Datum: 05.10.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung durch den Bürgermeister
2 Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes für das Haushaltsjahr 2022
3 Entscheidung über Antrag des Nachbarschaftstreff DOM auf anteilige Förderung für das Jahr 2022
4 Sachstandsbericht zum Angebot der Energieberatung
5 Beschlussfassung zum Förderprogramm für Lastenräder
6 Informationen der Verwaltung
7 Anfragen der Ausschussmitglieder
8 Abschluss der öffentlichen Sitzung

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1. Begrüßung durch den Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 05.10.2021 ö 1
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2. Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes für das Haushaltsjahr 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 05.10.2021 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 06.12.2016 hat der Marktgemeinderat die Zuständigkeit für die Festsetzung und Änderung des kalkulatorischen Zinssatzes gemäß Art. 32 Abs. 2 GO an den Hauptverwaltungs- und Sozialausschuss als beschließenden Ausschuss übertragen.
Kalkulatorische Zinsen sind betriebswirtschaftlich betrachtet Kosten der Kapitalnutzung. Sie stellen das Entgelt für das im Anlagevermögen des Marktes Altdorf, insbesondere seinen kostenrechnenden Einrichtungen, gebundene Kapital und somit ein Äquivalent für die Einnahmen dar, die bei einer anderweitigen Kapitalanlage hätten erzielt werden können. Der kalkulatorische Zinssatz findet im Markt Altdorf nicht nur bei den kostenrechnenden Einrichtungen Anwendung, sondern ist für die gesamte Anlagenbuchhaltung maßgeblich. 
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 KommHV-Kameralistik ist bei kostenrechnenden Einrichtungen eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu veranschlagen. Gemäß VV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik soll sich der Zinssatz hierfür an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren. 
Als Kapitalmarktrenditen in diesem Sinne sind die Umlaufrenditen inländischer Inhaber-schuldverschreibungen anzusehen. Berechnungsgrundlage ist daher die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe der Umlaufrenditen (nicht saisonbereinigt, Jahresdurchschnitt auf Basis der Monatswerte, alle Laufzeiten; Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.A.B.A.A.R.A.A._Z._Z.A). Als mehrjähriges Mittel im Sinne von VV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik ist der Durchschnitt der letzten 20 Jahre, ausgehend vom jeweiligen Vermögensabschluss. Für die Festsetzung des Zinssatzes für das Haushaltsjahr 2022 ist der Vermögensabschluss des Haushaltsjahres 2020 maßgeblich. Somit ist für den kalkulatorischen Zinssatz der Durchschnitt der Jahre 2001 mit 2020 heranzuziehen; dieser beträgt 2,27 %

Beschlussvorschlag

Der für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen gemäß § 12 KommHV-Kameralistik anzuwendende Zinssatz wird für das Haushaltsjahr 2022 von 2,55 % auf 2,27 % gesenkt.

Beschluss

Der für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen gemäß § 12 KommHV-Kameralistik anzuwendende Zinssatz wird für das Haushaltsjahr 2022 von 2,55 % auf 2,27 % gesenkt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Entscheidung über Antrag des Nachbarschaftstreff DOM auf anteilige Förderung für das Jahr 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 05.10.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 19.08.2021 beantragte Frau Sidorova-Spilker im Namen des Vereins „DOM – deutsch-russisches Haus für Begegnung, Bildung und Kultur in Landshut e. V.“ die Übernahme eines Drittels der für 2022 kalkulierten Betriebskosten des Nachbarschaftstreffs DOM durch den Markt Altdorf. Dies würde – wie 2021 – einen Betrag von 15.214 Euro ausmachen.

Seit November 2013 werden die Betriebskosten des Nachbarschaftstreffs DOM von der Stadt Landshut, dem Landkreis Landshut und dem Markt Altdorf zu jeweils etwa einem Drittel übernommen. Daneben erhält DOM vom Kreisjugendring einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 500 Euro. Als weitere Einnahmen kommen Spenden sowie projektbezogene Mittel von verschiedenen Stiftungen hinzu.

Vom Landkreis Landshut erhält DOM eine Festbetragsförderung von maximal 15.425 Euro jährlich. Der Betrag wird vom Landkreis in drei Raten ausbezahlt: Je 6.000 Euro zum 01.05. und 01.10. des Jahres sowie nach Vorlage des Erfahrungs- und Finanzberichts noch maximal 3.425 Euro. Wichtigste Bedingung dabei ist, dass durch die Zahlung bei DOM kein Gewinn entsteht.

Die Stadt Landshut gewährt ebenfalls eine jährliche Festbetragsförderung, die vom Sozialausschuss der Stadt Landshut seit dem Jahr 2018 auf 15.214 Euro gedeckelt ist.
Der Hauptverwaltungs- und Sozialausschuss des Marktes Altdorf hatte in seiner Sitzung am 27.09.2016 beschlossen, den Zuschuss an den Nachbarschaftstreff DOM ab dem Jahr 2017 auf 14.000,00 Euro jährlich zu deckeln. Mit Beschluss vom 09.03.2021 hat der Marktgemeinderat diesen Deckelungsbetrag auf 15.214 Euro – und damit auf den auch von der Stadt Landshut festgelegten Maximalförderbetrag – angehoben.

Für eine mit der Stadt Landshut gleichlaufende Förderpraxis sprach und spricht weiterhin, dass nach derzeitigem Stand die Besucher des Nachbarschaftstreffs zu je rund einem Drittel aus dem Markt Altdorf, der Stadt Landshut und dem übrigen Landkreis Landshut kommen (Tätigkeitsbericht des DOM für das Jahr 2020).

Entsprechend der Förderpraxis des Landkreises Landshut sollte die Förderung unter der Bedingung gewährt werden, dass der Verein keinen Gewinn erwirtschaftet. Der Verein hat bis spätestens 31.03.2023 einen Tätigkeits- und Finanzbericht für das Jahr 2022 vorzulegen. Ergibt sich danach ein Gewinn, ist der Zuschuss anteilig an den Markt Altdorf zurückzuzahlen.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Prüfung des Verwendungsnachweises (Tätigkeits- und Finanzbericht) für das Jahr 2020 keine Beanstandungen ergab.

Beschlussvorschlag

Dem Verein „DOM – deutsch-russisches Haus für Begegnung, Bildung und Kultur in Landshut e. V.“ wird für das Jahr 2022 ein Zuschuss in Höhe von 15.214 Euro gewährt. Der Zuschuss wird in zwei Raten zu je 7.607 Euro zum 01.04. und 01.10. des Jahres ausbezahlt. Der Zuschuss wird unter der Bedingung gewährt, dass der Verein keinen Gewinn erwirtschaftet. Der Verein hat bis spätestens 31.03.2023 einen Tätigkeits- und Finanzbericht für das Jahr 2022 vorzulegen. Ergibt sich danach ein Gewinn, ist der Zuschuss anteilig an den Markt Altdorf zurückzuzahlen.

Beschluss

Dem Verein „DOM – deutsch-russisches Haus für Begegnung, Bildung und Kultur in Landshut e. V.“ wird für das Jahr 2022 ein Zuschuss in Höhe von 15.214 Euro gewährt. Der Zuschuss wird in zwei Raten zu je 7.607 Euro zum 01.04. und 01.10. des Jahres ausbezahlt. Der Zuschuss wird unter der Bedingung gewährt, dass der Verein keinen Gewinn erwirtschaftet. Der Verein hat bis spätestens 31.03.2023 einen Tätigkeits- und Finanzbericht für das Jahr 2022 vorzulegen. Ergibt sich danach ein Gewinn, ist der Zuschuss anteilig an den Markt Altdorf zurückzuzahlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Sachstandsbericht zum Angebot der Energieberatung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 05.10.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Auf die Marktgemeinderatssitzung vom 15.09.20 wird Bezug genommen. Darin wurde beschlossen ab dem 15.10.20 eine vom Markt bezuschusste Energieberatung vor Ort (aufsuchende Energieberatung) für Altdorfer Bürger über die Landshuter Energieagentur (LEA) anzubieten. Die Beratung wird von BAFA-zertifizierten und unabhängigen Energieberatern durchgeführt.
Seitdem konnten 48 Anträge von Bürgern an die LEA weitervermittelt werden. Davon sind 30 im Jahr 2020 und 18 bis zum 01.10.2021 gestellt und bearbeitet worden. Mit diesem Nachfrageergebnis liegt der Markt Altdorf im oberen Feld der Umlandgemeinden: Ergolding, Kumhausen oder auch die Stadt Landshut melden weit weniger Interessenten. 
Anfragen zum Stromverbrauch im Haushalt sind seltener geworden. Wenn sie auftreten, dann im Zusammenhang mit installierten Wärmepumpen. Eine Besonderheit in Altdorf ist die hohe Anzahl von Stromheizungen, für deren Einbau in der Vergangenheit von ortsansässigen Stromanbietern viel Werbung gemacht worden ist. Die Bewerber haben regelmäßig nach Fördermöglichkeiten gefragt.  Eine große Mehrheit der Antragsteller stand vor einer Heizungssanierung und wünschte sich eine Auskunft, welcher Typ Heizung für Ihr Anwesen geeignet und zugleich umweltfreundlich ist. Die Häuser sind in der Regel in den 70-iger und 80-iger Jahren gebaut worden. 
Auf das Angebot wurde zweimal im Infoblatt und auf der gemeindlichen Homepage aufmerksam gemacht. Finanziell sieht das Ergebnis zum Stichtag folgendermaßen aus:
Bezeichnung
2020
2021
Summe
Schutzgebühr 
(Zahlung Bürger an Markt)
530,00 €
710,00 €
1.240,00 €
Kosten Energieberatung
(Zahlung Markt an LEA)
2.060,00 €
1.250,00 €
3.310,00 €
Saldo 
(Zuschuss durch Markt)
-   1.530,00 €
-      540,00 €
-   2.070,00 €
       
Aufgrund der guten Nachfrage wurde der Haushaltsansatz für das Jahr 2020 in Höhe von 1.000 € um 530 € überschritten. 
Für das laufende Haushaltsjahr (2021) wurde ein Ansatz von 2.000 € vorgesehen. Hier wurden bislang nur 540 € ausgegeben.

Beschlussvorschlag

Vom Sachstandsbericht wird Kenntnis genommen. Das Angebot der vom Markt Altdorf bezuschussten Energieberatung für Altdorfer Bürger wird in der derzeitigen Form bis 31.12.2022 verlängert; hierfür sind im Haushalt 2022 Ausgabemittel in Höhe von 2.000 Euro einzuplanen.

Beschluss

Vom Sachstandsbericht wird Kenntnis genommen. Das Angebot der vom Markt Altdorf bezuschussten Energieberatung für Altdorfer Bürger wird in der derzeitigen Form bis 31.12.2022 verlängert; hierfür sind im Haushalt 2022 Ausgabemittel in Höhe von 2.000 Euro einzuplanen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Beschlussfassung zum Förderprogramm für Lastenräder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 05.10.2021 ö 5

Sachverhalt

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner letzten Sitzung vom 06.07.2021 der Verwaltung den Auftrag erteilt, ein Förderprogramm zu erarbeiten. Dabei sollen folgende Eckpunkte aufgenommen werden: Anspruchsberechtigt sind nur Privatpersonen. Die jährliche Fördersumme wird begrenzt und prozentual festgesetzt. 
In Anlehnung an Programme anderer Kommunen wurde folgende Förderrichtlinie entworfen:

Förderprogramm Lastenfahrrad

Fördervoraussetzungen: 

Antragsberechtigt sind nur im Markt Altdorf mit Erstwohnsitz gemeldete Privatpersonen. Eine Förderung ist pro Haushalt nur einmal zulässig. Der Förderzeitraum beginnt am 01.01.2022 und endet am 31. 12. 2022. Der Fördertopf ist begrenzt auf 4.000 Euro. Ausschlaggebend für die Rangfolge der eingegangenen Förderanträge und Rechnungskopien ist der Eingangsstempel beim Markt Altdorf. 
Der Förderantrag ist nur vollständig, wenn das Antragsformular ausgefüllt sowie unterschrieben ist und die Kopie eines aussagekräftigen Kaufbelegs beigefügt ist. Die Rechnung muss auf den Antragsteller ausgestellt sein. Aus der Kopie des Kaufbelegs muss außerdem das Kaufdatum hervorgehen. Es werden ausschließlich Lastenfahrräder gefördert, deren Kaufdatum nach dem 31.12.2021 liegt. Der Zuschuss wird im Wege der Anteilsfinanzierung als einmaliger Zuschuss gewährt. 
Der Antragsteller verpflichtet sich, gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn diese nicht zweckentsprechend verwendet werden. Die Fördersumme des Marktes Altdorf stellt eine freiwillige Leistung des Marktes Altdorf dar. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Alle Förderbeträge werden vorbehaltlich der Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel in Aussicht gestellt und gewährt. Falls der Fördertopf für die betroffenen Jahre aufgebraucht ist, kann ein Förderantrag abgelehnt werden. 
Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf neue und gebrauchte Fahrräder. Der Weiterverkauf eines geförderten Fahrrads ist frühestens 2 Jahre nach dem Erhalt der Förderzusage förderunschädlich zulässig. Der Antragsteller verpflichtet sich, einen vorzeitigen Verkauf vor Ablauf der 2-Jahresfrist der Bewilligungsbehörde zu melden und den Förderbetrag anteilig (nach Monaten) zurückzuzahlen. Die Förderung ist zweckgebunden und darf nur für die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Maßnahme verwendet werden.

Fördergegenstand:

Gegenstand dieser Förderung sind folgende Typen von Fahrzeugen
  • Lastenfahrräder: einsitzige Fahrräder ohne Motorantrieb, die für den Transport von Personen und Lasten konstruiert sind

  • Lasten-E-Bikes
  • Lastenpedelecs
Neben den Spezifikationen eines Lastenrads muss das Fahrzeug Transportmöglichkeiten besitzen, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen oder Gewicht aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad. Die Mindestzuladung muss mindestens 40 kg entsprechen. Das Lastenfahrrad muss für den Transport von Personen und/oder Lasten konstruiert sein und Merkmale für Lastenräder haben wie extrem stabile Rahmen, ausladende Gepäckträger und lange Radstände. Inwieweit ein Lastenfahrrad zum Transport von Gütern beziehungsweise Personen bestimmt ist, hat sich im Zweifelsfall aus der Systembeschreibung des Herstellers zu ergeben. Nicht gefördert werden E-Bikes, E-Scooter, Segways oder Umbauten an Fahrrädern. Es werden ebenfalls keine geleasten Räder gefördert.

Förderhöhe:

Der freiwillige kommunale Zuschuss beträgt 20 % der förderfähigen Kosten, aber maximal 400,00 € pro Antrag. 

Verfahren: 

Der Förderantrag kann vor dem Kauf oder auch nachträglich, innerhalb der Geltungsdauer der Richtlinie, gestellt werden. Der Förderantrag ist mit den folgenden Unterlagen zu stellen:
  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Angebot oder bei nachträglicher Antragstellung die Rechnung und Kaufnachweise (Quittung, Kontoauszug etc.) 

Nach positiver Prüfung des Antrages wird der Zuschuss ermittelt und der Antragsteller erhält den Bewilligungsbescheid. Einzureichen sind in diesem Fall der vollständig ausgefüllte Antrag sowie die Rechnung und der Überweisungsbeleg über den Erwerb. 

Auszahlung: 

Die Auszahlung einer bewilligten Förderung erfolgt auf Basis der Rechnungsbelege und Kaufnachweise des Fördergegenstandes. Die Belege sind innerhalb von 6 Monaten nach Bewilligung bei der Gemeinde einzureichen. Anträge auf Förderung sind schriftlich beim Markt Altdorf, Dekan-Wagner-Str. 13, 84032 Altdorf zu stellen.  Die Richtlinie sowie der Antrag können im Internet unter www.markt-altdorf. de heruntergeladen werden, telefonisch oder per E-Mail kaemmerei1@markt-altdorf.de angefordert oder  im Rathaus zu den üblichen Öffnungszeiten abgeholt werden.

Rechtsanspruch: 

Beim vorliegenden Förderprogramm handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Marktes Altdorf. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Zuwendungsgewährung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einem Förderbetrag von 4.000,00 € im Jahr 2022.

Inkrafttreten und Befristung:

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2022 in Kraft und endet am 31.12.2022.

Beschlussvorschlag

Der vorgelegten Förderrichtlinie wird zugestimmt

Beschluss

Der vorgelegten Förderrichtlinie wird zugestimmt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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6. Informationen der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 05.10.2021 ö 6

Sachverhalt

Keine.

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7. Anfragen der Ausschussmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 05.10.2021 ö 7

Sachverhalt

Keine.

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8. Abschluss der öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 05.10.2021 ö 8
Datenstand vom 27.12.2021 11:29 Uhr