 statt. Dabei wurden keine Einwände und Anregungen vorgebracht:
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
Die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand ebenfalls in der Zeit vom 05.11.2020 bis 07.12.2020 statt. Insgesamt wurden am Entwurfsverfahren 21 betroffene Fachstellen beteiligt, dessen Ergebnis sich wie folgt zusammenfassen lässt:
Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
- Bund Naturschutz
- Deutsche Post AG
- Stadtwerke Landshut
- Wasserwirtschaftsamt Landshut
- Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht
Somit wird von diesen Trägern öffentlicher Belange Einverständnis mit der Planung angenommen.
Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:
- Telefonica Germany GmbH & OHG vom 23.11.2020
- Energienetze Bayern GmbH & Co.KG vom 30.11.2020
- PLEdoc GmbH Netzauskunft vom 06.11.2020
- Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbau SG 44 vom 08.12.2020
- Landratsamt Landshut – Abt. Naturschutz vom 27.11.2020
- Landratsamt Landshut – Abt. Feuerwehrwesen vom 05.11.2020
- Landratsamt Landshut – Abt. Gesundheitswesen vom 11.11.2020
Folgende Behörden, Fachstellen und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Einwänden oder Hinweisen vorgebracht:
Bayernwerk Netz GmbH vom 16.11.2020
Im Geltungsbereich der Planung sind bereits 0,4-kV-Niederspannungs-erdkabel verlegt. Es ist deshalb erforderlich, dass vor Beginn von Erdarbeiten Planauskunft über unsere unterirdischen Anlagen in unserem Zeichenbüro, Tel.-Nr. 0871/96639-338, eingeholt wird. Bei allen mit Erdarbeiten verbundenen Arbeiten, dazu zählen auch das Pflanzen von Bäumen und Sträucher, ist eine Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln einzuhalten. Ist das nicht möglich, sind auf Kosten des Verursachers im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Hierzu verweisen wir auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen", herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Auf jeden Fall ist vor Beginn von Erdarbeiten Planauskunft in unserem Zeichenbüro (Tel. 0871/96639-338; Email: Planauskunft-Altdorf@bayernwerk.de) einzuholen.
Hinweisen möchten wir auf die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen. Die elektrische Erschließung der neu geplanten Gebäude ist durch Erweiterung des bestehenden 0,4-kV-Niederspannungsortsnetzes der nahegelegenen Trafostation Altdorf 24 sichergestellt und erfolgt durch Erdkabel.
1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH ergeht dem Markt Altdorf zur Kenntnis und wird wie nachfolgend gewürdigt:
Die Stellungnahme des Leitungsträgers wird zur Kenntnis genommen. Die formulierten Hinweise bzgl. der vorhandenen Leitungen und hinsichtlich der Baumpflanzungen werden redaktionell in der Begründung ergänzt und im Zuge der Umsetzung entsprechend berücksichtigt. Eine rechtzeitige Abstimmung erfolgt zu gegebener Zeit mit dem zuständigen Ressort im Zuge der Umsetzung des Vorhabens.
Deutsche Telekom Technik GmbH vom 04.11.2020
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Am Rande des Geltungsbereiches befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
2. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Leitungsträgers Deutsche Telekom Technik GmbH ergeht dem Markt Altdorf zur Kenntnis und wird wie nachfolgend gewürdigt:
Die formulierten Hinweise bzgl. der vorhandenen Leitungen und hinsichtlich der Baumpflanzungen werden redaktionell in der Begründung ergänzt und im Zuge der Umsetzung entsprechend berücksichtigt. Eine rechtzeitige Abstimmung erfolgt zu gegebener Zeit mit dem zuständigen Ressort im Zuge der Umsetzung des Vorhabens.
InfraServ GmbH & Co. Gendorf KG vom 06.11.2020:
In Ihrer Spartenanfrage vom 11.03.2020 (BIL-Nr. 20201103-0537) teilten Sie uns die Überarbeitung des Bebauungsplanes „Fachstellenbeteiligung Altdorf BBP/GOP Kleinfeld Überarbeitung Deckblatt 1 (20-1240)11 mit. Diese Baumaßnahme befindet sich auf der Flurnummer 158/18, Gemarkung Altdorf. Nach Prüfung der Unterlagen können wir Ihnen mitteilen, dass dieses Bauvorhaben und unsere Ethylenpipeline keine Berührungspunkte aufweisen. Der Verlauf unserer Ethylenpipeline ist ca. 900 m westlich dieser geplanten Baumaßnahme. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der von Ihnen im Übersichtsplan markierte Bereich und die von Ihnen übermittelten Pläne. Sollten außerhalb Ihres angegebenen Bereichs Erdarbeiten nötig sein, z.B. für Kanal-, oder Kabelverlegung, bitten wir Sie, uns frühzeitig in die Planungen einzubeziehen.
3. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der InfraServ GmbH & Co. Gendorf KG ergeht zur Kenntnis und wird wie nachfolgend gewürdigt:
Es wird festgestellt, dass der Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 1 und die Ethylenpipeline der InfraServ GmbH & Co. Gendorf KG keine Berührungspunkte aufweisen. Da die Ethylenpipeline 900 m außerhalb des Geltungsbereiches liegt und die Planung nicht weiter tangiert, ist diesbezüglich nichts Weiteres zu veranlassen.
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 05.11.2020
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDRS-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach
§ 150 (1) BauGB zu erstatten sind.
Anlagen: Lageplan(-pläne)
Weiterführende Dokumente:
- Kabelschutzanweisung Vodafone
- Kabelschutzanweisung Vodafone Kabel Deutschland
- Zeichenerklärung Vodafone
- Zeichenerklärung Vodafone Kabel Deutschland
4. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Vodafone GmbH/ Vodafone Kabel Deutschland GmbH ergeht dem Markt Altdorf zur Kenntnis und wird wie nachfolgend gewürdigt:
Die Fachstelle formuliert in Ihrer Stellungnahme Aussagen, die in erster Linie Anforderungen in Bezug auf die Umsetzung des Vorhabens abzielen. Da es sich bei dem Vorhaben um die Nachverdichtung durch ein weiteres Wohnhaus handelt, das innerhalb des Grundstückes über einen Privatweg erschlossen wird, obliegt die Klärung dieser Belange dem Antragsteller im Nachgang des Bauleitplanverfahrens auf Ebene der Umsetzung des Vorhabens. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Leitungsträger ist vorzunehmen. Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Begründung.
Zweckverband Wasserversorgung Isargruppe 1 vom 09.11.2020
Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser für den Planungsbereich kann sichergestellt werden. Der Planungsbereich wird mit einer privaten Erschließungsstraße erschlossen. Wir weisen darauf hin, dass der Aufwand für die Herstellung der Wasserversorgungsanlagen zur Erschließung der geplanten Bebauung für die nicht im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Versorgungsanlagen in der tatsächlich anfallenden Höhe zu erstatten ist. Der Antragsteller hat sich zur Planung und Abstimmung der Erschließung in diesem Bereich frühzeitig mit dem Zweckverband in Verbindung zu setzen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich bereits eine Grundstücksanschlussleitung (vgl. beiliegenden Lageplan). Die Kosten für evtl. Sicherungs- oder Umlegungsmaßnahmen der bestehenden Wasserversorgungsanlagen im Zuge der im Entwurf des Bebauungsplanes dargestellten Maßnahmen sind vom Verursacher der Sicherungs- und Umlegungsarbeiten zu tragen. Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung ist vorab vorzulegen. Aufgrund der bestehenden Versorgungsleitungen wird hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bemerkt, dass hier die Richtwerte von 48 m³/h bis zu 96 m³/h, über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden und ca. 15 m Vordruck, sowie darüber hinaus, durch Förderbetrieb aus den Erschließungsgebieten des Zweckverbandes in die Hochbehälter Altdorf und Eugenbach, zur Verfügung stehen. Erschließungsmaßnahmen seitens des Marktes Altdorf sind mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung Isar-Gruppe 1 rechtzeitig abzustimmen. Für alle Parzellen gelten die einschlägigen Satzungen des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der lsargruppe 1. Es ist so zu planen, dass die Verlegung der verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen gern. DIN 1998 ohne gegenseitige Beeinträchtigungen erfolgen kann. Bei der Planung und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten:
- DIN 1998 "Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen"
- DIN 19630 "Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen"
- DVGW-Hinweis GW 125 "Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen"
- DVGW-Hinweis GW 315 "Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten"
5. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Zweckverbands Wasserversorgung Isargruppe 1 ergeht dem Markt Altdorf zur Kenntnis und wird wie nachfolgend gewürdigt:
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser für den Planungsbereich kann sichergestellt werden. Die Fachstelle formuliert in Ihrer Stellungnahme Aussagen, die in erster Linie Anforderungen in Bezug auf die Umsetzung des Vorhabens abzielen. Da es sich bei dem Vorhaben um die Nachverdichtung durch ein weiteres Wohnhaus handelt, das innerhalb des Grundstückes über einen Privatweg erschlossen wird, obliegt die Klärung dieser Belange dem Antragsteller im Nachgang des Bauleitplanverfahrens auf Ebene der Umsetzung des Vorhabens. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Leitungsträger ist vorzunehmen.
Die formulierten Hinweise bzgl. der vorhandenen Leitungen und hinsichtlich der Baumpflanzungen werden redaktionell in der Begründung ergänzt und im Zuge der Umsetzung entsprechend berücksichtigt.
Landratsamt Landshut – Abt. Untere Bauaufsicht vom 23.11.2020
Zu Nr. 5 (Verfahrenshinweise) der Begründung:
Die hier gemachten Ausführungen sind zum Teil falsch. Die Anwendungsvoraussetzungen zum beschleunigten Verfahren werden in § 13 a Abs. 1 BauGB definiert. § 13 Abs. 1 BauGB wird, im Gegensatz zu § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht für anwendbar erklärt. Es sind also nicht die in § 13 Abs .1 BauGB genannten Grundzüge der Planung zu prüfen, sondern die in § 13 a Abs. 1 formulierten Anwendungsvoraussetzungen. Die Prüfung und das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist in der Begründung darzustellen.
6. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamts Landshut – Abt. Untere Bauaufsicht ergeht zur Kenntnis und wird wie nachfolgend gewürdigt:
Die von der Fachbehörde formulierten Aussagen stellen redaktionelle Anpassungen in Bezug auf die gesetzlichen Vorschriften dar und diese werden in den Planunterlagen entsprechenden angepasst.
Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz vom 25.11.2020
Die vorliegende Überarbeitung des Bebauungsplans „Kleinfeld Überarbeitung" mit Deckblatt 1 überplant die Parzelle 138 des Urplans vom 16.01.2002. In diesem Urplan gibt es in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 0.6 Festsetzungen zum Schallschutz. Durch die im Oktober 2012 in Betrieb gegangene Nordumgehung von Altdorf hat sich der Verkehr auf der, direkt an das Planungsgebiet angrenzende Hauptstraße um ca. 2/3 reduziert. Bei einer überschlägigen Berechnung, der durch den jetzt noch vorhandenen Straßenverkehr verursachten Lärmimmissionen kommt es zu Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm für die städtebauliche Planung (DIN 18005-1, Schallschutz im Städtebau). Auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV werden hiernach nicht eingehalten. Daher sind die Festsetzungen zum Schallschutz aus dem Urplan für das Deckblatt 1 (Parzelle 138) zu übernehmen und entsprechend dem jetzigen Stand der Technik anzupassen (z.B. Grundrissorientierung, fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen, schallgedämmt etc.) Des Weiteren ist die bestehende Lärmschutzwand, die laut Urplan von Parzelle 126-137 gefordert ist, in den Geltungsbereich des Deckblatts 1 (Parzelle 138) zu übernehmen.
In der jetzt vorliegenden Form kann der Bebauungsplanänderung aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden.
7. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamts Landshut – Abt. Immissionsschutz wird zur Kenntnis genommen. Der Markt Altdorf nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Entsprechend den Ausführungen der Fachstelle ist aufgrund überschlägiger Berechnungen weiterhin aus der im Norden vorbeiführenden Haupterschließungstrasse der Hauptstraße mit Überschreitungen der zulässigen Verkehrslärmbelastungen zu rechnen.
Der rechtskräftige Urplan sieht für Grundstücke entlang dieser Straßentrasse Festsetzungen zum passiven Schallschutz vor, die unabhängig der Aussagen der vorliegenden Änderung, auch weiterhin gelten, da das Deckblatt Nr. 1 und Festsetzungen und Planungsaussagen formuliert, die einen tatsächlichen Änderungsbedarf hervorrufen. Alle nichtangesprochenen Punkte und Belange gelten demzufolge uneingeschränkt weiter, so auch die Aussagen zum Schallschutz.
Um jedoch keine ungewollten Diskrepanzen hervorzurufen, werden diese Aussagen noch ergänzend in das vorliegende Deckblatt entsprechend redaktionell übernommen.
Die Festsetzung einer zusätzlichen Lärmschutzwand als aktive Schallschutzmaßnahme für den betreffenden Änderungsbereich, wird entgegen der Forderungen der Fachstelle nicht für erforderlich erachtet, da die Lärmeinwirkung auf das Grundstück durch eine entsprechende Grundrissorientierung mit Eigenabschirmung in Kombination von Schallschutzfenstern, ausreichend begegnet und in den Griff zu bekommen ist.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die angesprochene Lärmschutzwand ausschließlich die notwendige Schallschutzfunktion für die hier nördlich angrenzende Doppel-/ Reihenhausbebauung im Bestand erfordert. Aus diesem Grund sieht die Gemeinde von diesen zusätzlichen Forderungen ab.
Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung vom 03.12.2020
Der Markt Altdorf beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes „Kleinfeld Überarbeitung“ mit Deckblatt Nr. 1, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine innerörtliche Nachverdichtung zu schaffen.
Erfordernisse der Raumordnung stehen dieser Planung nicht entgegen.
Hinweis:
Wir bitten darum, uns nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (z.B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums (Datum der Bekanntmachung) zukommen zu lassen. Für die Übermittlung der digitalen Daten verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse bauleitplanung@reg-nb.bayern.de oder eine andere digitale Form (z.B. Download-Link zu einem eigenen Netzspeicherort). Wird das Verfahren eingestellt, so bitten wir ebenfalls um eine entsprechende Mitteilung.
8. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung ergeht zur Kenntnis und wird wie nachfolgend gewürdigt:
Die Fachstelle formuliert in Ihrer Stellungnahme, dass Erfordernisse der Raumordnung der Planung nicht entgegenstehen. Bezüglich des allgemeinen Hinweises der Fachstellte zur Übersendung der Endausfertigung bleibt zu sagen, dass die Unterlagen nach Abschluss des Verfahrens entsprechend übermittelt werden. Aus diesem Grund ist diesbezüglich nichts Weiteres zu veranlassen.