Datum: 23.07.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Markt Altomünster
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Jugendarbeit Altomünster; Vorstellung der Tätigkeiten des gemeindlichen Jugendpflegers und der aktuellen Situation
2 Nahwärme Altomünster SüdWest; Vorstellen von ersten Ergebnissen eines Grobkonzepts
3 Feststellung der Jahresrechnung 2022; Beschluss über die Entlastung
4 Einbau einer "Ersatz"-Orgel und Erneuerung der Lautsprecher in der katholischen Pfarrkirche in Wollomoos; Zuschussantrag der Kath. Pfarrkirchenstiftung "St. Bartholomäus" Wollomoos
5 Vorgezogene Informationen zum Thema Freiflächenfotovoltaikanlagen
6 Bebauungsplan Halmsried Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried“; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
7 Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II, 6. Änderung "Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen südwestlich von Hohenzell - Maureräcker und südlich von Teufelsberg - Kreuzbreite"; Aufhebungsbeschluss zum Änderungsbeschluss
8 Bebauungsplan Hohenzell Nr. 9 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südwestlich von Hohenzell - Maureräcker"; Aufhebung des Absichtsbeschlusses und Aufstellungsbeschlusses
9 Bebauungsplan Thalhausen Nr. 3 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Teufelsberg - Kreuzbreite"; Aufhebung des Absichtsbeschlusses und Aufstellungsbeschlusses
10 Bebauungsplan Wollomoos Nr. 12 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage nordöstlich von Wollomoos - Thalhausener Feld"; Aufhebung des Absichtsbeschlusses und Aufstellungsbeschlusses
11 Antrag zur Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage Standort "südöstlich von Halmsried"; Aufhebung des Absichtsbeschlusses
12 Fortschreibung des Flächennutzungsplans "Überarbeitungsbereich I, 6. Änderung "Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen nordöstlich von Deutenhofen - Am Brand" und "nordwestlich von Deutenhofen, 1. Änderung; Änderungsbeschluss zum Beschluss vom 27.09.2022
13 Bebauungsplan Stumpfenbach Nr. 7 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage nordöstlich von Stumpfenbach - Hütwiesfeld"; Aufstellungsbeschluss
14 Bebauungsplan Oberzeitlbach Nr. 3 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Oberzeitlbach - Kreppenacker"; Aufstellungsbeschluss
15 Bekanntgabe von Informationen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift öffentlich.pdf

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1. Jugendarbeit Altomünster; Vorstellung der Tätigkeiten des gemeindlichen Jugendpflegers und der aktuellen Situation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.07.2024 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Der gemeindliche Jugendpfleger Marlon Köhler stellt sich und seine Tätigkeiten sowie die aktuelle Situation der gemeindlichen Jugendarbeit in Altomünster mit den Schwerpunkten Jugendzentrum und sog. aufsuchende Jugendarbeit vor:

Allgemeine Angaben

  • Statistik
  • Ansprechpartner für 750 Jugendliche im Alter von 10 bis 18 Jahren aus allen sozialen und akademischen Schichten
  • 60 bis 70 Jugendliche besuchen das Jugendzentrum im Monat, davon ca. 35 Jungen und 25 Mädchen
  • 30 Jugendliche pro Woche kommen regelmäßig 
  • Öffnungszeiten
  • Dienstag und Freitag
  • Kernzeiten von 14:30 bis 18:30 Uhr (nach Bedarf bis 21:30 Uhr)
  • Außerhalb der Öffnungszeiten wird das Jugendzentrum durch Spieleliga, Kinonächte, Brettspiel-Treffs, Beratungen für Eltern und Kinder, Treffen und Weiterbildung der Ehrenamtlichen genutzt
  • Angebote und Schwerpunkte
  • Angeboten werden Kicker, Billard, PC-Raum, Playstation, Mädchenzimmer, Ruheraum, mehrere Sitzecken
  • Es wird viel Wert auf gemeinsame Gestaltung gelegt 
  • Schwerpunkt ist die pädagogische und inklusive Arbeit bei Kindern und Jugendlichen mit und ohne Handicap


Tätigkeiten außerhalb der Regel-Öffnungszeiten 

  • Vorbereitung auf Öffnungszeiten 

  • Beratung, Begleitung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Familien
  • Schulische Probleme bis hin zu Straftaten der Jugendlichen 
  • Häusliche Gewalt
  • Hilfe bei Berufsfindung 
  • Hilfe bei Suche nach Praktikumsplätzen und Lehrstellen
  • Aufsuchende Arbeit und Street Work
  • Jugendliche, die nicht ins Juz kommen oder im Verein sind 
  • Altomünster hat keinen Rückzugsort für diese Jugendlichen 
  • Ein öffentlicher Jugendplatz wird von den Jugendlichen gefordert
  • Organisation und administrative Arbeit 
  • Organisation der Spieleliga
  • Schriftverkehr  
  • Auswertung von Gesprächsnotizen
  • Erstellung des Ferienprogramms
  • Interdisziplinärer Austausch
  • Ausarbeitung von Konzepten für Aktionen und Veranstaltungen
  • Planung des Ferienprogramms
  • Ausbildung und Förderung der ehrenamtlichen Helfer


Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

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2. Nahwärme Altomünster SüdWest; Vorstellen von ersten Ergebnissen eines Grobkonzepts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.07.2024 ö 2

Sach- und Rechtslage

Im Rahmen des geförderten Programms „Energiecoaching plus“ wurde ein erstes Grobkonzept für die Realisierung eines möglichen Nahwärmenetzes im Bereich Altomünster SüdWest durch das planende Büro „ecb - energie.concept.bayern. Gesellschaft zur Optimierung der Nutzung regenerativer Energien mbH & Co. KG“, Prien am Cheimsee ausgearbeitet. 

Das mögliche Projektgebiet Altomünster SüdWest (= blaue Umrandung) ist in der nachstehenden Karte skizziert:
 

Das mögliche Projektgebiet Altomünster SüdWest ist insbesondere aus folgenden Überlegungen heraus entstanden:
  • (Private) Wärmeerzeugungsquelle ist vorhanden und kann Wärme zur Verfügung stellen bzw. ist nachrüstbar bei größerem Wärmebedarf.
  • Kommunale Abnahmestellen sind vorhanden (Kindergarten, Kinderkrippe, gemeindliche Wohnungen, Bauhof) und geplant (Seniorentagesstätte, Wohnungsbau Klosteracker).
  • Bahnlinie bildet eine zeit- und kostenintensive Barriere in Richtung Westen.
  • In der Aichacher Straße war ein sehr geringer Rücklauf im Rahmen der ersten Interessensabfrage zu verzeichnen.

In der Sitzung des Umwelt- und Nachhaltigkeitsausschusses am 23.04.2024 wurde diese Thematik vorgestellt und anhand von im „Leitfaden Wärmenetze für Kommunen“ der bayrischen Staatsregierung aufgeführten Kennwerten als noch umsetzbar bewertet, wenn entsprechend viele Anschlussnehmer Interesse zeigen.

Für den Netzausbau wird ein mittlerer einstelliger Millionenbetrag veranschlagt. Dieser Ausgabeposten ist insbesondere aufgrund weiterer Zukunftsprojekte im Haushalt des Marktes Altomünster nicht darstellbar.
Es wird deshalb vorgeschlagen, dieses mögliche Projekt über das gemeindliche Kommunalunternehmen AltoPower abzuwickeln.

Das Vorhaben kann voraussichtlich über das Programm „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)“ gefördert werden.

Ein möglicher Zeitplan bis zu einem möglichen Baubeginn frühestens im Herbst 2025 kann wie folgt aussehen:



Die im möglichen Projektgebiet liegenden Grundstückseigentümer werden im Nachgang zu dieser Sitzung direkt angeschrieben und über die geplante Vorgehensweise informiert.

Beschluss

  1. Das mögliche Projekt Nahwärme Altomünster SüdWest wird für eine erste Nahwärmeversorgung in Altomünster für geeignet gehalten.

  1. Das mögliche Projekt Nahwärme Altomünster SüdWest wird über das gemeindliche Kommunalunternehmen AltoPower abgewickelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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3. Feststellung der Jahresrechnung 2022; Beschluss über die Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.07.2024 ö 3

Sach- und Rechtslage

Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022 fand in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 08.07.2024 statt.

Neben der stichprobenartigen Prüfung der allgemeinen Haushaltstätigkeiten wurden die nachstehenden Baumaßnahmen geprüft:

  • Kanalsanierung geschlossene Bauweise Stumpfenbach
  • Straßensanierung Maisbrunn - Ottelsburg
  • Straßensanierung Unterzeitlbach – Waldstraße und Blumenstraße

Die örtliche Prüfung ergab keine Beanstandungen.

Beschluss 1

  1. Nach Durchführung der örtlichen Prüfung wird die Jahresrechnung 2022 gemäß Art. 102 GO festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

  1. Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat die Entlastung des Ersten Bürgermeisters. Er hat deshalb an der Beratung der Abstimmung über die Entlastung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Einbau einer "Ersatz"-Orgel und Erneuerung der Lautsprecher in der katholischen Pfarrkirche in Wollomoos; Zuschussantrag der Kath. Pfarrkirchenstiftung "St. Bartholomäus" Wollomoos

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.07.2024 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Der Pfarrverband Altomünster hat für die katholische Kirchenstiftung St. Bartholomäus mit Schreiben vom 01.07.2024 eine Förderung für den Einbau einer gebrauchten Orgel als Ersatz für die bisherige Orgel in der katholischen Pfarrkirche in Wollomoos durch den Markt Altomünster beantragt. 

Die Kosten belaufen sich auf eine Höhe von 47.632,44 €.

An den Kosten wird sich die Diözese München mit einem Betrag in Höhe von 0,- € beteiligen, so dass bei der Pfarrei ein Betrag in Höhe von 47.632,44 € verbleibt.

Die Durchführung der Maßnahmen ist bereits abgeschlossen.


Des Weiteren hat der Pfarrverband Altomünster für die katholische Kirchenstiftung St. Bartholomäus mit Schreiben vom 11.07.2024 eine Förderung für die Erneuerung der Lautsprecheranlage in der katholischen Pfarrkirche in Wollomoos durch den Markt Altomünster beantragt. 

Die Kosten belaufen sich auf eine Höhe von 1.674.33 €.

An den Kosten wird sich die Diözese München mit einem Betrag in Höhe von 0,- € beteiligen, so dass bei der Pfarrei ein Betrag in Höhe von 1.674.33 € verbleibt.

In einem vergleichbaren Förderfall wurde die Ersatzbeschaffung (= Erneuerung) einer Lautsprecheranlage nicht gefördert, sondern nur deren Erweiterung.


Da die Förderanfrage bzgl. der Orgel nach dem Beginn der Maßnahme erfolgt ist und eine Ersatzbeschaffung bei der Lautsprecheranlage bislang nicht gefördert wurde, wird vorgeschlagen, eine Förderung nicht zu gewähren.                

Beschluss 1

  1. Eine Förderung für die Ersatzorgel wird nicht gewährt, da dies als Ersatzbeschaffung nicht förderfähig ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

  1. Eine Förderung für die Lautsprecheranlage wird nicht gewährt, da dies als Ersatzbeschaffung nicht förderfähig ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 3

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5. Vorgezogene Informationen zum Thema Freiflächenfotovoltaikanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.07.2024 ö 5

Sach- und Rechtslage

Für die nachstehenden Standorte sind die Bauleitplanverfahren abgeschlossen. Die Anlagen sind ganz überwiegend im Betrieb.

Standort
Fläche in ha
(inkl. Eingrünung)
Anteil am Gemeindegebiet in %
Ackerzahl
(sofern berücksichtigt)
südlich von 
Arnberg
8,44
0,11

südlich von
 Lichtenberg
3,68
0,05

südlich von 
Lichtenberg, 1. Änderung
1,42
0,02

nordwestlich von Deutenhofen
1,37
0,02

nördlich von 
Rudersberg
9,05
0,12

südöstlich von Kiemertshofen
10,68
0,14
54,10
östlich von
Pfaffenhofen
7,76
0,10
43,70
südlich von
Arnberg, 1. Erweiterung
14,26
0,19
47,40

Gesamt


56,66

0,75



Für den nachstehenden Standort liegt im Flächennutzungsplanverfahren 5. Änderung des Flächennutzungsplans – Überarbeitungsbereich II „Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg“ – 2. Änderung der Änderungsbeschluss und im Bebauungsplanverfahren Lichtenberg Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg“, 2. Änderung der Satzungsbeschluss vor. Es ist aktuell keine Beschlussfassung erforderlich.

Standort
Fläche in ha
(inkl. Eingrünung)
Anteil am Gemeindegebiet in %
Ackerzahl
(sofern berücksichtigt)
südlich von 
Lichtenberg, 2. Änderung

2,86

0,04





Für den nachstehenden Standort liegt im Flächennutzungsplanverfahren Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I, 7. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlage und Gewerbefläche westlich von Wollomoos – Am Weinberg“ der Änderungsbeschluss und im Bebauungsplanverfahren „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wollomoos Nr. 13 Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage und Gewerbefläche westlich von Wollomoos – Am Weinberg“ der Aufstellungsbeschluss vor. Es ist aktuell keine Beschlussfassung erforderlich.

Standort
Fläche in ha
(inkl. Eingrünung)
Anteil am Gemeindegebiet in %
Ackerzahl
(sofern berücksichtigt)
westlich von
Wollomoos – Am Weinberg
ca. 10,00
0,13
51,36


Für den nachstehenden Standort liegt im Flächennutzungsplanverfahren Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried“ der Änderungsbeschluss vor. 

Für das noch ausstehende Bebauungsplanverfahren Halmsried Nr. 1 „Sondergebiete Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried“ sollen die Abwägungsbeschlüsse und der Satzungsbeschluss zu fassen (vgl. TOP 6):

Standort
Fläche in ha
(inkl. Eingrünung)
Anteil am Gemeindegebiet in %
Ackerzahl
(sofern berücksichtigt)
südlich von
Halmsried
4,44
0,06
49,60


Bei den nachstehenden Standorten haben die Grundstückseigentümer kein Interesse mehr an der Fortführung der Verfahren. Es wird vorgeschlagen im jeweiligen Flächennutzungsplanverfahren den Änderungsbeschluss aufzuheben (TOP 7 und 12) und in den Bebauungsplanverfahren die jeweiligen Aufstellungsbeschlüsse aufzuheben (TOP 8, 9 und 10).

Standort
Fläche in ha
(inkl. Eingrünung)
Anteil am Gemeindegebiet in %
Ackerzahl
(sofern berücksichtigt)
südwestlich von Hohenzell – 
Maureräcker

7,29

0,10

53,00
südlich von 
Teufelsberg - Kreuzbreite

6,25

0,08

52,00
nordöstlich von Wollomoos – Thalhausener Feld

7,51

0,10

48,39








Beim nachstehenden Standort hat der Grundstückseigentümer kein Interesse mehr an der Fortführung des Verfahren. Es wird vorgeschlagen den Absichtsbeschluss aufzuheben (TOP 11).

Standort
Fläche in ha
(inkl. Eingrünung)
Anteil am Gemeindegebiet in %
Ackerzahl
(sofern berücksichtigt)
südöstlich von Halmsried
2,18
0,03
53,36


Für den nachstehenden Standord liegt ein sog. LOI zugunsten der Bürgerenergiegenossenschaft vor. Es wird vorgeschlagen im Flächennutzungsplanverfahren Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I, 6. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen nordöstlich von Deutenhofen - Am Brand, nordwestlich von Deutenhofen, 1. Änderung, südlich von Oberzeitlbach – Kreppenacker und nordöstlich von Stumpfenbach – Hütwiesfeld für die beiden Flächen in Deutenhofen einen Beschluss zur Zusammenfassung in ein gemeinsames Verfahren zu fassen (TOP 12). 

Im zugehörigen Bebauungsplanverfahren Deutenhofen Nr. 3 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage nordöstlich von Deutenhofen – Am Brand“ werden derzeit keine Beschlüsse benötigt. 

Standort
Fläche in ha
(inkl. Eingrünung)
Anteil am Gemeindegebiet in %
Ackerzahl
(sofern berücksichtigt)
nordöstlich von Deutenhofen – 
Am Brand

9,00

0,12

48,52


Für die nachstehenden Anträge liegt aufgrund der geringen Größe kein sog. LOI zugunsten der Bürgerenergiegenossenschaft vor. Es wird vorgeschlagen im Flächennutzungsplanverfahren Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I, 6. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen nordöstlich von Deutenhofen - Am Brand, nordwestlich von Deutenhofen, 1. Änderung, südlich von Oberzeitlbach – Kreppenacker und nordöstlich von Stumpfenbach – Hütwiesfeld für die beiden Flächen in Deutenhofen einen Beschluss zur Zusammenfassung in ein gemeinsames Verfahren zu fassen (TOP 12).

Im zugehörigen Bebauungsplanverfahren Deutenhofen Nr. 2 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage nordwestlich von Deutenhofen, 1. Änderung“ werden derzeit keine Beschlüsse benötigt. 

Standort
Fläche in ha
(inkl. Eingrünung)
Anteil am Gemeindegebiet in %
Ackerzahl
(sofern berücksichtigt)
nordwestlich von Deutenhofen, 
1. Änderung

0,97

0,01

51,49


Für die nachstehenden Standorte liegen sog. LOIs zugunsten der Bürgerenergiegenossenschaft vor. Es wird vorgeschlagen im Flächennutzungsplanverfahren Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I, 6. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen nordöstlich von Deutenhofen - Am Brand, nordwestlich von Deutenhofen, 1. Änderung, südlich von Oberzeitlbach – Kreppenacker und nordöstlich von Stumpfenbach – Hütwiesfeld diese und die beiden Flächen in Deutenhofen einen Beschluss zur Zusammenfassung in gemeinsames Verfahren zu fassen (TOP 12) und in den Bebauungsplanverfahren die jeweiligen Aufstellungsbeschlüsse zu fassen (TOP 13 und 14).

Standort
Fläche in ha
(inkl. Eingrünung)
Anteil am Gemeindegebiet in %
Ackerzahl
(sofern berücksichtigt)
nordöstlich von Stumpfenbach - Hütwiesfeld

6,97

0,09

50,59
südlich von Oberzeitlbach - Kreppenacker

ca. 4,3

0,07

53,41


Der nachstehende Standort wird derzeit in der weiteren Behandlung zurückgestellt:

Standort
Fläche in ha
(inkl. Eingrünung)
Anteil am Gemeindegebiet in %
Ackerzahl
(sofern berücksichtigt)
südlich von 
Übelmanna
15,44
0,20
47,72


Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

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6. Bebauungsplan Halmsried Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried“; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.07.2024 ö 6

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 22.02.2022 beschlossen, einen Bebauungsplan für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried aufzustellen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zu o.g. Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 20.09.2022 fand in der Zeit vom 25.10.2022 bis 25.11.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Nach erfolgter Abwägung des Gemeinderates am 20.12.2022 zur frühzeitigen Beteiligung wurde der vorliegende Entwurf vom 20.12.2022 gebilligt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 20.12.2022 fand in der Zeit vom 18.04.2024 bis 22.05.2024 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung 

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V. - Kreisgruppe Dachau
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Dachau
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Weilachgruppe"
  • Zweckverband zur Wasserversorgung „Altogruppe“
  • Landesjagdverband Bayern e. V.
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V.
  • Gemeinde Sielenbach
  • Gemeinde Odelzhausen
  • Gemeinde Erdweg
  • Gemeinde Schiltberg
  • Jagdvorsteher Jagdrevier Altomünster
  • Jagdvorsteher Jagdrevier Wollomoos


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • Energienetze Bayern, Schreiben vom 24.04.2024
  • Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 16.05.2024
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 18.04.2024
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 14.05.2024
  • Stadt Aichach, E-Mail vom 18.04.2024
  • VG Dasing für die Gemeinde Adelzhausen, E-Mail vom 22.04.2024
  • VG Dasing für die Gemeinde Eurasburg, E-Mail vom 25.04.2024
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 08.05.2024
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 25.04.2024


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Anregungen und Bedenken abgegeben:

  1. Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 24.04.2024

Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde zu o.g. Bauleitplanung mit Schreiben vom 28.10.2022 bereits Stellung genommen. Darin stellten wir fest, dass die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegenstehen. 

In nun vorliegender Fassung der Unterlagen vom 20.12.2022 wurde der Umgriff des Plangebiets geringfügig verändert. Es haben sich keine raumordnerisch relevanten Änderungen ergeben, daher besteht kein Anlass zu einer veränderten landesplanerischen Bewertung. Die vorliegende Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin grundsätzlich nicht entgegen.

Abwägung zur Stellungnahme:
Wie die Regierung von Oberbayern darlegt, steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


  1. Landratsamt Dachau, Rechtliche Belange, Schreiben vom 16.05.2024

Die Präambel sollte an die letzten Gesetzesänderungen angepasst werden.

Abwägung zur Stellungnahme:
Seit dem letzten Stand des Satzungstextes vom 20.12.2022 haben sich Gesetzesänderungen ergeben. Die in der Präambel genannten Daten entsprechen daher nicht mehr dem aktuellen Stand.
  • Das Baugesetzbuch wurde zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert.
  • Die Bayerische Bauordnung wurde zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert.
  • Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern wurde zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert.
  • Das Bayerische Naturschutzgesetz wurde zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 723) geändert.

Beschlussvorschlag:
Die Präambel wird nachrichtlich an die letzten Gesetzesänderungen angepasst.


  1. Landratsamt Dachau, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 16.05.2024

Auf die Stellungnahme vom 10.11.2022 wird verwiesen.

Rechtsgrundlagen
§ 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V. mit § 1a Abs. 3 BauGB

Grenzen der Abwägung
§ 1 Abs. 7 BauGB

Abwägung zur Stellungnahme:

Stellungnahme der UNB vom 10.11.2022:
Bei Ausführung und Unterhalt der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist darauf zu achten, dass die Pflanzflächen nur solange eingezäunt werden, wie es für das Anwachsen der Gehölze nötig ist.
Die in Ziffer 6.2 des Umweltberichts genannten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sind auf geeignete Weise sicherzustellen. Vor Baubeginn ist der Unteren Naturschutzbehörde ein Ansprechpartner hierfür zu benennen.

Abwägung zur Stellungnahme der UNB vom 10.11.2022:
Üblicherweise ist eine Einzäunung der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern von 5 bis 6 Jahren nötig. Danach erfolgt ein Abbau der Einzäunung und die Flächen stehen vollständig der Natur zur Verfügung. 
Zur Sicherstellung der in Ziffer 6.2 des Umweltberichts genannten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen ist ggf. eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Der Ansprechpartner hierfür wird der Unteren Naturschutzbehörde vor Baubeginn genannt.

Beschlussvorschlag:
Es wird auf die Abwägung und den Beschluss zur Stellungnahme der UNB vom 10.11.2022 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


  1. Landratsamt Dachau - Fachbereich Brandschutz, Schreiben vom 26.04.2024

Gegen Bebauungsplan bestehen keine Einwände. Wir bitten, bei den konkreten Bebauungsverfahren auch weiterhin die Brandschutzdienststelle zu beteiligen.

Allgemeines: 
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe, im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichend technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.

Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Lösswasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten. Wird die Bereitstellung von Löschwasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahmeeinrichtungen (Hydranten) einschließlich deren Pflege vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze und Übungen durch die gemeindlichen Feuerwehren jederzeit und kostenfrei möglich sind.


Feuerwehr:
Die nächstgelegene Feuerwehr ist die Freiwillige Feuerwehr Altomünster. Unterstützt wird diese durch die Feuerwehren aus dem Gemeindebereich Altomünster.

Örtlich zuständige Feuerwehr: Freiwillige Feuerwehr Altomünster 
  • Stärke: 1 Zug nach FwDV 3 
  • Einhaltung der Hilfsfrist: als überwiegend gesichert zu bewerten 
  • Bemerkungen: keine 

Unterstützende Feuerwehr: Freiwillige Feuerwehr Oberzeitlbach 
  • Stärke: 1 Staffel nach FwDV 3 
  • Einhaltung der Hilfsfrist: als überwiegend gesichert zu bewerten 
  • Bemerkungen: keine 

Unterstützende Feuerwehr: Freiwillige Feuerwehr Wollomoos 
  • Stärke: 1 Staffel nach FwDV 3 
  • Einhaltung der Hilfsfrist: als überwiegend gesichert zu bewerten 
  • Bemerkungen: keine 

Ein Hubrettungsfahrzeug steht hier in der Hilfsfrist zur Verfügung. 
Die Ausrüstung der Feuerwehr wird als ausreichend erachtet. 

Hilfsfristen: 
Die Hilfsfrist wird im betroffenen Bereich des Gemeindegebietes Altomünster durch die o.g. Einheiten in der Regel eingehalten.

Löschwasserversorgung: 
Solange neben den Haupt-Komponenten der Freiflächen-PV-Anlage (Module auf nichtbrennbaren Gestellen, Wechselrichter auf nichtbrennbaren Gestellen, Großspeicherbatterieanlagen, Transformatorstation für die Netzeinspeisung) keine weiteren Betriebsgebäude geplant sind, erfolgt die Löschwasserversorgung durch die Feuerwehr über die nächsten geeigneten Entnahmestellen.

Für die Wasserversorgung ist ein Übersichtsplan zu erstellen aus dem die zur Verfügung stehenden Löschwasserentnahmestellen, deren Leistungsfähigkeit und Zufahrtswege zu entnehmen sind. Der Plan ist in einem geeigneten Maßstab zu erstellen und für die erleichterte Bestimmung der Entfernungen für die Feuerwehr mit einem geeigneten Raster (z.B. 20m oder 100 m) zu hinterlegen.

Sofern auf dem Gelände weitere Betriebsgebäude errichtet werden sollen, sind weiterführende Abstimmungen zur Bereitstellung von Löschwasser und evtl. auch Löschwasserrückhalteeinrichtungen mit der Brandschutzdienststelle auf Grundlage eines dann vorzulegenden Brandschutzkonzepts zu treffen. Dies gilt dann auch für zusätzliche Ausrüstungsgegenstände, persönliche Schutzausrüstungen und Sonderlöschmittel, mit denen die Feuerwehr gegebenenfalls auszurüsten wäre.

Grundsätzlich gilt dann:

Die zur Verfügung zu stellende Löschwassermenge richtet sich nach der Art und Größe der Bebauung und ist dementsprechend zu ermitteln.

Nach Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Hier sind die 75 m nutzbare Schlauchlänge der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden. Nutzbar sind Löschwasserentnahmestellen mit einer Mindestentnahmemenge von größer 24 m3/h über 2 h je Entnahmestelle.

Nicht über das Leitungsnetz verfügbare Löschwassermengen sind in geeigneter, mit der Brand-schutzdienststelle abzustimmender Weise bereit zu stellen.

Trennschalter für die Feuerwehr: 
Zur Reduzierung der Gefahren für die Feuerwehr und für eine effektive Brandbekämpfung wird dringend empfohlen, in der Nähe der Wechselrichter geeignete Trennschalter für die Feuerwehr oder automatische Trenneinrichtungen vorzusehen. Diese sind in geeigneter Weise zu beschriften und im Feuerwehr-Übersichtsplan dazustellen.

Betreiber-Hinweisschild: 
Es wird empfohlen, an den Zufahrtstoren zum Gelände ein witterungsbeständiges Hinweisschild mit der Erreichbarkeit des Betreibers anzubringen und bei Änderungen anzupassen.

Feuerwehrplan (DIN 14095):
Für das Objekt ist ein Feuerwehr-Übersichtsplan gemäß DIN 14095 in 3-facher Ausfertigung zu erstellen. Bei der Erstellung soll sich an die Richtlinie gemäß DIN 14095 gehalten werden. Details zum Feuerwehrplan sind mit Brandschutzdienststelle im Landratsamt Dachau (brandschutzdienst-stelle@lra-dah.bayern.de) abzustimmen. Für das Objekt wird in Zusammenarbeit mit der Brandschutzdienststelle eine Objektübersicht nach den Standards im Landkreis Dachau erstellt, in dem unter anderem die Ansprechpartner und Erreichbarkeiten des Betreibers aufgeführt werden.

Abwägung zur Stellungnahme:
Zu Allgemeines:
Die Allgemeinen Ausführungen zum Brandschutz und den gemeindlichen Aufgaben werden zur Kenntnis genommen. 

Zu Feuerwehr:
Die Hinweise zu den zuständigen Feuerwehren und ausreichenden Ausrüstung der Feuerwehr werden zur Kenntnis genommen.

Zu Hilfsfristen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Hilfsfrist im betroffenen Bereich des Gemeindegebietes Altomünster durch die o.g. Einheiten in der Regel eingehalten wird.

Zu Löschwasserversorgung:
Zulässig im Sondergebiet sind (vgl. Satzungstext des Bebauungsplanes): 
  • Fotovoltaik-Module mit erforderlichen Aufständerungen 
  • erforderliche Einzäunungen 
  • Gebäude für die technische Infrastruktur 
(Trafo und Wechselrichter, Speicherung, technische Schaltgebäude) 
  • Unterstände für Weidetiere
Weitere Betriebsgebäude sind nicht geplant. Ein Brandschutzkonzept sowie Löschwasserrückhalteeinrichtungen sind somit gem. den Ausführungen der Brandschutzdienststelle nicht erforderlich. Die Löschwasserversorgung durch die Feuerwehr erfolgt über die nächsten geeigneten Entnahmestellen. 

Gemäß den Fachinformationen für die Feuerwehren – Brandschutz an Fotovoltaikanlagen im Freigelände des Landesfeuerwehrverbands Bayern e.V. vom Juli 2011 ist der Nachweis einer ausreichenden Löschwasserversorgung in Anlehnung an das DVWG-Arbeitsblatt W 405 entbehrlich. Die Anlagen bestehen i. d. R. aus nichtbrennbaren Gestellen, den Solarpaneelen und Kabelverbindungen. Als Brandlast können hier die Kabel und Teile der PV-Module selbst angenommen werden. Zudem könnte es noch zu einem Flächen- (Rasen)brand kommen. (…)
Hier sollte im Erstzugriff im Zuge der Alarmierungsplanung mindestens ein Löschgruppenfahrzeug mit einem Wassertank vorgesehen werden. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. In diesem Zusammenhang sind die Verhaltensregeln bei Bränden an elektrischen Anlagen (Strahlrohrabstände, Sicherheitsregeln, vgl. auch VDE 0132) einzuhalten.

Die Feuerwehr kann die vorhandene Infrastruktur (Zufahrten und Zuwegungen zu den Transformatoren etc.) nutzen.

In die Satzung wurde unter 2.11 die Festsetzung aufgenommen, dass ein Feuerwehr-Übersichtsplan gem. DIN 14095 anzufertigen und mit der Brandschutzdienststelle im Landratsamt Dachau abzustimmen ist. Dabei kann auch ein Übersichtsplan für die Wasserversorgung erstellt werden.

Zu Trennschalter für die Feuerwehr:
Der Hinweis bzgl. eines Trennschalters für die Feuerwehr wird zur Kenntnis genommen und ggf. in Abstimmung mit der Feuerwehr bei der Ausführung und Erstellung des Feuerwehr-Übersichtsplanes berücksichtigt.

Zu Betreiber-Hinweisschild:
Der Markt Altomünster nimmt die Empfehlung zur Kenntnis.

Zu Feuerwehrplan (DIN 14095):
In die Satzung wurde unter 2.11 die Festsetzung aufgenommen, dass in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle im Landratsamt Dachau ein Feuerwehr-Übersichtsplan gem. DIN 14095 für die PV-Anlage zu erstellen ist.


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Festsetzung zur Erstellung eines Feuerwehr-Übersichtsplans in der Satzung (2.11) verwiesen.



  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 13.05.2024

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hält in o. g. Vorhaben an seiner Stellungnahme vom 25.11.2022 fest.

Stellungnahme des AELF vom 25.11.2022

Stellungnahme im Bereich Landwirtschaft: 
Landwirtschaftliche Belange sind bei dem Vorhaben in besonderem Maße betroffen. 

Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden. 

Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden. 

Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden. 

Grundsätzlich ist bei der geplanten Nutzung der Fläche mit einer Freiflächenphotvoltaikanlage das Risiko einer Schwermetallbelastung zu bewerten.

Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen mit Blei oder Cadmium wird nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt als sehr gering eingestuft. Sind Halbleiterschicht, Kontakte oder Verlötungen aufgrund von Beschädigungen der Module durch Hagel oder Brand der Witterung ausgesetzt, sind diese aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes zeitnah zu entfernen. Eine Auslaugung von Blei oder Cadmium kann dann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. 

Untersuchungen zu Zinkeinträgen aus der Verwitterung von Befestigungsmaterial (z.B. bei Pfählen für Schutzzäune im Forst, Stützgerüsten im Weinbau) kommen zu dem Ergebnis, dass mit Zinkeinträgen in den Boden von 2,9 kg/ (ha*a) zu rechnen ist. Unseres Erachtens lässt sich eine Freiflächenphotovoltaikanlage bzgl. Anzahl an Stützen bzw. verbautem Befestigungs- und Ständermaterial mit den vorgenannten Bereichen sehr gut vergleichen. Grundsätzlich ist Zink ein wichtiges Spurenelement, welches die Pflanzen zum Wachstum benötigen. Die vorgenannten Zinkeinträge überschreiten jedoch die Düngeempfehlung eines in Hinblick auf die Pflanzenernährung gut versorgten und durchschnittlich bewirtschafteten Boden um 100%. Eine Anreicherung mit dem Schwermetall wäre, insbesondere bei, wie vorgeschrieben, extensiver Nutzung der Fläche, zu erwarten und kann damit zu einer schädlichen Bodenveränderung führen. 
Um dieser vorzubeugen ist daher, aus unserer Sicht, auf verzinktes Material für die Aufständerung der Module möglichst zu verzichten. Alternativen wären z.B. Konstruktionen aus Edelstahl, mit anderen Beschichtungen oder evtl. auch aus Holz. Das Bayerischen Staatministerium für Wohnen, Bau und Verkehr betont zudem, dass laut den Umweltrichtlinien „der Baustoff Holz - seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend - gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen“ ist. 

Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau- und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist die Anlage nach Nutzungsaufgabe rückzubauen und die Fläche möglichst im vollen Umfang (siehe Hinweis Hecke) einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung wieder zuzuführen. Das Bewirtschaftungs- bzw. Pflege- und Ausgleichskonzept für die Zeit der Nutzung der Fläche als PV-Anlage ist darauf auszurichten. 

Die extensive Wiese auf der Fläche unter und zwischen den Modulen ist so zu bewirtschaften, dass sich die Wiese nicht zu einem arten- und struktur-reichen Dauergrünland nach Art 23. Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 entwickelt, da sie sonst ein geschütztes Biotop ist (Verbote nach §30 Abs. 2 BNatschG) und somit die Fläche langfristig nicht mehr in vergleichbarer Weise landwirtschaftlich genutzt werden kann, wie es aktuell der Fall ist (insbesondere keine Ackernutzung mehr möglich). 
Falls die Fläche sich doch entsprechend entwickeln sollte, hat der Betreiber die Voraussetzungen zu schaffen, dass nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSch bzw. des § 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. des § 44 BNatSchG möglich ist, bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den genannten Verboten erteilt werden kann. 

Um der natürlichen Versauerung des Bodens entgegenzuwirken und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten ist in der Regel auch auf Grünlandflächen eine Erhaltungskalkung notwendig. Zudem geht die EU-Kommission davon aus, dass der Schutz vor Versauerung positive Effekte auf die Bodenbiodiversität hat, somit einen Beitrag zum Ziel der Biodiversitäts-Konventionen leistet und den Artenrückgang aufhält. Daher sollte auf der Fläche eine Erhaltungskalkung (z.B. mit Kohlensaurem Kalk) in Höhe von 5 dt CaO/ha alle 5 Jahre durchgeführt werden. Kalk ist bei dem Düngeverbot auf der Fläche dafür auszunehmen. 

Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden wird. 

Wir begrüßen, dass nach aktueller Einschätzung kein naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig ist. Sollte sich die Bewertung diesbezüglich noch ändern, soll der Ausgleich auf der Maßnahmenfläche erfolgen. 
Bei der Anlage von Ausgleichsflächen, bzw. der Flächen unter den Modulen, ist durch die Auswahl der Saatgutmischungen und der standortangepassten Pflegemaßnahmen (z.B. Beweidung) sicherzustellen, dass sich auf der Maßnahmenfläche keine stickstoffsensiblen Subtypen ansiedeln. Diese könnten z.B. aufgrund der TA Luft die Entwicklung oder die Erweiterung von landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage verhindern. 

Bzgl. der Anlage von Hecken weisen wir darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass diese Fläche später nicht wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, da die Hecke dann nach Art. 16 (1) BayNatSchG geschützt sein wird. 

Bereits bei der Genehmigung ist die Auflage zum vollständigen Rückbau (incl. Fundamente, falls verbaut) aufzunehmen, da bei einem ausschließlich oberflächigen Rückbau die Bodenfunktionen nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden können und damit eine nachhaltige, ressourcen- und um-weltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet wäre.

Aufgrund der hohen Rückbaukosten sollte bei der Genehmigung festgesetzt werden, dass entsprechende Rücklagen vorzuhalten sind und diese z.B. über Bürgschaften, Dienstbarkeiten oder ähnliches gesichert werden.

Abwägung zur Stellungnahme des AELF vom 25.11.2022
Die Stromproduktion erfährt durch unter Umständen von den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ausgehenden Lärm- und Geruchsemissionen keine Einschränkung. Dass es zu evtl. Staubemissionen kommen kann, wird zur Kenntnis genommen.

Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen bleiben gewährleistet.

Die Erschließung der PV-Anlagen erfolgt über die bestehenden landwirtschaftlichen Wege. Eventuelle Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege werden selbstverständlich in Stand gesetzt.

Der Markt Altomünster geht davon aus, dass bei Beschädigungen die betroffenen Teile kurzfristig entfernt/ ausgetauscht werden. Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen durch Blei oder Cadmium wird auch gem. der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt nur als sehr gering eingestuft. (vgl. LfL: „Sind Schadstoffe in Photovoltaik-Freiflächenanlagen eine Gefahr für den Boden?“ https://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/iab/dateien/boden_pv_tagung.pdf)

Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzung zum Material für die Aufständerungen der Module. In der Satzung ist lediglich ausgeführt, dass Aufständerungen aus chemisch behandeltem Holz nicht statthaft sind und sicherzustellen ist, dass durch die Aufständerungen der Module keine wassergefährdenden Stoffe ins Grundwasser gelangen. 
Ein wissenschaftlicher Nachweis von Zinkbelastungen des Bodens durch die Aufständerungen von PV-Modulen ist nicht bekannt. In den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen vom 10.12.2021 erfolgt nur bei schwimmenden PV-Freiflächenanlagen der Hinweis, dass hier durch den dauerhaften Kontakt mit Wasser eine Auswaschung und damit Eintrag ins Gewässer von z. B. Zink erfolgen kann.

Das Merkblatt Nr. 1.2/9 des Bayerischen Landesamts für Umwelt zur Planung und Errichtung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen in Trinkwasserschutzgebieten (https://www.lfu.bayern.de/wasser/merkblattsammlung/teil1_grundwasserwirtschaft/doc/nr_129.pdf) gibt bezüglich Gründungen und Fundamenten der Solarmodultische folgenden Hinweis:
Werden verzinkte Stahlprofile, Stahlrohre bzw. Stahlschraubanker bis in die gesättigte Zone oder den Grundwasserschwankungsbereich eingebracht, kann Zink verstärkt in Lösung gehen. Für die Gründung der in der Regel großflächigen Freiflächenphotovoltaikanlagen werden viele Gründungselemente benötigt. Daher ist ein nicht nur unerheblicher Stoffeintrag ins Grundwasser mit Gefährdung seiner natürlichen Organismen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Somit wäre eine Gründung mit verzinkten Stahlprofilen, -rohren oder Schraubankern schon aus Gründen des Allgemeinen Grundwasserschutzes nicht zulässig, wenn diese bis in die gesättigte Zone oder den Grundwasserschwankungsbereich reichen müssten. Hier sind andere Materialien (z.B. unverzinkter Stahl, Edelstahl, Aluminium) oder andere Gründungsverfahren zu verwenden. 
In der ungesättigten Bodenzone dagegen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen einen Einsatz von verzinkten Stahlprofilen. Da die vertikale Sickerströmung parallel zu ihnen verläuft, bleiben Lösungsprozesse und -mengen sehr begrenzt, und die ohnehin geringere Benetzung mit Sickerwasser wird durch die Abschirmwirkung der Solarmodultische weiter gemindert. Der Eintrag von Zink über das Sickerwasser wird daher zu keinen relevanten Verunreinigungen des Grundwassers führen.

Der geplante Standort liegt nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet. Deshalb wird eine weitere Festsetzung bzgl. des Materials für die Aufständerungen der PV-Module nicht für notwendig erachtet. In Trinkwasserschutzgebieten dürften verzinkte Rammprofile oder Erdschraubanker zum allgemeinen Grundwasserschutz nur eingebracht werden, wenn die Eindringtiefe über dem höchsten Grundwasserstand liegt. 

Vom Wasserwirtschaftsamt und vom Landratsamt, Fachbereich Bodenschutzrecht, kamen keine Hinweise bzgl. einer möglichen Zinkbelastung.

Der Bebauungsplan enthält bereits eine zeitliche Befristung und einen Hinweis auf die Folgenutzung (vgl. Festsetzung in Kapitel 2.3 der Satzung). Nach Ablauf von 30 Jahren ab Inkrafttreten sind die Festsetzungen nicht mehr gültig und die Nutzung als Freiflächenfotovoltaikanlage somit unzulässig. Es erfolgt ein Rückbau der installierten Module und Gebäude. Die Fläche wird wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Hier wird zusätzlich noch der Hinweis aufgenommen, dass Eingrünungsflächen dann nicht mehr benötigt werden. Der Bebauungsplan sieht somit bereits vor, dass nach einem Rückbau wieder eine landwirtschaftliche Nutzung stattfinden soll.

Gemäß den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen vom 10.12.2021 ist es zudem ausgeschlossen, dass für die Zeit der Nutzung als PV-Anlage Dauergrünland entsteht, für das das Umwandlungsverbot nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG gilt. Die Fläche kann somit nach Rückbau der PV-Anlage auch wieder ackerbaulich genutzt werden.

Die Fläche unter den Modulen ist während des Betriebes der Freiflächenfotovoltaikanlage als arten- und blütenreiches extensives Grünland („mäßig extensiv genutztes, artenreiches Grünland“ (= BNT G212, gem. Biotopwertliste LfU zur BayKompV)) zu entwickeln und zu pflegen. Gemäß der Biotopwertliste des LfU zur Bayerischen Kompensationsverordnung ist der vorgesehene Biotop-/Nutzungstyp G212 kein Biotoptyp nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG. 

Der Wegfall der intensiven Ackernutzung verbessert die natürlichen Bodenfunktionen und der Boden kann sich regenerieren. Durch die geschlossene Vegetationsdecke ist nahezu keine Bodenerosion zu erwarten – was insbesondere auf den unter Ackernutzung erosionsgefährdeten Hanglagen von Bedeutung ist. Die Nutzungsextensivierung führt darüber hinaus zu einer Regeneration der Bodenfunktion und Belebung des Bodenlebens. Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen finden nicht mehr statt. Stoffeinträge in das Grundwasser werden durch das Ausbleiben von Düngergaben und Ausbringen von Pflanzenschutzmittel reduziert. Zudem wird durch die Nutzung als Extensivgrünland die Wirkung des Bodens als Kohlenstoffsenke (erhöhte CO2-Bindung) verbessert. 
Eine Erhaltungskalkung wird vor diesem Hintergrund nicht für erforderlich gehalten.

Es ist vorgesehen, dass der Aufwuchs innerhalb der Sondergebietsfläche mindestens einmal jährlich gemäht und das Mähgut von der Fläche entfernt wird oder alternativ eine standortangepasste Beweidung stattfindet. Negative Beeinträchtigungen von mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen durch Aussamen von „Schadpflanzen“ sollten damit vermieden werden.

Der Markt Altomünster geht nicht davon aus, dass es zu Problemen wegen Stickstoffeinträgen auf das extensive Grünland aus landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage kommt. 

Wie oben bereits erwähnt sieht der Bebauungsplan vor, dass nach einem Rückbau wieder eine landwirtschaftliche Nutzung stattfinden soll. In der Satzung wird unter die Festsetzung zur zeitlichen Befristung zusätzlich noch der Hinweis aufgenommen, dass Eingrünungsflächen nach dem Rückbau nicht mehr benötigt werden. Künftige Generationen können dann entscheiden, ob die Hecken, die zur Eingrünung der PV-Anlage dienten, erhalten bleiben sollen. Naturschutzrechtliche Anforderungen und ein ggf. vorliegender Schutz der Hecke nach Art. 16 BayNatSchG ist dabei zu berücksichtigen.

Bezüglich den Rückbaukosten trifft die Gemeinde Regelungen mit dem Betreiber der Anlage.


Abwägung zur Stellungnahme:
Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme des AELF vom 25.11.2022 verwiesen. 

Beschlussvorschlag:
Es wird auf die Abwägung und den Beschluss zur Stellungnahme des AELF vom 25.11.2022 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.



  1. bayernets GmbH, Schreiben vom 18.04.2024

Wie Ihnen bereits bekannt, verlaufen im Geltungsbereich Ihres o. g. Vorhabens – wie in den uns übersandten Planunterlagen dargestellt –die folgenden Anlagen:

Anlagentyp

Status
Bezeichnung / DN / Schutzstreifen
Gastransportleitung mit Begleitkabel (LWL)

in Betrieb
AS29/2901 DN 900 / PN 80
Schutzstreifen: 10.0 m (5.0 m beiderseits)
Kabelschutzrohranlage
mit LWL-Kabel (10 KSR)

in Betrieb


Eine Beschädigung oder Gefährdung unserer Anlagen muss unbedingt ausgeschlossen werden.

Wir bedanken uns für die Darstellung unserer Gastransportleitung mit Schutzstreifen im Bebauungsplan. Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 28.10.2022 erwähnt, bitten wir Sie, unsere Auflagen in die Begründung mitaufzunehmen.

Unter Einhaltung u.a. dieser Auflagen haben wir keine Einwände gegen das Verfahren.

Unsere Stellungnahme vom 28.10.2022 behält weiterhin Ihre Gültigkeit.

Abwägung zur Stellungnahme:
Die Gastransportleitung der bayernets GmbH im Südwesten des Geltungsbereiches ist mit dem Schutzstreifen von 10 m (je 5 m beiderseits der Rohrachse) bereits in der Planzeichnung des Bebauungsplanes beachtet. Die Baugrenze für die PV-Module liegt außerhalb des Schutzstreifens. Dieser wird damit freigehalten.

Die genannten Auflagen sind bereits in den Satzungstext unter 3.2 übernommen. Dabei ist darauf hingewiesen, dass diese zu beachten sind. Eine zusätzliche Übernahme in die Begründung zur Satzung wird nicht als erforderlich erachtet.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die bereits erfolgte Aufnahme der Auflagen in den Satzungstext unter 3.2 verwiesen.



  1. Bayernwerk AG, Schreiben vom 25.04.2024

Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Mit dem Schreiben vom 03.11.2022, haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Abwägung zur Stellungnahme:
Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 03.11.2022 verwiesen. Die 20-kV-Freileitung der Bayernwerk Netz GmbH ist mit dem Schutzzonenbereich von je 10 m beiderseits der Leitungsachse bereits in der Planzeichnung des Bebauungsplanes beachtet. Die genannten Vorgaben innerhalb des Schutzzonenbereichs und im Mastnahbereich sind bereits in den Satzungstext unter 3.3 aufgenommen.



Beschlussvorschlag:
Es wird auf die Abwägung und des Beschluss zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 03.11.2022 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.



  1. Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 03.05.2024

Vorsorgender Bodenschutz:
Photovoltaikanlagen werden häufig mit verzinkten Stahlfundamenten im Boden verankert.
Aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes muss sichergestellt werden, dass die zulässigen jährlichen Frachten von Zink über alle Wirkungspfade in den Boden nicht überschritten werden. Darunter fällt auch Zn-Eintrag über Abrieb und Korrosion verzinkter Bauelemente. Eine stark wechselnde Bodenfeuchte verstärkt die Zn-Korrosion ebenso wie hohe Chlorgehalte und niedrige pH-Werte im Bodenmilieu. Unter diesen Bedingungen sollte dem vermehrten Zn-Eintrag in den Boden Rechnung getragen werden.
Die erdberührten Flächen der verzinkten Stahlprofile einer Photovoltaikanlage variieren je nach Modulgröße, Bodenmächtigkeit, Topografie, projizierter Wind- und Schneelast und Art der Verankerung. Die Bodenberührfläche beträgt bei dem üblichen Rammpfahlverfahren 400 bis 600 m²/ha. Von diesen Berührflächen der Stahlprofile kann Zink in erhöhten Mengen über Korrosionsprozesse in den Boden gelangen. Der Zinkeintrag von verzinkten Stahlprofilen in den Boden wird vor allem durch dessen Feuchte und Säurestatus (pH-Wert) gesteuert. Die Zinklöslichkeit nimmt unterhalb eines Boden pH-Werts von 6 deutlich zu. Ein verzinktes Stahlprofil in einem mäßig sauren Boden (pH = 5) mit mittlerer Bodenfeuchte (40 Vol.%) weist mit ca. 3 μm/Jahr den 6-fachen Zinkverlust auf wie in einem sehr trockenen (5 Vol.%) Boden mit neutraler Bodenreaktion (pH = 7). Bei Grund- und Stauwassereinfluss ist grundsätzlich von höheren Abtragsraten auszugehen. Neben Bodenfeuchte und pH-Wert begünstigt außerdem ein hoher Gehalt gelöster Salze den Abbau verzinkter Oberflächen. Durch den chemischen Abbau im Boden ist im Mittel ein Eintrag von 8 bis 11 kg pro ha und Jahr zu erwarten. Darüber hinaus wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch durch das Einrammen und Ziehen der verzinkten Stahlprofile Zink in partikulärer Form in den unmittelbar angrenzenden Bodenbereich eingetragen.
Der Eigentümer der überplanten Fläche ist über die mögliche zusätzliche Zinkbelastung zu informieren.

Durch die Wahl eines alternativen Aufständerungssystems oder einer alternativen Materialart kann das mögliche Problem einer Zinkbelastung des Bodens vermieden werden! 

Sollte dennoch an verzinkten Stahlfundamenten zur Verankerung festgehalten werden, empfehlen wir folgende Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen: 

Die Bodenfeuchteverhältnisse und der pH-Wert des Bodens sind im Vorfeld der Baumaßnahme zu prüfen und entsprechend geeignete Materialien auszuwählen.

Zusätzliche Belastungen mit Zink, die von erdberührten und oberirdischen Bauteilen herrühren, sind zu minimieren und die Vorgaben der BBodSchV, insbesondere die zulässige zusätzliche jährliche Fracht an Zink über alle Wirkungspfade, sind einzuhalten. 

Abwägung zur Stellungnahme:
Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzung zum Material für die Aufständerungen der Module. In der Satzung ist lediglich ausgeführt, dass Aufständerungen aus chemisch behandeltem Holz nicht statthaft sind und sicherzustellen ist, dass durch die Aufständerungen der Module keine wassergefährdenden Stoffe ins Grundwasser gelangen. 

Die Basensättigung der Böden im Planungsgebiet liegt gem. Umweltatlas bei ca. 60 bis 85 %. Es handelt sich somit um basenreiche Böden. Im Großteil des Planungsgebiets herrschen zudem grundwasserferne Böden vor. Damit ist das Risiko eines möglichen Zinkeintrags deutlich reduziert.

Die vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagenen Hinweise bzgl. Material des Aufständerungssystems werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
Material des Aufständerungssystems
Die Bodenfeuchteverhältnisse und der pH-Wert des Bodens sind im Vorfeld der Baumaßnahme zu prüfen und entsprechend geeignete Materialien auszuwählen.
Zusätzliche Belastungen mit Zink, die von erdberührten und oberirdischen Bauteilen herrühren, sind zu minimieren und die Vorgaben der BBodSchV, insbesondere die zulässige zusätzliche jährliche Fracht an Zink über alle Wirkungspfade, sind einzuhalten. 

Der Eigentümer der überplanten Fläche ist über die mögliche zusätzliche Zinkbelastung zu informieren, sofern verzinkte Stahlfundamente zur Verankerung verwendet werden.

Beschlussvorschlag:
Die vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagenen Hinweise bzgl. Material des Aufständerungssystems werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Der Eigentümer ist als Vorhabenträger einbezogen, erhält die Stellungnahmen und ist damit über eine mögliche zusätzliche Zinkbelastung informiert.



Weiteres Verfahren:

Der Markt Altomünster beschließt den Bebauungsplan Halmsried Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried“ in der Fassung vom 23.07.2024 unter Einarbeitung der beschlossenen Ergänzungen als Satzung.

Beschluss 1

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

2.         Zur Stellungnahme des Landratsamts Dachau – Fachbereich Rechtliche Belange
Die Präambel wird nachrichtlich an die letzten Gesetzesänderungen angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 3

3.         Zur Stellungnahme des Landratsamts Dachau - Untere Naturschutzbehörde
       Es wird auf die Abwägung und den Beschluss zur Stellungnahme der UNB vom 10.11.2022 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 4

4.         Zur Stellungnahme des Landratsamts Dachau - Fachbereich Brandschutz
       Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Festsetzung zur Erstellung eines Feuerwehr-Übersichtsplans in der Satzung (2.11) verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 5

5.         Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
Es wird auf die Abwägung und den Beschluss zur Stellungnahme des AELF vom 25.11.2022 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 6

6.        Zur Stellungnahme der bayernets GmbH
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die bereits erfolgte Aufnahme der Auflagen in den Satzungstext unter 3.2 verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 7

7.        Zur Stellungnahme der Bayernwerk AG
       Es wird auf die Abwägung und des Beschluss zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 03.11.2022 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 8

8.        Zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts München
Die vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagenen Hinweise bzgl. Material des Aufständerungssystems werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Der Eigentümer ist als Vorhabenträger einbezogen, erhält die Stellungnahmen und ist damit über eine mögliche zusätzliche Zinkbelastung informiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 9

9.        Der Markt Altomünster beschließt den Bebauungsplan Halmsried Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried“ in der Fassung vom 23.07.2024 unter Einarbeitung der beschlossenen Ergänzungen als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II, 6. Änderung "Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen südwestlich von Hohenzell - Maureräcker und südlich von Teufelsberg - Kreuzbreite"; Aufhebungsbeschluss zum Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.07.2024 ö 7

Sach- und Rechtslage

Für Flächen südlich von Teufelsberg auf der Flurnummer 746 der Gemarkung Thalhausen und südwestlich von Hohenzell auf den Flurnummern 89 und 90 der Gemarkung Hohenzell wurde in der Sitzung von 26.10.2021 bzw. von 22.02.2022 Anträge für die Errichtung von Freiflächenfotovoltaikanlagen behandelt und die Absichtsbeschlüsse für die Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung von Bebauungsplänen gefasst. 

Am 27.09.2022 folgte der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes unter der Bezeichnung Fortschreibung des Flächennutzungsplan Überarbeitungsbereich II, 6. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen südwestlich von Hohenzell – Maureräcker und südlich von Teufelsberg – Kreuzbreite“

Beide Antragsteller äußerten auf Nachfragen aktuell kein weiteres Interesse an der Weiterverfolgung der Planung. 

Lageplanübersicht – Teilbereich Thalhausen/Teufelsberg










Lageplanübersicht – Teilbereich Hohenzell

Beschluss

Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Bezeichnung Fortschreibung des Flächennutzungsplan Überarbeitungsbereich II, 6. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen südwestlich von Hohenzell – Maureräcker und südlich von Teufelsberg – Kreuzbreite“ vom 27.09.2022 für die Errichtung von Freiflächenfotovoltaikanlagen auf der Flnr. 746 der Gemarkung Thalhausen und den Flnr. 89 und 90 der Gemarkung Hohenzell wird aufgehoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8. Bebauungsplan Hohenzell Nr. 9 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südwestlich von Hohenzell - Maureräcker"; Aufhebung des Absichtsbeschlusses und Aufstellungsbeschlusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.07.2024 ö 8

Sach- und Rechtslage

Für eine Fläche südwestlich von Hohenzell auf den Flurnummern 89 und 90 der Gemarkung Hohenzell wurde in der Sitzung vom 22.02.2022 ein Antrag für die Errichtung eine Freiflächenfotovoltaikanlage behandelt und ein Absichtsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst. 

Am 27.09.2022 folgte der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Hohenzell Nr. 9 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südwestlich von Hohenzell - Maureräcker“. 

Der Antragsteller äußerte auf Nachfragen aktuell kein weiteres Interesse an der Weiterverfolgung der Planung. 

Die betroffene Fläche hat eine Ackerzahl von 53,0 welche nach dem Kriterienkatalog zum Stand des Absichtsbeschlusses als nicht zu hoch eingeschätzt wurde. Inzwischen wurde der Kriterienkatalog durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 27.06.2024 überarbeitet und die maximale Ackerzahl auf 48,0 angepasst. Nach diesem überarbeiteten Kriterienkatalog wird diese Fläche zukünftig nicht mehr als geeignet angesehen. 

Lageplanübersicht

Beschluss

Der Absichtsbeschluss vom 22.02.2022 sowie der Aufstellungsbeschluss vom 27.09.2022 für den Bebauungsplan Hohenzell Nr. 9 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südwestlich von Hohenzell - Maureräcker“ für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf den Flurnummern 89 und 90 der Gemarkung Hohenzell werden aufgehoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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9. Bebauungsplan Thalhausen Nr. 3 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Teufelsberg - Kreuzbreite"; Aufhebung des Absichtsbeschlusses und Aufstellungsbeschlusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.07.2024 ö 9

Sach- und Rechtslage

Für eine Fläche südlich von Teufelsberg auf der Flurnummer 746 der Gemarkung Thalhausen wurde in der Sitzung vom 26.10.2021 ein Antrag für die Errichtung eine Freiflächenfotovoltaikanlage behandelt und ein Absichtsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst. 

Am 27.09.2022 folgte der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Thalhausen Nr. 3 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Teufelsberg – Kreuzbreite“. 

Der Antragsteller äußerte auf Nachfragen aktuell kein weiteres Interesse an der Weiterverfolgung der Planung. 

Die betroffene Fläche hat eine Ackerzahl von 52,0 welche nach dem Kriterienkatalog zum Stand des Absichtsbeschlusses als nicht zu hoch eingeschätzt wurde. Inzwischen wurde der Kriterienkatalog durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 27.06.2024 überarbeitet und die maximale Ackerzahl auf 48,0 angepasst. Nach diesem überarbeiteten Kriterienkatalog wird diese Fläche zukünftig nicht mehr als geeignet angesehen. 


Lageplanübersicht

Beschluss

Der Absichtsbeschluss vom 26.10.2021 sowie der Aufstellungsbeschluss vom 27.09.2022 für den Bebauungsplan Thalhausen Nr. 3 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Teufelsberg – Kreuzbreite“ für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf der Flurnummer 746 der Gemarkung Thalhausen werden aufgehoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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10. Bebauungsplan Wollomoos Nr. 12 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage nordöstlich von Wollomoos - Thalhausener Feld"; Aufhebung des Absichtsbeschlusses und Aufstellungsbeschlusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.07.2024 ö 10

Sach- und Rechtslage

Für eine Fläche nordöstlich von Wollomoos auf der Flurnummer 78 der Gemarkung Wollomoos wurde in der Sitzung vom 22.02.2022 ein Antrag für die Errichtung eine Freiflächenfotovoltaikanlage behandelt und ein Absichtsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst. 

Am 27.09.2022 folgte der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Wollomoos Nr. 12 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage nordöstlich von Wollomoos – Thalhausener Feld“. 

Der Antragsteller äußerte auf Nachfragen aktuell kein weiteres Interesse an der Weiterverfolgung der Planung. 

Die betroffene Fläche hat eine Ackerzahl von 48,39 welche nach dem Kriterienkatalog zum Stand des Absichtsbeschlusses als nicht zu hoch eingeschätzt wurde. Inzwischen wurde der Kriterienkatalog durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 27.06.2024 überarbeitet und die maximale Ackerzahl auf 48,0 angepasst. Nach diesem überarbeiteten Kriterienkatalog wird diese Fläche zukünftig nicht mehr als geeignet angesehen. 

Lageplanübersicht

Beschluss

Der Absichtsbeschluss vom 22.02.2022 sowie der Aufstellungsbeschluss vom 27.09.2022 für den Bebauungsplan Wollomoos Nr. 12 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage nordöstlich von Wollomoos – Thalhausener Feld“. für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf der Flurnummer 78 der Gemarkung Wollomoos werden aufgehoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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11. Antrag zur Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage Standort "südöstlich von Halmsried"; Aufhebung des Absichtsbeschlusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.07.2024 ö 11

Sach- und Rechtslage

Für eine Fläche auf der Flurnummer 916 der Gemarkung Wollomoos südöstlich von Halmsried wurde in der Sitzung vom 27.09.2022 ein Antrag für die Errichtung eine Freiflächenfotovoltaikanlage behandelt und ein Absichtsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst. 

Der Antragsteller äußerte auf Nachfragen aktuell kein weiteres Interesse an der Weiterverfolgung der Planung bzw. möchte die Freiflächenfotovoltaikanlage möglicherweise in Form einer sogenannten Agri-PV Anlage errichten. Für eine solche Agri-PV Anlage wird keine Änderung der Flächennutzungsplanung bzw. eine Aufstellung eines Bebauungsplans benötigt, sofern diese in räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, die Grundfläche der Anlage 25.000 m² nicht überschreitet und je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben wird. Ein entsprechender Bauantrag wurde vom Grundstückseigentümer gestellt. Aufgrund fehlender bzw. nicht nachgereichter Unterlagen erfolgte jedoch bislang keine Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde.

Die betroffene Fläche hat eine Ackerzahl von 53,36 welche nach dem Kriterienkatalog zum Stand des Absichtsbeschlusses als nicht zu hoch eingeschätzt wurde. Inzwischen wurde der Kriterienkatalog durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 27.06.2024 überarbeitet und die maximale Ackerzahl auf 48,0 angepasst. Nach diesem überarbeiteten Kriterienkatalog wird diese Fläche zukünftig nicht mehr als geeignet angesehen.

Flächennutzungsplanauszug

Beschluss

Der Absichtsbeschluss vom 27.09.2022 für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf der Flurnummer 916 der Gemarkung Wollomoos wird aufgehoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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12. Fortschreibung des Flächennutzungsplans "Überarbeitungsbereich I, 6. Änderung "Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen nordöstlich von Deutenhofen - Am Brand" und "nordwestlich von Deutenhofen, 1. Änderung; Änderungsbeschluss zum Beschluss vom 27.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.07.2024 ö beschließend 12

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates vom 27.09.2022 wurden die Anträge für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage 

  • auf dem Grundstück Flurnummer 808 (TF) der Gemarkung Oberzeitlbach mit einer Größe von ca. 4,3 ha und einer durchschnittlichen Ackerzahl von 53,41 und
(Teilbereich 1 „südlich von Oberzeitlbach - Kreppenacker“)

  • auf Grundstück Flurnummer 1409 der Gemarkung Stumpfenbach mit einer Größe von 6,97 ha und durchschnittlichen Ackerzahl von 50,59 
(Teilbereich 2 „nordöstlich von Stumpfenbach - Hütwiesfeld“)
       
behandelt und die Absichtsbeschlüsse zur Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I gefasst, sofern durch das beauftragte Landschaftsplanungsbüro Brugger eine positive Beurteilung nach dem Kriterienkatalog des Marktes Altomünster vorliegt.

Inzwischen liegen für o.g. beantragten Flächen die positiven Beurteilungen nach dem gemeindlichen Kriterienkatalog vor. 

Ebenfalls in der Sitzung des Gemeinderates vom 27.09.2022 wurde der Aufstellungsbeschluss zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I, 6. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen nordöstlich von Wollomoos - Thalhausener Feld, nordöstlich von Deutenhofen - Am Brand und nordwestlich von Deutenhofen, 1. Änderung“ gefasst.

Für die Fläche im Bebauungsplangebiet Wollomoos Nr. 12 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage nordöstlich von Wollomoos – Thalhausener Feld“ wurde inzwischen vom Antragsteller auf Nachfrage geäußert, dass kein weiteres Interesse an der Weiterverfolgung der Planung besteht. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes wird daher nicht mehr benötigt.

Zur Verfahrensvereinfachung sollen die Anträge südlich von Oberzeitlbach – Kreppenacker und nordöstlich von Stumpfenbach – Hütwiesfeld zusammen mit den Anträgen nordöstlich von Deutenhofen – Am Brand und nordwestlich von Deutenhofen, 1. Änderung in das Verfahren Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I 6. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen nordöstlich von Deutenhofen - Am Brand, nordwestlich von Deutenhofen, 1. Änderung, südlich von Oberzeitlbach – Kreppenacker und nordöstlich von Stumpfenbach – Hütwiesfeld“ zusammen gefasst werden. 





Lageplanübersicht





















Teilbereich 1 „südlich von Oberzeitlbach – Kreppenacker“

Der Umgriff der Flächennutzungsplanänderung umfasst das Grundstück Flurnummer 808 (TF) der Gemarkung Oberzeitlbach und hat eine Gesamtfläche von ca. 4,3 ha. Die Fläche liegt südlich von Oberzeitlbach.


Flächennutzungsplanausschnitt Teilbereich 1


Teilbereich 2 „nordöstlich von Stumpfenbach - Hütwiesfeld“

Der Umgriff der Flächennutzungsplanänderung umfasst das Grundstück Flurnummer 1409 der Gemarkung Stumpfenbach und hat eine Gesamtfläche von 6,97 ha. Die Fläche liegt nordöstlich von Stumpfenbach.


Flächennutzungsplanausschnitt Teilbereich 2

Der durch das Büro Brugger angewandte Kriterienkatalog des Marktes Altomünster für die oben genannten Flächen ist im RIS eingestellt. 

Beschluss

  1. Der Markt Altomünster beschließt unter der Maßgabe, dass die Antragsteller eine entsprechende Kostenübernahmevereinbarung unterzeichnen, die Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans des Überarbeitungsbereichs I für die Grundstücke Flurnummer 808 (TF) der Gemarkung Oberzeitlbach und Flurnummer 1409 der Gemarkung Stumpfenbach.

  1. Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I, 6. Änderung wird für den Teilbereich des Bebauungsplans Wollomoos Nr. 12 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage nordöstlich von Wollomoos – Thalhausener Feld“ auf der Flnr. 78 der Gemarkung Wolllomoos aufgehoben.

  1. Die Grundstücke Flurnummer 808 (TF) der Gemarkung Oberzeitlbach, südlich von Oberzeitlbach, und Flurnummer 1409 der Gemarkung Stumpfenbach, nordöstlich von Stumpfenbach, werden mit den bereits am 27.09.2022 behandelten Anträgen für die Grundstücke Flurnummer 1006 (TF) der Gemarkung Stumpfenbach, nordöstlich von Deutenhofen – Am Brand und 1147 (TF) der Gemarkung Stumpfenbach, nordwestlich von Deutenhofen, 1. Änderung in ein Verfahren zur Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I zusammen gefasst.

  1. Der Flächennutzungsplan erhält die Bezeichnung Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I, 6. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen nordöstlich von Deutenhofen - Am Brand, nordwestlich von Deutenhofen, 1. Änderung, südlich von Oberzeitlbach – Kreppenacker und nordöstlich von Stumpfenbach - Hütwiesfeld“.

  1. Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das Landschaftsplanungsbüro Brugger aus Aichach beauftragt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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13. Bebauungsplan Stumpfenbach Nr. 7 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage nordöstlich von Stumpfenbach - Hütwiesfeld"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.07.2024 ö beschließend 13

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates vom 27.09.2022 wurde ein Antrag für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage nordöstlich von Stumpfenbach auf dem Grundstück Flurnummer 1409 der Gemarkung Stumpfenbach behandelt und der Absichtsbeschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst, sofern durch das beauftragte Landschaftsplanungsbüro Brugger eine positive Beurteilung nach dem Kriterienkatalog des Marktes Altomünster vorliegt.

Die beantragte Fläche wurde nach dem gemeindlichen Kriterienkatalog positiv beurteilt. 

Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von 6,97 ha.


Lageplanübersicht






Flächennutzungsplanausschnitt

Beschluss

  1. Der Markt Altomünster stellt unter der Maßgabe, dass der Antragsteller bzw. Projektant eine entsprechende Kostenübernahmevereinbarung für die Aufstellung des Bebauungsplanes unterzeichnet, einen Bebauungsplan für das Grundstück Flurnummer 1409 der Gemarkung Stumpfenbach auf.

  1. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Stumpfenbach Nr. 7 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage nordöstlich von Stumpfenbach – Hütwiesfeld“.

  1. Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das Landschaftsplanungsbüro Brugger aus Aichach beauftragt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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14. Bebauungsplan Oberzeitlbach Nr. 3 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Oberzeitlbach - Kreppenacker"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.07.2024 ö beschließend 14

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates vom 27.09.2022 wurde ein Antrag für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage nordöstlich von Stumpfenbach auf dem Grundstück Flurnummer 808 (TF) der Gemarkung Oberzeitlbach behandelt und der Absichtsbeschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst, sofern durch das beauftragte Landschaftsplanungsbüro Brugger eine positive Beurteilung nach dem Kriterienkatalog des Marktes Altomünster vorliegt.

Die beantragte Fläche wurde nach dem gemeindlichen Kriterienkatalog positiv beurteilt. 

Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von 4,3 ha inkl. Flächen zur Eingrünung nördlich des Grundstücks.


Lageplanübersicht






Flächennutzungsplanausschnitt

Beschluss

  1. Der Markt Altomünster stellt unter der Maßgabe, dass der Antragsteller bzw. Projektant eine entsprechende Kostenübernahmevereinbarung für die Aufstellung des Bebauungsplanes unterzeichnet, einen Bebauungsplan für das Grundstück Flurnummer 808 (TF) der Gemarkung Oberzeitlbach auf.

  1. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Oberzeitlbach Nr. 3 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Oberzeitlbach – Kreppenacker“.

  1. Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das Landschaftsplanungsbüro Brugger aus Aichach beauftragt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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15. Bekanntgabe von Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.07.2024 ö beschließend 15

Sach- und Rechtslage

Der Erste Bürgermeister berichtet über die
  • Starkniederschläge am zurückliegenden Sonntag und den damit verbundenen Schäden im privaten und öffentlichen Bereich (bereits zu Beginn der Sitzung).
  • Möglichkeit für Hochwassergeschädigte zu entsorgenden Sperrmüll zusätzlich zum Recyclinghof auch am ehemaligen BayWa-Gelände abzugeben.
  • Einstellung der finanziellen Unterstützung durch den Markt Altomünster zur Jahresmitte 2024.

Der Geschäftsleitende Beamte informiert über
  • einen weiteren Aufruf an alle Interessierten mobile Hochwasserschutzelemente über den Markt Altomünster zu bestellen.
  • die Möglichkeit Sandsäcke beim Markt Altomünster zu erwerben. Weitere Details werden noch bekanntgegeben.
  • die Ehrung für besondere Verdienste um die kommunale Selbstverwaltung durch den Freistaat Bayern. Weitere Infos erhalten die Mitglieder des Gemeinderats per Mail.

Datenstand vom 08.08.2024 07:14 Uhr