Datum: 22.12.2015
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Markt Altomünster
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Anfrage zur Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried
2 Neuerlass der Hundesteuersatzung
3 Nutzungskonzept für die gemeindlichen Gebäude Schultreppe 3 und 4 und das ehemaligen Bahnhofsgebäude Altomünster
4 Bekanntgabe von Informationen

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1. Anfrage zur Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.12.2015 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Der Eigentümer des Grundstücks Flurnummer 865,  Gemarkung Wollomoos hat mit Schreiben vom 02.12.2015 angefragt, inwieweit sich der Markt Altomünster die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf dem vorgenannten Grundstück vorstellen kann und die entsprechenden für die Genehmigung durch das Landratsamt Dachau erforderlichen Verfahrensschritte einleiten würde.

                                         Lageplan mit vorgesehenem Standort


Bereits in der Sitzung des Gemeinderates vom 26.07.2011 wurde ein Antrag auf Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage für diese Fläche behandelt und der Beschluss gefasst, dass für die vorgestellte Realisierung in diesem Bereich grundsätzlich eine positive Bewertung seitens des Marktes Altomünster in Aussicht gestellt wird.

Die Fläche wurde vergangenheitlich in einer Standortanlayse für Freiflächenfotovoltaikanlagen untersucht und als konfliktarmen Bereich ohne Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten und ohne Vorbelastung (Einbindung in die Landschaft möglich; negative Auswirkungen auf Landschaftsbild, Ortsbild und Mensch sind vermieden bzw. minimiert) mit der Priorität 3 eingestuft.

Die tatsächlich rechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens kann abschließend erst im Rahmen der erforderlichen Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Teil I und gleichzeitig die Aufstellung eines Bebauungsplanes geklärt werden.

In einer vorab eingeholten Kurzstellungnahme des Landratsamtes Dachau wird die Einleitung der entsprechenden Verfahren als sehr kritisch gesehen, da der vorgesehene Standort nicht mit den Zielen des Landesentwicklungsprogramms vereinbar ist.

Beschluss

Der Markt Altomünster steht, ungeachtet der noch ungeklärten Rechtslage, weiterhin der Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage im oben beschriebenen Bereich positiv gegenüber.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

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2. Neuerlass der Hundesteuersatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.12.2015 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Der Markt Altomünster wendet aktuell die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) aus dem Jahr 2007 an.

Weitgehenst  greift die Hundesteuersatzung in der Fassung dieser Überarbeitung (wie bisher auch) die Formulierungsvorschläge des Satzungsmusters des Bayerischen Innenministeriums auf. Einige Bereiche werden jedoch an die Erfordernisse der Gegenwart angepasst und "modernisiert".

Die vorgesehenen Änderungen sind aus der beiliegenden Gegenüberstellung ersichtlich und werden in der Sitzung entsprechend erläutert.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und des einfacheren Vollzugs wird der Neuerlass der Hundesteuersatzung empfohlen.

Beschluss

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der

Markt Altomünster

folgende

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)


§ 1
Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hunde im Gemeindegebiet des Marktes Altomünster unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.


§ 2
Steuerbefreiung

1)        Steuerfrei ist das Halten von
1.        Hunden, die ausschließlich der Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben dienen,
2.        Hunden, die überwiegend für die gewerbliche oder hauptberufliche Tätigkeit des Halters unerlässlich sind
3.        Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
4.        Hunden, die aus dem Tierheim Dachau stammen und von ihrem Halter von dort in seinen Haushalt oder einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft oder einen Betrieb aufgenommen werden. Die Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum von 1 Kalenderjahr gewährt.

2)        Eine Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Hund, für den die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist und die Eignung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.

3)        Eine Steuerbefreiung wird nur auf Antrag gewährt. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachzuweisen.


§ 3
Steuerschuldner; Haftung

1)        Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt oder einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten von den Haushalts- oder Betriebsangehörigen als gemeinsam gehalten.
       Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.

2)        Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

3)        Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.


§ 4
Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

1)        Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander-folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

2)        Tritt an die Stelle eines verendeten, getöteten oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
Ausgenommen hiervon sind Hunde, die nach § 5 Abs. 2 besteuert werden. Die bereits entrichtete Steuer wird angerechnet.

3)        Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.


§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz

1)        Die Steuer beträgt                                                        
für den ersten Hund                               60,00 €                
für den zweiten Hund                           100,00 €                
für jeden weiteren Hund                       120,00 €                

2)        Die Steuer beträgt                                                        
für den ersten Kampfhund                   600,00 €
für den zweiten Kampfhund                1.000,00 €
für jeden weiteren Kampfhund                    1.200,00 €        

3)        Der erhöhte Steuersatz nach Abs. 2 entfällt bei Hunden, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Bescheinigung entsprechend   § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren (KampfhundeVO) ausgestellt wurde. Bei Fällen, nach denen sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben, entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden Kalenderjahres, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.

4. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.


§ 6
Kampfhunde

1)        Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

2)        Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 KampfhundeVO in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Gruppen von Hunden, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO nachgewiesen wurde, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen.

3)        Unabhängig davon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ergeben.


§ 7
Steuerermäßigungen

1)        Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
1.        Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden.
2.        Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes in der jeweils geltenden Fassung  mit Erfolg abgelegt haben.

2)        Als Einöde gilt eine Ansiedlung mit max. zwei Wohngebäuden. Als Weiler gilt eine Ansiedlung mit mehr als drei und max. 9 Wohngebäuden.

3)        Die Steuer wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für
1.        Hunde, die in einem Anwesen außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gehalten werden,
2.        für Hunde, mit denen der Hundehalter freiwillig und erfolgreich eine Bescheinigung über eine Prüfung (Hundeführerschein) nach Abs. 4 absolviert hat.

4)        Die Bescheinigung über eine Prüfung darf nur nach erfolgreicher Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung ausgestellt werden.
In der theoretischen Prüfung sind Kenntnisse nachzuweisen über
1.        die Entwicklung, das Sozialverhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
2.        das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden sowie die richtige Reaktion darauf,
3.        die Körpersprache von Hunden und die Bedeutung der verschiedenen Ausdrucksformen,
4.        das Erziehen und Ausbilden von Hunden,
5.        die Rechtsvorschriften für den Umgang von Hunden, insbesondere in der Öffentlichkeit
In der praktischen Prüfung ist eine sicheres Auftreten von Hund und Hundehalter in der Öffentlichkeit unter Anwendung der erworbenen theoretischen Kenntnisse nachzuweisen.
Die Bescheinigung über die Prüfung muss mindestens enthalten:
1.        Name, Rasse und Geburtsjahr des Hundes
2.        Vor- und Nachname und Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers
3.        Bestätigung, dass eine Prüfung nach den vorgenannten Vorgaben abgelegt wurd
4.        Datum der Prüfung
5.        Unterschrift des Prüfers

5)        Eine Steuerermäßigung kann beansprucht werden nach
1.        Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen,
2.        Abs. 3 Ziffer 2 für jeden Hund des Steuerpflichtigen nur einmal.
       

§ 8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)

1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

2)        Die Steuervergünstigung wird frühestens ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres gewährt.

3)        Fallen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung weg, wird die Hundesteuer ab dem auf den Wegfall des Befreiungstatbestandes folgenden Kalenderjahr neu festgesetzt.

4)        Für Kampfhunde nach § 1 Abs. 1 KampfhundeVO wird keine Steuervergünstigung gewährt.
       Für Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO wird keine Steuervergünstigung gewährt, solange für diese nicht nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen.


§ 9
Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.


§ 10
Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 15.02. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.


§ 11
Anzeigepflichten

1)        Wer einen über vier Monate alten, dem Markt Altomünster noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse und ggf. Vorlage geeigneter Nachweise dem Markt Altomünster melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt der Markt Altomünster eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss.

2)        Der Hundehalter hat den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abzumelden, wenn der Hundehalter den Hund veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder verendet ist oder getötet wurde, oder wenn der Hundehalter aus dem Markt Altomünster weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an den Markt Altomünster zurückzugeben

3)        Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das dem Markt Altomünster unverzüglich anzuzeigen.


§ 12
Inkrafttreten

1)        Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

2)        Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 22.11.2007 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3

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3. Nutzungskonzept für die gemeindlichen Gebäude Schultreppe 3 und 4 und das ehemaligen Bahnhofsgebäude Altomünster

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.12.2015 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Nutzungskonzept für die Zeit nach Abschluss der Sanierung des Gebäudes Schultreppe 4 sieht aktuell folgende Aufteilung vor:
-  Erdgeschoß:        Räume für eine Kindergartennutzung
-  Obergeschoß:        Räume für Vereine, insbesondere die Volkshochschule
-  Dachgeschoß:        Räume für das Jugendzentrum


Die nur sehr aufwändig und kostenintensiv zu realisierende Barrierefreiheit für die vorgesehenen Räume des Jugendzentrums und die mögliche, aber nicht optimale Anbindung der geplanten Räume für eine neue Kindergartengruppe an den benachbarten Kindergarten (Schultreppe 3) haben zu der Idee geführt, die Bestandsnutzungen über das zur Sanierung anstehende Gebäude Schultreppe 4 hinaus zu hinterfragen und eine Konzeptidee unter Berücksichtigung von weiteren gemeindlichen Gebäuden (hier Schultreppe 3 und ehemalige Bahnhof Altomünster) zu entwickeln.


Die nachfolgende Aufstellung zeigt die bestehende und zukünftig angedachte Nutzung der einzelnen Gebäude auf:

Schultreppe 3
                       bestehende Nutzung                zukünftig angedachte Nutzung

Kellergeschoß                Schießstand                        Schießstand
Erdgeschoß                Kindergarten                        Kindergarten
Obergeschoß                Kindergarten (Mensa)        Kindergarten (Mensa)        
                       Bücherei                        Kindergarten (Personal-, Gruppenraum)
                       Musikverein                        Musikverein
Dachgeschoß                Schießstand                        Schießstand


Schultreppe 4
                       bestehende Nutzung                zukünftig angedachte Nutzung

Kellergeschoß                Schießstand (Zugang)        Schießstand (Zugang)
Erdgeschoß                Jugendzentrum                Räume für die VHS
Obergeschoß                Räume für Vereine/VHS        Bücherei        
Dachgeschoß                Wohnung                        Bücherei


Ehemaliger Bahnhof

                       bestehende Nutzung                zukünftig angedachte Nutzung

Kellergeschoß                (private) Gastronomie        Jugendzentrum
Erdgeschoß                (private) Gastronomie        Jugendzentrum


Aus dieser Rochade ergeben sich nachstehende Vorteile:

Das Jugendzentrum kann in weiten Teilen barrierefrei gestaltet werden und erhält erstmals ausschließlich eigenständig nutzbare Außenflächen. Soweit sich durch die positive Arbeit im Jugendzentrum ein zukünftig erhöhter Raumbedarf ergeben sollte, ist es - aufgrund der Grundstückssituation - denkbar, am neuen Standort einem entsprechenden Erweiterungsbedarf nachkommen zu können.
Nach dem bisherigen Nutzungskonzept kann eine Barrierefreiheit und eine räumliche Erweiterungsmöglichkeit am bestehenden Standort nicht realisiert werden.

Mit der Verlagerung der Bücherei kann zukünftig zumindest eine Nutzungsebene barrierefrei erreicht werden. Die Regalausstattung ist so konzipiert, dass diese auch für die neuen Räumlichkeiten geeignet ist und allenfalls im geringen Umfang anzupassen bzw. zu erweitern wäre.

Für das Personal des Kindergartens ergeben sich insbesondere organisatorische Vorteile, wenn sich alle Gruppenräume im gleichen Gebäude befinden. Es besteht die erstmalige Möglichkeit für das Personal einen entsprechende Rückzugsraum für die Pausengestaltung und evtl. einen Raum für Elterngespräche zu schaffen. Dies ist auch deshalb erforderlich, weil sich durch die längeren Betreuungszeiten auch deutlich längere Arbeitszeiten mit entsprechenden vorgeschriebenen Pausen für das Personal ergeben haben. Diese Anforderungen können mit dem bisherigen Raumprogramm nicht erfüllt werden.
Die erforderlichen Umbauarbeiten können aus heutiger Sicht auf ein überschaubares Maß beschränkt werden.


Es wird darauf hingewiesen, dass für die Verlagerung des Jugendzentrums voraussichtlich im Jahr 2017 entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt werden müssen, um erforderliche Sanierungsmaßnahmen am neuen Standort durchführen zu können.


Die Überlegungen zur oben beschrieben Neugestaltung der zukünftigen Nutzungen sind zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich, um dies beim Förderantrag für die Sanierung des Anwesens Schultreppe 4 berücksichtigen, die entsprechenden Genehmigungsverfahren anstoßen und letztendlich die erforderlichen Kündigungen mit den derzeitigen privaten Nutzern aussprechen zu können.

Beschluss

Dem vorgestellten Nutzungskonzept wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe von Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.12.2015 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Der erste Bürgermeister informiert über die Möglichkeit, Namensvorschläge für das Baugebiet Sandgrubenfeld, 1. Erweiterung an die Verwaltung melden zu können.

Datenstand vom 15.06.2016 08:33 Uhr