Datum: 31.05.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung durch den Bürgermeister
2 Neubau eines Doppelhauses mit 2 Garagen und 2 Stellplätzen; Unterwerkstr. 10a
3 Umnutzung einer bestehenden Unterhaltungsgastronomie in eine Wohnung; Dekan-Wagner-Str. 1
4 Neubau eines Carports mit Abstellraum; Efeuweg 4
5 Anbau eines Wintergartens an bestehendes Reihenmittelhaus; Albert-Schweitzer-Str. 14
6 Antrag auf Vorbescheid; Neubau einer Doppelhaushälfte und 2 Wohnungen; Espenstr. 9
7 Antrag auf isolierte Befreiung; Geräteschuppen Eibenstr. 15
8 Mitteilung der Anträge, die als laufende Verwaltung behandelt wurden
9 Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 15 - PV-Anlage Ostergaden II; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
10 Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 15 - PV-Anlage Ostergaden II; erneute Auslegung
11 Bebauungs- und Grünordnungsplan "Freiflächenphotovoltaikanlagen Ostergaden II"; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
12 Bebauungs- und Grünordnungsplan "Freiflächenphotovoltaikanlagen Ostergaden II"; erneute Auslegung
13 Informationen der Verwaltung
14 Anfragen der Ausschussmitglieder
15 Abschluss der öffentlichen Sitzung

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1. Begrüßung durch den Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö 1
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2. Neubau eines Doppelhauses mit 2 Garagen und 2 Stellplätzen; Unterwerkstr. 10a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Planbereich: Innenbereich

Auf die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 12.10.2021 wird verwiesen. Dem damaligen Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Dieser Vorbescheid wurde vom damaligen Antragsteller zurückgenommen. Damals war ein Doppelhaus mit einer Fläche von 127 m² geplant. Das Wohnhaus war mit einem Satteldach und einer Neigung von 30° geplant. Im Norden und im Süden waren je angrenzend an die Doppelhaushälfte eine Garage (18 m²) und ein Carport (15 m²) geplant.
Das bestehende Einfamilienhaus wurde bereits abgerissen.

Beim eingereichten Bauantrag wurde das Doppelhaus nun mit einer Fläche von 171,12 m² (12,24 m x 13,98 m) geplant. Das Dach soll als Satteldach mit einer Neigung von 35° errichtet werden. Die Wandhöhe soll 6,25 m betragen. Im Norden und im Süden ist jeweils eine Garage geplant. Ein weiterer Stellplatz ist jeweils an der östlichen Grundstücksgrenze senkrecht zum Wohnhaus geplant.

Die Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden. Die Bayernbahn wurde vom Grundstückseigentümer informiert.

Stellungnahme der Verwaltung:
Beim Antrag auf Vorbescheid vom Oktober 2021 war die Verwaltung der Ansicht, dass einer Nachverdichtung in diesem Ausmaß zugestimmt werden kann. Größtenteils sind in diesem Straßenzug Einfamilienhäuser, teilweise auch Zweifamilienhäuser zu finden. Ein Doppelhaus steht den Grundzügen der Planung nicht entgegen. Auch die Erhöhung der Grundfläche ist vertretbar. Die Stellplätze sollen in Schotterrasen und die Zufahrtsflächen mit Rasengittersteinen belegt werden, um die Regenwasserversickerung zu fördern. Zudem ist ein Laubbaum erster Wuchsordnung zu pflanzen.

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Die Belagsflächen sind mit Schotterrasen bzw. Rasengittersteinen auszubilden, ein Laubbaum der ersten Wuchsordnung ist zu pflanzen.

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Die Belagsflächen sind mit Schotterrasen bzw. Rasengittersteinen auszubilden, ein Laubbaum der ersten Wuchsordnung ist zu pflanzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Umnutzung einer bestehenden Unterhaltungsgastronomie in eine Wohnung; Dekan-Wagner-Str. 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Planbereich: Innenbereich

Der vom Umbau betroffene Teil befindet sich im Obergeschoss des östlichen Gebäudeteils des Hauptgebäudes.
Dort soll eine 3-Zimmer-Wohnung mit Bad eingebaut werden. Des Weiteren sollen auf der Nordseite 3 weitere Fenster und an der Südseite ein bodentiefes Fenster eingebaut werden.

Nachbarunterschriften sind nicht vorhanden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Gebäude steht unter Denkmalschutz. Ob die Maßnahmen im Sinne des Denkmalschutzes sind, wird vom Landratsamt Landshut von der zuständigen Abteilung geprüft. Baurechtlich ist das Vorhaben zulässig. Dem Bauantrag kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Neubau eines Carports mit Abstellraum; Efeuweg 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Bebauungsplan: Südlich der Bernsteinstr. I

An der nördlichen Grundstücksgrenze soll ein Carport, welcher für zwei Autos eine Abstellmöglichkeit bietet, errichtet werden. Hinten anschließend ist ein Abstellraum geplant. Die Länge des Bauvorhabens soll 8 m, die Breite 6 m betragen. Die Höhe soll 2,90 m betragen. Als Dachform soll ein Flachdach verwirklicht werden.

Die an den Carport angrenzenden Nachbarn haben den Bauantrag unterschrieben.

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Der Carport wird außerhalb der Baugrenzen errichtet.

Stellungnahme der Verwaltung:
Beim Bauantrag im Jahr 2019 war eine Doppelgarage an gleicher Stelle geplant. Diese Doppelgarage wurde nicht verwirklicht.
Der Abweichung vom Bebauungsplan wurde damals das gemeindliche Einvernehmen erteilt, die Verwaltung ist der Ansicht, dass auch bei einem Carport die Abweichung vom Bebauungsplan vertretbar ist. Der Carport steht den Grundzügen der Planung nicht entgegen.

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Anbau eines Wintergartens an bestehendes Reihenmittelhaus; Albert-Schweitzer-Str. 14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Bebauungsplan: Firmeracker

Die im Süden befindliche Terrasse soll mit einem Wintergarten geschlossen werden. Es ist eine Stahl- Metallkonstruktion geplant. Als Dachform soll ein Pultdach mit einer Neigung von 7° errichtet werden. Das Dach schließt mit dem Balkon im Obergeschoss ab. Der verglaste Wintergarten soll 4,98 m breit und 3,30 m lang werden.

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • In Dachneigung und Dachdeckung wird vom Bebauungsplan abgewichen. Festgesetzt sind 15°-18° Dachneigung und Flachdachpfannen als Dacheindeckungsmaterial. Hier werden 7° Dachneigung und ein Glasdach beantragt.

Nachbarunterschriften sind bis auf die der östlich angrenzenden Nachbarin vorhanden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Nach Ansicht der Verwaltung kann diesem Vorhaben zugestimmt werden. Der Wintergarten steht den Grundzügen der Planung nicht entgegen. Eine zusätzliche Versiegelung ist nicht vorhanden, da diese Fläche bereits als Terrasse genutzt wird. 

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Vorbescheid; Neubau einer Doppelhaushälfte und 2 Wohnungen; Espenstr. 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Bebauungsplan: Waldanger Eugenbach Überarbeitung

Das bestehende Einfamilienhaus soll abgerissen werden. Stattdessen soll ein Doppelhaus mit einer Wohneinheit in der südlichen Doppelhaushälfte und 2 Wohneinheiten in der nördlichen Doppelhaushälfte errichtet werden. 
Geplant ist ein Vollgeschoss und ein als Vollgeschoss ausgebautes Dachgeschoss. An der Südseite sollten 2 Dachgauben und an der Nordseite 3 Dachgauben platziert werden. An der Westseite soll im Dachgeschoss ein Balkon angebaut werden. Die Wandhöhe soll 5,00 m betragen.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vorhanden.

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Durch den im Dachgeschoss geplanten Balkon werden die Baugrenzen nicht eingehalten, die Abstandsflächen können eingehalten werden.
  • Im Bebauungsplan sind 2 Wohneinheiten festgesetzt, hier werden 3 beantragt.

4 Stellplätze werden nachgewiesen, eine Ablösung von 2 Stellplätzen wird beantragt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Bei einer Wohneinheit mehr wie im Bebauungsplan zulässig wurde bisher immer einer Befreiung vom Bebauungsplan zugestimmt, dies sollte auch weiterhin so beibehalten werden. Auch die minimale Abweichung von den Baugrenzen aufgrund des gewünschten Balkons ist vertretbar. Die Planung fügt sich nach Art und Maß in die Gegend ein und steht den Grundzügen der Planung nicht entgegen. Auf einen weiteren Stellplatz sollte bestanden werden. Gegenüberliegend befindet sich der Kindergarten, einer Parkplatzproblematik dahingehend könnte man somit entgegenwirken. Ein Stellplatz kann abgelöst werden.
Nach Ansicht der Verwaltung kann dem Antrag auf Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden, wenn ein weiterer Stellplatz nachgewiesen wird.. 

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid mit seinen Abweichungen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, wenn ein weiterer Stellplatz nachgewiesen wird.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid mit seinen Abweichungen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, wenn ein weiterer Stellplatz nachgewiesen wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Antrag auf isolierte Befreiung; Geräteschuppen Eibenstr. 15

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Bebauungsplan: Waldanger Überarbeitung

Das bestehende marode Gartenhaus soll weggerissen werden. Stattdessen soll ein Geräteschuppen mit angrenzendem überdachtem Freisitz errichtet werden. Der Baukörper soll insgesamt 6,96 m lang und 2,98 m breit werden. Die Höhe soll 2,03 m betragen und fällt aufgrund des Pultdachs mit 5° Dachneigung auf 1,81 m ab.
Das Bauvorhaben soll im nordwestlichen Grundstückseck angrenzend an die Garage verwirklicht werden.

Nachbarunterschriften sind vorhanden, die Unterschriften der restlichen Wohnungseigentümer sind auch vorhanden.

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Der Geräteschuppen mit Freisitz soll außerhalb der Baugrenzen errichtet werden

Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund der überlangen Grenzbebauung wurde für den geplanten Baukörper eine Abstandsflächenübernahme gefordert. Diese wurde nachgereicht und von den Angrenzern unterzeichnet. Die Abstandsflächen kommen auf einer privaten Zufahrt zu liegen. Somit steht dem Bauvorhaben baurechtlich nichts im Wege. Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Mitteilung der Anträge, die als laufende Verwaltung behandelt wurden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Neubau einer Luftwärmepumpe; Seerosenring 26
Bebauungsplan: Kleinfeld IV Aich
An der Ostseite der Doppelhaushälfte soll die Luftwärmepumpe aufgestellt werden. Diese befindet sich außerhalb der Baugrenzen. Die Pumpe wird so gedreht, dass die Abluft nicht in Richtung der Nachbargrundstücke geführt wird. Nachbarliche Belange werden somit nicht beeinträchtigt. Der Antrag wurde als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt.

Errichtung eines Gewächshauses; Efeuweg 6a
Bebauungsplan: Südlich der Bernsteinstr. I
Im Südöstlichen Grundstückseck soll ein Gewächshaus errichtet werden. Dieses hält die Vorgaben eines verfahrensfreien Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO ein, wird allerdings außerhalb der Baugrenzen errichtet. Die Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden. Das Bauvorhaben wurde als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt.

Beschlussvorschlag

Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

Beschluss

Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 15 - PV-Anlage Ostergaden II; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung erhielten die Mitglieder des Marktgemeinderats den Entwurf dieses Tagesordnungspunktes.
BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 11.03.2022 bis 12.04.2022 statt. Dabei wurden keine Einwände und Anregungen vorgebracht:
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
Die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand ebenfalls in der Zeit vom 11.03.2022 bis 12.04.2022 statt. Insgesamt wurden am Entwurfsverfahren 27 betroffene Fachstellen beteiligt, dessen Ergebnis sich wie folgt zusammenfassen lässt:
Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Deutsche Telekom Technik
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Energienetze Bayern GmbH & Co.KG
  • Landesbund für Vogelschutz
  • Wasserwirtschaftsamt Landshut
  • Landratsamt Landshut – Abt. Untere Bauaufsicht 
  • Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbau SG 44
  • Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut vom 08.04.2022 
  • Bayernets GmbH vom 16.03.2022
  • Bund Naturschutz Ortsgruppe Altdorf vom 12.04.2022
  • Handwerkskammer vom 06.04.2022
  • Industrie- und Handelskammer vom 30.03.2022
  • Regionaler Planungsverband – Region 13 vom 30.03.2022
  • Stadtwerke Landshut vom 23.03.2022
  • Zweckverband Wasserversorgung – Isargruppe 1 vom 14.03.2022
  • Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbrandrat vom 18.03.2022
  • Landratsamt Landshut – Abt. Gesundheitswesen vom 17.03.2022
  • Stadt Landshut vom 25.03.2022

Folgende Behörden, Fachstellen und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Einwänden oder Hinweisen vorgebracht:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22.03.2022
Bereich Landwirtschaft:
Für die PV-Anlage sollte eine Rückbaupflicht vereinbart und abgesichert werden die Wiederherstellung als landwirtschaftlich genutzte Fläche auch bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers gewährleistet sein muss. (vgl. hierzu Nr. 1.8 der Hinweise zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen des BauM vom 10.12.2021).
Westlich der PV-Anlage liegen landwirtschaftliche Flächen. Hier sollte auf die Anlage einer Hecke verzichtet werden, da dies zu einer Beeinträchtigung bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen durch Beschattung, Wurzelwachstum und Abstandsauflagen führen kann. Die geltenden Abstandsregelungen gem. Art. 47 bis 50 AGBGB sind im Bebauungsplan bereits genannt. Neben der Abstandsregelung für Gehölzpflanzungen ist auch die regelmäßig notwendige Pflege der Randbereiche der Ausgleichsflächen festzulegen. Die Pflege der Hecken und Gehölze, soweit sie an landwirtschaftliche Flächen angrenzen, muss insofern geregelt sein. Damit sich eine Gehölzpflanzung langfristig frei entfalten kann empfehlen wir einen Grenzabstand von mindestens 4 m einzuhalten. Ein regelmäßiger Rückschnitt ist sicherzustellen. Aus angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind Emissionen und Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z.B. Staub) entschädigungslos hinzunehmen. Eine Haftung der angrenzenden Landbewirtschafter ist ausgeschlossen. Grundsätzlich ist eine ordnungsgemäße Landwirtschaft auf den der Photovoltaikanlage benachbarten Flächen von Seiten des Betreibers zu dulden. Eine Verunkrautung der überplanten Fläche während der Nutzungsdauer durch die Photovoltaikanlage ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Durch die regelmäßige Pflege soll das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Flächen in der Nachbarschaft vermieden werden.
Bereich Forsten: 
Forstliche Belange sind durch das Vorhaben nicht berührt.
1. Beschlussvorschlag:
Bereich Landwirtschaft:
Zur Absicherung der Rückbauverpflichtung erfolgt eine durch die Gemeinde veranlasste Festlegung im städtebaulichen Vertrag, die mit dem Betreiber vor Satzungsbeschluss abgeschlossen wird. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um diesen Sachverhalt entsprechend ergänzt.
Für die Grünflächen sind auf der Ebene des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan entsprechende Pflegemaßnahmen festgesetzt, die vom Vorhabenträger zu beachten sind. Ein Auftreten sogenannter Schadpflanzen bzw. eine Verunkrautung kann trotzdem nicht ausgeschlossen werden, zumal dies auch von anderer Seite erfolgen kann. Die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird durch die geplanten Pflanzmaßnahmen nicht beeinträchtigt. Entsprechende Pflanzabstände sind in der Bebauungsplanung berücksichtigt. Ggf. notwendige Rückschnitte sind ohne Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Flächen möglich. Die sonstigen Ausführungen hinsichtlich Haftungsangelegenheiten sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern sind auf zivilrechtlicher Ebene zu klären.
Bereich Forsten:
Es wird festgestellt, dass hierzu keine Belange berührt sind.

Die Autobahn Südbayern vom 11.04.2022
Nach Überprüfung der Unterlagen zur vorbezeichneten Bauleitplanung ist festgestellt worden, dass der Geltungsbereich sich in einem Abstand von 43 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A92 befindet. Damit liegen die baulichen Anlagen außerhalb der Bauverbotszone gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in einem Abstand von 51 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A 92. Nachfolgende Auflagen und Hinweise sind festzusetzen bzw. zu berücksichtigen: Innerhalb der Bauverbotszone gemäߧ 9 Abs. 1 FStrG (40 m-Bereich) ist die Errichtung von Modulen, der Einzäunung, der Umfahrung sowie der Errichtung von Trafostationen nicht zulässig. Die Bauverbotszone ist von Bebauung jeder Art freizuhalten. Einer möglichen Unterschreitung der Anbauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG wird auch seitens des Fernstraßen-Bundesamtes nicht zugestimmt. Die Anbauverbotszone gilt auch für Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs. Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden. Wir bitten darum, den Hinweis, dass konkrete Bauvorhaben in den Anbauverbots- bzw. Anbaubeschränkungszonen einer Ausnahmegenehmigung bzw. Zustimmung durch das Fernstraßen-Bundesamt bedürfen, in den textlichen Teil des Bebauungsplans aufzunehmen. Das Begleitgrün der Autobahn darf nicht als Ersatz für die nach anderen Gesetzen erforderliche Eingrünung der PV-Anlage herangezogen werden. Eine Beschattung oder Behinderung der Photovoltaik-Freiflächenanlage durch das Begleitgrün der Autobahn begründet keinen Anspruch auf Reduzierung oder Beseitigung der Straßenbepflanzung bzw. der Bepflanzung auf Straßennebenflächen. Eine Längsverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Grundstückes der A 92 ist aufgrund bereits bestehender Einrichtungen (autobahneigenes Fernmeldekabel, entwässerungstechnische Einrichtungen) sowie aufgrund des vorhandenen Bewuchses (Buschwerk, Bäume) nicht erlaubt. Der Leitungsverlauf der Stromtrassen vom Standort der Photovoltaik-Freiflächenanlage bis zum Einspeisepunkt des EVUs ist noch während des Verfahrens zu sichern und zu genehmigen. Die Errichtung einer Übergabeschutzstation innerhalb der Bauverbotszone (40m Bereich) nach§ 9 Abs. 1 FStrG ist nicht zulässig. Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der Autobahn sind während der Bauphase auszuschließen. Es sind alle zum Schutz des Verkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Noch während des Verfahrens ist gutachterlich zu bestätigen, dass eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der A92 ausgeschlossen ist. Können Blendungen auch mit geeigneten Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, ist die Anlage nicht genehmigungsfähig. Hier wird darauf hingewiesen, dass das Begleitgrün der Autobahn nicht als Blendschutz herangezogen werden darf. 
Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. Anlagen der Außenwerbung stehen gemäß § 9 Abs. 6 FStrG den § 9 Abs. 1 und Abs. 2 gleich, demnach sind Werbeanlagen innerhalb der Bauverbotszone generell unzulässig. Gleichzeitig möchten wir darauf hinweisen, dass die Errichtung und/oder die Anbringung von Werbeanlagen auch außerhalb der Anbauverbots- und Baubeschränkungszo­nen nach § 9 FStrG i. V. m. § 33 StVO unzulässig sein können und demgemäß einer gesonderten Prüfung im Einzelfall bedürfen.
2. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Autobahndirektion ergeht zur Kenntnis. Sie stellt fest, dass sich die baulichen Anlagen außerhalb der Bauverbotszone (40m-Bereich) entlang der A92 befinden.
Die Autobahndirektion weist darauf hin, dass innerhalb der Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG die Errichtung von Modulen, die Einzäunung sowie die Errichtung von Trafostationen nicht zulässig ist. Die Bauverbotszone ist von Bebauung jeder Art freizuhalten.
Bauliche Anlagen bedürfen nach § 9 Abs. 2 FStrG der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der BAB in einer Entfernung von 100 m errichtet werden.
Der Hinweis der Fachbehörde, dass konkrete Bauvorhaben in den Anbauverbots- bzw. Anbaubeschränkungszonen einer Ausnahmegenehmigung bzw. Zustimmung durch das Fernstraßen-Bundesamt bedürfen, wird im Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden II“ in die Hinweise durch Text übernommen.
Die Ausführungen der Fachbehörde werden zudem im Bebauungsplan mit den Hinweisen durch Planzeichen abgeglichen und diese ggf. redaktionell angepasst.

Begleitgrün der Autobahn: 
Die Bemerkungen ergehen zur Kenntnis.
Leitungen:
Die Hinweise zur Führung der Ver- und Entsorgungsleitungen sowie zur Stromtrasse und zum Einspeisepunkt ergehen zur Kenntnis und werden im Bebauungsplan mit den Hinweisen durch Text unter der Ziffer 7 abgeglichen und diese ggf. redaktionell angepasst.
Blendung:
Ein Blendschutzgutachten wird in Auftrag gegeben. Dieses wird Bestandteil der Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden II“.
Werbeanlagen:
Die Hinweise dazu werden im Bebauungsplan mit dem Inhalt in den Hinweisen durch Text unter der Ziffer 8 abgeglichen und diese ggf. entsprechend redaktionell ergänzt.

Bayerischer Bauernverband vom 06.04.2022
Zu der im Betreff genannten Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Der Bayerische Bauernverband setzt sich dafür ein, dass die Politik auf Landes-, Bundes und EU-Ebene den Ausbau der Photovoltaik durch geeignete Rahmenbedingungen weiter unterstützt. Dabei sollten PV-Anlagen vorrangig auf Dachflächen installiert werden. Dennoch können auch PV-Freiflächenanlagen auf Flächen mit Bewirtschaftungsauflagen, Grenzertragsstandorten oder Ausgleichsflächen einen sinnvollen Beitrag zur Energiewende leisten. Das Planungsgebiet wird derzeit als Ackerfläche genutzt. Für die Landwirtschaft sind Acker- und Grünlandflächen die wichtigsten Produktionsfaktoren. Bei Ausweisung eines Sondergebietes mit Freiflächenphotovoltaikanlage wird diese Fläche der landwirtschaftlichen Produktion entzogen. Die betroffenen Flächen haben eine gute Bonität und sind somit für die heimische Landwirtschaft und damit verbunden Lebensmittelerzeugung von hoher Bedeutung. Der Interessenkonflikt zwischen Lebensmittel- und Stromerzeugung sollte nochmals genauer abgewogen werden. Die Güte der dabei benötigten landwirtschaftlichen Nutzflächen sollte immer ein gewichtiger Faktor sein. Für den Fall, dass diese Planung weiterverfolgt wird, sollten folgende Punkte beachtet werden: 
Der Geltungsbereich ist auf mehreren Seiten von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Von diesen können bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Emissionen in Form von Lärm, Staub und Geruch ausgehen. Sollten durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung eventuelle Schäden (Staub, Steinschlag) auftreten, dürfen keine Schadensersatzansprüche gegen den Bewirtschafter gestellt werden.

3. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Bauernverbandes wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Bereitstellung regenerativer Energien ist ein wesentliches Anliegen der Marktgemeinde und entspricht auch den Zielen des Landesentwicklungsprogrammes. Die Flächen sind zudem der landwirtschaftlichen Produktion nicht gänzlich entzogen, da sowohl eine Grünlandnutzung als auch eine Tierhaltung (Schafe) ermöglicht bleiben.
Die sonstigen Ausführungen hinsichtlich Haftungsangelegenheiten sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern sind auf zivilrechtlicher Ebene zu klären. Dies ist unter der Ziffer 6 der Begründung zum FNP/LP D15 bereits entsprechend ausgeführt. Die genannten Emissionen werden in die Begründung unter der Ziffer 6 redaktionell übernommen.


DB Immobilien – Region Süd vom 22.03.2022
Mit der Bitte um Kenntnisnahme erhalten Sie anbei das DB Hinweisblatt zur Berücksichtigung im Verfahren. +++ Datenschutzhinweis: Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die in Stel­lungnahmen des DB Konzerns enthaltenen personenbezogenen Daten von DB Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Vor- und Nachname, Unterschriften, Telefon, E-Mail-Adresse, Postanschrift) vor der öffentlichen Auslegung (insbesondere im Internet) geschwärzt werden müssen. +++ Für Rückfragen zu diesem Schreiben bitten wir Sie sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Herr Schwindling, zu wenden.
4. Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der DB Immobilien Region Süd ist gemäß beigefügtem Hinweisblatt zu entnehmen, dass sich das Vorhaben in einem Umkreis von mehr als 200 Metern zu aktiven Bahnbetriebsanlagen befindet. Die weiteren Hinweise ergehen zur Kenntnis. Ein Handlungserfordernis für die vorliegende Bebauungsplanung ist nicht abzuleiten.


Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz vom 15.03.2022
Hinsichtlich einer möglichen Blendung kritisch sind Immissionsorte, die vorwiegend westlich oder östlich einer Photovoltaikanlage liegen und nicht weiter als ca. 100 m von dieser entfernt sind. 
Da im vorliegenden Fall die nächste Wohnbebauung in Richtung Osten in einer Entfernung von mindestens 380 m und in Richtung Westen in einer Entfernung von mindestens 1000 m liegt, gibt es von unserer Seite keine Einwände.
5. Beschlussvorschlag:
Von der Fachbehörde wird bemerkt, dass Immissionsorte hinsichtlich einer möglichen Blendung kritisch sind, die vorwiegend westlich oder östlich einer PV-Anlage liegen und nicht weiter als 100 m von dieser entfernt sind. Die Fachbehörde stellt fest, dass die nächste Wohnbebauung in Richtung Osten mindestens 380 m und in Richtung Westen mindestens 1.000 m entfernt liegt und daher kein Einwand gegen das Vorhaben erhoben wird.

Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung vom 29.03.2022
Der Markt Altdorf beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 15, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen­Photovoltaikanlage zu schaffen. Der Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage Ostergaden II" soll im Parallelverfahren aufgestellt werden. Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind: Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 Z). Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 G). 
Bewertung: Die verstärkte Erschließung und Nutzung der erneuerbaren Energien - Windkraft, Solarenergie, Wasserkraft, Biomasse, und Geothermie - dienen dem Umbau der bayerischen Energieversorgung, der Ressourcenschonung und dem Klimaschutz (LEP 6.2.1 (8)). Mit der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage kann ein Beitrag zum Bayerischen Energiekonzept „Energie Innovativ" geleistet werden, wonach die Anteile der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch in Bayern gesteigert werden sollen. Insofern entsprechen die vorgelegten Planungen den Erfordernissen der Raumordnung. Weiterhin sollen laut LEP 6.2.3 G Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von lnfrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte. Das geplante Vorhaben liegt unmittelbar an der Bundesautobahn 92. Die Planung entspricht somit auch hier den Erfordernissen der Raumordnung. Zusammengefasst stehen die Erfordernisse der Raumordnung dem Vorhaben nach den bisher eingereichten Planunterlagen nicht entgegen. 
Hinweis: Für eine abschließende landesplanerische Beurteilung bitten wir im weiteren Verfahren um Übermittlung der geplanten Ausgleichsflächen.
6. Beschlussvorschlag:
Die Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung stellt fest, dass die vorgelegten Planungen den Erfordernissen der Raumordnung entsprechen. Auf die erforderlichen Aussagen über die Ausgleichsfläche zur abschließenden landesplanerischen Beurteilung wird hingewiesen.
Die Ausgleichsfläche wird in die Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden II“ aufgenommen.

Beschlussvorschlag

Den Beschlussvorschlägen 1 bis 6 wird zugestimmt.

Beschluss

Den Beschlussvorschlägen 1 bis 6 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 15 - PV-Anlage Ostergaden II; erneute Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen. Unter Berücksichtigung aller gefassten Abwägungsbeschlüsse ist der Flächennutzungsplan mit Deckblatt Nr. 15 weiterzuführen und gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen.

Beschlussvorschlag

Das Flächennutzungsplandeckblatt Nr. 15 ist in der überarbeiteten Form erneut nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB auszulegen.

Beschluss

Das Flächennutzungsplandeckblatt Nr. 15 ist in der überarbeiteten Form erneut nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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11. Bebauungs- und Grünordnungsplan "Freiflächenphotovoltaikanlagen Ostergaden II"; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Mit der Sitzungsladung wurden den Mitgliedern des Bau- und Umweltausschusses die Abwägungsvorschläge mit der Sitzungsladung zur Verfügung gestellt.
BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 11.03.2022 bis 12.04.2022 statt. Dabei wurden keine Einwände und Anregungen vorgebracht:
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
Die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand ebenfalls in der Zeit vom 11.03.2022 bis 12.04.2022 statt. Insgesamt wurden am Entwurfsverfahren 27 betroffene Fachstellen beteiligt, dessen Ergebnis sich wie folgt zusammenfassen lässt:
Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Deutsche Telekom Technik
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Energienetze Bayern GmbH & Co.KG
  • Landesbund für Vogelschutz
  • Wasserwirtschaftsamt Landshut
  • Landratsamt Landshut – Abt. Untere Bauaufsicht 
  • Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut vom 08.04.2022 
  • Bayernets GmbH vom 16.03.2022
  • Handwerkskammer vom 06.04.2022
  • Industrie- und Handelskammer vom 30.03.2022
  • Regionaler Planungsverband – Region 13 vom 30.03.2022
  • Stadtwerke Landshut vom 23.03.2022
  • Zweckverband Wasserversorgung – Isargruppe 1 vom 14.03.2022
  • Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbau SG 44 vom 16.03.2022
  • Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbrandrat vom 18.03.2022
  • Landratsamt Landshut – Abt. Gesundheitswesen vom 17.03.2022
  • Stadt Landshut vom 25.03.2022

Folgende Behörden, Fachstellen und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Einwänden oder Hinweisen vorgebracht:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22.03.2022
Bereich Landwirtschaft:
Für die PV-Anlage sollte eine Rückbaupflicht vereinbart und abgesichert werden die Wiederherstellung als landwirtschaftlich genutzte Fläche auch bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers gewährleistet sein muss. (vgl. hierzu Nr. 1.8 der Hinweise zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen des BauM vom 10.12.2021).
Westlich der PV-Anlage liegen landwirtschaftliche Flächen. Hier sollte auf die Anlage einer Hecke verzichtet werden, da dies zu einer Beeinträchtigung bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen durch Beschattung, Wurzelwachstum und Abstandsauflagen führen kann. Die geltenden Abstandsregelungen gem. Art. 47 bis 50 AGBGB sind im Bebauungsplan bereits genannt. Neben der Abstandsregelung für Gehölzpflanzungen ist auch die regelmäßig notwendige Pflege der Randbereiche der Ausgleichsflächen festzulegen. Die Pflege der Hecken und Gehölze, soweit sie an landwirtschaftliche Flächen angrenzen, muss insofern geregelt sein. Damit sich eine Gehölzpflanzung langfristig frei entfalten kann empfehlen wir einen Grenzabstand von mindestens 4 m einzuhalten. Ein regelmäßiger Rückschnitt ist sicherzustellen. Aus angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind Emissionen und Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z.B. Staub) entschädigungslos hinzunehmen. Eine Haftung der angrenzenden Landbewirtschafter ist ausgeschlossen. Grundsätzlich ist eine ordnungsgemäße Landwirtschaft auf den der Photovoltaikanlage benachbarten Flächen von Seiten des Betreibers zu dulden. Eine Verunkrautung der überplanten Fläche während der Nutzungsdauer durch die Photovoltaikanlage ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Durch die regelmäßige Pflege soll das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Flächen in der Nachbarschaft vermieden werden.
Bereich Forsten: 
Forstliche Belange sind durch das Vorhaben nicht berührt.
  1. Beschlussvorschlag:
Bereich Landwirtschaft:
Zur Absicherung der Rückbauverpflichtung erfolgt eine durch die Gemeinde veranlasste Festlegung im städtebaulichen Vertrag, die mit dem Betreiber vor Satzungsbeschluss abgeschlossen wird. Die Begründung wird um diesen Sachverhalt entsprechend ergänzt.
Für die Grünflächen sind entsprechende Pflegemaßnahmen festgesetzt, die vom Vorhabenträger zu beachten sind. Ein Auftreten sogenannter Schadpflanzen bzw. eine Verunkrautung kann trotzdem nicht ausgeschlossen werden, zumal dies auch von anderer Seite erfolgen kann. Die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird durch die geplanten Pflanzmaßnahmen nicht beeinträchtigt. Entsprechende Pflanzabstände sind in der Planung berücksichtigt. Ggf. notwendige Rückschnitte sind ohne Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Flächen möglich. Die formulierten Hinweise werden mit den Aussagen in der Begründung abgeglichen und diese ggf. redaktionell ergänzt. Die sonstigen Ausführungen hinsichtlich Haftungsangelegenheiten sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern sind auf zivilrechtlicher Ebene zu klären.
Bereich Forsten:
Es wird festgestellt, dass hierzu keine Belange berührt sind.

Die Autobahn Südbayern vom 11.04.2022
Nach Überprüfung der Unterlagen zur vorbezeichneten Bauleitplanung ist festgestellt worden, dass der Geltungsbereich sich in einem Abstand von 43 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A92 befindet. Damit liegen die baulichen Anlagen außerhalb der Bauverbotszone gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in einem Abstand von 51 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A 92. Nachfolgende Auflagen und Hinweise sind festzusetzen bzw. zu berücksichtigen: Innerhalb der Bauverbotszone gemäߧ 9 Abs. 1 FStrG (40 m-Bereich) ist die Errichtung von Modulen, der Einzäunung, der Umfahrung sowie der Errichtung von Trafostationen nicht zulässig. Die Bauverbotszone ist von Bebauung jeder Art freizuhalten. Einer möglichen Unterschreitung der Anbauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG wird auch seitens des Fernstraßen-Bundesamtes nicht zugestimmt. Die Anbauverbotszone gilt auch für Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs. Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden. Wir bitten darum, den Hinweis, dass konkrete Bauvorhaben in den Anbauverbots- bzw. Anbaubeschränkungszonen einer Ausnahmegenehmigung bzw. Zustimmung durch das Fernstraßen-Bundesamt bedürfen, in den textlichen Teil des Bebauungsplans aufzunehmen. Das Begleitgrün der Autobahn darf nicht als Ersatz für die nach anderen Gesetzen erforderliche Eingrünung der PV-Anlage herangezogen werden. Eine Beschattung oder Behinderung der Photovoltaik-Freiflächenanlage durch das Begleitgrün der Autobahn begründet keinen Anspruch auf Reduzierung oder Beseitigung der Straßenbepflanzung bzw. der Bepflanzung auf Straßennebenflächen. Eine Längsverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Grundstückes der A 92 ist aufgrund bereits bestehender Einrichtungen (autobahneigenes Fernmeldekabel, entwässerungstechnische Einrichtungen) sowie aufgrund des vorhandenen Bewuchses (Buschwerk, Bäume) nicht erlaubt. Der Leitungsverlauf der Stromtrassen vom Standort der Photovoltaik-Freiflächenanlage bis zum Einspeisepunkt des EVUs ist noch während des Verfahrens zu sichern und zu genehmigen. Die Errichtung einer Übergabeschutzstation innerhalb der Bauverbotszone (40m Bereich) nach§ 9 Abs. 1 FStrG ist nicht zulässig. Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der Autobahn sind während der Bauphase auszuschließen. Es sind alle zum Schutz des Verkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Noch während des Verfahrens ist gutachterlich zu bestätigen, dass eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der A92 ausgeschlossen ist. Können Blendungen auch mit geeigneten Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, ist die Anlage nicht genehmigungsfähig. Hier wird darauf hingewiesen, dass das Begleitgrün der Autobahn nicht als Blendschutz herangezogen werden darf. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. Anlagen der Außenwerbung stehen gemäß § 9 Abs. 6 FStrG den § 9 Abs. 1 und Abs. 2 gleich, demnach sind Werbeanlagen innerhalb der Bauverbotszone generell unzulässig. Gleichzeitig möchten wir darauf hinweisen, dass die Errichtung und/oder die Anbringung von Werbeanlagen auch außerhalb der Anbauverbots- und Baubeschränkungszo­nen nach § 9 FStrG i. V. m. § 33 StVO unzulässig sein können und demgemäß einer gesonderten Prüfung im Einzelfall bedürfen.
  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Autobahndirektion ergeht zur Kenntnis. Sie stellt fest, dass sich die baulichen Anlagen außerhalb der Bauverbotszone (40m-Bereich) entlang der A92 befinden.
Die Autobahndirektion weist darauf hin, dass innerhalb der Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG die Errichtung von Modulen, die Einzäunung sowie die Errichtung von Trafostationen nicht zulässig ist. Die Bauverbotszone ist von Bebauung jeder Art freizuhalten.
Bauliche Anlagen bedürfen nach § 9 Abs. 2 FStrG der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der BAB in einer Entfernung von 100 m errichtet werden.
Der Hinweis der Fachbehörde, dass konkrete Bauvorhaben in den Anbauverbots- bzw. Anbaubeschränkungszonen einer Ausnahmegenehmigung bzw. Zustimmung durch das Fernstraßen-Bundesamt bedürfen, wird in die Hinweise durch Text übernommen.
Die Ausführungen der Fachbehörde werden zudem mit den Hinweisen durch Planzeichen abgeglichen und diese ggf. redaktionell angepasst.
Begleitgrün der Autobahn:
Die Bemerkungen ergehen zur Kenntnis.
Leitungen:
Die Hinweise zur Führung der Ver- und Entsorgungsleitungen sowie zur Stromtrasse und zum Einspeisepunkt ergehen zur Kenntnis und werden mit den Hinweisen durch Text unter der Ziffer 7 abgeglichen und diese ggf. redaktionell angepasst.
Blendung:
Ein Blendschutzgutachten wird in Auftrag gegeben. Dieses wird Bestandteil der Entwurfsunterlagen.
Werbeanlagen:
Die Hinweise dazu werden mit dem Inhalt in den Hinweisen durch Text unter der Ziffer 8 abgeglichen und ggf. entsprechend redaktionell ergänzt.


Bayerischer Bauernverband vom 06.04.2022
Zu der im Betreff genannten Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Der Bayerische Bauernverband setzt sich dafür ein, dass die Politik auf Landes-, Bundes und EU-Ebene den Ausbau der Photovoltaik durch geeignete Rahmenbedingungen weiter unterstützt. Dabei sollten PV-Anlagen vorrangig auf Dachflächen installiert werden. Dennoch können auch PV-Freiflächenanlagen auf Flächen mit Bewirtschaftungsauflagen, Grenzertragsstandorten oder Ausgleichsflächen einen sinnvollen Beitrag zur Energiewende leisten. Das Planungsgebiet wird derzeit als Ackerfläche genutzt. Für die Landwirtschaft sind Acker- und Grünlandflächen die wichtigsten Produktionsfaktoren. Bei Ausweisung eines Sondergebietes mit Freiflächenphotovoltaikanlage wird diese Fläche der landwirtschaftlichen Produktion entzogen. Die betroffenen Flächen haben eine gute Bonität und sind somit für die heimische Landwirtschaft und damit verbunden Lebensmittelerzeugung von hoher Bedeutung. Der Interessenkonflikt zwischen Lebensmittel- und Stromerzeugung sollte nochmals genauer abgewogen werden. Die Güte der dabei benötigten landwirtschaftlichen Nutzflächen sollte immer ein gewichtiger Faktor sein. Für den Fall, dass diese Planung weiterverfolgt wird, sollten folgende Punkte beachtet werden: 
Der Geltungsbereich ist auf mehreren Seiten von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Von diesen können bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Emissionen in Form von Lärm, Staub und Geruch ausgehen. Sollten durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung eventuelle Schäden (Staub, Steinschlag) auftreten, dürfen keine Schadensersatzansprüche gegen den Bewirtschafter gestellt werden.
  1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Bauernverbandes wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Bereitstellung regenerativer Energien ist ein wesentliches Anliegen der Marktgemeinde und entspricht auch den Zielen des Landesentwicklungsprogrammes. Die Flächen sind zudem der landwirtschaftlichen Produktion nicht gänzlich entzogen, da sowohl eine Grünlandnutzung als auch eine Tierhaltung (Schafe) ermöglicht bleiben.
Die sonstigen Ausführungen hinsichtlich Haftungsangelegenheiten sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern sind auf zivilrechtlicher Ebene zu klären. Dies ist unter der Ziffer 9 der Begründung bereits entsprechend ausgeführt. Die genannten Emissionen werden in die Begründung redaktionell übernommen.


Bund Naturschutz – Ortsgruppe Altdorf vom 12.04.2022
  1. Allgemein
Die alarmierenden Bestandsrückgänge unserer Tier- und Pflanzenarten zwingen uns dazu, deren Lebensraum zu fördern und nachhaltig zu schützen. Ausgleichsflächen können dazu einen wesentlichen Beitrag leisten. Wir müssen insgesamt eine hohe Diversität der Tier- und Pflanzenarten erhalten, um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und den Erhalt natürlicher Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen zu gewährleisten. Eine entsprechend bewirtschaftete Solaranlage mit Ausgleichsflächen kann diesen Zielen dienen. Die geplante Photovoltaikanlage wird auf einer zuvor intensiv bewirtschafteten Ackerfläche aufgestellt. Der damit einhergehende Verlust von landwirtschaftlicher Produktionsfläche ist unseres Erachtens zu akzeptieren. Denn der Ackerboden geht durch die Nutzung für regenerativ erzeugten Strom nicht verloren wie z.B. bei einer Überbauung durch Logistikhallen. Das Verbot des Einsatzes von Pestiziden und Düngegaben schützt wirkungsvoll, zumindest über die vorgegebene zeitliche Nutzung von 20 Jahren, das Grundwasser. In Hanglagen bietet die FFPV einen wirkungsvollen Erosionsschutz.
2)        Artenschutz
Zu Ziffer 4.1.6 der Begründung. Vorbeugend sollen auf angrenzenden Feldern Nistinseln eingerichtet werden, um möglicherweise auf dem Planungsgebiet vorkommenden bodenbrütenden Vogelarten eine Ausweichmöglichkeit anzubieten.
3)        Lage der Ausgleichsfläche
Die geplante Ausgleichsfläche liegt vermutlich nicht im Geltungsbereich der Photovoltaikanlage. Die BUND Naturschutz-Kreisgruppe Landshut befürwortet eine Situierung der für FFPV-Anlagen nötigen Ausgleichsflächen im Geltungsbereich der geplanten Anlagen. FFPV-Anlagen können so mit ihren angegliederten Ausgleichsflächen dafür sorgen, Trittsteine für die die Natur in unserer agrardominierten Landschaft herzustellen. Dieser positive Effekt tritt besonders zu Tage, wenn die FFPV entlang von Autobahnen oder Eisenbahntrassen situiert werden.
4)        Grünflächen innerhalb der Einfriedung
Wie im BPlan unter Ziffer 5.1 richtig beschrieben, sollte die Mad mittels Messerbalken durchgeführt werden. Solange keine Beweidung durch Schafe stattfindet, könnte auch zur Reduktion der Aufwuchsmasse an Gras der Zottigen Klappertopf (Rhinanthus alectorolophus) angesät werden. Als Halbschmarotzer parasitiert er an den Graswurzeln und raubt ihnen dadurch Nährstoffe. Er stellt außerdem eine dauerhafte und sichere und hervorragende Bienen- und Hummelweide dar. Eine Reduktion der Mahdhäufigkeit ist möglich.
Hinweis: Soll die Fläche durch eine Beweidung durch z.B. Schafe erfolgen ist ein Beweidungskonzept nötig. Werden die Schafe einfach auf die Fläche getrieben, fressen sie nur die für sie schmackhaften Gräser, alles andere bleibt stehen. Ein Nachmähen wird nötig, um ein Überwachsen der PV Module zu vermeiden. Eine zielführende Schafbeweidung benötigt eine Überwachung durch einen z.B. Schäfer. Auch sollte darauf geachtet werden, dass das Aufnehmen und der Abtransport von Mähgut überhaupt möglich sind. Der Abstand der Module zur Einzäunung muss groß genug sein, damit entsprechende Maschinen von einer Modulreihe in die nächste Modulreihe einbiegen können. Dieser nötige Mindestradius ist in Bestandsanlagen so gut wie nie vorhanden. Eine Folge ist, dass die Vorgabe "das Mähgut abzutransportieren" nicht, bzw. nur unter erschwerten Bedingungen erreicht werden kann. So verbleibt das Mähgut (meist gemulcht) auf der Fläche (Erfahrung aus Bestandsanlagen). Vielleicht ist ein geschickter Versatz der Module von einer Reihe zur nächsten eine Lösung, ohne auf wertvolle Modulfläche verzichten zu müssen, siehe Skizze.

     
5) ökologischen Ausgleichsfläche
Die Ausgleichsfläche von 1.118 m2 ist aktuell noch nicht benannt und wird laut Ziffer 15.1.5 der BEG zum Entwurfsverfahren noch bekannt gegeben. Wir möchten darauf hinweisen die Liste der Sträucher um den Faulbaum (Rhamnus frangula) und Kreuzdorn (Rhamnus) erweitert werden sollte. Zitronenfalter legen ihre Eier ausschließlich an diesen beiden Sträuchern ab.
Der BUND Naturschutz fordert für Ausgleichsflächen grundsätzlich:
       Insekten schonende Mähverfahren mittels Messerbalken (Balkenmäher). Keinesfalls zu verwenden sind Rotationsmäher oder Schlegelmulcher!
       Angepasste Mähzeiten und Mähwege (von innen nach außen). Optimal ist eine Mahd an bedeckten Tagen mit kühleren Temperaturen vor 9 Uhr oder nach 18 Uhr.
       Abtransport des Mähgutes nicht unmittelbar nach der Mahd, sondern erst an einem darauffolgenden Tag. Diese Vorgehensweise ist zwingend notwendig, um der im Lebensraum Wiese vorhandenen Insekten das Überleben zu sichern. Insekten und Schmetterlingsraupen habe so genügend Zeit zu ungemähten Flächen zu flüchten und werden nicht abtransportiert.
       Anwendung eines differenzierten Mähkonzepts: Belassung von ca. einem Drittel (nicht wie auf S. 36 der Begründung zum Bebauungsplan als anzustrebend genannt 10%) unbearbeiteter Fläche bei jeder Mahd, auch über den Winter; Mahd in Streifen, nicht in Vollfläche, Stichwort: „Mosaik"
Anmerkung: im Rahmen eines differenzierten Mähkonzepts kann die Mahd von Teilbereichen durchaus auch vor dem 15.06. naturschutzfachlich zielführend sein (Ausmagerung!) Hierzu wird auf die Broschüre "Landshuter Leitfaden", der vom Landesbund für Vogelschutz Landshut herausgebracht wurde und qualifizierte Pflegehinweise gibt, verwiesen. Zum Download: https://landshut.lbv.de/projekte/landshuter-leitfaden/
6)        Pflege der Grünfläche zwischen den Modulen 
Die Pflege der Flächen sollte ergänzt werden, das über den Winter ungemähte streifen Bewuchs stehen bleiben sollen. Es ist darauf zu achten, dass über den Winter zum Schutz von überwinternden Insekten unbearbeitete Bereiche ca. 1 /3 der gesamten Fläche erhalten bleibt. Sinnvoll wäre auch hier die Pflege nach dem ,,Landshuter Leitfaden".
7)        Monitoring, Entwicklungsziel
Unter Ziffer 4.2 des Umweltberichts sind verschiedene Aufgaben des Monitorings beschrieben, die sich auf das Erreichen des Entwicklungsziel beziehen. Das Entwicklungsziel selbst ist aber nirgends detailliert beschrieben. Dies ist unbedingt nachzuholen. Ein besonderes Augenmerk muss dabei der Verbuschung und einer eventuellen Überwucherung durch Neophyten gelten. Zur Beseitigung zielwidriger Veränderungen sind Korrekturmaßnahmen durch den Betreiber einzuleiten. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Ausgleichsfläche einen Beitrag zum Artenschutz leistet und somit tatsächlich ein Ausgleich für den erfolgten Eingriff hergestellt wird.
Schlussbetrachtung:
a)        Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen wird die Chance genutzt, neben der Produktion von regenerativer Energie auch die nahezu verloren gegangene Diversität von Flora und Fauna in unserer agrarbetonten Heimat zu fördern.
b)        Die während der Nutzungsdauer der Fläche als Energiefeld eintretenden positiven Effekte auf Boden- und Wasserschutz sollten in die Gesamtbetrachtung der ökonomischen Bewirtschaftung einbezogen werden.
c)        Durch regelmäßige Kontrolle der Ausgleichsflächen können Abweichungen von der Zielvorgabe rechtzeitig erkannt und Korrekturmaßnahmen ergriffen werden (z.B. bei Neophytenbefall).
d)        Das Landschaftsbild kann durch arten- und strukturreiches Grünland in und um PV-Freiflächenanlagen durchaus bereichert werden.

  1. Beschlussvorschlag:
Zu den einzelnen Punkten der Stellungnahme wird wie folgt eingegangen:
  1. Allgemein
Die Ausführungen der Kreisgruppe zum Rückgang der Arten, des Lebensraumverlustes und der Stellung von Photovoltaikanlagen in diesem Kontext ergehen zur Kenntnis. Ein Handlungserfordernis ist daraus nicht abzuleiten.
  1. Artenschutz
Auf benachbarten Feldern Nistinseln für evtl. vorkommende bodenbrütende Vogelarten anzubieten wird lediglich zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung kann darauf kein Einfluss genommen werden, da sie nicht Bestandteil des Geltungsbereiches sind.
  1. Lage der Ausgleichsfläche
Die notwendige Ausgleichsfläche wird außerhalb des Geltungsbereiches bereitgestellt. Auch am gewählten Standort wird sie einen Trittstein im Rahmen eines Biotopverbundes darstellen.
  1. Grünflächen innerhalb der Einfriedung
Der Vorschlag, die Modulreihen im Versatz zueinander zu errichten, um einen besseren Abtransport des Mähgutes zu erzielen, wird von der Marktgemeinde an den Vorhabenträger weitergegeben. Dieses Vorgehen unterliegt letztlich einer wirtschaftlichen Bewertung und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Bebauungsplanung.
Der Hinweis zur Berücksichtigung des Klappertopfes beim Wiesensaatgut sowie die Hinweise zur Schafbeweidung werden zur Kenntnis genommen und ggf. bei der Umsetzung beachtet.
  1. ökologische Ausgleichsfläche
Die Artenliste unter der Ziffer 8.2 der Festsetzungen durch Text wird durch den Faulbaum und den Kreuzdorn erweitert.
Die weiteren Ausführungen zu den Pflegemaßnahmen in Ausgleichsflächen werden beachtet.
  1. Pflege der Grünfläche zwischen den Modulen
Die Ausführungen hierzu unterliegen im Zuge der Umsetzung ebenfalls einer wirtschaftlichen Betrachtung. Der Vorhabenträger erhält davon Kenntnis.
  1. Monitoring, Entwicklungsziel
Die Anregung der BUND Kreisgruppe wird unter der Ziffer 4.2 des Umweltberichtes übernommen: Der Satz „Jährliche Kontrolle und Protokollierung der Maßnahmen durch eine Fachkraft“ wird um den Halbsatz „auch im Hinblick auf das Auftreten von invasiven Pflanzen wie „Indisches Springkraut" und/ oder „Kanadische Goldrute, um ein frühzeitiges Beseitigen zu veranlassen.“ erweitert.
Die jeweiligen Entwicklungsziele werden im Kontext der Ausgleichsfläche benannt.


DB Immobilien – Region Süd vom 22.03.2022
Mit der Bitte um Kenntnisnahme erhalten Sie anbei das DB Hinweisblatt zur Berücksichtigung im Verfahren. +++ Datenschutzhinweis: Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die in Stellungnahmen des DB Konzerns enthaltenen personenbezogenen Daten von DB Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Vor- und Nachname, Unterschriften, Telefon, E-Mail-Adresse, Postanschrift) vor der öffentlichen Auslegung (insbesondere im Internet) geschwärzt werden müssen. +++ Für Rückfragen zu diesem Schreiben bitten wir Sie sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Herr Schwindling, zu wenden.
  1. Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der DB Immobilien Region Süd ist gemäß beigefügtem Hinweisblatt zu entnehmen, dass sich das Vorhaben in einem Umkreis von mehr als 200 Metern zu aktiven Bahnbetriebsanlagen befindet. Die weiteren Hinweise ergehen zur Kenntnis. Ein Handlungserfordernis für die vorliegende Bebauungsplanung ist nicht abzuleiten.


Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz vom 15.03.2022
Hinsichtlich einer möglichen Blendung kritisch sind Immissionsorte, die vorwiegend westlich oder östlich einer Photovoltaikanlage liegen und nicht weiter als ca. 100 m von dieser entfernt sind. 
Da im vorliegenden Fall die nächste Wohnbebauung in Richtung Osten in einer Entfernung von mindestens 380 m und in Richtung Westen in einer Entfernung von mindestens 1000 m liegt, gibt es von unserer Seite keine Einwände.
  1. Beschlussvorschlag:
Von der Fachbehörde wird bemerkt, dass Immissionsorte hinsichtlich einer möglichen Blendung kritisch sind, die vorwiegend westlich oder östlich einer PV-Anlage liegen und nicht weiter als 100 m von dieser entfernt sind. Die Fachbehörde stellt fest, dass die nächste Wohnbebauung in Richtung Osten mindestens 380 m und in Richtung Westen mindestens 1.000 m entfernt liegt und daher kein Einwand gegen das Vorhaben erhoben wird.


Landratsamt Landshut – Abt. Naturschutz vom 07.04.2022
Zu A) 3.3:
Die extensive Beweidung von Solarparks wird aus naturschutzfachlicher Sicht befürwortet. Um diese Beweidung in Zukunft möglich zu machen empfiehlt es sich die Zäune Wolfssicher zu gestalten. Um die Durchlässigkeit für kleine und mittelgroße Säugetiere weiterhin zu gewährleisten empfiehlt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz folgenden technischen Lösungen, die im Bebauungsplan durch Text festzusetzen sind:
       Untergrabschutz über Elektrolitze in max. 20 cm Bodenhöhe außen am Zaun, max. 20 cm Abstand vom Zaun, zusätzlich Überkletterungsschutz mit einer Elektrolitze oben am Zaun.
       Baustahlmatte mit Maschenweite 10x10 cm als Sicherung einer bestehenden Bodenfreiheit, zusätzlich horizontal vor dem Zaun ausgelegter Untergrabschutz (z. B. Maschendraht, mind. 60 cm breit); es kann hierfür z. B. auch eine 1 m breite Baustahlmatte längs abgewinkelt werden und gleichzeitig dem Schutz in vertikaler sowie horizontaler Richtung dienen; eine sichere Verankerung im Boden und am Zaun muss gewährleistet sein; durch die 10x10 cm-Maschen kommen kleine und mittelgroße Säugetiere wie Igel, Marder und Feldhasen sowie Hühnervögel noch durch, der Wolf nicht; zusätzlich Überkletterungsschutz mit einer Elektrolitze oben am Zaun.
       Beweidung auf einer innerhalb des Areals mit wolfsabweisenden Elektrozaunnetzen abgegrenzten Teilfläche (max. 50 %), die sich je nach Beweidungsziel variabel gestalten bzw. verlagern lässt. Der Bereich außerhalb der beweideten Teilfläche bleibt für wildlebende Tiere nutzbar.
Zu B) 5.2:
Alternativ kann eine Beweidung von 0,8 - 1,0 GV pro ha durchgeführt werden. Die Stromkabel müssen so verlegt und die Module so angeordnet sein, dass eine mögliche Verletzung von Weidetieren ausgeschlossen werden kann.
Zu B) 6:
Sofern sich die Gehölze nicht innerhalb einer dauerhaften Einfriedung befinden und Gefährdungen durch Wildverbiss bestehen, sind Pflanzungen in der Anwuchsphase mit Wildschutzeinrichtungen oder -zäunen zu schützen.
Mindestpflanzgröße Sträucher: Str. 2xv 60-100 (Sträucher, zweimal verpflanzt, 60-100cm Höhe)
Zu B) 7:
Die geplante ökologische Ausgleichsfläche liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Werden Eingriff und Ausgleich räumlich getrennt, kann ihre funktionale Verknüpfung nach § 5 Abs. 2a, § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB planerisch durch entsprechende Darstellungen und durch Festsetzungen (im Eingriffsbebauungsplan) festgeschrieben werden. Eine Zuordnungsfestsetzung ist für den Vollzug des Ausgleichs und insbesondere für die Refinanzierung der Gemeinde von Bedeutung (siehe hierzu Leitfaden „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung", München 2003, S. 19). Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung im Eingriffsbebauungsplan durch eine textliche Festsetzung. So kann die Gemeinde z. B. im Eingriffsbebauungsplan unter dem Punkt „Ausgleichsmaßnahmen" festsetzen, dass der Ausgleich für die Eingriffe in die Natur durch die geplante Bebauung im Rahmen einer Sammelausgleichsmaßnahme auf bestimmten anderen Grundstücken erfolgt. Wenn die Gemeinde auf von ihr bereitgestellten Flächen die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vornimmt, dann müssen im Eingriffsbebauungsplan die Ausgleichsflächen insbesondere nach ihrer Lage genau bestimmt und auch die Ausgleichsmaßnahme selbst muss eindeutig definiert werden. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn die Ausgleichsmaßnahmen bereits in einem Ökokonto enthalten sind und jetzt abgebucht werden sollen.
  1. Beschlussvorschlag:
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) äußert sich zu einzelnen Punkten in den Festsetzungen durch Text, die wie folgt gewürdigt werden:
Zu A) 3.3
Die UNB begrüßt die extensive Beweidung von Solarparks. Sie empfiehlt die Einfriedung wolfssicher auszuführen. Die Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz zur Gestaltung der Einfriedung werden in die Hinweise durch Text übernommen.
Zu B) 5.2
Die ergänzenden Ausführungen zur Beweidung werden in die Festsetzungen durch Text übernommen.
Zu B) 6
Die Mindestanforderung an die Pflanzqualität ist bereits unter der Ziffer 8.2 der Festsetzungen durch Text enthalten. Änderungen sind keine vorzunehmen.
Die Hinweise zum Verbissschutz werden in die Festsetzungen durch Text übernommen.
Zu B) 7
Die Hinweise zur Festsetzung der Ausgleichsfläche werden zur Kenntnis genommen und bei der Zuordnung der betreffenden Ausgleichsfläche zum Geltungsbereich beachtet.

Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung vom 29.03.2022
Der Markt Altdorf beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes "Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden 11", um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Der Flächennutzungsplan soll mit Deckblatt Nr. 15 im Parallelverfahren geändert werden. Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind: 
Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 Z). Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 G).
Bewertung:
Die verstärkte Erschließung und Nutzung der erneuerbaren Energien - Windkraft, Solarenergie, Wasserkraft, Biomasse, und Geothermie - dienen dem Umbau der bayerischen Energieversorgung, der Ressourcenschonung und dem Klimaschutz (LEP 6.2.1 B). Mit der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage kann ein Beitrag zum Bayerischen Energiekonzept „Energie Innovativ" geleistet werden, wonach die Anteile der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch in Bayern gesteigert werden sollen. Insofern entsprechen die vorgelegten Planungen den Erfordernissen der Raumordnung. Weiterhin sollen laut LEP 6.2.3 G Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von lnfrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte. Das geplante Vorhaben liegt unmittelbar an der Bundesautobahn 92. Die Planung entspricht somit auch hier den Erfordernissen der Raumordnung. Zusammengefasst stehen die Erfordernisse der Raumordnung dem Vorhaben nach den bislang eingereichten Planunterlagen nicht entgegen. 
Hinweis: Für eine abschließende landesplanerische Beurteilung bitten wir im weiteren Verfahren um Übermittlung der geplanten Ausgleichsfläche.
8.Beschlussvorschlag:
Die Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung stellt fest, dass die vorgelegten Planungen den Erfordernissen der Raumordnung entsprechen. Auf die erforderlichen Aussagen über die Ausgleichsfläche zur abschließenden landesplanerischen Beurteilung wird hingewiesen.
Die Ausgleichsfläche wird in die Entwurfsunterlagen eingearbeitet.

Beschlussvorschlag

Den Beschlussvorschlägen 1 bis 8 wird zugestimmt.

Beschluss

Den Beschlussvorschlägen 1 bis 8 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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12. Bebauungs- und Grünordnungsplan "Freiflächenphotovoltaikanlagen Ostergaden II"; erneute Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der gefassten Abwägungsbeschlüsse ist der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden II“ weiterzuführen und gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen.

Beschlussvorschlag

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden II“ ist gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen.

Beschluss

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden II“ ist gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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13. Informationen der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö 13

Sachverhalt

Bürgermeister Stanglmaier teilte mit, dass heute der Neubau des Bauamtes an die Verwaltung übergeben wurde und erinnerte an die kleine Einweihungsfeier vor der Sitzung des Marktgemeinderats am 21.06.2022. Eine Einladung dazu ergeht gesondert.

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14. Anfragen der Ausschussmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö 14

Sachverhalt

Herr Frank erkundigte sich, warum in Pfettrach die Mäharbeiten so spät durchgeführt werden, dies fällt v.a. im Bereich der B 299/ Abzweigung nach Pfettrach auf, da hier die Leitpfosten bereits überwuchert sind.
Frau Hauser teilte mit, dass die Mäharbeiten rechtzeitig begonnen wurden, aber aufgrund von krankheitsbedingten Ausfällen nicht ganz im Zeitrahmen laufen.

Herr Frank erkundigte sich nach der Definition von Agri-PV-Anlagen
Bürgermeister Stanglmaier erläuterte, dass damit die Möglichkeit einer ackerbaulichen Nutzung gemeint sei, reine Weidefläche sei nicht ausreichend. Herr Wild ergänzte, dass auch das Fraunhofer Institut Agri-PV-Anlagen als „Flächen für die landwirtschaftliche Pflanzenproduktion“ bezeichnet.

Frau Haller teilte mit, dass die Verkehrsführung im Bereich Sonnenring / Äußere Parkstraße widersprüchlich sei.
Frau Hauser antwortete, dass diese Information schon weitergegeben wurde und ein Ende dieser Baumaßnahme bald bevorsteht.

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15. Abschluss der öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö 15
Datenstand vom 15.06.2022 11:06 Uhr