Datum: 24.11.2015
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Markt Altomünster
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Errichtung eines Pfarrheims in Altomünster; Vorstellen der aktuellen Situation und Festlegen der Rahmenbedingungen für den Architektenwettbewerb
2 Kalkulation der Gebühren und Beiträge für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Zeitraum von 2016 bis 2019 )
3 Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
4 Neuerlass der Entwässerungssatzung
5 Vergabe einer Namensbezeichnung für eine Straße
6 Bekanntgabe von Informationen
7 Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 27.10.2015

zum Seitenanfang

1. Errichtung eines Pfarrheims in Altomünster; Vorstellen der aktuellen Situation und Festlegen der Rahmenbedingungen für den Architektenwettbewerb

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.11.2015 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Die Pfarrei St. Alto und St. Birgitta Altomünster plant mit den entsprechenden Fachstellen des Erzbischöflichen Ordinariats die Sanierung des Pfarrhauses Altomünster (=ehemaliges Bischofshaus) und die Errichtung eines Pfarrheims (insbesondere mit Pfarrsaal) im Garten des Pfarrhauses.

Die Realsierung dieses Vorhabens wird über einen Wettbewerb erfolgen, für den neben den "sachlichen" Vorgaben (wie z.B. Raumprogramm) auch - insbesondere aufgrund der sensiblen Lage - die planerischen Vorstellungen des Marktes Altomünster maßgeblich sind.

Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats und des den Wettbewerb vorbereitenden Büros stellen in der Sitzung die aktuelle Situation und die bisher ausgearbeiteten Rahmenbedingungen für den Architektenwettbewerb vor.


1.        Ausgangslage und Zielsetzung

Räumliche Bedingungen im Pfarrverbandssitz
Die Pfarrei St. Alto und St. Birgitta ist Sitz des Pfarrverbandes Altomünster. Die Pfarrgemeinde ist mit unterschiedlichsten Gruppen und Veranstaltungen sehr aktiv, jedoch fehlen Räumlichkeiten, insbesondere ein Pfarrsaal.
Das sanierungsbedürftige und feuchtegeschädigte Pfarrhofgebäude (ehem. Bischofshaus, St.-Birgittenhof 9) steht seit einigen Jahren leer, Ausweichquartiere sind derzeit auf unterschiedliche Gebäude verteilt. Der zugehörige Garten des Pfarrhofes liegt seit etwa 10 Jahren brach.

Planungsvorhaben Pfarrheim
Zur Findung eines neuen Nutzungskonzepts für das denkmalgeschützte ehemalige Bischofshaus (St.-Birgittenhof 9) ist vom Erzbischöflichen Ordinariat ein Wettbewerb geplant. Götze + Hadlich Architekten sind mit der Vorbereitung des Verfahrens betraut. Thema der Planungsaufgabe ist neben der Reaktivierung des Bischofshauses als Pfarrheim auch ein Pfarrsaalneubau im Garten des Anwesens.
Die Marktgemeinde Altomünster hat Interesse an einer Mitnutzung des Saales als Veranstaltungsraum sowie des Gartens als öffentlichem Park und wird in das Vorhaben einbezogen.
Es wurden umfangreiche Untersuchungen zur Baugeschichte und zum statisch-konstruktiven Zustand des Gebäudebestands durchgeführt. Eine archäologische Voruntersuchung des als Bodendenkmal ausgewiesenen Gartens ist beauftragt und wird ab 17.11.2015 durchgeführt.
Ein lebendiges Pfarrzentrum benötigt für die unterschiedlichen Aktivitäten ein entsprechendes Raumangebot. Die erforderlichen Räume lassen sich zum Teil im Bestand unterbringen, für den Pfarrsaal inkl. Nebenräume ist ein Neubau auf dem Grundstück notwendig.
Der wertvolle Gebäudebestand und Garten erfordern für einen Neubau eine sehr anspruchsvolle architektonische Lösung. Etwaige denkmalschutzrechtliche Vorgaben und Auflagen sind dabei zu berücksichtigen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege begrüßt die Revitalisierung des ehem. Bischofshauses und des historischen Gartens durch ein neues Nutzungskonzept.

Planungsziele
-        Schaffung geeigneter Räumlichkeiten und Freiflächen für Aktivitäten der Pfarrgemeinde, Zusammenlegung an einem Ort
-        Möglichkeit der Mitnutzung des Saalneubaus durch Markt Altomünster
(Vereine, VHS, Versammlungen, Festivitäten etc.)
-        Erhalt und Revitalisierung des bedeutenden Einzeldenkmals ehem. Bischofshaus durch neues Nutzungskonzept, Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit
-        Revitalisierung des Gartens, neue Nutzung als Park, Öffnung der Grün- und Erholungsfläche für Bürger, Anbindung / Durchlässigkeit des Ortes
-        Bereicherung des Ortsbildes durch Ensemble aus denkmalgerecht saniertem Bischofshaus und architektonisch anspruchsvollem Neubau (Einladungswettbewerb mit erfahrenen Architekturbüros im Bereich Denkmalpflege)


2.        Baurechtliche Grundlagen

Grundstück St.-Birgittenhof 9
Die Flurstücke des Pfarrhofgartens (Nr. 169 und 171) sind im Flächennutzungsplan als Grünfläche gekennzeichnet. Sie befinden sich nach Auskunft des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) im Bereich der Denkmalfläche D-1-7633-0035, einem eingetragenen Bodendenkmal von hoher Bedeutung. Das ehemalige Bischofshaus von 1690 ist als Einzeldenkmal qualifiziert (D-1-74-111-29), die ehem. Wagenremise als Anbau an das Haus bislang nicht. Nach neuem Erkenntnisstand ist dieser Anbau jedoch in wesentlichen Teilen bauhistorisch von großer Bedeutung und muss erhalten werden.
Derzeit besteht für das Grundstück Pfarrhofgarten kein Baurecht. Veränderungen am Gebäudebestand und Eingriffe in den Boden bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.
Die grundsätzliche Zustimmung des BLfD und der Marktgemeinde Altomünster zum Planungsvorhaben sind maßgebend für die Auslobung des Wettbewerbs.

Planungsgebiet Wettbewerb
Die Auslobung wird für die Revita lisierung des Bestandsgebäudes (ehem. Bischofshaus mit Remise) und den Neubau des Pfarrsaales (mit Nebenräumen) ein Baufenster auf dem Grundstück vorsehen, innerhalb dessen das Raumprogramm unterzubringen ist (s. Anlagen 2 und 3).
Der Planung des Neubaus ist die Bayerische Bauordnung zugrunde zu legen. Die Planung einer grenzständigen Bebauung an der südlichen und östlichen Grundstücksgrenze (An der Klostermauer und Giebelwand St.-Birgittenhof 12) ist im Wettbewerb, unter Berücksichtigung der Einhaltung der Abstandsflächen auf öffentlichem Grund (Straßenmitte) möglich.

Schaffung der baurechtlichen Grundlagen
Auf Basis des Wettbewerbsergebnisses werden die baurechtlichen Grundlagen für die Umsetzung geschaffen.
-        Es ist folgender Verfahrensweg vorgesehen:
-        Zustimmung BLfD zum Wettbewerbsergebnis
-        Bebauungsplan (z.B. Vorhaben- und Entwicklungsplan nach §12 BauGB oder BP der Innenentwicklung nach § 13a BauGB)
-        Änderung des Flächennutzungsplans, soweit erforderlich


3. Informationen zum geplanten Wettbewerb

Zum Wettbewerb sollen ca. 10 Architekturbüros eingeladen werden, die sich in den letzten Jahren durch anspruchsvolle Bauten im Bereich Kirchliches Bauen und Denkmalpflege ausgezeichnet haben. Der Wettbewerb wird bei der Bayerischen Architektenkammer registriert und als anonymes Verfahren gemäß Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2013) durchgeführt werden.
Im Preisgericht werden neben unabhängigen Fachpreisrichtern (Architekten, Landschafts-architekten), Fach- und Sachpreisrichtern seitens des Auslobers auch Sachpreisrichter und Berater aus dem Markt Altomünster, dem Landratsamt Dachau und der Unteren Denkmalschutzbehörde vertreten sein.
Die weitere Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs bis zur Preisgerichtssitzung ist für November 2015 bis Juli 2016 angesetzt.


Detaillierte Informationen zu diesem Projekt können den Anlagen entnommen werden.

Beschluss

1.
Die Durchführung eines Planungswettbewerbs für die Neunutzung des ehem. Bischofshauses als Pfarrheim und den Neubau eines Pfarrsaals im Gebiet des Pfarrgartens (Flurnummern 169 und 171) wird grundsätzlich befürwortet.
2.
Die Marktgemeinde beteiligt sich an der Vorbereitung des Wettbewerbes und wird im Preisgericht vertreten sein.
3.
Die Marktgemeinde wird für das Planungsgebiet einen Bebauungsplan aufstellen und ist bestrebt, nach Abschluss des Wettbewerbs die baurechtlichen Grundlagen für die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses zu schaffen. Die Kosten hierfür werden durch den Auslober übernommen.


Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Kalkulation der Gebühren und Beiträge für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Zeitraum von 2016 bis 2019 )

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.11.2015 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Vom Sachverständigenbüro Dagmar Suchowski wurde die Kalkulation der Benutzungsgebühren (Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr) und der Herstellungsbeiträge (Grundstücks- und Geschossflächenbeitrag) für die Jahre 2016 bis 2019 durchgeführt.

Die entsprechenden Unterlagen wurden im Ratsinformationssystem als PDF-Dokument eingestellt.


Berechnungen der Benutzungsgebühren

Grundlagen

       Die Verzinsung soll sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren.        Der Durchschnittssatz aus
- den letzten 10 Jahren beträgt 2,8 %
- den letzten 20 Jahren beträgt 3,8 %
- allen lfd. Kommunaldarlehen der Gemeinde beträgt für das Jahr 2015 2,86 %
Der kalkulatorische Zinssatz wurde deshalb von bisher 5 % auf 3 % gesenkt.


Unter Berücksichtigung der Neuanschließ er aus den nördlichen Ortsteilen und den im Bau befindlichen Mehrfamilienhäusern (Dr.-Lang-Str. und Reitwiesen) und den in Aufstellung befindlichen Bauleitplanungen wurden die erwarteten Abwassermengen neu überrechnet:
       Schmutzwasser                Niederschlagswasser
Jahr  2016                                             315.000 m³                  563.000 m²
Jahr  2017                                             324.000 m³                  570.000 m²
Jahr  2018                                             328.000 m³                  573.000 m²
Jahr  2019                                             333.000 m³                  575.000 m²
Jahre  2016 bis 2019                                1.300.000 m³             2.281.000 m²


Der Gesamtdeckungsbedarf wird wie folgt festgestellt:
                                               Schmutzwasser        Niederschlagswasser
Deckungsbedarf 2016 bis 2019                   5.346.426 €                        707.625 €
abzl. Kostenüberdeckung aus  2011                        45.336 €                            7.922 €
zzgl. Kostenunterdeckung aus  2012-2015              212.257 €                          15.409 €
Gesamtdeckungsbedarf                           5.513.347 €                        715.115 €


Schmutzwassergebühr
(€/m³)
Niederschlagswassergebühr
(€/m²)
Aktuelle Gebühren
3,06
0,28
Kostendeckende Gebühren ohne Ergebnisse der Vorjahre

4,11
0,31
Kostendeckende Gebühren inklusive Ergebnisse der Vorjahre
4,24
0,31


Berechnungen des Herstellungsbeitrages

Grundlagen

Der umlagefähige Aufwand wird wie folgt ermittelt:

Niederschlagswasserbeseitigung
       Aufwand                                          4.772.191 €
       Verteilung auf Grundstücksflächen                  2.547.000 m²

Schmutzwasserbeseitigung
       Aufwand                                         13.113.170 €
       Verteilung auf Geschossflächen                     921.000 m²

Hinweis:
Investitionsmaßnahmen für Verbesserungsmaßnahmen, für die keine Verbesserungsbeiträge erhoben wurden, dürfen nicht in den herstellungsbeitragsfähigen Aufwand eingerechnet werden (Rechtsprechung des BayVGH).



Beitragsatz je m²
Grundstücksfläche
(€/m²)
Beitragsatz je m²
Geschoßfläche
(€/m²)
Aktueller Beitrag
1,22
14,68
Neuer Beitrag
1,87


14,23


Beschluss

Den vorgenannten Grundlagen für die Ermittlung der Benutzungsgebühren und Herstellungsbeiträge wird zugestimmt.

Folgende Benutzungsgebühren und Herstellungsbeiträge werden ab 01.01.2016 festgesetzt:

Benutzungsgebühren
       Schmutzwassergebühr                  4,24 €/m³
       Niederschlagswassergebühr            0,31 €/m²
Herstellungsbeiträge
       Grundstücksflächenbeitrag                  1,87 €/m²
       Geschossflächenbeitrag                14,23 €/m²

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.11.2015 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Die unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossenen Benutzungsgebühren und Herstellungsbeiträge sind in die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zu übernehmen, um entsprechende Rechtskraft zu erhalten.

Zur besseren Übersichtlichkeit wird die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung neu erlassen.

Beschluss

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der


Markt Altomünster

folgende

Beitrags- und Gebührensatzung
zur
Entwässerungssatzung




§ 1
Beitragserhebung

Der Markt Altomünster erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.


§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt,
wenn
1.  für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.


§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1)        Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2)        Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.


§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.


§ 5
Beitragsmaßstab

(1)        Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
       Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt.

(2)        Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.
       Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen.
       Dachgeschosse werden herangezogen, soweit sie ausgebaut sind und die Raumteile eine lichte Höhe von mindestens 1,50 m aufweisen.
       Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.
       Garagen gelten als selbständige Gebäudeteile; dies gilt nicht für Garagen, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.
       Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3)        Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche 25% der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.

(4)        Bei unbebauten gewerblichen genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken wird als Geschossfläche 25% der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.


(5)        Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
       Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
a)        im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
b)        im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
c)        im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(6)        Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nach zu entrichten.
       Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

(7)        Soweit übergroße Grundstücke nach früherem Satzungsrecht nur mit der 4-fachen Geschossfläche als Grundstücksfläche herangezogen wurden, entsteht der Differenzbetrag zwischen der 4-fachen Geschossfläche und der Mindestfläche von 1.500 m² erst bei der Erfüllung eines weiteren beitragsrechtlich relevanten Tatbestandes.

(8)        Soweit sonstige unbebaute Grundstücke nach früherem Satzungsrecht nur mit 25% der Grundstücksfläche als Geschossfläche herangezogen wurden, entsteht der Differenzbetrag zwischen den 40% der Grundstücksfläche und den 25% der Grundstücksfläche erst bei der Erfüllung eines weiteren beitragsrechtlich relevanten Tatbestandes.


§ 6
Beitragssatz

(1)        Der Beitrag beträgt
a)        pro m² Grundstücksfläche          1,87 €
b)        pro m² Geschoßfläche                14,23 €

(2)        Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.


§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.


§ 8
Beitragsablösung

Der Beitrag kann im Ganzen vor der Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 9
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1)        Der Aufwand für die Herstellung, Verbesserung, Erneuerung, Änderung, Unterhaltung sowie Stilllegung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse i.S.d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2)Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Erstattungsbescheids fällig.

(3)        Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 10
Gebührenerhebung

Der Markt Altomünster erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.


§ 11
Schmutzwassergebühr

(1)        Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
       Die Gebühr beträgt 4,24 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.

(2)        Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen.
Die Wassermengen sind durch geeichte, verplombte und in das Leitungsnetz integrierte Wasserzähler zu ermitteln. Von den Bestimmungen des Satzes  2 kann der Markt Altomünster Ausnahmen zulassen.

Die Wassermengen sind vom Markt Altomünster zu schätzen, wenn
1.        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3.        sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

Werden die dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermengen nicht vollständig über einen vom Gebührenpflichtigen zu installierenden Wasserzähler nach Satz 2 erfasst, gilt für diese Wassermenge ein Pauschalansatz von 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. des jeweiligen Jahres mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist. Zusätzlich zum Pauschalansatz wird die tatsächliche aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommene Wassermenge angesetzt; insgesamt beträgt die anzusetzende Wassermenge  mindestens 35 m³ pro Jahr und Einwohner.

(3)        Wird bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung die auf dem Grundstück verbrauchte Wassermenge nicht vollständig über einen vom Gebührenpflichtigen zu installierenden Wasserzähler nach Absatz 2 Satz 2 erfasst, gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit ein Pauschalansatz von 15 m³ pro Jahr als abzugsfähig nachgewiesen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl.  Den Nachweis  hat der Gebührenschuldner auf eigene Kosten zu führen.
Als abzurechnender Wasserverbrauch wird eine Wassermenge  von mindestens 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. des jeweiligen Jahres mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, angesetzt.


§ 12
Niederschlagswassergebühr

(1)        Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche.
       Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. Der Gebietsabflussbeiwert stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlichen vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Aufgrund dieser
       Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
       
(2)        Der Gebietsabflussbeiwert beträgt für:
Gebietsklasse 1:        0,25
Gebietsklasse 2:        0,40
Gebietsklasse 3:        0,55
Gebietsklasse 4:        0,70
Gebietsklasse 5:        0,90
Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der Gebietsabfluss-beiwertkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist. Wird von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in der Gebietsabflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.

(3)        Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 20 % oder um mindestens 250 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.
       Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem darauffolgenden Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt.
Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt.

(4)        Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01.01. des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(5)        Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,31 € pro m² pro Jahr.

(6)        Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in einer Zisterne gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an. Besteht jedoch ein Überlauf von der Sammelvorrichtung an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden pro m³ Stauraum 25 m² Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zugrunde zu legenden Fläche abgezogen.
       Es kann jedoch nicht mehr beitragspflichtige Fläche abgezogen werden, als auf dem Grundstück vorhanden sind.

(7)        Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen versickert, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an. Besteht jedoch ein Überlauf von der Sickervorrichtung (z.B. Sickermulde, Rigole) an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden 10 % der angeschlossenen Fläche als gebührenpflichtig angenommen.

(8)        Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in ein Oberflächengewässer eingeleitet, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an. Dies gilt nur, wenn das Oberflächengewässer kein Regenwasserkanal i.S.d. § 3 EWS ist.


§ 13
Gebührenabschläge

(1)        Wird vor Einleitung der Abwässer i.S.d. § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um 30% .

(2)        Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.


§ 14
Gebührenzuschläge

Für Abwässer i.S.d. § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser von mehr als 30% übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben.


§ 15
Entstehen der Gebührenschuld

(1)        Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungseinrichtung.

(2)        Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit Beginn des nächstens Monats, an dem Niederschlagswasser von dem Grundstück in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Die Veranlagung endet am Ende des Monats, in dem sich die Gebührenschuld ändert oder ganz entfällt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn des Monats in Höhe eines Zwölftels der Jahresgebührenschuld neu.






§ 16
Gebührenschuldner

(1)        Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2)        Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3)        Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.


§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1)        Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2)        Bei der Schmutzwassergebühr sind auf die Gebührenschuld zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

(3)        Bei der Niederschlagswassergebühr ist bei einer Gebührenschuld
a)        von unter 25,- € die gesamte Gebühr zum 15.08. des Jahres,
b)        von 25,- € bis 50,- € jeweils die Hälfte am 15.02 und 15.08. des Jahres, und
c)        über 50,- € jeweils zu einem Viertel 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 des Jahres fällig.


§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Altomünster für die Höhe der Abgaben maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechende Unterlagen - Auskunft zu erteilen.


§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 14.12.2011 außer Kraft.



Altomünster, den xx.12.2015                                                


Markt Altomünster

       
Anton Kerle
(1. Bürgermeister)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Neuerlass der Entwässerungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.11.2015 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Die aktuelle Entwässerungssatzung des Marktes Altomünster stammt aus dem Jahr 2004 und wurde im Jahr 2006 zweimal geändert.

Die seitdem zu verzeichnenden Entwicklungen in der Gesetzgebung - insbesondere Änderungen in der Gemeindeordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz, dem bayerischen Wassergesetz und der Klärschlammverordnung -, in der Rechtsbesprechung und im Vollzug geben Anlass das geltende Recht in Einklang mit dem höherrangigen Recht zu bringen.

Im wesentlichen entspricht die neue Entwässerungssatzung der Mustersatzung des Bayerischen Innenministeriums.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und des einfacheren Vollzugs wird der Neuerlass der Entwässerungssatzung empfohlen.

Beschluss

Aufgrund von Art. 23 und Art 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetztes (BayWG) erlässt der


Markt Altomünster
folgende:
Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage
(Entwässerungssatzung)



§ 1
Öffentliche Einrichtung
( 1 )        Der Markt Altomünster betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung).

( 2 )        Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt der Markt Altomünster.

( 3 )        Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.
       Bei Grundstücken, von denen das Abwasser mittels Druckentwässerung der Sammelkläranlage zugeführt wird, gehört auch die technische Einrichtung auf dem privaten Grundstück zur Entwässerungseinrichtung.


§ 2
Grundstücksbegriff, Verpflichtete

( 1 )        Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

( 2 )        Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet, sie haften als Gesamtschuldner


§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

1.        Abwasser
       ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
       Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.

2.        Kanäle
       sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

3.        Schmutzwasserkanäle
       dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.

4.        Mischwasserkanäle
       sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

5.        Regenwasserkanäle
       dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.
       Als Regenwasserkanäle gelten auch offene Gräben, die zur Ableitung oder zur Versickerung von Niederschlagswasser aus überbauten oder befestigten Flächen erstellt wurden.

6.        Sammelkläranlage
       ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

7.        Grundstücksanschlüsse
sind
-        bei Freispiegelkanälen:
         die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Kontrollschachts.
Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des öffentlichen Straßengrundes zu privaten Grundstücken.
-        bei Druckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Abwassersammelschachts.

8.        Grundstücksentwässerungsanlagen
sind
a)        bei Freispiegelkanälen:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum Kontrollschacht.
Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 kein Kontrollschacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze des privaten Grundstücks zum öffentlichen Straßengrund.
Zur Grundstücksentwässerungsanlage zählt auch ein/e im Bedarfsfall zu errichtende/r
-        Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4),
-        Messschacht,
-        Überwachungseinrichtung (§ 12 Abs. 3) oder
-        Abwasserbehandlungsanlage.

b)        bei Druckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum Abwassersammelschacht.
Zur Grundstücksentwässerungsanlage zählt auch ein/e im Bedarfsfall zu errichtende/r
-        Messschacht,
-        Überwachungseinrichtung (§ 12 Abs. 3) oder
-        Abwasserbehandlungsanlage.

9.        Kontrollschacht
ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.

10.        Abwassersammelschacht
ist ein Schachtbauwerk, das dem Einbau eines Hausanschlusspumpwerkes dient.

11.        Technische Einrichtung
       besteht aus dem Hausanschlusspumpwerk und der Steuerung.

12.         Messschacht
       ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.

13.        Abwasserbehandlungsanlage
       ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers von Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen.
       Hierzu zählen insbesondere Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.

14.        Fachlich geeigneter Unternehmer
ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen.
Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere
-        die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
-        die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,
-        die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
-        die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
-        eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).


§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht

( 1 )        Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.
( 2 )        Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt der Markt Altomünster.

( 3)        Ein Anschluss und Benutzungsrecht besteht nicht,
1.        wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder
2.        solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

( 4 )        Der Markt Altomünster kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.


§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang

( 1 )        Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

( 2 )        Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.

( 3 )        Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vor-übergehend vorhanden sind.

( 4 )        Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch den Markt Altomünster innerhalb der von ihm gesetzten Frist herzustellen.

( 5 )        Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzerrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang).
Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Marktes Altomünster die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

(6)        Der Anschluss- und benutzungszwang gilt nicht für Niederschlagswasser, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist.

§ 6
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang

( 1 )        Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Markt Altomünster einzureichen.

( 2 )        Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.


§ 7
Sondervereinbarungen

( 1 )        Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann der Markt Altomünster durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

( 2 )        Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.


§ 8
Grundstücksanschluss

( 1 )        Der Grundstücksanschluss wird vom Markt Altomünster hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt. Der Markt Altomünster kann, soweit der Grundstücksanschluss nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, verbessert, erneuert, ändert und unterhält sowie stilllegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

( 2 )        Der Markt Altomünster bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Er bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer  werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

( 3 )        Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen  von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.


§ 8 a
Technische Einrichtung

Die technische Einrichtung wird vom Markt Altomünster hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt.






§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage

( 1 )        Jedes Grundstück, das an  die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen.

( 2 )        Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den allgemeinen anerkannten Regel der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen.

( 3 )        Der Markt Altomünster kann verlangen, dass
-        anstelle oder zusätzlichen zum Kontrollschacht oder Abwassersammelschacht ein Messschacht,
-        eine Abwasserbehandlungsanlage
zu erstellen ist.

( 4 )        Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann der Markt Altomünster den Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücksverlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für den Markt Altomünster nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

( 5 )        Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

( 6 )        Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Der Markt Altomünster kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.


§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

( 1 )        Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind dem Markt Altomünster folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a)        Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1 : 1000,
b)        Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1 : 100, aus denen der Verlauf der Leitungen und die Anlagen nach § 9 Abs. 3 ersichtlich sind,
c)        Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab  1 : 100, bezogen auf  Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen,  die maßgeblichen Kellersohlenhöhlen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind.
d)        wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über
-        Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
-        Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
-        die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,
-        Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
-        die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung,  Neutralisation, Dekontaminierung ) mit Bemessungsnachweisen.

       Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.

       Die Pläne müssen den beim Markt Altomünster aufliegenden Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben.
       Der Markt Altomünster kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.

( 2 )        Der Markt Altomünster prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, so erteilt der Markt Altomünster schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung  der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen Ihre Zustimmung  schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen diese Satzung, setzt der Markt Altomünster dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einrechnung der geänderten Unterlagen bei der Gemeinde Satz 3 gilt entsprechend.

( 3 )        Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

( 4 )        Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann der Markt Altomünster Ausnahmen zulassen.


§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

( 1 )        Der Grundstückseigentümer hat dem Markt Altomünster den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

( 2 )        Der Markt Altomünster ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

( 3 )        Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdecken der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung  beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit der Markt Altomünster die Prüfungen selbst vornimmt; er hat dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung des Marktes Altomünster freizulegen.

( 4 )        Soweit der Markt Altomünster die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat der Grundstückseigentümer dem Markt Altomünster die Bestätigung nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Der Markt Altomünster kann die Verdeckung der Leitungen und vor der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigung oder unverzüglich nach Prüfung durch den Markt Altomünster schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt der Markt Altomünster dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

( 6 )        Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigung des fachlich geeigneten Unternehmer oder die Prüfung durch den Markt Altomünster befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.




§ 12
Überwachung

( 1 )        Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch eine fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit zu prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigten zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Der Grundstückseigentümer hat dem Markt Altomünster die Bestätigung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert vorzulegen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer  unverzügliche beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden.

( 2 )        Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich dem Markt Altomünster anzuzeigen.

( 3 )        Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann der Markt Altomünster den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen und/oder Abwasserbehandlungsanlagen verlangen. Auf die Überwachungseinrichtung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung dem Markt Altomünster vorgelegt werden.

( 4 )        Unbeschadet der Abs.1 bis 3 ist der Markt Altomünster befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Der Markt Altomünster kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Gemeinde aufgrund des Satzes 1 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Gemeinde neu zu laufen.

( 5 )        Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.


§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in den das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird.


§ 14
Einleiten in die Kanäle

( 1 )        In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regelwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden

( 2 )        Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt der Markt Altomünster.

§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

( 1 )        In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
-        die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
-        die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
-        den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
-        die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
-        sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

( 2 )        Dieses Verbot gilt insbesondere für
1)        feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl,
2)        infektiöse Stoffe, Medikamente,
3)        radioaktive Stoffe,
4)        Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,
5)        Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
6)        Grund- und Quellwasser,
7)        feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
8)        Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltung, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
9)        Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
10)        Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich  zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
a)        unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
b)        Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung der Markt Altomünster in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
c)        Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetztes eingeleitet werden dürfen.
11)        Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
-        von dem zu erwarten ist, dass auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
-        das wärmer als +35°C ist,
-        das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
-        das aufschwimmende Öle und Fette enthält
-        das als Kühlwasser benutzt worden ist
12)        nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln,
13)        nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.

( 3 )        Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.

( 4 )        Über Absatz 3 hinaus kann der Markt Altomünster in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungs-einrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des dem Markt Altomünster erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.

( 5 )        Der Markt Altomünster kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der Markt Altomünster kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

( 6 )        Der Markt Altomünster kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er dem Markt Altomünster eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.

( 7 )        Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kw in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und dem Markt Altomünster über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.

( 8 )        Besondere Vereinbarungen zwischen dem Markt Altomünster und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.

( 9 )        Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies dem Markt Altomünster sofort anzuzeigen.


§ 16
Abscheider

Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle, oder Fette) mit geschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Der Markt Altomünster kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.


§ 17
Untersuchung des Abwassers

( 1 )        Der Markt Altomünster kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Markt Altomünster auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

( 2 )        Der Markt Altomünster kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde-vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse dem Markt Altomünster vorgelegt werden. Der Markt Altomünster kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
                                       

§ 18
Haftung

( 1 )        Der Markt Altomünster haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

( 2 )        Der Markt Altomünster haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt Altomünster zur Erfüllung seinen Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

( 3 )        Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

( 4 )        Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet dem Markt Altomünster für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner


§ 19
Grundstücksbenutzung

( 1 )        Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahme für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

( 2 )        Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

( 3 )        Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Markt Altomünster zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich zur Entsorgung des Grundstücks dient.

( 4 )        Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 20
Betretungsrecht

( 1 )        Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen des Marktes Altomünster zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweise. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.

( 2 )        Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.


§ 21
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
  1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützen Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflicht verletzt,
  2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
  3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,
  4. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde die Leitung verdeckt,
  5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlangen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,
  6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,
  7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen des Marktes Altomünster nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.


§ 22
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

( 1 )        Der Markt Altomünster kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

( 2 )        Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.


§ 23
Inkrafttreten; Übergangsregelung


( 1 )        Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen vom 15.12.2004 geändert durch die Satzungen vom 30.05.2006 und 26.07.2006 außer Kraft.

( 2 )        Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen.

( 3 )        Für Grundstücke, die im Geltungsbereich einer früheren Entwässerungssatzung erstmals bebaut wurden und bei denen kein Benutzungsrecht für die Niederschlagswasser-beseitigung bestand, da die Versickerung oder anderweitige Beseitigung des Niederschlagswassers ordnungsgemäß möglich ist, fällt die Beschränkung des § 6 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erst weg, wenn die Möglichkeit der Versickerung oder anderweitigen ordnungsgemäßen Beseitigung des Niederschlagswassers tatsächlich nicht mehr besteht.


Altomünster, den xx.12.2015                                                

Markt Altomünster
       
Anton Kerle
(1. Bürgermeister)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Vergabe einer Namensbezeichnung für eine Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.11.2015 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Im Bebauungsplangebiet Reitwiesen befinden sich die schon weitestgehenst errichteten Straße A und Straße B.



Für die Straße A wurde in der Sitzung des Marktgemeinderates vom 27.10.2015 die Straßenbezeichnung "Duschlanger" vergeben. Diese Straße erschließt "anfahrtechnisch" vorrangig die an ihr geplanten Einzel- und Doppelhäuser.

Die Bewohner der Wohnanlage fahren die vorgesehenen Stellplätze und Garagen sowie die beiden Tiefgaragen nicht über den Duschlanger an, sondern über die Bahnhofstraße und die (bisher noch namenlose) Straße B.
Zur positiven Lenkung des Anliefer- und Besucherverkehrs ist es durchaus überlegenswert und letztendlich sinnvoll, auch der Straße B eine Namensbezeichnung zu geben. Ein Bewohner kann dann seine Adresse angeben und der Besucher und Lieferant kommt direkt zu dieser hin. Sollten die Besucherparkplätze auf dem Gelände der Wohnanlage belegt sein, können auf kurzem Weg die öffentlichen Stellplätze im Bahnhofsumfeld angefahren werden.
Die relativ schmalen Straßen Jörgerring, Duschlanger und Friedhofstraße werden bei einer separaten Namensgebung voraussichtlich deutlich geringer mit Besucher- und Lieferantenverkehr belastet.

Von Seiten der Verwaltung wird deshalb vorgeschlagen, auch der Straße B eine eigene Straßenbezeichnung zu geben und in Abstimmung mit den Bauherren der Wohnanlage die Bezeichnung "Auf der Reitwiesen" oder "An der Reitwiesen" zu verwenden.

Beschluss

1.
Die Straße B erhält eine eigene Straßenbezeichnung.
2.
Es wird die Bezeichnung "Auf der Reitwiesen" festgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 5

zum Seitenanfang

6. Bekanntgabe von Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.11.2015 ö beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Der Geschäftsleitende Beamte informiert über ein Schreiben der ABV-media, die im Gemeindegebiet auf Inserentensuche unterwegs ist, und verweist darauf, dass dies nicht im Zusammenhang mit einem Projekt des Marktes Altomünster geschieht.

zum Seitenanfang

7. Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 27.10.2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.11.2015 ö beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Der 1. Bürgermeister gibt die in der nichtöffentlichen Sitzung vom 27.10.2015 gefassten Beschlüsse bekannt, soweit die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 2 GO).

TOP 1
Aufnahme eines Kommunaldarlehens
Das erforderliche Darlehen in Höhe von 500.000,00 € wird bei der Sparkasse Dachau zu den angebotenen Konditionen aufgenommen.
Der 1. Bürgermeister wird zur Unterzeichnung der Schuldurkunde ermächtigt.

TOP 2
Erwerb eines Grundstücks in Schmarnzell

Der Markt Altomünster zeigt derzeit kein Interesse am Erwerb der oben beschriebenen Liegenschaft.


Datenstand vom 16.12.2015 09:44 Uhr