Der Markt Altomünster wird im überörtlichen Bereich durch den bayerischen kommunalen Prüfungsverband im Abstand von ca. 4 Jahren geprüft. Die Prüfberichte sind im Ratsinformationssystem bereitgestellt.
Teilbericht über das Allgemeine Prüfungsgebiet vom 20.05.2015
Der bayerische kommunale Prüfungsverband hat im Jahr 2014 die Jahresrechnungen 2010 bis 2013 und die Kasse des Marktes Altomünster geprüft und neben den allgemeinen Feststellungen die nachstehenden Einzelthemen im abschließenden Bericht vom Juni 2015 festgestellt:
Frühere Prüfungsfestellungen (TZ 1):
- Bei Neuvermietungen wurden nach durchgeführten Sanierungsmaßnahmen die Mieten an das ortsüblichen Mietniveau (5,50 € - 6,50 €) angepasst. In einigen wenigen Fällen wird derzeit noch geprüft, ob eine Mieterhöhung nach dem bestehenden Zustand der Wohnräume mietrechtlich zulässig ist.
- Die Erfassung von Betriebsmitteln wird aufgrund der geringen Bestände weiterhin für nicht erforderlich gehalten.
- Eine schriftliche Regelung zur Beschaffung im Bereich des Bauhofes (und der Kläranlage) wurde zwischenzeitlich erstellt.
- Eine Änderung der in der Ausbaubeitragssatzung festgelegten Sätze für die gemeindliche Eigenbeteiligung wird aufgrund grundsätzlicher Erwägungen im Bezug auf Gleichbehandlung weiterhin abgelehnt.
- Die Höhe der Erschwerniszuschläge wurde überprüft und in der gewährten Höhe für ausreichend erachtet.
- Die Praxis bei der Gewährung von Abschiedsgeschenken wurde auf das rechtlich zulässige Maß begrenzt
- Die Zahlstelle „Bücherei“ wurde in die Kassenprüfung mit einbezogen.
- Das Führen von Bestandslisten im Info-Büro wird aufgrund des geringen Bestandes weiterhin nicht für erforderlich gehalten.
- Die dienstliche Nutzung des Pkws beim 1. Bürgermeister entspricht der pauschalen Wegstreckenentschädigung, die der 1. Bürgermeister erhält, und ist deshalb nicht mehr erneut zu behandeln.
- Eine Ergänzung des sog. Bautenverzeichnisses wird nach wie vor nicht für erforderlich gehalten, da das praktizierte System ausreichend ist.
Neue Prüfungsfeststellungen (TZ 2 bis TZ 23
(TZ 2) Die Entwässerungssatzung (EWS) sollte überarbeitet bzw. neu erlassen werden
Die Entwässerungssatzung (EWS) und die dazugehörige Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) wurden mit Wirkung zum 01.01.2016 neu erlassen.
(TZ 3) Der Anlagenachweis wäre zu überarbeiten
Die Überarbeitung des Anlagenachweises ist zwischenzeitlich durch Nachaktivierung der im Prüfungsbericht gegebenen Hinweise zu einzelnen Anlagenummern erfolgt.
(TZ 4) Hinweise im Zusammenhang mit der Kalkulation von Abwassergebühren
Die vorgebrachten Hinweise wurden in der aktuellen Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2016 - 2019 berücksichtigt.
(TZ 5) Nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge wurden von den Beschäftigen nicht zurückgefordert
Der Forderung nach zeitnaher Auswertung der Lohnsteuer-Außenprüfungen wird künftig nachgekommen. Eine Rückforderung von den betroffenen Beschäftigten erfolgte nicht.
(TZ 6) Hinweise zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos nach § 10 TVöD
Diese Thematik wird entsprechend aufgegriffen und nach einer entsprechende rechtssicheren Lösung gesucht.
(TZ 7) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird unzulässig überschritten
Durch eine regelmäßige Kontrolle auf Sachgebietsleiter- und Mitarbeiterebene wird erreicht, dass anfallende Mehrarbeitsstunden zeitnah als Freizeitausgleich genommen werden.
(TZ 8) Die Anordnung von Rufbereitschaft zur Aufrechterhaltung des Winterdienstes und deren Abgeltung wäre zu überprüfen
Die Regelungen für die Rufbereitschaft für den Winterdienst der Bauhofmitarbeiter wurden bereits ab dem Winterdienst 2014/15 entsprechend angepasst. Darüber hinaus wird ab 2015/16 versucht, durch Einschränkungen des Streudienstes auf ebenen Nebenstraßen Einsparungen zu erreichen.
(TZ 9) Der Grundsatz der Funktionstren
nung wäre künftig zu beachten
Eine kurzfristige Änderung der Aufgaben im Bereich der Kassenverwaltung ist aufgrund fehlender personeller Ressourcen derzeit nicht möglich. Im Rahmen der Thematik „Stellenbewertung“ wird dies mit dem externen Gutachter angesprochen und eine Lösung ausgearbeitet.
(TZ 10) Die im Finanzverfahren CIP-KD eingeräumten Zugriffsrechte sind zu weitreichend
Die edv-technischen Zugriffsrechte wurden zwischenzeitlich überarbeitet.
(TZ 11) Bei der Verfügung über ein Bankkonto des Marktes wurde das Vier-Augen-Prinzip nicht beachtet
Die Kontovollmachten wurden noch während der Prüfung geändert.
(TZ 12) Hinweise zur Kassensicherheit beim Online-Banking
Mit der SEPA-Umstellung wurde im Bereich des Online-Bankings ein neuer Standard für den Datentransfer per HBCI (Homebanking Computer Interface) eingeführt.
(TZ 13) Das Mahn- und Vollstreckungswesen des Marktes ist unzureichend
Von den im Prüfbericht genannten offenen Forderungen von rd. € 197.000 sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder sozialer Härte rd. € 75.000 langfristig gestundet und für rd. € 25.000 Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Weitere rd. € 80.000 waren Rückstände aus Gewerbesteuerveranlagungen bzw. Vorauszahlungen, die sich zu einem Großteil im ersten Quartal des Folgejahres durch Berichtigungsveranlagungen des Finanzamtes erledigt haben.
Aufgrund der häufig vorkommenden Zahlungsrückstände bei Grundsteuern und Gebühren aus Fälligkeiten im Einzelfall von unter 50,- € erscheint es nicht sachgerecht unverzüglich Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
(TZ 14) Ein- und Auszahlungen werden in erheblichem Umfang ohne Kassenanordnung geleistet
Die Anforderungen bezüglich der Erstellung von Annahmeanordnungen werden künftig verstärkt beachtet.
(TZ 15) Soll-Ausgaben wurden teilweise im falschen Haushaltsjahr nachgewiesen
Die Vorschriften zur Rechnungsabgrenzung werden künftig beachtet.
(TZ 16) Forderungen werden nicht rechtzeitig zum Soll gestellt
Die Sollstellungen bei den Annahmeanordnungen werden künftig optimiert
(TZ 17) Für den Pausenverkauf an der Schule wäre eine Zahlstelle einzurichten
Die geforderte Zahlstelle wurde zwischenzeitlich eingerichtet und bereits in die örtlichen Kassenprüfung 2015 einbezogen.
(TZ 18) Unerledigte Verwahrgelder und Vorschüsse konnten nicht vollständig nachgewiesen werden
Die unerledigten Beträge (€ 238,26) aus Fehlbuchungen von Sozialversicherungsbeiträgen wurden zwischenzeitlich aufgeklärt und ausgeglichen.
(TZ 19) Die Dienstanweisung für das Kassen- und Finanzwesen wäre zu überarbeiten. Für Zahlstellen und Handvorschüsse sowie zum eingesetzten automatisierten Verfahren wären noch Dienstanweisungen zu erlassen
Die erforderlichen Dienstanweisungen werden überarbeitet bzw. neu erstellt. Hierzu ist auch eine Abstimmung der Formulierungen mit der Rechtsaufsichtsbehörde notwendig, damit einerseits die vorgegebenen Rahmenvorschriften erfüllt, andererseits aber auch noch eine Umsetzung in den täglichen Arbeitsabläufen in der Praxis möglich ist.
(TZ 20) Hinweise im Zusammenhang mit der Kalkulation von Bestattungsgebühren
Im laufenden Jahr 2017 erfolgt eine Neukalkulation der Gebühren im Bestattungsbereich, sodass die entsprechende Gebührensatzung zum 01.01.2018 in Kraft treten kann. Zukünftig wird eine Kalkulation spätestens alle vier Jahre erfolgen (analog der Beiträge und Gebühren bei der Entwässerung).
(TZ 21) Eine Kostensatzung wäre zu erlassen
Im laufenden Jahr 2017 wird eine entsprechende Kostensatzung erlassen.
(TZ 22) Hinweise im Zusammenhang mit der „Bürgerstiftung Altomünster“
Diese Angelegenheit wird mit dem Landratsamt Dachau geklärt.
(TZ 23) Sonstige Feststellungen
Die angeführten Themen wurden bereits entsprechend umgesetzt.
Teilbericht über das Prüfungsgebiet der Bauausgaben vom 10.10.2016
Die baufachliche Prüfung im Zeitraum vom 27.07.2015 bis 11.12.2015 (mit zeitlichen Unterbrechungen) umfasste die Haushaltsjahre 2010 bis 2013 mit einem Investitionsvolumen von rd. 7.488.889 € brutto.
Folgende Feststellungen in unseren Teilberichten vom 11.11.2008 und 08.06.2010 sind noch nicht vollständig erledigt oder werden noch nicht im vollen Maße umgesetzt:
TZ
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Bezeichnung
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Bearbeitungsstand
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Teilbericht vom 11.11.2008:
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6
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Unzutreffende Vergabe wegen fehlerhafter Angebotswertung.
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Beim Bauvorhaben „Kinderkrippe 2. Erweiterung“ wurde wiederum ein Angebot gewertet, bei welchem der Bieter in unzulässiger Weise die Verdingungsunterlagen abgeändert hat. (s. Nr. 3.4.2.2 im Bericht).
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10
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Fehlende Sicherheit für die Vertragserfüllung.
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Sicherheiten wurden in den geprüften Bauvorhaben vereinbart, aber nicht durchgängig einbehalten (s. Nr. 3.4.3.2 im Bericht).
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Teilbericht vom 08.06.2010:
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2.1
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Fehlende zahlungsbegründende Unterlagen.
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Die zahlungsbegründenden Unterlagen lagen nicht durchgängig bei allen Bauvorhaben vor (S. Nr. 3.3.3.1 im Bericht)
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Stellungnahme der Verwaltung:
Die angeführten kritischen Punkte werden zukünftig beachtet und entsprechend abgearbeitet.
Die stichprobenartige Prüfung konzentrierte sich auf nachfolgende Hoch- und Tiefbaumaßnahmen:
- Gebäude „Schultreppe 3“ - Energetische Sanierung, Errichtung eines zweiten baulichen Rettungswegs und Erweiterung der Bücherei (ca. 0,6 Mio €)
- Kinderkrippe am Brechfeld - Errichtung der zweiten Erweiterung (ca. 0,45 Mio €)
- Abwasserbeseitigung südliche Ortsteile (ca. 2 Mio €)
- Hochwasserschutz an den Gewässern III. Ordnung
- Hinweise Wirtschaftsführung Bestand
Maßnahmenübergreifende Feststellungen
Prüfung des Brandschutznachweises
Beanstandung:
Ein Brandschutznachweis war für die Kinderkrippe vorhanden, jedoch nicht für das Bestandsobjekt „Schultreppe 3” (Maßnahme: Erweiterung der Bücherei).
Ein Nachweis oder eine Bestätigung der Brandschutzprüfung lagen für beide Gebäude nicht vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Umfang des Brandschutznachweises gliedert sich in die nachstehenden einzelnen Schritte:
- Ausarbeiten eines Brandschutznachweises bei der Erstellung der Baugenehmigungsunterlagen
- Prüfen des Brandschutznachweises im Rahmen der Baugenehmigung durch das Landratsamt oder durch einen externen Prüfsachverständigen
- Abnahme der brandschutzrelevanten Arbeiten durch einen Sachverständigen (, um sicherzustellen, dass die Anforderungen auch bei der Bauausführung eingehalten werden; Empfehlung des BKPV bei öffentlichen Gebäuden)
Bei der Kinderkrippe wurden die Schritte (1) und (2) planmäßig durchgeführt, auch die Abnahme (3) ist zwischenzeitlich erfolgt.
Bei der Erweiterung der Bücherei wurde das Erforderniss einer Nutzungsänderung (und damit eines Brandschutznachweises) verkannt, da bereits eine Bücherei im Obergeschoß vorhanden war und diese nur im überschaubaren Umfang erweitert wurde. Da im zeitlichen Vorfeld der Büchereierweiterung bereits Brandmelder im gesamten Gebäude eingebaut und entsprechende zweite bauliche Fluchtwege im Erd- und Obergeschoß geschaffen wurden, wurde hier kein erforderliches Handeln erkannt.
(Hinweis:
Eine Gefährdung der Benutzer beider Objekte war durch das Vorliegen der entsprechenden Rettungswege zu keiner Zeit gegeben.)
Bei zukünftigen Projekten wird von Planungsbeginn an die Brandschutzthematik mit den erforderlichen Nachweisen entsprechend den rechtlichen und empfohlenen Anforderungen umgesetzt.
Sicherheitstechnische Anlagen
Beanstandung:
Sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen sind gemäß Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) vor der ersten Inbetriebnahme auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit von einem Prüfsachverständigen zu überprüfen und entsprechend zu bescheinigen.
Eine Prüfpflicht ist grundsätzlich nur bei Sonderbauten gegeben. Es sei denn, die sicherheitstechnische Anlage oder Einrichtung ist Teil des Brandschutzkonzeptes des Entwurfsverfassers (z.B. zur Kompensation von Abweichungen von Brandschutzvorschriften) und wird Gegenstand des bauaufsichtlich genehmigten oder bescheinigten Brandschutznachweises.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die fehlenden Prüfungen nach SPrüfV wurden zwischenzeitlich durch einen Prüfsachverständigen durchgeführt.
Bei zukünftigen Bauprojekten werden die erforderlichen Prüfungen nach SprüfV vor Inbetriebnahme durchgeführt bzw. und mit dem Landratsamt abgeklärt, ob eine Nutzungsaufnahme des Gebäudes ohne die erforderlichen Prüfbescheinigungen bzw. SV-Baubescheinigungen nach SPrüfV möglich ist.
Geänderte und zusätzliche Leistungen sowie die Beauftragung von Nachtragsleistungen
Bei der Durchführung von Baumaßnahmen wurden Änderungen in der Ausführung vorgenommen und im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen beauftragt. Nachtragsangebote mit Preis- und Kalkulationsnachweisen lagen in keinem Fall vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Trotz tiefgehender Planung und Projektvorbereitung kommt es bei der Umsetzung von Maßnahmen (insbesondere im Sanierungsbereich) zu begründeten Leistungen, die nicht oder nicht im erforderlichen Umfang Gegenstand des Vertrages sind und zusätzlich beauftragt werden müssen.
Künftig wird darauf geachtet, dass Nachtragsangebote auf der Kalkulationsgrundlage des Hauptangebots erstellt sind und der Nachtragspreis durch prüfbare Kalkulationsnachweise belegt ist. Ggf. aus dem Leistungsverzeichnis entfallende Leistungen werden gegengerechnet.
Diese Vorgänge werden vor der jeweiligen Ausführung entsprechend dokumentiert und schriftlich durch das zuständige Organ beauftragt.
Gebäude „Schultreppe 3“ - Energetische Sanierung, Errichtung eines zweiten baulichen Rettungswegs und Erweiterung der Bücherei
Der Kostenverlauf wurde durch die Verwaltung transparent dokumentiert.
Beanstandung:
Für die vorgenannte Baumaßnahme liegt keine Baugenehmigung vor.
Für einige Abschlagsrechnungen liegen keine vollständigen zahlungsbegründenden Unterlagen vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei der Erweiterung der Bücherei wurde das Erforderniss einer Nutzungsänderung (und damit eines Brandschutznachweises) verkannt, da bereits eine Bücherei im Obergeschoß vorhanden war und diese nur im überschaubaren Umfang erweitert wurde. Da im zeitlichen Vorfeld der Büchereierweiterung bereits Brandmelder im gesamten Gebäude eingebaut und entsprechende zweite bauliche Fluchtwege im Erd- und Obergeschoß geschaffen wurden, wurde hier kein erforderliches Handeln erkannt.
Aufgrund der geplanten Nutzung des Obergeschosses für einen zukünftigen Kindergartenbetrieb, wird vorgeschlagen, die Planungen für die Nutzungsänderung und die Baugenehmigung für den zweiten Rettungsweg gleich auf die künftige Nutzung abzustimmen und hierfür die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Diese Vorgehensweise wird mit dem Landratsamt noch abgestimmt.
Dem Erfordernis eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators wird zukünftig mehr Beachtung gegeben.
Bislang wurde bei Abschlagsrechnungen auf die Vorlage von Nachweisen weitestgehend verzichtet und der Zahlungsanspruch grob nach dem Baufortschritt und dem Leistungsverzeichnis überprüft. Im Einzelfall wurden auch bei dieser Vorgehensweise die Forderungen bei Abschlagsrechnungen schon gekürzt. Die Vorlage von Nachweisen wurde erst bei der Schlussrechnung für erforderlich gehalten.
Künftig wird darauf geachtet, dass auch bei Abschlagszahlungen die entsprechenden vollständigen zahlungsbegründenden Unterlagen wie z. B. Abrechnungsskizzen, Mengenberechnungen, Gewichtsnachweise und Regieberichte etc. vorliegen.
Kinderkrippe am Brechfeld - Errichtung der zweiten Erweiterung
Der Kostenverlauf wurde im Zuge des Zuwendungsverfahrens dokumentiert. Die prognostizierten Kosten stimmen mit den festgestellten Kosten fast überein.
Beanstandung:
Die Bescheinigung „Brandschutz II“ liegt nicht vor.
Ein Angebot, bei dem die Leistungsmenge vom Bieter handschriftlich korrigiert wurde, wurde von der Wertung nicht ausgeschlossen. Bei einem zweiten Angebot wurde ein rechnerischer Fehler übersehen.
Bei der Schlussrechnungsprüfung einiger Gewerke wurde es versäumt, die vertraglich vereinbarten Nachlässe in Abzug zu bringen und den vereinbarten Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche einzufordern.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die fehlenden Bescheinigung „Brandschutz II“ wurden zwischenzeitlich durch einen Prüfsachverständigen durchgeführt.
Bei der Auswertung von Angeboten wird zukünftig mehr Sorgfalt angewandt.
Auf den Abzug von Nachlässen und den Einforderung eines Sicherheitseinbehalts für Mängelansprüche wird künftig mehr geachtet. Die in Rede stehenden Nachlässe wurden zwischenzeitlich von den Firmen zurückerstattet. Auf die Sicherheitseinbehalte wurde nachträglich verzichtet.
Abwasserbeseitigung südliche Ortsteile
Beanstandungen:
In den Ausschreibungsunterlagen wurde der Name des planenden Büros aufgeführt.
Bei der Angebotseröffnung war ein Vertreter des externen Büros anwesend.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das planende Büro wurde angewiesen die künftigen Ausschreibungsunterlagen so zu gestalten, dass kein Rückschluss auf die freiberuflich tätigen gezogen werden kann.
Die Angebotseröffnungen werden bereits seit längerem ohne einen Vertreter des externen Büros durchgeführt.
Hinweise zur allgemeinen Wirtschaftsführung im Bestand
Beanstandung:
Die prüfpflichtigen Anlagen gemäß (SprüfV) sind nicht erfasst und nicht im Prüfzyklus der SprüfV.
Stellungnahme der Verwaltung
Mit der Erfassung der prüfpflichtigen Anlagen und der Erstellung von entsprechenden Wartungslisten wurde bereits begonnen. Auf die haushaltsrechtlichen Auswirkungen wird hingewiesen.
Überwachung und Prüfung von Straßen und Brücken
Beanstandung:
Eine Überprüfung und Instandhaltung von Straßen und Brücken mit eigener Straßen-
baulast findet nicht statt.
Stellungnahme der Verwaltung
Für den Bereich der Straßen werden Instandhaltungserfordernisse durch Inaugen-scheinnahme personalintern ermittelt und nach einer Dringlichkeitsliste abgearbeitet. Von einer externen Überprüfung wurde bislang Abstand genommen.
Von Seiten der Verwaltung wurde vergangenheitlich auf die erforderliche Brückenprüfung hingewiesen und entsprechende Unterlagen eingeholt. Eine Umsetzung wurde bislang nicht befürwortet.
Überprüfung der Standsicherheit
Stellungnahme der Verwaltung
Durch in unregelmäßigen Zeitabständen stattfindende Begehungen des Bautechnikers wird der erforderliche Bauunterhalt ermittelt und für die Haushaltsberatungen zusammengetragen.
Eine externe Überprüfung findet z.B. bei großen Deckenspannweiten statt, darüber hinausgehend jedoch nicht. Inwieweit das bestehende Personal fachlich in der Lage ist
kommunalen Liegenschaften dahingehend zu überprüfen, ob für vorgenannte Hinweise des Staatsministerium des Innern ein Anwendungsbereich vorhanden ist, muss noch untersucht werden.
Aus Sicht der Verwaltung ist es generell nachteilig, dass es mit Ausnahme der Schule keine Hausmeister oder Gebäudebeauftragten vor Ort gibt.
Sichere baulich-technische Gestaltung
Zur Vermeidung von Unfällen ist gemäß dem Kommunale Unfallversicherung Bayern (www.kuvb.de) unter anderem eine sichere baulich-technische Gestaltung der Gebäude mit seiner Einrichtung und den Außenanlagen erforderlich. Um dieses Schutzziel zu erreichen, sind von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung verbindliche Vorschriften mit technischen Maßnahmen entwickelt worden, die den einschlägigen Broschüren und Merkblättern zu entnehmen ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Die entsprechenden Unterlagen sind bei den verantwortlichen Personen bereits vorhanden.
Aktenordnung und Archivierung der Bestandsunterlagen
Beanstandung:
Die zur Verfügung gestellten Bauakten waren unzweckmäßig gegliedert.
Stellungnahme der Verwaltung
Die neu begonnen Bauvorhaben werden bereits nach einer übersichtlicheren Gliederungen (analog und digital) geordnet.
Mit dem Aufbau einer gebäudedatenbezogene Wissensdatenbank wurde bereits begonnen.
Hochwasserschutz an den Gewässern III. Ordnung
Beanstandung:
keine
Stellungnahme der Verwaltung
keine
Zusammenfassung:
Die stichprobenartige Prüfung der ausgewählten Baumaßnahmen hat insgesamt ein positives Bild ergeben.
Die haushaltsrechtlichen und vergaberechtlichen Bestimmungen wurden durch die Verwaltung weitestgehend eingehalten. Einzelne Schwächen, insbesondere im Bereich der Angebotswertung, des Nachtragsmanagements, der Rechnungsprüfung und der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben konnten den insgesamt guten Eindruck nicht schmälern.
Dennoch werden durch den BKPV verschiedene Verbesserungs- und Optimierungsmöglichkeiten der Arbeit der Verwaltung gesehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Von Seiten der Verwaltung steht das Bestreben, die dargelegten Schwächen für zukünftige Maßnahmen weiter zu reduzieren und - nach Möglichkeit - vollständig abzustellen.
Auf die gestiegenen und in Zukunft weiter ansteigenden Anforderungen muss zu gegebener Zeit auch personell entsprechend reagiert werden.
Für die durchgeführten Prüfungen sind Kosten in Höhe von ca. 47.000,- € angefallen.
Darüber hinaus hat der Kämmerer über die Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und der Prüfung der Sozialversicherung berichtet. Beanstandungen wurden jeweils keine festgestellt.