Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 25.07.2017 beschlossen für einen Bereich südlich von Lichtenberg den Bebauungsplan für eine Erweiterung der Freiflächenfotovoltaikanlage zu ändern. Der vom Büro Brugger ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 24.07.2018 erneut gebilligt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 17.08.2018 bis 28.09.2018 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
Behindertenbeauftragter des Marktes Altomünster
Bayerischer Bauernverband Dachau
Bayernwerk Netz GmbH
Bund Naturschutz in Bayern e.V. Kreisgruppe Dachau
Deutsche Telekom
Energie Südbayern GmbH
EON Netz GmbH
Gemeinde Odelzhausen
Landesamt für Denkmalpflege
Landesbund für Vogelschutz
Zweckverband zur Wasserversorgung „Altogruppe“
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:
Bayernets GmbH, E-Mail vom 13.08.2018
Gemeinde Erdweg, Schreiben vom 13.08.2018
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 15.10.2018
Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 29.08.2018
Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 20.08.2018
TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 14.08.2018
Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 14.08.2018
1. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 13.08.2018
Zu dem o.g. Vorhaben wurde bereits mit Schreiben vom 06.06.2018 Stellung genommen und keine grundsätzlichen Einwände geäußert. Die Planungen stehen weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
2. Stellungnahmen der Fachstellen des Landratsamtes Dachau
2.1. Fachbereich: Kreisbrandinspektion Dachau, Schreiben vom 20.08.2018
Es wird auf das Schreiben vom 28.05.2018 verwiesen.
Gegen die geplante Maßnahme bestehen keine Einwände.
Wir bitten bei den konkreten Bebauungsplanverfahren weiterhin die Brandschutzdienststelle zu beteiligen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Löschwasserversorgung
Rechtliche Vorgaben:
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.
Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.
Nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Auch hier sind wiederum die 75 m nutzbare Schlauchlänge der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden.
Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt W 405 des DVGW herangezogen werden.
Hinweis
Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahme Einrichtungen (Hydranten; einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist.
Rettungshöhen
Aus Aufenthaltsräumen von nicht ebenerdig liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Fensterbrüstungshöhe von max. 8 m, kann der 2. Rettungsweg auch über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden.
Hierzu ist es aber erforderlich, dass bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sind (Art. 31 BayBO).
3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, E-Mail vom 03.09.2018
Es werden keine Einwände gegen den Bebauungsplan „Sondergebiet Lichtenberg – Freiflächenfotovoltaikanlage“ erhoben.
Es wird empfohlen, dass die Rückführung der Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung nach dem Rückbau der PV-Anlage, die laut Beschluss des Gemeinderates ebenfalls befürwortet wird auch textlich fixiert wird. Die Kiesgrubenfläche, auf der die Anlage installiert wird, hätte ursprünglich auch wieder landwirtschaftlich genutzt werden sollen.
4. IHK für München und Oberbayern, E-Mail vom 26.09.2018
Die Ausgleichsfläche A 2 befindet sich aus unserer Sicht innerhalb der Kiesgrube und würde den Abbau somit zwangsläufig einschränken. Dieser Festsetzung können wir daher nicht zustimmen. Wir regen stattdessen an, Alternativen zu der getroffenen zeichnerischen Festsetzung des Entwurfs zu suchen.
Zudem regen wir weiterhin an in der Planzeichnung die Zufahrt bzw. den Zugang seitens der bestehenden PV-Anlage zu kennzeichnen.
Weitere Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen. Unter Berücksichtigung der genannten Anmerkungen besteht mit den dargelegten Planvorhaben demnach Einverständnis.
Weitere Vorgehensweise
Da die erforderlichen Verfahrensschritte nach den Vorgaben des Baugesetzbuches abschließend durchgeführt wurden, kann der Satzungsbeschluss erfolgen.