Datum: 12.05.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sporthalle der Grund- und Mittelschule Altomünster
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Markt Altomünster
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vereidigungen des ersten Bürgermeisters und der neu gewählten ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder
2 Weitere BürgermeisterInnen und weitere StellvertreterInnen - Beschlussfassung über die Zahl der weiteren BürgermeisterInnen, Wahl des/der weiteren BürgermeisterInnen, Vereidigung des/der weiteren BürgermeisterInen Festlegung der weiteren Stellvertretung
3 Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung für den ersten Bürgermeister und der Entschädigung für die weiteren Bürgermeister
4 Erlass einer Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
5 Erlass einer Geschäftsordnung (GeschO)
6 Benennung der Fraktionssprecher
7 Bildung von Ausschüssen; Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter und Festlegung der Ausschuss-Vorsitzenden und ggf. der Stellvertreter
8 Bestellung von Vertretern und Stellvertretern für die Schulverbandsversammlung Altomünster, Verbandsversammlungen der Zweckverbände und weitere Gremien
9 Bestellung von Referenten und Beauftragten
10 Gratulationen und Beileidsmitteilungen durch den Ersten Bürgermeister
11 Bekanntgabe von Informationen
12 Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 28.04.2020

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Vereidigungen des ersten Bürgermeisters und der neu gewählten ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Vereidigung des 1. Bürgermeisters

Nach Art. 27 des Gesetztes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) hat der neu gewählte erste Bürgermeister zu Beginn der ersten Sitzung, die der Gemeinderat nach Beginn der Amtszeit abhält, seinen Diensteid nach § 38 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zu leisten.

Die Eidesformel lautet:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Der Diensteid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

Erklärt die zu vereidigende Person, aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft der zu vereidigende Person entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

Das älteste anwesende Gemeinderatsmitglied Josef Riedlberger nimmt den Diensteid des ersten Bürgermeisters Michael Reiter ab.


Vereidigung der neugewählten ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder

Nach Art. 31 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sind die neu gewählten Gemeinderatsmitglieder in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen:

Die Eidesformel lautet:

"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu e rfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

Erklärt die zu vereidigende Person, aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft der zu vereidigende Person entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

Den Eid nimmt der ersten Bürgermeister Michael Reiter ab.


Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

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2. Weitere BürgermeisterInnen und weitere StellvertreterInnen - Beschlussfassung über die Zahl der weiteren BürgermeisterInnen, Wahl des/der weiteren BürgermeisterInnen, Vereidigung des/der weiteren BürgermeisterInen Festlegung der weiteren Stellvertretung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Festlegung der Anzahl der weiteren Bürgermeister

Der Gemeinderat - bestehend aus dem ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern - wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit [mindestens] einen oder [höchstens] zwei weitere BürgermeisterInnen (Art. 35 Abs. 1 Gemeindeordnung).

Der/die weitere/n BürgermeisterInnen sind Ehrenbeamte der Gemeinde (ehrenamtliche weitere Bürgermeister), wenn nicht der Gemeinderat durch Satzung bestimmt, dass sie Beamte auf Zeit sein sollen (berufsmäßige weitere Bürgermeister). In der unter Tagesordnungspunkt 4 zu erlassenden Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts ist vorgesehen für den/die weitere/n BürgermeisterInnen - wie vergangenheitlich auch - den Status als Ehrenbeamter vorzusehen.

Der/die weiteren BürgermeisterInnen führen die Amtsbezeichnung zweite/r bzw. dritte/r BürgermeisterIn.

Anmerkung:
Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des/der ersten, zweiten und evtl. dritten Bürgermeisters/In bestimmt der Gemeinderat in der unter Tagesordnungspunkt 5 zu erlassenden Geschäftsordnung eine entsprechende Vertretungsregelung.


Beschluss:

Für die Vertretung des ersten Bürgermeisters werden zwei weitere BürgermeisterInnen gewählt.


Abstimmung

Anwesende Mitglieder                21                
Stimmberechtigte Mitglieder                21

Es haben abgestimmt mit JA                21
Es haben abgestimmt mit NEIN          0




Die weitere Stellvertretung des ersten Bürgermeisters wird in der Geschäftsordnung geregelt.


Abstimmung

Anwesende Mitglieder                21                
Stimmberechtigte Mitglieder                21

Es haben abgestimmt mit JA                21
Es haben abgestimmt mit NEIN          0
 


Wahl des ersten weiteren Bürgermeisters (= zweiter Bürgermeister)

Aus der Mitte der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wird als zweiter Bürgermeister das Mitglied des Gemeinderates Hubert Güntner vorgeschlagen.

Die darauf durchgeführte geheime Wahl ergab folgendes Ergebnis:

insgesamt abgegebene Stimmzettel:        21        
davon gültig:                                        18         

Auf das Mitglied des Gemeinderates Hubert Güntner entfielen 17 Stimmen.
Auf ein weiteres Mitglied des Gemeinderates entfiel 1 Stimme.

Damit ist das Mitglied des Gemeinderates Hubert Güntner mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zum zweiten Bürgermeister des Marktes Altomünster gewählt.

Das Mitglied des Gemeinderates Hubert Güntner nahm die Wahl schriftlich an.



Wahl des zweiten weiteren Bürgermeisters (dritter Bürgermeister)

Aus der Mitte der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wird als dritter Bürgermeister das Mitglied des Gemeinderates Josef Riedlberger vorgeschlagen.

Die darauf durchgeführte geheime Wahl ergab folgendes Ergebnis:

insgesamt abgegebene Stimmzettel:        21                 
davon gültig:                                        20        

Auf das Mitglied des Gemeinderates Josef Riedlberger entfielen 14 Stimmen.
Auf ein weiteres Mitglied des Gemeinderates entfielen 5 Stimmen.
Auf ein weiteres Mitglied des Gemeinderates entfiel 1 Stimme.

Damit ist das Mitglied des Gemeinderates Josef Riedlberger mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zum dritten Bürgermeister des Marktes Altomünster gewählt.

Das Mitglied des Gemeinderates Josef Riedlberger nahm die Wahl schriftlich an.



Vereidigung der weiteren Bürgermeister

Die Vereidigung der weiteren Bürgermeister in feierlicher Form durch den ersten Bürgermeister ist erforderlich, auch wenn eine Vereidigung als Gemeinderatsmitglied erfolgt ist.

Die Eidesformel lautet:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Der Diensteid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

Erklärt die zu vereidigende Person, aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft der zu vereidigende Person entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

Die Eidesleistung entfällt für den/die weiteren Bürgermeister, die im Anschluss an ihre Amtszeit wieder zum weiteren Bürgermeister der gleichen Gemeinde gewählt wurden.


Den Eid nimmt der erste Bürgermeister Michael Reiter ab.

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3. Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung für den ersten Bürgermeister und der Entschädigung für die weiteren Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Besoldung des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters

Die Besoldung des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters richtet sich nach Art. 45 KWBG i.V.m. der Anlage 1 zu Art. 45 Abs. 2 Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz (KWBG). Nach dieser Regelung ist die Einwohnerzahl der Gemeinde für die Zuordnung zu einer entsprechenden Besoldungsgruppe maßgebend.

Die Einwohnerzahl des Marktes Altomünster liegt zum Stichtag (30. Juni des Vorjahres) im vorgegebenen Intervall von 5001 bis zu 10000 Einwohnern. Damit ergibt sich - ohne weiteren Entscheidungsspielraum - eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 16.


Ein Beschluss ist nicht erforderlich.


Dienstaufwandsentschädigung des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters

Der berufsmäßige erste Bürgermeister erhält nach Art. 46 KWBG für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung.

Diese bewegt sich nach Anlage 2 zu Art. 46 KWBG bei kreisangehöriger Gemeinden - ohne weitere Unterscheidung - in einem Intervall zwischen 242,91 € und 798,47 €.


Beschluss

Die Dienstaufwandsentschädigung wird - wie bisher - auf die Obergrenze in Höhe von 798,47 € monatlich festgesetzt.


Abstimmung

Anwesende Mitglieder                21        
Stimmberechtigte Mitglieder                20

Es haben abgestimmt mit JA                15
Es haben abgestimmt mit NEIN          5


Anmerkung:
Der erste Bürgermeister Michael Reiter hat an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP „Dienstaufwandsentschädigung des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters“ aufgrund persönlicher Beteiligung nicht mitgewirkt.


Beschluss

Die Kosten für dienstliche Fahrten werden für einen repräsentativen Zeitraum von sechs Monate aufgrund der in einem Fahrtenbuch erfassten Fahrten erstattet.


Abstimmung

Anwesende Mitglieder                21        
Stimmberechtigte Mitglieder                20

Es haben abgestimmt mit JA                20
Es haben abgestimmt mit NEIN          0


Anmerkung:
Der erste Bürgermeister Michael Reiter hat an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP „Dienstaufwandsentschädigung des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters“ aufgrund persönlicher Beteiligung nicht mitgewirkt.


Entschädigung der weiteren Bürgermeister

Die ehrenamtlichen weiteren Bürgermeister erhalten nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter und kommunale Wahlbeamtin neben der ihnen als Gemeinderatsmitglied und/oder als Mitglied des Kreistags gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 KWBG.

Diese bewegt sich nach Anlage 2 zu Art. 46 KWBG bei kreisangehöriger Gemeinden - ohne weitere Unterscheidung - in einem Intervall zwischen 206,77 € und 650,24 €.

Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt (Endstufe), Familienzuschlag Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters.

Die Höhe der Entschädigung wird durch Beschluss festgesetzt, der im Einvernehmen mit dem/den weiteren Bürgermeistern ergehen muss .

Die derzeitige Höhe der Entschädigung für den/die
  • Zweiter Bürgermeister beträgt 638,73 €.
  • Dritter Bürgermeister beträgt 290,32 €.

Für den zweiten Bürgermeister wird eine monatliche Entschädigung in Höhe von 650,- € vorgeschlagen.

Für den dritten Bürgermeister wird eine monatliche Entschädigung in Höhe von 300,- € vorgeschlagen.


Beschluss

Die laufende monatliche Entschädigung für den zweiten Bürgermeister wird auf einen Betrag in Höhe von 650,- € festgesetzt. Damit sind alle Dienstgeschäfte abgegolten.


Abstimmung

Anwesende Mitglieder                21        
Stimmberechtigte Mitglieder                20

Es haben abgestimmt mit JA                17
Es haben abgestimmt mit NEIN          3


Anmerkung:
Der zweite Bürgermeister Hubert Güntner hat an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nicht mitgewirkt.

Beschluss

Die laufende monatliche Entschädigung für den dritten Bürgermeister wird auf einen Betrag in Höhe von 300,- € festgesetzt. Damit sind alle Dienstgeschäfte abgegolten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Der dritte Bürgermeister Josef Riedlberger hat an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nicht mitgewirkt.

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4. Erlass einer Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Für die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes wurde auf der Basis der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages unter der Beachtung der lokalen Besonderheiten der nachstehende Entwurf ausgearbeitet:


Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts


Der Markt Altomünster erlässt auf Grund der Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:



§ 1
Zusammensetzung des Marktgemeinderats

Der Marktgemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.


§ 2
Ausschüsse

(1) Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Gemeindeentwicklungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Umwelt- und Nachhaltigkeitsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Kulturausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Sozialausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern des Marktgemeinderats.

(2) Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss, im Bauausschuss, im Gemeindeentwicklungsausschuss, im Umwelt- und Nachhaltigkeitsausschuss und im Sozialausschuss führt der erste Bürgermeister.
Den Vorsitz im Kulturausschuss und im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Marktgemeinderatsmitglied.

(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Marktgemeinderat dies vorsieht und der Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Marktgemeinderats (beschließende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.


§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder;
Entschädigung

(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 45,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Marktgemeinderats oder eines Ausschusses.

(3) Marktgemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Marktgemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Ortssprecher entsprechend.


§ 4
Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.


§ 5
Weitere Bürgermeister

Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.


§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 14.05.2014 außer Kraft.

Beschluss

Die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts wird in der nachstehenden Fassung beschlossen:


Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts


Der Markt Altomünster erlässt auf Grund der Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch $´§ 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:



§ 1
Zusammensetzung des Marktgemeinderats

Der Marktgemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.


§ 2
Ausschüsse

(1) Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Gemeindeentwicklungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Umwelt- und Nachhaltigkeitsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Kulturausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Sozialausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern des Marktgemeinderats.

(2) Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss, im Bauausschuss, im Gemeindeentwicklungsausschuss, im Umwelt- und Nachhaltigkeitsausschuss und im Sozialausschuss führt der erste Bürgermeister.
Den Vorsitz im Kulturausschuss und im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Marktgemeinderatsmitglied.

(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Marktgemeinderat dies vorsieht und der Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Marktgemeinderats (beschließende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.


§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder;
Entschädigung

(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 45,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Marktgemeinderats oder eines Ausschusses.

(3) Marktgemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Marktgemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Ortssprecher entsprechend.


§ 4
Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.


§ 5
Weitere Bürgermeister

Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.


§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 14.05.2014 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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5. Erlass einer Geschäftsordnung (GeschO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Für die Geschäftsordnung des Marktgemeinderates wurde auf der Basis der Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Gemeindetages unter der Beachtung der lokalen Besonderheiten der übersandte Entwurf in Form einer Gegenüberstellung der Geschäftsordnung 2014/20 und dem Entwurf 2020/26 ausgearbeitet.
Die einzelnen Regelungen werden in der Sitzung im Einzelnen erläutert.

Beschluss 1

Zu nachstehenden Inhalten der Geschäftsordnung findet eine Einzelabstimmung statt:

    1. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 Buchstabe k

Bewirtschaftung von Sozialfondmitteln bis zu einem Betrag von 1.000,- € im Einzelfall

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 8

Beschluss 2

b.   § 25 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

(1) 1Die Marktgemeinderatsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. 3Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

(2) Die Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen werden elektronisch im Ratsinformationssystem nach Absatz 1 Satz1 bereitgestellt und auf Wunsch per Post an die Marktgemeinderatsmitglieder versandt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 3

c.   § 37 Abs. 3 bleibt in der bisherigen Fassung erhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Geschäftsordnung für die Wahlperiode 2020 bis 2026 wird in der nachstehenden Fassung beschlossen:

Geschäftsordnung
für den Marktgemeinderat Altomünster


Inhaltsverzeichnis

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben        

I. Der Marktgemeinderat

       § 1        Zuständigkeit im Allgemeinen        
       § 2        Aufgabenbereich des Gemeinderats        


II. Die Marktgemeinderatsmitglieder        

       § 3        Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse        
       § 4        Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien        
       § 5        Fraktionen, Ausschussgemeinschaften        
       § 6        Rechtsstellung der berufsmäßigen Marktgemeinderatsmitglieder, Aufgaben


III. Die Ausschüsse        

  1. Allgemeines        

§ 7        Bildung, Vorsitz, Auflösung        

  1. Aufgaben der Ausschüsse        
                                                  
§ 8          Vorberatende Ausschüsse        
§ 9          Beschließende Ausschüsse        
§ 10        Rechnungsprüfungsausschuss


IV. Der Erste Bürgermeister                                                

  1. Aufgaben                

§ 11        Vorsitz im Gemeinderat        
§ 12        Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines        
§ 13        Einzelne Aufgaben        
§ 14        Vertretung der Gemeinde nach außen        
§ 15        Abhalten von Bürgerversammlungen        
§ 16        Sonstige Geschäfte        

  1. Stellvertretung                                                                

§ 17        Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertretung, Aufgaben        


V. Ortssprecher                                                        

§ 18        Rechtsstellung, Aufgaben        

B. Der Geschäftsgang                                                

I. Allgemeines         

§ 19        Verantwortung für den Geschäftsgang        
§ 20        Sitzungen, Beschlussfähigkeit        
§ 21        Öffentliche Sitzungen        
§ 22  Nichtöffentliche Sitzungen


II. Vorbereitung der Sitzungen                                                
       
§ 23        Einberufung        
§ 24        Tagesordnung        
§ 25        Form und Frist für die Einladung        
§ 26        Anträge        


III. Sitzungsverlauf
                                                                       
§ 27        Eröffnung der Sitzung        
§ 28        Eintritt in die Tagesordnung        
§ 29        Beratung der Sitzungsgegenstände        
§ 30        Abstimmung        
§ 31        Wahlen        
§ 32        Anfragen
§ 33        Beendigung der Sitzung        


IV. Sitzungsniederschrift                                                        

§ 34        Form und Inhalt        
§ 35        Einsichtnahme und Abschrifterteilung                


V. Geschäftsgang der Ausschüsse                                                

§ 36        Anwendbare Bestimmungen        


VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen        

       § 37        Art der Bekanntmachung        


C. Schlussbestimmungen                                                        

§ 38        Allgemeine Bezeichnungen        
§ 39        Änderung der Geschäftsordnung        
§ 40        Verteilung der Geschäftsordnung        
§ 41        Inkrafttreten


Der Marktgemeinderat Altomünster gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch $´§ 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende

Geschäftsordnung:


A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben



I. Der Marktgemeinderat


§ 1

Zuständigkeit im Allgemeinen


(1) Der Marktgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Marktgemeinderat in die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters fallen.

(2) 1Der Marktgemeinderat überträgt die in § 8 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der Marktgemeinderatsentscheidungen und die in § 9 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. 2Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert.


§ 2

Aufgabenbereich des Marktgemeinderats


Der Marktgemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. die Beschlussfassung zu Bestands‑ oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),

  1. die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),

  1. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),

  1. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,

  1. die Verteilung der Geschäfte unter die Marktgemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),

  1. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),

  1. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,

  1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen sind Bebauungspläne nach § 9 Abs. 3 Ziffer 1 Buchstaben a und b GeschO, und von örtlichen Bauvorschriften im Sinne von Art. 81 der Bayerischen Bauordnung.
  1. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,

  1. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),

  1. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),

  1. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),

  1. die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,

  1. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Marktgemeinderat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),

  1. die Bestellung und die Abberufung des oder der Datenschutzbeauftragten,

  1. die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),

  1. die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,

  1. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 9, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,

  1. die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,

  1. die Entscheidung über Altersteilzeit der Beamten und Arbeitnehmer,

  1. die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,

  1. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Flächennutzungsplanung, der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landes- und Regionalplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,

  1. die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,

  1. der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,

  1. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,

  1. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks,

  1. die Angelegenheiten der Sparkassen, soweit die Gemeinde als Träger zur Mitwirkung betroffen ist.


II. Die Marktgemeinderatsmitglieder


§ 3

Rechtsstellung der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder, Befugnisse


(1) Marktgemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Marktgemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde‑ und Landkreiswahlgesetz.

(3) Der Marktgemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).

(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Marktgemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der Erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§ 12 bis 16) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).

(5) 1Marktgemeinderatsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Marktgemeinderatsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Marktgemeinderatsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Marktgemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem Ersten Bürgermeister geltend zu machen.


§ 4

Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien


(1) 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Marktgemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Marktgemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) 1Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Marktgemeinderat. 2Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunteralgen durch Marktgemeinderatsmitglieder ist nur zulässig, wenn der Erste Bürgermeister und der Marktgemeinderat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.


(3) Die Marktgemeinderatsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem Ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 25 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 26 versandt werden.

(4) 1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Marktgemeinderatsmitglieder gelten § 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.


§ 5

Fraktionen, Ausschussgemeinschaften


(1) 1Marktgemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion muss mindestens 3 Mitglieder haben. 3Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem Ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Marktgemeinderat. 4Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Art. 33 Abs. 3 GO).

(2) 1Einzelne Marktgemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen oder Fraktionen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). ²Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 6

Rechtsstellung der berufsmäßigen Marktgemeinderatsmitglieder, Aufgaben


Berufsmäßigen Marktgemeinderatsmitglieder werden nicht bestellt.


III. Die Ausschüsse


1. Allgemeines


§ 7

Bildung, Vorsitz, Auflösung


(1) 1In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Marktgemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 GO). 2Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. 3Haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Marktgemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. 4Wird durch den Austritt oder Übertritt von Marktgemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Marktgemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

(2) Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion auf deren Vorschlag Stellvertreter in einer bestimmten Reihenfolge namentlich benannt.
 (3) 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Marktgemeinderatsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). 2Ist die den Vorsitz übernehmende Person bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt deren Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO). 3Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).

(4) Der Marktgemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.


2. Aufgaben der Ausschüsse


§ 8

Vorberatende Ausschüsse


(1) 1Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Marktgemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

(2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:

  1. Haupt- und Finanzausschuss:
Vorbereitung der (Nachtrags-)Haushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen
  1. Gemeindeentwicklungsausschuss:
Vorbereitung von Angelegenheiten der Leitbild- und Gemeindeentwicklung
  1. Umwelt- und Nachhaltigkeitsausschuss:
       Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes (Artenschutz, Pflege der Ausgleichsflächen und Biotope)
Erarbeitung von Konzepten zur Klimaneutralität des Verwaltungsaushalts
Entwicklung von Nachhaltigkeitsstrategien zu den Themen Energie, Heizen, Konsumgüter, Landwirtschaft und Mobilität in enger Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Verbänden, Landwirten und Bürgerinitiativen


§ 9

Beschließende Ausschüsse


(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Marktgemeinderats

(2) 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Marktgemeinderat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der Erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Marktgemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Marktgemeinderat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim Ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

  1. Bauausschuss:
    1. Erlass und Aufhebung von (vorhabensbezogenen) Bebauungsplänen und sonstiger Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches jeweils nach dem Aufstellungsbeschluss?? Ändern sich im Bauleitplanverfahren die vom Gemeinderat festgelegten Grundzüge der Planung, ist eine entsprechende Beschlussfassung im Gemeinderat erforderlich.

    1. Änderung (ohne räumliche Erweiterung) von Bebauungsplänen und Innen- und Außenbereichssatzungen?? Wie Fußnote 1

  1. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmen und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben

  1. Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 80.000,- €,

  1. Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie der Ausübung von Vorkaufsrechten bis zu einer Wertgrenze von 80.000,- € im Einzelfall,

  1. Gewährung von Zuschüssen im Denkmalschutzbereich bis zu einem Betrag von 5.000,- € je Einzelfall,

  1. Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und  Planfeststellungsverfahren sowie in Bauleitplanungsverfahren anderer Gemeinden,

  1. Fragen des Straßenverkehrsrechts,

  1. Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,

  1. gemeindliche Straßen- und Kanalplanungen,

  1. Vereinbarung über die Ablösung oder die Abweichung bis zu zwei Stellplätzen,
 
soweit nicht der Erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.

2.        Kulturausschuss
  1. Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 2.500,- € im Einzelfall

  1. Kultur- und Gemeinschaftspflege,

  1. Jahrmärkte, Christkindlmarkt, Marktfest sowie weitere Festivitäten und Veranstaltungen,

  1. Vereinswesen,

  1. Erwachsenenbildung,

  1. Gemeindepartnerschaft.

3.        Sozialausschuss
  1. Bewirtschaftung von Haushalts- und Sozialfondmitteln bis zu einem Betrag von 2.500,- € im Einzelfall,

  1. Erarbeitung von Maßnahmen zur Reduzierung sozialer Benachteiligungen

  1. Angelegenheiten des Sozialwesens,

  1. Begleitung und Unterstützung sozialer Einrichtungen, Initiativen sowie sozialer Projekte 


(4) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.


§ 10

Rechnungsprüfungsausschuss


Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).


IV. Der Erste Bürgermeister


1. Aufgaben


§ 11

Vorsitz im Marktgemeinderat


(1) 1Der Erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Marktgemeinderat (Art. 36 GO). 2Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).

(2) 1Hält der Erste Bürgermeister Entscheidungen des Marktgemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Marktgemeinderat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).


§ 12

Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines


(1) 1Der Erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Marktgemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Marktgemeinderats hiermit allgemein erteilt. 4Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

(2) 1Der Erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Marktgemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.

(3) Der Erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Gemeindebediensteten und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).

(4) 1Der Erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet er Marktgemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).


§ 13

Einzelne Aufgaben


(1) Der Erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

  1. laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),

  1. den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts‑ oder personalrechtliche Entscheidungen der Marktgemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),

  1. Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),

  1. ihm vom Marktgemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,

  1. Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an       eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8,

  1. Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),

  1. Vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf einen Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TVöD oder einer entsprechenden Tarifvertrags.

  1. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),

  1. Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),

  1. Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).

(2) Zu den Aufgaben des Ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

1.        in Personalangelegenheiten der Gemeindebediensteten:

  1. Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,

  1. Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.

2.        in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:

  1. Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln

-        im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Marktgemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
-        im Übrigen bis zu einem Betrag von 40.000,- € im Einzelfall,

b)        Erlass, Niederschlagung, Stundung und Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

-        Erlass                  4.000,- €
-        Niederschlagung               20.000,- €
-        Stundung
     bis zu einem Jahr                40.000,- €
       über einem Jahr                20.000,- €
-        Aussetzung der Vollziehung                20.000,- €

c)        Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 20.000,- € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000,- € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

d)        Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht - einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 40.000,- €,

  1. Nachträge zu einzelnen Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln die ursprüngliche Auftragssumme um nicht mehr als 20% und zusammen, insgesamt jedoch nicht mehr als 40.000,- € erhöhen,

  1. Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, bis zu einem Betrag von 4.000,- €  je Einzelfall,

  1. Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 40.000,- € im Einzelfall,

  1. Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von  40.000,- € im Einzelfall, wenn dadurch grundsätzliche Rechte der Gemeinde nicht  gefährdet werden,

  1. Messungsanerkennung und die Auflassung bei bereits genehmigten Verträgen, wenn die Abweichung nicht mehr als 40.000,- € beträgt.

  1. Abschluss von Miet‑ und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 20.000,- € pro Jahr nicht übersteigt und die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden,

  1. Bewirtschaftung von Sozialfondmitteln bis zu einem Betrag von 1.000,- € im Einzelfall

3.        in allgemeinen Rechts‑ und Verwaltungsangelegenheiten:

  1. die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 40.000,- € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,

  1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Marktgemeinderat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 9), insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.

4. in Bau- und Planungsangelegenheiten:

  1. Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Bauleitplanungsverfahren anderer Gemeinden, soweit entweder die Belange des Marktes Altomünster offensichtlich nicht berührt werden oder bei einem früheren Verfahrensschritt von einem gemeindlichen Beschlussgremium bereits einmal behandelt wurde und keine wesentlichen Veränderungen gegenüber dieser Planung eingetreten sind.

  1. Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayBO bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO im Einzelfall (Fristversäumnis),

  1. Erteilung von Negativzeugnissen bei Nichtbestehen von Vorkaufsrechten,

  1. Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen.

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

(4) Soweit die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem Ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.


§ 14

Vertretung der Gemeinde nach außen


(1) Die Befugnis des Ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Marktgemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der Erste Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln befugt ist.

(2) 1Der Erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen. 2Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Marktgemeinderats hiermit allgemein erteilt.


§ 15

Abhalten von Bürgerversammlungen


(1) 1Der Erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Marktgemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der Versammlung führt der Erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern und Gemeindebürgerinnen nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der Erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.


§ 16
Sonstige Geschäfte

Die Befugnisse des Ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.



2. Stellvertretung


§ 17

Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben


(1) Der Erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten, zweiten und dritten Bürgermeisters bestimmt der Marktgemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertreter in folgender Reihenfolge:

das an Amtsjahren dienstälteste Mitglied des Marktgemeinderates und bei gleicher Anzahl an Amtsjahren das an Lebensjahren älteste Mitglied des Marktgemeinderates

(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Ersten Bürgermeisters aus.

(4) 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.



V. Ortssprecher


§ 18

Rechtsstellung, Aufgaben


(1) 1Der Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger mit beratenden Aufgaben. 2Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(2) Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 25 gilt entsprechend.

B. Der Geschäftsgang



I. Allgemeines


§ 19

Verantwortung für den Geschäftsgang


(1) 1Marktgemeinderat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).

(2) 1Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Marktgemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Marktgemeinderat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Marktgemeinderat.


§ 20

Sitzungen, Beschlussfähigkeit


 (1) 1Der Marktgemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

(2) Der Marktgemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).

(3) 1Wird der Marktgemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).


§ 21

Öffentliche Sitzungen


(1) Die Sitzungen des Marktgemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).

(2) 1Die öffentlichen Sitzungen des Marktgemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Marktgemeinderats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. 4Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.

(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).


§ 22

Nichtöffentliche Sitzungen


(1) 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

  1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
  2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
  3. Angelegenheiten, die dem Sozial‑ oder Steuergeheimnis unterliegen.

2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

  1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
  2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

(2) 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Marktgemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der Erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).


II. Vorbereitung der Sitzungen


§ 23

Einberufung


(1) 1Der Erste Bürgermeister beruft die Marktgemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Marktgemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Marktgemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).

(2) 1Die Sitzungen finden im Sitzungssaal des Rathauses (St.-Altohof 1, 85250 Altomünster) statt; sie beginnen regelmäßig um 19.00 Uhr. 2In der Einladung  kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.


§ 24

Tagesordnung


(1) 1Der Erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von Marktgemeinderatsmitgliedern setzt der Erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Marktgemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

(2) 1In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Marktgemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Marktgemeinderatssitzungen.
(3) 1Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.

(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.


§ 25

Form und Frist für die Einladung


 (1) 1Die Marktgemeinderatsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. 3Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

(2) Die Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen werden elektronisch im Ratsinformationssystem nach Absatz 1 Satz1 bereitgestellt und auf Wunsch per Post an die Marktgemeinderatsmitglieder versandt. 

(4) 1Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.


§ 26

Anträge


(1) 1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln. 3Anträge sollen spätestens bis zum 15. Tag vor der Sitzung beim Ersten Bürgermeister eingereicht werden. 4Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.

(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

  1. die Angelegenheit dringlich ist und der Marktgemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
  2. sämtliche Mitglieder des Marktgemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u.ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.


III. Sitzungsverlauf


§ 27

Eröffnung der Sitzung


(1) 1Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Marktgemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung.

(2) 1Die Niederschrift über die vorangegangene öffentliche und/oder nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung zur Einsicht für die Marktgemeinderatsmitglieder auf. 2Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Marktgemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.


§ 28

Eintritt in die Tagesordnung


(1) 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

(2) 1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Marktgemeinderat anders entscheidet.

(3) 1Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.

(5) 1Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Marktgemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.


§ 29

Beratung der Sitzungsgegenstände


(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.

(2) 1Mitglieder des Marktgemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.

(3) 1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. 2Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen, 5Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.

(4) 1Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Marktgemeinderat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.

(5) 1Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

1.        Anträge zur Geschäftsordnung,
2.        Zusatz‑ oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.

2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.

(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden geschlossen.

(7) 1Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.

(8) 1Mitglieder des Marktgemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Marktgemeinderats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Marktgemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).

(9) 1Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.


§ 30
Abstimmung

(1) 1Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

1.        Anträge zur Geschäftsordnung,
2.        weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
3.        früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.

(3) 1Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

(4) 1Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" ‑ „nein" abgestimmt.

(5) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Marktgemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des Marktgemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

(6) 1Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

(7) 1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.



§ 31

Wahlen


(1) Für Entscheidungen des Marktgemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.

(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.


§ 32

Anfragen


1Die Marktgemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Marktgemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende Gemeindebedienstete beantwortet werden. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.



§ 33

Beendigung der Sitzung


Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.


IV. Sitzungsniederschrift


§ 34

Form und Inhalt


(1) 1Über die Sitzungen des Marktgemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt.

(2) 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

(3) 1Ist ein Mitglied des Marktgemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Marktgemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).

(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.


§ 35

Einsichtnahme und Abschrifterteilung


(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

(2) 1Marktgemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

(3) 1Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Marktgemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. 2Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Marktgemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.


V. Geschäftsgang der Ausschüsse


§ 36

Anwendbare Bestimmungen


(1) 1Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß.

(2) 1Mitglieder des Marktgemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörer anwesend sein. 2Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Marktgemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. 3Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.


VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

§ 37

Art der Bekanntmachung


(1) 1Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgegeben wird. 2Der Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. 3Er wird an allen Gemeindetafeln angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. 4Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.

(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.

 (3) Die Gemeinde unterhält folgende Gemeindetafeln:

  1. Altomünster
  2. Asbach
  3. Deutenhofen
  4. Hohenzell
  5. Irchenbrunn
  6. Kiemertshofen
  7. Oberzeitlbach
  8. Pipinsried
  9. Plixenried
  10. Randelsried
  11. Röckersberg
  12. Stumpfenbach
  13. Thalhausen
  14. Unterzeitlbach
  15. Wollomoos


C. Schlussbestimmungen


§ 38
Allgemeine Bezeichnungen

Für Amts- und Personenbezeichnungen in vorstehende Geschäftsordnung werden der Einfachheit halber die männlichen Formen gewählt.
Gemeint sind stets die männliche und weibliche Form gleichermaßen.



§ 39

Änderung der Geschäftsordnung


Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Marktgemeinderats geändert werden.


§ 40

Verteilung der Geschäftsordnung


1Jedem Mitglied des Marktgemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.


§ 41

Inkrafttreten


1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.05.2020 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 14.05.2014 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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6. Benennung der Fraktionssprecher

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Fraktionen sind - aus kommunalpolitischer Sicht - Gruppen von Mitgliedern des Gemeinderates mit jeweils gemeinsamen politischen Grundanschauungen, die sich zusammengeschlossen haben, um ihre Vorstellungen und Aktivitäten aufeinander abzustimmen und diese im arbeitsteiligen Zusammenwirken zu besserer Wirksamkeit zu verhelfen. Fraktionen haben jedoch kein besonders Recht auf Mitwirkung bei der Verwaltung der Gemeinde; ihre Aufgabe erschöpft sich vielmehr darin, den technischen Ablauf von Meinungsbildung und Beschlussfassung im Gemeinderat und seinen Ausschüssen in gewissem Grad zu steuern und damit zu erleichtern.

Mitglieder einer Fraktion sind nur die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder als Mandatsträger und damit auch die weiteren Bürgermeister, nicht jedoch der erste Bürgermeister, da dies mit der Pflicht zur parteipolitischen Neutralität dieses Amts nicht zu vereinbaren wäre.

Die Mindeststärke einer Fraktion ist in der Gemeindeordnung nicht bestimmt, jedoch in der unter Tagesordnungspunkt 5 zu erlassenden Geschäftsordnung regelbar. Nach der vorgeschlagenen Formulierung besteht eine Fraktion aus mindestens drei Mitgliedern. Würde die Geschäftsordnung keine Bestimmung über die Größe einer Fraktion enthalten, so genügen nach Kommentarmeinung hierfür zwei Gemeinderatsmitglieder. Eine "Ein-Mann/Frau-Fraktion" ist jedoch rechtlich nicht zulässig.


Die CSU-Fraktion benennt Martina Englmann als Fraktionssprecherin.

Die FWG-Fraktion benennt Hubert Güntner als Fraktionssprecher.

Auf die Benennung von Stellvertretern wird jeweils verzichtet.

Ein Beschluss wurde nicht gefasst.

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7. Bildung von Ausschüssen; Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter und Festlegung der Ausschuss-Vorsitzenden und ggf. der Stellvertreter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Der Marktgemeinderat hat in § 2 seiner Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes beschlossen einen

       Haupt- und Finanzausschuss                mit 6 Mitgliedern
       Bauausschuss                                mit 6 Mitgliedern
       Gemeindeentwicklungsausschuss                mit 6 Mitgliedern
       Umwelt- und Nachhaltigkeitsausschuss        mit 6 Mitgliedern
Kulturausschuss                                mit 6 Mitgliedern
       Sozialausschuss                                mit 4 Mitgliedern
       Rechnungsprüfungsausschuss                mit 5 Mitgliedern  

einzurichten und in § 7 seiner Geschäftsordnung beschlossen für deren Besetzung das sog. Verfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden.

Daraus ergibt sich folgende Sitzverteilung:

                                                       FWG                CSU                FDP
Haupt- und Finanzausschuss                  3                  3                  0        
       Bauausschuss                                  3                  3                  0                
       Gemeindeentwicklungsausschuss                  3                  3                  0                
       Umwelt- und Nachhaltigkeitsausschuss          3                  3                  0        
Kulturausschuss                                  3                  3                  0        
       Sozialausschuss                                  2                  2                  0        
       Rechnungsprüfungsausschuss                  3                  2                  0        



Haupt- und Finanzausschuss

Vorsitzender ist der 1. Bürgermeister Michael Reiter. Stellvertreter für den Vorsitzenden ist der 2. Bürgermeister.

Vorschlag der FWG        
Stich Michael                        
Glas Elisabeth                 
Metzger Florian                


Stellvertreter 1:        Köhler Susanne
Stellvertreter 2:        Gailer Stefan
Stellvertreter 3:        Hagl Markus

Vorschlag der CSU
Riedlberger Josef                
       Schweiger Roland
       Stichlmair Josef                        

       Stellvertreter 1:        Eggendinger Sebastian
       Stellvertreter 2:        Huber Georg
       Stellvertreter 3:        Englmann Martina


Bauausschuss

Vorsitzender ist der 1. Bürgermeister Michael Reiter. Stellvertreter für den Vorsitzenden ist der 2. Bürgermeister.

Vorschlag der FWG                
       Gailer Stefan                        
       Huber Sebastian
       Glas Elisabeth                        
                       
       Stellvertreter 1:        Hagl Markus
       Stellvertreter 2:        Keller Manfred
       Stellvertreter 3:        Stich Michael

Vorschlag der CSU
Schweiger Roland                
Huber Georg
Stichlmair Josef                        
 
       Stellvertreter 1:        Riedlberger Josef
       Stellvertreter 2:        Eggendinger Sebastian
       Stellvertreter 3:        Stegmeir Theresia


Gemeindeentwicklungsausschuss

Vorsitzender ist der 1. Bürgermeister Michael Reiter. Stellvertreter für den Vorsitzenden ist der 2. Bürgermeister.

Vorschlag der FWG                
       Hagl Markus                
       Köhler Susanne                         
       Glas Elisabeth         

       Stellvertreter 1:        Huber Sebastian
       Stellvertreter 2:        Gailer Stefan
       Stellvertreter 3:        Luz Susanne

Vorschlag der CSU
       Buchberger Maria        
       Schweiger Roland
         Englmann Martina         

Stellvertreter 1:        Stichlmair Josef
Stellvertreter 2:        Kerle Marianne
Stellvertreter 3:        Eggendinger Sebastian


Umwelt- und Nachhaltigkeitsausschuss                                

Vorsitzender ist der 1. Bürgermeister Michael Reiter. Stellvertreter für den Vorsitzenden ist der 2. Bürgermeister.

Vorschlag der FWG                
       Metzger Florian
       Luz Susanne                
       Gailer Stefan

       Stellvertreter 1:        Hagl Markus
       Stellvertreter 2:        Huber Sebastian
       Stellvertreter 3:        Köhler Susanne

Vorschlag der CSU
       Kerle Marianne        
       Englmann Martina
       Riedlberger Josef                 

Stellvertreter 1:        Eggendinger Sebastian
Stellvertreter 2:        Buchberger Maria
Stellvertreter 3:        Stegmeir Theresia


Kulturausschuss

Als Vorsitzende/r wird die/der KulturreferentIn bestimmt. Als Stellvertreter für die/den Vorsitzende/n wird Stich Michael bestimmt.

Vorschlag der FWG                
Metzger Florian        
Daurer Michaela                        
Stich Michael                        

Stellvertreter 1:        Hagl Markus
Stellvertreter 2:        Huber Sebastian
Stellvertreter 3:        Luz Susanne

Vorschlag der CSU
Kerle Marianne                
Huber Georg                
Stegmeir Theresia        
 
Stellvertreter 1:        Englmann Martina
Stellvertreter 2:        Riedlberger Josef
Stellvertreter 3:        Schweiger Roland


Sozialausschuss

Vorsitzender ist der 1. Bürgermeister Michael Reiter. Stellvertreter für den Vorsitzenden ist der 2. Bürgermeister.
Vorschlag der FWG                
Keller Manfred                
Hagl Markus        

Stellvertreter 1:        Susanne Köhler
Stellvertreter 2:        Sebastian Huber

Vorschlag der CSU
       
Kerle Marianne        
Stegmeir Theresia        

Stellvertreter 1:        Englmann Martina
Stellvertreter 2:        Buchberger Maria


Rechnungsprüfungsausschuss

Vorschlag der FWG        
Metzger Florian         
Stich Michael                        
Köhler Susanne        

Stellvertreter 1:        Daurer Michaela
Stellvertreter 2:        Hagl Markus
Stellvertreter 3:        Huber Sebastian

Vorschlag der CSU
Buchberger Maria        
Stichlmair Josef                

Stellvertreter 1:        Schweiger Roland
       Stellvertreter 2:        Riedlberger Josef

Als Vorsitzender wird Buchberger Maria bestimmt. Als Stellvertreter für den Vorsitzenden wird Stich Michael bestimmt.


Anmerkung:
Die Bestimmung eines Gemeinderatsmitglieds zum Vorsitzenden in einem der oben genannten Ausschüsse durch den Gemeinderat ist nur mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters und der weiteren Bürgermeister zulässig.
Die jeweils erforderliche Zustimmung wurde erteilt.

Beschluss

Der Zusammensetzung der Ausschüsse wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8. Bestellung von Vertretern und Stellvertretern für die Schulverbandsversammlung Altomünster, Verbandsversammlungen der Zweckverbände und weitere Gremien

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 8

Sach- und Rechtslage

Der Markt Altomünster entsendet Vertreter aus dem Gemeinderat in kommunale und weitere Gremien, in denen er Mitglied ist.

Kommunale Gremien

Verbandsversammlung des Schulverbandes Altomünster

In die Verbandsversammlung werden nach Art. 9 Abs. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden (Altomünster und Hilgertshausen-Tandern) entsandt. 

Daneben entsenden Gemeinden, aus denen am 01. Oktober jeden Jahres 51 bis 100 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule besuchen (Verbandsschüler, hier: Mittelschüler), einen und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler nochmals einen weiteren Verbandsrat in die Verbandsversammlung.

Zusätzlich entsendet der Markt Altomünster (ebenfalls zum Stichtag 01. Oktober jeden Jahres) aufgrund des Beschlusses der Schulverbandsversammlung vom 27.11.2012 für jedes weitere angefangene Hundert Grundschüler nochmals einen weiteren Verbandsrat in die Verbandsversammlung.

Bei zum maßgeblichen Stichtag 01.10.2019 vorhandenen
-  95 Verbandsschülern aus dem Gemeindebereich Altomünster ergeben sich ein weiterer Vertreter
und
-  330 Grundschülern ergeben sich vier weitere Vertreter und
und damit - neben dem ersten Bürgermeister - insgesamt fünf weitere Vertreter für den Markt Altomünster.


Folgende weitere Vertreter und deren Stellvertreter werden vorgeschlagen:

Daurer Michaela        Stellvertreter:         Metzger Florian
       
Köhler Susanne        Stellvertreter:         Hagl Markus
               
Keller Manfred        Stellvertreter:         Luz Susanne

Buchberger Maria        Stellvertreter:         Englmann Martina
       
Eggendinger Sebastian        Stellvertreter:         Huber Georg
       


Beschluss

Der Erste Bürgermeister wird nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG in die Verbandsversammlung entsandt.
(Anmerkung:
 Die Stellvertretung richtet sich nach der bayerischen Gemeindeordnung.)

Als weitere Vertreter werden die nachstehenden Personen als Verbandsrat bzw. Stellvertreter bestellt und in die Verbandsversammlung entsandt:
       
Daurer Michaela        Stellvertreter:         Metzger Florian
       
Köhler Susanne        Stellvertreter:         Hagl Markus
               
Keller Manfred        Stellvertreter:         Luz Susanne

Buchberger Maria        Stellvertreter:         Englmann Martina
       
Eggendinger Sebastian        Stellvertreter:         Huber Georg


Abstimmung

Anwesende Mitglieder                21        
Stimmberechtigte Mitglieder                21

Es haben abgestimmt mit JA                21
Es haben abgestimmt mit NEIN          0



Verbandsversammlungen von Zweckverbänden

Die Vertretung des Marktes Altomünster in den entsprechenden Zweckverbänden ist in Art. 31 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) geregelt:

  • Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens einen Verbandsrat in die Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden.
  • Der Markt Altomünster wird in der Verbandsversammlung durch den Ersten Bürgermeister kraft Amtes vertreten. Mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters und seines gewählten Stellvertreters kann der Markt Altomünster auch andere Personen als Vertreter bestellen.
  • Die weiteren Vertreter des Marktes Altomünster in der Verbandsversammlung werden durch den Gemeinderat bestellt.
  • Der Erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch seine/n Stellvertreter vertreten; mit deren Zustimmung kann der Markt Altomünster auch andere Stellvertreter bestellen. 
  • Für die anderen Verbandsräte bestellt der Markt Altomünster jeweils Stellvertreter.
  • Die Amtszeit der bestellten Verbandsräte und Stellvertreter dauert sechs Jahre. Abweichend hiervon endet sie bei Mitgliedern der Vertretungskörperschaft eines Verbandsmitglieds mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Vertretungskörperschaft. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.

Die näheren Einzelheiten regelt die Verbandssatzung des jeweiligen Zweckverbandes.



Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Alto-Gruppe

Nach der Verbandssatzung des Zweckverbandes entsendet der Markt Altomünster insgesamt drei Vertreter in die Verbandsversammlung.

Der Erste Bürgermeister vertritt den Markt Altomünster in der Verbandsversammlung kraft Amtes und wird im Fall seiner Verhinderung durch seine/n Stellvertreter vertreten.
(Anmerkung:
Soweit von der gesetzlichen Regelung nicht abgewichen werden soll, ist ein Beschluss nicht erforderlich.)

Als weitere Vertreter und deren Stellvertreter werden die nachstehenden Personen vorgeschlagen:

Glas Elisabeth        Stellvertreter:         Gailer Stefan
       
Huber Georg        Stellvertreter:         Englmann Martina


Beschluss

Als weitere Vertreter und deren Stellvertreter werden die nachstehenden Personen bestellt und in die Verbandsversammlung entsandt:
       
Glas Elisabeth        Stellvertreter:         Gailer Stefan
       
Huber Georg        Stellvertreter:         Englmann Martina


Abstimmung

Anwesende Mitglieder                21        
Stimmberechtigte Mitglieder                21

Es haben abgestimmt mit JA                21
Es haben abgestimmt mit NEIN          0



Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Weilachgruppe

Nach der Verbandssatzung des Zweckverbandes entsendet der Markt Altomünster insgesamt fünf Vertreter in die Verbandsversammlung.

Der Erste Bürgermeister vertritt den Markt Altomünster in der Verbandsversammlung kraft Amtes und wird im Fall seiner Verhinderung durch seine/n Stellvertreter vertreten.
(Anmerkung:
Soweit von der gesetzlichen Regelung nicht abgewichen werden soll, ist ein Beschluss nicht erforderlich.)


Als weitere Vertreter und deren Stellvertreter werden die nachstehenden Personen vorgeschlagen:

Hagl Markus        Stellvertreter:        Stich Michael
       
Wagner Konrad        Stellvertreter:        Huber Sebastian

Riedlberger Maria        Stellvertreter:        Stichlmair Josef
       
Riedlberger Josef        Stellvertreter:        Kerle Marianne


Beschluss

Als weitere Vertreter und deren Stellvertreter werden die nachstehenden Personen bestellt und in die Verbandsversammlung entsandt:
       
Hagl Markus        Stellvertreter:         Stich Michael
       
Wagner Konrad        Stellvertreter:        Huber Sebastian

Riedlberger Maria        Stellvertreter:        Stichlmair Josef
       
Riedlberger Josef        Stellvertreter:        Kerle Marianne


Abstimmung

Anwesende Mitglieder                21        
Stimmberechtigte Mitglieder                21

Es haben abgestimmt mit JA                21
Es haben abgestimmt mit NEIN          0



Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Dachau

Nach der Verbandssatzung des Zweckverbandes entsendet der Markt Altomünster insgesamt einen Vertreter in die Verbandsversammlung.

Der Erste Bürgermeister vertritt den Markt Altomünster in der Verbandsversammlung kraft Amtes und wird im Fall seiner Verhinderung durch seine/n Stellvertreter vertreten.
(Anmerkung:
Soweit von der gesetzlichen Regelung nicht abgewichen werden soll, ist ein Beschluss nicht erforderlich.)

Zum Verbandsrat kann nur bestellt werden, wer die sparkassenrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse erfüllt; die Art. 9 und 10 Absatz 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) gelten für die bestellten Verbandsräte entsprechend.

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.



Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kommunale Verkehrssicherheit Südostbayern

Nach der Verbandssatzung des Zweckverbandes entsendet der Markt Altomünster insgesamt einen Vertreter in die Verbandsversammlung.

Der Erste Bürgermeister vertritt den Markt Altomünster in der Verbandsversammlung kraft Amtes und wird im Fall seiner Verhinderung durch seine/n Stellvertreter vertreten.
(Anmerkung:
Soweit von der gesetzlichen Regelung nicht abgewichen werden soll, ist ein Beschluss nicht erforderlich.)

Die Verbandssatzung enthält die Möglichkeit, mit Zustimmung des Ersten Bürgermeisters und seines/r gewählten Stellvertreters auch andere Personen als seine Vertreter bzw. Stellvertreter bestellen.

Als Stellvertreter wird der Geschäftsleitende Beamte Richter Christian vorgeschlagen.


Beschluss

Als Stellvertreter wird der Geschäftsleitende Beamte Richter Christian bestellt und in die Verbandsversammlung entsandt.

Abstimmung

Anwesende Mitglieder                21        
Stimmberechtigte Mitglieder                21

Es haben abgestimmt mit JA                21
Es haben abgestimmt mit NEIN          0



Verbandsversammlung des Zweckverbandes Klärschlammverwertung Steinhäule

Nach der Verbandssatzung des Zweckverbandes entsendet der Markt Altomünster einen Vertreter in die Verbandsversammlung und in den Verwaltungsrat.

Der Erste Bürgermeister vertritt den Markt Altomünster in der Verbandsversammlung kraft Amtes und wird im Fall seiner Verhinderung durch seine/n Stellvertreter vertreten.
(Anmerkung:
Soweit von der gesetzlichen Regelung nicht abgewichen werden soll, ist ein Beschluss nicht erforderlich.)


Ein Beschluss ist nicht erforderlich.



Verbandsversammlung des Zweckverbandes Jugendarbeit

Nach der Verbandssatzung des Zweckverbandes entsendet der Markt Altomünster einen Vertreter in die Verbandsversammlung.

Der Erste Bürgermeister vertritt den Markt Altomünster in der Verbandsversammlung kraft Amtes und wird im Fall seiner Verhinderung durch seine/n Stellvertreter vertreten.
(Anmerkung:
Soweit von der gesetzlichen Regelung nicht abgewichen werden soll, ist ein Beschluss nicht erforderlich.)


Ein Beschluss ist nicht erforderlich


Weitere Gremien


Stiftungsrat für die Bürgerstiftung Altomünster

Der Stiftungsrat für die Bürgerstiftung Altomünster besteht aus dem Vorsitzenden, sieben beschließenden Mitgliedern - darunter mindestens zwei Mitglieder aus dem Gemeinderat - und einem beratenden Mitglied.

Die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerstiftung ist an die Wahlperiode des Gemeinderats angepasst.

Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender des Stiftungsrates und im Fall seiner Verhinderung durch seine/n Stellvertreter vertreten.
(Anmerkung:
 Ein Beschluss ist nicht erforderlich.)

Als beschließende Mitglieder werden die nachstehenden Personen vorgeschlagen:

Vertreter aus dem Gemeinderat

       Keller Manfred                Stellvertreter:        Stich Michael

       Stegmeir Theresia        Stellvertreter:        Kerle Marianne

Weitere Vertreter (hier stehen sechs Personen zur Wahl)

       Riedlberger Elisabeth        

       Geisweid Claudia         

       Graf Birgitta

       Brückner Hannelore        
       
       Prof. Dr. Liebhart        

       Pater Bonifatius Heidel OT

       Stellvertreter werden nicht bestellt.        

Als beratendes Mitglied (= Vertreter der Sparkasse Dachau) wird die nachstehende Person vorgeschlagen:

       Josef Steinhardt        

       Stellvertreter wird nicht bestellt.
       

Beschluss

Als beschließende Mitglieder werden die nachstehenden Personen bestellt:

Vertreter aus dem Gemeinderat

       Keller Manfred                Stellvertreter:        Stich Michael

       Stegmeir Theresia        Stellvertreter:        Kerle Marianne


Als weitere Vertreter werden die nachstehenden Personen gewählt und damit bestellt:

       Geisweid Claudia         

       Graf Birgitta        
       
       Brückner Hannelore
       
       Prof. Dr. Liebhart        

       Pater Bonifatius Heidel OT
       

Als beratendes Mitglied (= Vertreter der Sparkasse Dachau) wird die nachstehende Person bestellt:

       Josef Steinhardt        


Abstimmung

Anwesende Mitglieder                21        
Stimmberechtigte Mitglieder                21

Es haben abgestimmt mit JA                21
Es haben abgestimmt mit NEIN          0



Lenkungsausschuss Museum Altomünster

Der Lenkungsausschuss für das Museum Altomünster besteht aus je einem Vertreter des Marktes Altomünster, des Landkreises Dachau und des Museums- und Heimatvereins Altomünster e.V.

Die Dauer der Mitgliedschaft im Lenkungsausschuss wird an die Wahlperiode des Gemeinderats angepasst.

Als Mitglieder im Lenkungsausschuss werden die nachstehenden Personen vorgeschlagen:



Vorsitzender

       Reiter Michael        Vertreter des Markts Altomünster
 
Weitere Vertreter:

Dr. Birgitta Unger-Richter        Vertreterin des Landkreises Dachau

Prof. Dr. Wilhelm Liebhart        Vertreter des Museums- und Heimatvereins

Der erste Bürgermeister wird im Verhinderungsfall vom 2. Bürgermeister vertreten. Für die weiteren Mitglieder sind keine Stellvertreter vorgesehen.


Beschluss

Die nachstehenden Personen werden als Vertreter bestellt und in den Lenkungsausschuss entsandt:

Vorsitzender

       Reiter Michael        Vertreter des Markts Altomünster
 
Weitere Vertreter:

Dr. Birgitta Unger-Richter        Vertreterin des Landkreises Dachau

Prof. Dr. Wilhelm Liebhart        Vertreter des Museums- und Heimatvereins

Der erste Bürgermeister wird im Verhinderungsfall vom 2. Bürgermeister vertreten. Für die weiteren Mitglieder werden keine Stellvertreter bestellt.


Abstimmung

Anwesende Mitglieder                21        
Stimmberechtigte Mitglieder                21

Es haben abgestimmt mit JA                21
Es haben abgestimmt mit NEIN          0



       Partnerschaftskomitee des Marktes Altomünster

Die Mitglieder des Partnerschaftskomitees wurden vergangenheitlich vom Partnerschaftsreferenten organisiert.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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9. Bestellung von Referenten und Beauftragten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 9

Sach- und Rechtslage

Vergangenheitlich wurden für einzelne Aufgabebereich Referenten und Beauftragte bestimmt. Referenten werden aus der Mitte des Gemeinderats bestellt, Beauftragte darüber hinaus.

Die nachstehenden Aufgabenbereiche werden definiert:

Referenten:
  • Senioren                                Buchberger Maria
  •        Behinderte                                Keller Manfred
  • Landwirtschaft, Umwelt und
Abwasserbeseitigung                         Riedlberger Josef
  • Energie                                Metzger Florian
  • Kultur und Jugend                        Köhler Susanne
  • Gewerbe und Wirtschaft                Daurer Michaela

Beauftragte:
  • EUMWA                                Geisweid Claudia
  • Gemeindepartnerschaft                Güntner Hubert

Beschluss

Folgende Referentinnen/en werden bestellt:
  • Senioren                                Buchberger Maria
  •        Behinderte                                Keller Manfred
  • Landwirtschaft, Umwelt und
Abwasserbeseitigung                         Riedlberger Josef
  • Energie                                Metzger Florian
  • Kultur und Jugend                        Köhler Susanne
  • Gewerbe und Wirtschaft                Daurer Michaela

Folgende Beauftragte werden bestellt:

  • EUMWA                                Geisweid Claudia
  • Gemeindepartnerschaft                Güntner Hubert

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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10. Gratulationen und Beileidsmitteilungen durch den Ersten Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 10

Sach- und Rechtslage

Der Erste Bürgermeister ehrt (Glückwunsch mit persönlichem Geschenk)
  • Altersjubilare aus Anlass der Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag
sowie
  • Ehejubilare zum 50., 55., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstag.

Darüber hinaus erhalten
  • frischgebackene Eltern
und
  • alle volljährig werdenden  Personen
ein Glückwunschschreiben
und
die Angehörigen von Verstorbenen eine Beileidsmitteilung des Ersten Bürgermeister.

Voraussetzung ist, dass die bedachten Personen ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindebereich des Marktes Altomünster haben.


Für die Weitergabe von Melderegisterdaten an den Ersten Bürgermeister zu Gratulationszwecken ist § 37 Abs. 1 BMG maßgeblich. Danach dürfen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, unter den in § 34 Abs. 1 BMG genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 BMG aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. § 34 Abs. 1 BMG fordert hier, dass dies zur Erfüllung der in der eigenen Zuständigkeit liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es vertretbar, eine Gratulation zu den in § 50 Abs. 2 Satz 2 BMG erwähnten Alters- oder Ehejubiläen als gemeindliche Aufgabe anzusehen. Jedenfalls entspricht dies einer bayernweit gängigen Praxis in kreisangehörigen Gemeinden.

Die in vielen Gemeinden übliche Gratulation zum 18. Geburtstag sowie zur Geburt eines Kindes ist von § 50 Abs. 2 Satz 2 BMG dagegen nicht erfasst. Der entstehenden Spannungslage mit dem Gebot der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO) kann dadurch entgegengewirkt werden, dass der Gemeinderat in einer Richtlinie nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung die örtlich maßgeblichen Gratulationsanlässe festlegt.

Die Datennutzung durch den ersten Bürgermeister (Gratulation) richtet sich nach Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz. Bei der Entscheidung sollte berücksichtigt werden, ob die Betroffenen von ihrem Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 5 Halbsatz 1 BMG Gebrauch gemacht haben. Ist dies der Fall, kann regelmäßig angenommen werden, dass die betreffende Person auch eine Gratulation durch den ersten Bürgermeister nicht wünscht.
Das Bundesmeldegesetz (BMG) sieht in § 50 Abs. 2 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen vor:

(2)        Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Da die Gratulationen bzw. Beileidsmitteilungen durch den Markt Altomünster deutlich über das Maß des § 50 BMG hinausgehen und damit nicht datenschutzkonform sind, wird folgende Lösung vorgeschlagen:
Der Gemeinderat erlässt eine Richtlinie und legt unter Berufung auf Art 37 Abs 1 GO fest, welche Aufgaben der Erste Bürgermeister erfüllen soll. Dazu können auch Gratulationen gehören, die nicht durch die Altersjubiläen des BMG abgedeckt sind. Trotzdem sollte man natürlich den Widerspruch zur Datenübermittlung nach § 50 BMG respektieren, um Ärger zu vermeiden.



Aufgrund von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat des Marktes Altomünster folgende

Richtlinie über örtlich maßgebliche Gratulations- und Beileidsanlässe

in der Fassung vom 01.05.2020


§ 1

Der Erste Bürgermeister übersendet dem nachstehenden Personenkreis ein Anschreiben bzw. eine Urkunde ggf. mit einem persönlichen Geschenk
  1. Altersjubilare aus Anlass der Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag
  2. Ehejubilare zum 50., 55., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstag.
  3. Eltern aus Anlass der Geburt eines Kindes
  4. volljährig werdende Personen

Der Erste Bürgermeister übersendet den Angehörigen von Verstorbenen eine Beileidsmitteilung.

Der Erste Bürgermeister veröffentlicht über den Tod des nachstehenden Personenkreises einen Nachruf in der Presse
  1. Träger der Bürgermedaille
  2. Träger der Ehrennadel
  3. (Ehemaligen) Bürgermeistern bzw. Altbürgermeistern
  4. (ehemaligen) Mitgliedern des Gemeinderates
  5. Weiteren Personen, die sich ohne verliehene Ehrung, besonders um den Markt Altomünster verdient gemacht haben




§ 2

Eine in § 1 beschriebene Vorgehensweise unterbleibt in folgenden Fällen:
  1. Die betroffene Person hat bei der Anmeldung des Wohnorts einer Datenübermittlung widersprochen.
  2. Für die betroffene Person liegt eine Auskunftssperre vor.


§ 3

Diese Richtlinie tritt am 01.05.2020 in Kraft.


Altomünster, den 14.05.2020                                        


Markt Altomünster


Michael Reiter
Erster Bürgermeister



Aus der Mitte des Gemeinderates wird angeregt, auf volljährig werdende Personen über ein Glückwunschschreiben hinaus tätig zu werden.

Beschluss

Aufgrund von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat des Marktes Altomünster folgende

Richtlinie über örtlich maßgebliche Gratulations- und Beileidsanlässe


in der Fassung vom 01.05.2020


§ 1

Der Erste Bürgermeister übersendet dem nachstehenden Personenkreis ein Anschreiben bzw. eine Urkunde ggf. mit einem persönlichen Geschenk
  1. Altersjubilare aus Anlass der Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag
  2. Ehejubilare zum 50., 55., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstag.
  3. Eltern aus Anlass der Geburt eines Kindes
  4. volljährig werdende Personen

Der Erste Bürgermeister übersendet den Angehörigen von Verstorbenen eine Beileidsmitteilung.

Der Erste Bürgermeister veröffentlicht über den Tod des nachstehenden Personenkreises einen Nachruf in der Presse
  1. Träger der Bürgermedaille
  2. Träger der Ehrennadel
  3. (Ehemaligen) Bürgermeistern bzw. Altbürgermeistern
  4. (ehemaligen) Mitgliedern des Gemeinderates
  5. Weiteren Personen, die sich ohne verliehene Ehrung, besonders um den Markt Altomünster verdient gemacht haben


§ 2

Eine in § 1 beschriebene Vorgehensweise unterbleibt in folgenden Fällen:
  1. Die betroffene Person hat bei der Anmeldung des Wohnorts einer Datenübermittlung widersprochen.
  2. Für die betroffene Person liegt eine Auskunftssperre vor.


§ 3

Diese Richtlinie tritt am 01.05.2020 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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11. Bekanntgabe von Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 11

Sach- und Rechtslage

Der Erste Bürgermeister informiert über die Öffnung nach der Corona-bedingten Schließung der
  • Bücherei am 12.05.2020,
  • Spielplätze am 11.05.2020 (mit Ausnahme des aktuell im B au befindlichen Spielplatzes an der Welfenstraße).

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12. Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 28.04.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 12

Sach- und Rechtslage

Der 1. Bürgermeister gibt die in der nichtöffentlichen Sitzung vom 28.04.2020 gefassten Beschlüsse bekannt, soweit die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 2 GO).

TOP 1 Sportanlagen des Tennisvereins Altomünster; Pachtzuschuss

Der Markt schließt mit dem Eigentümer des Grundstücks keine entsprechenden Verträge ab.
Der Markt Altomünster übernimmt die vollständige Pachtzahlung und die entsprechenden Steigerungen für die Dauer des Pachtvertrages.


TOP 2        Vergabe P&R Parkplatz Altomünster

Die vorgenannte Baumaßnahme wird an die Firma Schweiger, Schmelchen zu einem Brutto-Angebotspreis in Höhe von 132.892,38 € vergeben.


TOP 3        Sanierung Anwesen Schultreppe 4

  1. Der 2. Nachtragsvereinbarung im Gewerk „Sanitär“ wird zugestimmt.
  2. Der Erste Bürgermeister bzw. sein Stellvertreter wird ermächtigt die 2. Nachtragsvereinbarung zu unterzeichnen.
  3. Der 2. Nachtragsvereinbarung im Gewerk „Heizung/Lüftung“ wird zugestimmt.
  4. Der Erste Bürgermeister bzw. sein Stellvertreter wird ermächtigt die 2. Nachtragsvereinbarung zu unterzeichnen.
  5. Der 2. Nachtragsvereinbarung im Gewerk Schreiner „Dielen und Treppen“ wird zugestimmt.
  6. Der Erste Bürgermeister bzw. sein Stellvertreter wird ermächtigt die 2. Nachtragsvereinbarung zu unterzeichnen.


TOP 4        Erneuerung der Elektrotechnik in den Regenüberlaufbecken Altomünster RÜB 2 und Unterzeitlbach; Ausschreibungsbeschluss

Die Maßnahme wird nach den entsprechenden Regularien des Vergaberechts für eine Umsetzung in 2020 ausgeschrieben.

Datenstand vom 08.06.2020 10:30 Uhr