Datum: 22.06.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Markt Altomünster
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Verordnung des Marktes Altomünster über das Einschränken des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden (Hundeverordnung); Neuerlasse
2 Bestätigung der neuen Kommandanten und deren Stellvertreter (Freiwillige Feuerwehren Kiemertshofen, Randelsried und Wollomoos)
3 Erstattung des Elternentgelts (Kindergartengebühr) für den Monat Mai 2021
4 Ablöse für Kinderspielplätze; Festlegen der weiteren Vorgehensweise
5 Möglichkeit von Hybridsitzungen des Gemeinderats; Festlegen der weiteren Vorgehensweise
6 Berufung von Pater Norbert Rasim OT zum Mitglied des Stiftungsrates der Bürgerstiftung Altomünster
7 Erneuerung der Lautsprecheranlage; Zuschussantrag der Kath. Pfarrkirchenstiftung "St. Dionysius" Pipinsried
8 Bekanntgabe von Informationen
9 Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 18.05.2021

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1. Verordnung des Marktes Altomünster über das Einschränken des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden (Hundeverordnung); Neuerlasse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.06.2021 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Der Markt Altomünster hat eine Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom 22.03.2001.

Nach Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) beläuft sich die Geltungsdauer einer bewehrten Verordnung auf eine maximale Laufzeit von 20 Jahren.

Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, eine weitgehenst inhaltsgleiche Verordnung zu erlassen.


Im Rahmen von Beschwerden über nichtangeleinte Hunde kommt es immer wieder zu Forderungen eine ausnahmslose Leinenpflicht per Verordnung auszusprechen.

Nach Art. 18 LStVG ist die Einschränkung des freien Umherlaufens der Hunde auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist. 
Nach § 2 Abs. 1 der Tierschutz-Hundeverordnung ist dem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung zu gewähren.

Für besonders empfindliche Bereiche (z.B. Kinderspielplätze) ist in der neu vorgeschlagenen Fassung der Verordnung ein generelles Verbot des Mitführens von Kampfhunden und großen Hunden aufgeführt. 

Ein starkes Aufkommen an Spaziergängern oder Radfahrern, etwa in Naherholungsbereichen oder auf Wander- und Spazierwegen bzw. beschriebenen Themenradwegen, rechtfertigt grundsätzlich eine Anleinpflicht auch dort, doch sind dann zeitliche Einschränkungen (etwa nach Tageszeiten oder für Wochenenden und Ferienzeiten) zu prüfen.
Es stellen sich in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Fragen:
  • In welchen Bereichen soll die Anleinpflicht gelten (Gleichbehandlung)?
  • Wie ist eine entsprechende Überwachung möglich?
  • Eine Anleinpflicht gilt nur für Kampfhunde und große Hunde. Eine Ausdehnung auf
    kleine Hunde ist nicht möglich.
  • Eine Anleinpflicht verhindert nicht grundsätzlich die Verkotung von Wiesen und Äckern.

Beschluss

Der Markt Altomünster erlässt folgende Verordnung


Verordnung des Marktes Altomünster über
das Einschränken des freien Umherlaufens von 
großen Hunden und Kampfhunden
(Hundeverordnung)


Der Markt Altomünster erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 27 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Verordnung:


§ 1
Verordnungszweck

Diese Verordnung beschränkt zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum sowie zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden.


§ 2
Anleinpflicht, Betretungsverbot

  1. Für Kampfhunde gilt eine Anleinpflicht in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet. 

  1. Für große Hunde gilt eine Anleinpflicht in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet. 
Eine Anleinpflicht in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen besteht nicht in den unbebauten Gebieten des Gemeindebereichs, soweit die nächste Bebauung mehr als 100 m entfernt ist und sich im Umkreis von 50 m keine anderen Personen befinden.


  1. Kampfhunde und große Hunde dürfen Friedhöfe und Kinderspielplätze nicht betreten. 


§ 3
Begriffsbestimmungen

  1. Die Anleinpflicht verpflichtet den Hundeführer, vor Betreten der Verbotsbereiche dem Hund eine Leine anzulegen und in den Verbotsbereichen ständig an der Leine zu führen. Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von maximal 2 Metern nicht überschreiten. Die Leine muss mit einem schlupfsicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr verbunden sein, aus dem ein selbstständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.

  1. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. Die in der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils gültigen Fassung geregelten Vermutungen über die Eigenschaft als Kampfhund finden Anwendung.

  1. Große Hunde sind Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig davon, welche Größe ausgewachsene Hunde der betreffenden Rasse regelmäßig erreichen. Hierzu zählen jedoch stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge.

  1. Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z.B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen und Ähnliches, aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze. Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind.


§ 4
Ausnahmen

Von § 2 Abs. 1 bis 3 sind ausgenommen:

  1. Blindenführhunde,
  2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr jeweils im Einsatz,
  3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
  4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie
  5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.


§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 für einen Kampfhund oder großen Hund die Anleinpflicht nicht beachtet,
  2. als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 3 zulässt, dass der mitgeführte Kampfhund oder große Hund einen Kinderspielplatz betritt.


§ 6
Inkrafttreten, Geltungsdauer

  1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  1. Diese Verordnung gilt 20 Jahre.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Bestätigung der neuen Kommandanten und deren Stellvertreter (Freiwillige Feuerwehren Kiemertshofen, Randelsried und Wollomoos)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.06.2021 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Aufgrund der Auswirkungen durch die Corona-Pandemie wurden die Wahlen zum Teil nach den erforderlichen Terminen abgehalten und vom Umfang lediglich auf die Kommandantenwahl reduziert.

Der Feuerwehrkommandant wird in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt (Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG)).


Die Freiwillige Feuerwehr Randelsried hat in seiner Versammlung am 31.05.2021

Andreas Hibler                zum 1. Kommandanten 
und
Stefan Heine                        zum 2. Kommandanten 

gewählt.


Die Freiwillige Feuerwehr Kiemertshofen hat in seiner Versammlung am 11.06.2021

Robert Asam                        zum 1. Kommandanten 
und
Martin Gschwendtner                zum 2. Kommandanten 

gewählt.


Die Freiwillige Feuerwehr Wollomoos hat in seiner Versammlung am xx.2021

Daniel Hermann                        zum 1. Kommandanten 

gewählt.
Für den 2. Kommandanten wurde kein geeigneter Kandidat gefunden, der die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 BayFwG erfüllt. Ein derartiger Kandidat steht altersbedingt erst ab Oktober 2021 zur Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt wird eine erneute Wahl angesetzt. Bis dahin wird Johannes Böck zum 2. Notkommandanten ernannt.



Die gewählten Personen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 BayFwG, ggf. erforderliche Lehrgänge werden zeitnah nachgeholt.

Die 1. und 2. Kommandanten sind im Benehmen mit dem Kreisbrandrat vom Gemeinderat des Marktes Altomünster per Beschluss zu bestätigen (Art. 8 Abs. 4 BayFwG).

Beschluss

  1. Andreas Hibler und Stefan Heine werden im Benehmen mit dem Kreisbrandrat in ihren gewählten Ämtern als 1. bzw. 2. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Randelsried bestätigt.
  2. Robert Asam und Martin Gschwendtner werden im Benehmen mit dem Kreisbrandrat in ihren gewählten Ämtern als 1. bzw. 2. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Kiemertshofen bestätigt.
  3. Daniel Hermann wird im Benehmen mit dem Kreisbrandrat in seinem gewählten Amt als 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Wollomoos bestätigt.
  4. Johannes Böck wird zum stellvertretenden Notkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Wollomoos bestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. Erstattung des Elternentgelts (Kindergartengebühr) für den Monat Mai 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.06.2021 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Die Bayerische Staatsregierung hat am 13.04.2021 entschieden, Eltern und Kindertageseinrichtungen wie schon in den Monaten 
  • April, Mai und Juni 2020 
  • Januar, Februar und März 2021
auch für die Monate April und Mai 2021 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten.

Um den Aufwand für Träger und Einrichtungen so gering wie möglich zu halten, orientiert sich der Beitragsersatz an dem bereits bekannten Verfahren aus dem 1. Quartal 2021:
  • Der Beitragsersatz gilt rückwirkend ab dem 01.04. und ist ein Angebot an die Träger der Kindertagesbetreuung.
  • Der Beitragsersatz beträgt für Kindergartenkinder: 50 Euro (zusätzlich zum Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro), d.h. Entlastung um 150 Euro, davon trägt der Freistaat neben dem Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro weitere 35 Euro.

Der Beitragsersatz hat folgende Voraussetzungen:
  • Die Kindertageseinrichtung wird nach dem BayKiBiG gefördert.
  • Es wurden für Kinder, die die Kindertageseinrichtung an nicht mehr als fünf Tagen (Bagatellregelung) im betreffenden Monat besucht haben, tatsächlich keine Elternbeiträge erhoben. Wenn die Elternbeiträge bereits erhoben wurden, so werden diese bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt vollständig zurückerstattet. 
  • Entscheidet sich ein Träger dazu, am Beitragsersatz teilzunehmen, so muss dies für alle Kinder gelten, die im jeweiligen Monat an nicht mehr als fünf Tagen betreut wurden. Ein Träger kann sich nicht dafür entscheiden, den Beitragsersatz nur für einzelne Kinder oder einzelne Altersgruppen zu beantragen.

Wenn ein Kind im betreffenden Monat an mehr als fünf Tagen betreut wurde, leistet der Freistaat für dieses Kind im jeweiligen Kalendermonat keinen Beitragsersatz. 


Die Situation für Mai 2021 stellt sich wie folgt dar:


Aufgrund der vorgenannten Zahlen (bezogen auf die gemeindlichen Einrichtungen) wird vorgeschlagen, nur den Eltern den Beitrag für den Monat Mai zu erstatten, deren Kinder nicht mehr als fünf Tagen betreut wurden.

Beschluss

Der Markt Altomünster gewährt für den Monat Mai ausschließlich den Eltern eine Beitragserstattung, deren Kinder nicht mehr als fünf Tagen betreut wurden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Ablöse für Kinderspielplätze; Festlegen der weiteren Vorgehensweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.06.2021 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. Diese Regelung gewinnt in der Praxis zukünftig eine größere Bedeutung, da in der jüngeren Vergangenheit im Gemeindegebiet des Marktes Altomünster vermehrt Gebäude mit mehr als drei Wohnungen entstanden sind und zukünftig durch den Wegfall der Beschränkung der Wohneinheiten in den Bebauungsplänen entstehen werden.

Im Rahmen der letzten Novelle der Bayerischen Bauordnung wurde in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 ff BayBO die Möglichkeit eröffnet, dass die Pflicht zur Herstellung des Kinderspielplatzes durch 
  • die Herstellung der notwendigen Spielplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, oder
  • eine Ablösevereinbarung des Bauherrn mit dem Markt Altomünster (analog der Stellplatzablöse)
erfüllt werden kann.


Der Ablösebetrag wird wie folgt festgelegt: 
  •  7.500,- € je Wohneinheit bis 50 m² Nettowohnfläche
  • 10.000,- € je Wohneinheit ab 50 m² Nettowohnfläche.


Entwurf einer Ablösevereinbarung:

 Vertrag über die Ablösung der Pflicht zur Herstellung eines Spielplatzes


zwischen dem
Markt Altomünster
vertreten durch
Herrn 1. Bürgermeister Michael Reiter
 (nachstehend Markt genannt)

und dem
xx, xx, 85250 xx
 (nachstehend Eigentümer genannt)


wird folgender Ablösungsvertrag geschlossen:

Präambel

Der Eigentümer plant auf dem Grundstück Flurnummer xx, Gemarkung xx die Errichtung eines Gebäudes mit xx Wohneinheiten. 

Gemäß Art. 7 Abs. 3 BayBO i. V. 47 Abs. 3 BayBO (Stand 01.02.2021) ist bei mehr als 3 Wohneinheiten ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen.

Die Pflicht zur Herstellung des Kinderspielplatzes kann erfüllt werden
  • durch die Schaffung auf dem Baugrundstück selbst oder
  • durch die Schaffung auf einem in der Nähe des Baugrundstücks gelegenen Grundstück (Ein Grundstück liegt in der Nähe des Baugrundstückes, wenn die Entfernung zu diesem nicht mehr als ca. 150 m Fußweg beträgt. In diesem Fall ist der Spielplatz zugunsten des Freistaates Bayern (vertreten durch das Landratsamt Dachau) rechtlich zu sichern) oder
  • durch den Abschluss eines Ablösungsvertrages mit dem Markt, in dem sich der Eigentümer zur Übernahme der Kosten für die Herstellung oder Unterhaltung einer Kinderspiel- oder Jugendfreizeiteinrichtung durch die Gemeinde verpflichtet.

Der Eigentümer hat sich im Einvernehmen mit dem Markt für den Abschluss eines Ablösungsvertrages entschieden.

Der Markt hat die Höhe der Ablöse im Gemeinderatsbeschluss vom xx regelt.
Die Größe der einzelnen Wohneinheit ist dabei nicht maßgeblich, da auch bei kleineren Wohneinheiten und durch Besucherverkehr ein Bedarf gegeben sein kann. 


§ 1 
Höhe der Ablöse

Der Ablösebetrag beläuft sich auf 
  •  7.500,- € je Wohneinheit bis 50 m² Nettowohnfläche
  • 10.000,- € je Wohneinheit ab 50 m² Nettowohnfläche
und damit auf einen Gesamtbetrag in Höhe von xx,- €.


§ 2
Fristen

Der Ablösungsbetrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Bestandskraft der Baugenehmigung auf der oben genannten Flurnummer zur Zahlung fällig. Bankverbindung: Sparkasse Dachau IBAN: DE 9070 0515 4007 6020 0113 oder Volksbank Raiffeisenbank Dachau IBAN: DE 9170 0915 0000 0300 0346, mit Vermerk „Spielplatzablöse xx“.


§ 3
Vertragsänderungen

Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.


§ 4
Rechtsnachfolge

Ein Wechsel des Vertragspartners bedarf der Zustimmung der Gemeinde. 

Der Eigentümer verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen mit Weitergabeverpflichtung auch auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen, mit der Maßgabe, diese in Fällen von weiteren Rechtsnachfolgern den Rechtsnachfolgern entsprechen weiter zu geben. Der heutige Eigentümer haftet dem Markt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit der Markt ihn nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt.


Der Erlass einer entsprechenden Satzung (vgl. Anlage) ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Insbesondere ist dieser Entwurf eher auf den Geschosswohnungsbau ausgelegt.


Von Seiten der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass infolge der Ablösemöglichkeit und der damit verbundenen Geldmittel mit steigenden Ansprüchen aus der Bürgerschaft in punkto Spielplatzanzahl und -ausstattung zu rechnen ist.

Beschluss

  1. Die Möglichkeit einer Spielplatzablöse wird grundsätzlich gewährt.
  2. Der Ablösebetrag wird wie folgt festgelegt 
  •  7.500,- € je Wohneinheit bis 50 m² Nettowohnfläche
  • 10.000,- € je Wohneinheit ab 50 m² Nettowohnfläche.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Möglichkeit von Hybridsitzungen des Gemeinderats; Festlegen der weiteren Vorgehensweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.06.2021 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Das vom Bayerischen Landtag am 04.03.2021 beschlossene Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung (GO), Landkreisordnung, Bezirksordnung und weiterer Gesetze zur Bewältigung der CoronaPandemie wurde am 16.03.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) veröffentlicht.

Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am 17.03.2021, in Teilen rückwirkend zum 01.01. bzw. 12.02. 2021 in Kraft.

Wesentlich Neuerung ist der Art. 47a GO, der - vorerst befristet bis zum 31.12.2022 - eine Teilnahme an einer Sitzung durch eine Ton-Bild-Übertragung (sog. Hybridsitzung oder audiovisuelle Zuschaltungen) ermöglicht.

Wortlaut des Art. 47a Abs. 1 GO:
Gemeinderatsmitglieder können an den Sitzungen des Gemeinderats mittels
Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. 
Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. 
Zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 47 Abs. 2.
Der Gemeinderat kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Gemeinderatsmitglieder in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen. 
Er kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal. 
Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.

Hinweise des Innenministeriums (Auszüge aus dem IMS vom 29.04.2021):
Der Erste Bürgermeister muss immer persönlich im Sitzungssaal anwesend sein. Das gilt im Falle seiner Verhinderung auch für seinen Stellvertreter.
Eine nur Ton-Übertragung ist nicht ausreichend.
Es ist möglich eine audiovisuelle Zuschaltung 
  • nur für öffentliche, nicht aber für nichtöffentliche Sitzungen, 
  • nur für Gemeinderatssitzungen, nicht aber für Ausschusssitzungen,
  • bei weiteren sachlichen Voraussetzungen (z.B. Pandemielagen, Katastrophenfall, Überschreiten von Inzidenzzahlen),
  • nicht für alle Angelegenheiten (z.B. Bauleitplanung)
zu erlauben.
Die Zulassung einer audiovisuellen Zuschaltung erfordert eine Regelung durch den Gemeinderat in der Geschäftsordnung. Diese auf Dauer angelegte Regelung wird für das Jahr 2021 durch eine pandemiebedingte Ausnahme ergänzt: Nach Art. 120b Abs. 4 genügt für die Zulassung für Sitzungen im Hybridformat, die vor dem 01.01.2022 stattfinden, ein Beschluss des Gemeinderats mit einer Zweidrittelmehrheit.


Wortlaut des Art. 47a Abs. 2 GO:
Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 56a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 56a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen.


Wortlaut des Art. 47a Abs. 3 GO:
Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. 
In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Gemeinderatsmitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. 
Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.

Hinweise des Innenministeriums (Auszüge aus dem IMS vom 29.04.2021):
Es ist ausreichend, wenn die zugeschalteten Gremienmitglieder den Vorsitzenden und die im Sitzungssaal anwesenden Gremienmitglieder mittels einer Übersichtsaufnahme optisch wahrnehmen können. Erlaubt es das Kamerasystem, das wortführende Gremienmitglied im Sitzungssaal anzusteuern und dessen Redebeitrag für die zugeschalteten Mitglieder im Großbild zu zeigen, bedarf es neben dem aktuellen Großbild keiner Übersichtsaufnahme.  In diesem Fall ist es ausreichend, dass Übersichtsaufnahmen nur zwischen den Großbildaufnahmen gezeigt werden.
Für die im Sitzungssaal Anwesenden muss dagegen nur ersichtlich sein, dass zugeschaltete Gremienmitglieder tatsächlich zugeschaltet sind (z. B. durch ein verkleinertes Bild oder eine namentliche Anzeige der zugeschalteten Gremienmitglieder) und sie im Übrigen bei einem Wortbeitrag im Bild gezeigt werden und ihr Abstimmverhalten erkennbar ist.
Für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit ist es ausreichend, wenn ersichtlich ist, dass die zugeschalteten Gremienmitglieder tatsächlich zugeschaltet sind (z. B. durch ein verkleinertes Bild oder eine namentliche Anzeige der zugeschalteten Gremienmitglieder) und sie im Übrigen bei einem Wortbeitrag im Bild gezeigt werden und ihr Abstimmverhalten erkennbar ist.
Eine Abstimmung ist möglich durch:
  • eine namentliche Abstimmung nach Aufruf 
  • eine Abstimmung per Handzeichen, sofern das zugeschaltete Mitglied bei der Abstimmung im Bild gezeigt wird. 
  • Abstimmung mittels eines Abstimmungstools (z. B. im Rahmen einer Chat-Funktion), wenn das Abstimmungsverhalten der Gemeinderatsmitglieder (z. B. durch namentliche Auflistung der Stimmabgabe) für die Sitzungsteilnehmer auf dem Bildschirm im Sitzungsaal und im Rahmen der Ton-Bild-Übertragung sichtbar gemacht wird.
Ein kurzer Bildausfall bzw. eine kurze Bildstörung sind unschädlich, soweit sie die Beratung bzw. Beschlussfassung nicht beeinträchtigen.
Ist ein zugeschaltetes Gremienmitglied bei laufendem Bild nicht zu sehen ist, liegt dies im Verantwortungsbereich des Gremienmitgliedes. Auch bei Präsenssitzungen kann das Gremienmitglied seinen Platz vorübergehend verlassen, ohne dass die Sitzung zu unterbrechen ist (z. B. Toilettengang, Raucherpause).
Für die Übertragung von Bild und Ton der Sitzungsteilnehmer ist keine
Einwilligung der Teilnehmer erforderlich. Diese können der Übertragung ihres Bildes und Tones für die Zwecke auch nicht widersprechen. Dies gilt auch für andere Sitzungsteilnehmer, beispielsweise Ortssprecher, Verwaltungsmitarbeiter oder Sachverständige. 
Übersichtsaufnahmen, die den Zuschauerbereich abdecken, sind ohne Einwilligung der betroffenen Zuschauer zulässig. 
Art. 47a GO trifft keine Aussage, unter welchen Voraussetzungen eine öffentliche Übertragung der Sitzung per Livestream ins Internet möglich ist.
Von der Frage, ob eine Gemeinde einen Livestream ermöglicht hat, hängt
auch die Frage ab, ob eine dritte Person der öffentlichen Sitzung am Bildschirm eines zugeschalteten Gremienmitgliedes in Bild und Ton folgen darf. Hat eine Gemeinde keinen Livestream zugelassen, bedürfte die Übertragung von Bild und Ton der Gremienmitglieder und sonstigen teilnehmenden Personen an Dritte der Einwilligung aller an der Sitzung teilnehmenden Personen.


Wortlaut des Art. 47a Abs. 4 GO:
Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. 
Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich der Gemeindeverwaltung oder des Gemeinderatsmitglieds fällt, darf die
Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen.
Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen.
Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Gemeinderatsmitglied gefassten Beschlusses. 
Soweit sich eine Gemeinde darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt.

Hinweise des Innenministeriums (Auszüge aus dem IMS vom 29.04.2021):
Allgemeine Netzstörungen (Breitband, Strom) und Störungen am Router, der Internetverbindung und am Endgerät (soweit dieses nicht von der Gemeinde bereitgestellt und administriert ist) gehen zu Lasten des zuzuschaltenden Gremienmitgliedes.


Wortlaut des Art. 47a Abs. 5 GO:
Lässt eine Gemeinde eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei
nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. 
Art. 20 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

Hinweise des Innenministeriums (Auszüge aus dem IMS vom 29.04.2021):
Der verwendete PC, Laptop, etc. ist gegen Einsicht und Zugriff durch Dritte, insbesondere Familienangehörige oder Gäste, zu schützen.
Der Teilnahmeplatz ist – auch bei kurzzeitiger Abwesenheit – so zu wählen, dass niemand einen Blick auf den Bildschirm werfen und die Beratung nicht von unbefugten
Personen mitgehört werden kann. 
Es ist sicherzustellen, dass während der Sitzungsteilnahme keine Möglichkeit für den unbeabsichtigten Abfluss von Sprache, Video oder anderen Daten bestehen kann, beispielsweise auch nicht durch Sprachassistenzsysteme im gleichen Raum. 
Das Gremienmitglied muss – sofern nicht die Gemeinde die laufende Systembetreuung übernommen hat – auch Sorge tragen, dass der eingesetzte PC, Laptop, etc. über einen wirkungsvollen Virenscanner verfügt, dieser auf dem aktuellen Stand ist und das Betriebssystem aktuell gehalten wird (Sicherheitsupdates). 
Über diese „Spielregeln“ werden die Gremienmitglieder gesondert unterrichtet und „belehrt“.


Das IMS vom 29.04.2021 ist in seinem vollständigen Wortlaut im RIS eingestellt.


Falls sich der Marktgemeinderat für das Abhalten von Hybridsitzungen entscheidet, sind als nächstes folgende Themen abzuarbeiten:
  • Abklären der technischen Umsetzung und der damit verbundenen Kosten
  • Ausarbeiten eines entsprechenden Beschlussvorschlages oder einer Änderungsformulierung für die Geschäftsordnung
  • Erstellen einer erweiterten Erklärung zum Datenschutz und zur Geheimhaltung für die Mitglieder des Gemeinderats („Belehrung“)


Weitere Änderungen, auf die hier jedoch nicht detailliert eingegangen werden soll, betreffen folgende Themenbereiche:
  • Abhalten von Bürgerversammlungen im Jahr 2021 (Die Durchführung einer Bürgerversammlung im Jahr 2021 liegt im Ermessen des Ersten Bürgermeisters. Finden im Jahr 2021 keine Bürgerversammlungen statt, sind diese bis spätestens 31.03.2022 nachzuholen.)
  • Durchführen von Bürgerentscheiden im Jahr 2021 (Die Gemeinden kann entscheiden, ob sie im Jahr 2021 Bürgerentscheide als kombinierte Urnen- und Briefabstimmungen oder als reine
    Briefabstimmungen durchführt.)
  • Einsetzen eines Ferienausschusses auf Ebene der Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände 
  • Verlängerung der Ferienzeit im Zusammenhang mit einem Ferienausschuss
  • Beschließender Sonderausschuss (Entscheidungsbefugnisse können im Jahr 2021 auf einen beschließenden Ausschuss im gleichen Umfang wie bei einem Ferienausschuss übertragen werden.)
  • Wahl eines Ortssprechers (Die Wahl kann im Jahr 2021 als reine Briefwahl durchgeführt werden.)
  • Gemeindewahlen (Für das Jahr 2021 sind Erleichterungen bei der Aufstellungsversammlung und beim Erfordernis von Unterstützungslisten für neue Wahlvorschlagsträger gegeben und eine Durchführung als reine Briefwahl möglich.)

Beschluss

Die Durchführung von Hybridsitzungen wird momentan nicht näher getreten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Berufung von Pater Norbert Rasim OT zum Mitglied des Stiftungsrates der Bürgerstiftung Altomünster

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.06.2021 ö beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Nachdem Pater Bonifatius Altomünster verlassen hat und somit auch nicht mehr als Stiftungsrat für die Bürgerstiftung Altomünster zur Verfügung steht, soll ein Ersatz bestimmt werden.

Es wird vorgeschlagen Pater Norbert Rasim als neuen Stiftungsrat der Bürgerstiftung Altomünster zu bestellen.

Beschluss

Pater Norbert Rasim wird als neuer Stiftungsrat der Bürgerstiftung Altomünster bestellt..

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Erneuerung der Lautsprecheranlage; Zuschussantrag der Kath. Pfarrkirchenstiftung "St. Dionysius" Pipinsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.06.2021 ö beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Die katholische Kirchenstiftung St. Dionysius hat mit Schreiben vom 02.05.2021 eine Förderung für die Erneuerung (bzw. Erweiterung) der Lautsprecheranlage in der Pfarrkirche Pipinsried durch den Markt Altomünster beantragt. 

Im Angebot in Höhe von 11.042,04 € sind Kosten für eine
  • Neuanschaffung (= Erweiterung) in Höhe von 5.550,16 €
  • Ersatzbeschaffung (= Erneuerung) in Höhe von 5.491,88 €
beinhaltet.

Von Seiten der Diözese wird diese Maßnahme nicht gefördert.

Bisherige Förderungen haben sich in der Regel auf Baumaßnahmen bezogen. Ersatzbeschaffungen wurden bislang nicht gefördert.

Die Durchführung der Maßnahmen ist in den Jahren 2021 vorgesehen.


Die zuletzt angewandte, vergleichbare Förderpraxis bei kirchlichen Objekten sieht wie folgt aus:

Der Markt Altomünster fördert die Sanierung von kirchlichen Objekten mit einem Fördersatz in Höhe von max. 20% des Anteils der jeweiligen Pfarrei (= Eigenanteil), gedeckelt auf einen Maximalförderbetrag. 

Ausgegangen wird von den nachgewiesenen Gesamtkosten (inkl. Mehrwertsteuer), d.h. eine Unterscheidung in zuschussfähige und nichtzuschussfähige Kosten wird nicht getroffen. 

Der abschließend festzusetzende Förderbetrag richtet sich nach den zum Abschluss der Maßnahme vorliegendem Eigenteil und den nachgewiesenen Gesamtkosten aus der tatsächlich Abrechnung der beauftragten Firmen bzw. erworbenen Materialien unter Berücksichtigung des Maximalförderbetrags. Die Abrechnungen sind dem Markt Altomünster in Kopie vorzulegen. 

Eigenleistungen und "Eigenmaterialbereitstellung" werden nicht gefördert.

Es wird vorgeschlagen den Maximalförderbetrag auf 9% des Förderbetrags (aufgerundet auf volle hundert) festzulegen.

Daraus errechnet sich folgende Förderung:
       5.550,16,- € x 20% = 1.110,03,- €                Maximalförderbetrag: 1.300,- €

Beschluss

Die Kirchenstiftung St. Dionysius erhält für die Erweiterung der Lautsprecheranlage eine Förderung vom Markt Altomünster in Höhe von 20%, jedoch einen maximalen Förderbetrag in Höhe von 1.300,- €.
Die Mittel werden im Haushalt 2022 bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Gemeinderat Hagl war bei diesem TOP nicht anwesend.

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8. Bekanntgabe von Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.06.2021 ö beschließend 8

Sach- und Rechtslage

Der Erste Bürgermeister berichtet über ein Treffen am kommenden Freitag mit interessierten Kindern und Eltern zur Neugestaltung des Spielplatzes am Hohenrieder Weg in Zusammenarbeit mit dem Zweckverband Kooperation Jugendarbeit.

Der Geschäftsleitende Beamte informiert über einen Antrag auf Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage zwischen Pfaffenhofen und Halmsried. Der Antrag wird im RIS bereitgestellt.

Die Kulturreferentin berichtet über Aktionen zum 90. Geburtstag des Bürgermedaillienträgers Walter Gaudnek.

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9. Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 18.05.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.06.2021 ö beschließend 9

Sach- und Rechtslage

Der 1. Bürgermeister gibt die in der nichtöffentlichen Sitzung vom 18.05.2021 gefassten Beschlüsse bekannt, soweit die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 2 GO).

TOP 1 Sanierung Anwesen Schultreppe 4, Nachtrag Gewerk Baumeister
       
Der 7. Nachtragsvereinbarung im Gewerk Baumeister wird zugestimmt.
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die 7 Nachtragsvereinbarung zu unterzeichnen.


TOP 2        Sanierung des Obelisk-Gründungssteins des Krieger- und Soldatenvereins Altomünster; Nachtrag Gewerk Steinmetz

       Der 1. Nachtragsvereinbarung im Gewerk Steinmetz wird zugestimmt.
       Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die3 1. Nachtragsvereinbarung zu unterzeichnen.

Datenstand vom 27.07.2021 10:20 Uhr