Datum: 13.12.2016
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Markt Altomünster
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Neuerlass der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung
2 Neuerlass der gemeindlichen Ausbaubeitragssatzung
3 Errichtung einer Solarthermieanlage; Zuschussantrag des TSV Altomünster e.V.
4 Ersetzen des Fliesenbelags bei einer bestehenden Terrasse; Zuschussantrag des FC Pipinsried e.V.
5 Bekanntgabe von Informationen
6 Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 22.11.2016

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift öffentlich.pdf

zum Seitenanfang

1. Neuerlass der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 13.12.2016 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Der Markt Altomünster wendet derzeit eine Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahr 1988 und einer Änderung aus dem Jahr 1993 an.

Aufgrund der Änderung des Kommunalabgabegesetzes 2016 wird empfohlen die Erschließungsbeitragssatzung unter Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung auf der Basis der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages neu zu erlassen und nicht lediglich zu ändern.

Der neue Art. 5a KAG beinhaltet jetzt ein eigenständiges, einheitliches und damit vollzugsfreundlicheres Regelungssystem für den Erschließungsbeitrag im KAG. Durch die Zusammenführung von (nahezu) wörtlich aus dem BauGB und dem alten Art. 5a KAG übernommen Vorschriften ändert sich materiell und damit für den Vollzug nur wenig. Neu sind die Regelungen in Art. 5a Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 KAG. Diese betreffen die Einführung einer 25-jährigen Höchstfrist für die Erhebung von Erschließungsbeitragen zum 01.04.2021.

Die Unterschiede zwischen der Bestandssatzung (Fassung 1998 mit den Änderungen 1993) und dem "Entwurf Dezember 2016" sind in der beiliegenden Synopse in rot dargestellt (Anlage 1) und werden in der Sitzung entsprechend erläutert.

Eine Übersicht zu möglichen Billigkeitsregelungen liegt als Anlage 2 bei.

Beschluss

Der Markt Altomünster erlässt die in beiliegender Synopse unter "Entwurf Dezember 2016" aufgeführte Erschließungsbeitragssatzung als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Neuerlass der gemeindlichen Ausbaubeitragssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 13.12.2016 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Der Markt Altomünster wendet derzeit eine Ausbaubeitragssatzung aus dem Jahr 2003 an.

Mit der Änderung des Kommunalabgabegesetzes 2016 eröffnet der Landesgesetzgeber erstmals die Möglichkeit anstelle eines Einmalbeitrags (bisherige Vorgehensweise) einen sog. Wiederkehrenden Beitrag eizuführen.

Hintergrund hierfür ist, dass es bayernweit zu hohen Belastungen in Folge von Ausbaumaßnahmen gekommen sein soll und im Einzelfall Beitragspflichtige das betroffene Grundstück haben verkaufen müssen (mangelns Erfahrungen im Gemeindebereich muss hier auf die allgemeine Presseberichterstattung zurückgegriffen werden).

Die Lösung der vorbeschriebenen Problematik wird jetzt in der Einführung eines Wiederkehrenden Beitrags gesehen. Vereinfacht gesagt wird hierbei der beitragsfähige Aufwand (wie beim Einmalbeitrag) auf einen größeren Kreis an Beitragspflichtigen über einen längeren Zeitraum verteilt.


Vorgehensweise

1. Durchführung der Maßnahme

2. Feststellen des beitragsfähigen Aufwands

3. Abzug des Gemeindeanteils

4. „Verteilen“ des beitragsfähigen Aufwands

Einmalbeitrag                                                Wiederkehrender Beitrag

Betroffener Straßenzug                                Mehrere Straßenzüge
„ein“ Betrag                                                „mehrere Beträge“


Das „Verteilen“ des beitragsfähigen Aufwands stellt in der Praxis i.d.R. die größte Herausforderung dar, da der Kreis der zu beteiligenden Grundstücke nicht immer einfach und eindeutig bestimmbar ist.
Dieses Problem wird mit dem Wiederkehrenden Beitrag (WB) nicht gelöst. Da bei einem WB mehrere Straßenzüge zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden, wird die vorherige Einzelproblematik lediglich auf die Thematik „Festlegung des Abrechnungsgebietes“ verschoben und damit aus Sicht der Verwaltung eher vergrößert als verringert, denn die Festlegung eines Abrechnungsgebietes unterliegt ebenfalls „Spielregeln“ und damit der gerichtlichen Überprüfbarkeit:
-        so z.B. kann nicht das gesamte Gemeindegebiet in ein Abrechnungsgebiet „gepackt“ werden.
-        möglicherweise müssen auch kleinere Ortschaften in mehrere Abrechnungsgebiete gegliedert werden.
-        Im Rahmen der Bildung von Abrechnungsgebieten werden auch Grundstückseigentümer an Kreis- und Staatsstraßen vollständig beteiligt und nicht wie beim Einmalbeitrag nur an den  Maßnahmen der an den vorgenannten Straße anliegenden Gehwegen etc.

Die betragsmäßige Verteilung der Zahlung auf einen längeren Zeitraum bedeutet für den Beitragspflichtigen auf den ersten Blick einen möglichen und nachvollziehbaren Vorteil. Dieser Vorteil kann jedoch auch mit den bisherigen sog. Billigkeitsmaßnahmen (Anlage 2) und den in der Ausbaubeitragssatzung konkretisierten Möglichkeiten auch bei der derzeit angewendeten Systematik des Einmalbeitrags gewährt werden. Dazu zählt vor Abschluss der Maßnahme die Erhebung von mehrere Vorauszahlungen und nach Abschluss der Maßnahme die Gewährung einer Stundung, Ratenzahlung etc.. Eine Übersicht dazu liegt als Anlage bei.

Es kursiert immer wieder die märchenhafte Aussage: „Für 200,- € (als WB über 5 Jahre) bekomme ich eine durchsanierte Straße.“. Dies wird sich in der Praxis als nichterfüllbar erweisen.
Desweiteren wird oft von einem „Ansparmodell“ („Jeder zahlt in einen Topf ein, aus dem dann alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen bezahlt werden“) gesprochen. Diese Annahme geht an der Realität vorbei, da auch beim WB die tatsächlich für eine Maßnahme angefallenen Kosten umgelegt werden. 


Für den Markt werden durch die Einführung des WB insbesondere folgende negativen Auswirkungen erwartet:
-        Erhöhter Personalaufwand, da wesentlich mehr Bescheide und diese wiederkehrend erstellt und versandt werden müssen
-        Erhöhter Personalaufwand in der Information der Bürger (eine Anliegerversammlung wird nicht mehr ausreichen) und der Widerspruchsbehandlung
-        Steigendes Anspruchsdenken in der Bürgerschaft (Wer für „seine“ Straße einen WB bezahlt, möchte auch, dass diese saniert wird, und nicht nur eine andere Straße im betroffenen Abrechnungsgebiet)
-        Geringere Flexibilität, da ein dem WB zugrundeliegendes Bauprogramm abgearbeitet werden muss


Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich bei unserer Gemeindestruktur keine Vorteile durch die Einführung eines WB und damit einem Systemwechsel, zumal das bisherige System in der Vergangenheit keine fundamentalen Schwierigkeiten gezeigt hat und mit den vorgeschlagenen Änderungen wieder „fit für die Zukunft“ gemacht werden kann.


Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen die Ausbaubeitragssatzung
-        unter Beibehaltung des Einmalbeitrags,
-        der Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung und
-        der Anpassung an die Systematik der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung
auf der Basis der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages neu zu erlassen und nicht lediglich zu ändern.

Die Unterschiede zwischen der Bestandssatzung (Fassung 2003) und dem "Entwurf Dezember 2016" sind in der beiliegenden Synopse in rot dargestellt (Anlage 1) und werden in der Sitzung entsprechend erläutert.

Eine Übersicht zu möglichen Billigkeitsregelungen liegt als Anlage 3 bei.

Beschluss

1.        Die bisherige Systematik des "Einmalbeitrags" wird auch weiterhin aufrecht erhalten.

2.        Der Markt Altomünster erlässt die in beiliegender Synopse unter "Entwurf Dezember 2016" aufgeführte Ausbau beitragssatzung als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Errichtung einer Solarthermieanlage; Zuschussantrag des TSV Altomünster e.V.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 13.12.2016 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Der TSV Altomünster e.V. beabsichtigt auf dem bestehenden Sportheim eine Solaranlage zur Brauchwassererwärmung zu errichten, um den hohen Warmwasserverbrauch der vielen Fußballmannschaften kostengünstiger und ökologischer decken zu können, und hat mit Schreiben vom 21.11.2016 eine entsprechende Förderung beantragt.

Die Gesamtkosten werden derzeit auf einen Betrag in Höhe von ca. 12.000,-  € geschätzt.

Die zuletzt angewandte, vergleichbare Förderpraxis sieht wie folgt aus:

Der Markt Altomünster fördert eine "Erstinvestition/Neubeschaffung" i.d.R. mit einem Fördersatz in Höhe von        max. 20% des Anteils der nachgewiesenen Gesamtkosten (inkl. Mehrwertsteuer), gedeckelt auf einen Maximalförderbetrag.
Ausgegangen wird von den nachgewiesenen Gesamtkosten, d.h. eine Unterscheidung in zuschussfähige und nichtzuschussfähige Kosten wird nicht getroffen.

Der abschließend festzusetzende Förderbetrag richtet sich nach den zum Abschluss der Maßnahme nachgewiesenen Gesamtkosten aus der tatsächlich Abrechnung der beauftragten Firmen bzw. erworbenen Materialien unter Berücksichtigung des Maximalförderbetrags. Die Abrechnungen sind dem Markt Altomünster in Kopie vorzulegen.

Eigenleistungen und "Eigenmaterialbereitstellung" werden nicht gefördert.

Daraus errechnet sich folgende Förderung für "Erstinvestition/Neubeschaffung":

       12.000,- € x 20% = 2.400,- €                Maximalförderbetrag: 2.700,- €

Beschluss

1.        Der TSV Altomünster e.V. erhält für die Errichtung einer Solarthermieanlage eine Förderung in Höhe von 20%, jedoch einen maximalen Förderbetrag in Höhe von 2.700,- €.
2.        Die Mittel werden im Haushalt 2017 bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Ersetzen des Fliesenbelags bei einer bestehenden Terrasse; Zuschussantrag des FC Pipinsried e.V.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 13.12.2016 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Der FC Pipinsried e.V. hat eine bestehende bereits geflieste Terrasse neu gefliest und in diesem Zusammenhang mit "Notiz" vom 03.11.2016 eine entsprechende Förderung beantragt.

Die Gesamtkosten für Material und Arbeitszeit der beauftragten Firma betragen 3.937,- €.

Bei der vorbeschriebenen Maßnahme handelt es sich um keine Erstinvestition, sondern um eine Sanierung.
Eine Förderung nach der bisherigen gemeindlichen Förderpraxis scheidet damit aus.

Beschluss

Eine Förderung wird nicht gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

5. Bekanntgabe von Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 13.12.2016 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Der Erste Bürgermeister berichtet über die aktuelle Belegung der Asylbewerberunterkünfte im Gemeindebereich Altomünster:

                       Asylbewerber                davon sog. "Fehlbeleger"
Plixenried                          7                                0
Schmarnzell                        28                                2
Altomünster                        68                                7

zum Seitenanfang

6. Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 22.11.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 13.12.2016 ö beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Der 1. Bürgermeister gibt die in der nichtöffentlichen Sitzung vom 22.11.2016 gefassten Beschlüsse bekannt, soweit die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 2 GO).

TOP 1
Jahresabschluss 2015 der Wohnungsbaugesellschaft mbH im Landkreis Dachau

Dem vorgenannten Beschluss der Gesellschafterversammlung wird zugestimmt.

TOP 2
Abrechnung der Straßenbaumaßnahme „An der Schwemme“; Behandlung der Widersprüche

Den Widersprüchen wird nicht abgeholfen.
Die Unterlagen werden zur weiteren Entscheidung an das Landratsamt Dachau weitergeleitet.


Datenstand vom 30.12.2016 11:06 Uhr