Datum: 23.06.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sporthalle der Grund- und Mittelschule Altomünster
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Markt Altomünster
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Ausarbeiten eines Integrierten Stadtentwicklungskonzepts (ISEK)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Gemeinderat (Markt Altomünster)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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beschließend
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Sach- und Rechtslage
Der Marktgemeinderat hat im Rahmen der Sanierung des Gebäudes Schultreppe 4 in seiner Sitzung vom 19.06.2018 die Ausarbeitung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts grundsätzlich befürwortet.
In der Sitzung des Gemeindeentwicklungsausschusses (GEA) vom 16.07.2019 wurde diese Thematik von der damaligen Ansprechpartnerin an der Regierung von Oberbayern (Hannelore Höllerer) vorgestellt.
Vom GEA wurde empfohlen ein ISEK (zumindest vorerst) für den Siedlungsraum Altomünster mit Stumpfenbach auszuarbeiten, da diese Gemeindeteile fast zusammengewachsen und somit als ein Siedlungsraum zu betrachten sind und sich aufgrund der Größe und Struktur deutlich von den anderen Gemeindeteilen unterscheiden. Zudem ist eine Berücksichtigung der gesamten Gemeinde in einer vernünftigen zeitlichen Abwicklung nicht darstellbar.
Die jetzt für den Markt Altomünster zuständige Ansprechpartnerin an der Regierung von Oberbayern (Franziska Klepper) wird die Thematik Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) nochmals aufbereiten und in der Sitzung vorstellen.
Folgende bereits vorhandene Unterlagen werden im Rahmen der ISEK-Betrachtung insbesondere berücksichtigt:
- Verkehrsuntersuchungen
Vorbereitende Untersuchung zur Ortskernsanierung (1999)
Gemeindeentwicklungsplan (Planungsgruppe 204)
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan
Energienutzungsplan
Gemeindedaten Markt Altomünster (Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München)
Arbeiten der Studenten der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf (WS 2018/2019)
Sanierungssatzung
Als nächste Schritt stehen an:
- Beschluss des Gemeinderates zur Ausarbeitung eines ISEK (konkreter als im Juni 2018)
- Stellen eines Förderantrags bei der Regierung von Oberbayern
- Ausarbeitung eines „Ausschreibungstextes“ (Festlegung des Aufgabenbereichs und der Hauptthemen)
- Vorauswahl und eventuell Vorstellung der an der Ausschreibung zu beteiligenden Büros
- Vorstellen von bis zu 3 Büros und Vergabe
Es wird vorgeschlagen, die Schritte 3 und 4 im Gemeindeentwicklungsausschuss (evtl. zusammen mit dem Umwelt- und Nachhaltigkeitsausschuss, voraussichtlich im Oktober/November 2020) durchzuführen.
Wenn mit der vorgenannten Vorgehensweise Einverständnis besteht, wird der „Startbeschluss“ durch den Gemeinderat für eine der nächsten öffentlichen Sitzungen (voraussichtlich im September 2020) auf die Tagesordnung gesetzt.
Die Kosten für die Ausarbeitung eines ISEKs werden auf einen Betrag in Höhe von ca. 100.000,- € geschätzt.
Eine Förderung der zuwendungsfähigen Kosten durch die Regierung von Oberbayern in Höhe von 80% wird in Aussicht gestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass voraussichtlich für die Auswahl der enger in Frage kommenden Büros und insbesondere für die Bewertung der abgegebenen Angebote ein entsprechender Dienstleister eingebunden werden muss.
Beschluss
Mit der vorgenannten Vorgehensweise besteht Einverständnis .
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2. Entwässerungssatzung des Marktes Altomünster; Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Markt Altomünster)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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2 |
Sach- und Rechtslage
Nach Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern können die Gemeinden zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen.
Davon hat der Markt Altomünster mit seiner „Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Altomünster“ (Entwässerungssatzung - EWS) in der aktuellen Fassung vom 03.12.2015 Gebrauch gemacht.
Basis der in der jüngeren Vergangenheit erlassenen Satzungen sind in der Regel die Mustersatzungen des Bayerischen Gemeindetags, die die aktuelle Rechtsprechung beinhalten und juristisch geprüft sind.
Diese Mustersatzungen werden jedoch nicht „blind“ übernommen, sondern in den einzelnen Bereichen auf die Relevanz für den Markt Altomünster betrachtet und anschließend im Regelfall auch mit der Rechtsaufsicht am Landratsamt Dachau durchdiskutiert.
In der Bürgerversammlung im Gemeindeteil Thalhausen am 06.11.2019 wurde die „wiederkehrende Hausanschlussprüfung alle 20 Jahre“ angesprochen und die „Streichung aus der Abwassersatzung“ beantragt.
Die „Hausanschlussprüfung“ ist im Sinne des Antragstellers als Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage zu interpretieren, denn nur für diese ist ein Grundstückseigentümer verantwortlich.
Grundstücksentwässerungsanlage
Grundstücksanschluss
öffentlicher Kanäle (Mischwasser- oder Schmutzwasserkanal)
Kontrollschacht bzw. Abwassersammelschacht
Die entsprechenden Regelungen zur Grundstücksentwässerungsanlage finden sich in den §§ 9 bis 13 EWS.
Die Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage ist in § 12 Abs. 1 EWS geregelt:
Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit zu prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigten zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Der Grundstückseigentümer hat dem Markt Altomünster die Bestätigung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert vorzulegen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden.
Diese Regelung gilt mindestens seit 01.01.1993 (hier noch mit einer zehnjährigen Überwachungsfrist) und ab 01.01.2016 mit einer zwanzigjährigen Überwachungsfrist, wurde jedoch in der Vergangenheit nicht vollzogen.
Ein praxisnaher Vollzug wurde erst mit der zum 01.01.2016 eingeführten Übergangsregelung in § 23 Abs. 2 EWs möglich:
Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen.
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes:
Die Abwasserbeseitigungspflicht liegt nach § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zwar grundsätzlich bei der Gemeinde, aber die Grundstücksentwässerungsanlagen sind Bestandteil der Abwasseranlage und werden vom Grundstückseigentümer betrieben.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Abwasseranlagen und damit auch Entwässerungsanlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) errichtet, betrieben und unterhalten werden. Hierunter wird auch verstanden, dass Entwässerungsanlagen dicht sein müssen. Näheres hierzu findet sich auch in der DIN 1986-30, Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke -„Instandhaltung".
Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik, so sind die erforderlichen Maßnahmen nach der neuen Regelung des § 60 Abs. 2 WHG innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Der § 61 Abs. 2 WHG legt fest, dass auch der private Anlagenbetreiber den Zustand und die Funktionsfähigkeit sowie den Unterhalt und den Betrieb selbst zu überwachen hat.
In der DIN 1986-30 vom Februar 2012 werden die a.a.R.d.T. für die Instandhaltung von Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke festgelegt:
Demnach ist ein Dichtheitsnachweis durch TV-Inspektion oder Dichtheitsprüfung mit Wasser/Luft alle 20 Jahre ab Inbetriebnahme erforderlich.
Entsprechend wurde in der Mustersatzung wird eine eingehende Sichtprüfung im 20-jährigen Turnus vorgeschlagen. (Bei Grundstücken im Wasserschutzgebiet ist die Schutzgebietsverordnung maßgeblich)
Die Gemeinde sollte daher dafür Sorge tragen, dass diese Vorgaben bei allen angeschlossenen Grundstücken eingehalten werden. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass schadhafte und falsch angeschlossene Leitungen zu erhöhtem Abfluss und Überlastungen im öffentlichen Kanal, zu Problemen an der Kläranlage und zu erhöhten Abschlägen von Abwasser in die Flüsse und Bäche führen können. Dies kann somit zu einer erhöhten Belastung der Gewässer und zu höheren Abwassergebühren führen, da die Betreiber der öffentlichen Kanalnetze gezwungen sind entstehende Mehraufwendungen für Bau und Betrieb auf die Abwassergebühren umzulegen.
Schäden in den privaten Leitungen wirken sich also nicht nur auf deren Funktionsfähigkeit und aus, sondern auch auf die Geldbörse des Grundstückseigentümers.
Außerdem ist zu bedenken, dass die Grundstückentwässerungsanlagen - wie das Gebäude - einen Vermögenswert darstellen, den es zu erhalten gilt. Jeder Grundstückeigentümer sollte daher - abgesehen von der gesetzlichen Verpflichtung – am Erhalt der GEA und damit am Vermögenserhalt interessiert sein.
Nähere Informationen finden sich im „Leitfaden zur Inspektion und Sanierung kommunaler Abwasserkanäle“ des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (LfU) sowie im LfU-Infoblatt
: „Private Abwasserleitungen prüfen und sanieren“ .
Exkurs zur Notwendigkeit eines Entwässerungsplans
Beschluss
- Die „Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Altomünster“ bleibt in der bisherigen Fassung bestehen.
Im nächsten Gemeindemitteilungsblatt wird die Thematik „Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage“ nochmals dargestellt.
Die vom Markt Altomünster für die Befahrung der öffentlichen Kanäle beauftragte Firma Weißenhorn wird gebeten mit den Grundstückseigentümern, die sich bei der Gemeindeverwaltung für eine entsprechende Kontaktaufnahme gemeldet haben, kurzfristig Kontakt aufzunehmen und die zeitliche Abwicklung aufzuzeigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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3. Bauleitplanungsantrag in Deutenhofen für einen Bereich im Nordwesten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Markt Altomünster)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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23.06.2020
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beschließend
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3 |
Sach- und Rechtslage
Für
- die südliche Teilfläche des Grundstücks Flurnummer 965 der Gemarkung Stumpfenbach (vgl. blau markierter Bereich)
und
liegen Anträge auf Aufstellung eines Bebauungsplanes vor.
Auszug aus dem Flächennutzungsplan
Diese Flächen sind im Flächennutzungsplan zusammen mit den östlich gelegenen Flächen als Wohnbaufläche dargestellt.
Die vorhandenen Zufahrten befinden sich jeweils auf Privatgrund.
Für beide Grundstücke wurde zur Klärung des Baurechts Bauvoranfragen gestellt, die das Landratsamt Dachau mit der Begründung ablehnt, dass eine unorganische Ortsentwicklung und Zersiedelung eingeleitet und dem Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung widersprechen würde.
Eine Abfrage bei den Eigentümern der östlich gelegenen Flächen ergab folgendes Ergebnis:
- Die Eigentümer der Flurnummern 968/2 und 1086/6 (jeweils Zufahrten) sind mit einer Überplanung einverstanden.
- Die Eigentümerin der Flurnummer 1083/3 steht einer Überplanung positiv gegenüber, hat jedoch einen Antrag auf Vorbescheid zur Klärung des Baurechts ohne Bauleitplanung gestellt und einen positiven Vorbescheid erhalten. Deswegen besteht kein Einverständnis zur Tragung von Planungs- und Erschließungskosten.
- Die Eigentümer der weiteren Flurnummern 973, 964 und 1086 (Zufahrt) stehen einer Überplanung ihrer Grundstücke negativ gegenüber.
Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen ausschließlich den gesamten im Flächennutzungsplan dargestellten Bereich zu überplanen, um der Aussage des Landratsamtes zu einer unorganischen Ortsentwicklung und Zersiedelung entgegenzutreten.
Soweit nicht alle Eigentümer mit einer Überplanung einverstanden sind, wird die Überplanung von Teilflächen aus fachlicher Sicht negativ beurteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verfahrenseinleitung aufgrund der knappen Personalressource für diesen Aufgabenbereich mit langen Verfahrenszeiträumen zu rechnen ist.
Beschluss
Der Markt Altomünster beabsichtigt für die Bebauung der Grundstücke Flurnummern 965 Tfl. und 968/1 der Gemarkung Stumpfenbach unter der Maßgabe, dass sich die Grundstückseigentümer mit der Unterzeichnung der Kostenübernahmevereinbarung und der Anwendung des Baulandmodells einverstanden erklärt, bauleitplanerisch tätig zu werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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4. Bauleitplanungsantrag in Thalhausen südlich der Schmidbergstraße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Markt Altomünster)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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23.06.2020
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ö
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beschließend
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4 |
Sach- und Rechtslage
Für die Grundstücke Flurnummern 28 und 405 der Gemarkung Thalhausen liegt ein Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes vor (vgl. blau markierter Bereich).
Auszug aus dem Flächennutzungsplan
Die beantragte Fläche ist im Flächennutzungsplan nicht als geplante gemischte Fläche (braun gefärbte Flächen) für eine künftige Entwicklung dargestellt, sondern nur teilweise als Grünfläche.
Die Verwaltung schlägt vor, eine Überplanung der beantragten Fläche nur dann vorzunehmen, wenn auch
und
- mindestens die östlichen Grundstücke Flurnummern 28/1 und 17 Tfl. und möglichst auch das Grundstück Flurnummer 23/1 Tfl
der Gemarkung Thalhausen (zusammen lila umrandet) mit überplant werden.
Die Grundstückseigentümer der lila umrandeten Flächen wurden bisher dazu noch nicht informiert, da erst eine grundsätzliche Entscheidung des Gemeinderates erforderlich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verfahrenseinleitung aufgrund der knappen Personalressource für diesen Aufgabenbereich mit langen Verfahrenszeiträumen zu rechnen ist.
Beschluss
Der Markt Altomünster beabsichtigt für die Grundstücke Flurnummern 28, 405, 28/1, 23/1 Tfl., 17 Tfl. und 406 der Gemarkung Thalhausen (vgl. lila und blaue Markierung) unter der Maßgabe, dass sich die Grundstückseigentümer mit der Unterzeichnung der Kostenübernahmevereinbarung und der Anwendung des Baulandmodells einverstanden erklären, einen Bebauungsplan aufzustellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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5. Bauleitplanungsantrag für Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Rametsried
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Markt Altomünster)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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23.06.2020
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beschließend
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Sach- und Rechtslage
Es liegt ein Antrag auf Bauleitplanung zur Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage mit einer Leitung bis 750 kWp südlich von Rametsried auf einer Teilfläche von ca. 1 ha auf der Flurnummer 401/6 der Gemarkung Hohenzell (rot markiert) vor.
Auszug aus dem Flächennutzungsplan
Es handelt sich um eine ehemalige Sand-/Kiesgrube und somit um eine Konversionsfläche.
Eine Zusage für einen Anschluss-/Verknüpfungspunkt vom Stromnetzbetreiber liegt dem Antragsteller vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verfahrenseinleitung aufgrund der knappen Personalressource für diesen Aufgabenbereich mit langen Verfahrenszeiträumen zu rechnen ist.
Beschluss
- Der Markt Altomünster beabsichtigt für das Grundstück Flurnummer 401/6 Tf. der Gemarkung Hohenzell unter der Maßgabe, dass sich der Grundstückseigentümer mit der Unterzeichnung der Kostenübernahmevereinbarung einverstanden erklärt, den Flächennutzungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan aufzustellen.
Das Landschaftsplanungsbüro Brugger wird beauftragt eine Vorabbegutachtung des beabsichtigten Standorts vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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6. Bauleitplanungsantrag auf Änderung der Innenbereichssatzung "Kleiner Anger"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Markt Altomünster)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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23.06.2020
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beschließend
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6 |
Sach- und Rechtslage
Für die (letzte unbebaute) Parzelle 4 (blau markiert) der Innenbereichssatzung „Kleiner Anger“ in Altomünster liegt ein Antrag auf Änderung der Anzahl der Wohneinheiten in ein zwei statt bisher eine Wohneinheit bei den Einzelhäusern vor.
Durch eine weitere Wohneinheit müsste auch die Grundfläche für die Summe aller baulichen Anlagen erhöht werden, da sich durch weitere erforderliche Stellplätze die versiegelten Flächen zwangsläufig erhöhen.
Auszug aus der Innenbereichssatzung
Die Verwaltung rät von einer Änderung der Satzung aus dem Jahre 2008 ab, da hier bewusst aufgrund der kleinen Parzellen für die Parzellen 1 bis 4 nur eine Wohneinheit für zulässig erklärt wurde. Durch eine weitere Wohneinheit wird die maximal zulässige Grundfläche überschritten.
Beschluss
Der Antrag auf Änderung der Innenbereichssatzung wird abgelehnt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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7. Sanierung der Zugänge zur katholischen Pfarrkirche St.-Dionysius in Pipinsried; Zuschussantrag der katholischen Pfarrkirchenstiftung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Markt Altomünster)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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23.06.2020
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beschließend
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7 |
Sach- und Rechtslage
Die katholische Pfarrkirchenstiftung St.-Dionysius Pipinsried hat mit Schreiben vom 19.03.2020 eine Förderung für die Sanierung der Zugänge zur Pfarrkirche durch den Markt Altomünster beantragt.
Die Kostenschätzung geht von Kosten in Höhe von 23.000,- € aus.
An den Kosten wird sich die Diözese Augsburg mit einem Betrag in Höhe von 13.800,- € beteiligen, so dass bei der Pfarrei ein Betrag in Höhe von 9.200,- € verbleibt.
Die zuletzt angewandte, vergleichbare Förderpraxis bei kirchlichen Objekten sieht wie folgt aus:
Der Markt Altomünster fördert die Sanierung von kirchlichen Objekten mit einem Fördersatz in Höhe von max. 20% des Anteils der jeweiligen Pfarrei (= Eigenanteil), gedeckelt auf einen Maximalförderbetrag.
Ausgegangen wird von den nachgewiesenen Gesamtkosten (inkl. Mehrwertsteuer), d.h. eine Unterscheidung in zuschussfähige und nichtzuschussfähige Kosten wird nicht getroffen.
Der abschließend festzusetzende Förderbetrag richtet sich nach den zum Abschluss der Maßnahme vorliegendem Eigenteil und den nachgewiesenen Gesamtkosten aus der tatsächlich Abrechnung der beauftragten Firmen bzw. erworbenen Materialien unter Berücksichtigung des Maximalförderbetrags. Die Abrechnungen sind dem Markt Altomünster in Kopie vorzulegen.
Eigenleistungen und "Eigenmaterialbereitstellung" werden nicht gefördert.
Es wird vorgeschlagen den Maximalförderbetrag auf 9% des Förderbetrags (aufgerundet auf volle hundert) festzulegen.
Daraus errechnet sich folgende Förderung:
9.200,- € x 20% = 1.840,- € Maximalförderbetrag: 2.100,- €
Beschluss
1. Die katholische Pfarrkirchenstiftung St.-Dionysius Pipinsried erhält vom Markt Altomünster für die vorbeschriebene Sanierung der Kirchenzugänge eine Förderung in Höhe von 20%, jedoch einen maximalen Förderbetrag in Höhe von 2.100,- €.
2. Die Mittel werden im Haushalt 2021
bereitgestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8. Errichtung einer Beregnungsanlage; Zuschussantrag des FC Pipinsried e.V.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Markt Altomünster)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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23.06.2020
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ö
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beschließend
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8 |
Sach- und Rechtslage
Der FC Pipinsried beabsichtigt eine automatisierte Beregnungsanlage zu installieren, um während der Trockenperioden, die Rasenplätze bewässern zu können.
Die Gesamtkosten werden derzeit auf einen Betrag in Höhe von 59.000,- € geschätzt. Darin sind keine Eigenleistungen beinhaltet.
Die zuletzt angewandte, vergleichbare Förderpraxis sieht wie folgt aus:
Der Markt Altomünster fördert eine "Erstinvestition/Neubeschaffung" i.d.R. mit einem Fördersatz in Höhe von max. 20% des Anteils der nachgewiesenen Gesamtkosten, gedeckelt auf einen Maximalförderbetrag.
Ausgegangen wird von den nachgewiesenen Gesamtkosten (inkl. Mehrwertsteuer), d.h. eine Unterscheidung in zuschussfähige und nichtzuschussfähige Kosten wird nicht getroffen.
Der abschließend festzusetzende Förderbetrag richtet sich nach den zum Abschluss der Maßnahme nachgewiesenen Gesamtkosten aus der tatsächlich Abrechnung der beauftragten Firmen bzw. erworbenen Materialien unter Berücksichtigung des Maximalförderbetrags. Die Abrechnungen sind dem Markt Altomünster in Kopie vorzulegen.
Eigenleistungen und "Eigenmaterialbereitstellung" werden nicht gefördert.
Der Maximalförderbetrag wird auf 9% des Förderbetrags (aufgerundet auf volle hundert) festgelegt.
Daraus errechnet sich folgende Förderung
59.000,- € x 20% = 11.800,- € Maximalförderbetrag: 12.900,- €
Nach Presseberichten wurde mit der Maßnahme bereits begonnen.
Beschluss
- Die vorgestellte Investition wird als "Erstinvestition/Neubeschaffung" bewertet.
Der vorgezogene Beginn der Maßnahme wird bedingt durch die Verfügbarkeit der ausführenden Firma aufgrund der Corona-Pandemie nicht als förderschädlich betrachtet.
Der FC Pipinsried e.V. erhält für die vorbeschriebene Maßnahme eine Förderung in Höhe von 20%, jedoch einen maximalen Förderbetrag in Höhe von 12.900,- €.
Die Mittel werden im Haushalt 2021 bereitgestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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9. Bekanntgabe von Informationen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Markt Altomünster)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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23.06.2020
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ö
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beschließend
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9 |
Sach- und Rechtslage
Der Geschäftsleitende Beamte gibt folgende Informationen bekannt:
- Verschiebung der Gemeinderatssitzung vom 21.07.2020 auf 28.07.2020
Offizielle Absage des Marktfestes 2020 aufgrund der Beschränkungen infolge der Corona-Pandemie
Eröffnung des Jugendzentrums (mit einem entsprechenden Hygienekonzept) am 23.06.2020 nach der corona-bedingten Schließung im März 2020
Schreiben von Hohenzeller Bürgern vom 25.05.2020, in dem sich diese gegen eine zeitlich begrenzte Lagermöglichkeit von Aushubmaterial aus gemeindlichen Baustellen wenden.
Freischalten der Unterlagen für den Grundstücksverkauf „Sandgrubenfeld – 1. Erweiterung, 2. Tranche“ ab dem 22.06.2020 und Hinweis auf die Vergabesitzung am 22.09.2020
Reduzierung der Schließtage auf nur 2 Wochen in den anstehenden Sommerferien bei den gemeindlichen Kindergärten, um den Eltern die Betreuung der Kinder zu erleichtern
Daten des Strom-Netzbetreibers Bayernwerk AG zur Einspeisung von regenerativ erzeugter Energie und zum Stromverbrauch auf dem Gemeindegebiet des Marktes Altomünster
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10. Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 26.05.2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Markt Altomünster)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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23.06.2020
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ö
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beschließend
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10 |
Sach- und Rechtslage
Der 1. Bürgermeister gibt die in der nichtöffentlichen Sitzung vom 26
.05.2020 gefassten Beschlüsse bekannt, soweit die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 2 GO).
TOP 1 Personalangelegenheit; Sachbearbeiter für Personalthemen in Teilzeit
Für die Personalverwaltung im Bereich des Hauptamts wird eine zusätzliche Stelle mit einem Zeitanteil von 50 % einer Vollzeitstelle geschaffen. Die Stelle wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt öffentlich ausgeschrieben.
TOP 2 Sanierung Anwesen Schultreppe 4; Vergabe Aufzug
Der Auftrag für die Maßnahme „Aufzug“ wird an die Firma Bavaria Lifttechnik, 85435 Erding zum Bruttoangebotspreis in Höhe von 40.705,14 € vergeben.
TOP 3 Bekanntgabe von Informationen
Der Erste Bürgermeister informiert über
- die Aufhebung und erneute Ausschreibung beim Gewerk Fliesenarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung des Anwesens Schultreppe 4. Bei der 2. Ausschreibung der Fliesenarbeiten wurden 25 Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Zum Zeitpunkt der Submission am 19.05.2020 um 14.00 Uhr lagen folgende Angebote vor:
- Fliesen Kopp, 86551 Aichach 24.288,89 €
- Fliesen Röhlich, 90530 Wendelstein 25.039,98 €
- FM Fliesen, 85250 Altomünster 27.647,73 € -(abzgl. 5% Nachlass)
Der Erste Bürgermeister hat diesen Auftrag in seiner Zuständigkeit vergeben.
- die Vorziehung der an sich erst für 2021 vorgesehene Verlagerung der Rollregalanlage aus dem Erdgeschoß des Alten Rathauses in das Obergeschoß des Bauhofes bzw. das Dachgeschoss des Anwesens Schultreppe 4.
den aktuellen Stand der Sanierungsarbeiten an der südlichen Grenzwand des Anwesens Schultreppe 4
Datenstand vom 03.08.2020 07:43 Uhr