Datum: 28.07.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sporthalle der Grund- und Mittelschule Altomünster
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Markt Altomünster
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauleitplanungsantrag für Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg
2 Bericht zur überörtlichen Prüfung der Jahresrechnung (Zeitraum 2014 bis 2017); Allgemeiner Bereich
3 Bericht zur überörtlichen Prüfung der Jahresrechnung (Zeitraum 2014 bis 2017); Baubereich
4 Errichtung eines neuen Fällmittelbehälters
5 Entsorgung von Klärschlamm; Absichtserklärung zur Gründung eines regionalen Zweckverbandes
6 Sanierung der Zugänge zur katholischen Pfarrkirche St.-Nikolaus in Kiemertshofen; Zuschussantrag der katholischen Pfarrkirchenstiftung
7 Verbesserung der Breitbandstruktur im Markt Altomünster; Einstieg in das Förderverfahren nach der sog. Gigabit-Richtlinie
8 Gemeindliche Bolzplätze; Sanierungsvorschlag
9 Bekanntgabe von Informationen
10 Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 23.06.2020

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1. Bauleitplanungsantrag für Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Es liegt ein Antrag auf Bauleitplanung zur Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage mit einer Leistung von ca. 2,3 MWp südlich von Lichtenberg auf einer Teilfläche von ca. 2,77 ha der Flurnummer 255 der Gemarkung Hohenzell vor. Die Umsetzung ist in 3 Schritten vorgesehen.

Die Schaffung der erforderlichen Ausgleichsfläche ist nordwestlich davon auf einer Teilfläche von ca. 6.070 m² der Flurnummer 405/6 der Gemarkung Hohenzell beabsichtigt.



Übersichtslageplan

Bei der zu überplanenden Fläche handelt sich um eine ehemalige Sand-/Kiesgrube und somit um eine Konversionsfläche.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verfahrenseinleitung aufgrund der knappen Personalressource für diesen Aufgabenbereich mit langen Verfahrenszeiträumen zu rechnen ist.

Beschluss

Der Markt Altomünster beabsichtigt für die Grundstücke Flurnummer 255 Tfl. und 405/6 Tfl. der Gemarkung Hohenzell unter der Maßgabe, dass sich der Antragsteller mit der Unterzeichnung der Kostenübernahmevereinbarung einverstanden erklärt, für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage den Flächennutzungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan aufzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2. Bericht zur überörtlichen Prüfung der Jahresrechnung (Zeitraum 2014 bis 2017); Allgemeiner Bereich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Die überörtliche Rechnungsprüfung wurde in der Zeit vom 16.07.2018 bis 12.11.2018 (mit Unterbrechungen) durchgeführt.

Der vollständige Bericht des kommunalen Prüfungsverbandes für die Jahre 2014 bis 2017 ist im RIS abrufbar.


TZ 1        Folgenden Feststellungen aus dem Bericht vom 20.05.2015 wurden nicht oder nicht ausreichend beachtet wurden:

       TZ 5        Für den Pausenverkauf an der Schule wäre eine Zahlstelle einzurichten.

TZ 6        Unerledigte Verwahrgelder und Vorschüsse konnten nicht nachgewiesen werden.

       TZ 16        Forderungen werden nicht rechtzeitig zum Soll gestellt.

TZ 19        Die Dienstanweisung für das Kassen- und Finanzwesen wäre zu überarbeiten. Zahlstellen und Handvorschüsse sowie zum eingesetzten automatisierten Verfahren wä­ren noch Dienstanweisungen zu erlassen.

Eine Feststellung, wie unter TZ 9 (Zugriffsrechte im Finanzverfahren CIP.KD) des o.g. Berichts getroffen wurde, musste in diesen Bericht erneut aufgenommen werden.

Die übrigen Feststellungen können als erledigt betrachtet werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden die entsprechenden Maßnahmen ergriffen, um die vorgenannten Textziffern innerhalb der nächsten 12 Monate abzuarbeiten.


TZ 2        Die Einschaltung einer Anwaltskanzlei für den Forderungseinzug erscheint rechtlich und wirtschaftlich bedenklich; der Umfang der marktgemeindlichen Rechtsschutzversicherung wäre zu klären.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einschaltung einer Anwaltskanzlei erfolgte vergangenheitlich aus dem Grund, dass für diesen Bereich nicht das Personal im erforderlichen Umfang vorhanden war.
Die bisherige Vorgehensweise wurde bereits eingestellt. Die entsprechenden Aufgaben werden zukünftig durch die beiden Mitarbeiterinnen der Kasse erledigt.


TZ 3        Fehlende Anordnungen und Belege bei Integrationsbuchungen

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Integrationsbuchungen aus separaten Vorverfahren als auch die Übernahme der Ergebnisse aus den integrierten Personenkont en erfolgen bereits nur noch bei Vorliegen förmli­cher bzw. allgemeiner Zahlungsanordnungen.


TZ 4        Es wurde kein stellvertretende/r Kassenverwalter/in bestellt; die entsprechenden Aufgaben eines Stellvertreters werden beim Markt nicht wahrgenommen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Eine stellvertretende Kassenverwalterin wurde zwischenzeitlich bestellt. Eine Bestellung konnte aufgrund des bestehenden Personaldefizits erst in der Juni-Sitzung erfolgen.


TZ 5        Mietkautionen wurden nicht im Sachbuch für Verwahrgelder gebucht.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Mietkaution werden bereits seit Beginn 2019 über die gesamte Laufzeit ihres Bestehens im Sachbuch für Verwahrgelder gebucht oder im Fall einer Verpfändung des auf den Mieter lautende Mietkautionskontos ohne Buchung im Sachbuch für Verwahrgelder entsprechend verwahrt.


TZ 6        Örtliche Kassenprüfungen wurden nicht ausreichend durchgeführt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Zukünftig wird jährlich mindestens eine unvermutete Prüfung der Kasse und ihren Zahlstellen Bürgerbüro, Standesamt, Bücherei sowie den ausgereichten Handvorschüssen durch den Ersten Bürgermeister durchgeführt.


TZ 7        Hinweise zum Haushalts- und Kassenwesen

Die Sonderrücklage „Gebührenausgleichsrücklage Abwasserbeseitigung“ wird dauerhaft unverzinst zur Kassenbestandsverstärkung eingesetzt. Sonderrücklagen dürfen lediglich als innere Darlehen im Vermögenshaushalt in Anspruch genommen werden und nicht zur Kassenbestandsverstärkung eingesetzt werden. Die Inanspruchnahme von Mitteln der Sonderrücklagen als innere Darlehen wäre entsprechend zu verzinsen. Die Zinserträge müssen den Sonderrücklagen gutgeschrieben werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Inanspruchnahme von Sonderrücklagen zur Kassenbestandsverstärkung wird auch zukünftig erforderlich sein. Eine entsprechende Verzinsung wird den Sonderrücklagen gutgeschrieben.


Das vorbereitende Anordnungswesen ist künftig organisatorisch außerhalb der Marktkasse anzusiedeln und die Rechte der Kassenmitarbeiter im finanzwirksamen Verfahren entsprechend einzuschränken. Die innere Kassensicherheit könnte hierdurch weiter erhöht werden, da die Erfassung der Anordnungsdaten, die Freigabe, die Soll- und Ist-Buchung nicht ausschließlich durch die Kasse erfolgen würden. Sollte dies organisatorisch nicht möglich sein, wäre durch entsprechende Einstellung im finanzwirksamen Verfahren zu gewährleisten, dass die erfassten Kassenanordnungen vor der Soll-/Ist-Buchung von einer weiteren Person außerhalb der Marktkasse (z.B. Kämmerei) digital freigegeben werden müssen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anordnungen werden weiterhin zentral, zukünftig jedoch im Bereich der Kämmerei erstellt und die Rechte im finanzwirksamen Verfahren entsprechend eingeschränkt.


Die Kasse erstellt in unregelmäßigen Abständen für den Markt sowie den Schulverband einen Tagesabschluss. Teilweise wurde über mehrere Tage/Wochen kein Tagesabschluss erstellt. Auskunftsgemäß ist dies der fehlenden Stellvertretung während der Urlaubs- bzw. Krankheitszeit der Kassenverwalterin geschuldet.

Stellungnahme der Verwaltung:
Zukünftig ist durch die Kasse an jedem Tag, an dem Einzahlungen oder Auszahlungen vorgenommen werden, ein entsprechender Tagesabschluss zu erstellen. Dies ist mit der Bestellung der stellvertretenden Kassenverwalterin umzusetzen.


Für die Quittierung von Bareinzahlungen wurden in der Marktkasse Quittungsblöcke aus dem Buchhandel ohne fortlaufende Nummerierung und ohne Bestandsüberwachung verwendet.

Stellungnahme der Verwaltung:
Es wurde bereits veranlasst, dass ab sofort nur noch vornummerierte Vordrucke verwendet werden, die zentral verwaltet und deren Ausgabe an die Beschäftigten der Marktkasse registriert werden.


TZ 8        Notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der System- und Netzwerksicherheit in der Informationstechnik
a)        Verbesserungen beim Datensicherungskonzept
b)        Zugriff auf diverse Verfahrensdatenbanken möglich
c)        Virenschutzlösung nicht flächendeckend installiert sowie fehlender zeitgesteuerter Komplettscan
d)        Hinweise zur Benutzerkonten- und Gruppenrichtlinienverwaltung über den Verzeichnisdienst „Active Directory"
e)        Unzureichender Einbruchschutz für den Serverraum


TZ 9        IT-Einsatz in der Außenstelle Kläranlage


TZ 10 Notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der inneren Kassensicherheit beim Einsatz finanzwirksamer Verfahren
  1. Restriktive Rechtevergabe beim Einsatz finanzwirksamen Verfahren
  2. Haushaltsrechtliche Sicherheitsanforderungen im Zahlungsverkehr nicht erfüllt
  3. Vermeiden von unzureichend abgesicherten Datenbanksystemen
  4. Fehlender Zugriffsschutz auf Schnittstellendateien


TZ 11 Ordnungsgemäßer Einsatz der elektronischen Belegarchivierung
  1. Die Revisionssicherheit des elektronischen Belegarchivs war im Prüfungszeitraum nicht sichergestellt.
  2. Fehlende Vollständigkeit des elektronischen Belegarchivs
  3. Dienstanweisung elektronische Belegarchivierung
  4. Festlegungen zur Aussonderung gescannter Belege


TZ 12 Fehlende Dokumentation des IT-Betriebs

Stellungnahme der Verwaltung zu Textziffern TZ 8 bis TZ 12:
Die ersten Verbesserungsmaßnahmen wurden bereits auf den Weg gebracht. Die Umsetzung wird mit dem IT-Dienstleister nach einer entsprechenden Priorisierung in der gebotenen Eile durchgeführt.


TZ 13 Die freiwillige Betriebskostenförderung wäre kritisch zu überprüfen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Diese Textziffer ist nicht mehr einschlägig, da die Trägerschaft mit der AWO beendet wurde. Der aktuelle Trägervertrag beinhaltet entsprechende Regelungen zu den angesprochenen Themen.
Die Nebenkostenabrechnung 2017 wurde zwischenzeitlich korrigiert.


TZ 14        Eingruppierung des Personals in den marktgemeindlichen Kindertageseinrichtungen

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Kinderpflegerinnen werden auch zukünftig in EG S 4 TVöD eingruppiert


TZ 15 (Beleg-)Prüfungen bei der örtlichen Kindertageseinrichtung sollte stichprobenartig durchgeführt werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Bei den Kindergärten außerhalb des Gemeindegebiets wurden bereits vergangenheitlich die Betreuungsvereinbarungen der entsprechenden Kinder angefordert.
Zukünftig erfolgt dies auch beim Kindergarten Regenbogen.


TZ 16 Die Abrechnung der Einsätze der freiwilligen Feuerwehren wurde nicht vollstän­dig überprüft.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einsatzberichte werden zukünftig - soweit möglich - vollständig aus dem Programm ELDIS (oder einem Nachfolgeprogramm) zur Abrechnung ausgedruckt.
Es ist nicht korrekt, dass die Feuerwehrkommandanten über den Umfang der Kostenersätze entscheiden. Die Verwaltung ist jedoch auf die Fachkompetenz der Kommandanten angewiesen und spricht die Einsätze vor der Abrechnung mit diesen durch (daraus kann sich z.B. ergeben, dass nicht alle anwesenden Feuerwehrdienstleistenden für einen Einsatz erforderlich waren und deshalb in einem reduzierten Umfang abgerechnet werden) und entscheidet anschließend im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens über den Umfang der Erstattungsfähigkeit.
Im Rahmen der Kommandantenversammlung wurden die Kommandanten darauf hingewiesen, dass alle Einsatzberichte der Feuerwehren vollständig und zeitnah an die Verwaltung weitergeleitet werden.
Die Feuerwehreinsatzberichte der vergangenen Jahre werden überprüft, ob die festgestellten Aufwendungs-/Kostenersatzpflichten - unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen - nachträglich geltend gemacht werden können.


TZ 17        Die Ermessensausübung bei der Festsetzung von Aufwands- und Kostenersatz war unzureichend dokumentiert.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ermessensausübung im Einzelfall wird zukünftig ausreichend begründet und dokumentiert.


TZ 18        Die Berechnung der Verwaltungskostenbeiträge sollte überprüft werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltungskostenbeiträge für die Abwasserbeseitigung, das Bestattungswesen und den Straßenentwässerungsanteil werden weiterhin auf der Basis von Schätzungen vorgenommen.
Zukünftig wird zusätzlich ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag für die Sach- und IT-Kosten berücksichtigt.


Zusammenfassung

  1. Die finanziellen Verhältnisse des Marktes waren im Berichtszeitraum geordnet, die Kassenlage war angespannt.
  2. Der Haushaltsausgleich wurde in allen Prüfungsjahren mit einer überplanmäßigen Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt erreicht. Der Markt verfügte 2014 und 2017 über zufriedenstellende bzw. 2015 und 2016 über günstige freie Finanzspannen.
  3. Das Nettosteueraufkommen des Marktes (744 €/EW) lag im Berichtszeitraum unter dem Landesdurchschnitt (820 €/EW).
  4. Zur Finanzierung seines Investitionsbedarfs von rd. 18,0 Mio konnte der Markt auf Eigenmittel von rd. 6,9 Mio zurückgreifen. Kredite mussten i.H. von rd. 7,5 Mio € zur Finanzierung aufgenommen werden. Der Schuldenstand erhöhte sich im Berichtszeitraum auf nunmehr rd. 15,5 Mio €. Die Pro-Kopf-Verschuldung lag im letzten Berichtsjahr mit rd. 1.969 € weiter deutlich über dem zuletzt für 2016 veröffentlichten Landesdurchschnitt von 784 €.
  5. Die allgemeine Rücklage betrug zum Ende des Berichtszeitraums rd. 1,1 Mio €. Die Sonderrücklage für den Gebührenausgleich der Abwasserbe­seitigung belief sich Ende 2017 auf rd. 487 T€.

Beschluss

  1. Den von der Verwaltung ausgearbeiteten Inhalten der jeweiligen Stellungnahme wird zugestimmt.
  2. Soweit noch erforderlich, werden die entsprechenden Maßnahmen ergriffen, um die genannten Kritikpunkte zukünftig zu vermeiden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Bericht zur überörtlichen Prüfung der Jahresrechnung (Zeitraum 2014 bis 2017); Baubereich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Die überörtliche Rechnungsprüfung - Baubereich für die Jahre 2014 bis 2017 wurde in der Zeit vom 28.01.2019 bis 03.04.2019 durchgeführt (mit Unterbrechungen).

Der vollständige Bericht des kommunalen Prüfungsverbandes ist im RIS abrufbar.

TZ 1        Folgenden Feststellungen aus dem Bericht vom 10.10.2016 sind noch nicht vollständig erledigt oder werden noch nicht im vollen Maße umgesetzt:

TZ 10        Vergabegrundsätze durch fehlende Anonymisierung nicht eingehalten

TZ 13        Sicherheits- und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung nicht beauftragt

TZ 17        Nachträge nicht schriftlich vereinbart, unzureichende Dokumentation der Prüfung der Höhe nach, da ohne Kalkulationsnachweise auf Grundlage der Urkalkulation

Beschlussvorschlag:
Für laufende und zukünftige Maßnahmen werden diese Themen entsprechend beachtet.

TZ 18        Überwachung und Prüfung von Ingenieurbauwerken nach DIN 1076 nicht durchgeführt

(vgl. Beschlussvorschlag zu Ziffer 18)


TZ 2        Es wurde kein Wärmeschutznachweis (EnEV-Nachweis) und kein Nachweis über die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes erstellt (Baumaßnahme Erweiterung Kindergarten Regenbogen).

Beschlussvorschlag:
Die erforderlichen Nachweise werden noch erstellt.
Bei zukünftigen Baumaßnahmen wird der Wärmeschutznachweis (EnEV-Nachweis) und der Nachweis über die Ein­haltung des sommerlichen Wärmeschutzes rechtzeitig erstellt.


TZ 3        Im Baugenehmigungsverfahren wurde kein Abstandsflächennachweis erstellt (Baumaßnahme Erweiterung Kindergarten Regenbogen).

Beschlussvorschlag:
Der Abstandsflächennachweis wurde zwischenzeitlich erstellt.
Bei zukünftigen Baumaßnahmen werden alle erforderlichen Nachweise spätestens mit Baubeginn eingeholt und zu den Bauunterlagen genommen.


TZ 4        Die erforderliche Anzeige der Nutzungsaufnahme mit der not­wendigen Bescheinigung hinsichtlich des Brandschutzes (BS II) wurde nicht mindestens zwei Wochen vor der Nutzungsaufnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde vorgelegt (Baumaßnahme Erweiterung Kindergarten Regenbogen).

Beschlussvorschlag:
Die Nutzungsaufnahme wurde ca. 8 Wochen nach der Nutzungsaufnahme dem Landratsamt vorgelegt. Die Bescheinigung des Brandschutzes II wurde ca. 5 Wochen nach der Nutzungsaufnahme dem Landratsamt vorgelegt.
Bei zukünftigen Baumaßnahmen wird die erforderliche Anzeige der Nutzungsaufnahme mit der notwendigen Bescheinigung hinsichtlich des Brandschutzes (BS II) mindestens zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt Dachau vorgelegt.


TZ 5        Die Schlussrechnungen der Gewerke Sanitär-, Zimmerer-, und Dachdeckerarbeiten wurden ohne Durchführung einer Abnahme bezahlt (Baumaßnahme Erweiterung Kindergarten Regenbogen).
 
Beschlussvorschlag:
Eine Abnahme der vorgenannten Gewerke hat durch die Verwaltung stattgefunden. Es wurde jedoch keine entsprechende Dokumentation erstellt.
Bei zukünftigen Baumaßnahmen erfolgt die Bezahlung der Schlussrechnungen erst nachdem geprüft und durch eine Abnahme dokumentiert wurde, inwieweit die vertraglichen Verpflichtungen vollständig erfüllt sind.


TZ 6        Die Schlusszahlungen wurden geleistet, ohne auf die Ausschlusswirkung der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung hinzuweisen (Baumaßnahme Erweiterung Kindergarten Regenbogen).

Beschlussvorschlag:
Bei zukünftigen Baumaßnahmen mit einer Einzelauftragssumme von 10.000,- € wird im Interesse der frühzeitigen Abrechnungsklärung und zum Schutz vor Nachforderungen auf die Ausschlusswirkung der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung hingewiesen.


Um diese Beanstandungen bei zukünftigen Baumaßnahmen ausschließen zu können, wird eine entsprechende Checkliste auf der Basis des Vergabehandbuchs Bayern oder einem ähnlichen Werk entwickelt und jedem Bauvorhaben zugrunde gelegt.



TZ 7        Es liegen keine vollständigen Kostendokumentationen des Planers über die Gesamt- und Gewerkekosten und keine Beschlüsse über die Billigung der Gesamtkosten auf Grundlage der Kostenberechnung vor (Baugebiet Reitwiesen).

Jeweilige Kostenberechnungen für den Kanal- und Straßenbau liegen nachweislich vor.
Die Schlussrechnung der ausführenden Firma für den Kanalbau und die Schlussrechnung des planenden Büros für den Kanalbau liegen zwischenzeitlich vor.

Beschlussvorschlag:
Bislang wurde der Bau- und Umweltausschuss im Rahmen des Beschlusses über die Billigung der (Ausbau-)Planung und der Gemeinderat im Rahmen des Beschlusses über die Durchführung der Ausschreibung und beim Vergabebeschluss über die aktuell zu diesen Zeitpunkten vorliegenden Kosten und sich eventuell ergebenden Abweichungen zu vorangegangenen Kosten für die „großen und damit teuren“ Sparten Kanal- und Straßenbau informiert. In dieser Beschlussfassung wird auch eine Billigung der Kosten gesehen.
Zukünftig wird dies auch für die „Nebenbereiche“ wie Bepflanzung, Straßenbeleuchtung etc. erfolgen.
Da die letzten Erschließungsmaßnahmen an einen Erschließungsträger übertragen wurden und dies für zukünftige Erschließungsmaßnahmen möglicherweise auch angewandt wird, werden die voraussichtlich anfallenden Gesamterschließungskosten im Rahmen der Vergabe zur Beauftragung des Erschließungsträger dem Gemeinderat bekanntgegeben und über die Abschlusszahlen informiert.


TZ 8        Bei Erreichen des Schwellenwertes für freiberufliche Leistungen durch den zu erwartenden Auftragswert ist für die zu übertragenden Leistungen des „Generellen Ingenieurvertrags für Maßnahmen bis ca. 300.000 € anrechenbare Kosten“ eine europaweite Ausschreibung notwendig gewesen (Baugebiet Reitwiesen).

Beschlussvorschlag:
Bereits nach dem mündlichen Hinweis des Prüfers wurde der „Generelle Ingenieurvertrag " mit dem IB Mayr nicht mehr angewendet.
Für zukünftige Baumaßnahmen wird jeweils ein separater Ingenieurvertrag möglichst vor Beginn der Leistungserbringung abgeschlossen.
Bislang wurden bei einem Auftragswert von über 10.000,- € bis zum EU-Schwellenwert keine weiteren Angebote eingeholt, weil die Regularien der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) die Honorarzone und damit letztendlich das Honorar weitgehenst festlegen. Inwieweit dies nach „Infragestellung“ der HOAI zukünftig auch weitergilt, kann derzeit noch nicht abgesehen werden.
Sollte gewünscht werden hier in jedem Fall drei Angebote einzuholen, diese zu bewerten bzw. bewerten zu lassen und den ganzen Vorgang zu dokumentieren, wird deutlich auf die zeitliche Verzögerung bei der Projektumsetzung und die Mehrbelastung der Verwaltung hingewiesen.


TZ 9        Die Gemeinde beauftragte freiberufliche Leistungen durch Bezugnahme auf individuell von den Vertragspartnern formulierten Verträgen. Architekten- und Ingenieurleistungen sollten künftig auf Grundlage eigener einheitlicher Ver­tragsmuster beauftragt werden (Baugebiet Reitwiesen).

Beschlussvorschlag:
Für jede zukünftige Planungsleistung wird ein separater Ingenieurvertrag - ausgearbeitet durch die Verwaltung auf der Basis einheitlicher und erprobter Vertragsmuster der HAV/HIV-KOM - möglichst vor Beginn der Leistungserbringung abgeschlossen. Auf den damit verbundenen Mehraufwand in der Verwaltung wird hingewiesen.


TZ 10        Künftig sind die Regelungen des § 12a VOB/A zur Geheimhaltung der Bieter einzuhalten.

Beschlussvorschlag:
Die Ausschreibungsunterlagen werden zukünftig soweit anonymisiert durch die Verwaltung versandt, dass keine Rückschlüsse auf das Planungsbüro gezogen werden.


TZ 11        Bei den geprüften Maßnahmen wurden keine Bauleistungs- und Feuerrohbauver­sicherungen abgeschlossen.

Beschlussvorschlag:
Bei zukünftigen Maßnahmen wird vor der Ausschreibung geprüft, inwieweit eine Bauleistungs- und Feuerrohbauver­sicherungen für den Markt sinnvoll ist, und dieses Ergebnis entsprechend dokumentiert.
Auf die in der Praxis häufig zu Problemen führenden Umlage der Versi­cherungsprämie auf die einzelnen Auftragnehmer wird künftig verzichtet und in den Angebotsunterlagen deutlich erklärt, dass der Auftraggeber eine Bau­leistungsversicherung auf eigene Kosten abschließt.

Die Versicherungsbedingungen der durch den Bauherrn abgeschlossenen Bauleistungs- und Feuerrohbauversicherung (Bauherrnrisiko) werden der Ausschreibung beigele­gt, sodass die Bieter evtl. noch erforderliche zusätzliche Absicherungen (Unterneh­merrisiko) bei der Angebotskalkulation berücksichtigen können.

 
TZ 12 Die zur Erfüllung der Vorgaben der Baustellenverordnung zur Verbesserung von Sicherheit und Gesund­heitsschutz der Beschäftigten nötigen Leistungen wurden durch die Verwaltung nicht in Auftrag gegeben. Künftig wären die Vor­gaben der Baustellenverordnung entsprechend umzusetzen.

Beschlussvorschlag:
Bei zukünftigen Baumaßnahmen werden die Vorgaben der Baustellenverordnung vollum­fänglich angewendet.
Dies sind die Leistungen für einen ordnungsgemäßen Sicherheits- und Gesundheitsschutz, insbesondere Vorankündigung, Sigeplan, Baustellenordnung, Unterlage für spätere Arbeiten am Objekt, Einweisungsprotokolle der Belegschaft, Aktennotizen über sicherheitstechnische Begehungen, Überprüfungsprotokolle der Baube­triebsmittel, Unterweisungsprotokolle der ausführenden Firmen.

TZ 13 Bei der Beauftragung von Planungsleistungen wurde die Verpflichtungserklärung gemäß Verpflichtungsgesetz nicht gefordert.

Beschlussvorschlag:
Der Abschluss von zukünftigen Architekten- und Ingenieurverträgen wird über die HAV/HIV-KOM abgewickelt. In diesem Zusammenhang wird bei den einzelnen Verfahrensschritten auch die Erstellung einer „Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung" abgearbeitet.



TZ 14        Bei mehreren Planerverträgen fehlten die geforderten Nachweise der Berufshaft­pflichtversicherung.

Beschlussvorschlag:
Bei den bisherigen Honorarverträgen hat der Vertragspartner durch seine Unterschrift bestätigt, dass eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.
Zukünftig wird vor der Unterzeichnung eines Honorarvertrages der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Ab­hängigkeit der geschätzten Baukosten angefordert und dem Vertragswerk als Anlage bei­gefügt.


TZ 15        Der Markt Altomünster hat geänderte und zusätzliche Leistungen bezahlt, für die keine schriftlichen Vereinbarungen vorliegen.

Beschlussvorschlag:
Zukünftig werden Leistungen, die vertraglich ursprünglich in dieser Form nicht vereinbart waren, aber sich im Rahmen der Bauabwicklung als erforderlich erwiesen haben, unter Einhaltung der in der Geschäftsordnung bzw. Dienstanweisung (sollten wir noch machen) hierzu festgelegten Zuständigkeiten möglichst vor der Ausführung und spätestens vor Leistung der Schlusszahlung, nach entsprechender Prüfung des Anspruchsgrundes und Festlegung des Nachtragspreises schriftlich durch den Markt Altomünster beauftragt und als sog. Nachtragsvereinbarung zu den Bauakten genommen.
Da die Maßnahme abgeschlossen sind wird auf eine rückwirkende Genehmigung verzichtet.


TZ 16        Die Nachträge wurden bezahlt, ohne dass der Anspruchsgrund hinreichend belegt bzw. dokumentiert wurde.

Beschlussvorschlag:
       Künftig werden von den ausführenden Firmen bzw. den prüfenden Büros zu den angemeldeten Nachträgen nachvollziehbare schriftliche, VOB-gerechte Darlegungen auch zum Anspruchsgrund gefordert und zu den Bauakten genommen.


TZ 17        Ein Teil der Nachträge wurde bezahlt, ohne dass die Anspruchshöhe hinreichend belegt bzw. dokumentiert wurde.

Beschlussvorschlag:
       Künftig werden von den ausführenden Firmen bzw. den prüfenden Büros zu den angemeldeten Nachträgen nachvollziehbare schriftliche, VOB-gerechte Darlegungen auch zur Anspruchshöhe gefordert und zu den Bauakten genommen.
       

TZ 18        Für die Ingenieurbauwerke (hier: Brücken) in der Unterhaltslast der Kommune fand keine regel mäßige Überwachung statt, Bauwerksbücher sind nicht vorhanden.

Beschlussvorschlag:
Sämtliche Brücken und „grenzwertigen“ Durchlässe werden bis Ende 2020 erfasst und daraufhin geprüft, inwieweit ein prüfpflichtiges Ingenieurbauwerk vorliegt.
Die vorhandenen Bauwerksbücher werden bis Ende 2020 dahingehend überprüft, ob diese den geltenden Anforderungen der DIN 1076 entsprechen und ggf. auf den aktuellsten Stand gebracht.


TZ 19        Der Markt führt Feuerbeschauen nur im „ausgewählten Einzelfall" durch. Die unvollständige Durchführung der Feuerbeschau ist unzulässig, weil dann der Zweck nach § 1 Feuerbeschauverordnung, nämlich Gefahren für Leben, Gesund­heit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen können, zu verhüten, verfehlt wird.

Beschlussvorschlag:
Eine Feuerbeschau im Sinne der Verordnung hat bislang nur im ausgewählten Einzel­fall (Gaststätte Maierbräu auf Veranlassung des Kaminkehrers und Sportgelände des FC Pipinsried wegen Regionalligaaufstieg) stattgefunden.
Mit einem externen Dienstleister wurde die Thematik „Feuerbeschau" im August 2017 vorbesprochen und ein erster Entwurf für eine Dienstanweisung zur Organisation der Feuerbeschau ausgearbeitet, die bis zum Ende des 1. Quartals 2020 fertiggestellt wird. Erst mit Einstellung des zweiten Bautechnikers konnte dieses Thema fortgeführt werden, da als nächster Schritt zumindest die personelle Verant­wortung im Ansatz geklärt ist. Ein entsprechendes Fortbildungsseminar für diese Thematik wurde im November 2019 bereits besucht.
Eine Auflistung der Sonderbauten konnte vom Landratsamt Dachau bisher nicht zur Verfügung gestellt werden.
Unabhängig von der Feuerbeschau im eigentlich Sinn werden die Gebäude der Ge­meinde (Kindergärten, Bauhof, Kläranlage, Rathaus) und des Schulverbandes mit der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit im Abstand von zwei Jahren begangen und die Mitarbeiter alle zwei Jahre in Sachen Brandschutz unterwiesen. Bei dieser Gelegenheit werden die Themen Fluchtwege, Rauchmelder etc. betrachtet. Zukünftig werden diese Begehungen auch entsprechend dokumentiert. Für die Unterweisungen liegen entsprechende Nachweise vor.
Für die weitere Vorgehensweise ist angedacht, einen externen Dienstleister einzu­schalten, insbesondere um die zu beschauenden Gebäude festzulegen und ein Gefühl für die Durchführung zu entwickeln."


Zusammenfassung

  1. Die stichprobenartige Prüfung der ausgewählten Baumaßnahmen, die als Eigenplanungen bzw. von externen Planern abgewickelt wurden, hat insgesamt ein positives Bild ergeben.
  2. Die Prüfungsbeanstandungen lassen erkennen, dass die Verwaltung ihre Aufgaben bei der Überprüfung der Unternehmerabrechnungen größtenteils sachgerecht wahrgenommen hat.
  3. Die vergaberechtlichen Bestimmungen wurden weitestgehend eingehalten, bis auf die versäumte europaweite Ausschreibung des „Generellen Ingenieurvertrags für Maßnahmen bis ca. 300.000 € anrechenbare Kosten" und die fehlende Anonymisierung bei den Vergaben der Erschließung des Baugebiets „Reitwiesen".
Einzelne Schwächen, insbesondere die fehlenden schriftlichen Nachtragsvereinbarungen, konnten den insgesamt guten Eindruck nicht schmälern.

Beschluss

  1. Den von der Verwaltung ausgearbeiteten Inhalten der jeweiligen Stellungnahme wird zugestimmt.
  2. Soweit noch erforderlich, werden die entsprechenden Maßnahmen ergriffen, um die genannten Kritikpunkte zukünftig zu vermeiden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Errichtung eines neuen Fällmittelbehälters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

An der Kläranlage befindet sich ein Fällmittelbehälter (Material: PE-HD „Polyethylen mit hoher Dichte (high density)") für die Lagerung von 25 m³ Fällmittel. Der Fällmittelbehälter stammt aus dem Jahr 2005 und zeigt an der äußeren Hülle einen Schaden auf, der zu einer Undichtigkeit dieser Schutzhülle führt.


Fällmittelbehälter mit provisorischer Sicherung

Technische Zeichnung




Schaden am Behälter




Der vorhandene Behälter weißt aktuell eine Standzeit von 15 Jahren auf und hat laut Hersteller eine Zulassung für 20 Jahre. Ein Bestehen der wiederkehrenden Prüfung durch einen Sachverständigen ist nach der max. zulässigen Standzeit des Herstellers nicht mehr möglich.

Es wurde bereits geprüft ob die Möglichkeit besteht den Behälter aus einem anderem Material zu bauen. Das gelagerte Fällmittel ist aber so aggressiv das andere Materialien nicht in Frage kommen.

Aufgrund der langen Zeitdauer bis zur nächsten Sitzung wird der Erste Bürgermeister ermächtigt den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.

Finanzielle Auswirkungen

Für die Erneuerung des Behälters inkl. Umschluss der Zu- und Ableitungen, Sensoren und Regelung werden ca. 80.000,- € geschätzt.

Beschluss

  1. Der vorhandene Behälter wird durch einen neuen Behälter aus gleichem Material und in der gleichen Größe ersetzt.
  2. Die Maßnahme wird nach den Regularien der Vergabeordnung ausgeschrieben.
  3. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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5. Entsorgung von Klärschlamm; Absichtserklärung zur Gründung eines regionalen Zweckverbandes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Der Markt Altomünster entsorgt den in der Kläranlage Altomünster Zeitlbachtal anfallenden Klärschlamm (derzeit ca. 700 to pro Jahr im Durchschnitt der letzten vier Jahre; 22% TS)
  • seit 01.01.2013 auf der rechtlichen Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Zweckverband Klärwerk Steinhäule (Aufgabenübertragung; keine Mitgliedschaft in einem Zweckverband)
und
  • seit 01.01.2020 auf der rechtlichen Basis einer Mitgliedschaft des Zweckverbandes Klärschlammverwertung Steinhäule
in dessen Verbrennungsanlage nordöstlich von Ulm.

Seit Herbst 2018 läuft in den Landkreisen Dachau und Fürsterfeldbruck eine Initiative – ausgehend vom AmperVerband und dem Gemeinsamen Kommunalunternehmen für Abfallwirtschaft (GfA) -  eine interkommunale und regionale Klärschlammentsorgung im Wege der Verbrennung für die Städte/Gemeinden in den beiden Landkreisen voraussichtlich auf dem Gelände der GfA zu organisieren.  

Eine entsprechende Machbarkeitsstudie liegt zwischenzeitlich vor und beurteilt diese Kooperation (voraussichtlich auf der Basis eines Zweckverbandes) für die Bereiche Entwässerung (bei uns schon auf der Kläranlage vorhanden und damit nicht mehr Gegenstand zukünftiger Überlegungen), Transport, Trocknung und Verbrennung positiv.
Unter Einbindung des Standortes der GfA und der Nutzung vorhandener Synergien kann eine hohe Entsorgungssicherheit für alle Kooperationspartner erreicht werden.

Kosten für die anfallende Entsorgung stehen derzeit nicht fest und können aktuell auch nicht abgeschätzt werden.

Es ist davon auszugehen, dass mittel- bis langfristig in beiden Anlage ähnliche Kosten anfallen werden, da auch in Steinhäule in naher Zukunft entsprechende Investitionen erforderlich sind.

Die Transportlänge reduziert sich von ca. 100 km (Steinhäule) auf ca. 30 km (Olching). Bei den Transportkosten (netto) ergibt sich damit eine Reduzierung von 22,95 €/to auf 13,60 €/to (Nettopreise). Im Vordergrund steht hier jedoch die deutliche Verringerung der Wegstrecke und damit eine Reduzierung der Umweltbelastung durch geringeren Fahrverkehr.

Ein Ausscheiden aus dem Zweckverband Steinhäule ist grundsätzlich möglich. Aufgrund der geringfügigen Entsorgungsmenge und damit einem geringen Anteil von 0,66% erscheint dies auch erreichbar.

Die Gründung eines Zweckverbandes für den Bereich DAH/FFB ist für die Herbst 2020 bzw. Frühjahr 2021 angedacht.

Um den Koordinatoren Planungssicherheit zu geben, wurde eine Absichtserklärung verfasst, mittels derer sich die Verantwortlichen der kommunalen Kläranlagen der beiden Landkreise Dachau und Fürstenfeldbruck grundsätzlich zu einem interkommunalen Verbund der Klärschlammverwertung am Standort der GfA in Geiselbullach bekennen sollen. Nach Auswertung des Rücklaufs der Absichtserklärung kann entschieden werden, ob sich genügend potenzielle Kooperationspartner finden und der angestrebte interkommunale Verbund weiter verfolgt werden kann oder nicht.

Absichtserklärung des Marktes Altomünster

Die Klärschlammverwertung in Deutschland befindet sich im Umbruch. Die Verschärfung der rechtli­chen Anforderungen an die zukünftige Verwertung von Klärschlamm, ausgelöst insbesondere durch die Novelle der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) aus dem Jahr 2017, zwingt kommunale Verant­wortungsträger zum dauerhaften Umdenken. Der politische Wille in den meisten Bundesländern unterstützt darüber hinaus eine Beendigung der landwirtschaftlichen Ausbringung. Zudem erhält die Phosphorrückgewinnung aus Abwässern zukünftig eine zentrale Bedeutung.
Die Kommunen und Abwasserverbände der beiden Landkreise Dachau und Fürstenfeldbruck haben angesichts der zukünftigen Herausforderungen der Klärschlammverwertung eine Machbarkeitsstudie bezüglich der Realisierbarkeit eines regionalen Klärschlamm-Management- und Verwertungssystems erstellen lassen. Diese Studie kommt zu dem Ergebnis, dass ein regionales Management und eine ökologisch vorteilhafte Entsorgung der Klärschlämme in der Region zu den derzeit marktgängigen Kosten möglich ist, falls sich genügend kommunale Verantwortungsträger bereiterklären, ihre Klär­schlammmengen in dieses gemeinsame System einzubringen. In diesem Fall wird die Gründung einer entsprechenden Organisation, wie z.B. eines Zweckverbands, angestrebt.
Es ist angedacht, dass die zu gründende Organisation folgende Aufgaben einer Klärschlammverwer­tung übernehmen könnte: die Übernahme mechanisch entwässerten Klärschlamms an den Kläranla­gen, die Organisation der mobilen Entwässerung bei den darauf angewiesenen Kläranlagen, die Or­ganisation und den Betrieb der Logistik, die Klärschlammtrocknung, die Klärschlammmonoverbren­nung sowie die Phosphorrückgewinnung.
Zur Umsetzung dieses regionalen Klärschlammverwertungskonzeptes, zur Hebung von Synergien und zur regionalen Nutzung der Überschussenergie, soll die zu gründende Organisation zweckmäßigerweise den Standort des AHKW der GfA A.d.ö.R. für den Bau und den Betrieb einer Trocknungs- sowie einer Monoverbrennungsanlage nutzen.
In Anbetracht dieser Entwicklungen erklärt der kommunale Verantwortungsträger gegenüber den anderen potenziellen Mitgliedern der zu gründenden Organisation hiermit seine Absicht, die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben der Klärschlammverwertung, vorbehaltlich der Gründung der Orga­nisation zur regionalen Klärschlammverwertung, an diese zu übertragen und die Finanzierung der übertragenen Aufgaben entsprechend seines Schlammaufkommens sicherzustellen. Ziel der Übertra­gung ist die regionale, nachhaltige und umweltfreundliche Entsorgung des Klärschlamms der Kom­munen der beiden Landkreise Fürstenfeldbruck und Dachau sowie der bereits in bestehenden Ab­wasserzweckverbänden angeschlossenen Kommunen angrenzender Landkreise.

Ergänzender Hinweis:
Der Markt Altomünster ist derzeit Mitglied im Zweckverband Klärschlammverwertung Steinhäule und unterzeichnet diese Absichtserklärung derzeit nur unter dem Vorbehalt eines „nichtnachteiligen“ Ausscheidens aus diesem Zweckverband.

Beschluss

Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die vorgenannte Absichtserklärung zur Gründung eines regionalen Zweckverbandes zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Sanierung der Zugänge zur katholischen Pfarrkirche St.-Nikolaus in Kiemertshofen; Zuschussantrag der katholischen Pfarrkirchenstiftung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Die katholische Pfarrkirchenstiftung St.-Nikolaus Kiemertshofen hat mit Schreiben vom 10.07.2020 eine Förderung für die Sanierung der Zugänge (Herstellen eines barrierefreien Zugangs) zur Pfarrkirche durch den Markt Altomünster beantragt.

Die Kostenschätzung geht von Kosten in Höhe von 18.500,- € aus.

An den Kosten wird sich die Diözese Augsburg voraussichtlich mit einem Betrag in Höhe von 11.100,- € beteiligen, so dass bei der Pfarrei ein Betrag in Höhe von 7.400,- € verbleibt.

Die zuletzt angewandte, vergleichbare Förderpraxis bei kirchlichen Objekten sieht wie folgt aus:

Der Markt Altomünster fördert die Sanierung von kirchlichen Objekten mit einem Fördersatz in Höhe von max. 20% des Anteils der jeweiligen Pfarrei (= Eigenanteil), gedeckelt auf einen Maximalförderbetrag.

Ausgegangen wird von den nachgewiesenen Gesamtkosten (inkl. Mehrwertsteuer), d.h. eine Unterscheidung in zuschussfähige und nichtzuschussfähige Kosten wird nicht getroffen.

Der abschließend festzusetzende Förderbetrag richtet sich nach den zum Abschluss der Maßnahme vorliegendem Eigenteil und den nachgewiesenen Gesamtkosten aus der tatsächlich Abrechnung der beauftragten Firmen bzw. erworbenen Materialien unter Berücksichtigung des Maximalförderbetrags. Die Abrechnungen sind dem Markt Altomünster in Kopie vorzulegen.

Eigenleistungen und "Eigenmaterialbereitstellung" werden nicht gefördert.

Es wird vorgeschlagen den Maximalförderbetrag auf 9% des Förderbetrags (aufgerundet auf volle hundert) festzulegen.

Daraus errechnet sich folgende Förderung:

       7.400,- € x 20% = 1.480,- €                Maximalförderbetrag: 1.700,- €

Beschluss

1.        Die katholische Pfarrkirchenstiftung St.-Nikolaus Kiemertshofen erhält vom Markt Altomünster für die vorbeschriebene Sanierung der Kirchenzugänge eine Förderung in Höhe von 20%, jedoch einen maximalen Förderbetrag in Höhe von 1.700,- €.
       
2.        Die Mittel werden im Haushalt 2021 bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Verbesserung der Breitbandstruktur im Markt Altomünster; Einstieg in das Förderverfahren nach der sog. Gigabit-Richtlinie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Die Breitbandversorgung ist im Gemeindegebiet des Marktes Altomünster nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen im Programm „Dörfer und Weiler“ sehr weit fortgeschritten.

Lediglich im Hauptort Altomünster gibt es einige Lücken:



Diese Lücken können möglicherweise unter Zuhilfenahme der Bayerischen Gigabit-Richtlinie mit finanzieller Unterstützung des Freistaats Bayern geschlossen. Weitere Details werden sich im Laufe des erforderlichen Verfahrens ergeben.

Der staatliche Fördersatz beläuft sich auf 90%.

Finanzielle Auswirkungen

Aus heutiger Sicht ist mit einer gemeindlichen Eigenbeteiligung in grob geschätzter Höhe von ca. 250.000,- € zu rechnen.

Beschluss

Das Förde rverfahren im Rahmen der Bayerischen Gigabit-Richtlinie wird mit den entsprechenden Schritten durchgeführt.

Für den Haushalt 2021 ff. werden die entsprechenden Mittel bereitgestellt.


Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Gemeindliche Bolzplätze; Sanierungsvorschlag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 8

Sach- und Rechtslage

Der Markt Altomünster stellt in den Gemeindeteilen Oberzeitlbach, Kiemertshofen, Wollomoos,  Thalhausen und Randelsried für die ortsansässige Bevölkerung Bolzplätze auf gemeindlichen Grundstücken bereit.

Der Unterhalt findet in unterschiedlicher Qualität durch die jeweiligen Dorfgemeinschaften statt.

Überwiegendes Schadensbild:
Löcher im Boden durch vermutlich Wühlmäuse und damit das Bestehen einer Verletzungsgefahr

Beim Bolzplatz in Wollomoos besteht noch ein Folgeschaden durch eine defekte Drainageleitung (Schadensbehebung nach aufwendiger Suche Ende 2019).
Mit den Verantwortlichen vor Ort wurde vereinbart, dass ein Betrag in Höhe von1.700,- € für das Auffüllen und Einplanieren bzw. eine Rasenansaat zugesagt bzw. beauftragt, aber bislang nicht ausgeführt.

In der Sitzung werden mögliche Sanierungsmaßnahmen und die damit verbundenen Kosten vorgestellt:
Kleine Lösung                Löcher im Erdreich verschließen und Walzen        ca.   3.000,- €
Große Lösung                Grasnarbe abziehen, Ausgleichen, Ansähen        ca. 20.000,- €

Finanzielle Auswirkungen

Eine Bereitstellung von „größeren“ Finanzmitteln kann erst im Jahr 2021 stattfinden.

Beschluss

  1. Sofern es das jeweilige Schadensbild erlaubt, kommt die kleine Lösung zur Anwendung.
  2. Entsprechende Maßnahmen werden nur dann durchgeführt, wenn sich aus der Dorfgemeinschaft ein für die zukünftige Pflege Verantwortlicher findet und für die Verwaltung als Ansprechpartner zur Verfügung stell t.
  3. Der Bolzplatz in Wollomoos wird als Pilotprojekt für die Umsetzung der kleinen Lösung festgelegt.
  4. Die weiteren Bolzplätze folgen bei entsprechendem Bedarf in 2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

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9. Bekanntgabe von Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 9

Sach- und Rechtslage

Der Erste Bürgermeister informiert über
  • die Möglichkeit der Besichtigung des sanierten denkmalgeschützten Anwesens Pipinsrieder Straße 27
  • die Ehrung von landkreisweit ehrenamtlich engagierten Personen durch den Landkreis Dachau

Der Geschäftsleitende Beamte informiert über
  • das Erscheinen und zeitnahe Verteilen der neuen Marktbroschüre
  • den Eingang eines Antrags auf „Freigabe des Weges von der Weilerstraße zum Feichelberg und nach Brand“ durch die Betreiber des Reiterhofes Brand

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10. Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 23.06.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 10

Sach- und Rechtslage

Der 1. Bürgermeister gibt die in der nichtöffentlichen Sitzung vom 23.06.2020 gefassten Beschlüsse bekannt, soweit die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 2 GO).

TOP 1 Sanierung Anwesen Schultreppe 4; Nachtrag Baumeister

       Der 4. Nachtragsvereinbarung im Gewerk „Baumeister“ wird zugestimmt.
       Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die 4. Nachtragsvereinbarung zu unterzeichnen.


TOP 2        Bestellung zur Kassenverwalterin bzw. stellvertretenden Kassenverwalterin

       Frau Julia Schnitzke wird zum 01.07.2020 als stellvertretende Kassenverwalterin berufen.

Frau Monika Deißer wird zum 01.07.2020 als stellvertretende Kassenverwalterin und zum 01.01.2021 als Kassenverwalterin berufen.

Die aktuelle Kassenverwalterin Frau Margarethe Becke wird zum 31.12.2020 als Kassenverwalterin abberufen.


TOP 3        Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Elektrifizierung der Linie A; Verkauf von gemeindlichen Grundstücken an die DB Netz AG

Die Urkunde des Notars Dr. Mayr, Dachau vom 03.06.2020 mit der Urkundennummer M 1695/2020 wird vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und genehmigt.


TOP 4        Stromlieferungsvertrag für die gemeindlichen Stromverbrauchsstellen ab 01.01.2021

Mit den Stadtwerken Dachau wird auf der Grundlage des vorgelegten Angebotspreises von 4,80 Ct/kwh ein vierjähriger Stromlieferungsvertrag (Laufzeit vom 01.02.2021 bis 31.12.2024) abgeschlossen.

Mit einem Aufschlag von 0,08 Ct/kwh wird Strom aus 100% regenerativen Energien bezogen.


TOP 5        Gewährung einer Arbeitsmarktzulage

Der Markt Altomünster wendet künftig den Beschluss des Hauptausschusses des KAV in der Fassung vom 24.03.2015 an:

„Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall erforderlich ist, kann Beschäftigten nach freiem Ermessen zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Entgelt eine widerrufliche Zulage i.H.v. bis zu 20 % der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden. Die Zulage kann befristet werden“.

Ob und in welcher Höhe eine Arbeitsmarktzulage gewährt wird, wird im jeweiligen Einzelfall geprüft.

Datenstand vom 05.08.2020 08:24 Uhr