Datum: 13.04.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:31 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung durch den Bürgermeister
2 Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Moosweide Überarbeitung" mit Deckblatt Nr. 1; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach § 13 a BauGB
3 Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Moosweide Überarbeitung" mit Deckblatt Nr. 1; Satzungsbeschluss
4 Einbau von zwei Dachgauben - Teilausbau Dachgeschoss; Janusstraße 2a
5 Garagensanierung sowie Erweiterung mit gewerblicher Nutzung; Götzstraße 5
6 Ersatzneubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle; Imkerweg 13
7 Antrag auf isolierte Befreiung; Versetzung von zwei Garagen; Bernsteinstr./Primelweg
8 Antrag auf isolierte Befreiung; nachträgliche Genehmigung einer Zaunanlage; Markusstr. 7a
9 Mitteilung der Anträge, die als laufende Verwaltung behandelt wurden
10 Informationen der Verwaltung
11 Anfragen der Ausschussmitglieder
12 Abschluss der öffentlichen Sitzung

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1. Begrüßung durch den Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.04.2021 ö 1
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2. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Moosweide Überarbeitung" mit Deckblatt Nr. 1; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach § 13 a BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.04.2021 ö beschliessend 2

Sachverhalt

BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 25.02.2021 bis 29.03.2021 statt. Dabei wurden keine Einwände und Anregungen vorgebracht.


BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
Die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand ebenfalls in der Zeit vom 25.02.2021 bis 29.03.2021 statt. Insgesamt wurden am Entwurfsverfahren 22 betroffene Fachstellen beteiligt, dessen Ergebnis sich wie folgt zusammenfassen lässt:

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Bund Naturschutz
  • Deutsche Post AG
  • Wasserwirtschaftsamt Landshut
  • Landratsamt Landshut – Abt. Naturschutz
  • Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht
  • Landratsamt Landshut – Abt. Feuerwehrwesen / Kreisbrandrat

Somit wird von diesen Trägern öffentlicher Belange Einverständnis mit der Planung angenommen.

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:
  • Bayernets vom 24.02.2021
  • Telefónica Germany GmbH & OHG vom 15.03.2021
  • Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 19.03.2021
  • Stadtwerke Landshut vom 04.03.2021
  • Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbau SG 44 vom 09.03.2021
  • Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz vom 04.03.2021
  • Landratsamt Landshut – Abt. Gesundheitswesen vom 09.03.2021
  • Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung vom 01.03.2021

Folgende Behörden, Fachstellen und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Einwänden oder Hinweisen vorgebracht:
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 25.02.2021
Stellungnahme:
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und (unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen. Dabei werden keine grundsätzlichen Einwände erhoben.
Die formulierten Aussagen im Hinblick der Belange des Bodendenkmalschutzes werden inhaltlich in die Begründung übernommen. Somit werden die hierfür relevanten Belange redaktionell in der Planung ergänzt.

  • Bayernwerk Netz GmbH vom 09.03.2021
Stellungnahme:
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Kabel:
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus·Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau-·und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und·Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen-·und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt-werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen: Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken. Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die·Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen sie unter https://meine­planauskunft.de/ LineRegister/extClient = bag.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

2. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Energieversorgers der Bayernwerk Netz GmbH wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwände erhoben.
Die formulierten Aussagen zur den vorhandenen Leitungsbeständen werden nachrichtlich in die Begründung übernommen.

  • Deutsche Telekom Technik GmbH vom 29.03.2021
Stellungnahme:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Geltungsbereich sowie angrenzend in der Straße befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und bleibt 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

3. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Versorgungsträgers der Deutschen Telekom wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwände erhoben.
Die formulierten Aussagen zur den vorhandenen Leitungsbeständen werden mit den in der Planung bereits enthaltenen Aussagen zur Telekommunikation abgeglichen und bei Bedarf redaktionell ergänzt.

  • Infraserv GmbH & Co. Gendorf KG vom 03.03.2021
Stellungnahme:
In Ihrer Spartenanfrage vom 23.02. 2021 teilten Sie uns ein Bauvorhaben in der Gemeinde Altdorf, Gemarkung Altdorf mit. Nach Prüfung der Unterlagen können wir Ihnen mitteilen, dass Ihr Bauvorhaben und unsere Ethylenpipeline keine Berührungspunkte aufweisen. Der Verlauf unserer Ethylenpipeline ist ca. 1,4km westlich Ihrer geplanten Baumaßnahme. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der von Ihnen im Übersichtsplan markierte Bereich und die von Ihnen übermittelten Pläne. Sollten außer halb Ihres angegebenen Bereichs Erdarbeiten nötig sein, z.B. für Kanal-, oder Kabelverlegung, bitten wir Sie, uns frühzeitig in die Planungen einzubeziehen.

4. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Versorgungsträgers der Infraserv, Gendorf, wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwände erhoben.
Das Vorhaben wird von keinem Leitungsbestand berührt. Somit ist in dieser Hinsicht in der Planung nichts Weiteres zu veranlassen.

  • Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 29.03.2021
Stellungnahme:
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH/ Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Neubaugebiete.de@vodafone.com 
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei. Weiterführende Dokumente:
       Kabelschutzanweisung Vodafone
       Kabelschutzanweisung Vodafone Kabel Deutschland
       Zeichenerklärung Vodafone
       Zeichenerklärung Vodafone Kabel Deutschland

5. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Versorgungsträgers der Vodafone/ Kabel Deutschland GmbH wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine tatsächlichen Einwände vorgebracht.
Die formulierten Aussagen zur den vorhandenen Leitungsbeständen bzw. die Aussagen zu einer Ausbauentscheidung ergehen zur Kenntnis und werden mit den in der Planung bereits enthaltenen Aussagen zur Telekommunikation abgeglichen und bei Bedarf redaktionell ergänzt.

  • Zweckverband Wasserversorgung Isar – Gruppe 1 vom 01.03.2021
Stellungnahme:
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser für den Planungsbereich kann sichergestellt werden. Die Versorgung der Parzellen innerhalb des Geltungsbereiches erfolgt über die vorhandenen Versorgungsleitungen der angrenzenden Bebauung. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich bereits eine Grundstücksanschlussleitung (vgl. beiliegenden Lageplan). Die Kosten für sämtliche Sicherungs- oder Umlegungsmaßnahmen der bestehenden Wasserversorgungsanlagen im Zuge der im Entwurf des Bebauungsplanes dargestellten Maßnahmen sind vom Verursacher der Sicherungs- und Umlegungsarbeiten zu tragen. Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung ist vorab vorzulegen. Zudem weisen wir darauf hin, dass für eine erstmalige Festsetzung bzw. Erhöhung der Geschossflächenzahl oder Bebauungsmöglichkeit im Planungsbereich Herstellungsbeiträge zur Wasserversorgung entstehen, die nach Erlangung der Rechtskraft der Bebauungsplanänderung veranlagt werden. Aufgrund der bestehenden Versorgungsleitungen wird hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bemerkt, dass hier die Richtwerte von 48 m³/h bis zu 96 m³/h, über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden und ca. 15 m Vordruck, sowie darüber hin­ aus, durch Förderbetrieb aus den Erschließungsgebieten des Zweckverbandes in die Hochbehälter Altdorf und Eugenbach, zur Verfügung stehen. Erschließungsmaßnahmen seitens des Marktes Altdorf sind mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung Isar-Gruppe 1 rechtzeitig abzustimmen. Für alle Parzellen gelten die einschlägigen Satzungen des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der lsargruppe 1. Es ist so zu planen, dass die Verlegung der verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen gern. DIN 1998 ohne gegenseitige Beeinträchtigungen erfolgen kann. Bei der Planung und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten:
DIN 1998 "Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen" DIN 19630 "Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen" DVGW-Hinweis GW 125 "Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen" DVGW-Hinweis GW 315 "Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten".

6. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Wasserzweckverbandes ergeht ohne Einwände zur Kenntnis.
Die Versorgung des Standortes ist dabei sichergestellt. Die weiteren Aussagen werden mit den in der Planung formulierten Aussagen zur Wasserversorgung abgeglichen und bei Bedarf redaktionell ergänzt.

  • Landratsamt Landshut – Abt. Bauaufsicht vom 06.04.2021
Stellungnahme:
Zu Nr. 5 (Verfahrenshinweise) der Begründung:
Hier wird § 13b BauGB teilweise falsch dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 BauGB, lediglich § 13 Abs.2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB für anwendbar erklärt werden. Dies bedeutet, dass § 13 Abs. 1 BauGB hier offensichtlich nicht zu prüfen ist. Hier muss das Vorliegen des § 13a Abs. 1 BauGB als Anwendungsvoraussetzung geprüft und in der Begründung dargestellt werden, sofern diese vorliegen. Die Ausführungen zu § 13 Abs.3 Satz 2 BauGB sind ersatzlos zu streichen. Da hier ggfs. lediglich die Begründung zu ändern ist, bedarf es keiner erneuten Auslegung gern. § 4a Abs. 3 BauGB.

7. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen.
Wie in der Stellungnahme formuliert, werden die verfahrenshinweisenden Aussagen in der Planung angepasst bzw. entsprechend den Empfehlungen der Fachbehörde redaktionell ergänzt.
Im Ergebnis sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB gegeben und es bedarf keiner weiteren Verfahrensschritte.

Beschlussvorschlag

Den Abwägungsvorschlägen 1 bis 7 wird zugestimmt.

Beschluss

Den Abwägungsvorschlägen 1 bis 7 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Moosweide Überarbeitung" mit Deckblatt Nr. 1; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.04.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen. Unter Berücksichtigung und Einarbeitung der getroffenen Abwägungsbeschlüsse wird das Deckblatt Nr. 1 mit Stand vom 13.04.2021 als Satzung beschlossen.

Beschlussvorschlag

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Moosweide Überarbeitung“ Deckblatt Nr. 1 wird als Satzung beschlossen.

Beschluss

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Moosweide Überarbeitung“ Deckblatt Nr. 1 wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Einbau von zwei Dachgauben - Teilausbau Dachgeschoss; Janusstraße 2a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.04.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Bebauungsplan: Römerfeld Überarbeitung

Beantragt wird die Errichtung von zwei Dachgauben zum Teilausbau des Dachgeschosses um in diesem Bereich im Dachgeschoss eine Wohnküche zu integrieren.
Die Dachgauben sollen auf der nordöstlichen und südwestlichen Dachfläche angeordnet werden.
Die Dachgauben sollen jeweils am Dachfirst des vorhandenen Satteldachs beginnen und haben eine Dachneigung von 5°. Die Breite der Dachgauben sollen ca. 3,5 m betragen.

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Dachgauben sind zulässig ab 32° Dachneigung. Aneinandergereihte Dachgauben sind unzulässig. Das Satteldach des Wohnhauses hat eine Dachneigung von 28°
  • Die Dachgauben werden zum Teil außerhalb der Baugrenze errichtet.

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hat zum Vergleich den damals genehmigten Bauantrag für den Anbau an das bestehende Einfamilienhaus aus dem Archiv gesucht. Damals wurde auf der südwestlichen Dachseite bereits eine Dachgaube genehmigt.
Nun soll auf beiden Dachflächen jeweils eine Dachgaube, welche direkt am Dachfirst beginnt und eine Breite von 3,5 m hat errichtet werden.
Optisch geht somit das vorhandene Satteldach unter und die Dachfläche in diesem Bereich wirkt wie ein Flachdach. Die Dachgauben sind nicht mehr als untergeordnet anzusehen.
Die Dachgaube auf der südwestlichen Seite ist von der Breite ähnlich, wie die damals (2005) genehmigte Dachgaube. Lediglich die Dachform ändert sich.
Fraglich ist, ob einer zusätzlichen massiven Dachgaube auf der nordöstlichen Seite das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden sollte. Dies macht eine nochmalige Abweichung vom Bebauungsplan notwendig. Den Antragstellern wurde bereits 2005 mit dem Anbau an das bestehende Einfamilienhaus entgegengekommen und eine Befreiung von Bebauungsplan genehmigt.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Es soll auf die im Jahr 2005 genehmigte Dachgaube verwiesen werden.

Beschluss

Dem Antrag wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Es soll auf die im Jahr 2005 genehmigte Dachgaube verwiesen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 5

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5. Garagensanierung sowie Erweiterung mit gewerblicher Nutzung; Götzstraße 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.04.2021 ö 5

Sachverhalt

Bebauungsplan: Römerfeld Überarbeitung

Die bestehende Garage wird saniert. Zusätzlich wird westlich angrenzend an die bestehende Garage eine zur gewerblichen Nutzung vorgesehene Garage mit Abstellraum angebaut.
Als gewerbliche Nutzung ist das Verkleben von Folien auf KFZ vorgesehen.
Das Nebengebäude soll mit einem Pultdach (DN 4°) mit einem Trapezblech in Rot errichtet werde. Die Wandhöhe soll am niedrigsten Punkt 2,74 m und am höchsten Punkt 3,14 m betragen.

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Die Erweiterung der Garage wird zum Teil außerhalb der Baugrenze errichtet.

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das geplante Nebengebäude überschreitet das Baufenster um ca. 22,50 m². Um die vorgesehene gewerblich genutzte Garage zu verwirklichen ist diese Überschreitung unumgänglich.
Nichtstörende Gewerbebetriebe sind nach §4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Beim Verkleben von Folien auf KFZ handelt es sich um ein nichtstörendes Gewerbe.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig. Somit stehen die nachbarlichen Belange nicht im Wege. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß in die Gegend ein, da es sich grundsätzlich um eine Doppelgarage handelt. Es steht den Grundzügen der Planung nicht entgegen.    

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag mit seinen Abweichungen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Bauantrag mit seinen Abweichungen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Ersatzneubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle; Imkerweg 13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.04.2021 ö 6

Sachverhalt

Planbereich: Innenbereich

Der Ersatzneubau der landwirtschaftlichen Maschinenhalle soll 12 m breit und 20 m lang werden. Die Wandhöhe beträgt 5,60 m. Im Osten soll die Halle in den vorhandenen Hang gebaut werden. Im Westen sind 3 Tore und eine Eingangstür geplant. Südlich und nördlich soll jeweils ein Fensterband platziert werden. Als Dach ist ein Satteldach vorgesehen. Die Halle erhält eine Grundfläche von 221,16 m².

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

Stellungnahme der Verwaltung:
Im Flächennutzungsplan ist diese Fläche als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen. Im Dorfgebiet sind nach §5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO land- und forstwirtschaftliche Bauvorhaben zulässig. Die Verwaltung hat bei diesem Bauvorhaben keinerlei Bedenken. Es fügt sich nach Art und Maß in die Gegend ein, beeinträchtigt nachbarliche Belange nicht und steht den Grundzügen der Planung nicht entgegen.

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Antrag auf isolierte Befreiung; Versetzung von zwei Garagen; Bernsteinstr./Primelweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.04.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Bebauungsplan: Waldanger Eugenbach Überarbeitung

Auf die Bau- und Umweltausschusssitzung vom 02.03.2021 wird verwiesen.
Um die überlange Grenzbebauung zu umgehen beantragt der Grundstückseigentümer nun, die vorhandene Doppelgarage im südwestlichen Grundstückseck zu trennen. Die Einzelgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze soll um 6 Meter Richtung Westen versetzt werden. Diese soll dann zur Doppelgarage werden, die aktuell vorhandene Doppelgarage soll somit zur Einzelgarage werden. Die Grenzbebauung beträgt dann ca. 14 m.

Abweichung vom Bebauungsplan:
  • Die Versetzungen der Garagen finden außerhalb der Baugrenze statt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vorhanden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Im Bebauungsplan ist eine Doppelgarage an der Stelle vorgesehen, an der bereits eine Doppelgarage steht.
Der Versetzung der Einzelgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze konnte am 02.03.2021 das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden, da es sich um eine überlange Grenzbebauung handelt.
Die Gemeinde hat vorgeschlagen die Einzelgarage an der Doppelgarage anzugliedern, einer solchen Befreiung würde von Verwaltungsseite her ohne Bedenken zugestimmt werden können.
Begründung für den jetzigen Antrag ist, dass auf dem Garagendach Solarplatten angebracht werden sollen, um damit die Reihenhäuser in der Bernsteinstr. 75 bis 75 b zu heizen. Mit der neuen Anordnung der Garagen sollen die Sonnenstrahlen besser genutzt werden. Dies ist allerdings für die Beurteilung und das Baurecht irrelevant, zumal die Dachflächen der Wohnhäuser hierfür auch geeignet wären.
Der hier beantragten Versetzungen sollte nach Ansicht der Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden. Im Bebauungsplan ist eine Doppelgarage vorgesehen, an dieser Stelle sollte die Doppelgarage auch bestehen bleiben. Die bestehende Einzelgarage ist bereits außerhalb der Baugrenze errichtet. Eine zusätzliche Befreiung ist nicht zielführend. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurde das Gebiet städtebaulich berücksichtigt. Eine nochmalige Befreiung vom Bebauungsplan ist nach Ansicht der Verwaltung städtebaulich nicht vertretbar und widerspricht den Grundzügen der Planung.
Dem Antragsteller kann nochmals vorgeschlagen werden, die Einzelgarage an die Doppelgarage anzugliedern oder den Antrag zurückzuziehen und die Garagen so zu belassen.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Dem Antragsteller soll mitgeteilt werden, dass bei einer Angliederung der Einzelgarage an die Doppelgarage das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden kann.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Dem Antragsteller soll mitgeteilt werden, dass bei einer Angliederung der Einzelgarage an die Doppelgarage das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Antrag auf isolierte Befreiung; nachträgliche Genehmigung einer Zaunanlage; Markusstr. 7a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.04.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Bebauungsplan: Römerfeld Überarbeitung

Der Antragsteller hat unwissentlich ohne Genehmigung einen Gabionenzaun mit Holzelementen errichtet. Dieser Zaun hat eine Höhe von 1,90 m.
Auf die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 25.09.2018 wird verwiesen. Damals hat der Grundstückseigentümer die nachträgliche Genehmigung des 1,90 m hohen Sichtschutzzaunes beantragt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde nicht erteilt. Ein negativer Bescheid wurde erlassen, gegen welchen der Grundstückseigentümer damals Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht hat. Am 19.05.2020 hat der Markt Altdorf die Klage für sich entschieden, somit hätte der Zaun zurückgebaut werden müssen oder ein neuer Antrag eingereicht werden müssen.

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 08.09.2020 wurde der gleiche Antrag, diesmal von der Grundstückseigentümerin, nochmals behandelt. Diesem Antrag wurde ebenfalls nicht zugestimmt und ein Ablehnungsbescheid wurde erlassen, gegen welchen allerdings nicht geklagt wurde.

Nun hat der Grundstückseigentümer erneut einen Antrag eingereicht. Der vorhandene Zaun soll auf eine Höhe von 1,20 m gekürzt werden. Bis zu einer Höhe von ca. 1,90 m soll eine Rankhilfe angebracht werden. Der Grundstückseigentümer wünscht eine pflegeleichtere Variante wie eine Hecke.

Die Nachbarn haben durch Unterschrift ihr Einverständnis erklärt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Zwar sollen Gabionen-, Pergonen- und Plastikzäune grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden, allerdings würde die Verwaltung bei nicht Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens die Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit gefährdet sehen, zumal in der Vergangenheit in diesem Bebauungsplanbereich bereits Gabionen genehmigt wurden.
Die Maßnahme des kompletten Rückbaus des Zauns ist zwar geeignet, das angestrebte Ziel (keine Gabionen) zu erreichen, allerdings ist ein kompletter Rückbau nicht angemessen und erforderlich.
Mit der Kürzung des Gabionenzauns auf eine Höhe von 1,20 m ist der Zweck, nämlich keinen Sichtschutzzaun, erfüllt. Der Gabionenzaun ist durch Holzelemente aufgelockert. Bis zu einer Höhe von 1,90 m wird eine Rankhilfe befestigt, was einen lebendigen Sichtschutz, anstatt einer Hecke, darstellt.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Mitteilung der Anträge, die als laufende Verwaltung behandelt wurden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.04.2021 ö 9

Sachverhalt

Errichtung einer Fertiggarage; Böhmerwaldstr. 31 b für den DJK SV Altdorf
Bebauungsplan: Rossweide Überarbeitung Deckblatt 8
Im vorderen Bereich des Vereinsheims wurde eine alte Blechgarage abgerissen. Südlich vom Vereinsheim wurde bereits letztes Jahr eine alte Fertiggarage durch eine neue ersetzt. Neben dieser wird nun eine weitere Fertiggarage platziert um weiteren Stauraum für die Gastwirtschaft und die Leichtathletik zu schaffen. Die Garage wird außerhalb der Baugrenze errichtet. Sie wird ca. 3 m breit und 6 m lang.
Die Fläche liegt im Überschwemmungsbereich. Da die alte Blechgarage abgerissen wurde und die Grundfläche der neuen Fertiggarage ähnlich ist (Retentionsraum), hat die Verwaltung beschlossen den Antrag auf isolierte Befreiung als laufende Angelegenheit zu behandeln (Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BayBO).

Tektur zum Neubau eines 2-Familien-Wohnhauses mit Doppelgarage in der Landshuter Str. 18 a
Planbereich: Innenbereich
Auf die Bau- und Umweltausschusssitzung von 08.12.2020 wir verwiesen. Die Antragsteller planen beim im Westen angebauten Technikraum nun ein Satteldach anstelle eines Flachdaches. Das Satteldach ist dem Hauptgebäude angepasst. Aufgrund der minimalen Abweichung zum vorherigen Plan wurde der Tekturantrag als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt und an das Landratsamt Landshut weitergeleitet.

Errichtung eines Gerätehauses im Garten; Gstaudacher Str. 15a
Bebauungsplan: Römerfeld V Deckblatt 1
Das Gerätehaus hält die Festsetzungen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BayBO ein. Es wird außerhalb der Baugrenze errichtet, wodurch eine isolierte Befreiung notwendig war. Der Antrag wurde als laufende Verwaltung behandelt und genehmigt. Die Nachbarunterschriften waren vollständig.

Nutzungsänderung des Kellergeschosses des Vereinsheims der DJK SV Altdorf; Böhmerwaldstr. 31 b
Bebauungsplan: Rossweide Überarbeitung Deckblatt 8
Der Besprechungs- und Tanzraum im Kellergeschoss des Vereinsheims der DJK SV Altdorf wird zu je einem Schutzraum für die Naturgruppe (Kinderkrippe) des Kinderhauses Kunterbunt. Für den bereits errichteten Bauwagen sind Schutzräume notwendig, um bei sehr schlechtem Wetter die Kinder dort unterzubringen. Ohne diese Schutzräume kann die Naturgruppe nicht existieren. Der Antrag auf Nutzungsänderung wurde als laufende Angelegenheit der Verwaltung behandelt.

Erneuerung Zaunanlage Am Römerfeld 3
Bebauungsplan: Römerfeld Überarbeitung
Der bestehende Holzzaun entlang der Straßenseite wird durch einen Doppelstabmattenzaun in Anthrazit und einer Höhe von 1,20 m ersetzt. Eine isolierte Befreiung war notwendig, da im Bebauungsplan ein Holzlattenzaun mit einer Höhe von 1,00 m festgesetzt ist.

Errichtung eines Sichtschutzzauns; Dekan-Wagner-Str. 14
Planbereich: Innenbereich
Der Antragsteller möchte nördlich zum angrenzenden Nachbarn einen Sichtschutzzaun errichten. Dieser Zaun soll 1,80 m hoch werden und aus dampfimprägnierten Holz errichtet werden. Straßenseitig bleibt die derzeitige Einfriedung bestehen. Die Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden. Der Antrag wurde als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt, da die Zaunhöhe nicht den öffentlichen Raum betrifft.

Errichtung eines Sichtschutzzauns; Aupointstr. 4
Bebauungsplan: Waldanger Eugenbach Überarbeitung
Der Sichtschutzzaun wird an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet. Dieser soll verhindern, den angrenzenden Nachbarn durch den Aufstellpool in seiner Ruhe zu stören. Er wird aus massiven Lärchenbohlen mit verzinkten Säulen errichtet. Der Zaun wird ca. 30 m lang und 1,80 m hoch. Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) BayBO sind Sichtschutzzäune bis zu 2 m verfahrensfrei. Im Bebauungsplan ist allerdings eine Zaunhöhe von 1,00 m festgesetzt. Der Markt Altdorf erteilt zu Sichtschutzzäunen zwischen den Grundstücken (Privatrecht) grundsätzlich die Befreiung bis zu 2,00 m, da dies gesetzlich verfahrensfrei ist. Der beantragte Zaun wird zwischen zwei Grundstücken errichtet und betrifft somit nicht die Straßenseite, zusätzlich sind alle Nachbarunterschriften vorhanden. Aufgrund dessen wurde der Antrag als laufende Verwaltung behandelt.

Anbau an bestehendes Verwaltungs- und Produktionsgebäude; Am Unterwerk 13
Bebauungsplan: GE Unterwerk
Bedingt durch die Corona-Pandemie ist der Anbau notwendig um in den Büros des Unternehmens den erforderlichen Mindestabstand einzuhalten.
Der Anbau ist 8,00 m lang und 5,00 m breit. Er ist eingeschossig und erhält ein Flachdach. Die Wandhöhe beträgt 3,40 m. Die Baugrenzen werden minimal überschritten wodurch eine Baugenehmigung notwendig ist. Die sonstigen Vorgaben des Bebauungsplans sind eingehalten. Aufgrund der minimalen Abweichung vom Bebauungsplan und die Dringlichkeit des Bauvorhabens hat die Verwaltung entschieden den Antrag als Angelegenheit der laufenden Verwaltung zu behandeln.

Erneuerung Zaunanlage Am Römerfeld 1
Bebauungsplan: Römerfeld Überarbeitung
Der bestehende Holzzaun entlang der Straßenseite wird durch einen Doppelstabmattenzaun in Anthrazit und einer Höhe von 1,20 m ersetzt. Den Nachbarn wurde bereits eine Befreiung erteilt. Die Maßnahme soll zusammen mit den Nachbarn ausgeführt werden. Eine isolierte Befreiung war notwendig, da im Bebauungsplan ein Holzlattenzaun mit einer Höhe von 1,00 m festgesetzt ist.

Sanierung und Erweiterung des Sozialtraktes des Altdorfer Bauhofs; Thüringer Str. 12
Bebauungsplan: Rossweide Überarbeitung Deckblatt 7
Auf die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 09.02.2021 wird verwiesen. Damals wurde die Planung zur Sanierung und Erweiterung des Bauhofs vorgestellt und einstimmig das Einverständnis erteilt. Nun wurde ein Bauantrag eingereicht, welcher den vorgestellten Planungen entspricht. Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans ein. Somit handelt es sich um eine Genehmigungsfreistellung.

Erweiterung der Garage um Geräteschuppen; Schwarzleiten 19
Bebauungsplan: Schwarzleiten
Der Antragsteller baut nördlich angrenzend an seine Garage einen Geräteschuppen an. Dieser hält die Anforderungen des Art. 57 BayBO ein. Der Anbau wird außerhalb der Baugrenzen errichtet wodurch eine isolierte Befreiung vom Bebauungsplan notwendig ist. Die Nachbarn haben durch Unterschrift dem Vorhaben zugestimmt. Der Nachbar, welcher von der überlangen Grenzbebauung betroffen ist (Fl.Nr. 817/13) hat auch dazu durch Unterschrift sein Einverständnis erklärt.

Beschlussvorschlag

Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

Beschluss

Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Informationen der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.04.2021 ö 10
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11. Anfragen der Ausschussmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.04.2021 ö 11

Sachverhalt

Herr Finsterhölzl bedankte sich bei Herrn Bürgermeister Stanglmaier, dass das Stellhäuschen der Deutschen Bahn am Sonnenring, welches schon seit Jahren hätte abgebaut werden müssen, nun endlich entfernt wurde.

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12. Abschluss der öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.04.2021 ö 12
Datenstand vom 14.04.2021 11:23 Uhr