Datum: 24.07.2018
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Markt Altomünster
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entwicklung eines Bebauungsplans für einzelne Teilflächen von Randelsried; Aufstellungsbeschluss
2 Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage nördlich von Rudersberg; Beschluss zur Änderung der Fortschreibungen des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereiche I und II und Aufstellung eines Bebauungsplanes
3 Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II, 1. Änderung "Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigung
4 Bebauungsplanverfahren Lichtenberg Nr. 1 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage, 1. Änderung"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigung
5 Mitgliedschaft im Erholungsflächenverein
6 Bekanntgabe von Informationen
7 Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.06.2018

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entwicklung eines Bebauungsplans für einzelne Teilflächen von Randelsried; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.07.2018 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Aufgrund eines Bauwunsches im Bereich der Schiltberger Straße in Randelsried, im Flächennutzungsplan (zum Teil) dargestellten bebaubaren Flächen im weiteren Umfeld der Schiltberger Straße und des Fasanenwegs und der gemeindlichen Bolzplatzfläche wurde ein Gesamtkonzept für die Entwicklung von Wohnbauflächen im mittleren und nördlichen Bereich von Randelsried aufgestellt.

Flächennutzungsplan mit den eingetragenen Entwicklungsflächen (blaue Umrandung)


Luftbild mit den eingetragenen Entwicklungsflächen (blaue Umrandung mit Nummerierung)


Nach einer ersten Vorstellung des Gesamtkonzepts im Bau- und Umweltausschuss im Februar 2018 wurde dieses Kozept mit den zu erwartenden Kosten und einem möglichen Umsetzungszeitplan den betroffenen Grundstückseigentümern bei einem gemeinsamen Termin im Mai 2018 vorgestellt.

In weiteren Einzelgesprächen wurde mit den Grundstückseigentümern über die Umsetzung im speziellen Einzelfall (grundstücksbezogen) gesprochen und ein entsprechende Fragebogen ausgegeben.

Die Auswertung der zurückgelaufenen Fragebögen hat ergeben, dass sich die Eigentümergemeinschaft eines Grundstücks am Fasanenweg nicht mit der Entwicklung von Wohnbauflächen für ihr Grundstück einverstanden erklärt hat. Der ursprünglich vorgesehene Bereich am Fasanenweg kann deshalb aktuell nicht weiterverfolgt werden.

Die Eigentümer der Grundstücke an der Schiltberger Straße haben sich grundsätzlich für die Entwicklung von Wohnbauflächen für Ihre Grundstücke (Flächen 1 und 3) ausgesprochen. Die Umgriffe wurden den Wünschen der Eigentümer entsprechend geringfügig angepasst.

Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, für die vorgenannten Flächen 1 und 3 einen Bebauungsplan nach § 13 b BauGB aufzustellen und in diesem Zug den Bebauungsplan Randelsried Nr. 2 „Randelsried Nord-Ost“ für den Bereich des Bolzplatzes zu ändern.

Der durch die Umsetzung des Gesamtkonzepts „verloren gehende“ Bolzplatz muss an anderer - möglichst zentral gelegenen Stelle - für die Randelsrieder Bevölkerung auf Kosten des Marktes Altomünster in verkleinerten Ausmaßen und damit den Bedürfnissen der Jugendlichen mehr entsprechend wieder zur Verfügung gestellt werden.

Der Eigentümer der östlich der geplanten Wohnbaufläche 1 gelegenen Wiese erklärte sich in Vorgesprächen bereit, die erforderliche Fläche für einen oben beschriebenen Bolzplatz auf der Basis eines Grundstückstausches dem Markt Altomünster grundsätzlich zu überlassen. Ein gemeindliches Tauschgrundstück steht nördlich von Randelsried zur Verfügung.

Das Grundstück des aktuell vorhandenen Bolzplatzes wurde im Rahmen einer vergangenheitlich durchgeführten Arrondierung von Grundstücken in und um Randelsried als „Gemeinbedarfsfläche“ der damaligen Gemeinde Randelsried und in der Rechtsnachfolge dem jetzigen Markt Altomünster ins Eigentum übergeben. Aus dieser Geschichte heraus ist der Wunsch entstanden, dass die auf und aus diesem Grundstück entstehenden Bauparzellen zuerst der Randelsrieder Bevölkerung und erst anschließend weiteren Interessenten anzubieten. Dies deckt sich in den Grundzügen auch mit den gemeindlichen Vorstellungen, wonach vorrangig die ortsansässige Bevölkerung mit Grundstücken versorgt werden soll.
Da das gemeindliche Grundstück nicht im Rahmen des Baulandmodells erworben wurde, ist der Markt Altomünster in diesem speziellen Fall auch nicht an die Vergabekriterien des Baulandmodells gebunden.

Für den Bereich der geplanten Wohnbaufläche 1 kann der Markt Altomünster nach Anwendung der Eigenbedarfsregelung lediglich eine Fläche von ca. 150 m² ankaufen. Da hier jedoch keine Neuordnung der Grundstücke durch ein Umlegungsverfahren erforderlich ist, kann hier für den Markt Altomünster keine geeignete Bauparzelle entstehen. Ein Ankauf ist deshalb hier nicht zielführend.

Für den Bereich der geplanten Wohnbaufläche 3 kann der Markt Altomünster aufgrund der Eigenbedarfsregelung keine Flächen ankaufen.

Beschluss

1.
Der Markt Altomünster stellt für die privaten Grundstücke Flurnummern 5 Teilfläche, 143/1 Teilfläche, 143/2 Teilfläche, 155/1, 207 Teilfläche, 222 Teilfläche, 121 Teilfläche, 11 Teilfläche und 11/2 und der Straßengrundstücksflächen 16/2 Teilfläche, 202 Teilfläche und 222/1 Teifläche der Gemarkung Randelsried unter der Maßgabe, dass sich die Grundstückseigentümer mit der Unterzeichnung der Kostenübernahmevereinbarung einverstanden erklären, einen Bebauungsplan auf.

2.
Ein Ankaufsrecht für den Markt Altomünster im Rahmen des Baulandmodells besteht  aufgrund der Eigenbedarfsregelung nicht bzw. wird aufgrund der geringfügigen und hier nicht weiter verwertbaren Ankaufsfläche nicht ausgeübt.

3.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Randelsried Nr. 3 „Nördlicher und mittlerer Bereich der Schiltberger Straße“.





Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2. Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage nördlich von Rudersberg; Beschluss zur Änderung der Fortschreibungen des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereiche I und II und Aufstellung eines Bebauungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.07.2018 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Beim Markt Altomünster liegt ein Antrag auf Änderung der Fortschreibungen des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf einerGEsamtfläche von ca. 16 ha (davon eine Modulfläche von ca. 12 ha) und mit einer Anlagen-Nennleistung von ca. 8,5 MW nördlich von Rudersberg und südöstlich von Thalhausen vor (vgl. Übersichtslageplan):


Die Ausführung soll als fest aufgeständerte und nach Süden ausgerichtete Modulreihen mit einer Bauhöhe von ca. 3,20 m erfolgen. Die Flächen liegen nach Angaben des Antragstellers in einem sog. benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiet und sind durch einen Pachtvertrag mit den beiden Grundstückseigentümern gesichert. Die Flächen unter und zwischen den Solarmodulen werden als extensives Grünland entwickelt, die Pflege soll durch Schafbeweidung erfolgen.


Planungsvorschlag:

Beschluss 1

Der Markt Altomünster beschließt unter der Maßgabe, dass der Antragsteller eine entsprechende Kostenübernahmevereinbarung für die Änderung der Fortschreibungen des Flächennutzungsplanes unterzeichnet, die Änderung der Fortschreibungen des Flächennutzungsplanes der Überarbeitungsbereiche I und II für die Grundstücke Flurnummern 936 Teilfläche, 939, 940, 941 der Gemarkung Wollomoos und für das Grundstück Flurnummer 86 der Gemarkung Thalhausen.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Markt Altomünster stellt unter der Maßgabe, dass der Antragsteller eine entsprechende Kostenübernahmevereinbarung für die Aufstellung des Bebauungsplanes unterzeichnet, einen Bebauungsplan für die Grundstücke Flurnummern 936 Teilfläche, 939, 940, 941 der Gemarkung Wollomoos und für das Grundstück Flurnummer 86 der Gemarkung Thalhausen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Herr Gemeinderat Hagl hat an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Belange nicht mitgewirkt.

Beschluss 3

Der vorliegende Beschluss gilt vorbehaltlich einer mit dem Betreiber abzuschließenden Vereinbarung, die den Firmensitz und somit die Gewerbesteuereinnahmen auch zukünftig im Markt Altomünster garantiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Beschluss 4

Die 4. Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich I und die 2. Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II erhalten die Bezeichnung „Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage nördlich von Rudersberg“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Beschluss 5

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erhält die Bezeichnung Rudersberg Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage nördlich von Rudersberg“ .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Beschluss 6

Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das Landschaftsplanungsbüro Brugger aus Aichach beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II, 1. Änderung "Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.07.2018 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 25.07.2017 beschlossen für einen Bereich südlich von Lichtenberg den Flächennutzungsplan für eine Erweiterung der Freiflächenfotovoltaikanlage zu ändern. Der vom Büro Brugger ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 24.04.2018 gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 25.05.2018 bis 26.06.2018 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren bis 26.06.2018 beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

Bayerischer Bauernverband
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Deutsche Telekom Technik GmbH
E.ON Netz GmbH
Gemeinde Odelzhausen
Landesamt für Denkmalpflege
Landesbund für Vogelschutz
Zweckverband zur Wasserversorgung "Altogruppe"


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben, aber weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

Behindertenbeauftragter des Marktes Altomünster, E-Mail vom 27.05.2018
bayernets GmbH, Schreiben vom 28.05.2018
Energie Südbayern GmbH, E-Mail vom 28.05.2018
Gemeinde Erdweg, Schreiben vom 28.05.2018
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 25.06.2018
Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 07.06.2018
TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 30.05.2018
Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 30.05.2018


1. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 06.06.2018

Vorhaben

Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Vorhaben die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage zu schaffen. Das Plangebiet (insgesamt ca. 1,4 ha) befindet sich südlich von Lichtenberg, die dort bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage soll nach Süden um ca. 1,2 ha auf das Gelände eines mittlerweile ausgebeuteten und teilweise wiederverfüllten Sandabbaus ausgedehnt werden.

Erfordernisse

Freiflächenfotovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)).
Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)).
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)).
Umweltfreundlichen und erneuerbaren Formen der Energieversorgung soll möglichst der Vorrang eingeräumt werden (RP 14 B IV Z 2.10.2).
Photovoltaikfelder sollen schonend in das Orts- und Landschaftsbild eingebunden werden. Die Versiegelung soll vermieden werden (RP 14 B IV Z 2.10.3).
In den Vorranggebieten hat die Gewinnung der Bodenschätze Vorrang vor anderen Nutzungen (RP 14 B IV Z 2.8.4.2).
Durch die Festlegung der Nachfolgefunktion kommt der jeweils getroffenen Aussage für die Nutzung des Gebietes besonderes Gewicht zu (RP 14 B IV G 2.8.7).


Beurteilung

Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. Durch die geplante Aufständerung der Module wird eine Versiegelung des Standortes minimiert. Die Überplanung eines durch Rohstoffgewinnung vorgeprägten Standortes in Anschluss an eine bereits bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage lässt sich aus landesplanerischer Sicht als schonend für das Ort- und Landschaftsbild bewerten.

Die Planfläche befindet sich im Vorranggebiet für Kies und Sand VR 200 (RP 14 B IV Z 2.8.5.1). Laut Begründung ist jedoch auf dem überplanten Bereich der entsprechende Rohstoff bereits abgebaut und das Abbaugelände mittlerweile teilweise wiederverfüllt. Unter der Voraussetzung, dass der Rohstoff vollständig abgebaut ist, stehen die vorliegenden Planungen diesem Ziel des Regionalplanes, d.h. dem festgelegten Vorrang der Rohstoffgewinnung, nicht entgegen.
Allerdings ist als Folgenutzung für den Bereich des Vorranggebietes VR 200 „Landwirtschaftliche Nutzung mit Kleinstrukturen“ bestimmt (RP 14 B IV G 2.8.7.2.1). In Verbindung mit der Errichtung und dem Betrieb der PV-Anlage entsteht auf dem Gelände extensiv genutztes Grünland. Da zudem das Baurecht auf 30 Jahre begrenzt werden soll, ist weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung des Geländes grundsätzlich möglich.


Ergebnis

Die Planungen stehen den Erfordernissen der Raumordnung nicht grundsätzlich entgegen.

2. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Geoinformation (GIS), Schreiben vom 04.06.2018

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen

In beiden Bauleitplanverfahren (B-Plan Lichtenberg Nr. 1 sowie 1. Änderung FNP Altomünster) bitten wir den Planausschnitt aus dem Regionalplan gegen die aktuelle Fassung mit Stand Nov. 2014 auszutauschen.




3. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange, Schreiben vom 18.06.2018

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen

Nach Angabe unseres Geoinformationssystems sind auf Fl.Nr. 405/2 TF und Fl.Nr. 255 TF auch Ausgleichsflächen aufgrund einer bestehenden Kies-Sandgrube vorgesehen. In der Begründung konnte hierzu nichts gefunden werden. Um Ergänzung wird gebeten.


4. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz, Schreiben vom 13.06.2018

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen

In der Begründung wird in Ziff. 9 Immissionsschutz auf die 26. BImSchV verwiesen. Wir bitten hier auf die aktuelle Fassung vom 14.08.2013 zu verweisen.

Rechtsgrundlagen
Auf § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 7 BauGB sowie auf §§ 3, 22, 50 BImSchG in Verbindung mit der 26. BImSchV wird verwiesen.


5. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion Dachau, Schreiben vom 28.05.2018

Löschwasserversorgung
Rechtliche Vorgaben:
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.

Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.

Nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Auch hier sind wiederum die 75 m nutzbare Schlauchlänge der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden.
Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt W 405 des DVGW herangezogen werden.

Hinweis
Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahmeeinrichtungen (Hydranten; einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist.

Rettungshöhen
Aus Aufenthaltsräumen von nicht ebenerdig liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Fensterbrüstungshöhe von max. 8 m, kann der 2. Rettungsweg auch über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden.
Hierzu ist es aber erforderlich, dass bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss die notwendigen Fenster mit Leitern direkt anleiterbar sind (Art. 31 BayBO).


6. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 26.06.2018

Es werden keine Einwände gegen den Flächennutzungsplan und Bebauungsplan „Sondergebiet Lichtenberg – Freiflächenfotovoltaikanlage erhoben.

Die Rückführung der Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung nach dem Rückbau der PV-Anlage wird empfohlen. Die Kiesgrubenfläche auf der die Anlage installiert wird, hätte ursprünglich auch wieder landwirtschaftlich genutzt werden sollen.


7. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 21.06.2018

Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

In dem überplanten Bereich befinden sich eine 20-kV-Ferileitung des Unternehmens. Diese ist auf den Plänen richtig dargestellt. Maßgeblich ist jedoch wie immer die Lage in der Natur.

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Bayernwerk Netz GmbH nicht beeinträchtigt werden.

Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit dem Einverständnis der Bayernwerk Netz GmbH möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste sowie die Zufahrt zu den einzelnen Maststandorten ist jederzeit zu gewährleisten. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Schutzzonenbereich zu 20-kV-Einfachfreileitungen in der Regel beiderseits je 8,0 m zur Leitungsachse und für 20-kV-Doppelfreileitungen in der Regel beiderseits je 10,0 m zur Leitungsachse beträgt und bitten dies zu berücksichtigen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls größere Schutzzonenbereiche ergeben.

Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung wird darauf aufmerksam gemacht, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art der Bayernwerk Netz GmbH rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

Innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung ist darauf zu achten, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.

Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten übernimmt die Bayernwerk Netz GmbH keine Haftung.



8. IHK für München und Oberbayern, E-Mail vom 19.06.2018

Die Ausgleichsfläche A 2 befindet sich innerhalb der Kiesgrube und würde den Abbau somit zwangsläufig einschränken. Dieser Festsetzung kann daher nicht zugestimmt werden. Es wird stattdessen angeregt, Alternativen zu der getroffenen zeichnerischen Festsetzung des Entwurfs zu suchen.
Zudem wird angeregt in der Planzeichnung die Zufahrt bzw. den Zugang seitens der bestehenden PV-Anlage zu kennzeichnen.
Weitere Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen. Unter Berücksichtigung der genannten Anmerkungen besteht mit den dargelegten Planvorhaben demnach Einverständnis.



9. Weiteres Verfahren

Die Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wird mit den eingearbeiteten Änderungen in der Fassung vom 24.07.2018 öffentlich ausgelegt und den Behörden und Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches).

Beschluss 1

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die überplanten Flächen sind bereits vollständig ausgebeutet und bereits teilweise rekultiviert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Geoinformation (GIS)

Der Planausschnitt des Regionalplans wird aktualisiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 3

3. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange

Es sind auf mehreren Flächen bzw. Teilflächen Ausgleichsflächen für den Sandabbau genehmigt. Innerhalb des Planungsgebietes wird im Umweltbericht unter 5 Absatz 4 auf die Verlegung der Ausgleichsflächen eingegangen. Die Flurnummer 405/2 Teilfläche liegt außerhalb des Überplanungsbereich und wird auch von der Planung nicht berührt und somit auch nicht geändert.
Die Verlegung der erforderlichen Ausgleichsflächen für den Sandabbau erfolgte in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Betreiber der Sandgrube. Im Flächennutzungsplan wird unter 8 im letzten Absatz bei der Beurteilung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung auf die nächste Planungsebene (Bebauungsplan) hingewiesen. In der Planzeichnung A des Bebauungsplanes ist dieser Tausch dargestellt und in der Begründung ausgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 4

4. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz

Der Verweis wird auf die aktuelle Fassung der 26. BImSchV vom 14.08.2013 berichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 5

5. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion Dachau

Bezüglich des Brandschutzes wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Der Betreiber wird über das Schreiben informiert und hat eigenverantwortlich einen ausreichenden Brandschutz herzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 6

6. Zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bei einem Rückbau der Anlage wird auch eine landwirtschaftliche Nutzung befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 7

7. Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Betreiber wird über die Stellungnahme informiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 8

8. Zur Stellungnahme der IHK für München und Oberbayern

Die Ausgleichsfläche A2 liegt innerhalb der Sandabbaufläche; der Sand ist jedoch bereits abgebaut und diese Fläche wäre Teil der Rekultivierungsfläche, die als Fläche für die Landwirtschaft vorgesehen war. Die Änderung der künftigen Ausführung erfolgte in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Betreiber der Sandgrube.
Eine Änderung der Festsetzung des Bebauungsplanes ist deshalb nicht erforderlich.

Es wird textlich ergänzt, dass die Zufahrt über die bestehende nördlich Solaranlage erfolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 9

9. Billigung

Der Markt Altomünster billigt die 1. Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II mit den o.g. beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 24.07.2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4. Bebauungsplanverfahren Lichtenberg Nr. 1 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage, 1. Änderung"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.07.2018 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 25.07.2017 beschlossen für einen Bereich südlich von Lichtenberg den Bebauungsplan für eine Erweiterung der Freiflächenfotovoltaikanlage zu ändern. Der vom Büro Brugger ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 24.04.2018 gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 25.05.2018 bis 26.06.2018 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren bis 26.06.2018 beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
Bayerischer Bauernverband
Bayernwerk Netz GmbH
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Deutsche Telekom Technik GmbH
Energie Südbayern GmbH
E.ON Netz GmbH
Gemeinde Odelzhausen
Landesamt für Denkmalpflege
Landesbund für Vogelschutz
TenneT TSO GmbH
Zweckverband zur Wasserversorgung "Altogruppe"

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben, aber weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau, E-Mail vom 19.06.2018
Behindertenbeauftragter des Marktes Altomünster, E-Mail vom 27.05.2018
bayernets GmbH, Schreiben vom 28.05.2018
Gemeinde Erdweg, Schreiben vom 28.05.2018
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 25.06.2018
Markt Markt Indersdorf, Schreiben vom 15.06.2018
Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 07.06.2018
Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 30.05.2018


1. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 06.06.2018

Vorhaben

Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Vorhaben die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage zu schaffen. Das Plangebiet (insgesamt ca. 1,4 ha) befindet sich südlich von Lichtenberg, die dort bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage soll nach Süden um ca. 1,2 ha auf das Gelände eines mittlerweile ausgebeuteten und teilweise wiederverfüllten Sandabbaus ausgedehnt werden.

Erfordernisse

Freiflächenfotovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)).
Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)).
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)).
Umweltfreundlichen und erneuerbaren Formen der Energieversorgung soll möglichst der Vorrang eingeräumt werden (RP 14 B IV Z 2.10.2).
Photovoltaikfelder sollen schonend in das Orts- und Landschaftsbild eingebunden werden. Die Versiegelung soll vermieden werden (RP 14 B IV Z 2.10.3).
In den Vorranggebieten hat die Gewinnung der Bodenschätze Vorrang vor anderen Nutzungen (RP 14 B IV Z 2.8.4.2).
Durch die Festlegung der Nachfolgefunktion kommt der jeweils getroffenen Aussage für die Nutzung des Gebietes besonderes Gewicht zu (RP 14 B IV G 2.8.7).


Beurteilung

Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. Durch die geplante Aufständerung der Module wird eine Versiegelung des Standortes minimiert. Die Überplanung eines durch Rohstoffgewinnung vorgeprägten Standortes in Anschluss an eine bereits bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage lässt sich aus landesplanerischer Sicht als schonend für das Ort- und Landschaftsbild bewerten.

Die Planfläche befindet sich im Vorranggebiet für Kies und Sand VR 200 (RP 14 B IV Z 2.8.5.1). Laut Begründung ist jedoch auf dem überplanten Bereich der entsprechende Rohstoff bereits abgebaut und das Abbaugelände mittlerweile teilweise wiederverfüllt. Unter der Voraussetzung, dass der Rohstoff vollständig abgebaut ist, stehen die vorliegenden Planungen diesem Ziel des Regionalplanes, d.h. dem festgelegten Vorrang der Rohstoffgewinnung, nicht entgegen.
Allerdings ist als Folgenutzung für den Bereich des Vorranggebietes VR 200 „Landwirtschaftliche Nutzung mit Kleinstrukturen“ bestimmt (RP 14 B IV G 2.8.7.2.1). In Verbindung mit der Errichtung und dem Betrieb der PV-Anlage entsteht auf dem Gelände extensiv genutztes Grünland. Da zudem das Baurecht auf 30 Jahre begrenzt werden soll, ist weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung des Geländes grundsätzlich möglich.


Ergebnis

Die Planungen stehen den Erfordernissen der Raumordnung nicht grundsätzlich entgegen.



2. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Geoinformation (GIS), Schreiben vom 04.06.2018

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen

In beiden Bauleitplanverfahren (B-Plan Lichtenberg Nr. 1 sowie 1. Änderung FNP Altomünster) bitten wir den Planausschnitt aus dem Regionalplan gegen die aktuelle Fassung mit Stand Nov. 2014 auszutauschen.




3. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisstraßenverwaltung, Schreiben vom 19.06.2018

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen

Auf die Einhaltung der Sichtdreiecke und Anbauverbotszonen an Kreisstraßen wird hingewiesen:

Art. 26 BayStrWG: Freihaltung von Sichtdreiecken
Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Sichtverhältnisse bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen dadurch beeinträchtigt werden. Das gleiche gilt für höhengleiche Kreuzungen und Einmündungen von Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage.


Art. 23 BayStrWG: Errichtung baulicher Anlagen
Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen bauliche Anlagen
an Staatsstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m
an Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m
jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, nicht errichtet werden.



4. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion Dachau, Schreiben vom 28.05.2018

Löschwasserversorgung
Rechtliche Vorgaben:
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.

Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.

Nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Auch hier sind wiederum die 75 m nutzbare Schlauchlänge der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden.
Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt W 405 des DVGW herangezogen werden.

Hinweis
Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahmeeinrichtungen (Hydranten; einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist.

Rettungshöhen
Aus Aufenthaltsräumen von nicht ebenerdig liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Fensterbrüstungshöhe von max. 8 m, kann der 2. Rettungsweg auch über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden.
Hierzu ist es aber erforderlich, dass bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss die notwendigen Fenster mit Leitern direkt anleiterbar sind (Art. 31 BayBO).



5. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 26.06.2018

Es werden keine Einwände gegen den Flächennutzungsplan und Bebauungsplan „Sondergebiet Lichtenberg – Freiflächenfotovoltaikanlage erhoben.

Die Rückführung der Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung nach dem Rückbau der PV-Anlage wird empfohlen. Die Kiesgrubenfläche auf der die Anlage installiert wird, hätte ursprünglich auch wieder landwirtschaftlich genutzt werden sollen.



6. IHK für München und Oberbayern, E-Mail vom 19.06.2018

Die Ausgleichsfläche A 2 befindet sich innerhalb der Kiesgrube und würde den Abbau somit zwangsläufig einschränken. Dieser Festsetzung kann daher nicht zugestimmt werden. Es wird stattdessen angeregt, Alternativen zu der getroffenen zeichnerischen Festsetzung des Entwurfs zu suchen.
Zudem wird angeregt in der Planzeichnung die Zufahrt bzw. den Zugang seitens der bestehenden PV-Anlage zu kennzeichnen.
Weitere Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen. Unter Berücksichtigung der genannten Anmerkungen besteht mit den dargelegten Planvorhaben demnach Einverständnis.



7. Weiteres Verfahren

Der Bebauungsplan Lichtenberg Nr. 1 “Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage;1. Änderung“ wird mit den eingearbeiteten Änderungen in der Fassung vom 24.07.2018 öffentlich ausgelegt und den Behörden und Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches).

Beschluss 1

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die überplanten Flächen sind bereits vollständig ausgebeutet und bereits teilweise rekultiviert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Geoinformation (GIS)

Der Planausschnitt des Regionalplans wird aktualisiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 3

3. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Kreisstraßenverwaltung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der überplante Bereich befindet sich etwa 250 m westlich der Kreisstraße DAH 2.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 4

4. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion Dachau

Bezüglich des Brandschutzes wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Der Betreiber wird über das Schreiben informiert und hat eigenverantwortlich einen ausreichenden Brandschutz herzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 5

5. Zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bei einem Rückbau der Anlage wird auch eine landwirtschaftliche Nutzung befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 6

6. Zur Stellungnahme der IHK für München und Oberbayern

Die Ausgleichsfläche A2 liegt innerhalb der Sandabbaufläche; der Sand ist jedoch bereits abgebaut und diese Fläche wäre Teil der Rekultivierungsfläche, die als Fläche für die Landwirtschaft vorgesehen war. Die Änderung der künftigen Ausführung erfolgte in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Betreiber der Sandgrube.
Eine Änderung der Festsetzung des Bebauungsplanes ist deshalb nicht erforderlich.

Es wird textlich ergänzt, dass die Zufahrt über die bestehende nördlich Solaranlage erfolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 7

7. Billigung

Der Markt Altomünster billigt den Bebauungsplan Lichtenberg Nr. 1 “Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage;1. Änderung“ mit den o.g. beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 24.07.2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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5. Mitgliedschaft im Erholungsflächenverein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.07.2018 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Der Verein zur Sicherstellung überörtlicher Erholungsgebiete in den Landkreisen um München e.V., kurz „Erholungsflächenverein“ genannt, kümmert sich seit 1965 die Sicherstellung und Gestaltung überörtlicher Erholungsflächen im Gebiet seiner Mitglieder.



Der Erholungsflächenverein plant und errichtet in seinem finanziellen Verantwortungsbereich für seine Mitglieder Naherholungsgebiete (z.B. Bademöglichkeiten) und übergibt diese anschließend in Sachen Unterhalt und Betreuung sowie Verkehrssicherungspflicht an die jeweilige Gemeinde, in deren Gebiet die Anlage liegt.

Der Landkreis Dachau beteiligt sich z.B. bei einer Anlage in der Gemeinde Bergkirchen an den Betriebs- und Unterhaltskosten mit 50% der nachgewiesenen Kosten.

Die Anlagen werden der Allgemeinheit grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Damit treten haftungsrechtliche Fragen in den Hintergrund.

Der Markt Altomünster kann mit seinem Angebot an möglichen Freizeitaktivitäten zum einen das Angebot des Erholungsflächenvereins bereichern und zum anderen auch von den Tätigkeiten des Erholungsflächenvereins im Rahmen einer Mitgliedschaft profitieren.

Weitere Informationen können unter www.erholungsflächenverein.de abgerufen werden.

Finanzielle Auswirkungen

Für den Mitgliedsbeitrag sind jährliche Aufwendungen in Höhe von ca. 2.000,- € zu erwarten.

Beschluss

Der Markt Altomünster beantragt die Mitgliedschaft beim Erholungsflächenverein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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6. Bekanntgabe von Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.07.2018 ö beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Der Geschäftsleitende Beamte informiert über den aktuellen Sachstand zum Baugebiet „Sandgrubenfeld, 1. Erweiterung“ in Altomünster:

  • Positiver Abschluss des Umlegungsverfahrens
  • Beginn der Erschließungsmaßnahmen ab Ende August 2018 (Dauer ca. 12 Monate)
  • Bekanntgabe des Grundstücksverkaufs ab Dezember 2018
  • Grundstücksvergabe ab März 2019

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7. Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.06.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.07.2018 ö beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Der 1. Bürgermeister gibt die in der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.06.2018 gefassten Beschlüsse bekannt, soweit die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 2 GO).

Top 1
Geplante Photovoltaikanlage „Nördlich von Rudersberg“; Vorstellung des Betreibers



TOP 2
Erwerb von Grundstücken im vorgesehenen Bebauungsplangebiet Stumpfenbach Nr. 6 „Nördlich der St.-Ulrich-Straße“; Genehmigung der Urkunde

Die Urkunden des Notars Dr. Thomas Kilian in Aichach vom 09.05.2018 – URNr. 794 K/2018; URNr. 792 K 2018; URNr. 789 K/2018 und URNr.791 K/2018 werden genehmigt.

TOP 3

Einstellung eines Bautechnikers

Der Bewerber Stefan Heine wird zum 01.08.2018 als Bautechniker in der Entgeltgruppe E 8 eingestellt.

TOP 4

Bekanntgabe von Informationen

Der Erste Bürgermeiste informiert, dass von Seiten des Marktes Altomünster keine Personen für die Teilnahme am Ehrenamtsempfang des Landkreises Dachau nominiert werden.

Der Geschäftsleitende Beamte informiert über
  • das neue Infoblatt zur persönlichen Beteiligung nach Art. 49 Gemeindeordnung
  • die unterzeichneten Verträge zum Baugebiet Altomünster Sandgrubenfeld, 1. Erweiterung und den Baub eginn der Erschließungsmaßnahmen zum August 2018



Datenstand vom 02.08.2018 18:07 Uhr