Datum: 08.02.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:07 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung durch den Bürgermeister
2 Bebauungs- und Grünordnungsplan Photovoltaikanlage Ostergaden II; Vorstellung der Planung und Auslegungsbeschluss
3 Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 15 - PV-Anlage Ostergaden II, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
4 Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Waldanger Überarbeitung" mit Deckblatt Nr. 1; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
5 Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Waldanger Überarbeitung" mit Deckblatt Nr. 1; Satzungsbeschluss
6 Neubau eines Dreifamilienhauses mit 2 Garagen; Schlesierstr. 14
7 Erneuerung des Dachstuhles mit gänderter Dachneigung und Ausbau des Dachgeschosses zu einer 3. Wohneinheit; Konradinstr. 3
8 Neubau eines Wintergartens an das Bestandshaus; Bürgermeister-Zausinger-Str. 1
9 Errichtung bzw. Erweiterung einer bestehenden Werbeanlage; Äußere Parkstr. 5a
10 Errichtung eines Carports; Äußere Parkstr. 5a
11 Antrag auf isolierte Befreiung; Ersatz Zaun; Schwarzleiten 20
12 Antrag auf isolierte Befreiung; Gartenhaus; Schwarzleiten 21
13 Mitteilung der Anträge, die als laufende Verwaltung behandelt wurden
14 Errichtung einer Urnenwand am Friedhof Altdorf
15 Generalsanierung Grundschule mit Neubau Bauamt, Farbkonzept Fassade
16 Informationen der Verwaltung
17 Anfragen der Ausschussmitglieder
18 Abschluss der öffentlichen Sitzung

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1. Begrüßung durch den Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö 1
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2. Bebauungs- und Grünordnungsplan Photovoltaikanlage Ostergaden II; Vorstellung der Planung und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Auf die Marktgemeinderatssitzung vom 06.04.2021 wird Bezug genommen. Nun wurde vom Planungsbüro Komplan der Entwurfsplan erarbeitet. Mit der Sitzungsladung erhielten die Mitglieder eine Ausfertigung der Entwurfsplanung. Frau Hauser führte kurz die wichtigsten Punkte der Entwurfsplanung aus.

Beschlussvorschlag

Die Entwurfsplanung in der Fassung vom 08.02.2022 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt das Auslegungsverfahren nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Beschluss

Die Entwurfsplanung in der Fassung vom 08.02.2022 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt das Auslegungsverfahren nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 15 - PV-Anlage Ostergaden II, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wurde Bezug genommen.
Die Flurnummer 717 Gemarkung Eugenbach ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt.
Da die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans beschlossen wurde, muss der Flächennutzungsplan entsprechend angepasst werden.

Beschlussvorschlag

Der Flächennutzungsplan ist mit Deckblatt Nr. 15 fortzuschreiben.
Das Auslegungsverfahren kann gemäß dem vorliegenden Entwurf nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

Beschluss

Der Flächennutzungsplan ist mit Deckblatt Nr. 15 fortzuschreiben.
Das Auslegungsverfahren kann gemäß dem vorliegenden Entwurf nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Waldanger Überarbeitung" mit Deckblatt Nr. 1; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt

zu den im Zuge der Entwurfsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen erhalten Sie hiermit unsere Abwägung als Beschlussvorlage.

BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 07.10.2021 bis 09.11.2021 statt. Dabei wurden keine Einwände und Anregungen vorgebracht.

BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
Die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand ebenfalls in der Zeit vom 07.10.2021 bis 09.11.2021 statt. Insgesamt wurden am Entwurfsverfahren 25 betroffene Fachstellen beteiligt, dessen Ergebnis sich wie folgt zusammenfassen lässt:

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Bund Naturschutz
  • Deutsche Post AG
  • Deutsche Telekom Technik GmbH
  • Bayernets
  • Landratsamt Landshut – Abt. Untere Bauaufsicht
  • Landratsamt Landshut – Abt. Naturschutz
  • Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht
  • Regierung von Niederbayern – Abt. Gewerbeaufsicht
Somit wird von diesen Trägern öffentlicher Belange Einverständnis mit der Planung angenommen.

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 03.11.2021
  • Infraserv GmbH & Co Gendorf KG (BIL) vom 11.10.2021
  • Telefonica Germany GmbH & OHG vom 22.10.2021
  • Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 03.11.2021
  • Industrie- und Handelskammer vom 02.11.2021
  • Stadtwerke Landshut vom 25.10.2021
  • Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz vom 19.10.2021
  • Landratsamt Landshut – Abt. Feuerwehrwesen/ Kreisbrandrat vom 14.10.2021
  • Landratsamt Landshut – Abt. Gesundheitswesen vom 14.10.2021

Folgende Behörden, Fachstellen und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Einwänden oder Hinweisen vorgebracht:

  • Bayernwerk Netz GmbH vom 22.10.2021
Stellungnahme:
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskufnt sportal.html.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH ergeht zur Kenntnis. Darin werden keine tatsächlichen Einwände erhoben. Zu den vorgebrachten Hinweisen ergeht folgende Würdigung:
Im Zuge der Umsetzung der Maßnahme sind die vom Energieversorger formulierten Hinweise entsprechend zu berücksichtigen. Dabei ist der vorhandene Leitungsbestand maßgebend. Der Antragsteller hat dies eigenverantwortlich zu veranlassen. Änderungen oder Ergänzungen in der Planung sind nicht erforderlich.
Die weiteren Anmerkungen ergehen zur Kenntnis.

  • Handwerkskammer vom 19.10.2021
Stellungnahme:
Die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz wird als Träger öffentlicher Belange im o. g. Verfahren um eine Stellungnahme gebeten. Dem Planungsanlass können wir grundsätzlich folgen und begrüßen generell kommunale Aktivitäten, die dazu beitragen, die Lebens- und Wohnverhältnisse, auch die Arbeitsverhältnisse vor Ort, nachhaltig zu erhalten bzw. auch zu verbessern.
Wir möchten in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinweisen, dass sich nach unserem Kenntnisstand in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet Gewerbegebietsflächen, u. a. im südlichen Bereich das Gewerbegebiet Altdorf, befinden bzw. auch weitere gewerbliche Nutzungen mittelbar angrenzen können. Es wird vorausgesetzt, dass notwendige Standortbelange ggf. betroffener Gewerbe-/Handwerksbetriebe auch mit der Änderung des neuen Bebauungsplanes weiter in einem ausreichenden Umfang berücksichtigt bleiben. Darüber hinaus begrüßt das Handwerk generell Maßnahmen, die zur Förderung der Innenentwicklung als auch insbesondere zur Förderung von Nutzungsmischungen beitragen. Für die Entwicklung durchmischter baulicher Strukturen (Nutzungsmischungen) spricht eine Vielzahl an Aspekten. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise generell anzuführen, dass eine kleinräumig verschränkte Entwicklung von verschiedenen Funktionalitäten, wie zum Beispiel Wohnen, Freizeit, aber auch Arbeiten und Versorgung Lebensqualität sichern kann. Gleichzeitig sollten die Belange bereits bestehender Gewerbe­ /Handwerksbetriebe, zum Beispiel aus Sicht des Immissionsschutzes, generell von Beginn der Planungen an ausreichend mit einbezogen werden und bei Notwendigkeit ausreichende Maßnahmen ergriffen werden. Eine Zustimmung zum Verfahren setzt auch voraus, dass keine bekannten betrieblichen Belange und/oder Einwendungen dem Verfahren entgegenstehen.
Weitere Informationen zu den Planungen liegen uns aktuell nicht vor. Wir bitten Sie, uns im weiteren Verfahren zu beteiligen und nach § 3 Abs. 2 BauGB über das Ergebnis zu informieren.

  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Handwerkskammer ergeht zur Kenntnis. Darin werden keine tatsächlichen Einwände erhoben. Zu den vorgebrachten Anmerkungen ergeht folgende Würdigung:
Im Hinblick des uneingeschränkten Bestandsschutzes ist sichergestellt, dass für alle betrieblichen Nutzungen im Umfeld des Änderungsbereiches, der Fortbestand ohne Einschränkungen gewährleistet bleibt. Dies begründet sich auch aufgrund der Tatsache, dass die bisherige Nutzung als Mischgebiet nach § 6 BauNVO bestehen bleibt und somit immissionsschutzrechtlich keine Änderungen hervorgerufen werden.
Aus diesen Gründen besteht keine Veranlassung die Planung entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen.

  • Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 25.10.2021
Stellungnahme:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S­ Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind. 
Anlagen: Lageplan(-pläne) Weiterführende Dokumente:
       Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH
       Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH
       Zeichenerklärung Vodafone GmbH
       Zeichenerklärung Vodafone Deutschland GmbH

  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Vodafone Kabel Deutschland GmbH ergeht zur Kenntnis. Darin werden keine tatsächlichen Einwände erhoben. Zu den vorgebrachten Hinweisen ergeht folgende Würdigung:
Im Zuge der Umsetzung der Maßnahme sind die vom Leitungsträger formulierten Hinweise entsprechend zu berücksichtigen. Dabei ist der vorhandene Leitungsbestand maßgebend. Der Antragsteller hat dies eigenverantwortlich zu veranlassen. Änderungen oder Ergänzungen in der Planung sind nicht erforderlich.
Die weiteren Anmerkungen ergehen zur Kenntnis.

  • Wasserwirtschaftsamt Landshut vom 04.11.2021
Stellungnahme:
Einwendungen:
Keine Behandlung der Betroffenheit des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes Bucher Graben / Franzosengraben. Es werden hier erhebliche Mängel an der hochwasserangepassten Bauweise gesehen. Dieser ist aber auch für die Ausnahme nach §78 Abs. 5 WHG erforderlich. Eine TG-Zufahrt im Überschwemmungsgebiet ist nicht genehmigungsfähig.
Rechtsgrundlage:
Wasserhaushaltsgesetz § 78 WHG, Bauverbot
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen):
Für die Bauleitplanung selbst ist keine Ausnahme erforderlich, §78 Abs.1 WHG ist nur für neue Baugebiete einschlägig, aber es wird eine Ausnahme nach §78 Abs. 5 WHG erforderlich sein. Dafür ist aus fachlicher Sicht bereits hier nachzuweisen, dass der geplante Bauumgriff auch ausnahmefähig ist, ansonsten ist das Baurecht auch hinfällig, wenn keine wasserrechtliche Ausnahme möglich ist.

  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Landshut wir zur Kenntnis genommen. Darin werden Einwendungen im Hinblick des Hochwasserschutzes vorgebracht. Hierzu ergeht folgende Würdigung:
Entsprechend den vorgebrachten Aussagen in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes, befindet sich der Standort innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes des Bucher Graben bzw. des Franzosengraben. Im Zuge der Umsetzung von Baumaßnahmen unterliegen diese daher den Anforderungen des WHG. Gemäß § 78 WHG sind die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich innerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete verboten. Die Änderung bzw. Überplanung von Flächen innerhalb bestehender Siedlungsgebiete hingegen unterliegen keinem grundsätzlichen Bauverbot, sind jedoch gemäß § 78 Abs. 3 WHG mit entsprechenden Auflagen verbunden und bedürfen im Einzelfall einer Befreiung. In vorliegender Situation sind nach Abstimmung des beantragten Vorhabens mit dem Antragsteller sowie dessen Architekten, folgende Maßnahmen relevant:
1. Einwendungen zur Tiefgaragennutzung
Die Errichtung einer TGa in hochwassersicherer Bauweise kann gewährleistet werden. Technische Einrichtungen oder Anlagen können mit Schächten oder Abluftöffnungen über den höchsten Wasserspiegel errichtet werden.
Eine Zufahrt zur TGa kann im Hochwasserfall mit Maßnahmen zum Hochwasserschutz versehen werden durch Alu-Dammbalken, Magnetschotte oder hochwassersichere Garagentore.
2. Rechtsgrundlage
Ein grundsätzliches Bauverbot nach WHG liegt für den vorliegenden Standort, wie vorgenannt beschrieben nicht vor.
3. Erforderliche Maßnahmen
Im Zuge der Einzelbaugenehmigung ist für das Vorhaben gemäß § 78 Abs. 5 WHG eine Ausnahme zu beantragen. Diese ist eigenverantwortlich vom Antragsteller zu veranlassen. Dabei ist die hochwassersichere Bauweise darzulegen bzw. nachzuweisen. Ggfs. sind entsprechende Berechnungen zu veranlassen die dokumentieren, dass im Zuge der Neubebauung kein zusätzlicher Retentionsraum entsteht.
Im vorliegenden B-Plan-Verfahren ist im Hinblick des Hochwasserschutzes planungsrechtlich nichts zu veranlassen. Ergänzend wird gemäß Aussagen des WWA auf das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet hingewiesen. Dieses wird als nachrichtliche Übernahme in den B-Plan aufgenommen. Ebenso ergehen hierzu entsprechende textliche Erläuterungen als Hinweise.

  • Zweckverband Wasserversorgung Isargruppe 1 vom 13.10.2021
Stellungnahme:
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser für den Planungsbereich kann sichergestellt werden. Die Versorgung der Parzellen innerhalb des Geltungsbereiches erfolgt über die vorhandenen Versorgungsleitungen der angrenzenden Bebauung. Für die geplante Errichtung der beiden Gebäude mit zehn bzw. 15 Wohneinheiten ist die Neuverlegung von zwei Grundstücksanschlüssen von der Hauptversorgungsleitung bis in die neu entstehenden Gebäude erforderlich. Da das Grundstück bereits mit Trinkwasser versorgt wurde, sind sämtliche Kosten (inkl. im öffentlichen Straßenbereich) für die Neuerstellung bzw. die Umlegungsmaßnahmen der Wasserversorgungsanlagen vom Antragsteller als Verursacher zu tragen. Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung ist vorab vorzulegen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich bereits eine gemeinsame Grundstücksanschlussleitung für Hausnummern 24 und 26 (vgl. beiliegenden Lageplan). Die Kosten für sämtliche Änderungs-, Sicherungs- oder Umlegungsmaßnahmen der bestehenden Wasserversorgungsanlagen im Zuge der dargestellten Maßnahmen sind vom Verursacher der Sicherungs- und Umlegungsarbeiten zu tragen. Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung ist vorab vorzulegen. Zudem weisen wir darauf hin, dass für eine erstmalige Festsetzung bzw. Erhöhung der Geschossflächenzahl im Planungsbereich Herstellungsbeiträge zur Wasserversorgung entstehen, die nach Erlangung der Rechtskraft der Bebauungsplanänderung veranlagt werden. Aufgrund der bestehenden Versorgungsleitungen wird hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bemerkt, dass hier die Richtwerte von 48 m³/h bis zu 96 m³/h, über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden und ca. 15 m Vordruck, sowie darüber hinaus, durch Förderbetrieb aus den Erschließungsgebieten des Zweckverbandes in die Hochbehälter Altdorf und Eugenbach, zur Verfügung stehen. Erschließungsmaßnahmen seitens des Marktes Altdorf sind mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung Isar-Gruppe 1 rechtzeitig abzustimmen. Für alle Parzellen gelten die einschlägigen Satzungen des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der lsargruppe 1. Es ist so zu planen, dass die Verlegung der verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen gern. DIN 1998 ohne gegenseitige Beeinträchtigungen erfolgen kann. Bei der Planung und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten: DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“ DIN 19630 „Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“ DVGW-Hinweis GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ DVGW-Hinweis GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“

  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Wasserzweckverbandes wird zur Kenntnis genommen. Darin werden keine tatsächlichen Einwände erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen bzw. Hinweisen ergeht folgende Würdigung:
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie die grundsätzliche Löschwasserversorgung ist gemäß Aussagen in der Stellungnahme sichergestellt. Dabei wird auf das vorhandene Versorgungsnetz gemäß Lageplan in der Anlage verwiesen.
Im Zuge der Umsetzung ist dabei eigenverantwortlich vom Antragsteller das Vorhaben entsprechend abzustimmen. Evtl. notwendige Verlegungen von Hausanschlussleitungen sind auf Kosten des Antragstellers zu veranlassen.
Im Übrigen gelten die Satzungsvorschriften des Wasserzweckverbandes.

  • Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbau-SG 44 vom 14.10.2021
Stellungnahme:
Zu den textlichen Festsetzungen. Punkt 0.3.3 Abstandsflächen:
Der Text der Festsetzung ist nicht richtig. Hier ist festzusetzen: Die Tiefe der Abstandsflächen richtet sich nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO.
Der Hinweis kann bestehen bleiben.

  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Abt. Kreisbau-SG 44 des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen. Darin werden keine tatsächlichen Einwände erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung:
Die Festsetzung zu den Abstandsflächen wird wie von der Fachbehörde vorgeschlagen umformuliert.

  • Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung vom 02.11.2021
Stellungnahme:
Der Markt Altdorf plant die Änderung des Bebauungsplanes „Waldanger-Überarbeitung" mit Deckblatt Nr. 1, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Umnutzung bzw. Nachverdichtung zu schaffen. Diese Art der Innenentwicklung wird ausdrücklich begrüßt und leistet einen wichtigen Beitrag zur flächensparenden Siedlungsentwicklung. Erfordernisse der Raumordnung stehen diesem Vorhaben nicht entgegen, es besteht Einverständnis mit der Planung. Wir bitten darum, uns nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (z. B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums (Datum der Bekanntmachung) zukommen zu lassen. Für die Übermittlung der digitalen Daten verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse bauleitplariung@reg-nb.bayern.de oder eine andere digitale Form (z. B. Download-Link zu einem eigenen Netzspeicherort). Wird das Verfahren eingestellt, so bitten wir ebenfalls um eine entsprechende Mitteilung.

  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Niederbayern wird zur Kenntnis genommen. Darin werden keine Einwände erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung:
Das Vorhaben wird von der höheren Verwaltungsbehörde der Regierung ausdrücklich begrüßt und leistet einen entsprechenden Beitrag zur flächensparenden Nachverdichtung der Innenentwicklung. Dies wird vom Markt Altdorf ebenso begrüßt und positiv zur Kenntnis genommen.
Wie gewünscht wird der Fachbehörde nach Rechtskraft der Änderung die Unterlagen entsprechend zur Verfügung gestellt.

Beschlussvorschlag

Dem Beschlussvorschlägen 1-7 wird zugestimmt.

Beschluss

Dem Beschlussvorschlägen 1-7 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Waldanger Überarbeitung" mit Deckblatt Nr. 1; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen. Unter Berücksichtigung und Einarbeitung der getroffenen Abwägungsbeschlüsse wird das Deckblatt Nr. 1 mit Stand vom 08.02.2022 als Satzung beschlossen.

Beschlussvorschlag

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Waldanger Überarbeitung“ Deckblatt Nr. 1 wird als Satzung beschlossen.

Beschluss

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Waldanger Überarbeitung“ Deckblatt Nr. 1 wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Neubau eines Dreifamilienhauses mit 2 Garagen; Schlesierstr. 14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Bebauungsplan: Rossweide Überarbeitung II Teilbereich WA

Das bestehende Haus soll weggerissen werden. Stattdessen soll ein Dreifamilienhaus in Form eines Dreispänners mit 2 Garagen errichtet werden.
Das Gebäude soll 18,05 m lang und 11,99 m breit werden. Die einzelnen Wohneinheiten sollen gleich groß werden und eine ähnliche Grundrissaufteilung erhalten. In einem Reihenhaus würde eine 4-köpfige Familie Platz finden. Die Wandhöhe soll 6,45 m betragen. Das Dach ist als Satteldach mit einer Neigung von 31° geplant.
Östlich und westlich angrenzend an der Grundstücksgrenze soll je eine Fertiggarage (3,00 m x 6,00 m x 2,60 m) mit einem Flachdach aufgestellt werden.

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

Stellplätze sind 6 Stück nachgewiesen.

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Lt. Bebauungsplan sind 2 Wohneinheiten zulässig, hier werden 3 beantragt
  • Die Garagen und Stellplätze sollen außerhalb der Baugrenze errichtet werden

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Abweichungen vom Bebauungsplan sind geringfügig. Eine Wohneinheit mehr wie zulässig ist aufgrund des Gebots der Nachverdichtung durchaus vertretbar. Das Bauvorhaben steht den Grundzügen der Planung nicht entgegen und fügt sich in die nähere Umgebung ein.
Die Verwaltung sieht lediglich ein Problem bei der Anordnung der Stellplätze. So wie eingereicht sind 6 Gehwegabsenkungen kurz aufeinanderfolgend notwendig. Ab 4 Stellplätzen muss grundsätzlich eine gemeinsame Zu- und Abfahrt genutzt werden. Vermutlich sollen die Reihenhäuser getrennt voneinander verkauft werden. Dann wäre zumindest für den Stellplatz 2 und 5 eine gemeinsame Zufahrt über die jeweilige Garagenzufahrt zu nutzen. Bei Vermietung sollte eine gemeinsame Zu- und Abfahrt für die 4 Außenstellplätze gefordert werden.

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Vor Weiterleitung des Bauantrags in das Landratsamt Landshut ist mit dem Antragsteller zu klären, ob die Immobilie nach Fertigstellung verkauft oder vermietet wird. Bei Verkauf der Reihenhäuser müssen der Stellplatz 2 und 5 so angeordnet werden, dass diese über die jeweilige Garagenzufahrt anfahrbar sind. Sollte das Objekt vermietet werden, ist für die 4 Außenstellplätze eine gemeinsame Zu- und Abfahrt zu fordern.

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Vor Weiterleitung des Bauantrags in das Landratsamt Landshut ist mit dem Antragsteller zu klären, ob die Immobilie nach Fertigstellung verkauft oder vermietet wird. Bei Verkauf der Reihenhäuser müssen der Stellplatz 2 und 5 so angeordnet werden, dass diese über die jeweilige Garagenzufahrt anfahrbar sind. Sollte das Objekt vermietet werden, ist für die 4 Außenstellplätze eine gemeinsame Zu- und Abfahrt zu fordern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 3

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7. Erneuerung des Dachstuhles mit gänderter Dachneigung und Ausbau des Dachgeschosses zu einer 3. Wohneinheit; Konradinstr. 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Planbereich: Innenbereich

Im Dachgeschoss des Wohnhauses soll eine weitere, dritte Wohneinheit in Form einer 2-Zimmer-Wohnung eingebaut werden. Die Dachneigung soll auf 35° erhöht werden. Im Südosten des Gebäudes soll eine Dachgaube eingebaut werden.

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

4 Stellplätze sind nachgewiesen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Nachverdichtung in diesem Maße ist vertretbar und fügt sich in die nähere Umgebung ein. Die Nachbarn haben dem Vorhaben zugstimmt. Stellplätze sind ausreichend nachgewiesen. Je ein Stellplatz der Doppelgarage ist der Wohnung im Erdgeschoss und Obergeschoss zugewiesen. Für die neue, dritte Wohneinheit sind auf der Hoffläche bereits 2 Stellplätze vorhanden. Das gemeindliche Einvernehmen kann nach Ansicht der Verwaltung ohne Bedenken erteilt werden.  

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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8. Neubau eines Wintergartens an das Bestandshaus; Bürgermeister-Zausinger-Str. 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Bebauungsplan: Südlich der Bernsteinstr. II

Westlich an das Gebäude soll ein Wintergarten, welcher zum Teil die vorhandene Terrasse bedeckt, angebaut werden. Der Wintergarten soll 7,50 m breit und 3,00 m tief werden. Die Wandhöhe soll 2,91 m abfallend auf 2,63 m betragen. 

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • GRZ festgesetzt 0,3; GFZ festgesetzt 0,5
GRZ beantragt 0,34; GFZ beantragt 0,61
  • Bei Nebengebäuden ist als Dachform Satteldach oder Flachdach festgesetzt; hier soll ein Pultdach errichtet werden
  • Der Wintergarten wird zum Teil außerhalb der Baugrenze errichtet

Die Nachbarunterschriften sind nicht vorhanden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Bei einer Errichtung eines Wintergartens handelt es sich um Wohnraumerweiterung. Eine solche ist immer Baugenehmigungspflichtig. Eine GFZ Überschreitung war bereits im Bestand vorhanden. Die GRZ Überschreitung von 0,04 ist vertretbar, zumal bereits die Terrasse vorhanden ist und somit keine zusätzliche Versiegelung stattfinden wird. Dem Vorhaben kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag mit seinen Abweichungen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Bauantrag mit seinen Abweichungen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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9. Errichtung bzw. Erweiterung einer bestehenden Werbeanlage; Äußere Parkstr. 5a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Bebauungsplan: Rossweide Überarbeitung Teilbereich GE

Die Werbetafel besteht bereits seit mehreren Jahren. Diese soll jetzt um eine 1,95 m x 1,35 m große LED Werbetafel ergänzt werden. 

Nachbarunterschriften sind keine vorhanden.

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Die Werbeanlage befindet sich außerhalb der Baugrenze

Stellungnahme der Verwaltung:
Nach Angabe im Bauantrag ist eine Blendwirkung ausgeschlossen. Nebenbestimmungen hierzu führt das Landratsamt Landshut in der Baugenehmigung aus, zumal es sich bei der Äußeren Parkstr. um eine Kreisstraße handelt. Da die Werbetafel bereits seit mehreren Jahren besteht und eine zusätzliche Einschränkung des Verkehrs nicht zu erkennen ist, kann nach Ansicht der Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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10. Errichtung eines Carports; Äußere Parkstr. 5a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Bebauungsplan: Rossweide Überarbeitung Teilbereich GE

An der nördlichen Grundstückgrenze soll ein Carport mit einer Länge von 12,00 m und einer Breite von ca. 3,90 m errichtet werden. Die Höhe soll zwischen 2,60 m und 3,00 m betragen. Das Dach ist als Pultdach geplant. 

Der nördlich angrenzende Nachbar hat dem Bauvorhaben zugestimmt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund des Größe des Carports ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Der Betroffene Nachbar ist mit dem Vorhaben einverstanden. Nach Ansicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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11. Antrag auf isolierte Befreiung; Ersatz Zaun; Schwarzleiten 20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Bebauungsplan: Schwarzleiten

Die bestehende Thujen Hecke an der östlichen Grundstücksgrenze soll entfernt werden. Stattdessen soll ein WPC-Zaun in Holzoptik in einer Höhe von 1,80 m errichtet werden. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen kann die Thujen Hecke von den Grundstückseigentümern nicht mehr gepflegt werden.

Die Nachbarunterschriften sind nicht nachgewiesen, allerdings ist auch kein Nachbar direkt betroffen.

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Zum Straßenraum hin sind senkrechte Holzlattenzäune ohne Sockel bis zu einer Höhe von max. 1,00 m zulässig; hier wird ein WPC-Zaun mit einer Höhe von 1,80 m beantragt

Stellungnahme der Verwaltung:
Hier handelt es sich um die Verbindungsstraße von Pfettrach nach Unterglaim und nicht um eine Siedlungsstraße, einer Abweichung in Bezug auf die Zaunhöhe von 1,80 m kann nach Ansicht der Verwaltung zugestimmt werden. Bei anderen stärker befahrenen Straßen (Rottenburger Str., Hauptstr.) wurde dies ebenso gehandhabt.
Von den Materialvorgaben sollte nicht abgewichen werden. Dies wurde bislang ebenso gehandhabt.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird hinsichtlich der Zaunhöhe das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Hinsichtlich des Materials wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Der Zaun muss aus Holz errichtet werden.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird hinsichtlich der Zaunhöhe das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Hinsichtlich des Materials wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Der Zaun muss aus Holz errichtet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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12. Antrag auf isolierte Befreiung; Gartenhaus; Schwarzleiten 21

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Bebauungsplan: Schwarzleiten

Das Gartenhaus soll in Bauweise einer Fertigbetongarage mit einer Länge von 8,00 m, einer Breite von 3,48 m und einer Höhe von 2,65 m errichtet werden. Das Dach soll ein Flachdach sein. Aufgrund von Platzmangel soll diese Fertiggarage als Gartenhaus erstellt werden. 

Die Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden.

Abweichung vom Bebauungsplan:
  • Das „Gartenhaus“ soll vollständig außerhalb der Baugrenzen aufgestellt werden

Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich um eine überlange Grenzbebauung. Der betroffene, östlich angrenzende Nachbar hat mit einer Abstandsflächenübernahme dem Vorhaben zugestimmt. Von der Straßenseite wird das Gartenhaus (Fertiggarage) nicht zu sehen sein, da es hinter der bereits bestehenden Garage aufgestellt wird. Das Bauvorhaben hält die Voraussetzungen des Art. 57 BayBO ein.
Da die Nachbarn dem Vorhaben zugestimmt haben und die Vorgaben des Art. 57 BayBO eingehalten sind, hat die Verwaltung hier keine Bedenken. 

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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13. Mitteilung der Anträge, die als laufende Verwaltung behandelt wurden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö beschliessend 13

Sachverhalt

Erneuerungsbau eines Schuppens; Am Abensberg 36
Bebauungsplan: Abensberg Überarbeitung
Der derzeit bestehende Schuppen wird aufgrund seiner Beschaffenheit abgerissen. Der neue Schuppen wird 8,50 m lang und 3,50 m breit. Die Wandhöhe beträgt 2,37 m. Grundsätzlich handelt es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO, allerdings wird der Schuppen zum Teil außerhalb der Baugrenzen errichtet. Die Nachbarunterschriften sind vollständig wodurch der Antrag auf isolierte Befreiung als laufende Verwaltung behandelt wurde.

Umbau eines bestehenden Gebäudes mit 2 Wohneinheiten; Ludwig-Thoma-Str. 16
Bebauungsplan: Baderwiese Überarbeitung
Das derzeit bestehende Zweifamilienhaus wird in ein Doppelhaus umgebaut. Lt. Bebauungsplan sind 2 WE zulässig. Ebenso ist ein Doppelhaus anstelle eines Einfamilienhauses zulässig. Die Vorgaben des B-Plans sind eingehalten, es handelt sich somit um eine Genehmigungsfreistellung. Der Antrag wurde als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt.

Aufstockung eines bestehenden Einfamilienhauses; Aupointstr. 5
Bebauungsplan: Waldanger Eugenbach Überarbeitung
Das bestehenden Einfamilienhaus mit I+D wird um ein Vollgeschoss aufgestockt. Im OG entsteht somit eine abgeschlossene 4-Zimmer-Wohnung. Die Wandhöhe beträgt durch die Aufstockung.6,00 m. Die Dachform und –neigung bleibt dem Bestand entsprechend gleich. Stellplätze sind nachgewiesen. Die Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden. 
Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Die Dachneigung ist im B-Plan mit 28°-43° festgesetzt. Die Dachneigung im Bestand beträgt bereits 23°, das neue Dach soll die gleiche Dachneigung erhalten 
  • Auf diesem Grundstück ist lt. B-Plan eine Bauweise von I+D festgesetzt. Es soll ein Stockwerk draufgesetzt werden, wodurch zwei Vollgeschosse entstehen würden 
Aufgrund der verträglichen Abweichungen vom Bebauungsplan im Sinne einer klassischen Nachverdichtung und um die Genehmigungsfrist zu wahren wurde der Bauantrag als Angelegenheit der laufenden Verwaltung zur weiteren Genehmigung an das Landratsamt Landshut weitergeleitet.
Anbau eines Wintergartens an Doppelhaushälfte; Tiberiusstr. 2
Bebauungsplan: Römerfeld V
An das Wohnhaus wird ein Wintergarten mit einer Breite von 5,20 m und einer Länge von 3,08 m angebaut werden. Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden.
Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Gem. Bebauungsplan sind Nebengebäude, wie hier der Wintergarten, in Dachform und Dachdeckung dem Hauptgebäude anzupassen. Dies ist nicht möglich, da das Wintergartendach unterhalb der Fenster im OG angeschlossen wird. Um einem Wintergarten zu entsprechen, soll das Pultdach mit einer Glasdachdeckung ausgeführt werden.
Aufgrund der geringfügigen Abweichung in Bezug auf die Dachausführung wurde der Antrag als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt.

Ausbau eines Dachgeschosses und Erstellung von 2 Stellplätzen; Am Einfach 22a
Bebauungsplan: Moosweide Überarbeitung
Im Dachgeschoss befindet sich bereits seit mehreren Jahren eine 3. Wohneinheit. Da weder bei dem Grundstückseigentümer noch im Archiv des Marktes Altdorf Unterlagen zu dem Ausbau vorhanden sind, soll das DG nun im Nachhinein genehmigt werden. Das Wohnhaus entspricht den Vorgaben des Bebauungsplans, auch eine 3 Wohneinheit ist zulässig. Laut Bebauungsplan waren 3 Wohneinheiten bereits im Bestand vorhanden, was darauf hinweist, das bereits bei Erstellung des B-Plans im Jahre 2000 eine 3. Wohneinheit vorhanden war. Es handelt sich um eine Genehmigungsfreistellung.

Beschlussvorschlag

Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

Beschluss

Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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14. Errichtung einer Urnenwand am Friedhof Altdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö beschliessend 14

Sachverhalt

Die Nachfrage nach Urnennischen bei der Urnenwand und den Urnenstelen am Altdorfer Friedhof ist nach wie vor ungebrochen.
Die letzte Stelenanlage, die im Feld 3 mit insgesamt 56 Nischen errichtet wurde, ist aktuell bis auf 7 Nischen komplett belegt. Auch die Urnenwand in Feld 8 und die Stelenanlage in Feld 9 weisen eine ähnliche Belegung auf.
Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass das Angebot an Urnennischen am Altdorfer Friedhof wieder erweitert wird. Dies soll in Form einer Urnenwand geschehen.
Bisher befinden sich die Urnenanlagen alle im unteren Bereich des Altdorfer Friedhofs. 
Um dieses Angebot den Friedhofsnutzern auch im oberen Bereich anbieten zu können, wurde ein Platz im Feld 2 gewählt. Der bisher ungepflegte Bereich zwischen den zwei großen Friedhofstoren (Eingangsbereich vom hinteren Parkplatz) kann mit einer Urnenwand aufgewertet werden. Die vorhandenen Müllbehälter sowie der Brunnen und der Kerzenautomat können am Friedhof in Richtung Hauptstraße verlegt werden.

Für die Planung und Gestaltung einer entsprechenden Urnenwand wurde Herr Stephan Baumer als örtlich ansässiger Bildhauer beauftragt.

Herrn Baumer wurde aufgetragen eine Anlage zu entwerfen, die sich in den Friedhof einfügt. Die dabei entstehenden Kosten sollten mit den bisherigen Anlagen der Firma Paul Wolff vergleichbar sein. Anliegender Entwurf wurde daraufhin vorgelegt und mit der Verwaltung abgestimmt. Es handelt sich um eine Ortbetonwand mit gestockter Oberfläche. Die Urnenkammern sind im Wechsel bündig mit der Oberfläche bzw. um 10 cm nach hinten versetzt und jeweils mit einer Natursteinplatte verschlossen.
Das Angebot von Herrn Baumer (zusammen mit der Fa. Strasser) beinhaltet eine Urnenwand mit insgesamt 39 Urnennischen (Größe je Urnennische: 2 Urnen), sowie deren Fundamentierung mit Montage.
Die Gesamtkosten der Wand inklusive der Verschlussplatten, der Fundamentierung und der Montage belaufen sich inklusive MwSt. auf: 
       52.211,34 €

Pro Nische entstehen somit Kosten in Höhe von rund 1.340 €.
Zum Vergleich mit der Firma Paul Wolff: Im Jahr 2019 entstanden pro Nische Kosten in Höhe von rund 1.330 €
Berücksichtigt man die Preissteigerungen der letzten Jahre, ist das Angebot von Herrn Baumer mit der Firma Paul Wolff vergleichbar und wirtschaftlich angemessen.

Wie bei den bisherigen Urnenanlagen auch, sind die noch erforderlichen Pflasterarbeiten im Angebot nicht enthalten. Diese werden nach Erstellung der Urnenwand durchgeführt. Nach Rücksprache mit Herrn Schäfer vom Bauamt werden hierfür Kosten in Höhe von 25.000 € veranschlagt.
Der Kerzenautomat wird kostenlos von der aufstellenden Firma verlegt. Die Müllbehälter werden von Bauhof verlegt. Der Brunnen für das Gießwasser wird von der Firma Stanglmeier verlegt.

Beschlussvorschlag

Am Altdorfer Friedhof in Feld 2 wird eine Urnenwand mit 39 Nischen errichtet.
Der Auftrag hierfür kann an Herrn Stephan Baumer aus Altdorf und die Fa. Strasser aus Vilsbiburg zum Gesamtpreis von brutto 52.211,34 € erteilt werden. 
Entsprechende Haushaltsmittel sind einzuplanen.

Beschluss

Am Altdorfer Friedhof in Feld 2 wird eine Urnenwand mit 39 Nischen errichtet.
Der Auftrag hierfür kann an Herrn Stephan Baumer aus Altdorf und die Fa. Strasser aus Vilsbiburg zum Gesamtpreis von brutto 52.211,34 € erteilt werden. 
Entsprechende Haushaltsmittel sind einzuplanen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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15. Generalsanierung Grundschule mit Neubau Bauamt, Farbkonzept Fassade

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö beschliessend 15

Sachverhalt

Mit Fertigstellung des Gebäudes im 1. Bauabschnitt ist über das Farbkonzept für die Fassaden zu entscheiden.
Hierfür liegen insgesamt drei Konzepte vor, welche mit der Sitzungsladung zugestellt wurden. 
Die Verwaltung präferiert Konzept C. Es passt sich an die bestehenden Fassaden von Rathaus/Bauamt an und enthält für den Innenhof der Grundschule frische Farbakzente.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss präferiert Farbkonzept C.

Beschluss

Der Bauausschuss präferiert Farbkonzept C.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

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16. Informationen der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö 16
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17. Anfragen der Ausschussmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö 17
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18. Abschluss der öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö 18
Datenstand vom 17.02.2022 17:09 Uhr