Aufgrund von Art. 23 und Art 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetztes (BayWG) erlässt der
Markt Altomünster
folgende:
Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage
(Entwässerungssatzung)
§ 1
Öffentliche Einrichtung
( 1 ) Der Markt Altomünster betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung).
( 2 ) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt der Markt Altomünster.
( 3 ) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.
Bei Grundstücken, von denen das Abwasser mittels Druckentwässerung der Sammelkläranlage zugeführt wird, gehört auch die technische Einrichtung auf dem privaten Grundstück zur Entwässerungseinrichtung.
§ 2
Grundstücksbegriff, Verpflichtete
( 1 ) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
( 2 ) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet, sie haften als Gesamtschuldner
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
1. Abwasser
ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.
2. Kanäle
sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
3. Schmutzwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.
4. Mischwasserkanäle
sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.
5. Regenwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.
Als Regenwasserkanäle gelten auch offene Gräben, die zur Ableitung oder zur Versickerung von Niederschlagswasser aus überbauten oder befestigten Flächen erstellt wurden.
6. Sammelkläranlage
ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.
7. Grundstücksanschlüsse
sind
- bei Freispiegelkanälen:
die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Kontrollschachts.
Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des öffentlichen Straßengrundes zu privaten Grundstücken.
- bei Druckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Abwassersammelschachts.
8. Grundstücksentwässerungsanlagen
sind
a) bei Freispiegelkanälen:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum Kontrollschacht.
Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 kein Kontrollschacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze des privaten Grundstücks zum öffentlichen Straßengrund.
Zur Grundstücksentwässerungsanlage zählt auch ein/e im Bedarfsfall zu errichtende/r
- Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4),
- Messschacht,
- Überwachungseinrichtung (§ 12 Abs. 3) oder
- Abwasserbehandlungsanlage.
b) bei Druckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum Abwassersammelschacht.
Zur Grundstücksentwässerungsanlage zählt auch ein/e im Bedarfsfall zu errichtende/r
- Messschacht,
- Überwachungseinrichtung (§ 12 Abs. 3) oder
- Abwasserbehandlungsanlage.
9. Kontrollschacht
ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.
10. Abwassersammelschacht
ist ein Schachtbauwerk, das dem Einbau eines Hausanschlusspumpwerkes dient.
11. Technische Einrichtung
besteht aus dem Hausanschlusspumpwerk und der Steuerung.
ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.
13. Abwasserbehandlungsanlage
ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers von Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen.
Hierzu zählen insbesondere Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.
14. Fachlich geeigneter Unternehmer
ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen.
Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere
- die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
- die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,
- die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
- die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
- eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
( 1 ) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.
( 2 ) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt der Markt Altomünster.
( 3) Ein Anschluss und Benutzungsrecht besteht nicht,
1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder
2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
( 4 ) Der Markt Altomünster kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
( 1 ) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
( 2 ) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
( 3 ) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vor-übergehend vorhanden sind.
( 4 ) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch den Markt Altomünster innerhalb der von ihm gesetzten Frist herzustellen.
( 5 ) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzerrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang).
Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Marktes Altomünster die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
(6) Der Anschluss- und benutzungszwang gilt nicht für Niederschlagswasser, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist.
§ 6
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
( 1 ) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Markt Altomünster einzureichen.
( 2 ) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Sondervereinbarungen
( 1 ) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann der Markt Altomünster durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
( 2 ) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 8
Grundstücksanschluss
( 1 ) Der Grundstücksanschluss wird vom Markt Altomünster hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt. Der Markt Altomünster kann, soweit der Grundstücksanschluss nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, verbessert, erneuert, ändert und unterhält sowie stilllegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
( 2 ) Der Markt Altomünster bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Er bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
( 3 ) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.
§ 8 a
Technische Einrichtung
Die technische Einrichtung wird vom Markt Altomünster hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage
( 1 ) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen.
( 2 ) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den allgemeinen anerkannten Regel der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen.
( 3 ) Der Markt Altomünster kann verlangen, dass
- anstelle oder zusätzlichen zum Kontrollschacht oder Abwassersammelschacht ein Messschacht,
- eine Abwasserbehandlungsanlage
zu erstellen ist.
( 4 ) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann der Markt Altomünster den Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücksverlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für den Markt Altomünster nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
( 5 ) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
( 6 ) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Der Markt Altomünster kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.
§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
( 1 ) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind dem Markt Altomünster folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1 : 1000,
b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1 : 100, aus denen der Verlauf der Leitungen und die Anlagen nach § 9 Abs. 3 ersichtlich sind,
c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1 : 100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhlen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind.
d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über
- Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
- die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,
- Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
- die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung ) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.
Die Pläne müssen den beim Markt Altomünster aufliegenden Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben.
Der Markt Altomünster kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.
( 2 ) Der Markt Altomünster prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, so erteilt der Markt Altomünster schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen Ihre Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen diese Satzung, setzt der Markt Altomünster dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einrechnung der geänderten Unterlagen bei der Gemeinde Satz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
( 4 ) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann der Markt Altomünster Ausnahmen zulassen.
§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
( 1 ) Der Grundstückseigentümer hat dem Markt Altomünster den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
( 2 ) Der Markt Altomünster ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
( 3 ) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdecken der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit der Markt Altomünster die Prüfungen selbst vornimmt; er hat dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung des Marktes Altomünster freizulegen.
( 4 ) Soweit der Markt Altomünster die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat der Grundstückseigentümer dem Markt Altomünster die Bestätigung nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Der Markt Altomünster kann die Verdeckung der Leitungen und vor der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigung oder unverzüglich nach Prüfung durch den Markt Altomünster schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt der Markt Altomünster dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.
( 6 ) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigung des fachlich geeigneten Unternehmer oder die Prüfung durch den Markt Altomünster befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
§ 12
Überwachung
( 1 ) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch eine fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit zu prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigten zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Der Grundstückseigentümer hat dem Markt Altomünster die Bestätigung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert vorzulegen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzügliche beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden.
( 2 ) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich dem Markt Altomünster anzuzeigen.
( 3 ) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann der Markt Altomünster den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen und/oder Abwasserbehandlungsanlagen verlangen. Auf die Überwachungseinrichtung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung dem Markt Altomünster vorgelegt werden.
( 4 ) Unbeschadet der Abs.1 bis 3 ist der Markt Altomünster befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Der Markt Altomünster kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Gemeinde aufgrund des Satzes 1 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Gemeinde neu zu laufen.
( 5 ) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.
§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in den das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird.
§ 14
Einleiten in die Kanäle
( 1 ) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regelwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden
( 2 ) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt der Markt Altomünster.
§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
( 1 ) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
- die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
- die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.
( 2 ) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1) feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl,
2) infektiöse Stoffe, Medikamente,
3) radioaktive Stoffe,
4) Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,
5) Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
6) Grund- und Quellwasser,
7) feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
8) Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltung, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
9) Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
10) Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung der Markt Altomünster in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetztes eingeleitet werden dürfen.
11) Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
- von dem zu erwarten ist, dass auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
- das wärmer als +35°C ist,
- das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
- das aufschwimmende Öle und Fette enthält
- das als Kühlwasser benutzt worden ist
12) nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln,
13) nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.
( 3 ) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.
( 4 ) Über Absatz 3 hinaus kann der Markt Altomünster in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungs-einrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des dem Markt Altomünster erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.
( 5 ) Der Markt Altomünster kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der Markt Altomünster kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
( 6 ) Der Markt Altomünster kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er dem Markt Altomünster eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.
( 7 ) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kw in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und dem Markt Altomünster über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.
( 8 ) Besondere Vereinbarungen zwischen dem Markt Altomünster und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.
( 9 ) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies dem Markt Altomünster sofort anzuzeigen.
§ 16
Abscheider
Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle, oder Fette) mit geschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Der Markt Altomünster kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung des Abwassers
( 1 ) Der Markt Altomünster kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Markt Altomünster auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
( 2 ) Der Markt Altomünster kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde-vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse dem Markt Altomünster vorgelegt werden. Der Markt Altomünster kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
§ 18
Haftung
( 1 ) Der Markt Altomünster haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
( 2 ) Der Markt Altomünster haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt Altomünster zur Erfüllung seinen Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
( 3 ) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
( 4 ) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet dem Markt Altomünster für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner
§ 19
Grundstücksbenutzung
( 1 ) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahme für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
( 2 ) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
( 3 ) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Markt Altomünster zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich zur Entsorgung des Grundstücks dient.
( 4 ) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20
Betretungsrecht
( 1 ) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen des Marktes Altomünster zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweise. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.
( 2 ) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützen Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflicht verletzt,
- entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
- entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,
- entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde die Leitung verdeckt,
- entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlangen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,
- entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,
- entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen des Marktes Altomünster nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.
§ 22
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
( 1 ) Der Markt Altomünster kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
( 2 ) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 23
Inkrafttreten; Übergangsregelung
( 1 ) Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen vom 15.12.2004 geändert durch die Satzungen vom 30.05.2006 und 26.07.2006 außer Kraft.
( 2 ) Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen.
( 3 ) Für Grundstücke, die im Geltungsbereich einer früheren Entwässerungssatzung erstmals bebaut wurden und bei denen kein Benutzungsrecht für die Niederschlagswasser-beseitigung bestand, da die Versickerung oder anderweitige Beseitigung des Niederschlagswassers ordnungsgemäß möglich ist, fällt die Beschränkung des § 6 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erst weg, wenn die Möglichkeit der Versickerung oder anderweitigen ordnungsgemäßen Beseitigung des Niederschlagswassers tatsächlich nicht mehr besteht.
Altomünster, den xx.12.2015
Markt Altomünster
Anton Kerle
(1. Bürgermeister)