Datum: 14.07.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Bürgersaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:28 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung durch den Bürgermeister
2 Bauleitplanungen
2.1 Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Waldanger Überarbeitung" mit Deckblatt Nr. 3; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
2.2 Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Waldanger Überarbeitung" mit Deckblatt Nr. 3; Satzungsbeschluss
2.3 Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Kleinfeld Überarbeitung" mit Deckblatt Nr. 1; Vorstellung der Planung und Auslegungsbeschluss
3 Nutzungsänderung und Umbau des ehemaligen Rinderstalles; Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung; Bucherstraße 38
4 Neubau einer PKW-Garage auf dem vorhandenen Betriebshof; Opalstr. 30
5 Abriss des alten Wohnhauses und Errichtung eines neuen Wohnhauses; Hauptstr. 63
6 Aufteilung eines Einfamilienhauses zu zwei separat nutzbaren Wohneinheiten mit jeweils eigenem Eingang; Am Schloßanger 12
7 Formlose Anfrage zur Bebauung der Bernsteinstraße 26
8 Antrag auf isolierte Befreiung; Errichtung einer Terrassenüberdachung aus Glas; Wallerstr. 3a
9 Antrag auf isolierte Befreiung; Errichtung eines Gerätehauses; Magnolienring 4
10 Antrag auf isolierte Befreiung; Bau einer Überdachung; Ganslberg 18 a
11 Antrag auf isolierte Befreiung; Errichtung eines Gartenhauses; Bgm.-Zausinger-Str. 3
12 Antrag auf isolierte Befreiung; Errichtung eines Freisitzes; Am Römerfeld 8 a
13 Mitteilung der Anträge, die als laufende Angelegenheiten erledigt wurden
14 Informationen der Verwaltung
15 Anfragen der Ausschussmitglieder
16 Abschluss der öffentlichen Sitzung

zum Seitenanfang

1. Begrüßung durch den Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö 1
zum Seitenanfang

2. Bauleitplanungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö 2
zum Seitenanfang

2.1. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Waldanger Überarbeitung" mit Deckblatt Nr. 3; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Marktgemeinderatsmitglieder den Entwurf des Tagesordnungspunktes, den Bericht des Biologen und eine Planausfertigung.
In der Marktgemeinderatssitzung vom 14.01.20 wurde die erneute Auslegung beschlossen. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange hatten von 26.03.20 – 27.04.20 Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.
Im Verfahren wurden 22 TÖB beteiligt.

Keine Stellungnahme haben folgende Fachstellen abgegeben:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Deutsche Post AG
  • Wasserwirtschaftsamt Landshut
  • LRA Landshut, Abt. Kreisbau SG 44
  • LRA Landshut, Abt. Immissionsschutz
  • LRA Landshut, Abt. Wasserrecht

Eine Stellungnahme ohne Einwände haben folgende Fachstellen abgegeben:
  • InfraServ GmbH&Co. Gendorf KG                                vom 07.04.2020
  • PLEdoc GmbH Netzauskunft                                vom 26.03.2020
  • Telefónica Germany GmbH & OHG                        vom 14.04.2020
  • Energienetze Bayern GmbH & Co.KG                        vom 25.04.2020
  • Stadtwerke Landshut                                                vom 27.04.2020
  • LRA Landshut, Abt. Gesundheitswesen                        vom 30.03.2020
  • Regierung von Niederbayern, Höhere Landesplanung        vom 26.03.2020

Eine Stellungnahme mit Hinweisen haben folgende Fachstellen abgegeben:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23.04.2020
Der Hangleitenwald ist aufgrund der Steilheit der Lage und der Labilität des Untergrunds Schutzwald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes (Art. 10 Abs. 1 BayWaldG). Wegen der vorhandenen Bebauung und der dadurch erschwerten, fehlenden, bzw. mangelnden Bewirtschaftung ist der Baumbestand bezüglich der Schutzzwecke überaltert und kann diese nicht optimal erfüllen. Insbesondere alte, schwere und aus dem Hang herauswachsende Bäume entwickeln sich zunehmend zu einer Gefahr für die darunterliegende Bebauung. Vor allem Eschen, die dort auch stocken, verlieren durch das Eschen“trieb“sterben auch ihre Wurzeln und brechen plötzlich heraus. Folglich besteht für die vorhandene und auch geplante Bebauung eine stetig zunehmende, bereits jetzt relativ hohe Gefahr durch fallende Bäume und auch Baumteile. Dies ist nur durch Einschlags- (Eschen und aus dem Hang herauswachsende Bäume) und intensive Baumpflegemaßnahmen (übrige Einzelbäume in 30 Meter Abstand zu Wohngebäuden) zu überwinden. Aus forstfachlicher Sicht ist diese Maßnahme, sowie eine in regelmäßigem Turnus von 2-3 Jahren erfolgende Baumkontrollen, im 30 Meter Bereich, im Bebauungsplan zu regeln. Dabei müssen Landespflegerische Ziele (Erhalt von Einzelbäumen im Nahbereich) aus Gründen der Sicherheit zurückstehen, bzw. mit Ausnahme von Eschen (belassen von Stümpfen bis max. 3 Meter möglich) durch intensive Baumpflegerische Maßnahmen (starke Kronenrücknahme) umgesetzt werden. Allgemeiner Hinweis an: Die gleiche Situation hinsichtlich der Gefährdung durch Bäume besteht für viele Wohngebäude entlang der Eugenbacher Straße.
1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Es bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Die getroffenen Hinweise bezüglich der Waldbewirtschaftung werden durch die Bebauungsplanänderung nicht direkt tangiert. Die Bauwerber haben leidiglich durch das Schaffen von zusätzlichem Baurecht dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Sicherungsmaßnahmen für den dauerhaften Aufenthalt von Personen innerhalb der Wohngebäude ergriffen werden. Darüber hinaus ist eine Haftungsfreistellungserklärung gegenüber dem Waldbesitzer auszustellen. Somit können im Ergebnis die Anforderungen an die Forstwirtschaft erfüllt werden.
Beschluss 1:
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Es bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Die getroffenen Hinweise bezüglich der Waldbewirtschaftung werden durch die Bebauungsplanänderung nicht direkt tangiert. Die Bauwerber haben leidiglich durch das Schaffen von zusätzlichem Baurecht dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Sicherungsmaßnahmen für den dauerhaften Aufenthalt von Personen innerhalb der Wohngebäude ergriffen werden. Darüber hinaus ist eine Haftungsfreistellungserklärung gegenüber dem Waldbesitzer auszustellen. Somit können im Ergebnis die Anforderungen an die Forstwirtschaft erfüllt werden.
Abstimmung: 9:0


Bund Naturschutz in Bayern e.V. vom 24.04.2020
Vom Grundsatz her stimmen wir der vorliegenden Planung zu, haben jedoch grundsätzliche Bedenken im Hinblick auf die Belange des Artenschutzes. Wir können der Planung nicht entnehmen ob der Altbaum mit Höhlenstamm aufgrund seiner Größe und seines Alters noch verpflanzt werden kann ohne Schaden zu erleiden. Sollte diese Aktion möglich sein erscheint uns der gewählte Standort südlich der Gebäude als nicht praktikabel, weder von Bauablauf her gesehen, noch aus Gründen der langfristigen Sicherung. Sollte die Möglichkeit einer Verpflanzung gegeben sein, sollte ein ruhiger Standort gewählt werden. Wir bitten um ein entsprechendes Gutachten (Biologe). Es werden zwei Bauformen angeboten, die Bauform B – Pultdach – kann lt. Den Festsetzungen baulich mit aktiver oder passiver Nutzung der Sonnenenergie ausgestattet werden. Wir sind der Meinung, dass auch die Bauform A – Satteldach – Flächen für die Sonnenenergienutzung anbietet und bitten Sie, dies in den Festsetzungen zu ergänzen. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in der Baumwurfzone. Unter Punkt 15.8. wird auf besondere bauliche Vorkehrungen hingewiesen. Wir bitten Sie eine Festsetzung zu treffen, welche die Rodung von Bäumen, als Sicherungsmaßnahmen gegen die Baumwurfgefahr, in der bewaldeten Hangleite ausschließt. Das Gelände entlang der Eugenbacherstraße ist naturnah zu gestalten. Die steilen Böschungen, welche aufgrund der Hanglage entstehen, sind im Hinblick auf deine optisch schöne Einbindung als natürliche Böschungen auszubilden und dicht zu bepflanzen. Die Errichtung von Mauern oder Gabionen sollte entlang der straßenseitigen Grenze ausgeschlossen werden. Wir bitten um Änderung des Punktes A 0.2, welche Stützwandkonstruktionen von 3m Höhe, bzw. im Bereich von Grundstücksgrenzen Konstruktionen von 1m zulässt. Der Punkt A 0.2 ist nicht eindeutig definiert.
2. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e.V. wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Ausgestaltung der baulichen Anlagen und die damit verbundenen getroffenen Festsetzungen (z.B. Mauern, Einfriedungen) obliegen der Planungshoheit der Kommune. Der Markt Altdorf hat sich im Vorfeld ausführlich mit diesen Belangen beschäftigt und sich mit dem Planungsbüro abgesprochen, welches den Entwurf daraufhin entsprechend erarbeitet hat.
Ungeachtet der Einschätzung des Bund Naturschutzes wird die Entwicklung am Standort als durchaus vertretbar beurteilt. Eine Änderung der Planung wird daher nicht für erforderlich erachtet.

Beschluss 2:
Die Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e.V. wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Ausgestaltung der baulichen Anlagen und die damit verbundenen getroffenen Festsetzungen (z.B. Mauern, Einfriedungen) obliegen der Planungshoheit der Kommune. Der Markt Altdorf hat sich im Vorfeld ausführlich mit diesen Belangen beschäftigt und sich mit dem Planungsbüro abgesprochen, welches den Entwurf daraufhin entsprechend erarbeitet hat.
Ungeachtet der Einschätzung des Bund Naturschutzes wird die Entwicklung am Standort als durchaus vertretbar beurteilt. Eine Änderung der Planung wird daher nicht für erforderlich erachtet.

Abstimmung: 7:2

Deutsche Telekom Technik GmbH vom 22.04.2020
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan Gültigkeit) Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe hier u. a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
3. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die ergänzenden fachlichen Hinweise und Anmerkungen werden in die Begründung aufgenommen und sind vom Bauwerber im Zuge der Umsetzung eigenverantwortlich zu berücksichtigen. Eine rechtzeitige Abstimmung hinsichtlich der Bauausführung erfolgt zu gegebener Zeit mit dem zuständigen Ressort durch den Bauherren.
Beschluss 3:
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die ergänzenden fachlichen Hinweise und Anmerkungen werden in die Begründung aufgenommen und sind vom Bauwerber im Zuge der Umsetzung eigenverantwortlich zu berücksichtigen. Eine rechtzeitige Abstimmung hinsichtlich der Bauausführung erfolgt zu gegebener Zeit mit dem zuständigen Ressort durch den Bauherren.
Abstimmung: 9:0

Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 06.04.2020
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg
Neubaugebiete.de@vodafone.com
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

4. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Vodafone Kabel Deutschland GmbH wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die ergänzenden fachlichen Hinweise und Anmerkungen werden in die Begründung aufgenommen und sind vom Bauwerber im Zuge der Umsetzung eigenverantwortlich zu berücksichtigen. Eine rechtzeitige Abstimmung hinsichtlich der Bauausführung erfolgt zu gegebener Zeit mit dem zuständigen Ressort durch den Bauherren.
Beschluss 4:
Die Stellungnahme der Vodafone Kabel Deutschland GmbH wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die ergänzenden fachlichen Hinweise und Anmerkungen werden in die Begründung aufgenommen und sind vom Bauwerber im Zuge der Umsetzung eigenverantwortlich zu berücksichtigen. Eine rechtzeitige Abstimmung hinsichtlich der Bauausführung erfolgt zu gegebener Zeit mit dem zuständigen Ressort durch den Bauherren.
Abstimmung: 9:0

Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 vom 26.03.2020
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser für den Planungsbereich kann sichergestellt werden. Die Versorgung der Parzellen innerhalb des Geltungsbereiches erfolgt über die vorhandenen Versorgungsleitungen der angrenzenden Bebauung. Für die geplante Errichtung eines weiteren Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten ist die Neuverlegung eines Grundstücksanschlusses von der Hauptversorgungsleitung bis in das neu entstehende Gebäude erforderlich. Da es sich um eine einzelne Parzelle für beide Gebäude handelt, sind sämtliche Kosten (inkl. Im öffentlichen Straßenbereich) für die Neuerstellung bzw. die Umleitungsmaßnahmen der Wasserversorgungsanlagen vom Antragsteller als Verursacher zu tragen. Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung ist vorab vorzulegen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich bereits eine Grundstücksanschlussleitung (vgl. beiliegenden Lageplan). Die Kosten für sämtliche Änderungs-, Sicherungs- oder Umlegungsmaßnahmen der bestehenden Wasserversorgungsanlagen im Zuge der dargestellten Maßnahmen sind vom Verursacher der Sicherungs- und Umlegungsarbeiten zu tragen. Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung ist vorab vorzulegen. Zudem weisen wir darauf hin, dass für eine erstmalige Festsetzung bzw. Erhöhung der Geschossflächenzahl im Planungsbereich Herstellungsbeiträge zur Wasserversorgung entstehen, die nach Erlangung der Rechtskraft der Bebauungsplanänderung veranlagt werden. Aufgrund der bestehenden Versorgungsleitungen wird hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bemerkt, dass hier die Richtwerte von 48 m³/h bis zu 96 m³h, über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden und ca. 15 m Vordruck, sowie darüber hinaus, durch Förderbetrieb aus den Erschließungsgebieten des Zweckverbandes in die Hochbehälter Altdorf und Eugenbach, zur Verfügung stehen. Erschließungsmaßnahmen seitens des Marktes Altdorf sind mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung Isar-Gruppe 1 rechtzeitig abzustimmen. Für alle Parzellen gelten die einschlägigen Satzungen des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isargruppe 1. Es ist so zu planen, dass die Verlegung der verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen gem. DIN 1998 ohne gegenseitige Beeinträchtigungen erfolgen kann. Bei der Planung und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten:
DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“
DIN 19630 „Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“
DVGW-Hinweis GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“
DVGW-Hinweis GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“
5. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Zweckverbandes Wasserversorgung Isargruppe 1 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die ergänzenden fachlichen Hinweise und Anmerkungen werden in die Begründung und aufgenommen und sind vom Bauwerber im Zuge der Umsetzung eigenverantwortlich zu berücksichtigen.
Beschluss 5:
Die Stellungnahme des Zweckverbandes Wasserversorgung Isargruppe 1 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die ergänzenden fachlichen Hinweise und Anmerkungen werden in die Begründung und aufgenommen und sind vom Bauwerber im Zuge der Umsetzung eigenverantwortlich zu berücksichtigen.
Abstimmung: 9:0

Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsicht vom 30.03.2020
Zu Nr. 9.4 und 9.5 der planlichen Festsetzungen:
Hier werden Flächendeckend private Grünfläche festgesetzt. Dies ist unzulässig, da hierdurch aufgrund der Unvereinbarkeit der Festsetzung Grünfläche mit der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit von Nebenanlage gem. § 14 BauNVO gegeben wäre. Aufgrund der Flächendeckenden Festsetzung Grünfläche wären alle ausnahmsweise zulässigen Nebenanlagen ausgeschlossen.
6. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamts Landshut, Abt. Untere Bauaufsicht wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die private Grünfläche wird aus den planlichen Festsetzungen unter Ziffer 9 Grünflächen entnommen und stattdessen wird unter Ziffer 13 Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft eine nicht überbaubare Grundstücksfläche (Hausgartennutzung) festgelegt. Dies wird auch im Lageplan entsprechend redaktionell angepasst.
Beschluss 6:
Die Stellungnahme des Landratsamts Landshut, Abt. Untere Bauaufsicht wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die private Grünfläche wird aus den planlichen Festsetzungen unter Ziffer 9 Grünflächen entnommen und stattdessen wird unter Ziffer 13 Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft eine nicht überbaubare Grundstücksfläche (Hausgartennutzung) festgelegt. Dies wird auch im Lageplan entsprechend redaktionell angepasst.
Abstimmung: 9:0

Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde vom 09.04.2020
Nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde und gemäß der Begründung Nummer 6 Belange des Artenschutzes ist mit dem Vorkommen von streng geschützten Fledermäusen und Zauneidechsen zu rechnen. Ein Quartierbau mit einer frostsicheren Höhle ist durch die Maßnahme betroffen. Die mit Wald bestockte südexponierte Isarhangleite im Zusammenhang mit Waldrand und alten Hausgarten ist ein wertvoller Lebensraum. Aus diesen Gründen ist ein artenschutzrechtlicher Beitrag vorzulegen, in dem im Sinne einer Prognose vorausschauend ermittelt und beurteilt wird, ob die vorgesehenen Regelungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse (§ 44 BNatSchG) treffen würden. Festsetzungen, denen ein dauerhaftes rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegensteht, sind nämlich nicht möglich (BVerwG Beschluss vom 25.08.1997 Az. 4 NB 12/97). Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen sollte der Beitrag einen eigenständigen Bestandteil des Umweltberichts darstellen. Wichtig ist, dass alle notwendigen Maßnahmen, die sich aus dem artenschutzrechtlichen Beitrag ergeben, wie z. B. Minimierungs- oder artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen), als Festsetzungen im Bebauungsplan (vgl. BayVGH, Urteil vom 30.03.2010, Az 8 N 09.1861) verankert werden, um Verbindlichkeit zu erlangen. Für eine nachfolgende „hindernisfreie“ Umsetzung von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist es von Vorteil, wenn bereits durch die Instrumente der Bauleitplanung dafür Sorge getragen wurde, dass keine artenschutzrechtlichen Verbote ausgelöst werden bzw. bereits alle Voraussetzungen für eine Ausnahme geschaffen sind.
Die Auswahl der festgesetzten Gehölzarten auf heimische Arten und Obstgehölze einzuschränken.
7. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamts Landshut, Abt. Naturschutz wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Im Rahmen einer faunistischen Untersuchung durch ein Fachbüro wurden die artenschutzrechtlichen Belange geprüft. Im Ergebnis wurden keine tatsächlichen Beeinträchtigungen festgestellt. Die vorgeschlagenen Maßnahmenhinweise werden als textliche Hinweise aufgenommen und sind durch den Bauherren im Rahmen der Umsetzung zu beachten
Beschluss 7:
Die Stellungnahme des Landratsamts Landshut, Abt. Naturschutz wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Im Rahmen einer faunistischen Untersuchung durch ein Fachbüro wurden die artenschutzrechtlichen Belange geprüft. Im Ergebnis wurden keine tatsächlichen Beeinträchtigungen festgestellt. Die vorgeschlagenen Maßnahmenhinweise werden als textliche Hinweise aufgenommen und sind durch den Bauherren im Rahmen der Umsetzung zu beachten
Abstimmung: 9:0

Landratsamt Landshut – Brandschutzdienststelle        vom 26.04.2020
  1. Bauliche Anlagen müssen über befestigte Straßen und Wege erreichbar sein.
  2. Die Flächen für die Feuerwehr auf den Grundstücken, sowie Aufstell- und Bewegungsflächen, einschließlich der Zufahrten müssen entsprechend ausgeführt werden. DIN 14090.(Flächen für die Feuerwehr)
  3. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass der sogenannte Wendehammer auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar ist Durchmesser (18 mtr.)
  4. Jeder Aufenthaltsraum muss bei Gefahr auf zwei Wegen verlassen werden können. Wenn die Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 mtr über dem Gelände liegt, müssen entweder mindestens zwei voneinander unabhängige Treppenräume oder ein Sicherheitstreppenhaus vorgesehen werden.
  5. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr anleitbar sein. Bei liegenden Dachfenstern bestehen Bedenken.
  6. Hydranten sind nach DIN 3222 mit B-Abgängen zu versehen. Der Abstand der Hydranten soll im Bereich zwischen 100-200 mtr liegen.
  7. Die Wasserversorgung ist so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benützung von zwei nächstliegenden Hydranten (Über- oder Unterflur) ein Förderstrom von mindestens 1600 ltr/min über 2 Std. bei einer Förderhöhe von 1,5 bar erreicht wird.
  8. Die Hydranten sind außerhalb des Trümmerschattens am Fahrbahnrand zu errichten.
  9. Die Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehr muss jeweils den Erfordernissen angepasst sein.
  10. Weitere Forderungen, die anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren bleiben auf Grund der besonderen Vorkommnisse vorbehalten.

8. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamts Landshut, Abt. Feuerwehrwegen/Kreisbrandrat wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Bei der von der Fachstelle vorgebrachten Aussagen handelt es sich um allgemeine brandschutzrechtliche Anforderungen im Zuge der Errichtung eines Vorhabens, die vornehmlich auf Ebene der nachgeordneten Verfahren bei Umsetzung der Maßnahmen zu berücksichtigen sind.
In vorliegender Situation können auf Ebene der Bauleitplanung die brandschutzrechtlichen Anforderungen als ausreichend beurteilt werden. Der Wasserzweckverband hat darüber hinaus bestätigt, dass die Löschwasserversorgung mengenmäßig sichergestellt werden kann. Die Aussagen werden entsprechend der Stellungnahme in der Begründung entsprechend ergänzt.
Beschluss 8:
Die Stellungnahme des Landratsamts Landshut, Abt. Feuerwehrwegen/Kreisbrandrat wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Bei der von der Fachstelle vorgebrachten Aussagen handelt es sich um allgemeine brandschutzrechtliche Anforderungen im Zuge der Errichtung eines Vorhabens, die vornehmlich auf Ebene der nachgeordneten Verfahren bei Umsetzung der Maßnahmen zu berücksichtigen sind.
In vorliegender Situation können auf Ebene der Bauleitplanung die brandschutzrechtlichen Anforderungen als ausreichend beurteilt werden. Der Wasserzweckverband hat darüber hinaus bestätigt, dass die Löschwasserversorgung mengenmäßig sichergestellt werden kann. Die Aussagen werden entsprechend der Stellungnahme in der Begründung entsprechend ergänzt.
Abstimmung: 9:0

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge den Beschlussvorschlägen 1 bis 8 zustimmen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat möge den Beschlussvorschlägen 1 bis 8 zustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

2.2. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Waldanger Überarbeitung" mit Deckblatt Nr. 3; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö beschliessend 2.2

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen. Unter Berücksichtigung und Einarbeitung der getroffenen Abwägungsbeschlüsse wird das Deckblatt Nr. 3 mit Stand vom 14.07.2020 als Satzung beschlossen.

Beschlussvorschlag

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Waldanger Überarbeitung“ Deckblatt Nr. 3 wird als Satzung beschlossen.

Beschluss

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Waldanger Überarbeitung“ Deckblatt Nr. 3 wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

2.3. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Kleinfeld Überarbeitung" mit Deckblatt Nr. 1; Vorstellung der Planung und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö beschliessend 2.3

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt Herr Bürgermeister Stanglmaier Herrn Fritz Bauer vom Büro Komplan.
In der Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung am 18.02.2020 wurde der Aufstellungsbeschluss gefasst.
Die gesamte Grundstücksfläche der Fl.Nr. 158/18 Gemarkung Altdorf (= Hechtweg 22) umfasste eine Fläche von 1.510 m².
Auf dem Grundstück soll zusätzlich zu dem bereits genehmigten drei Wohneinheiten der Bauraum für ein zweites Gebäude mit weiteren zwei Wohneinheiten geschaffen werden.
Herr Bauer erklärte die wichtigsten Punkte der Planung.
Das Baufenster des weiteren Wohngebäudes wurde östlich ein wenig gekürzt, damit das Wohnhaus nicht zu nah an die Rottenburger Str. gebaut werden kann. Die Erschließung erfolgt über den Hechtweg. Das geteilte Grundstück beträgt dann 827 m².

Beschlussvorschlag

Mit der Planung wie vorgestellt besteht Einverständnis. Die Verwaltung wird beauftragt das Auslegungsverfahren einzuleiten.

Beschluss

Mit der Planung wie vorgestellt besteht Einverständnis. Die Verwaltung wird beauftragt das Auslegungsverfahren einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Nutzungsänderung und Umbau des ehemaligen Rinderstalles; Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung; Bucherstraße 38

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö 3

Sachverhalt

Planbereich: Innenbereich

Es wird auf die Bau- und Verkehrsausschusssitzung vom 01.08.2019 verwiesen. Entgegen dem genehmigten Vorbescheid wird nur eine Wohneinheit im Obergeschoss verwirklicht.
Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss bleiben weitestgehend unverändert. Dort findet der Technikraum für die Wohneinheit im Obergeschoss ihren Platz.
Im Obergeschoss ist eine großzügige 2-Zimmer-Wohnung vorgesehen. Im Dachgeschoss sind zwei Speicherräume vorhanden. Im Osten ist die Terrasse vorgesehen. Die Südseite zu Hausnummer 34 erhält keine Fenster, auch aktuell sind dort keine Fenster vorhanden. Um die Belichtung im Dachgeschoss zu ermöglich sind Dachfenster geplant.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig. Stellplätze sind genügend nachgewiesen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Dem Antrag liegt ein immissionsschutzrechtliches Gutachten vor. Dieses hat das Landratsamt Landshut aufgrund der Bäckerei in Hausnummer 34 gefordert. Dieses Gutachten steht einer Bebauung nicht im Wege. Die Südseite darf aufgrund der Grenzbebauung keine Fenster erhalten. Hier ist eine Brandschutzmauer erforderlich um überhaupt die Grenzbebauung möglich zu machen. Dies prüft allerdings das Landratsamt Landshut.
Die Zulässigkeit dieses Vorhabens bestimmt sich nach § 34 BauGB, wonach ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die angrenzenden Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt. Es ist auch mit öffentlichen Belangen vereinbar und städtebaulich vertretbar.

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Neubau einer PKW-Garage auf dem vorhandenen Betriebshof; Opalstr. 30

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö 4

Sachverhalt

Bebauungsplan: GE Waldanger Überarbeitung Deckblatt 3

An das bereits bestehende Mülltonnen- und Entsorgungshäuschen soll östlich eine Garage mit Rolltor angebaut werden. Die Zufahrt erfolgt von der Südseite. Die Wandhöhe beträgt im Mittel ca. 3,00 m. Das Dach wird als flaches Pultdach ausgeführt. Insgesamt erreicht die Garage 83,38 m².
Dem östlich angrenzenden Nachbarn wurden vom Antragsteller die Pläne zur Unterschrift übersandt.

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Die Garage wird außerhalb der Baugrenze errichtet.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Garage fügt sich an die bereits vorhandenen Gebäude an. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Ein Bauantrag ist notwendig, da die Garage aufgrund Ihrer Größe nicht mehr unter die verfahrensfreien Bauvorhaben des Art. 57 BayBO fällt und außerhalb der Baugrenze errichtet wird . Das Vorhaben fügt sich in die Gegend ein, beeinträchtigt nachbarliche Belange nicht. Es fügt sich ebenfalls nach Art und Maß in die Gegend ein.

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag mit seiner Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Bauantrag mit seiner Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Abriss des alten Wohnhauses und Errichtung eines neuen Wohnhauses; Hauptstr. 63

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö 5

Sachverhalt

Planbereich: Innenbereich

Das aktuell bestehende Wohnhaus und die Garage sollen abgerissen werden.
Der Neubau soll zwei Vollgeschosse erhalten. Der Grundriss wird ca. 80 m² groß. Im Erdgeschoss ist der Technikraum, das Bad, ein Schlafzimmer und ein Büro geplant. Im Obergeschoss ist ein weiteres Schlafzimmer, eine große Wohn-Essküche und eine Speisekammer vorgesehen. Im Obergeschoss ist im Nordwesten eine Terrasse geplant. Es handelt sich um ein Hanggrundstück, wodurch der Garten durch die Terrasse im Obergeschoss erreicht werden kann. Das Wohnhaus erreicht eine Wandhöhe von 5,68 m. Das Dach ist als flachgeneigtes Satteldach mit einer Dachneigung von 15° geplant. Im Erdgeschoss sind zur Straße hin keine Fenster vorgesehen, diese werden lediglich angedeutet, da die Antragstellerin dort ihr Schlafzimmer und ihr Büro vorsieht und das Haus direkt an der Hauptstraße steht.
Die Garage wirkt von der Südostansicht (Straßenansicht) sehr massiv. Das Obergeschoss des Nebengebäudes wird als Geräteraum ausgebaut, welcher von der Nordwestseite, vom Garten aus, erreichbar ist. Die Wandhöhe der Garage beträgt ca. 5 m. Das Dach wird dem Hauptgebäude angepasst.

In der Garage wird ein Stellplatz nachgewiesen. Vor der Garage links ist der zweite Stellplatz vorgesehen.
Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Im Innenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ebenfalls darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Die Erschließung ist gesichert, da bereits ein Wohnhaus auf diesem Grundstück errichtet worden ist.
Eine negative Beeinträchtigung für das Ortsbild stellen die fehlenden Fenster im Erdgeschoss dar. Ein fensterloses Erdgeschoss fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein. Auch die Andeutung der Fenster durch eine Wandnische (Blindfenster) ändert daran nichts Grundlegendes.
Die Antragstellerin führt hierzu Beispielsfälle auf, bei denen ebenfalls nur Blindfenster vorhanden sind:
  • Fall 1 Hauptstr. 31: Hier handelt es sich um ein Stadelgebäude eines landwirtschaftlichen Anwesens. Dies ist nicht mit einem Wohnhaus vergleichbar.
  • Fall 2 Dekan-Wagner-Str. 1: Die Blindfenster befinden sich lediglich vereinzelt im Obergeschoß. Zudem handelt es sich in seiner Eigenart um ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude.
  • Fall 3 Hauptstr. 12: Hier handelt es sich um ein älteres Gebäude im Ortskern, welches in keiner Beziehung zum geplanten Gebäude steht. Zudem sind im Erdgeschoss an jeder Seite Fenster mit gleichmäßiger Gliederung vorhanden.
  • Fall 4 Hauptstr. 18: Hier handelt es sich ebenfalls um einen Stadelgebäude eines landwirtschaftlichen Anwesens.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Beispielsfälle allesamt nicht im näheren Umfeld (Sichtfeld) des betroffenen Grundstücks befinden.
Die fehlenden Fenster im Erdgeschoss sind augenfällig und prägend für die Straßenansicht.
Der vorgebrachte Lärm- und Sichtschutz kann durch die Verwendung von Lärmschutzfenstern und Milchglas o.ä. problemlos sichergestellt werden.
Es gilt zu Bedenken, dass hierdurch ein Bezugsfall geschaffen wird.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. Es wird in Aussicht gestellt, wenn im Erdgeschoss zwei Fenster vorgesehen werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. Es wird in Aussicht gestellt, wenn im Erdgeschoss zwei Fenster vorgesehen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3

zum Seitenanfang

6. Aufteilung eines Einfamilienhauses zu zwei separat nutzbaren Wohneinheiten mit jeweils eigenem Eingang; Am Schloßanger 12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö 6

Sachverhalt

Planbereich: Innenbereich

Im Obergeschoss des vorhandenen Gebäudes soll eine Wohnung eingebaut werden. Das Gebäude an sich bleibt unverändert. Auch an der Zimmeraufteilung ändert sich nichts. Auf der Nordostseite des Grundstücks wird eine Dachgaube eingebaut. Diese dient dazu den Zugang von außen zur Wohnung im Dachgeschoss zu gewährleisten. Die Treppe im Nordosten wird verlängert und führt somit zur oberen Etage.

Zwei Stellplätze sind hinter der Garage nachgewiesen.

Die Nachbarn wurden laut Aussage der Architektin postalisch beteiligt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen die Aufteilung des Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus. Das Grundstück ist sehr groß, somit werden auch alle Abstandsfläche eingehalten. Auch nachbarliche Belange werden durch die großen Abstände nicht beeinträchtigt. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Grundzüge der Planung werde nicht berührt.

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Formlose Anfrage zur Bebauung der Bernsteinstraße 26

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö 7

Sachverhalt

Bebauungsplan: Waldanger ÜA

Die Verwaltung hatte bezüglich der Bernsteinstr. 26 Gespräche mit dem neuen Grundstückseigentümer geführt. Es liegt eine Baugenehmigung für den Neubau eines Beherbergungsbetriebs mit 30 Apartments vor.
Der neue Grundstückseigentümer wollte ausschließlich Wohnungsbau verwirklichen. Bei diesem Grundstück handelt es sich um Mischgebiet. Das bedeutet, es muss eine Gewerbeeinheit vorhanden sein, um das Gebiet nicht in ein Allgemeines Wohngebiet zu kippen.
Die Verwaltung hat alternativ sozialen Wohnungsbau vorgeschlagen, dann würden eine Bebauung ohne Gewerbe in Aussicht gestellt werden. Der Grundstückseigentümer solle zwei Varianten erarbeiten, welche zur Diskussion und Besprechung dem Bauausschuss vorgestellt werden.

Diese Varianten sind nun eingegangen, auf den Vorschlag des sozialen Wohnungsbaus wurde nicht eingegangen. Bei beiden Varianten wurde eine Gewerbefläche berücksichtigt.

Variante 1:
Diese Variante sieht ein begrüntes Flachdach vor. Es sind zwei identische Baukörper geplant. Im Erdgeschoss befindet sich jeweils eine Gewerbeeinheit und drei Wohneinheiten. Im 1. Obergeschoss sind 4 Wohneinheiten und im 2. Obergeschoss zwei Wohneinheiten geplant. Insgesamt handelt es sich bei der Variante 1 um zwei Baukörper, mit jeweils 3 Vollgeschossen mit einer Wandhöhe von 9,5 m und insgesamt 18 Wohneinheiten und zwei Gewerbeeinheiten.

Variante 2:  
Diese Variante sieht ein Satteldach vor. Es sind zwei identische Baukörper geplant. Im Erdgeschoss befindet sich jeweils eine Gewerbeeinheit und drei Wohneinheiten. Im 1. Obergeschoss sind 4 Wohneinheiten und im 2. Obergeschoss drei Wohneinheiten geplant. Insgesamt handelt es sich bei der Variante 2 um zwei Baukörper, mit jeweils 2 Vollgeschossen + Dachgeschoss mit einer Fristhöhe von 10,3 m und insgesamt 20 Wohneinheiten und zwei Gewerbeeinheiten.

Bei beiden Varianten ist eine Tiefgarage vorgesehen. Die Baugrenzen werden bei beiden Varianten im Westen minimal überschritten.
Laut Bebauungsplan ist ein Flachdach nicht vorgesehen. Auch drei Vollgeschosse sind nicht vorgesehen. Die Wohneinheiten sind auf zwei festgesetzt.

Nach Ansicht der Verwaltung soll aufgrund der massiven überschreiten der Wohneinheiten ein Bauleitplanverfahren durchgeführt werden. Die Berechnung der Wasserverdrängung bezüglich der Überschwemmungsfläche wird ebenfalls bei einem Bauleitplanverfahren berücksichtigt. Des Weiteren sollte aufgrund des Mischgebiets eine größere Gewerbefläche eingeplant werden.  

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss möge beschließen ob Variante 1 oder Variante 2 bevorzugt wird. Es soll ein Bauleitplanverfahren angestoßen werden. Mit dem Antragsteller ist ein städtebaulicher Vertrag zur Kostenregelung abzuschließen. Die Verwaltung wird beauftragt von einem Planungsbüro einen Entwurf erarbeiten zu lassen und dem Bau- und Umweltausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

Beschluss 1

Die Dachform wird erst im Bauleitplanverfahren festgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 4

Beschluss 2

Es soll ein Bauleitplanverfahren angestoßen werden. Mit dem Antragsteller ist ein städtebaulicher Vertrag zur Kostenregelung abzuschließen. In diesem soll auch der eventuelle soziale Wohnungsbau verankert werden. Die Verwaltung wird beauftragt von einem Planungsbüro einen Entwurf erarbeiten zu lassen und dem Bau- und Umweltausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Ohne sozialen Wohnungsbau muss die Gewerbefläche erhöht werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Antrag auf isolierte Befreiung; Errichtung einer Terrassenüberdachung aus Glas; Wallerstr. 3a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö 8

Sachverhalt

Bebauungsplan: Kleinfeld IV Aich Deckblatt 2

Beantragt wird eine Terrassenüberdachung aus Glas mit einer Höhe von 2,4 m, einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 3 m. Das Dach wird als Pultdach ausgeführt. Das Niederschlagswasser fließt durch die Neigung des Daches in den Garten.
Die Terrassenüberdachung wird benötigt, um auch bei Sommerregen die Terrasse zu nutzen.

Abweichung vom Bebauungsplan:
  • Die Terrassenüberdachung soll außerhalb des Baufensters errichtet werden.

Die Unterschrift des westlich angrenzenden Nachbarn fehlt. Lt. Aussage der Antragsteller hält sich in diesem Gebäude seit Monaten niemand auf.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die gesetzlichen Vorgaben für verfahrensfreie Terrassenüberdachungen (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BayBO) sind eingehalten. Allerdings soll die Terrassenüberdachung außerhalb der Baugrenze errichtet werden, wodurch eine isolierte Befreiung notwendig wird. Von Seiten der Verwaltung ist es verständlich, dass hier eine Terrassenüberdachung gewünscht ist. Es sprechen weder städtebauliche Belange gegen diese Überdachung, noch werden nachbarliche Belange beeinträchtigt. Auch Art und Maß der baulichen Anlage sprechen den Grundzügen der Planung nicht entgegen.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Antrag auf isolierte Befreiung; Errichtung eines Gerätehauses; Magnolienring 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö 9

Sachverhalt

Bebauungsplan: Magnolienring

Beantragt wird ein Gerätehaus im südwestlichen Grundstückseck. Das Gerätehaus soll zur Unterbringung von Gartengeräten und Gartenmöbel dienen. Die Breite beträgt 2,00 m und die Länge 2,60 m. Lt. Antrag soll das Gartenhäuschen ca. 2 m hoch werden. Es soll aus Holz errichtet werden und ein Satteldach erhalten.

Abweichung vom Bebauungsplan:
  • Das Gartenhaus wird außerhalb des Baufensters errichtet.

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Lt. telefonischer Aussage des Antragstellers wurde mit dem betroffenen westlich angrenzenden Nachbarn ein Gespräch gesucht, dieser ist einverstanden, wollte allerdings keine Unterschrift leisten.

Stellungnahme der Verwaltung:
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BayBO handelt es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben, da das Gerätehaus kleiner als 75 m³ ist. Für das Gerätehaus ist kein Baufenster vorhanden, wodurch eine isolierte Befreiung notwendig ist.
Es steht den Grundzügen der Planung nicht entgegen und fügt sich nach seiner Art und seinen Maßen in die Gegend ein. Nachbarliche Belange werden nicht beeinträchtigt. Die Terrasse der westlich angrenzenden Nachbarn befindet sich direkt am Haus und wird von dem Gartenhäuschen nicht beeinträchtig.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Antrag auf isolierte Befreiung; Bau einer Überdachung; Ganslberg 18 a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö 10

Sachverhalt

Bebauungsplan: Ganslberg

Die Antragstellerin beabsichtigt an der westlichen Grundstücksgrenze angrenzend an den hinteren Teil der Garage eine Überdachung zu errichten. Diese erhält eine Grundfläche von 2,70 m x 3,70 m. Die Höhe der Überdachung beträgt 2,50 m und fällt durch das Pultdach mit flacher Dachneigung leicht ab. Die Überdachung dient als Unterstellmöglichkeit für Fahrräder, Kinderspielzeug, Gartengeräte und Co. Das Gerüst wird aus Holz errichtet, das Dach wird an das des Hauses angepasst. Nach vorne wird die Überdachung offen, zum westlich angrenzenden Nachbarn wird die Überdachung verschlossen.

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Die Überdachung wird außerhalb der Baugrenze errichtet.

Die Nachbarunterschrift des westlich angrenzenden Nachbarn (Fl.Nr. 1022/2) fehlt. Die südlich angrenzende Nachbarin ist die Mutter der Antragstellerin, diese hat Ihre Unterschrift geleistet.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Überdachung hält die gesetzlichen Vorgaben des Art. 57 BayBO ein. Ebenfalls hält diese die Vorgaben der Grenzbebauung (9 m entlang einer Grundstücksgrenze; nicht höher wie 3 m) ein. Die einzige Problematik hier ist das fehlende Baufenster. Das Einfamilienhaus wurde ebenfalls schon komplett außerhalb der Baugrenze errichtet. Die Überdachung fällt hier nicht mehr ins Gewicht. Der westlich angrenzende Nachbar ist in seiner Belichtung, Belüftung und Beschattung des Grundstücks nicht beeinträchtigt. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß in die Gegend ein und steht Grundzügen der Planung nicht entgegen.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Antrag auf isolierte Befreiung; Errichtung eines Gartenhauses; Bgm.-Zausinger-Str. 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö 11

Sachverhalt

Bebauungsplan: Südlich der Bernsteinstr. II

Beantragt wird die Errichtung eines Gartenhäuschens welches zur Unterbringung von Gartengeräten und Werkzeugen dienen soll. Das Häuschen wird hinter der Garage platziert. Die Länge beträgt 3 m und die Breite 2,5 m. Die Höhe des Gartenhäuschens beträgt ca. 2 m. Das Dach wird als Satteldach ausgeführt.

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Das Gartenhäuschen wird außerhalb der Baugrenze errichtet.

Nachbarunterschriften sind keine vorhanden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Bei dem Gartenhäuschen handelt es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO. Es soll außerhalb der Baugrenze errichtet werden. Die Vorschriften der Grenzbebauung sind eingehalten. Aus baurechtlicher Sicht spricht hier nichts gegen die Erteilung einer isolierten Befreiung.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Antrag auf isolierte Befreiung; Errichtung eines Freisitzes; Am Römerfeld 8 a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö 12

Sachverhalt

Bebauungsplan: Römerfeld Überarbeitung

Die Antragstellerin will an der östlichen Grundstücksgrenze einen Freisitz errichten. In die Südöstliche Grundstücksecke wird eine Holzterrasse von 3,50 m Länge errichtet. Angrenzend an diese Holzterrasse erfolgt der Anbau des Freisitzes mit einer Länge von 4,00 m und einer Breite von 4,50 m. Der Freisitz wird verglast, bei dem Gestell handelt es sich um Aluminiumpfosten. Das Dach ist als Pultdach mit einer Neigung von 8° geplant. Die Traufhöhe beträgt 2,9 m.

Abweichung vom Bebauungsplan:
  • Der Freisitz wird außerhalb der Baugrenze errichtet.

Die Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Bei dem Freisitz handelt es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO. Es soll außerhalb der Baugrenze errichtet werden. Die Vorschriften der Grenzbebauung sind eingehalten. Aus baurechtlicher Sicht spricht hier nichts gegen die Erteilung einer isolierten Befreiung.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

13. Mitteilung der Anträge, die als laufende Angelegenheiten erledigt wurden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö 13

Sachverhalt

Antrag auf isolierte Befreiung; Ersatz des vorhandenen Zauns; Bayernstraße 6
Bebauungsplan: Rossweide Überarbeitung II Teilbereich WA
Der Antragsteller will seinen straßenseitigen Holz-Zaun durch einen Alu-Zaun ersetzen. Die Höhe von 1,00 m bleibt gleich, auch die restlichen Maße verändern sich nicht, lediglich das Material wird verändert. Der Antragsteller wünscht einen pflegeleichteren Zaun.
Im Bebauungsplan ist als Material Holz festgesetzt. Die Betroffenen angrenzenden Nachbarn haben die Unterschrift geleistet.

Antrag auf isolierte Befreiung; Errichtung eines Gartenzauns; Götzstraße 19
Bebauungsplan: Römerfeld Überarbeitung
Das neu errichtete Haus in der Götzstr. 19 soll nun einen Gartenzaun erhalten. Der Grundstückseigentümer wünscht einen Metallzaun (Doppelstabmatte) mit einer Höhe von 80 cm. Im Bebauungsplan sind Holzlattenzäune mit einer Höhe von bis zu 1,0 m festgesetzt. Die angrenzenden Nachbarn haben die Unterschrift geleistet.

Stellungnahme der Verwaltung:
Bei beiden Fällen handelt es sich um einen moderneren Alu/Metall Zaun, welche zugleich pflegeleichter sind. Die Zaunhöhe wird bei beiden Fällen eingehalten, es wird lediglich vom Material abgewichen Das Vorhaben fügt sich in die Gegend ein, steht Grundzügen der Planung nicht entgegen und beeinträchtigt nachbarliche Belange nicht. Aufgrund der minimalen Abweichung wurde der Antrag als laufende Verwaltung behandelt.

Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Ganslberg 15 e
Bebauungsplan: Ganslberg II
Am 14.01.2020 wurde der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan „Ganslberg II“ gefasst. Nun wurde ein Bauantrag eingereicht. Dieser hält die Vorschriften des Bebauungsplans ein und wurde somit als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt. Das Bauvorhaben bedarf keiner Genehmigung, es handelt sich um eine sogenannte Genehmigungsfreistellung.

Beschlussvorschlag

Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen

Beschluss

Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

14. Informationen der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö 14

Sachverhalt

Herr Stanglmaier informierte das Gremium über den Sachstand der Grundschule. Am 21.07.2020 beginnen die Schadstoffarbeiten. Diese dauern ca. 3 bis 4 Wochen. Danach wird mit den Abrissarbeiten begonnen. Er befürchte, dass dies nicht ganz in den Sommerferien zu erledigen ist, allerdings liegt noch kein aktueller Zeitenplan vor.

Die Verwaltung informierte die Mitglieder über den Sachstand der Höfenbrücke und zeigte aktuelle Bilder der Baustelle her.

zum Seitenanfang

15. Anfragen der Ausschussmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö 15

Sachverhalt

Herr Frank hatte mehrere Anfragen:
  • Er fragte nach, ob es einen neuen Sachstand bezüglich der Bebauung am Wiesenweg gibt. Fr. Gaus antwortete, dass dort nichts weiter bekannt ist.
  • Er informierte das Gremium, dass der ausgebesserte Waldweg/Fahrradweg von Pfettrach Richtung Ganslberg sehr gut angenommen wurde. Allerdings sollte dieser erhalten bleiben und regelmäßig vom Bauhof begutachtet werden. Herr Stanglmaier sicherte zu, dass der Bauhof daran erinnert wird, dort gelegentlich eine Überprüfung durchzuführen.
  • Des Weite rn machte er die Verwaltung darauf aufmerksam, dass die Bepflanzung in den Einfassungen an der Kreuzung Pfeffenhausener Str./Turmgartenstr. bereits sehr hoch sind und die Sicht auf die Straße beeinträchtigten. Die Verwaltung entgegnete, dass dies an den Bauhof weitergeleitet wird.
  • Herr Frank wollte den aktuellen Sachstand bezüglich Bauleitplanung Pfarrkofener Weg 7 erfahren. Fr. Gaus antwortete, dass auf das Honorarangebot des Planers gewartet wird um einen städtebaulichen Vertrag zu schließen.

zum Seitenanfang

16. Abschluss der öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.07.2020 ö 16
Datenstand vom 16.07.2020 08:35 Uhr