Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der
Markt Altomünster
folgende
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)
§ 1
Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten Hunde im Gemeindegebiet des Marktes Altomünster unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2
Steuerbefreiung
1) Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden, die ausschließlich der Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben dienen,
2. Hunden, die überwiegend für die gewerbliche oder hauptberufliche Tätigkeit des Halters unerlässlich sind
3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
4. Hunden, die aus dem Tierheim Dachau stammen und von ihrem Halter von dort in seinen Haushalt oder einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft oder einen Betrieb aufgenommen werden. Die Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum von 1 Kalenderjahr gewährt.
2) Eine Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Hund, für den die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist und die Eignung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.
3) Eine Steuerbefreiung wird nur auf Antrag gewährt. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachzuweisen.
§ 3
Steuerschuldner; Haftung
1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt oder einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten von den Haushalts- oder Betriebsangehörigen als gemeinsam gehalten.
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung
1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander-folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
2) Tritt an die Stelle eines verendeten, getöteten oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
Ausgenommen hiervon sind Hunde, die nach § 5 Abs. 2 besteuert werden. Die bereits entrichtete Steuer wird angerechnet.
3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
1) Die Steuer beträgt
für den ersten Hund 60,00 €
für den zweiten Hund 100,00 €
für jeden weiteren Hund 120,00 €
2) Die Steuer beträgt
für den ersten Kampfhund 600,00 €
für den zweiten Kampfhund 1.000,00 €
für jeden weiteren Kampfhund 1.200,00 €
3) Der erhöhte Steuersatz nach Abs. 2 entfällt bei Hunden, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Bescheinigung entsprechend § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren (KampfhundeVO) ausgestellt wurde. Bei Fällen, nach denen sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben, entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden Kalenderjahres, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.
4. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
§ 6
Kampfhunde
1) Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
2) Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 KampfhundeVO in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Gruppen von Hunden, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO nachgewiesen wurde, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen.
3) Unabhängig davon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ergeben.
§ 7
Steuerermäßigungen
1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden.
2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit Erfolg abgelegt haben.
2) Als Einöde gilt eine Ansiedlung mit max. zwei Wohngebäuden. Als Weiler gilt eine Ansiedlung mit mehr als drei und max. 9 Wohngebäuden.
3) Die Steuer wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde, die in einem Anwesen außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gehalten werden,
2. für Hunde, mit denen der Hundehalter freiwillig und erfolgreich eine Bescheinigung über eine Prüfung (Hundeführerschein) nach Abs. 4 absolviert hat.
4) Die Bescheinigung über eine Prüfung darf nur nach erfolgreicher Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung ausgestellt werden.
In der theoretischen Prüfung sind Kenntnisse nachzuweisen über
1. die Entwicklung, das Sozialverhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
2. das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden sowie die richtige Reaktion darauf,
3. die Körpersprache von Hunden und die Bedeutung der verschiedenen Ausdrucksformen,
4. das Erziehen und Ausbilden von Hunden,
5. die Rechtsvorschriften für den Umgang von Hunden, insbesondere in der Öffentlichkeit
In der praktischen Prüfung ist eine sicheres Auftreten von Hund und Hundehalter in der Öffentlichkeit unter Anwendung der erworbenen theoretischen Kenntnisse nachzuweisen.
Die Bescheinigung über die Prüfung muss mindestens enthalten:
1. Name, Rasse und Geburtsjahr des Hundes
2. Vor- und Nachname und Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers
3. Bestätigung, dass eine Prüfung nach den vorgenannten Vorgaben abgelegt wurd
4. Datum der Prüfung
5. Unterschrift des Prüfers
5) Eine Steuerermäßigung kann beansprucht werden nach
1. Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen,
2. Abs. 3 Ziffer 2 für jeden Hund des Steuerpflichtigen nur einmal.
§ 8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)
1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
2) Die Steuervergünstigung wird frühestens ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres gewährt.
3) Fallen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung weg, wird die Hundesteuer ab dem auf den Wegfall des Befreiungstatbestandes folgenden Kalenderjahr neu festgesetzt.
4) Für Kampfhunde nach § 1 Abs. 1 KampfhundeVO wird keine Steuervergünstigung gewährt.
Für Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO wird keine Steuervergünstigung gewährt, solange für diese nicht nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen.
§ 9
Entstehen der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 10
Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 15.02. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
§ 11
Anzeigepflichten
1) Wer einen über vier Monate alten, dem Markt Altomünster noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse und ggf. Vorlage geeigneter Nachweise dem Markt Altomünster melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt der Markt Altomünster eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss.
2) Der Hundehalter hat den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abzumelden, wenn der Hundehalter den Hund veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder verendet ist oder getötet wurde, oder wenn der Hundehalter aus dem Markt Altomünster weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an den Markt Altomünster zurückzugeben
3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das dem Markt Altomünster unverzüglich anzuzeigen.
§ 12
Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 22.11.2007 außer Kraft.