Datum: 20.07.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:12 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung durch den Bürgermeister
2 Bebauungs- und Grünordnungsplans "Pfarrkofener Weg"; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach § 13 a BauGB
3 Bebauungs- und Grünordnungsplans "Pfarrkofener Weg"; Satzungsbeschluss
4 Antrag auf Vorbescheid; Neubau eines Mehrfamilienhauses sowie 2 Punkthäuser plus Tiefgarage; Ganslberg
5 Neubau Mehrfamilienwohnhaus mit 7 WE, 4 Garagen, 3 Carports und 7 Stellplätzen; Unterwerkstraße 4
6 Neubau eines Zweifamilienhauses mit 4 Garagenstellplätzen; Rubinstr. 10a
7 Neubau Wohnhaus; Am Unterwerk 7
8 Anbau an bestehendes Einfamilienwohnhaus; Imkerweg 3
9 Antrag auf isolierte Befreiung; Errichtung einer Fertiggarage; Sternstr. 1
10 Mitteilung der Anträge, die als laufende Verwaltung behandelt wurden
11 Förderprogramm zur Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten in Schulen und Kindertagesstätten
12 Errichtung eines Dirtbike-Parcours
13 Errichtung einer Straßenleuchte an einer Bushaltestelle, Pfeffenhausener Str.
14 Informationen der Verwaltung
15 Anfragen der Ausschussmitglieder
16 Abschluss der öffentlichen Sitzung

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1. Begrüßung durch den Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2021 ö 1
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2. Bebauungs- und Grünordnungsplans "Pfarrkofener Weg"; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach § 13 a BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2021 ö 2

Sachverhalt

BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 12.05.2021 bis 15.06.2021 statt. Dabei wurden keine Einwände und Anregungen vorgebracht:


BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
Die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand ebenfalls in der Zeit vom 15.05.2021 bis 15.06.2021 statt. Insgesamt wurden am Entwurfsverfahren 22 betroffene Fachstellen beteiligt, dessen Ergebnis sich wie folgt zusammenfassen lässt:

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
  • Bund Naturschutz
  • Deutsche Post AG
  • Deutsche Telekom Technik
  • Wasserwirtschaftsamt Landshut
  • Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht

Somit wird von diesen Trägern öffentlicher Belange Einverständnis mit der Planung angenommen.

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut vom 19.05.2021
  • InfraServ GmbH & Co. Gendorf KG vom 31.05.2021
  • Bayernets vom 26.05.2021
  • Energienetze Bayern GmbH & Co.KG vom 14.06.2021
  • Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 09.06.2021
  • Stadtwerke Landshut vom 01.06.2021
  • Zweckverband Wasserversorgung Isargruppe 1 vom 17.05.2021
  • Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbau SG 44 vom 28.05.2021
  • Landratsamt Landshut – Abt. Naturschutz vom 15.06.2021
  • Landratsamt Landshut – Abt. Gesundheitswesen vom 01.06.2021

Folgende Behörden, Fachstellen und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Einwänden oder Hinweisen vorgebracht:
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 09.06.2021
Stellungnahme:
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (BQ) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Der Bebauungsplan „Pfarrkofener Weg" in Pfettrach liegt in seinem südlichen Bereich in der Nähe der kath. Pfarrkirche St. Othmar, bei der es sich um ein Baudenkmal gemäß Art. 1 Abs. 2 BayOSchG handelt. Sie ist in der Denkmalliste für den Landkreis Landshut aufgeführt wie folgt:
Pfeffenhausener Straße 21. Kath. Filialkirche St. Othmar, Saalkirche mit eingezogenem Chor, um 1500, barockisiert, Gliederung durch Strebepfeiler am Langhaus, am Chor Dachfries und Dreieckslisenen, nordseitig Chorflankenturm, mit Geschossgliederung und Blendbögen, achtseitiger Aufsatz und Zwiebelkuppel barock; mit Ausstattung; barockes Friedhofstor mit Heiligenfigur; Seelenhaus, massiver Steildachbau, wohl 19. Jh. 
Gegen die Planung bestehen aus denkmalfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände. Das Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung für praktische Bau- und Kunstdenkmalpflege, bittet jeweils gehört zu werden, wenn im südlichen Bereich des Verfahrensgebietes ein Erlaubnis- oder Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Belange der Bodendenkmalpflege:
mit Hinweis auf Art. 7 vollständig berücksichtigt.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege ergeht zur Kenntnis. Darin werden keine tatsächlichen Einwände vorgebracht. Zu den formulierten Aussagen und Hinweisen ergeht folgende Würdigung:
Zur Bau- und Kunstdenkmalpflege
In den Unterlagen erfolgt sowohl auf dem Plan in den Hinweisen durch Text, als auch in der Begründung ein ergänzender Hinweis, dass im Zuge der nachgeordneten Verfahren eine Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde zu erfolgen hat.
Zur Bodendenkmalpflege
Die Aussagen zur Bodendenkmalpflege sind in der Planung bereits ausreichend berücksichtigt. Änderungen oder Ergänzungen in der Planung sind diesbezüglich nicht erforderlich.

  • Bayernwerk Netz GmbH vom 11.06.2021
Stellungnahme:
Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist In der Regel nur In Gehwegen, Versorgungsstreifen, Be­ gleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
       Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
       Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne, Behinderungen und Beeinträchtigungen. durchgeführt werden können.
Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen. Das beiliegende "Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen" ist zu beachten.

2. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH ergeht zur Kenntnis. Darin werden keine tatsächlichen Einwände vorgebracht. Zu den formulierten Hinweisen ergeht folgende Würdigung:
Im Zusammenhang der Umsetzung des Vorhabens werden dem Energieversorger die tatsächlichen Höhen entsprechend mitgeteilt.
Ebenso wird vor Umsetzung eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Versorgungsträger koordiniert.
Diese Maßnahmen obliegen dem jeweiligen Grundstücksbesitzer bzw. Antragsteller und sind eigenverantwortlich zu veranlassen. Die Aussagen in der Begründung zum Bebauungsplan werden diesbezüglich entsprechend redaktionell ergänzt.

  • Telefónica Germany GmbH & Co. OHG vom 02.06.2021
Stellungnahme:
Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:
  • durch das Plangebiet führen zwei Richtfunkverbindungen hindurch
  • die Fresnelzone der Richtfunkverbindungen befindet sich in einem 
vertikalen Korridor zwischen 82 m und 122 m über Grund
Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein digitales Bild, welches den Verlauf unsere Punkt-zu­Punkt-Richtfunkverbindung verdeutlichen sollen. Die farbige Linie versteht sich als Punkt -zu-Punkt-Richtfunkverbindung der Telef6nica Germany GmbH & Co. OHG. Das Plangebiet ist im Bild mit einer dicken roten Linie eingezeichnet. Die Linie in Magenta haben für Sie keine Relevanz. Man kann sich diese Telekommunikationslinie als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 40-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegende Skizze mit Einzeichnung des Trassenverlaufes. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen. Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrasse in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen s.o. festzusetzen, damit die raumbedeutsame Richtfunkstrecke nicht beeinträchtigt wird. Es muss daher ein horizontaler Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/ - 30 m und ein vertikaler Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-20m eingehalten werden. Sollten sich noch Änderungen der Planung/ Planungsflächen ergeben, so würden wir Sie bitten uns die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann.

3. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Telefonica Germany GmbH ergeht zur Kenntnis. Es bestehen keine tatsächlichen Einwände. Zu den formulierten Hinweisen ergeht folgende Würdigung:
Das Plangebiet wird durch zwei Richtfunkverbindungen tangiert. Diese werden redaktionell in die Planung übernommen. Zudem wird der betreffende Korridor entsprechend dem Lageplan aufgezeigt. Dies erfolgt als redaktionelle Ergänzung in der Begründung zum Bebauungsplan.

  • Landratsamt Landshut – Abt. Untere Bauaufsichtsbehörde vom 23.06.2021
Stellungnahme:
1.        Zu Nr. 2.3.1 (Wandhöhe) der textl. Festsetzungen:
Gem. § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen zwingend die Bezugspunkte festzusetzen! Planerische Festsetzungen haben dem Gebot der Bestimmtheit zu genügen. Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen müssen sich aus dem Bebauungsplan eindeutig erkennen lassen, um ihren Sinn und Zweck erfüllen zu können. Diesen Bestimmtheitsgrundsatz wiederholt Abs. 1: Die H-Festsetzung genügt nur dann dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Plangeber die erforderlichen Bezugspunkte für das festgesetzte Maß festlegt. Insbesondere darf der Plangeber die Bestimmung der Bezugspunkte nicht der Verwaltung beim Planvollzug überlassen. Die planende Gemeinde muss dies vielmehr selbst im Bebauungsplan tun. Dem Bebauungsplan muss unmissverständlich entnommen werden können, wie hoch die im Bebauungsplangebiet zulässigen Gebäude sein dürfen. Das jeweils erforderliche Maß der Konkretisierung der Höhenfestsetzung richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, BauNVO § 18 Rn. 2, BAYERN.RECHT) Für die Festsetzung des unteren Bezugspunkt ist „natürliche Geländeoberfläche" nicht ausreichend. Auf VGH München Urt. v. 12.6.2003 1N 01.1044, BeckRS 2003, 30709). (König / Roeser / Stock / König / Petz, 4. Aufl. 2019, BauNVO § 18 Rn. 3) wird hingewiesen. 
2.        Zu Nr. 1.2 (Dorfgebiet) der textl. Festsetzung:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Dorfgebiet gem. § 5 Abs. 1 BauNVO auch der Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen muss!! Es ist aus den Planungsunterlagen nicht ersichtlich, dass dies auch Planungswille der Gemeinde ist. Da sich hier eine entsprechende Wirtschaftsstelle ansiedeln kann, ist die Festsetzung so nicht zu beanstanden, aber bei einer späteren baulichen Umsetzung können hier Schwierigkeiten bis hin zu einer nicht (mehr) vorliegenden Genehmigungsfähigkeit von Wohngebäuden entstehen, da anderenfalls der Gebietstyp nicht mehr umsetzbar wäre!!
3.        Zu Nr. 4.2 (Abstandsflächen) der textl. Festsetzungen: Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der BayBO um eine dynamische Verweisung handelt, d.h. es gilt immer die aktuelle Fassung. Hier entsteht der Eindruck, dass die derzeitige Fassung als dauerhaft anzuwenden festgesetzt werden soll. Um diesen Eindruck zu vermeiden sollte diese Festsetzung gestrichen werden. Aus der Formulierung der Festsetzung ist nicht ersichtlich, welches Abstandsflächensystem des Art. 6 Abs. 5 BayBO anzuwenden ist, dies ergibt sich erst aus dem nachfolgenden Hinweis (wohl Baufenster + Höhenentwicklung). Dies sollte entweder im Rahmen der Festsetzung klar formuliert werden, bzw. die Festsetzung sollte insgesamt gestrichen werden, da sich die Abstandsflächenregelung ohnehin automatisch aus Baufenster und Höhenfestsetzung ergibt.        
4.        Zu Nr. 10 (Nutzung erneuerbarer Energien) der textl. Festsetzung:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB ausschließlich die Pflicht zur Errichtung eine PV-Anlage (vorliegend wird nicht die „Größe" der PV-Anlage festgesetzt, so dass hier eine „Minimalanlage" die Festsetzung erfüllen würde) ermöglicht, nicht jedoch die zwingende Nutzung der Anlage! „Eine Nutzungspflicht kann aber nicht festgesetzt werden. Allerdings dürfte sich eine entsprechende Festsetzung in der Praxis dahin auswirken, dass die baulichen und  
technischen Maßnahmen, die getroffen worden sind, auch genutzt werden." (Theobald/Kühling, Planung und Zulassung von Energieanlagen B. B 2. Bauplanungsrecht und erneuerbare Energien, Kraft-Wärme-Kopplung, Energieeinsparung Rn. 94 Rn. 94, BAYERN.RECHT) 
Info zu mgl. Anschluss- und Benutzungszwang: 
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b kann auch nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs herangezogen werden (Schrödter/Möller in Schrödter § 9 Rn. 165 f.). In Betracht kommt dies allerdings nach den Gemeindeordnungen der Länder iVm § 16 EEWärmeG (Kahl ZUR 2010, 395 (399 f.); Koch NVwZ 2011, 641 (653); s. noch Rn. 229). Danach können die Gemeinden und Gemeindeverbände von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwanges an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen (noch auf die Verbesserung der örtlichen Umweltsituation abstellend BVerwG Urt. v. 23.11.2005 - 8 C 14/04, NVwZ 2006, 595; dass. Urt. v. 28. 4. 2004 - 8 C 13/03, NVwZ 2004, 1131, da die in Rede stehende Satzung gerade nicht den Klimaschutz bezweckte; dass. Urt. v. 25. 1. 2006 - 8 C 13/05, NVwZ 2006, 590; VGH Mannheim Urt. v. 18. 3. 2004-1 S 2261/02, NuR 2004, 668; aA bereits OVG Schleswig Urt. v. 21.8.2002 - 2 L 30/00 -, NuR 2003, 55, das die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für rechtmäßig hält, wenn die Fernwär­ meversorgung bei globaler Betrachtung zu einer beachtlichen Verringerung des Schadstoffausstoßes führt). Bedeutung hat diese Frage sowohl für die Umsetzung der Anforderungen des EEWärmeG, als auch für die Einspeisevergütungen nach § 33 EEG (vgl. BT-Dr. 17/6076, 9). In allen Ländern existieren Ermächtigungsgrundlagen, um einen Anschluss- und Benutzungszwang an Fernwärmenetze zu regeln. Nicht alle Landesregelungen weisen jedoch einen Klimaschutzbezug auf (Kahl ZUR 2010, 395 (399 f.)). In diesen Ländern sind die Anordnungsmöglichkeiten der Gemeinden jedoch durch die Einführung des§ 16 EEWärmeG erweitert worden." (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 14. Aufl. 2019, BauGB § 9 Rn. 138). Der Kommentarauszug wird nur als Info und Hilfe für den Markt übersandt. Ob und in welcher Weise dies auch in Bayern umgesetzt werden kann ist durch dem Markteigenständig zu prüfen. § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB ermächtigt zu Festsetzung von Gebieten. Der Begriff „Gebiet" bezeichnet für sich gesehen größeren zusammenhängenden Bereich. Dabei kann es sich um ein Baugebiet oder um eine andere Fläche i. S. v. § 9 Abs. 1 handeln, die keine Baugebiete i. S. d. BauNVO sind, aber bebaut werden dürfen wie z. B. Versorgungsflächen, Lagerstätten (OVG Berlin 27.11.1981 - 2 A 1/80 - BRS 38 Nr. 7 = ZfBR 1982, 45 = UPR 1982, 127).
(Brügelmann/Gierke, 117. EL Januar 2021, BauGB § 9 Rn. 978). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass diese Festsetzung, ebenso wie alle anderen Festsetzungen, einer städtebaulichen Begründung bedarf. Eine belastbare städtebauliche Begründung liegt nicht vor. Unter Nr. 1O (Klimaschutz) der Begründung werden zwar allgemein klimapolitische Aussagen getroffen, die aber keine städtebauliche Begründung für diese spezielle Festsetzung liefern. Ein rechtfertigender Anlass für Festsetzungen von Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien muss sich grds. aus den Besonderheiten der örtlichen Situation ergeben, z. B. nach einem Ausschluss von Brennstoffen gern. § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a oder aus Gründen der Stadtgestaltung. Der Klimaschutz ist nur relevant, soweit er das örtliche Klima betrifft oder sonstige örtliche Bezüge aufweist; der Schutz des „Weltklimas" ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung. Zur Begründung der städte­ baulichen Erforderlichkeit kann ein informelles Energiekonzept der Gemeinde beitragen (allg. zu städtebaulichen Konzepten und informellen Planungen s. Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Abwägung in der Bauleitplanung [2018] Rn. 1945 ff.). Vgl. hierzu Brügelmann/Gierke, 117. EL Januar 2021, BauGB § 9 Rn. 980-982. Festsetzungen nach § Abs.1Nr.23Buchst. b sind mit Einschränkungen der Baufreiheit verbunden. Dies muss die Gemeinde bei der bauleitplanerischen Abwägung gem. § i Abs. und §1Abs. Z berücksichtigen. Bei der Abwägung sind auch „die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, zu beachten." (Begr. des Entw. der „Klimaschutznovelle" zur - BR-Drs. 344/11 S. 21 f). In der Abwägung dürfen Vorteile, die sich für den Eigentümer oder sonstige Nutzer des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlagen z. B. aus der Nutzung von Strom, Wärme oder Kälte bzw. aus der Einspeisung von Energie in das Netz ergeben, in Rechnung gestellt werden (hierzu eingehend Schrödter/Möller in Schrödter BauGB [9. Aufl. 2019] § 9 Rn. Rn. 178). Vgl. hierzu Brügelmann/Gierke, 117. EL Januar 2021, BauGB § 9 Rn. 980-982)

4. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Landshut ergeht zur Kenntnis. Zu den vorgebrachten Einwendungen ergeht folgende Würdigung:
Zu 1)
Die Definition der Wandhöhe unter Ziffer 2.3.1 der Festsetzungen durch Text wird wie folgt angepasst:
„Die Wandhöhe ist zu messen von der bestehenden Geländeoberfläche bis zum Schnitt der Außenwand mit der Dachhaut an der Traufseite oder bis zum oberen Abschluss der Wand.
Als unterer Bezugspunkt gilt die in der Plandarstellung definierte Höhenlage des bestehenden Geländes.“ Die jeweiligen Höhenbezugspunkte werden am Grundstück entsprechend nachgetragen.
Zu 2)
Die Ausführungen der Fachstelle ergehen zur Kenntnis. Die Marktgemeinde ist sich deren Anforderungen und Auswirkungen bewusst. Planungsziel ist die Fortführung der innerhalb des Dorfes vorhandenen Mischnutzung gemäß der im Bestand vorhandenen Baustruktur. Da es sich im vorliegenden Fall um einen Angebotsbebauungsplan handelt und somit gegenwärtig die tatsächlichen baulichen Absichten noch nicht abschätzbar sind, wurden zusammenhängende Bauräume definiert, um eine möglichst flexible Nutzung auf den betreffenden Grundstücken zu ermöglichen. Negative Auswirkungen in Bezug auf die vorhandene städtebauliche Struktur am Standort sind dabei jedoch nicht zu befürchten.
Zu 3)
Entgegen den Empfehlungen der Fachstelle bleibt die Festsetzung Ziffer 4.2 zu Abstandsflächen bestehen, damit für alle Bauwerber eine klare Regelung bei der Anwendung des Abstandsflächenrechts zu erkennen ist. Dies hat sich in der Praxis als durchaus sinnvoll und empfehlenswert herausgestellt. Der Hinweis wird wie folgt ergänzt:
…„Dies wird durch die ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sowie der Wandhöhe definiert. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H“.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass durch den textlichen Verweis in der Festsetzung auf die „aktuelle Fassung“, bereits eine Verweis auf die Dynamik erfolgt ist.
Zu 4)
Die Festsetzung Ziffer 10 wird wie folgt umformuliert:
10 ERNEUERBARE ENERGIEN  (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)“.
Der weitere Festsetzungstext kann unverändert verbleiben. Somit ist ausschließlich die Errichtung dieser Anlagen vorgeschrieben.

  • Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz vom 14.06.2021
Stellungnahme:
Die vorgelegte schalltechnische Untersuchung LA07-057-G10-01 der BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH, Morellstraße 33, 86159 Augsburg basiert auf der Annahme, dass durch den Betrieb des Fuhrunternehmens auf der FI. Nr. 465 der Gemarkung Pfettrach, Gemeinde Markt Altdorf, die nach der TA-Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte an den bestehenden Wohngebäuden (In der schalltechnischen Untersuchung IO 21 und IO 22.) eingehalten werden. Auf Grundlage des hieraus ermittelten flächenbezogenen Schallleistungspegels wurden dann die Beurteilungspegel an den geplanten Wohngebäuden berechnet. Die schalltechnische Untersuchung kann in der vorgelegten Form nicht akzeptiert werden. Das Fuhrunternehmen ist gutachterlich zu betrachten. Die schalltechnische Untersuchung ist, in Absprache mit der zuständigen unteren Immissionsschutzbehörde, zu. überarbeiten.
Dem Bebauungsplan kann daher aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden.
Würdigung der Firma BEKON:
Der Markt Altdorf plant die Aufstellung des Bebauungsplanes "Pfarrkofener Weg" in Pfettrach. Von der BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH wurde zum Bebauungsplan eine schalltechnische Untersuchung mit der Bezeichnung LA07-057-G10-01vom 26.04.2021 erstellt. Vom Landratsamt Landshut gibt es Einwendungen im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Bereich "Unteren Immissionsschutzbehörde". 
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der Bauleitplanung Punkt 2.5
… Das Fuhrunternehmen ist gutachterlich zu betrachten…
In Abstimmung mit dem Landratsamt Landshut erfolgt folgende Stellungnahme: Östlich und südlich des Plangebietes befindet sich ein bestehendes Fuhrunternehmen. Es wurden die Auswirkungen der durch das Fuhrunternehmen entstehenden Emissionen auf die geplante Bebauung untersucht. Im Umfeld des Fuhrunternehmens befinden sich bereits Wohngebäude. Deren Schutzwürdigkeit wurde als allgemeines Wohngebiet entsprechend dem Bebauungsplan "Pfettrach - Jägerfeld" bzw. entsprechend dem Flächennutzungsplaneingestuft. Es wurden für das Fuhrunternehmen die Emissionen so angesetzt, dass an den bestehenden Wohngebäuden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Aufgrund dieser Vorgaben wurden dann die Beurteilungspegel an der geplanten Wohnbebauung im Plangebiet berechnet. Dabei ergaben sich Überschreitungen der Beurteilungspegel an einigen Baufeldern. Um die Belange des Fuhrunternehmens zu berücksichtigen, wurden für die einzelnen Baufelder Festsetzungen zum Schallschutz getroffen. Für verschiedene Fassaden wurden Einschränkungen bezüglich der Nutzung von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der TA Lärm festgesetzt. 
Dorfgebiet
Für das westlich geplante Dorfgebiet (Baufeld MD 1, 10 05) wurden an den dem Fuhrunternehmen zugewandten Fassaden (Südost- Nordost und Südwestfassade) kein öffenbaren Fenster von schutzbedürftigen Nutzungen festgesetzt. Somit entstehen keine zusätzlichen Immissionsorte entsprechend der TA Lärm. Eine Einschränkung der Nutzung des Fuhrunternehmens ist somit nicht gegeben.
Allgemeines Wohngebiet
Für das nördliche allgemeine Wohngebiet wurden ebenfalls für die Südwestfassade im 1. Obergeschoß keine schutzbedürftigen Nutzungen zugelassen. Zum Schutz des Erdgeschoßes im Baufeld WA 1 b (10 02) wird an der südlichen Grundstücksgrenze eine Lärmschutzwand über Gelände festgesetzt. Somit entstehen im 1. Obergeschoß keine zusätzlichen Immissionsorte entsprechend der TA Lärm und im Erdgeschoß erfolgt die Abschirmung durch die festgesetzte Lärmschutzwand. Eine Einschränkung der Nutzung des Fuhrunternehmens ist somit nicht gegeben. Um auf der sicheren Seite zu liegen und die Belange des Fuhrunternehmens ausreichend zu berück­ sichtigen, wurde von einer Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der bestehenden schutzbedürftigen Nutzung durch das Fuhrunternehmen ausgegangen. Eine genaue Untersuchung des Betriebsablaufes des Fuhrunternehmens führt zu keinen zusätzlichen Festsetzungen für den Bereich "Immissionsschutz".

5. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Abt. Immissionsschutz des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen. Die Fachstelle erhebt Einsprüche in Bezug auf die Belange des Immissionsschutz sowie des erarbeiteten Schallschutzgutachtens der Fa. BEKON. Aus fachlichen Gesichtspunkten ergeht hierzu folgende Würdigung:
Entsprechend den Aussagen in der Würdigung des beauftragten Sachverständigenbüros BEKON, Lärm und Akustik, sind im ausgearbeiteten Gutachten sämtliche erforderliche Belange des Lärmschutzes in Bezug auf den benachbarten Fuhrunternehmer berücksichtigt. Ebenso sind diesbezüglich in der Planung entsprechende Auflagen und Maßnahmen definiert. Diese sind im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt und stellen somit eine Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf den Gewerbelärm sicher.
Änderungen oder Ergänzungen in der Planung sind daher nicht erforderlich. Auf die Aussagen zur Würdigung der Fa. BEKON wird Bezug genommen.

  • Landratsamt Landshut – Abt. Feuerwehrwesen/Kreisbrandrat vom 29.05.2021
Stellungnahme:
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löschmaßnahmen und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzungen für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind. Sie greifen einer Stellungnahme zu den einzelnen Bauanträgen nicht vor. Die Forderungen betreffen nur den abwehrenden Brandschutz. Für den baulichen Brandschutz sind die Bestimmungen der BayBO zu beachten.
       Alle baulichen Anlagen müssen über befestigte Straßen und Wege erreichbar sein.
► Entsprechend Art. 5 Abs. 1 Satz 4 BayBO sind bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, eine Feuerwehrzufahrt und Bewegungsflächen für die Feuerwehr herzustellen.
       Alle Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind nach den Vorgaben der „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr" (DIN 14 090) auszuführen. Dies gilt auch für Privatwege. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass der sog. Wendehammer auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar ist.
       Aus Aufenthaltsräumen der nicht zu ebenen Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein. Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein. Bei liegenden Dachfenstern besteht Bedenken.
       Der erforderliche Löschwasserbedarf ist je nach Art der Bebauung gemäß DVGW Arbeitsblatt W 405 Tabelle 1 sicher zu stellen. Hierzu ist bei eine GFZ > 0,7 eine Löschwassermenge von 96 m³ /h auf 2 h anzusetzen.
Weitere Forderungen, die anhand der mir vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar sind, bleiben vorbehalten.

6. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Abt. Feuerwehwesen des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine tatsächlichen Einwände. Zu den vorgebrachten Hinweisen ergeht folgende Würdigung:
Die in der Stellungnahme formulierten Aussagen und Auflagen zum Brandschutz, werden mit den in der Planung bereits getroffenen Angaben zum Brandschutz abgeglichen und bei Bedarf entsprechend redaktionell ergänzt. bzw. geändert.

  • Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung vom 02.06.2021
Stellungnahme:
Der Markt Altdorf beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Pfarrkofener Weg", um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Lückenschluss im Nordwesten des Ortsteils Pfettrach zu schaffen. Erfordernisse der Raumordnung stehen dieser Planung grundsätzlich nicht entgegen. Um einer Entstehung von „Spekulationsflächen" vorzubeugen, wird dem Markt jedoch empfohlen, eine Bauverpflichtung für neue Baugebiete auszusprechen. Hinweis: Wir bitten darum, uns nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (z. B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums (Datum der Bekanntmachung) zukommen zu lassen. Für die Übermittlung der digitalen Daten verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse bauleitplanung@reg-nb.bayem.de oder eine andere digitale Form (z. B. Download-Link zu einem eigenen Netzspeicherort). Wird das Verfahren eingestellt, so bitten wir ebenfalls um eine entsprechende Mitteilung.

7. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Höheren Landesplanung bei der Regierung wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine tatsächlichen Einwände. Zu den vorgebrachten Anmerkungen ergeht folgende Würdigung:
Vorhaben und Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung stehen der Planung nicht entgegen. Daher sind diesbezüglich keine Änderungen oder Ergänzungen erforderlich.
Wie gewünscht, wird der Behörde nach Inkrafttreten eine Ausfertigung des Bebauungsplanes zugestellt.
Die weiteren Anmerkungen ergehen zur Kenntnis.

Beschluss 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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3. Bebauungs- und Grünordnungsplans "Pfarrkofener Weg"; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen. Unter Berücksichtigung und Einarbeitung der getroffenen Abwägungsbeschlüsse wird das Deckblatt Nr. 1 mit Stand vom 20.07.2021 als Satzung beschlossen.

Beschlussvorschlag

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Pfarrkofener Weg“ wird als Satzung beschlossen.

Beschluss

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Pfarrkofener Weg“ wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Vorbescheid; Neubau eines Mehrfamilienhauses sowie 2 Punkthäuser plus Tiefgarage; Ganslberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Der Bebauungsplan „Ganslberg“ Deckblatt 1 ist am 08.10.2020 in Kraft getreten. 

Zur Vorgeschichte:
Im Jahr 2018 wurde mit den damaligen Investoren ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Die Aufstellung des Deckblatts war mit Widerstand von Anwohnern verbunden und verzögerte sich durch viele Abstimmungsgespräche zwischen Antragssteller, Verwaltung, Marktgemeinderat und Anwohnern. Das Deckblatt 1 wurde für den aus dem Jahre 1991 stammenden Bebauungsplan abschließend am 15.09.20 im Marktgemeinderat beschlossen. 

Das Grundstück wurde nach der Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans weiter veräußert. Die neuen Investoren haben im Mai 2021 der Verwaltung Ihre Planungen vorgestellt. Daraufhin verständigte man sich darauf, das Vorhaben über einen Antrag auf Vorbescheid im Bauausschuss und im Landratsamt abklären zu lassen.
Die Planunterlagen einschließlich Erläuterungsbericht des Antragsstellers wurde den Ausschussmitgliedern mit der Ladung zur Verfügung gestellt.

Die betreffenden Grundstücke haben insgesamt eine Fläche von 4.990 m². Es handelt sich um Hanggrundstücke, die zur Südseite steil ansteigen.
Die Grundzüge des Deckblatts, ein Mehrfamilienhaus und 2 Doppelhäuser mit angegliederten Carports, werden mit der Anordnung eines terrassierten Mehrfamilienhauses an gleicher Stelle und durch zwei Punkthäuser als Ersatz für die Doppelhäuser eingehalten.
Gemäß den Erläuterungen des Antragsstellers soll durch eine Zergliederung der Baukörper (Verdrehung der Geschoße) als auch die dem Hang folgende Entwicklung des Mehrfamilienhauses die sichtbare Baumasse in der Wahrnehmung reduziert werden. Ebenfalls sollen die geplanten Flachdächer, durch den Entfall des Firstes, die Massivität der Baukörper in Verbindung mit dem ansteigenden Hang reduzieren. 
Um den Anwohnern den Zugang zum Grundstück auf der Südseite (Hang) zu gewähren sollen Zugänge zu unterschiedlichen Terrassenebenen über Stege errichtet werden. 
Geplant ist eine gemeinsame Tiefgarage, die die Gebäude untereinander verbindet. Sichtbare Gebäudeteile sollen in Holzbauweise errichtet werden. 

Abweichungen vom Bebauungsplan:


Bebauungsplan 
Antrag
GRZ
0,40
0,49
Vollgeschosse
2 (UG+EG+DG)
3 (EG+OG+OG)
Wandhöhe MFH (Haus 1)
Höchster Punkt 9,0 m
Höchster Punkt 8,95 m
Wandhöhe Punkthäuser (Haus 2+3)
8,50 m
9,05 m
Fertigfußboden Oberkante EG MFH
409,00 m ü. NN
+- 0,30 m zulässig
412,60 m ü. NN
Fertigfußboden Oberkante EG Punkthäuser
Haus 2 (westlich) 411,00
Haus 3 (östlich) 413,50
+- 0,30 m zulässig
414,10 m ü. NN
Baugrenzen

Werden aufgrund neuer Gebäudeanordnung nicht eingehalten, sh. Übersichtsplan
Wohneinheiten
13 WE
17 WE
Dachform
Satteldach
Flachdach
Abgrabungen
Zulässig bis 2,5 m
5 m aufgrund Tiefgarage

Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Tiefgarage wird grundsätzlich befürwortet, da sie Emissionen von an- und abfahrenden Fahrzeugen reduziert bzw. unterbindet. Die geplante TG wird jedoch als zusätzliches Geschoss eingefügt und bedingt dadurch einen erheblich größeren Eingriff in den Hang (Abgrabung zur Errichtung bis 12 m).
Weiterhin ist auch die Holzbauweise/Holzverschalung positiv zu bewerten, da sich die Baukörper dadurch besser in das ländlich geprägte Umfeld und dessen Fassadenstruktur einfügt.

Im geltenden Bebauungsplan waren bei den Punkthäusern ein Untergeschoss, ein Erdgeschoss, sowie ein ausgebautes Dachgeschoss vorgesehen. Das Untergeschoss ist nicht als Vollgeschoss auszubilden. Visuell wirken dadurch die Punkthäuser nach Bebauungsplan von der Nordseite aber wie 3 Vollgeschosse. Im vorliegenden Antrag werden 3 Vollgeschosse + Tiefgarage beantragt. 
Um die Vorgaben im Bebauungsplan einzuhalten und die massiven Abgrabungen zu vermeiden, sollte die Tiefgarage, nach Meinung der Verwaltung, als halboffene Tiefgarage ein Geschoss nach oben verlagert werden (UG).

Die beantragte Wandhöhe bei Punkthäusern beträgt beim Antrag ca. 9,05 m und somit 0,55 m mehr wie im Bebauungsplan vorgesehen. Die Fußbodenoberkante ist im Bebauungsplan wesentlich tiefer angesetzt. Der Antrag weicht hiervon um 3,60 m (Mehrparteienhaus Haus 1), 3,10 m (Haus 2) und 0,60 m (Haus 3) ab. Diese Abweichungen sind nicht vertretbar und sollte nicht genehmigt werden. 

Die Baugrenzen der Doppelhäuser im B-Plan werden durch die Punkthäuser nicht eingehalten (sh. Lageplan Baugrenzen). Allerdings ist anzumerken, dass die Fläche je Doppelhaus zusammen mit den angegliederten Carports im B-Plan 272 m² (200 + 72 m²) beträgt. Die Fläche je Punkthaus im vorliegenden Antrag beträgt 225 m², Carports sind hier nicht vorgesehen.
Ebenfalls eine Abweichung vom Bebauungsplan ist die „Verdrehung“ der Geschosse.

Die mögliche Fläche des Mehrparteienhauses im Bebauungsplan beträgt 348 m², beantragt sind 659 m² (sh. Lageplan Baugrenzen). Somit überschreiten die beantragten Baukörper die Vorgaben um rund 90 %. Die Baugrenzen werden dadurch nicht eingehalten. Dieser enormen Überschreitung sollte nicht zugestimmt werden.

Bei allen Baukörpern ist anstatt des im Bebauungsplans festgesetzten Satteldachs ein Flachdach geplant. Die Satteldächer sollten grundsätzlich beibehalten werden, allerdings könnte sich das Flachdach beim westlichen Mehrparteienhaus in Verbindung mit der Terrassierung durchaus positiv auf das Gesamtbild auswirken.

Im Bebauungsplan waren max. 13 Wohneinheiten vorgesehen (9 WE Haus 1 und je 1 WE je Doppelhaushälfte). Beantragt werden jetzt 17 WE (11 WE Mehrparteienhaus und 3 WE je Punkthaus). Dieser Erhöhung sollte nicht entsprochen werden, da die Zahl der Wohneinheiten in einem langen Prozess im Zuge der Entstehung des Deckblatts (wie eingangs erwähnt) festgelegt wurde.
Grundsätzlich steht einzelnen Abweichungen im Bebauungsplan nichts im Wege. Allerdings sind die vorliegend beantragten Befreiungen enorm. Nach Ansicht der Verwaltung sollten dem Großteil nicht entsprochen werden, zumal der Bebauungsplan erst Ende letzten Jahres beschlossen wurde.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wie vorgelegt wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Es wird bei folgenden Änderungen in Aussicht gestellt:

  • das Mehrparteienhaus (Haus 1) wird auf die im Bebauungsplan vorgegebene Grundfläche reduziert.
  • die festgelegten FOK sind einzuhalten
  • die beiden Punkthäuser (Haus 2 und 3) sind mit UG+EG+DG gemäß Bebauungsplan auszubilden
  • die beiden Punkthäuser erhalten ein Satteldach
  • die Zahl der Wohneinheiten müssen dem Bebauungsplan angepasst werden
  • die Verdrehung der Geschosse wird nicht befürwortet
  • eine Tiefgarage bei Haus 1 wird grundsätzlich befürwortet, der Eingriff in den Hang muss jedoch erheblich vermindert werden
  • befürwortet wird zudem die Holzverschalung der Fassaden

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wie vorgelegt wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Es wird bei folgenden Änderungen in Aussicht gestellt:

  • das Mehrparteienhaus (Haus 1) wird auf die im Bebauungsplan vorgegebene Grundfläche reduziert.
  • die festgelegten FOK sind einzuhalten
  • die beiden Punkthäuser (Haus 2 und 3) sind mit UG+EG+DG gemäß Bebauungsplan auszubilden
  • die beiden Punkthäuser erhalten ein Satteldach
  • die Zahl der Wohneinheiten müssen dem Bebauungsplan angepasst werden
  • die Verdrehung der Geschosse wird nicht befürwortet
  • eine Tiefgarage bei Haus 1 wird grundsätzlich befürwortet, der Eingriff in den Hang muss jedoch erheblich vermindert werden
  • befürwortet wird zudem die Holzverschalung der Fassaden

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Neubau Mehrfamilienwohnhaus mit 7 WE, 4 Garagen, 3 Carports und 7 Stellplätzen; Unterwerkstraße 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Planbereich: Innenbereich

In der Unterwerkstr. 4 soll das bestehende Einfamilienhaus abgerissen werden. Für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten wurde ein Bauantrag eingereicht. Der Baukörper soll 16,24 m lang und 13,99 m breit werden. Die Wandhöhe soll 6,40 m im Osten zur Straßenseite betragen. Das Dach ist als Walmdach mit einer Neigung von 36° geplant. Im Westen sollen zwei Dachgauben errichtet werden. Durch diese sollen die beiden Wohnungen im Dachgeschoss ebenfalls einen Außenbereich erhalten. Im Erdgeschoss sind 3, im Obergeschoss und im Dachgeschoss sind jeweils 2 Wohnungen geplant.
Die Garagen und Carports sollen jeweils ca. 6 m lang und 2,95 m hoch werden. Als Dach sollen hier Flachdächer entstehen. 

Die Nachbarunterschriften sind nicht vorhanden (und sind gem. neuer BayBO auch nicht mehr zwingend vorzulegen).

Mit 14 Stellplätzen (4 Garagen, 3 Carports und 7 Außenstellplätze) sind ausreichend Stellplätze nachgewiesen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück befindet sich im Innenbereich. Nach § 34 BauGB muss hier das Einfüge-Gebot beachtet werden. Nördlich angrenzend an das betroffene Grundstück ist bereits ein Mehrparteienhaus mit 6 Wohneinheiten vorhanden. Dieses Grundstück ist um 10 % größer als das Grundstück des Antragsstellers. Trotz des kleineren Grundstücks wären 6 Wohneinheiten aus Sicht der Verwaltung noch vertretbar.
Die Abstandsflächen wurden mit der neuen Regelung nach der BayBO, nicht nach der Satzung des Marktes Altdorf berechnet und können somit nicht ganz eingehalten werden. Die ersten Entwürfe des Bauvorhabens hat die Verwaltung bereits im April, vor dem Erlass der Satzung erhalten. Die Antragsteller bitten darum, von der Abstandsflächensatzung zu befreien. Als Vorschlag wären 0,8 H anstatt wie in der Satzung festgelegt 1 H zu unterbreiten. 
Exkurs zur Satzung: Unser Satzung (basierend auf Empfehlung Gemeindetag) stellt ein „Mehr“ zur alten Regelung dar, da nach neuem Abstandsflächenrecht die komplette Giebelfläche (altes Recht ohne Giebelfläche, nur Wandhöhe mit Schnittpunkt Dachhaut) mit angerechnet wird, dies war im alten Recht nicht der Fall. Dahingehend sollte die Satzung angepasst werden. 
Um den Straßenraum optisch nicht einzuengen sollten die Garagen nach hinten an die Grundstücksgrenze verlegt werden.
Es handelt sich um ein Einfamilienhaus-/Doppelhaushälften-Gebiet mit hoher Durchgrünung. Nach der vorliegenden Planung würde das Grundstück eine Versiegelung von 72 % der gesamten Grundstücksfläche (gesamt 810 m², davon Grundfläche Wohnhaus 227 m², Nebengebäude mit Beläge 361 m²) aufweisen.
Zur Abmilderung des hohen Versiegelungsgrades sollten die Stellplätze mit Schotterrasen ausgebildet werden, sowie Gehölzpflanzungen erfolgen. Hierzu sollte ein Freiflächengestaltungsplan gefordert werden.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Baugenehmigung wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. 
Die Wohneinheiten müssen auf 6 WE reduziert werden. Von der Abstandsflächensatzung kann um 0,2 abgewichen werden. Somit betragen die Abstandsflächen 0,8 H. 
Die Garagen sind im hinteren Teil des Grundstücks anzuordnen. 
Der hohe Versiegelungsgrad ist zu minimieren: Die Stellplätze sind mit Schotterrasen zu belegen. An der Straßenseite sind zwei Bäume und in den Grünflächen heimische Gehölze (keine Koniferen) zu pflanzen. Dem neu einzureichenden Antrag ist hierfür ein Freiflächengestaltungsplan beizulegen.

Beschluss

Dem Antrag auf Baugenehmigung wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. 
Die Wohneinheiten müssen auf 6 WE reduziert werden. Von der Abstandsflächensatzung kann um 0,2 abgewichen werden. Somit betragen die Abstandsflächen 0,8 H. 
Die Garagen sind im hinteren Teil des Grundstücks anzuordnen. 
Der hohe Versiegelungsgrad ist zu minimieren: Die Stellplätze sind mit Schotterrasen zu belegen. An der Straßenseite sind zwei Bäume und in den Grünflächen heimische Gehölze (keine Koniferen) zu pflanzen. Dem neu einzureichenden Antrag ist hierfür ein Freiflächengestaltungsplan beizulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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6. Neubau eines Zweifamilienhauses mit 4 Garagenstellplätzen; Rubinstr. 10a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Bebauungsplan: Moosweide Überarbeitung

Im Süden des Grundstücks soll ein Baukörper mit einer Länge von 12,00 m und einer Breite von 6,00 m entstehen. Das Haus soll eine Wandhöhe von 6,50 m erreichen. Als Dachform ist ein Satteldach mit einer Neigung von 43° geplant.
Im Kellergeschoss sollen zwei Kellerräume und der Technikraum mit Hackschnitzellager errichtet werden. Im Erdgeschoss sind 4 Einzelgaragen geplant. Im Obergeschoss sind zwei 2-Zimmer-Wohnungen geplant. Das Schlafzimmer der beiden Wohnungen soll sich jeweils im Dachgeschoss befinden. Jede Wohnung hat südlich einen Balkon vorgesehen. Der Zugang zum Kellergeschoss und zum Erdgeschoss würde über einen Treppenzugang von der Nordseite her verwirklicht werden.

Die Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden.

Stellplätze sind ausreichend nachgewiesen.

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Zulässig sind lt. Bebauungsplan 3 Wohneinheiten; im Bestand sind bereits 3 WE vorhanden, somit sollen insgesamt 5 WE auf diesem Grundstück errichtet werden
  • Das geplante Gebäude wird außerhalb der Baugrenze errichtet.

Stellungnahme der Verwaltung:
Auf die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 09.02.2021 wird verwiesen. Damals wurde beschlossen, dass dem Antragsteller mitzuteilen ist, dass ihm mit einer großen Wohnung oder zwei kleineren Wohnungen (2-Zimmer-Wohnungen) das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden kann. Die Verwaltung ist weiterhin der Ansicht, dass die Größe des Grundstücks eine weitere Bebauung rechtfertigt. Der Antragsteller hat den damaligen Beschluss umgesetzt und zwei kleinere Wohnungen geplant. Die Nachbarn werden durch das Bauvorhaben nicht negativ eingeschränkt. Das Vorhaben steht den Grundzügen der Planung nicht entgegen und ist städtebaulich vertretbar.

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Neubau Wohnhaus; Am Unterwerk 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Bebauungsplan: GE Moosweide Überarbeitung

Das derzeit bestehende Wohnhaus soll weggerissen werden. Stattdessen soll ein kleines Einfamilienhaus mit einem Vollgeschoss und ausgebauten Dachgeschoss, ohne Keller errichtet werden. Die Wandhöhe soll 4,45 m betragen. Das Dach soll als Satteldach mit einer Neigung von 42° ausgeführt werden.

Zwei Stellplätze sind nachgewiesen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Vorgaben des Bebauungsplans werden eingehalten. Allerdings befindet sich das Grundstück im Überschwemmungsbereich. Die Verwaltung hat bereits die Wasserrechtsabteilung des Landratsamtes Landshut beteiligt und die Empfehlung erhalten, in diesem Fall die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens zu verlangen.
Um hier wasserrechtlich den sicheren Weg zu gehen würde die Verwaltung der Empfehlung des Landratsamtes folgen. Der Entwässerungsplan muss noch in zweifacher Ausfertigung nachgereicht werden.

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Er soll aufgrund des Wasserrechts an das Landratsamt Landshut zur Genehmigung weitergeleitet werden. Der Entwässerungsplan ist in zweifacher Ausfertigung nachzureichen.

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Er soll aufgrund des Wasserrechts an das Landratsamt Landshut zur Genehmigung weitergeleitet werden. Der Entwässerungsplan ist in zweifacher Ausfertigung nachzureichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Anbau an bestehendes Einfamilienwohnhaus; Imkerweg 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Planbereich: Innenbereich

An das bestehende eingeschossige Einfamilienhaus soll ein ebenfalls eingeschossiger Anbau mit einer Länge von 12,45 m angebaut werden. In diesem Anbau soll ein Wohnzimmer mit angegliederter Terrasse, eine Speis und ein WC entstehen. Zusätzlich wäre ein Technikraum vorgesehen. Dieser soll zusätzlich dazu dienen, auch das bestehende Haus mit einer Heizung und Warmwasser zu versorgen.
Die Wandhöhe, die Dachform und die Dachneigung sollen dem bestehenden Haus angepasst werden. Die Wandhöhe soll 3,20 m betragen. Gemessen ab der OK Straße soll die Wandhöhe 6,77 m betragen. Zusätzlich wäre eine Aufschüttung von bis zu 1,83 m erforderlich.

Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden. Stellplätze wurden bereits beim Altbestand nachgewiesen, die Zahl der Wohneinheiten erhöht sich nicht.

Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich um ein Hanggrundstück wodurch die Aufschüttung von 1,83 m erforderlich wäre. Das Grundstück mit 887 m² gibt genug Fläche für den Anbau her. Dieser beeinträchtigt nachbarliche Belange nicht. Auch steht er den Grundzügen der Planung nicht entgegen. Der Anbau dient lediglich als Erweiterung des kleinen Einfamilienhauses und zur Modernisierung mit einer Heizung. Zusätzlich ist der Anbau städtebaulich vertretbar, er fügt sich in Art und Masse in die Gegend ein. Das gemeindliche Einvernehmen sollte hier teilt werden.    

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Antrag auf isolierte Befreiung; Errichtung einer Fertiggarage; Sternstr. 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2021 ö 9

Sachverhalt

Bebauungsplan: Moosweide Überarbeitung

Die Einzelgarage soll 3 m breit und 6 m lang werden. Die Höhe beträgt 2,5 m. Sie soll an der südlichen Grundstücksgrenze, angrenzend an die Nachbargarage errichtet werden.
Der betroffene Nachbar hat durch Unterschrift seine Zustimmung erteilt.

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Die Garage wird außerhalb der Baugrenzen errichtet
  • Granzgaragen müssen einheitlich ausgebildet sein. Vorliegend ist ein Flachdach geplant, die Nachbargarage weist ein Satteldach auf

Stellungnahme der Verwaltung:
Bereits beim Bauantrag im Jahre 2007 war eine Einzelgarage als Flachdachgarage geplant und genehmigt. Diese wurde allerdings nie verwirklicht. Die neuen Grundstückseigentümer wollen nun die Garage errichten. Ein Antrag ist notwendig, da die Baugenehmigung bereits abgelaufen ist. In Vorgesprächen hat sich herausgestellt, dass ein Satteldach an dieser Stelle nicht möglich ist, da hierfür der Dachüberstand des Wohnhauses störend ist. 
Aufgrund der vormaligen Genehmigung dieser Garage und der Zustimmung des betroffenen Nachbarn durch Unterschrift ist die Verwaltung der Ansicht, dass hier das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden kann.  

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Mitteilung der Anträge, die als laufende Verwaltung behandelt wurden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2021 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Errichtung eines Sichtschutzzaunes; Landshuter Str. 25 a
Planbereich: Innenbereich

Die bestehende Hecke wird entfernt, stattdessen wird der Sichtschutzzaun gesetzt. Dieser hat eine Höhe von 1,80 m und wird aus sibirischer Lärche bestehen. Die Holzfelder sind 2,00 m breit und mit einem Granitpfosten voneinander getrennt. Die Einfriedung wird zwischen Privatgrundstücken vorgenommen, also nicht straßenseitig. In solchen Fällen wird grundsätzlich bis zu einer Höhe von 1,80 m befreit, wenn die betroffenen Nachbarn den Antrag unterschrieben haben, dies ist hier geschehen. Somit wurde der Antrag auf isolierte Befreiung als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt.

Beschlussvorschlag

Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

Beschluss

Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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11. Förderprogramm zur Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten in Schulen und Kindertagesstätten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2021 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Die Staatsregierung hat mit Beschlüssen vom 29. Juni und 6. Juli 2021 ein Förderprogramm aufgelegt, mit dem die kommunalen und privaten Schulaufwandsträger bei der Umsetzung technischer Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in ihren Einrichtungen finanziell unterstützt werden sollen.
Fördergegenstand ist die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten sowie von dezentralen Lüftungsanlagen für alle Klassen- und Fachräume an den Schulen sowie in allen Gruppen- und Funktionsräumen in Kindertageseinrichtungen. 
Gefördert wird die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten und dezentralen Lüftungsanlagen im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis einschließlich 30. Juni 2022. Dahinter steht das für die Träger rechtlich nicht verpflichtende Ziel bis zum Schulstart im September 2021 Schulen und Kindertagesstätten entsprechend auszustatten.
Die mobilen Luftreinigungsgeräte müssen mit Filtertechnologie, UV-C-Technologie, Ionisations- und Plasmatechnologie oder Kombinationen aus diesen Technologien arbeiten. Andere Technologien sind nicht förderfähig. 
Die technischen Anforderungen seitens des Ministeriums sind zu beachten(Anlage1)
Gefördert wird nur die Gerätebeschaffung. Betriebs-, Wartungs-, Planungs- und Personalkosten werden nicht gefördert. Der staatliche Förderanteil liegt bei bis zu 50%, der Förderhöchstbetrag pro Raum beträgt 1.750 €, unabhängig von der Anzahl zu installierender Geräte.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes, hierunter fällt insbesondere, wenn eine Räumlichkeit bereits nach der Schulförderrichtlinie gefördert wurde, oder eine Förderung erfolgt ist oder beantragt wurde.
Das bedeutet für den Markt Altdorf, dass nach dieser Richtlinie die bereits geförderten Räume der Mittelschule Altdorf, Kindergarten St. Josef in Altdorf, Kindergarten St. Michael in Pfettrach und die Kinderkrippe Apfelbäumchen nicht gefördert werden. Diese Gebäude sind bereits mit dezentralen Lüftungsanlagen ausgestattet.
Allerdings scheidet dadurch auch die Förderung der bestehenden Klassenzimmer der Grundschule aus, da hierfür bereits im Rahmen der laufenden Baumaßnahme Mittel für dezentrale Lüftungsanlagen in den Klassenzimmern bewilligt wurden. 
Einige Räume werden jedoch im Zuge der Baumaßnahme nicht mit Lüftungsanlagen ausgestattet (Anlage2). Hierfür käme also eine Förderung in Frage.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bereits im vergangenen Jahr eine Bestandsaufnahme der Klassenräume erfolgte und ein Lüftungskonzept durch die Verwaltung in Abstimmung mit der Schule erarbeitet wurde. In dem Zuge wurden bei einigen Räumen die Möglichkeit der Fensterlüftung verbessert, sowie bei einem Raum (ohne adäquate Belüftung) eine dezentrale Außenlüftung installiert. Dadurch war bereits zum Herbst letzten Jahres grundsätzlich eine gute Belüftungsmöglichkeit aller Klassenräume der Grundschule gegeben.
Eine erste Bedarfsanalyse auf Basis der derzeit verfügbaren Vorgaben/Richtlinien des Staatsministeriums ergäbe für den Markt Altdorf folgende geschätzte Kosten für den Erwerb mobiler Luftreinigungsgeräte für die Räume der Grundschule.
Variante
Einrichtung
KR
BR
Anzahl Lüftungsgeräte
EP ca. 4.000,-€ brutto
Wartungskosten jährlich ca. 500,-€ brutto
max. ca. Zuwendung €
A
Grundschule saniert
18

18
72.000,-
9.000,-
0,-
B
Grundschule nur Altbau (70er Jahre)
11

11
44.000,-
5.500,-
0,-

Grundschulräume ohne Lüftung nach Sanierung

5
5
20.000,-
2.500,-
8.750,-

Hort 
5
2
7
28.000,-
3.500,-
12.250,-

Ganztagsschule
4

4
16.000,-
2.000,-
7.000,-
C
Zwischensumme GS/Hort/GTS ohne Lüftung nach Sanierung
9
7
16
64.000,-
8.000,-
28.000,-
D
GS alt
3

3
12.000,-
1.500,-
0,-

CO 2 Ampeln 


12 x 260,-€
3.120,-


D
Zwischensumme GS alt/MFG



15.120,-


KR=Klassenzimmer/Gruppen-      BR=anderer Betreuungsraum          EP=Einheitspreis brutto pro Gerät Ansatz Bay.Städt

Variante A:
Ausstattung aller 18 Klassenzimmer mit mobilen Lüftungsgeräten. Bei einer Investition durch den Markt Altdorf in Höhe von ca.72.000,00€ ist diese Maßnahme nicht förderfähig da die geplante dezentrale Lüftungsanlage bereits gefördert wird. 
Die Wartungskosten werden auf jährlich ca.9.000,-€ brutto geschätzt.
Variante B:
Ausstattung von 11 Klassenzimmer im Altbau der Grundschule mit mobilen Lüftungsgeräten. Bei einer Investition durch den Markt Altdorf in Höhe von ca.44.000,00€ ist diese Maßnahme nicht förderfähig da die geplante dezentrale Lüftungsanlage bereits gefördert wird. 
Die Wartungskosten werden auf jährlich ca.5.500,-€ brutto geschätzt.
Variante C:
Bei einer Investition durch den Markt Altdorf in Höhe von ca.64.000,00€ für den GS/Hort/Ganztagsklassenbereich wäre ein Förderbetrag von max. 31.500,00€ möglich. Diese Variante stattet alle Räume mit mobilen Lüftungsgeräten aus, für die mit Fertigstellung der Sanierung keine dezentrale Lüftungsanlage geplant war.  
Die Wartungskosten werden auf jährlich ca.8.000,-€ brutto geschätzt.
Variante D:
Ausstattung des Untergeschosses im Altbau durch Beschaffung von drei mobilen Lüftungsgeräten. Die Anschaffung von CO 2 Ampeln (ca. 260,-€ EP) in den noch verbleibenden 8 Klassenzimmern im Altbau, die auf einen niedrigen CO2 Gehalt in der Luft hinweist und die Lehrer an das Lüften erinnert. Vorziehen des Einbaus der dezentralen Lüftungsanlage im MFG (OG) für drei Klassenzimmer. Beschaffung von vier CO 2 Ampeln für die Ausweichklassenzimmer im MFG. 
Bei einer Investition durch den Markt Altdorf in Höhe von ca. 15.120,00€ ist diese Maßnahme nicht förderfähig.
Die Wartungskosten werden auf jährlich ca.1.500,-€ brutto geschätzt.

Sämtliche Klassenräume der Grundschule erhalten eine dezentrale Lüftungsanlage im Zuge der Baumaßnahme. D.h. ab dem Schuljahr 2022/23 ist durch den Bezug des Neubaus jedes Klassenzimmer mit einer dezentralen Lüftungsanlage ausgestattet. Etwaige angeschaffte Geräte werden dann dort nicht mehr gebraucht.

Die Bedarfsanalyse für die Kindertageseinrichtungen brachte folgendes Ergebnis:
Einrichtung
GR
SR
BR
Anzahl Lüftungsgeräte
EP ca. 4.000,-€ brutto
Wartungskosten jährlich ca. 500,-€ brutto
max. ca. Zuwendung €
Kinderhaus Kunterbunt
3

2
5
20.000,-
2.500,-
8.750,-
Kinderkrippe Schatzkiste
2
1

3
12.000,-
1.500,-
5.250,-
Kindergarten Eugenbach
3

1
4
12.000,-
2.000,-
7.000,-
Kinderkrippe Apfelbäumchen


2
2
8.000,-
1.000,-
3.500,-
Hort Containeranlage
7

1
8
32.000,-
4.000,-
14.000,-
Zwischensumme Kitas
15
1
6
22
88.000,-
11.000,-
38.500,-
GR=Gruppenraum        SR=Schlafraum   BR=anderer Betreuungsraum          EP=Einheitspreis brutto pro Gerät Ansatz Bay. Städtetag
Dies sind reine Gerätebeschaffungskosten, Betriebs-, Wartungs-, Planungs-, Lieferungs- und Personalkosten werden nicht gefördert.
Die Wartungskosten für die Kitas werden auf jährlich ca.11.000,-€ brutto geschätzt.
Der staatliche Förderanteil liegt bei bis zu 50%, der Förderhöchstbetrag pro Raum beträgt 1.750 €, unabhängig von der Anzahl zu installierender Geräte.
Bei einer Investition durch den Markt Altdorf in Höhe von ca. 88.000,00€ brutto für den Bereich der Kitas wäre ein Förderbetrag von maximal 38.500,00€ möglich. 
Haushaltsmittel sind nicht vorhanden.

Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird ermächtigt den Auftrag für Variante D im vorgestellten Kostenrahmen zu erteilen.
Der Haushaltsmittelüberschreitung wird für diese Maßnahme die Zustimmung erteilt.
Von einer Ausstattung der Kindertagesstätten wird abgesehen.

Beschluss

Der Bürgermeister wird ermächtigt den Auftrag für Variante D im vorgestellten Kostenrahmen zu erteilen.
Der Haushaltsmittelüberschreitung wird für diese Maßnahme die Zustimmung erteilt.
Von einer Ausstattung der Kindertagesstätten wird abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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12. Errichtung eines Dirtbike-Parcours

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2021 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Nicht erst seit Beginn der Corona-Pandemie ist ein Trend zur Errichtung von Fahrradparcours zu verzeichnen. Ein sog. "Dirtbike-Parcours" bietet in einem abgegrenzten Bereich Mountainbikern die Möglichkeit ihren Sport auszuüben. Angelegte Kurven, Sprünge und Wellenbahnen bilden hier Bahnen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden für Anfängern bis zum Profi.
In den vergangenen Jahren ist dieser Trend in Privatwäldern zum Leidwesen der Eigentümer sichtbar geworden: Metertiefe Abgrabungen, Einbauten und teilweise Unterhöhlungen von Bäumen stellen nicht nur eine Sachbeschädigung, sondern auch ein Unfallrisiko dar. Mit angelegten Pfaden kann dem entgegengewirkt und das Bedürfnis der Sportler gelenkt werden. Erfolgreich werden derartige Parks (wenn auch in anderem Maßstab) in Landshut und Ergolding betrieben. In Pfeffenhausen und Furth sind derzeit Anlagen in der Planung bzw. im Bau. Finanziert werden diese durch Mittel der LEADER-Förderung. Ein mobiler Parcours wird in diesem Jahr im Zuge des Ferienprogramms vom 11. bis 16. August am Ziegeleigelände aufgebaut.
In den vergangenen Monaten fanden verschiedene Gespräche mit Bürgern und dem Bürgermeister statt. Dabei wurde bei einem Ortstermin mit einigen Beteiligten an einem möglichen Standort in Eugenbach (ungenutzter Bereich hinter den Tennisplätzen/Bolzplatz am Ortsausgang) Rahmenbedingungen besprochen. Neben Herrn Schäfer vom Bauamt und Bürgermeister Stanglmaier waren Herr Klaus Stix vom WSV Eugenbach und Frau Klaus und Frau Salzberger von Büttner + Klaus Landschaftsarchitekten anwesend. Herr Stix sieht in dem Parcours eine sinnvolle Ergänzung des Angebotes des WSC für dessen Zielgruppe.
Neben dem Gelände in Eugenbach käme grundsätzlich noch das Ziegeleigelände in Frage. 
Durch den Bauhof wurden an beiden Standorten Schürfgruben erstellt. Der Untergrund wäre an beiden Standorten für die Errichtung grundsätzlich geeignet. Die Erbpachtgeberin in Eugenbach hätte einer entsprechenden Nutzung zugestimmt. An beiden Standorten ist eine Biotopkartierung für den bewaldeten Bereich verzeichnet.
Im nächsten Schritt soll ein Planungsbüro für die weiteren Überlegungen beauftragt und in Gesprächen mit der unteren Naturschutzbehörde mögliche Beschränkungen abgeklärt werden.
Da der Parcours möglichst vielen Interessierten aus den Ortsteilen offenstehen soll, wäre eine gemeinschaftliche Realisierung mit Ortsvereinen unter Federführung des Marktes angedacht. Hierzu können grundsätzlich Fördermittel von LEADER beantragt werden. 

Beschlussvorschlag

Die Planungen für einen Dirtbike-Parcours werden fortgeführt. 
Als Standort wird Eugenbach präferiert. 
Ein Vertrag mit einem Planungsbüro bis zur Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) kann unterzeichnet werden. Entsprechende Haushaltsmittel hierfür werden als außerplanmäßige Ausgaben bis zu einer Obergrenze von 5.000 € bewilligt.

Beschluss

Die Planungen für einen Dirtbike-Parcours werden fortgeführt. 
Als Standort wird Eugenbach präferiert. 
Ein Vertrag mit einem Planungsbüro bis zur Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) kann unterzeichnet werden. Entsprechende Haushaltsmittel hierfür werden als außerplanmäßige Ausgaben bis zu einer Obergrenze von 5.000 € bewilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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13. Errichtung einer Straßenleuchte an einer Bushaltestelle, Pfeffenhausener Str.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2021 ö beschliessend 13

Sachverhalt

In den vergangenen Jahren wurden verschieden Bushaltestellen barrierefrei ausgebaut. Dabei erfolgte auch der Ausbau an der Höfenstraße (ggü. Seniorenheim) stadteinwärts. Die Beleuchtung wurde in diesem Bereich nicht angepasst, da im weiteren Umfeld mehrere Leuchten stehen (sh. Lageplan). 
Von einem Bürger wurde nun angeregt hier eine entsprechende Leuchte zu ergänzen, da u. a. der Fahrplan zu den Abendstunden nicht zu lesen sei.

Daraufhin wurden von der Verwaltung die Abfahrtszeiten und Frequentierung der Haltestelle bei der RBO angefragt und eine Kostenaufstellung erarbeitet.

Eckdaten der RBO:
In den Morgenstunden erfolgen 6 Abfahrten zwischen 05:43 Uhr und 07:06 Uhr. In den Abendstunden 3 Abfahrten zwischen 17:05 Uhr und 18:30 Uhr. Eine Beleuchtung wäre damit vor allem in den Wintermonaten notwendig. 
Von Seiten der RBO wurde angemerkt, dass in den Abendstunden der RBO Bus an dieser Haltestelle sehr selten bis nicht genutzt wird. In den Morgenstunden sind es hauptsächlich Schüler.

Kostenaufstellung:
  • Leuchte Variante 1: Lehner Castor Mast 3,5m und Leuchte mit LED (gleiche Leuchte wie auf der gegenüberliegenden Straßenseite), Kostenschätzung einschl. Einbau 5.100 € brutto
  • Leuchte Variante 2: Schreder Teceo LED Leuchte und Europoles Mast 5m (wie Geh-/Radweg Frauenbauer bis Kreisverkehr oder Kirchgasse), Kostenschätzung einschl. Einbau 4.250 € brutto
Laut den Bestandsplänen liegt das bestehende Straßenbeleuchtungskabel 1-1,5 m neben dem Gehweg. Asphaltarbeiten sind bei den Arbeiten nicht eingeplant.
Zu erwähnen ist, dass im Umfeld der Bushaltestelle mehrere ältere Bäume stehen. Durch die Leitungsverlegung wird erheblich in deren Wurzelraum eingegriffen, eine nachhaltige Schädigung der Vitalität ist die Folge.

Beschlussvorschlag

Von der Errichtung einer Straßenleuchte an der Bushaltestelle Pfeffenhausener Straße / Höfenstraße wird, unter den derzeitigen Voraussetzungen, abgesehen.

Beschluss

Von der Errichtung einer Straßenleuchte an der Bushaltestelle Pfeffenhausener Straße / Höfenstraße wird, unter den derzeitigen Voraussetzungen, abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3

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14. Informationen der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2021 ö 14

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 09.07.21 erteilte die Regierung von Niederbayern ihre Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn zum geplanten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes. Daraufhin erfolgte die Beauftragung der Arbeitsgemeinschaft Arc Architekten aus Bad Birnbach, iq Projektgesellschaft Wirtschaft & Raum aus München und Linke & Kerling Landschaftsarchitekten aus Landshut, gemäß Beschluss des Marktgemeinderates vom 29.06.21.

Das Bayerische Landesamt für Umwelt möchte die kontinuierlichen Grundwassermessungen an der Forschungsbohrung in der alten Ziegelei wiederaufnehmen. Die letzten Messungen fanden von 2002 bis 2010 statt. Auf den Markt kommen dabei keine Kosten zu. Derzeit prüft das Wasserwirtschaftsamt die Umsetzung der Messungen.

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15. Anfragen der Ausschussmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2021 ö 15

Sachverhalt

Herr Seidl fragte aufgrund der letzten Regenereignisse bezüglich der Hubertusstraße nach, wie dort zukünftig Hochwasserschäden vermieden werden sollen. 
Herr Stanglmaier entgegnete, dass Sofortmaßnahmen eingeleitet wurden. Die Einfahrt wird angehoben, die Straßengräben  wurden gesäubert . Bezüglich eines Regenwasserrückhaltebeckens wird zusammen mit dem Amt für ländliche Entwicklung  eine Alternative geprüft. 

Zusätzlich fragte Herr Seidl aufgrund der Infopolitik des Bauamtes in Bezug auf zukünftige Baugebiete im Marktbereich nach, ob es wahrheitsgemäß ist, dass Aussagen zu kurz – und mittelfristigen Planungen getroffen werden. Bei der Bevölkerung käme es so an, dass nie wieder Baugebiete entstehen.

Herr Stanglmaier antwortete, dass man der Bevölkerung keine Hoffnung geben möchte, das innerhalb der nächsten zwei Jahre ein Baugebiet entsteht. Die Antwort der Mitarbeiterin war sehr knapp und wird in Zukunft anders ausfallen.

Frau Haller wies auf das Vorkommen der Ambrosiapflanze hin. Diese muss dem Kreisfachberater gemeldet werden. Herr Stanglmaier versicherte, dass die Angelegenheit an das Bauamt weitergeleitet wird.

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16. Abschluss der öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 12. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.07.2021 ö 16
Datenstand vom 17.08.2021 09:14 Uhr