Datum: 22.09.2015
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Markt Altomünster
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Mögliche Umgestaltung des Marktplatzes im Kreuzungsbereich mit der Bahnhof- und Herzog-Georg-Straße
2 Neuerlass der Feuerwehrkostensatzung
3 Erlass einer Feuerwehrsatzung
4 Anordnung einer Umlegung für das Baugebiet Altomünster Nr. 45 "Sandgrubenfeld, 1. Erweiterung"
5 Verbesserung der Breitbandstruktur im Markt Altomünster: Einstieg in das Förderverfahren
6 Herstellung der gemeindlichen Entwässerungsanlage; Widerspruch gegen den Beitragsbescheid
7 Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 28.07.2015

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1. Mögliche Umgestaltung des Marktplatzes im Kreuzungsbereich mit der Bahnhof- und Herzog-Georg-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.09.2015 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Der Kreuzungsbereich Marktplatz, Bahnhofstraße und Herzog-Georg-Straße (sog. Lesti-Kurve) führt bei einem Begegnungsverkehr Pkw-Lkw und insbesondere Lkw-Lkw aufgrund der beengten Raumverhältnisse (und des nicht immer ordentlichen Ausfahrens der Kurve) immer wieder zu Schwierigkeiten und entsprechenden Stauungen des Verkehrs.

Der Sturmbruch des Marktplatz-Baumes wurde zum Anlass genommen, untersuchen zu lassen, inwieweit Veränderungen an der Straßenführung im Kreuzungsbereich überhaupt technisch möglich und insbesondere unter der Berücksichtigung der Kostenfrage nachhaltig sinnvoll sind.

Im Rahmen der Vorüberlegungen haben sich zwei im Umfang deutlich unterschiedliche Lösungen herauskristallisiert:

Große Lösung:
Der Kurvenradius verschiebt sich um ca. 2,5 m in Richtung Marktplatz. Damit erhalten die Fahrzeuge, die vom Bahnhof kommen, mehr Raum und können diese Kurve mehr "ausfahren".
Im Gegenzug verschlechtern sich die Sichtverhältnisse für die Autofahrer, die den Marktplatz hinunterfahren und in die Bahnhof- bzw. Herzog-Georg-Straße einbiegen wollen deutlich.
Um diese Lösung technisch realisieren zu können, sind umfangreiche Arbeiten im Kreuzungsbereich - insbesondere auch im Bereich der Höhenlage - erforderlich, die dazu führen, dass der Marktplatz im Einmündungsbereich (noch) steiler wird und dies insgesamt nicht unerhebliche (Schätz-)Kosten in Höhe von 100.000,- € verursacht.

Kleine Lösung:
Die bereits vorhandene Aufpflasterung im Kurvenbereich wird unter Beibehaltung der übrigen Höhenlage vergrößert und steht im Bedarfsfall als zusätzlicher Ausweichraum bei einem Begegnungsverkehr zur Verfügung.
Es wird mit (Schätz-)Kosten in Höhe von 35.000,- € gerechnet.

Beide Variante ermöglichen - bei entsprechender "ordentlicher" Fahrweise -  erstmalig einen Begegnungsverkehr Pkw-Lastzug und Lkw-Lkw. Der bestehende Gehweg vom Marktplatz zur Herzog-Georg-Straße wird jeweils geringfügig lagemäßig verschoben, aber in der jetzt vorhandenen Breite aufrechterhalten.

Ein Vertreter des IB Mayr erläuterte jeweils einen Planungsentwurf für die große und kleine Lösung mit den oben schon kurz erwähnten Vor- und Nachteilen.

Ein Vorgespräch mit der Tiefbauabteilung des Landratsamtes Dachau als Baulastträger der DAH 2 (Bahnhofstraße und Herzog-Georg-Straße) ist soweit positiv verlaufen, dass eine Zustimmung zu der kleinen Lösung in Aussicht gestellt werden kann und eine finanzielle Beteiligung nicht vollständig ausgeschlossen wird.

Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, die kleine Lösung umzusetzen.

Alternativ zu einer angestrebten Ersatzpflanzung des bisherigen Baumes ist auch eine Verlagerung des Standortes für den Christbaum in den Grünbereich oder aber auch ein geänderter Standort für den Maibaum möglich.
Ein erstes Meinungsbild des Gemeinderates ergab jedoch wieder die Pflanzung eines Baumes an dieser Stelle. Sobald zu einer möglichen Verlagerung des Maibaums an den Marktplatz eine Äußerung des Maibaumkomitees vorliegt, wird diese nochmals im Gremium behandelt.

Beschluss

1.
Der vorgenannte Kreuzungsbereich wird nach der kleinen Lösung umgebaut.

2.
Die Planung wird auf dieser Grundlage weitergeführt und mit der Tiefbauabteilung des Landratsamtes Dachau und der Polizeiinspektion Dachau abgestimmt.

3.
Im Rahmen der Planung ist zu prüfen, ob im Bereich des Marktplatzes vor der Einmündung in die Bahnhof- bzw. Herzog-Georg-Straße eine "vorgezogene Haltelinie" und im Bereich der Bahnhofstraße das Anbringen von Verkehrsspiegeln vorgesehen werden können.

4.
Für den Haushalt 2016 werden die entsprechenden Mittel bereitgestellt.


Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

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2. Neuerlass der Feuerwehrkostensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.09.2015 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Der Markt Altomünster erhebt nach Artikel 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) einen Ersatz für die notwendigen Aufwendungen, die durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind.

In den letzten Jahren handelte es sich um durchschnittlich ca. 10 Abrechnungsfälle jährlich mit einem durchschnittlichen Gesamtertrag in Höhe von ca. 4.000,- € pro Jahr.

Die aktuell gültige Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren im Markt Altomünster (Feuerwehrkostensatzung) stammt aus dem Jahre 2005 und wurde etwa im Zwei-Jahresrhythmus (zuletzt mit der Änderungssatzung vom 26.09.2013) an die aktuelle Entwicklung (insbesondere der vom Bayerischen Innenministerium vorgegebenen Stundensätze für den Sicherheitswachdienst) angepasst.

Die Abrechnungssätze (Strecken- bzw. Ausrückestundenkosten) wurden zuletzt mit der Neubeschaffung der Tragkraftspritzenfahrzeuge für Oberzeitlbach und Kiemertshofen im Jahr 2005 kalkuliert und sind seitdem unverändert.

Mit der kürzlich abgeschlossenen Neubeschaffung des Hilfeleistungslöschfahrzeuges für die Feuerwehr Altomünster und aufgrund des relativ langen Zeitraums seit der letzten Kalkulation, wird es für erforderlich gehalten die Feuerwehrkostensatzung mit aktuell kalkulierten Abrechnungssätzen neu zu erlassen.


Der Satzungstext an sich entspricht überwiegend nach wie vor der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags. Lediglich im Bereich des § 3 Fälligkeit ergibt sich aufgrund einer aktuellen Rechtsprechung eine entsprechende Änderung:

Bisherige Formulierung:
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

Neue Formulierung:
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.



Für die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren im Markt Altomünster werden eine Anpassung der Abrechnungssätze und ein sog. dynamischer Verweis bei den vom Bayerischen Innenministerium vorgegebenen Stundensätze für den Sicherheitswachdienst vorgeschlagen.

Sachkosten
Streckenkosten
Fahrzeug

Satzung 2005

Satzung 2015







Tragkraftspritzenanhänger TSA

       2,32 €

2,52 €

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF      

1,98 €

2,63 €

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF – W

2,59 €

3,45 €

Mehrzweckanhänger MZA

1,19 €

1,55 €

Mehrzweckfahrzeug MZF

2,04 €

2,84 €

Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

4,30 €

5,62 €

Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10

--

8,30 €

Gerätewagen/Dekon-P

--

1,58 €

Stundenkosten
Fahrzeug

Satzung 2005

Satzung 2015







Tragkraftspritzenanhänger TSA

25,46 €

28,57 €


Tragkraftspritzenfahrzeug TSF      

28,98 €

33,99 €


Tragkraftspritzenfahrzeug TSF – W

44,52 €

51,74 €


Mehrzweckanhänger MZA

8,95 €

10,28 €


Mehrzweckfahrzeug MZF

19,02 €

22,79 €


Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

66,52 €

92,79 €


Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10

--

126,30 €


Gerätewagen/Dekon-P

--

8,75 €













Arbeitsstundenkosten
Feuerwehrtechnische Beladung











Stromerzeuger (100 KVA)

--

55,00 €



Chemikalienschutzanzug (Form 3)

24,61 €

28,22 €



Kosten für sonstige Leistungen (z.B. Verschalungsmaterial, Holzbalken etc.) sollten zukünftig aus Gründender Klarheit und Vereinfachung nicht mehr einzeln aufgeführt werden, da diese Kosten nach der Formulierung des § 1 Abs. 1 ("in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang") abgerechnet werden können und der Eindruck entstehen könnte, dass nicht begrifflich aufgeführte sonstige Leistungen nicht abgerechnet werden können.
Es wird deshalb vorgeschlagen, den bisherige Passus ersatzlos zu streichen.




Personalkosten
a)        Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet:
               24,00 €                (bisher 17,90 €)

b)        Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird je Stunde Wachdienst der nach § 11 Abs. 5 AVBayFwG (in der jeweils geltenden Fassung) gültige Stundensatz erhoben.


Unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderung ergibt sich daraus die folgender Wortlaut:


Der Markt Altomünster erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren im Markt Altomünster (Feuerwehrkostensatzung)


§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

(1)        Der Markt Altomünster erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG einen Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen seiner Feuerwehren:
  
1.        Einsätze,
2.        Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3.        Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

       Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2)        Der Markt Altomünster erhebt einen Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1.        Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehören,
2.        Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

       Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3)        Die Höhe des Aufwendung- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung.
       Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschal        sätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. So        weit auf vergleichbare Aufwendungen nicht zurückgegriffen werden kann, werden die tatsäch        lich entstandenen Kosten erhoben.

       Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4)        Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.



§ 2
Schuldner

(1)        Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2)        Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3)        Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2015 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und anderer Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren im Markt Altomünster vom 01.12.2005 (zuletzt geändert mit der Fassung vom 26.09.2013) außer Kraft.



Altomünster, den xx.xx.2015


Anton Kerle
1. Bürgermeister



Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren im Markt Altomünster

Verzeichnis der Pauschalsätze

Der Aufwendungsersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.


1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer zum Einsatzort und zurück
für                
   
a)        Tragkraftspritzenanhänger TSA                           2,52 €
b)        Tragkraftspritzenfahrzeug TSF                                 2,63 €
c)        Tragkraftspritzenfahrzeug TSF – W                           3,45 €
d)        Mehrzweckanhänger MZA                                   1,55 €
e)        Mehrzweckfahrzeug MZF                                   2,84 €
f)        Tanklöschfahrzeug TLF 16/25                           5,62 €
g)        Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10                           8,30 €
h)        Gerätewagen/Dekon-P                                   1,58 €                                
                                
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestunden ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückstundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – für je eine Stunde für        
a)        Tragkraftspritzenanhänger TSA                          28,57 €
b)        Tragkraftspritzenfahrzeug TSF                                33,99 €
c)        Tragkraftspritzenfahrzeug TSF – W                          51,74 €
d)        Mehrzweckanhänger MZA                                  10,28 €
e)        Mehrzweckfahrzeug MZF                                  22,79 €
f)        Tanklöschfahrzeug TLF 16/25                          92,79 €
g)        Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10                           126,30 €
h)        Gerätewagen/Dekon-P                                    8,75 €                                


3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Die Arbeitsstundenkosten betragen für:

a)        einen Stromerzeuger         (100kVA)                         55,00 €
b)        Chemikalienschutzanzug (Form 3)                         28,22 €

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet:
                                        24,00 €

Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird je Stunde Wachdienst der nach § 11 Abs. 5 AVBayFwG (in der jeweils geltenden Fassung) gültige Stundensatz erhoben.
       
Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.




Altomünster, den xx.xx.2015


Anton Kerle
1. Bürgermeister

Beschluss

Der Markt Altomünster erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren im Markt Altomünster (Feuerwehrkostensatzung)


§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

(1)        Der Markt Altomünster erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG einen Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen seiner Feuerwehren:
  
1.        Einsätze,
2.        Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3.        Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

       Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2)        Der Markt Altomünster erhebt einen Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1.        Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehören,
2.        Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

       Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3)        Die Höhe des Aufwendung- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung.
       Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschal        sätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. So        weit auf vergleichbare Aufwendungen nicht zurückgegriffen werden kann, werden die tatsäch        lich entstandenen Kosten erhoben.

       Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4)        Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.



§ 2
Schuldner

(1)        Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2)        Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3)        Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 3
Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2015 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und anderer Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren im Markt Altomünster vom 01.12.2005 (zuletzt geändert mit der Fassung vom 26.09.2013) außer Kraft.



Altomünster, den xx.xx.2015


Anton Kerle
1. Bürgermeister







Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren im Markt Altomünster

Verzeichnis der Pauschalsätze

Der Aufwendungsersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.


1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer zum Einsatzort und zurück
für                
   
Tragkraftspritzenanhänger TSA                           2,52 €
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF                                 2,63 €
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF – W                           3,45 €
Mehrzweckanhänger MZA                                   1,55 €
Mehrzweckfahrzeug MZF                                   2,84 €
Tanklöschfahrzeug TLF 16/25                           5,62 €
Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10                           8,30 €
Gerätewagen/Dekon-P                                   1,58 €                                
                                
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestunden ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückstundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – für je eine Stunde für        
Tragkraftspritzenanhänger TSA                          28,57 €
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF                                33,99 €
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF – W                          51,74 €
Mehrzweckanhänger MZA                                  10,28 €
Mehrzweckfahrzeug MZF                                  22,79 €
Tanklöschfahrzeug TLF 16/25                          92,79 €
Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10                           126,30 €
Gerätewagen/Dekon-P                                    8,75 €                                


3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Die Arbeitsstundenkosten betragen für:

a)        einen Stromerzeuger         (100kVA)                         55,00 €
b)        Chemikalienschutzanzug (Form 3)                         28,22 €

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet:
                                        24,00 €

Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird je Stunde Wachdienst der nach § 11 Abs. 5 AVBayFwG (in der jeweils geltenden Fassung) gültige Stundensatz erhoben.
       
Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.



Altomünster, den xx.xx.2015


Anton Kerle
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. Erlass einer Feuerwehrsatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.09.2015 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Die grundlegenden Regelungen über den Aufbau, die Organisation und den Einsatz der Feuerwehren in Bayern finden sich im Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG), der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) und der Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG).

Einige Details sind jedoch nicht geregelt und bedürfen daher einer gemeindlichen Satzung. Desweiteren dient diese Satzung zur Regelung von vielen Themen, die schon seit langem tägliche Praxis ist, aber nirgends schriftlich festgehalten ist. Das Ganze ist als Handlungsleitfaden und damit als Arbeitserleichterung für den Kommandanten zu verstehen.

Auf der Basis einer kürzlich erst erlassenen Mustersatzung des Bayerischen Innenministeriums wurde der beiliegende Satzungsentwurf ausgearbeitet und mit den freiwilligen Feuerwehren im Gemeindegebiet abgesprochen.


Satzung 

für die 

Freiwilligen Feuerwehren
in der Fassung vom xx.xx.2015

§ 1
Organisation, Rechtsgrundlagen

  1. Die Freiwilligen Feuerwehren Altomünster, Hohenzell, Kiemertshofen, Oberzeitlbach, Pipinsried, Randelsried, Thalhausen und Wollomoos sind öffentliche Einrichtungen des Marktes Altomünster. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedienen sie sich der Unterstützung des jeweiligen (soweit vorhandenen) Feuerwehr-Vereins.

  1. Rechtsgrundlage für die Freiwillige Feuerwehren, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.



§ 2
Freiwillige Leistungen

  1. Die Freiwilligen Feuerwehren können auf Grund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 Mittelstandsförderungsgesetz und Art. 87 der Gemeindeordnung insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:
  1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z. B. jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),
  2. Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

  1. Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

  1. Über die Gewährung von Leistungen im Sinne von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet die Kommandantin bzw. der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden.


§ 3
Wahl der Kommandantin bzw. des Kommandanten

  1. Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der Feuerwehrdienst leistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, statt. Der Markt lädt hierzu in Abstimmung mit der Kommandantin bzw. dem Kommandanten  mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.

  1. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Wahlleitung und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.

  1. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.

  1. Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kommandantin bzw. des Kommandanten dar.
  1. Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl
Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Personen schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, sofern sie anwesend sind, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.
Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und – sofern sie befragt wurden –zur Kandidatur bereiten Bewerberinnen und Bewerber setzen. Wird nur eine oder keine Person zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an Bewerber durchgeführt.

  1. Wahlgang, Stimmabgabe
Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen.
Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet wird. Streichungen sind nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerber zu werten.
Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet oder eine nicht zur Wahl vorgeschlagene wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird.
Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnende handschriftliche Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt.
Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat der Markt Altomünster hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.
  1. Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid
Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur Streichungen vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin bzw. kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen bzw. Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.
Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.
  1. Wahlannahme
Nach der Wahl befragt der Wahlleiter die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. Abwesende Bewerberinnen und Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich erklären.
Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.
(5)        Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.
(6)        Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

§ 4
Verpflichtung

Die Kommandantin bzw. der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreicht werden.

§ 5
Übertragung besonderer Aufgaben

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z.B. Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin bzw. der Kommandant zuständig.


§ 6
Persönliche Ausstattung

Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann der Markt Altomünster Ersatz verlangen.


§ 7
Anzeigepflichten bei Schäden

Feuerwehrdienstleistende haben der Kommandantin bzw. dem Kommandanten unverzüglich zu melden
  • im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden
  • Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.

Soweit Ansprüche für oder gegen den Markt Altomünster infrage kommen, hat die Kommandantin bzw. der Kommandant die Meldung an den Markt Altomünster weiterzuleiten. Hat der Markt Altomünster nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.




§ 8
Dienstverhinderung

Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung bei der Kommandantin bzw. dem Kommandanten zu entschuldigen; im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus dem Markt Altomünster ist in jedem Fall zu melden.


§ 9
Pflichtverletzungen

Die Kommandantin bzw. der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:
  • Mündlicher oder schriftlicher Verweis
  • Androhung des Ausschlusses
  • Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung).


§ 10
Austritt und Ausschluss

  1. Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist gegenüber der Kommandantin bzw. dem Kommandanten zu erklären.

  1. Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden, die er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei
  • unehrenhaftem Verhalten im Dienst
  • grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst
  • fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen
  • Trunkenheit im Dienst
  • Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen
  • dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.

Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat den Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.








§ 11
Dienst- und Ausbildungsplan

  1. Die Kommandantin bzw. der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. Die Anzahl der Übungen oder Unterrichtseinheiten setzt die Kommandantin bzw. der Kommandant nach seinem pflichtgemäßen Ermessen fest. Eine Mindestanzahl von sechs regelmäßig über das Jahr verteilten Übungen oder Unterrichtseinheiten soll nicht unterschritten werden. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.

  1. Der Dienst- und Ausbildungsplan ist dem Markt Altomünster vorzulegen.


§ 13
Kommandantentreffen

  1. Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der freiwilligen Feuerwehren treffen sich zweimal im Jahr (Frühjahr und Herbst), um aktuelle Themen zu besprechen.

  1. Die Einladung und Organisation übernimmt die Kommandantin bzw. der Kommandant der freiwilligen Feuerwehr Altomünster. Ein Vertreter des Marktes ist dazu einzuladen.


§ 13
Lehrgang

Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor einem Lehrgang, den ein Feuerwehrdienstleistenden oder er bzw. sie selbst besuchen soll, die Genehmigung des Marktes Altomünster eingeholt wird.


§ 14
Jahresbericht

  1. Die Kommandantin bzw. der Kommandant unterrichtet den Markt Altomünster zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit der Markt Altomünster nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.

  1. Die Unterrichtspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.


§ 15
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.


Altomünster, den xx.09.2015

Anton Kerle
1. Bürgermeister

Beschluss

Der Markt Altomünster erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) folgende

Satzung 

für die 

Freiwilligen Feuerwehren
in der Fassung vom xx.xx.2015

§ 1
Organisation, Rechtsgrundlagen

(1)        Die Freiwilligen Feuerwehren Altomünster, Hohenzell, Kiemertshofen, Oberzeitlbach, Pipinsried, Randelsried, Thalhausen und Wollomoos sind öffentliche Einrichtungen des Marktes Altomünster. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedienen sie sich der Unterstützung des jeweiligen (soweit vorhandenen) Feuerwehr-Vereins.

(2)        Rechtsgrundlage für die Freiwillige Feuerwehren, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.

§ 2
Freiwillige Leistungen

(1)        Die Freiwilligen Feuerwehren können auf Grund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 Mittelstandsförderungsgesetz und Art. 87 der Gemeindeordnung insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:
1.        Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z. B. jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),
2.        Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

(2)        Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(3)        Über die Gewährung von Leistungen im Sinne von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet die Kommandantin bzw. der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden.


§ 3
Wahl der Kommandantin bzw. des Kommandanten

(1)        Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der Feuerwehrdienst leistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, statt. Der Markt lädt hierzu in Abstimmung mit der Kommandantin bzw. dem Kommandanten  mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.

(2)        Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Wahlleitung und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.

(3)        Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.

(4)        Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kommandantin bzw. des Kommandanten dar.
1.        Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl
Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Personen schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, sofern sie anwesend sind, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.
Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und – sofern sie befragt wurden –zur Kandidatur bereiten Bewerberinnen und Bewerber setzen. Wird nur eine oder keine Person zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an Bewerber durchgeführt.

2.        Wahlgang, Stimmabgabe
Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen.
Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet wird. Streichungen sind nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerber zu werten.
Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet oder eine nicht zur Wahl vorgeschlagene wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird.
Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnende handschriftliche Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt.
Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat der Markt Altomünster hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.
3.        Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid
Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur Streichungen vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin bzw. kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen bzw. Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.
Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.
4.        Wahlannahme
Nach der Wahl befragt der Wahlleiter die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. Abwesende Bewerberinnen und Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich erklären.
Die W iederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.
(5)        Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.
(6)        Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

§ 4
Verpflichtung

Die Kommandantin bzw. der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreicht werden.

§ 5
Übertragung besonderer Aufgaben

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z.B. Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin bzw. der Kommandant zuständig.





§ 6
Persönliche Ausstattung

Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann der Markt Altomünster Ersatz verlangen.


§ 7
Anzeigepflichten bei Schäden

Feuerwehrdienstleistende haben der Kommandantin bzw. dem Kommandanten unverzüglich zu melden
  • im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden
  • Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.

Soweit Ansprüche für oder gegen den Markt Altomünster infrage kommen, hat die Kommandantin bzw. der Kommandant die Meldung an den Markt Altomünster weiterzuleiten. Hat der Markt Altomünster nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.


§ 8
Dienstverhinderung

Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung bei der Kommandantin bzw. dem Kommandanten zu entschuldigen; im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus dem Markt Altomünster ist in jedem Fall zu melden.


§ 9
Pflichtverletzungen

Die Kommandantin bzw. der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:
  • Mündlicher oder schriftlicher Verweis
  • Androhung des Ausschlusses
  • Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung).


§ 10
Austritt und Ausschluss

(1)        Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist gegenüber der Kommandantin bzw. dem Kommandanten zu erklären.

(2)        Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden, die er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei
  • unehrenhaftem Verhalten im Dienst
  • grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst
  • fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen
  • Trunkenheit im Dienst
  • Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen
  • dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.

Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat den Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.


§ 11
Dienst- und Ausbildungsplan

(1)        Die Kommandantin bzw. der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. Die Anzahl der Übungen oder Unterrichtseinheiten setzt die Kommandantin bzw. der Kommandant nach seinem pflichtgemäßen Ermessen fest. Eine Mindestanzahl von sechs regelmäßig über das Jahr verteilten Übungen oder Unterrichtseinheiten soll nicht unterschritten werden. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.

(2)        Der Dienst- und Ausbildungsplan ist dem Markt Altomünster vorzulegen.


§ 13
Kommandantentreffen

(1)        Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der freiwilligen Feuerwehren treffen sich zweimal im Jahr (Frühjahr und Herbst), um aktuelle Themen zu besprechen.

(2)        Die Einladung und Organisation übernimmt die Kommandantin bzw. der Kommandant der freiwilligen Feuerwehr Altomünster. Ein Vertreter des Marktes ist dazu einzuladen.


§ 13
Lehrgang

Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor einem Lehrgang, den ein Feuerwehrdienstleistenden oder er bzw. sie selbst besuchen soll, die Genehmigung des Marktes Altomünster eingeholt wird.






§ 14
Jahresbericht

(1)        Die Kommandantin bzw. der Kommandant unterrichtet den Markt Altomünster zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit der Markt Altomünster nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.

(2)        Die Unterrichtspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.


§ 15
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.



Altomünster, den xx.09.2015


Anton Kerle
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Anordnung einer Umlegung für das Baugebiet Altomünster Nr. 45 "Sandgrubenfeld, 1. Erweiterung"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.09.2015 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

In dem Baugebiet Altomünster Nr. 45 „Sandgrubenfeld, 1. Erweiterung“ ist neben dem Markt Altomünster noch ein weiterer Grundstückseigentümer vertreten. Da die Grundstücke im jetzigen Zuschnitt nicht den zukünftigen Bauparzellen entsprechen, ist eine Neuordnung der Grundstückssituation durch ein Umlegungsverfahren erforderlich.

Nach § 45 Baugesetzbuch (BauGB) können zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist (§ 46 Abs. 1 BauGB).

Für die Durchführung der Umlegung gibt es zwei Varianten:

Alternative 1:
Durchführung der Umlegung durch den Markt Altomünster und damit Bildung eines Umlegungsausschusses

Alternative 2:
Übertragen der Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau

Der finanzielle Mehraufwand bei der Übertragung beträgt 3.600,- €. Dies relativiert sich jedoch wieder durch entsprechend geringere Aufwendungen bei den  gemeindeinternen Verwaltungskosten.

Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, die Alternative 2 zu wählen, da dies insbesondere aus zeitlichen Gründen einen deutlichen Vorteil bringt, ohne dass der Markt Altomünster ein geringeres Maß an Mitwirkungsmöglichkeiten (z.B. bei der Zuteilung der neuen Grundstücke) hat.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat ordnet für das Baugebiet Altomünster Nr. 45 „Sandgrubenfeld, 1. Erweiterung“ die Umlegung nach dem vierten Teil des ersten Kapitels des Baugesetzbuches an. Die parzellengenaue Abgrenzung des Umlegungsgebietes erfolgt im Umlegungsbeschluss.

2.        Für das Baugebiet Altomünster Nr. 45 „Sandgrubenfeld, 1.Erweiterung“ wird die Durchführung der Umlegung auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau übertragen.

3.        Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt eine entsprechende Vereinbarung mit dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Verbesserung der Breitbandstruktur im Markt Altomünster: Einstieg in das Förderverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.09.2015 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Für die noch mit Breitband zu erschließenden Gemeindeteile des Marktes Altomünster wird das nachstehende vorläufige Erschließungsgebiet gebildet:






Betroffen sind folgende
       kleineren Orte, Weiler und Höfe mit eigener Ortsnamensbezeichnung
Breitenau                        Lichtenberg
Deutenhofen                Maisbrunn
Erlach                        Obererlach
Erlau                        Ottelsburg
Freistetten                        Ottmarshausen
Haag                        Rametsried
Halmsried                        Ruppertskirchen
Hohenried                        Schloßberg
Humersberg                Sengenried
Hutgraben                        Xyger
Lauterbach                        
       Einzelanwesen ohne Ortsnamensbezeichnung, die jedoch außerhalb des zugeordneten        Ortes liegen (z.B. Birkenhof, Altomünster-Zum Altobrünnl 25, etc.) und
       der Gemeindeteil Stumpfenbach.


Mit den beteiligten Stellen wurde im Vorfeld abgeklärt, dass eine finanzielle Beteiligung der Bürger nur im Rahmen einer freiwilligen, zweckgebundenen Spende und bis zu einem verbleibenden gemeindlichen Eigenanteil von 10% möglich ist.

Beschluss

1.
Das vorläufige Erschließungsgebiet wird wie vorgeschlagen festgelegt.

2.
Das Förderverfahren wird mit den entsprechenden Schritten durchgeführt.

3.
Für den Haushalt 2016 werden die entsprechenden Mittel bereitgestellt.


Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Herstellung der gemeindlichen Entwässerungsanlage; Widerspruch gegen den Beitragsbescheid

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.09.2015 ö beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Die Eigentümer des Grundstücks Zum Kalvarienberg 10 hatten im Jahr 2013 beantragt, ihr Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das anfallende Abwasser noch über eine 3-Kammer-Ausfaulgrube entsorgt.

Eine entsprechende Kostenübernahmevereinbarung wurde unterzeichnet, auf den zu erwartenden Herstellungsbeitrag wurde ebenfalls hingewiesen.

Mit Beitragsbescheid vom 10.07.2015 wurde der Beitrag für die Herstellung der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Höhe von 4.213,16 € erhoben.

Die Geschossflächen wurden dabei gemäß den Regelungen der gemeindlichen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung nach den Außenmaßen des Gebäudes berechnet (Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen, Dachgeschosse nur soweit sie ausgebaut sind ab einer lichten Höhe von 1,50 m).

Ein Grundstücksbeitrag fällt in diesem Fall nicht an, da das Grundstück über ein Hauspumpwerk entsorgt wird und aus diesem Grund kein Regenwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.

Im Wesentlichen richtet sich der Widerspruch gegen die Heranziehung des Kellergeschosses bei der Berechnung der Geschossfläche. Zudem ist der Grundstückseigentümer der Meinung, dass mit der Kostenübernahme im Rahmen der Vereinbarung auch der Herstellungsbeitrag abgegolten worden sein müsste.

Beschluss

1.
Dem Widerspruch wird nicht abgeholfen.

2.
Der Sachverhalt wird zur weiteren Entscheidung an das Landratsamt Dachau weitergeleitet.


Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 28.07.2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.09.2015 ö beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Der 1. Bürgermeister gibt die in der nichtöffentlichen Sitzung vom 28.07.2015 gefassten Beschlüsse bekannt, soweit die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 2 GO).

TOP 1
Verbesserung der Breitbandinfrastruktur im Markt Altomünster; Finanzierung

Das "Höfe und Weiler"-Programm in der bisherigen Form wird nicht mehr weitergeführt.

Für die Breitbanderschließung der
       kleineren Orte, Weiler und Höfe mit eigener Ortsnamensbezeichnung
Breitenau                        Lichtenberg
Deutenhofen                Maisbrunn
Erlach                        Obererlach
Erlau                        Ottelsburg
Freistetten                        Ottmarshausen
Haag                        Rametsried
Halmsried                        Ruppertskirchen
Hohenried                        Schloßberg
Humersberg                Sengenried
Hutgraben                        Xyger,
Lauterbach                        
den Einzelanwesen ohne Ortsnamensbezeichnung, die jedoch außerhalb des  zugeordneten Ortes liegen (z.B. Birkenhof, Altomünster-Zum Altobrünnl 25, etc.) und
dem Gemeindeteil Stumpfenbach
wird ein gemeindlicher Zuschuss in einer Höhe bis zu 174.000,- € auf der Rechtsgrundlage der aktuellen bayerischen Breitbandrichtlinie – BbR gewährt.

Von Seiten der Verwaltung ist noch zu prüfen, inwieweit die anschließenden Bürger an den Kosten der Ausbaumaßnahme finanziell und förderkonform beteiligt werden können.

TOP 2
Pachtvertrag für das Sportgelände in Unterzeitlbach; Änderung

Den vorgenannten Änderungen der Pachtverträge wird zugestimmt.

TOP 3
Mietvertrag für das Gebäude des Kindergartens in Wollomoos; Änderungen

Der Mietzins wird ab 01.09.2015 auf einen Betrag in Höhe von monatlich 1.300,- € festgesetzt und entwickelt sich zukünftig nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (bezogen auf die Prozentklausel).
Im Übrigen wird der Vertr ag aus dem Jahr 1996 soweit überarbeitet, dass er der aktuellen Rechtslage entspricht.


Datenstand vom 28.09.2015 11:22 Uhr