Datum: 26.01.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Markt Altomünster
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe (Abstandsflächensatzung)
2 Fortschreibung des Flächennutzungsplans - ÜB II; 5. Änderung Sonderbaufläche "Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung"; Billigung
3 Bebauungsplanverfahren Lichtenberg Nr. 1 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung"; Billigung
4 Abwasserbeseitigung Thalhausen Kanalneubau "Am Kreuzberg" und "Am Mühlberg"; Schlussbericht und Kostenfeststellung
5 Feststellung der Jahresrechnung 2020
6 Sanierung der Friedhofsstützwand und Instandsetzung des Abwasserkanals; Zuschussantrag der katholischen Pfarrkirchenstiftung St. Stephanus Hohenzell
7 Bekanntgabe von Informationen
8 Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 15.12.2020

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1. Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe (Abstandsflächensatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 26.01.2021 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Am 01.02.2021 tritt nach einem Beschluss des Bayerischen Landtags vom 02.12.2020 die neue Bayerische Bauordnung (BayBO) in Kraft.

Wesentliche Neuerungen sind
  • die Erleichterung des Dachgeschossausbaus,
  • die Einführung der Typengenehmigung für serielles Bauen,
  • die Aufnahme einer Genehmigungsfiktion für Wohngebäude im vereinfachten Verfahren,
  • die erweiterte Einsatzmöglichkeit des Baustoffes Holz,
  • die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für den digitalen Bauantrag,
  • die Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,4 H außer in Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern (München, Augsburg und Nürnberg),
  • eine Vereinfachung zur Berechnung der Abstandsflächen.


Im Weiteren wird ausschließlich auf die Thematik der Abstandsflächen eingegangen:

Die neue BayBO ermöglicht nicht mehr das sog. 16 m -Privileg. Bisher konnte durch das 16 m-Privileg vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge eine Halbierung der erforderlichen Abstandsflächen gewählt werden, wobei jedoch immer mindestens 3 m einzuhalten waren.

Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt nach der neuen BayBO 0,4 H (statt bisher 1,0 H). Dafür werden bei der Berechnung der relevanten Gebäudehöhe Dach- und Giebelflächen nun höher bzw. mit angesetzt und entspricht dabei der Form der Giebelwand (und ist damit nicht mehr standardisiert rechteckig).

Durch die Neuregelung der Abstandsflächen kommen in der Regel wesentlich kleinere Abstände zwischen den Gebäuden und Grundstücksgrenzen zu liegen. Damit soll eine Nachverdichtung von Baugrundstücken und dadurch ein dichteres und damit flächensparendes Bauen ermöglicht werden.

In Bezug auf die Tiefe der Abstandsflächen (nicht die neue Berechnungs- und Anrechnungsregelungen der Wandhöhe H) hat der Gesetzgeber den Gemeinden nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Möglichkeit eingeräumt, durch eine gemeindliche Satzung ein abweichendes Maß dieser Tiefe zu regeln, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität dient.


Der Markt Altomünster hat die gesetzgeberische Intention des Freistaats Bayern mit den gemeindlichen Zielen zur Erhaltung des Ortsbildes und zur Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität abgewogen und begründet den Erlass einer gemeindlichen Satzung wie folgt:

Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, das Abstandsflächenrecht abweichend von der gesetzlichen Regelung zu gestalten, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität dient.

Nach der Rechtsprechung beschränkt sich die Regelungskompetenz des Bauordnungsrechts bei der abweichenden Bestimmung von Abstandsflächen auf im weiteren Sinne sicherheitsrechtliche Zielsetzungen. Abstandsflächen können zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke, zur Sicherstellung von Flächen für Nebenanlagen, zur Herstellung des Wohnfriedens und zur Sicherstellung des Brandschutzes abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. In Bezug auf das Ortsbild sind nur gebäudebezogene Regelungen zulässig, die sich mittelbar auf die Gestaltung des Ortsbildes auswirken.

Die gemeindliche Satzung wird im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage maßgeblich zur Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität erlassen.

Im Gemeindegebiet Altomünster sind nach wie vor viele Bereiche nicht überplant und beurteilen sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB. Darüber hinaus sind in Bebauungsplänen überwiegend großzügige Bauräume festgelegt. In diesen Bereichen wird der Abstand von Baukörpern zueinander im Wesentlichen durch das Abstandsflächenrecht geregelt. Der hohe Siedlungsdruck im Gemeindegebiet durch den Zuzug aus dem Großraum München und die immer weiter steigenden Grundstückspreise werden daher dazu führen, dass die Mindestmaße der gesetzlich festgelegten Abstandsflächen weitestgehend ausgenutzt werden. Damit wird sich die Wohnqualität im Gemeindegebiet nachteilig ändern. Eine deutliche Nachverdichtung wird nach Auffassung der Gemeinde auch nachteilige Auswirkungen auf den Wohnfrieden haben.

Die Wohnqualität ist im Gemeindegebiet in vielen Bereichen durch größere Abstände zwischen den Gebäuden geprägt. Gerade im Gemeindegebiet werden Wohnformen angeboten, die im städtischen bzw. baulich verdichteten Raum nicht bzw. nur noch selten anzutreffen sind. Das Wohnen ist geprägt durch Abstand zu Nachbarn. Freibereiche um die Gebäude stellen insoweit einen wesentlichen Bestandteil der Wohnqualität dar, insbesondere auch für Kinder. Der Markt Altomünster möchte mit dieser Satzung die Wohnqualität, die durch größeren Abstand zwischen den Gebäuden geprägt ist, erhalten und ggf. im Rahmen der Neubebauung von Grundstücken verbessern. Dies führt auch zu einer Verbesserung von Belichtung, Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke sowie ggf. auch zu einer Verbesserung des Brandschutzes.

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Abstandsflächen in Art. 6 Abs. 5 BayBO die Untergrenze des zulässigen Gebäudeabstands festgelegt. Der Markt Altomünster möchte für sein Gemeindegebiet höhere Standards, als vom Gesetzgeber vorgesehen, festlegen.

Gleichzeitig werden über größere Abstandsflächen auch notwendige Flächen für Nebenanlagen gesichert. Der Bedarf an Flächen zur Unterbringung von Gartengeräten, Spielgeräten für Kinder, von Fahrrädern und natürlich von Kraftfahrzeugen ist größer als in der Stadt. Durch die Verlängerung der Abstandsflächen wird auch insoweit ausreichend Raum auf den Baugrundstücken gesichert.

Der Markt Altomünster bezieht in seine Überlegungen durchaus ein, dass der Gesetzgeber mit der Abstandsflächenverkürzung einer Innenverdichtung und einer Verringerung der neuen Inanspruchnahme von Flächen beabsichtigt. Der Markt Altomünster hält aber die Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität in seinem Gemeindegebiet für vorrangig.

Um trotzdem einen Ausgleich zwischen dem gesetzgeberischen Ziel der Innenverdichtung einerseits und der Wohnqualität andererseits zu erreichen, wird das Maß der Abstandsflächentiefe mit 0,8 H festgesetzt und die Möglichkeit der Erhöhung auf bis zu 1,0 H nicht vollständig ausgeschöpft.

Die bisher mögliche Verkürzung der Abstandsflächen vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge wird mit einer Abstandsflächentiefe von 0,4 H ermöglicht. So wird wiederum dem gesetzgeberischen Ziel der Innenverdichtung Rechnung getragen, ohne dabei das Ziel der Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität aus den Augen zu verlieren.

Das Gebot der Innenverdichtung kann auch durch ein höheres Maß baulicher Nutzung erreicht werden, etwa durch höhere Gebäude, welche die Abstandsflächen einhalten. Dies wird die Gemeinde in ihren Planungen berücksichtigen.

Für die Entscheidung über den Geltungsbereich der Satzung wurden alle Ortsteile einzeln betrachtet. Im Ergebnis hat sich der Markt Altomünster dazu entschlossen, die Satzung im gesamten Gemeindegebiet anzuwenden. Zwar gibt es im Gemeindegebiet unterschiedliche Siedlungsstrukturen und Bauweisen, jedoch ist im Wesentlichen die vorhandene Baustruktur in allen Ortsteilen (bis auf kleinere Orte und dem Ortskern von Altomünster) aber vergleichbar. Im Bereich des Ortskerns von Altomünster sind zwar einzelne Teile von Straßenzügen mit sehr dichter Bebauung durch Altbestände bzw. Ersatzbauten vorhanden, diese halten weder die neuen noch die alten Abstandsflächen ein. Hier gilt bei genehmigungspflichtigen Änderungen weiterhin die Möglichkeit der Abweichung von den Abstandsflächen (Art. 63 BayBO) oder ggf. die baurechtliche Beurteilung als planungsrechtlich an der Grenze zulässige Bebauung (Art. 6 Abs. 1 S. 3 BayBO) durch die Bauaufsichtsbehörde.

Abweichungen nach Art. 63 BayBO sollen auch mit einer Abstandsflächensatzung zugelassen werden, da bei Neubauten und Umbauten weiterhin im Einzelfall abweichende Abstandsflächen unter Berücksichtigung der in Art. 63 Abs. 1 BayBO genannten Anforderungen im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde weiterhin erteilt werden sollen.

Die Satzung findet keine Anwendung in
  • Gewerbe-, Kern-, Industrie- und klassenurbanen Gebieten
  • Bebauungsplangebieten (, die nach 1994 in Kraft getreten sind, soweit darin nicht Regelungen zum Abstandsflächenrecht enthalten sind. Das ist in den vorliegenden Bebauungsplänen nicht der Fall).

Der Markt Altomünster ist sich bewusst, dass die Verlängerung der Abstandsflächen gegenüber der gleichzeitig in Kraft tretenden gesetzlichen Verkürzung Auswirkungen auf die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken haben kann und damit auch Eigentümerinteressen nachteilig betroffen werden können. Die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Wohnqualität im Gemeindegebiet rechtfertigt indes mögliche Eigentumseinschränkungen.


Es wird folgender Satzungstext vorgeschlagen:

(Anmerkung:
Der Baujurist des Landratsamtes Dachau rät vom Festhalten des 16 m-Privilegs in einer Satzung ab, da dieses aus verfassungsrechtlicher Sicht äußerst problematisch zu beurteilen sei. Die Wahlmöglichkeit des Bauherrn zu welchem Nachbarn „nur“ die reduzierte Abstandsfläche und zu welchem die ganze Abstandsfläche eingehalten werden, sei bereits mehrfach durch (außerbayerische) Verfassungsgerichte kritisiert worden und habe daher auch schon in insgesamt 10 Bundesländern zu einer Abschaffung des 16 m-Privilegs geführt.)


Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
vom 27.01.2021

Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist und Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl, S. 588, BayRS 2132-1-B) die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 633) geändert worden ist, erlässt der

Markt Altomünster
folgende

Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe


§ 1
Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet des Marktes Altomünster.


§ 2
Abstandsflächentiefe

  1. Abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten sowie festgesetzten urbanen Gebieten 0,8 H, mindestens jedoch 3 m.
 
  1. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.


§ 3
Bebauungspläne

  1. Abweichende, in Bebauungsplänen festgesetzte Abstandsflächen bleiben unberührt.

  1. Ordnen Bebauungspläne, die vor dem 01.02.2021 in Kraft traten, gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO die Geltung der jeweils geltenden Abstandsflächenvorschriften an, gilt auch für diese Bebauungspläne § 2 dieser Satzung.


§ 4
Abweichungen

Von den Anforderungen dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 BayBO zugelassen werden.


§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2021 in Kraft.

In den Anlagen sind anhand von zwei Beispielen Abstandsflächenberechnungen für den Satzungsentwurf, der neuen BayBO und der bisherigen BayBO dargestellt.

Beschluss

Der Markt Altomünster beschließt die nachstehende

Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
vom 27.01.2021

Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist und Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl, S. 588, BayRS 2132-1-B) die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 633) geändert worden ist, erlässt der

Markt Altomünster
folgende

Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe


§ 1
Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet des Marktes Altomünster.


§ 2
Abstandsflächentiefe

  1. Abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten sowie festgesetzten urbanen Gebieten 0,8 H, mindestens jedoch 3 m.
 
  1. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.


§ 3
Bebauungspläne

  1. Abweichende, in Bebauungsplänen festgesetzte Abstandsflächen bleiben unberührt.

  1. Ordnen Bebauungspläne, die vor dem 01.02.2021 in Kraft traten, gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO die Geltung der jeweils geltenden Abstandsflächenvorschriften an, gilt auch für diese Bebauungspläne § 2 dieser Satzung.

§ 4
Abweichungen

Von den Anforderungen dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 BayBO zugelassen werden.


§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2021 in Kraft.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 5

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2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans - ÜB II; 5. Änderung Sonderbaufläche "Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung"; Billigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 26.01.2021 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates vom 28.07.2020 wurde ein Antrag auf Erweiterung der Freiflächenfotovoltaikanlage mit einer geplanten Leistung von ca. 2,3 MWp südlich von Lichtenberg auf einer Teilfläche von ca. 2,77 ha der Flurnummer 255 der Gemarkung Hohenzell vorgestellt. Dabei wurde ein Absichtsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungs- und Bebauungsplanes gefasst.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 20.10.2020 beschlossen.

Inzwischen hat das beauftragte Landschaftsplanungsbüro Brugger einen Entwurf ausgearbeitet.

Die Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Fläche von ca. 3,3 ha.

Bei der zu überplanenden Fläche handelt sich um eine ehemalige Sand-/Kiesgrube und somit um eine Konversionsfläche.

Details zu den Solarmodulen und den Ausgleichsflächen werden im Bebauungsplanverfahren geregelt.

Übersichtslageplan

Eine Kostenübernahmevereinbarung für das Bauleitplanungsverfahren ist bereits unterzeichnet.

Beschluss

Die 5. Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II, „Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung“ wird in der Fassung vom 26.01.2021 gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Gemeinderat Florian Metzger hat an der Beratung und Abstimmung aufgrund persönlicher Belange nicht mit abgestimmt.

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3. Bebauungsplanverfahren Lichtenberg Nr. 1 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung"; Billigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 26.01.2021 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates vom 28.07.2020 wurde ein Antrag auf Erweiterung der Freiflächenfotovoltaikanlage mit einer geplanten Leistung von ca. 2,3 MWp südlich von Lichtenberg auf einer Teilfläche von ca. 2,77 ha der Flurnummer 255 der Gemarkung Hohenzell vorgestellt. Dabei wurde ein Absichtsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungs- und Bebauungsplanes gefasst.

Die Änderung des Bebauungsplanes wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 20.10.2020 beschlossen.

Inzwischen hat das beauftragte Landschaftsplanungsbüro Brugger einen Entwurf ausgearbeitet.
 
Dabei wurde die Fläche für die Erweiterung der Solarmodule auf 2,7 ha reduziert, die Ausbaugröße von ca. 2,3 MWp bleibt bestehen.

Die Schaffung der erforderlichen Ausgleichsflächen ist westlich der PV-Module auf einer Fläche von 1.880 m² und nordwestlich auf einer Teilfläche von 5.886 m² der Flurnummer 405/6 der Gemarkung Hohenzell beabsichtigt.

Bei der zu überplanenden Fläche handelt sich um eine ehemalige Sand-/Kiesgrube und somit um eine Konversionsfläche.

Die Nutzung als Standort für PV-Module ist erst dann zulässig, wenn auf den jeweiligen Teilflächen des Grundstücks Flurnummer 255 der Rohstoffabbau und die Wiederverfüllung abgeschlossen sind.

Die Fertighöhe der Fotovoltaikanlage beträgt max. 3,0 m, wobei kleinere Bodenunebenheiten durch geringfügig höhere Aufständerungen bis max. 0,4 m ausgeglichen werden können.

Der Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung von max. 5 Gebäuden mit je 25 m² Grundfläche und max. 3 ,0 m Höhe.

Als Einzäunung der Freiflächenfotovoltaikanlage ist ein Zaun ohne durchgängigen Sockel bis zu einer Höhe von 2,00 m zuzüglich eines dreireihigen Übersteigschutzes von max. 0,30 m Höhe zulässig.


Übersichtslageplan

Eine Kostenübernahmevereinbarung für das Bauleitplanungsverfahren ist bereits unterzeichnet.

Beschluss

Der Bebauungsplan Lichtenberg Nr. 1 Sondergebiet „Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung“ wird in der Fassung vom 26.01.2021 gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Gemeinderat Florian Metzger hat an der Beratung und Abstimmung aufgrund persönlicher Belange nicht mit abgestimmt.

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4. Abwasserbeseitigung Thalhausen Kanalneubau "Am Kreuzberg" und "Am Mühlberg"; Schlussbericht und Kostenfeststellung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 26.01.2021 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Der Schlussbericht mit integrierter Kostenfeststellung führt zu der oben genannten Kanalbaumaßnahme Thalhausen u.a. Folgendes aus:

  1. Allgemeines / Vergabe

Das niedrigste Angebot im Rahmen der Ausschreibung reichte die Firma Rieblinger Tiefbau GmbH mit 949.993,66 €/brutto ein.

Vor Baubeginn wurde entschieden, dass Am Kreuzberg wegen der Gründung von Haus-Nr. 1 von der Kanalhaltung von THS12 zu THS11 eine Horizontalpressung mit gesteuerten Rohrvortrieb durchgeführt wird, um Gebäudeschäden zu vermeiden. Diese Arbeiten wurden im Nachtragsangebot Nr. 1 für 22.000,00 €/brutto in oben genannter Auftragssumme mitbeauftragt.

Somit setzt sich die Auftragssumme wie folgt zusammen:

Beauftragte Kosten nach Leistungsverzeichnis:                949.993,66 €/brutto
Genehmigtes Nachtragsangebot Nr. 1:                          22.000,00 €/brutto
Gesamtkosten:                                                971.993,66 €/brutto         
 

  1. Baukosten

Die geprüften Schlussrechnungen schließen wie folgt ab.

SR Schmutzwasserkanal:                                658.493,46 €/brutto                
SR Regenwasserkanal:                                        397.187,62 €/brutto                
SR SSK-Anschlüsse:                                          25.203,30 €/brutto                
SR HA Schmutzwasser öffentlicher Teil:                  68.894,42 €/brutto
SR HA Schmutzwasser privater Teil:                          25.971,76 €/brutto        
SR HA Regenwasser öffentlicher Teil:                          28.702,77 €/brutto
Gesamtabrechnungskosten:                                 1.204.453,33 €/brutto


Die Abrechnungskosten liegen damit ca. 232.000,- € über der Auftragssumme. Dies ist im Wesentlichen auf nachfolgende Punkte zurückzuführen.

  • Nachtragsangebot 2 vom 26.06.2020
Seitenzuläufe aus Steinzeug, Asphaltfräsen (Mehrkosten 11.863,75)
  • Entgegen den Aussagen des Baugrundgutachtens musste im Zuge der Bauausführung nahezu über die gesamte Baustrecke eine Vakuumwasserhaltung aufgrund der fließempfindlichen Böden zur Stabilisierung der Aushubsohlen eingesetzt werden. Im Bodengutachten und somit im LV war ein Mengenansatz von ca. 30% des Schmutzwasserkanales und der Regenwasserkanal enthalten (Mehrkosten ca. 50.000,00 €/brutto).

  • Bei den Hausanschlüssen und Straßeneinläufen wurde im Zuge der Bauausführung auf Veranlassung des AG der Umfang gegenüber dem LV erheblich ausgeweitet (Mehrkosten ca. 30.000,00 €/brutto).

  • Am Mühlberg/Regenwasserkanal Bereich Weilachbrücke:
Setzungen im Fahrbahnbereich vor den Brückenfundamenten wurden im Zuge der Ausführung auf Wunsch des AG umfangreich behoben. Dies war beidseits der Weilach auch auf alte, baulich unzulängliche SSK-Leitungen und RW-Hausanschlüsse zurückzuführen, die allesamt auch erneuert wurden. Vor den Brückenfundamenten wurden Arbeitsräume zur Vermeidung von erneuten Setzungen umfangreich mit Magerbeton aufgefüllt (Mehrkosten ca. 20.000 €/brutto).

  • Gegenüber der Ausschreibung wurde vom AG im Zuge der Ausführung angeordnet, die kompletten Pflasterflächen auszubauen und durch Asphaltbeläge zu ersetzen, da die alten Pflastersteine nicht mehr lieferbar waren. Im Zuge dessen, musste auch der Kiesunterbau (Schottertragschicht) erneuert werden. Zusätzlich wurden in der Straße Am Mühlberg Asphaltflächen, außerhalb der Kanalbauflächen, auf Wunsch des AG abgefräst und neu aufgebracht (Mehrkosten ca. 60.000 €/brutto).

  • Um die neuen Schmutzwasserhauptschächte setzen zu können, mussten zum Teil die bestehenden Oberflächenkanäle umverlegt werden, da diese nicht fluchtgerecht von Bestandsschacht zu Bestandsschacht verliefen. Dies hatte zur Folge, dass auch dementsprechend mehr VPC-Übergangskupplungen angefallen sind, da die Bestandskanäle größtenteils einen angeformten Rohrfuß hatten (Spezialmanschetten darum notwendig) (Mehrkosten ca. 10.000,00 €/brutto).  

  • Für die notwendigen Wasserleitungsumlegungen wurden die Erdarbeiten sowie Beihilfe bei der Rohrverlegung in einem größeren Umfang notwendig (Mehrkosten ca. 5.000,00 €/brutto).

  • Das eingespülte vorhandene Lichtwellenleiterkabel „Am Kreuzberg“ wurde zum Teil in einer Tiefe zwischen 2 und 3 m eingespült, somit waren hier aufwendigere Sucharbeiten notwendig, als ursprünglich angenommen. Seitens des Betreibers konnten keine verlässlichen Pläne vorgelegt werden. Dies führte zu erheblichen Mehraufwendungen (Mehrkosten ca. 20.000,00 €/brutto).

Die oben genannten Punkte waren bei der Festlegung der Ausschreibungsmassen nicht in diesen Größenordnungen bekannt.

Die Mehrkosten sind größtenteils nach RZWas 2018 zu 50% förderfähig.

Beschluss

  1. Den angefallenen Mehrkosten wird zugestimmt.
  2. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die entsprechenden Nachtragsvereinbarungen zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Feststellung der Jahresrechnung 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 26.01.2021 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Die Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses gab die Niederschrift über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 bekannt.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 01.12.2020 die Jahresrechnung 2019 geprüft. Die bei der Prüfung getroffenen Feststellungen wurden erläutert. Im Übrigen ergab die örtliche Prüfung keine Beanstandungen.

Beschluss 1

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung wird die Jahresrechnung 2019 gemäß Art. 102 GO festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat die Entlastung des Ersten Bürgermeisters. Er hat deshalb an der Beratung und Abstimmung über die Entlastung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Bürgermeister Michael Reiter hat an der Beratung und Abstimmung aufgrund persönlicher Belange nicht mit abgestimmt.

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6. Sanierung der Friedhofsstützwand und Instandsetzung des Abwasserkanals; Zuschussantrag der katholischen Pfarrkirchenstiftung St. Stephanus Hohenzell

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 26.01.2021 ö beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Die katholische Pfarrkirchenstiftung St.-Stephanus Hohenzell hat mit Schreiben vom 06.01.2021 eine Förderung für die Sanierung der Friedhofsstützwand und Instandsetzung des Abwasserkanals durch den Markt Altomünster beantragt.

Die Kostenschätzung geht von Kosten in Höhe von ca. 46.000,00 € aus.

Die zuletzt angewandte, vergleichbare Förderpraxis bei kirchlichen Objekten sieht wie folgt aus:

Der Markt Altomünster fördert die Sanierung von kirchlichen Objekten mit einem Fördersatz in Höhe von max. 20% des Anteils der jeweiligen Pfarrei (= Eigenanteil), gedeckelt auf einen Maximalförderbetrag.

Ausgegangen wird von den nachgewiesenen Gesamtkosten (inkl. Mehrwertsteuer), d.h. eine Unterscheidung in zuschussfähige und nichtzuschussfähige Kosten wird nicht getroffen.

Der abschließend festzusetzende Förderbetrag richtet sich nach den zum Abschluss der Maßnahme vorliegendem Eigenteil und den nachgewiesenen Gesamtkosten aus der tatsächlich Abrechnung der beauftragten Firmen bzw. erworbenen Materialien unter Berücksichtigung des Maximalförderbetrags. Die Abrechnungen sind dem Markt Altomünster in Kopie vorzulegen.

Eigenleistungen und "Eigenmaterialbereitstellung" werden nicht gefördert.

Es wird vorgeschlagen den Maximalförderbetrag auf 9% des Förderbetrags (aufgerundet auf volle hundert) festzulegen.

Daraus errechnet sich folgende Förderung:

     18.400,- € x 20% = 3.680,- €                        Maximalförderbetrag: 4.100,- €

Beschluss

  1. Die Pfarrkirchenstiftung St.-Stephanus Hohenzell erhält für die Sanierung der Friedhofsstützwand und Instandsetzung des Abwasserkanals eine Förderung vom Markt Altomünster in Höhe von 20%, jedoch einen maximalen Förderbetrag in Höhe von 4.100,- €.

  1. Die Mittel werden in den Haushalten 2022 und 2023 bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Bekanntgabe von Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 26.01.2021 ö beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Der Erste Bürgermeister informiert über:
  • die neue Sitzungs-App zum Ratsinformationssystem
  • die i.d.R. auf sechs Monate befristete Aufbewahrungsdauer von Unterlagen, die im Menü „Allgemeine Informationen“ im Ratsinformationssystem eingestellt sind
  • eine Mail eines Mitglieds des Kreisvorstandes der Grünen im Landkreis Dachau zur Thematik Windkraft. Dieses Schreiben wird in das Ratsinformationssystem (Allgemeine Informationen) eingestellt.
  • den Antrag auf Errichtung einer Freiflächenvotovoltaikanlage südlich von Teufelsberg. Dieses Schreiben wird in das Ratsinformationssystem (Allgemeine Informationen) eingestellt.
  • die Einstellung eines neuen Mitarbeiters am gemeindlichen Bauhofs zum 01.02.2021
  • folgende Termine
    • Gemeinderatsausflug vom 01.10. bis 03.10.2021 (alternativ vom 08.10. bis 10.10.2021)
    • Jahresabschlussfeier am 18.12.2021.

Der Geschäftsleitende Beamte informiert über:
  • die Inanspruchnahme der Notbetreuung der gemeindlichen Kindergärten von ca. einem Drittel der angemeldeten Kinder,
  • die Behandlung der „Erstattung der Kindergartengebühren“ in der Sitzung des Gemeinderats am 23.02.2021,
die aktuelle Kostenprognose für die Baumaßnahme Schultreppe 4 in Höhe von 3,44 Mio €.

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8. Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 15.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 26.01.2021 ö beschließend 8

Sach- und Rechtslage

Der 1. Bürgermeister informiert über

  • das Inkrafttreten der Bayerischen Bauordnung zum 01.02.2021, insbesondere im Bereich des Abstandsflächenrechts.
  • einen für voraussichtlich Mitte des Jahres 2021 geplanten Workshop für den gesamten Marktgemeinderat, sofern es die Corona-Lage zulässt.

Datenstand vom 29.01.2021 10:58 Uhr