Datum: 18.10.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung durch den Bürgermeister
2 Antrag auf Vorbescheid; Errichtung einer Garage; Münchnerauer Str. 21
3 Antrag auf Vorbescheid; Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit ebenerdiger Einliegerwohnung für Altenteil und Doppelcarport; Oed
4 Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 15 - PV-Anlage Ostergaden II; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
5 Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 15, Feststellungsbeschluss
6 Bebauungs- und Grünordnungsplan "Freiflächenphotovoltaikanlagen Ostergaden II"; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
7 Bebauungs- und Grünordnungsplan "Freiflächenphotovoltaikanlagen Ostergaden II"; Satzungsbeschluss
8 3. Bauabschnitt Hochwasserschutz Altdorf Nord; Entscheidung über die Prüfung weiterer Varianten am Gries
9 Vorlage der Jahresrechnung 2021
10 Entscheidung über Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 UStG bei den Konzessionsabgaben
11 Informationen der Verwaltung
12 Bekanntmachung der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, für welche die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind
13 Anfragen der Marktgemeinderatsmitglieder
14 Abschluss der öffentlichen Sitzung

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1. Begrüßung durch den Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 33. Sitzung des Marktgemeinderates 18.10.2022 ö 1
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2. Antrag auf Vorbescheid; Errichtung einer Garage; Münchnerauer Str. 21

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 33. Sitzung des Marktgemeinderates 18.10.2022 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Bebauungsplan: GE Waldanger Eugenbach I

Das Bauvorhaben soll an der südwestlichen Grundstücksecke errichtet werden. Die Garage soll eine Grundfläche von 6,00 m x 6,00 m erhalten. Hinter der Doppelgarage soll ein Anbau mit einer Fläche von 6,00 m x 3,00 m entstehen.
Die Wandhöhe soll beim Anbau 4,00 m, bei der Garage 3,00 m betragen.

Der betroffene Nachbar hat den Antrag unterschrieben.

Abweichungen vom Bebauungsplan:
  • Die Doppelgarage soll außerhalb der Baugrenze errichtet werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Eine eventuelle Sichtgefährdung auf die Straße kann durch den Streifen mit der Fl.Nr. 1551/13 ausgeschlossen werden. Durch den Anbau an die Garage wird der Baukörper zu einer überlangen Grenzbebauung von 12 m (zulässig nach BayBO sind 9 m). Zusätzlich wird die Wandhöhe beim Anbau um 1 m überschritten (zulässig nach BayBO sind 3 m). Es liegt je ein Antrag auf Ausnahme von der Bayerischen Bauordnung bei. Diese Ausnahmen können nur durch das Landratsamt Landshut genehmigt werden. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass man hier das gemeindliche Einvernehmen durchaus erteilen kann, da es sich bei dem angrenzenden Nachbarn ebenfalls um eine überlange Grenzbebauung handelt (Bebauung beträgt 15 m).

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Vorbescheid; Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit ebenerdiger Einliegerwohnung für Altenteil und Doppelcarport; Oed

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 33. Sitzung des Marktgemeinderates 18.10.2022 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Planbereich: Außenbereich

Die Antragsteller wünschen südlich angrenzend an das Anwesen in Oed eine Bebauung mit einem Betriebsleiterwohnhaus mit ebenerdiger Einliegerwohnung für Altenteil und Doppelcarport. Durch den Vorbescheid soll im Vorhinein geklärt werden, ob eine Bebauung in diesem Bereich möglich ist.

Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Bei einer Bebauung im Außenbereich ist gemäß §35 Abs. 1 BauGB grundsätzlich eine Privilegierung notwendig. Die Thematik Privilegierung wird vom Landratsamt Landshut zusammen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geprüft.
Nach einem gemeinsamen Termin mit den Antragstellern sieht die Verwaltung die Privilegierung als gegeben an. An der Hofstelle wird nicht nur die umliegende Ackerwirtschaft betrieben, auch Viehbewirtschaftung ist vorhanden. Das vorhandene Wohnhaus (Oed 6) ist nicht mehr bewohnbar und denkmalgeschützt, ein Betriebsleiter für die Hofstelle ist derzeit nicht vor Ort. Um die Hofstelle auch in der Zukunft den Anforderungen entsprechend bewirtschaften zu können wünschen die Antragsteller einen Neubau.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 15 - PV-Anlage Ostergaden II; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 33. Sitzung des Marktgemeinderates 18.10.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt

BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 13.07.2022 bis 17.08.2022 statt. Dabei wurden keine Einwände und Anregungen vorgebracht:

BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
Die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand ebenfalls in der Zeit vom 13.07.2022 bis 17.08.2022 statt. Insgesamt wurden am Entwurfsverfahren 27 betroffene Fachstellen beteiligt, dessen Ergebnis sich wie folgt zusammenfassen lässt:

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
  • Bayerischer Bauernverband
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • DB Immobilien Region Süd 
  • Deutsche Telekom Technik
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Energienetze Bayern GmbH & Co.KG
  • Industrie- und Handelskammer
  • Landesbund für Vogelschutz
  • Regionaler Planungsverband – Region 13
  • Wasserwirtschaftsamt Landshut
  • Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut vom         18.07.2022
  • Bayernets GmbH vom                                                         13.07.2022
  • Handwerkskammer vom                                                         05.08.2022
  • Stadtwerke Landshut vom                                                 13.07.2022
  • Zweckverband Wasserversorgung Isar-Gruppe I vom                 20.07.2022
  • Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbau SG 44 vom                         19.07.2022
  • Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz vom                         18.07.2022
  • Landratsamt Landshut – Abt. Naturschutz vom                         18.08.2022
  • Landratsamt Landshut – Abt. Feuerwehrwesen vom                         20.07.2022
  • Landratsamt Landshut – Abt. Gesundheitswesen vom                 21.07.2022
  • Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung vom         19.07.2022
  • Stadt Landshut vom                                                         13.07.2022

Folgende Behörden, Fachstellen und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Einwänden oder Hinweisen vorgebracht:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.07.2022
Unsere Stellungnahme vom 22.03.2022 hat weiterhin Bestand. Des Weiteren begrüßen wir bei zunehmendem Flächendruck grundsätzlich einen Mehrfachnutzen der PV-Freiflächenanlagen im landwirtschaftlichen Kontext. Konkret befürworten wir z.B. Beweidung oder die Mahd, Abfuhr und Nutzung des Aufwuchses. Für die Planung einer langfristigen Beweidung, empfehlen wir eine wolfsabweisende Zäunung vorzunehmen.
1.Beschlussvorschlag:
Die Fachbehörde verweist auf ihre Stellungnahme zum Vorentwurf, die weiterhin Bestand hat. Darin verweist die AELF auf die Vereinbarung einer Rückbaupflicht sowie auf Maßnahmen der Grünordnung, welche zu berücksichtigen sind und Haftungsangelegenheiten. Diese Hinweise sind in den Unterlagen bereits berücksichtigt. Die Hinweise zu den Haftungsangelegenheiten sind zivilrechtlicher Natur und nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die nun getätigte Empfehlung hinsichtlich einer wolfsabweisenden Umzäunung bei einer beabsichtigten Beweidung ist bereits im Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ostergaden II“ unter der Ziffer 4 der Hinweise durch Text enthalten. An der vorliegenden Planung sind somit keine Ergänzungen oder Änderungen vorzunehmen.

Autobahndirektion Südbayern vom 20.07.2022
Mit Schreiben vom 11.04.2022 wurde zur vorbezeichneten Bauleitplanung Stellung genommen. Darin wurde u.a. die Vorlage eines Blendgutachtens gefordert. Das Blendgutachten liegt den Unterlagen bei. Die Berechnungen haben laut Gutachten ergeben, dass die auftretende Blendung außerhalb des Gesichtsfeldes der Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn liegt und somit keine Blendschutz reduzierenden Maßnahmen erforderlich werden. Dennoch behalten wir uns vor Blendschutz reduzierende Maßnahmen einzufordern, sollte wider Erwarten die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der A 92 durch Reflexionen gefährdet werden. Die weiteren Auflagen und Hinweise der Stellungnahme vom 11.04.2022 behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
2. Beschlussvorschlag:
Die Autobahndirektion behält sich vor, Blendschutz reduzierende Maßnahmen einzufordern, sollten gefährdende Reflexionen auf den Verkehr der A92 einwirken. Dieser Hinweis ergeht zur Kenntnis. Des Weiteren behält die Stellungnahme zum Vorentwurf ihre Gültigkeit. Darin weist die Fachbehörde im Weiteren auf die Bauverbots- und Baubeschränkungszone und die damit verbundenen Verbote und Auflagen hin. Alle in der damaligen Stellungnahme getätigten Hinweise wurden in den Unterlagen bereits berücksichtigt. Im Ergebnis sind keine Ergänzungen oder Änderungen an den Planungsunterlagen vorzunehmen.

Bund Naturschutz Ortsgruppe Altdorf vom 16.08.2022
Der Bund Naturschutz bedankt sich für die Beteiligung am o. g. Verfahren und nimmt wie folgt Stellung dazu: 
Der BUND Naturschutz stimmt der Änderung des Flächennutzungsplans zur Errichtung der „Freiflächenphotovoltaikanlage" zu. Wir möchten darauf hinweisen, dass bei der Erstellung eines Landschaftsplanes besonders auf den Biotopverbund geachtet werden muss. Der Ausbau des Biotopverbunds bringt dabei verschiedene Ansätze zusammen, um dem Verlust der Artenvielfalt entgegenzuwirken. Bisher sind rund 9 % der Offenlandfläche in Bayern in den Biotopverbund integriert. Entsprechend dem bayerischen Naturschutzgesetz soll der Biotopverbund bis zum Jahr 2030 auf mindestens 15 % der bayerischen Offenlandfläche erweitert werden (10 % bis 2023 und 13 % bis 2027).
3. Beschlussvorschlag:
Die Ortsgruppe Altdorf des BUND Naturschutz stimmt der Änderung des Flächennutzungsplanes durch das Deckblatt Nr. 15 zu. Die Hinweise zum Biotopverbund ergehen zur Kenntnis.

Landratsamt Landshut – Abt. Untere Bauaufsichtsbehörde vom 23.03.2022
Aus Gründen der Bestimmtheit ist hier, auch in der Planzeichnung, das Planzeichen „SO Freiflächenphotovoltaik" zu verwenden. 
4. Beschlussvorschlag:
Die Fachbehörde weist auf die fehlende Zweckbestimmung zum Planzeichen „SO“ in der Plandarstellung hin. Das Planzeichen wird nun entsprechend redaktionell ergänzt.

Beschlussvorschlag

Den Beschlussvorschlägen 1-4 wird zugestimmt.

Beschluss

Den Beschlussvorschlägen 1-4 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 15, Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 33. Sitzung des Marktgemeinderates 18.10.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt mit den Abwägungsbeschlüssen wird Bezug genommen.

Beschlussvorschlag

Die Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 15 zum BBP PV-Anlagen Ostergaden II wird unter Einbeziehung der gefassten Abwägungsbeschlüsse in der heutigen Fassung festgestellt.

Beschluss

Die Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 15 zum BBP PV-Anlagen Ostergaden II wird unter Einbeziehung der gefassten Abwägungsbeschlüsse in der heutigen Fassung festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Bebauungs- und Grünordnungsplan "Freiflächenphotovoltaikanlagen Ostergaden II"; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 33. Sitzung des Marktgemeinderates 18.10.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt

BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 13.07.2022 bis 17.08.2022 statt. Dabei wurden keine Einwände und Anregungen vorgebracht:
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
Die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand ebenfalls in der Zeit vom 13.07.2022 bis 17.08.2022 statt. Insgesamt wurden am Entwurfsverfahren 27 betroffene Fachstellen beteiligt, dessen Ergebnis sich wie folgt zusammenfassen lässt:
Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
  • Bayerischer Bauernverband
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • DB Immobilien Region Süd 
  • Deutsche Telekom Technik
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Energienetze Bayern GmbH & Co.KG
  • Industrie- und Handelskammer
  • Landesbund für Vogelschutz
  • Regionaler Planungsverband – Region 13
  • Wasserwirtschaftsamt Landshut
  • Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut vom 18.07.2022
  • Bayernnets GmbH vom 13.07.2022
  • Handwerkskammer vom 05.08.2022
  • Stadtwerke Landshut vom 13.07.2022
  • Zweckverband Wasserversorgung – Isargruppe 1 vom 20.07.2022
  • Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbau SG 44 vom 19.07.2022
  • Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz vom 18.07.2022
  • Landratsamt Landshut – Abt. Naturschutz vom 18.08.2022
  • Landratsamt Landshut – Abt. Feuerwehrwesen vom 20.07.2022
  • Landratsamt Landshut – Abt. Gesundheitswesen vom 21.07.2022
  • Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung vom 19.07.2022
  • Stadt Landshut vom 13.07.2022

Folgende Behörden, Fachstellen und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Einwänden oder Hinweisen vorgebracht:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.07.2022
Unsere Stellungnahme vom 22.03.2022 hat weiterhin Bestand. Des Weiteren begrüßen wir bei zunehmendem Flächendruck grundsätzlich einen Mehrfachnutzen der PV-Freiflächenanlagen im landwirtschaftlichen Kontext. Konkret befürworten wir z.B. Beweidung oder die Mahd, Abfuhr und Nutzung des Aufwuchses. Für die Planung einer langfristigen Beweidung, empfehlen wir eine wolfsabweisende Zäunung vorzunehmen.

1. Beschlussvorschlag:
Die Fachbehörde verweist auf ihre Stellungnahme zum Vorentwurf, die weiterhin Bestand hat. Darin verweist die AELF auf die Vereinbarung einer Rückbaupflicht sowie auf Maßnahmen der Grünordnung, welche zu berücksichtigen sind und Haftungsangelegenheiten. Diese Hinweise sind in den Unterlagen bereits berücksichtigt. Die Hinweise zu den Haftungsangelegenheiten sind zivilrechtlicher Natur und nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die nun getätigte Empfehlung hinsichtlich einer wolfsabweisenden Umzäunung bei einer beabsichtigten Beweidung ist bereits unter der Ziffer 4 der Hinweise durch Text enthalten. An der vorliegenden Planung sind somit keine Ergänzungen oder Änderungen vorzunehmen.
Autobahndirektion Südbayern vom 20.07.2022
Mit Schreiben vom 11.04.2022 wurde zur vorbezeichneten Bauleitplanung Stellung genommen. Darin wurde u.a. die Vorlage eines Blendgutachtens gefordert. Das Blendgutachten liegt den Unterlagen bei. Die Berechnungen haben laut Gutachten ergeben, dass die auftretende Blendung außerhalb des Gesichtsfeldes der Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn liegt und somit keine blendschutzreduzierenden Maßnahmen erforderlich werden. Dennoch behalten wir uns vor Blendschutz reduzierende Maßnahmen einzufordern, sollte wider Erwarten die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der A 92 durch Reflexionen gefährdet werden. Die weiteren Auflagen und Hinweise der Stellungnahme vom 11.04.2022 behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

2. Beschlussvorschlag:
Die Autobahndirektion behält sich vor, Blendschutz reduzierende Maßnahmen einzufordern, sollten gefährdende Reflexionen auf den Verkehr der A92 einwirken. Dieser Hinweis ergeht zur Kenntnis. Des Weiteren behält die Stellungnahme zum Vorentwurf ihre Gültigkeit. Darin weist die Fachbehörde im Weiteren auf die Bauverbots- und Baubeschränkungszone und die damit verbundenen Verbote und Auflagen hin. Alle in der damaligen Stellungnahme getätigten Hinweise wurden in den Unterlagen bereits berücksichtigt. Im Ergebnis sind keine Ergänzungen oder Änderungen an den Planungsunterlagen vorzunehmen.
Bund Naturschutz Ortsgruppe Altdorf vom 16.08.2022
1. Allgemein
Hinsichtlich der Ausführungen zum Allgemeinen Teil wird auf die Stellungnahme vom 12.04.2022 verwiesen. Ergänzend möchten wir anmerken, dass der BUND Naturschutz dem Ausbau der erneuerbaren Energien (Wind und Sonne) grundsätzlich positiv gegenübersteht, weil die zukunftsfähige Erzeugung von C02 freiem, regenerativem Strom schnellstmöglich umgesetzt werden muss, um die die Ziele des Pariser Klimaabkommens von 2015 zu erreichen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass Bestimmungen zum Schutz der Natur auch bei solchen Bauvorhaben vollumfänglich eingehalten werden. Gleichzeitig darf seitens der Kommunen nicht versäumt werden, den Ausbau von PV-Anlagen auf überbauten oder versiegelten Flächen sowie auf Dächern und Fassaden von privaten und gewerblichen Bauten proaktiv zu unterstützen und zu fordern. Siehe dazu die die 11 „BN Positionen - Photovoltaik Anlagen" in der Anlage der E-Mail.
2. Ökologische Ausgleichsfläche
Die Ausgleichsfläche von 1.092 m² wird auf einer Teilfläche des Grundstücks FINr. 2040 der Gemarkung Rainertshausen der Gem. Pfeffenhausen situiert. Das Entwicklungsziel wird zwar von uns begrüßt. Kritisch sehen wir aber die weich formulierten Vorgaben zur Umsetzung der Gestaltungsmaßnahmen. Vorgaben müssen zu ihrer Wirksamkeit verpflichtenden Charakter haben. Der BUND Naturschutz hält es für unzulässig, dass der nach § 16 Abs. 1 S.1 Nr. 3 BayNatSchG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BayNatSchG zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern vom 24. Juli 2019) an der Pfettrach obligatorische Gewässerrandstreifen durch diese Planung quasi in eine Ausgleichsfläche umgewidmet werden soll. Noch dazu, wo in vorliegendem Fall die ca. 6,50 m breite Ausgleichsfläche in ihrer Lage und Dimension nahezu identisch mit dem Gewässerrandstreifen wäre. Ob der Gewässerrandstreifen derzeit als solcher bereits existiert, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Abgesehen davon müsste der Gewässerrandstreifen nun - 3 Jahre nach Änderung von § 16 BayNatSchG - bereits angelegt sein und wäre als Ausgleichsfläche somit fachlich wohl nicht mehr geeignet. Wenn dieses Planungsbeispiel Schule machen würde, wäre § 16 Abs. 1 S.1 Nr. 3 BayNatSchG ausgehebelt. Die Ausgleichsflächenplanung ist daher nicht geeignet, den erfolgenden Eingriff in die Natur auszugleichen. Wir lehnen sie in vollem Umfang ab.

3. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des BUND Naturschutz, Ortsgruppe Altdorf, wird wie folgt gewürdigt.
  1. Allgemein
Hier verweist die Ortsgruppe allgemein auf die Position des BUND Naturschutz zur Förderung regenerativer Energien. Diese ergehen zur Kenntnis.
  1. Ökologische Ausgleichsflächen
Die Ortsgruppe lehnt Ausgleichsflächen innerhalb eines Gewässerrandstreifens grundsätzlich ab, da das Bayerische Naturschutzgesetz in Gewässerrandstreifen sowieso eine garten- oder ackerbauliche Nutzung untersagt. Hierzu ist anzumerken, dass im Vorfeld eine enge Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgte. Diese unterstützt die beabsichtigten Maßnahmen und Entwicklungsziele mit denen nun konkrete Standortverbesserungen umgesetzt und erzielt werden. Die Marktgemeinde wird daher wie beabsichtigt an der Ausgleichsfläche festhalten.
Landratsamt Landshut – Abt. Untere Bauaufsicht vom 23.03.2022
Stellungnahme:
1.        Zu Nr. 1.2 (zeitliche Befristung) der Festsetzungen durch Text:: Hier wird zunächst festgestellt, dass bei einem Bebauungsplan auf Zeit die Folgenutzung festzusetzen und nicht vorzusehen ist. In diesem Zusammenhang wird, insbesondere zu einer evtl. Rückbauverpflichtung, auf die Hinweise zur Bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlage (vgl BMS v. 13.10.2021, Az.: 25-4611.10-3-21 ) hingewiesen.
2.        zu Nr. 3.2 (Abstandsflächen) der Festsetzungen durch Text: Grundsätzlich kann auch bei der Festsetzung eines SO die Abstandsflächenregelung der BayBO angewandt werden, wobei allerdings auf Einhaltung des Bestimmheitsgrundsatzes zu achten ist. Hier ist durch Festsetzung genau zu bestimmen, ob Art. 6 Abs. 5 Satz 1 HS 1 (0,4 H) BayBO oder Art. 6 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 (0.2 H) BayBO anzuwenden ist.
3.        Zu Nr. 2.2 u.a. Festsetzungen (Höhe) der Festsetzungen durch Text: Durch die Festsetzung der natürlichen Geländeoberflächen als unteren Bezugspunkt kann nicht hinreichend rechtssicher Bestimmt werden, wo der Unter Bezugspunkt für die festgesetzte Höhe liegen soll. Dies stellt einen Verstoß gegen den rechtsstattlichen Bestimmtheitsgrundsatz dar.

4. Beschlussvorschlag:
Zu den einzelnen Punkten wird wie folgt Stellung genommen:
  1. zeitliche Befristung
Die Untere Bauaufsicht stellt fest, dass die Folgenutzung explizit festzusetzen und nicht wie im Plan formuliert vorzusehen ist. Dem wird entsprochen: Der Satz „Als Folgenutzung ist eine landwirtschaftliche Nutzung vorzusehen.“ wird unter den Festsetzungen durch Text Ziffer 1.2 in „Als Folgenutzung wird eine landwirtschaftliche Nutzung festgesetzt.“ geändert.
Hinsichtlich der Rückbauverpflichtung wird angemerkt, dass die Marktgemeinde mit dem Betreiber vor Satzungsbeschluss eine Festlegung in einem städtebaulichen Vertrag zur Absicherung der Rückbauverpflichtung abschließen wird. Dies ist auch unter der Ziffer 3 der Begründung bereits formuliert.
  1. Abstandsflächen:
Die bisherige Formulierung wird durch folgende redaktionell ersetzt: „Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO werden innerhalb des Geltungsbereichs für die anzuwendenden Abstandsflächen die ausgewiesenen, überbaubaren Grundstücksflächen definiert. Ein Mindestabstand von 3,00 m zu den Grundstücksgrenzen ist einzuhalten.
Ausnahmen hierfür bilden die grundstücksnahen Einfriedungen. Diese dürfen grundsätzlich bis zu einer Höhe von 2,20 m auch innerhalb der Abstandsflächen zu liegen kommen.“.
  1. Festsetzungen zur Höhe:
Die Fachbehörde merkt an, dass durch die Festsetzung der natürlichen Geländeoberflächen als unteren Bezugspunkt nicht hinreichend rechtssicher bestimmt werden kann, wo der untere Bezugspunkt für die festgesetzte Höhe liegen soll.
Die Erreichung des Bestimmtheitsgebotes erfolgt nun über die Darstellung der Höhenlinien aus dem Geoportal Bayern, zudem über die Ergänzung der Höhenlage der relevanten Eckpunkte des Baufeldes. Aufgrund der nicht erlaubten Aufschüttungen und Abgrabungen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist aus der Sicht der Marktgemeinde das dem jeweils erforderlichen Maß der Konkretisierung der Höhenfestsetzung entsprechend der Verhältnisse des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) Rechnung getragen. Die Planungskarte wird um die Festsetzung der Höhenkoten sowie der Höhenlinien nachrichtlich ergänzt.

Beschlussvorschlag

Den Beschlussvorschlägen 1-4 wird zugestimmt.

Beschluss

Den Beschlussvorschlägen 1-4 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Bebauungs- und Grünordnungsplan "Freiflächenphotovoltaikanlagen Ostergaden II"; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 33. Sitzung des Marktgemeinderates 18.10.2022 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen. Unter Einbeziehung der getroffenen Abwägungen wird der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlagen Ostergaden II“ als Satzung beschlossen.
Die im städtebaulichen Vertrag geforderten Sicherheitsleistungen für den späteren Rückbau werden angefordert.

Beschlussvorschlag

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlagen Ostergaden II“ wird unter Einbeziehung der getroffenen Abwägungen als Satzung beschlossen.

Beschluss

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlagen Ostergaden II“ wird unter Einbeziehung der getroffenen Abwägungen als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. 3. Bauabschnitt Hochwasserschutz Altdorf Nord; Entscheidung über die Prüfung weiterer Varianten am Gries

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 33. Sitzung des Marktgemeinderates 18.10.2022 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Auf die Marktgemeinderatssitzung vom 14.12.21 wird verwiesen. Dabei wurden die Planungen zum letzten Bauabschnitt nördlich des Schlauchwehrs vorgestellt. Der Marktgemeinderat beschloss dabei sein grundsätzliches Einverständnis mit der Planung. 
Die Planung würde zu einem massiven Eingriff in den Baumbestand am Gries führen. Nördlich der Pfettrach (Gandorfer-Seite) wird das gesamte Ufer gerodet und durch eine Betonmauer ersetzt. Auf der südlichen Seite wird der gesamte Uferbereich um den Spielplatz gerodet und nicht mehr ersetzt. Das derzeit eingegrünte Erscheinungsbild des Grünzugs am Gries würde sich dadurch erheblich ändern. Als Vergleich dazu dient der bereits umgesetzte Abschnitt südlich des Wehres.
Im Zuge der Planungen zum städtebaulichen Entwicklungskonzept und den dabei erfolgten Erhebungen und Befragungen stellte sich der Gries als einer der Entwicklungsschwerpunkte (Zentrum 1) heraus. Auf die Ausführungen der vorangehenden Marktgemeinderatssitzung am 04.10. wird verwiesen.
Der Schwerpunkt dabei lag auf der Schaffung einer „grünen Mitte“. Die Grünstrukturen sollten gestärkt und der Aufenthalt am Wasser ermöglicht werden. 
Die vorliegenden Planungen zum Hochwasserschutz laufen diesen Zielen in hohem Maße zuwider. Vor diesem Hintergrund fand vor Kurzem eine Besprechung mit der Abteilung Städtebau von der Regierung von Niederbayern statt. Dabei wurde die Sachlage dargelegt. Auch der Vertreter der Regierung sah die Planungen sehr kritisch und empfahl eine nochmalige Betrachtung. 
Die Planungen liegen mittlerweile im Landratsamt zur Aufnahme des wasserrechtlichen Verfahrens. Nun wäre die letzte Gelegenheit nochmals auf die Planungen von Seiten des Marktes Einfluss zu nehmen. 
Diese Möglichkeit sollte aus Sicht der Verwaltung genutzt werden. Eine zeitliche Verzögerung im Projektfortschritt müsste dadurch in Kauf genommen werden.

Beschlussvorschlag

Die Zustimmung zu den Planungen der Hochwasserschutzmaßnahme am Gries (3. Bauabschnitt) wird widerrufen. 
Mit dem Wasserwirtschaftsamt, den Planungsbüros und der Regierung sind Gespräche zu Alternativen zur vorliegenden Planung zu führen. 

Beschluss

Die Zustimmung zu den Planungen der Hochwasserschutzmaßnahme am Gries (3. Bauabschnitt) wird widerrufen. 
Mit dem Wasserwirtschaftsamt, den Planungsbüros und der Regierung sind Gespräche zu Alternativen zur vorliegenden Planung zu führen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3

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9. Vorlage der Jahresrechnung 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 33. Sitzung des Marktgemeinderates 18.10.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt

1.        Vorlage der Jahresrechnung 2021
Der Kämmerer Herr Rauhmeier wies zunächst darauf hin, dass die Jahresrechnung 2021 aufgrund wiederholter Personalengpässe in der Marktkasse verspätet aufgestellt wurde. Gemäß Art. 102 Abs. 2 GO wäre die Jahresrechnung 2021 innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres, also bis spätestens 30.06.2022 aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen gewesen. 
Herr Rauhmeier erläuterte sodann die wesentlichen Eckdaten der Jahresrechnung 2021, die sich wie folgt darstellen:
       Rechnungsergebnis        Soll/Ansatz
Gesamthaushalt        43.544.738,90 Euro        36.092.300,00 Euro
Verwaltungshaushalt                     28.391.964,46 Euro        25.249.900,00 Euro
Vermögenshaushalt                       15.152.774,44 Euro        10.842.400,00 Euro
Zuführung vom VWH zum VMH           5.095.147,03 Euro        2.501.516,00 Euro
Zuführung zur allgemeinen Rücklage        3.416.896,17 Euro        0 Euro
Die allgemeine Rücklage wies damit zum 31.12.2021 einen Stand von 3.667.296,17 Euro auf. Der allgemeinen Rücklage würden gemäß Haushaltsplanung 2022 Mittel in Höhe von    2.567.538,00 Euro zum Ausgleich des Haushalts 2022 entnommen. 
Die Schuldenstände des Marktes Altdorf und seiner Beteiligungen ALKOM und BdMA betrugen zum 31.12.2021:
       Absolut        pro Kopf
Markt Altdorf        327.226,64 Euro        29,27 Euro
ALKOM        2.699.861,54 Euro        241,51 Euro
BdMA        0,00 Euro        0,00 Euro
Gesamt        3.027.088,18 Euro        270,78 Euro
Anschließend stellte Herr Rauhmeier die Entwicklung wichtiger Einnahme und Ausgabepositionen des Verwaltungshaushalts dar.

Einnahmen
HHSt. 
Bezeichnung
Ansatz
2021
EUR
RE
2021
EUR
Abweichung
Ansatz - RE
%
8100.2200
Konzessionsabgaben Strom
250.000
336.697
+ 34,68
8130.2200
Konzessionsabgabe Gas Stadtwerke
30.000
33.430
+ 11,43
9000.0000
Grundsteuer A (Hebesatz 320%)
39.000
39.887
+ 2,27
9000.0010
Grundsteuer B (Hebesatz 320%)
1.260.000
1.318.262
+ 4,62
9000.0030
Gewerbesteuer (Hebesatz 380%)
4.000.000
5.410.387
+ 35,26
9000.0100
Einkommensteueranteil
7.300.000
7.575.350
+ 3,77
9000.0120
Umsatzsteueranteil
777.600
812.970
+ 4,55
9000.0410
Schlüsselzuweisungen
1.747.400
1.747.440
+/- 0
9000.0612
Zuweisungen Familienleistungsausgleich - Einkommensteuerersatz
548.000
515.610
- 5,91
9000.0616
Grunderwerbssteueranteil
200.000
159.290
- 20,35

Ausgaben



HHSt. 
Bezeichnung
Ansatz
2021
EUR
RE
2021
EUR
Abweichung
Ansatz - RE
%
9000.8100
Gewerbesteuerumlage
369.000
587.883
+ 59,32
9000.8320
Kreisumlage an Landkreis
6.162.409
6.162.409
+/- 0
9100.8071
Zinsen an Kreditinstitute (einschl. Sparkassen)
29.100
7.050
- 75,77
HGr. 4
Personalausgaben
4.131.280
3.960.661
- 4,13

2.        Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben
Die wesentlichen Haushaltsüberschreitungen des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts 2021 sind aus der mit der Sitzungsladung bereitgestellten Aufstellung ersichtlich. Die Liste enthält folgende Haushaltsüberschreitungen:
  • sämtliche Überschreitungen auf Ausgabe-Haushaltsstellen ab einem Betrag von 7.500 Euro sowie 
  • Überschreitungen auf Ausgabe-Haushaltsstellen ab einem Betrag von 3.600 Euro, falls die Überschreitung mindestens 10 % des Haushaltsansatzes beträgt
mit Ausnahme der Zuführungs-Haushaltsstellen sowie jeweils Erläuterungen der Verwaltung zu den Gründen der Planabweichung.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben ist in der „Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat des Marktes Altdorf“ (GeschO) geregelt und betragsabhängig. Die maßgebliche Wertgrenze, bis zu der die Zuständigkeit beim 1. Bürgermeister liegt, beträgt seit dem 01.05.2020 für überplanmäßige Ausgaben 15.000 Euro und für außerplanmäßige Ausgaben 7.500 Euro im Einzelfall (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) GeschO).
Die Deckung sämtlicher über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsjahres 2021 ist durch Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben auf anderen Haushaltsstellen gewährleistet. Soweit die Ansatzüberschreitungen nicht bereits im Einzelfall vom zuständigen Gremium bewilligt worden sind, geschieht dies im Rahmen der heutigen Vorlage der Jahresrechnung.
3.        Übertragung von Haushaltsmitteln in das Haushaltsjahr 2022
3.1        Haushaltsausgabereste
Im Haushaltsjahr 2020 wurden Haushaltsausgabereste in Höhe von 4.611.100,00 Euro neu gebildet bzw. auf das Haushaltsjahr 2021 weiter übertragen. Davon wurden im Haushaltsjahr 2021 insgesamt 2.481.011,19 Euro in Anspruch genommen. Von den nicht in Anspruch genommenen Ausgabeermächtigungen i.H.v. 2.130.088,81 Euro sollen 597.888,81 Euro in Abgang gestellt und 1.532.200,00 Euro weiter übertragen werden.
Von den im Vermögenshaushalt 2021 veranschlagten und nicht ausgeschöpften Ausgabemitteln werden nach Angabe der mittelbewirtschaftenden Stellen 4.196.000,00 Euro weiter benötigt und sollen daher als Haushaltsausgabereste ins Haushaltsjahr 2022 übertragen werden. Der Großteil der zu übertragenden Mittel betrifft die Baumaßnahme „Grundschule – Hort – Bauamt“.
In Summe betragen die Haushaltsausgabereste im Haushaltsjahr 2022 damit 5.728.200,00 Euro, was gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung um 24,23 % bedeutet.
3.2        Haushaltseinnahmereste
Um angesichts von fast 4,2 Mio. neu zu bildender Haushaltsausgabereste den Haushaltsausgleich herzustellen, ist die Bildung von Haushaltseinnahmeresten erforderlich. Sachgerecht ist hier, einen Teil der im Jahr 2021 eingeplanten und nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigung (4,5 Mio. Euro, HHSt. 9100.3776) ins Haushaltsjahr 2022 zu übertagen. Da die Kreditaufnahme allein zur Finanzierung der Baumaßnahme „Grundschule – Hort – Bauamt“ erfolgen soll, wird ein Einnahmerest genau in Höhe des Betrags gebildet, der der Summe der für die Baumaßnahme neu gebildeten Haushaltsausgabereste entspricht. Dies sind 3.363.100,00 Euro.
Da ansonsten keine weiteren Haushaltseinnahmereste bestehen oder neu gebildet werden, entspricht dieser Betrag der Summe aller im Haushaltsjahr 2022 bestehenden Haushaltseinnahmereste.

Beschlussvorschlag

  1. Von der Jahresrechnung 2021 wird Kenntnis genommen; sie wird samt Anlagen zur Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet.

2.        Die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts 2021 werden genehmigt, soweit hierfür noch keine Einzelgenehmigungsbeschlüsse vorliegen.
3.        Von den aus Vorjahren noch verfügbaren Haushaltsausgaberesten werden 597.888,81 Euro in Abgang gestellt und 1.532.200,00 Euro weiter übertragen. Von den noch verfügbaren Mitteln der Ausgabeansätze des Vermögenshaushalts 2021 werden 4.196.000,00 Euro als neu gebildete Haushaltsausgabereste ins Haushaltsjahr 2022 übertragen.
4.        Von der nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigung des Haushaltsjahres 2021 in Höhe von 4.500.000,00 Euro werden 3.363.100,00 Euro als neu gebildeter Haushaltseinnahmerest ins Haushaltsjahr 2022 übertragen.

Beschluss 1

Von der Jahresrechnung 2021 wird Kenntnis genommen; sie wird samt Anlagen zur Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts 2021 werden genehmigt, soweit hierfür noch keine Einzelgenehmigungsbeschlüsse vorliegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 3

Von den aus Vorjahren noch verfügbaren Haushaltsausgaberesten werden 597.888,81 Euro in Abgang gestellt und 1.532.200,00 Euro weiter übertragen. Von den noch verfügbaren Mitteln der Ausgabeansätze des Vermögenshaushalts 2021 werden 4.196.000,00 Euro als neu gebildete Haushaltsausgabereste ins Haushaltsjahr 2022 übertragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 4

Von der nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigung des Haushaltsjahres 2021 in Höhe von 4.500.000,00 Euro werden 3.363.100,00 Euro als neu gebildeter Haushaltseinnahmerest ins Haushaltsjahr 2022 übertragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Entscheidung über Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 UStG bei den Konzessionsabgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 33. Sitzung des Marktgemeinderates 18.10.2022 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Für die Versorgung der Bürger mit leitungsgebundener Energie können Gemeinden im Bereich der Strom- und Gasversorgung gem. § 46 EnWG Wegenutzungsverträge mit Energieversorgungs-unternehmen abschließen und die Zahlung einer Konzessionsabgabe verlangen.

Der Markt Altdorf hat Konzessionsverträge für Strom- und Gaslieferungen mit dem Bayernwerk und den Stadtwerken Landshut abgeschlossen. Die Vergabe dieser Konzessionen stellte bisher für den Markt Altdorf weder eine ertrags- noch umsatzsteuerbare Tätigkeit dar. Dies ändert sich mit der Anwendung des § 2b UStG zum 01.01.2023.

Mit der Regelung im Rahmen § 2b UStG wird die umsatzsteuerliche Behandlung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu geregelt. Der Markt Altdorf wird damit grundsätzlich Unternehmer im Rahmen des Umsatzsteuerrechts. Im Anwendungsbereich des § 2b UStG handelt es sich bei der Konzessionsabgabe immer um einen umsatzsteuerbaren unternehmerischen Umsatz, weil die Gemeinde hier auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist darauf hin, dass die im Rahmen des Konzessionsvertrages eingeräumten Wegerechte unter die steuerbefreite Grundstücksüberlassung i. S. d. § 4 Nr. 12 UStG fallen können. 

Rechtssichere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Konzessionsvertrages nennt das BMF nicht. Bei Anwendung der Steuerbefreiung würde die Konzessionsabgabe ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden. Allerdings verbliebe eine Rechtsunsicherheit mit dem Risiko der Umsatzsteuernachforderung durch das Finanzamt einschließlich Zinsbelastung. 
Es gibt jedoch die Möglichkeit, nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung zu verzichten. Dadurch würde die Konzessionsabgabe mit Umsatzsteuer abgerechnet werden und der Markt Altdorf müsste die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug könnte die Umsatzsteuer auf Eingangsumsätze als Vorsteuer abgezogen werden.

Von Seiten des Bayernwerks liegt bereits eine Anfrage vor, wie der Markt Altdorf die Konzessionsabgabe umsatzsteuerrechtlich behandeln möchte. Im Falle des Verzichts auf die Steuerbefreiung gem. § 9 UStG würde die Umsatzsteuer zusätzlich auf die vereinbarten Entgelte berechnet. Die vereinbarten Entgelte würden als Nettoentgelte betrachtet. Die Abführung der Umsatzsteuer würde durch den Markt Altdorf über die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt erfolgen. Dem Markt Altdorf würden dadurch keinerlei Einnahmeeinbußen entstehen.

Beschlussvorschlag

Die Konzessionsabgabe wird ab 01.01.2023 grundsätzlich als umsatzsteuerbefreite Einnahme gem. § 4 Nr. 12 UStG bewertet. Der Markt Altdorf verzichtet gem. § 9 UStG auf diese Steuerbefreiung. Die Konzessionsabgabe ist somit umsatzsteuerpflichtig abzurechnen. Dies ist dem Bayernwerk mitzuteilen. Eine entsprechende Vereinbarung ist mit den Stadtwerken Landshut abzuschließen.

Beschluss

Die Konzessionsabgabe wird ab 01.01.2023 grundsätzlich als umsatzsteuerbefreite Einnahme gem. § 4 Nr. 12 UStG bewertet. Der Markt Altdorf verzichtet gem. § 9 UStG auf diese Steuerbefreiung. Die Konzessionsabgabe ist somit umsatzsteuerpflichtig abzurechnen. Dies ist dem Bayernwerk mitzuteilen. Eine entsprechende Vereinbarung ist mit den Stadtwerken Landshut abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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11. Informationen der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 33. Sitzung des Marktgemeinderates 18.10.2022 ö 11
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12. Bekanntmachung der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, für welche die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 33. Sitzung des Marktgemeinderates 18.10.2022 ö 12

Sachverhalt

In der Marktgemeinderatssitzung vom 20.09.22 wurden folgende Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung gefasst:

  • Für die turnusmäßig erforderliche Hauptprüfung der Brückenbauwerke im Marktgebiet wurde der Auftrag an die LGA Bautechnik GmbH erteilt. 

  • Der Jahresauftrag der Regiearbeiten für Ausbesserungs- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen und Kanälen wurde an die Fa. Fahrner GmbH in Mallersdorf-Pfaffenberg vergeben. 

  • Die „Altdorfer Wiesn“ wurde für ein weiteres Jahr (2023) an den Festwirt Robert Schmidt aus Straubing vergeben.

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13. Anfragen der Marktgemeinderatsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 33. Sitzung des Marktgemeinderates 18.10.2022 ö 13

Sachverhalt

Frau Wimmer Sabine
Frau Wimmer erkundigte sich nach dem Stand der Umrüstung der Straßenbeleuchtung im Markt Altdorf auf LED.
Bürgermeister Stanglmaier informierte das Gremium hierzu, dass bei der Umrüstung derzeit keine Fortschritte zu verzeichnen sind. Es wurden zwar bereits letztes Jahr sowohl ein Förderantrag gestellt, als auch ein Büro mit Voruntersuchungen (insb. auch zum Thema Reduzierung der Lichtverschmutzung) beauftragt; über den Förderantrag ist allerdings bis heute nicht entschieden worden. Die Verwaltung hakt hier bei der Bewilligungsbehörde jedoch regelmäßig nach. Das zweite Problem stellen extreme Lieferprobleme bei Leuchten dar. Hier warten wir schon seit Monaten auf Muster.

Des Weiteren wollte Frau Wimmer wissen, ob und wie der Markt Altdorf für Katastrophenlagen wie etwa einen Stromausfall gerüstet ist.
Bürgermeister Stanglmaier gab zur Antwort, dass das Thema sowohl bei der Bürgermeisterversammlung als auch in der Abteilungsleiterbesprechung am 11.10.2022 behandelt worden ist. Ab November wird mit der Erarbeitung eines Konzepts für den Markt Altdorf begonnen, das mit enger Abstimmung mit der Feuerwehr erstellt werden wird. Für Stromausfälle ist zumindest die Feuerwehr Altdorf gerüstet, da hier ein Notstromaggregat vorhanden ist.

Frau Wimmer wollte ferner wissen, wo das Zelt der Landjugend für deren „After Christkindlmarkt-Party“ hinkommen wird und wie für die Sicherheit der Stände gesorgt wird.
Bürgermeister Stanglmaier sagte zu, den Sachverhalt mit Frau Baumgartner zu besprechen. Es sei jedoch bereits letztes Jahr mit der Landjugend besprochen worden, dass diese für einen Ordnungsdienst sorgen muss. Dies sei eine Auflage für die Genehmigung des Partyzelts. Darüber hinaus wird vom Markt auch ein Sicherheitsdienst für den Christkindlmarkt engagiert.

Herr Stix Klaus
Herr Stix erkundigte sich danach, wie es mit dem geplanten Pumptrackgelände in Eugenbach vorangehe.
Bürgermeister Stanglmaier führte hierzu aus, dass die Planungen stocken, weil das Landratsamt als Genehmigungsbehörde ein Lärmgutachten fordert. Hierzu wurde bereits ein Büro beauftragt. Ob das Projekt realisiert werden kann hängt nun im Wesentlichen vom Ergebnis des Gutachtens ab.

Herr Frank Josef
Herr Frank erkundigte sich, in welchem Turnus öffentliche Ruhebänke instandgesetzt werden und ob es einen Unterschied macht, ob die Bänke von der Marktgemeinde angeschafft oder gespendet wurden.
Bürgermeister Stanglmaier gab zur Antwort, dass die Bänke – auch die gespendeten - vom Bauhof i. d. R. im Frühjahr geprüft und in Stand gesetzt werden. Er werde dies an Bauhof weitergeben. Der Bürgermeister rief bei dieser Gelegenheit wieder dazu auf, dass Missstände dieser Art, ebenso wie bei Straßen und Wegen oder Sonstigem, am besten mit Foto per Mail gemeldet werden sollen. 

Frau Paukner Silvia
Frau Paukner wies darauf hin, dass beim Schmittneranwesen am östlichen Kreisel der Nordumfahrung wieder vermehrt Müll abgeworfen wird und erkundigte sich, ob die Verwaltung hiergegen etwas unternehmen könne.
Bürgermeister Stanglmaier gab zur Antwort, dass die Landshuter Sicherheitswacht in diesem Bereich Streife gehe. Mehr als dies und das Aufstellen von Mülleimern sei leider nicht möglich.
Auf Nachfrage von Herrn Wild, ob eine Videoüberwachung möglich sei, entgegnete der Bürgermeister, dass dies hier nicht in Betracht komme, da daran hohe rechtliche Hürden geknüpft seien, die in dem Falle nicht erfüllt werden. Die Frage der rechtlichen und technischen Möglichkeiten einer Videoüberwachung ist von der Verwaltung bereits 2020 mit der Polizei für das Areal der Ziegelei geklärt worden. Selbst dort, auf Privatgrund der Gemeinde, sei eine Videoüberwachung laut Polizei mindestens in einer „rechtlichen Grauzone“, weshalb davon abgesehen wurde.

Herr Kapfhammer
Herr Kapfhammer erkundigte sich, ob die Überwachung des ruhenden Verkehrs auch das Parken im Kreuzungsbereich miteinschließe.
Bürgermeister Stanglmaier bejahte dies und rief zugleich dazu auf, Bereiche zu melden, damit die Verwaltung den Zweckverband hierauf aufmerksam machen kann.

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14. Abschluss der öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 33. Sitzung des Marktgemeinderates 18.10.2022 ö 14
Datenstand vom 07.12.2022 15:31 Uhr