Datum: 23.11.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Markt Altomünster
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vorstellung des Landschaftspflegeverbandes Dachau e.V.
2 Bestätigung des stellvertretenden Kommandanten (Freiwillige Feuerwehr Wollomoos)
3 Gewährung eines Defizitausgleichs für den Waldkindergarten Erdweg e.V.
4 Neuerlass der Bestattungssatzung
5 Neuerlass der Gebührensatzung zur Bestattungssatzung
6 Bebauungsplan Altomünster Nr. 49 "Seniorentagesstätte am Brechfeld"; Aufstellungsbeschluss
7 Bebauungsplan Altomünster Nr. 50 "Feuerwehrgerätehaus, Rettungswache und Freizeitgelände; Aufstellungsbeschluss
8 Bekanntgabe von Informationen
9 Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 26.10.2021

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1. Vorstellung des Landschaftspflegeverbandes Dachau e.V.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

In einer losen Abfolge werden - insbesondere für die neuen Mitglieder des Marktgemeinderates - die Organisationen vorgestellt, die im Landkreis Dachau tätig sind.

Die Geschäftsführerin des Landschaftspflegeverbandes Dachau Esther Veges stellt ihre Arbeit und die ihrer MitarbeiterInnen vor.

Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

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2. Bestätigung des stellvertretenden Kommandanten (Freiwillige Feuerwehr Wollomoos)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Die Freiwillige Feuerwehr Wollomoos hat in der Versammlung der Feuerwehrdienstleistenden am 28.10.2021 Hannes Lapperger zum 2. Kommandanten gewählt.

Die gewählte Person erfüllt die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 BayFwG, ggf. erforderliche Lehrgänge werden zeitnah nachgeholt.

Die 2. Kommandant ist im Benehmen mit dem Kreisbrandrat vom Gemeinderat des Marktes Altomünster per Beschluss zu bestätigen (Art. 8 Abs. 4 BayFwG).

Die Bestellung von Johannes Böck zum stellvertretenden Notkommandanten endet mit dem Amtsantritt des gewählten stellvertretenden Kommandanten.

Beschluss

Hannes Lapperger wird im Benehmen mit dem Kreisbrandrat in seinem gewählten Amt als 2. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Wollomoos bestätigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Gewährung eines Defizitausgleichs für den Waldkindergarten Erdweg e.V.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Der Waldkindergarten Erdweg e.V. betreibt südlich von Kleinberghofen einen Waldkindergarten, der aktuell von 4 Kindern aus dem Gemeindebereich des Marktes Altomünster besucht wird.

Mit Mail vom 19.10.2021 beantragte der Träger zusätzlich zur "verpflichtenden" kommunalen Förderung eine regelmäßige finanzielle Unterstützung durch den Markt Altomünster. Das auftretende Betriebsdefizit wird mit gestiegenen Personalkosten begründet.

Zur Verbesserung der finanziellen Situation des Waldkindergarten Erdweg e.V. wird vorgeschlagen einen 
  • allgemeinen Zuschuss
oder
  • einen Defizitausgleich
in Höhe von 200,- € pro Kind mit Wohnsitz im Gemeindebereich des Marktes Altomünster und Jahr auf der Basis eines Beschlusses für das Jahr 2015 zu gewähren.

Ein allgemeiner Zuschuss würde nach Vorlage der Endabrechnung und ein Defizitausgleich nach Vorlage des Defizitnachweises gewährt. 

Beschluss

Der Waldkindergarten Erdweg e.V. erhält einen allgemeinen Zuschuss in Höhe von 200,- € pro Kind mit Wohnsitz im Gemeindebereich des Marktes Altomünster und Jahr.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Neuerlass der Bestattungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Die aktuelle Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Markt Altomünster (Bestattungssatzung) des Marktes Altomünster stammt aus dem Jahr 2009.

Die Einführung der neuen Grabart „Urnengrabfächer“ in den Urnenstelen und die seitdem zu verzeichnenden Entwicklungen in der Gesetzgebung und im Vollzug machen eine Änderung der Satzung erforderlich.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und des einfacheren Vollzugs wird der Neuerlass der Entwässerungssatzung empfohlen.

Folgende inhaltliche Änderungen werden vorgeschlagen:

§ 1 Satz 2 Buchstabe a)        Streichung:
Das Wort „Thalhausen“ wird gestrichen
                               Begründung:
Sowohl der Friedhof um die Kirche als auch die Erweiterungsfläche stehen im Eigentum und der Verwaltung der Kirche
Neue Fassung:
  1. gemeindeeigenen Friedhöfen in den Gemeindeteilen Altomünster, Pipinsried, Hohenzell, Oberzeitlbach, Randelsried und Wollomoos,

§ 11 Abs. 2 Satz 3                Neuer Satz 3
       Eine Rückerstattung der Nutzungsgebühren ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
                               Begründung:
                               Der neue Satz 3 stellt die Rechtslage im Vollzug klar dar.

§ 12 Abs. 2                        Neuer Absatz 2:
Vorschlag der Verwaltung: Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können auf Antrag zugelassen werden, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 
       Vorschlag aus dem Gemeinderat: Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg sind zulässig, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
                               Begründung:
Der Freistaat Bayern hat zum 01.04.2021 die Bestattungsverordnung in § 30 Abs. 2 soweit geändert, dass der Friedhofsträger Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3.

§ 13 Abs. 1 Buchstabe d)        Neuer Buchstabe d):
                               Urnengrabfächer
                               Begründung:
Diese Grabart ist aufgrund der vorhandenen Urnenstelen neu aufzunehmen.

§ 13 Abs. 2                        Ergänzung:
oder ein Urnengrabfach
                               Begründung:
Diese Grabart ist aufgrund der vorhandenen Urnenstelen neu aufzunehmen.
Neue Fassung:
Wird weder eine Familiengrabstätte noch eine Urnengrabstätte oder ein Urnengrabfach in Anspruch genommen, weist der Markt Altomünster dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu.

§ 16 Abs. 2 Satz 1                Steichung:
Die Worte „je Quadratmeter“ werden gestrichen.
                               Begründung:
Die Flächenangabe kann entfallen, da die Urnengrabstätten genau diese Größe haben.
Neue Fassung:
In einer Urnengrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen bestattet werden.

§ 16 Abs. 2 Satz 2                Neuaufnahme:
Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. 
                               Begründung:
Es erfolgt eine Klarstellung.

§ 16 a                                Neuaufnahme                        
  1. Urnengrabfächer sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. 
  2. Urnen, die in einem Urnengrabfach beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Die Aschenkapsel muss biologisch abbaubar sein.
  3. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann der Markt Altomünster über das Urnengrabfach verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Inhaber des Nutzungsrechtes oder die Pfleger der Grabstätte rechtzeitig vom Markt Altomünster benachrichtigt.
  4. Wird vom Markt Altomünster über das Urnengrabfach verfügt, so ist er berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
                               Begründung:
Diese Grabart ist aufgrund der vorhandenen Urnenstelen neu aufzunehmen.

§ 18 Abs. 2                        Ergänzung:
oder ein Urnengrabfach
                               Begründung:
Diese Grabart ist aufgrund der vorhandenen Urnenstelen neu aufzunehmen.

Aufgrund der überschaubaren Anzahl der vorgeschlagenen Änderungen wird auf eine vollumfängliche Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung verzichtet.

Beschluss 1

Mit den Änderungen zu § 1 Satz 2 Buchstabe a), § 11 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 1 Buchstabe d), § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 16 a und § 18 Abs. 2 besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

§ 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg sind zulässig, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Beschluss 3

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der 

Markt Altomünster
folgende
 Satzung
über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im
Markt Altomünster vom xx.12.2021
(Bestattungssatzung)



§ 1 
Geltungsbereich

Der Markt Altomünster betreibt zur Bestattung eine öffentliche Einrichtung für das Bestattungswesen.

Diese Einrichtung besteht aus den:
  1. gemeindeeigenen Friedhöfen in den Gemeindeteilen Altomünster, Pipinsried, Hohenzell, Oberzeitlbach, Randelsried und Wollomoos,
  2. von ihm verwalteten Friedhof im Gemeindeteil Randelsried
  3. den gemeindeeigenen Leichenhäusern in Altomünster, Pipinsried, Hohenzell und Wollomoos
  4. von ihm verwalteten Leichenhäusern in Oberzeitlbach und Randelsried


§ 2
Benutzungsrecht

  1. Die Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung 
  1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner 
  2. der im Gemeindegebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist, 
  3. von Personen, denen ein Grabnutzungsrecht zusteht und 
  4. von Mitgliedern der Familie (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) eines Grabnutzungsberechtigten.

  1. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch den Markt.

  1. Verstorbene der Alten- und Pflegeheime sind grundsätzlich in ihren Heimatgemeinden zu bestatten. 

  1. Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes.
§ 3 
Betreten des Friedhofs

  1. Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Öffnungszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben. 
Bei dringendem Bedürfnis kann der Markt Altomünster in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

  1. Der Markt Altomünster kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass (z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen) untersagen.


§ 4 
Verhalten im Friedhof

  1. Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

  1. Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
  1. Tiere mitzunehmen, ausgenommen Blindenhunde,
  2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwägen und Rollstühle, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch den Markt Altomünster erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 5 Abs. 5 ausgeführt werden,
  4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,
  5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  9. Grabstätten, Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  10. unpassende Gefäße (z..B. Konservendosen u.a. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern zu hinterstellen.

  1. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.


§ 5 
Gewerbliche Arbeiten im Friedhof

    1. Gewerbliche Arbeiten im Friedhof bedürfen der Erlaubnis des Marktes Altomünster. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen diese Satzung oder gegen Anordnungen des Marktes verstoßen wird.

    1. An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.

    1. Während einer Bestattung ist die Vornahme gewerblicher Arbeiten in der Nähe der betreffenden Grabstätte untersagt.

    1. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist die Benutzung des Friedhofsweges mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.

    1. Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßem Zustand zu versetzen.

    1. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Markt Altomünster aus dem Friedhof verwiesen werden.


§ 6 
Anzeigepflicht

Bestattungen, die auf den Friedhöfen erfolgen sollen, sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Altomünster mit den erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.


§ 7 
Umbettung und Exhumierung 

    1. Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes Altomünster. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. 

    1. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte an der Grabstätte, aus der ausgebettet oder in die eingebettet werden soll.

    1. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Marktes Altomünster auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

    1. Nach dem Wiederruf von Grabrechten können Leichen und Aschenreste, deren Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, von Amtswegen umgebettet werden. 

    1. Alle Umbettungen werden von einem vom Markt Altomünster zu beauftragenden Bestattungsunternehmen durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt der Markt Altomünster.

    1. Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die bei einer Umbettung unvermeidbar sind, haben die Antragsteller zu ersetzten. 

    1. Der Ablauf der Ruhezeit und des Grabnutzungsrechtes werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 

    1. Werden Leichen und Aschenreste zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder ausgegraben, bedarf dies einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.



§ 8 
Rechte an Grabstätten

  1. Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum des Marktes Altomünster. Es werden nur unveräußerliche Rechte an einzelne natürliche und juristische Personen nach den Bestimmungen dieser Satzung vergeben. Ein Anspruch auf den Erwerb eines Rechtes besteht nicht.

  1. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird mit der Entrichtung der Grabnutzungsgebühr vergeben.

  1. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. Es kann gegen Bezahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden. Ein Anspruch auf die Verlängerung besteht nicht.

  1. Das Nutzungsrecht ist mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der entsprechenden Ruhezeit zu verlängern, wenn während der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt.

  1. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit kann der Markt Altomünster über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt Altomünster benachrichtigt. Eine weitergehende Verpflichtung des Marktes Altomünster zur Ermittlung der Angehörigen besteht nicht.


§ 9 
Beschränkung der Rechte an Grabstätten

  1. Das Nutzungsrecht kann durch den Markt Altomünster entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist dazu erforderlich, wenn die Ruhefrist des zuletzt Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

  1. Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.


§ 10 
Umschreibung des Nutzungsrechts

  1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann dieser die Umschreibung eines Nutzungsrechts auf einen Dritten beantragen.

  1. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungs-berechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde.

  1. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung grundsätzlich in der Reihenfolge der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bestattungsverordnung genannten Personen.


§ 11 
Rückgabe des Nutzungsrechts

  1. Das Nutzungsrecht kann bei unbelegten Grabstätten jederzeit zurückgegeben werden.

  1. Das Nutzungsrecht kann bei belegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der Nutzungszeit zurückgegeben werden. Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts ist ausnahmsweise mit Zustimmung des Marktes Altomünster möglich. Eine Rückerstattung der Nutzungsgebühren ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

  1. Bei Rückgabe des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen - ausgenommen die künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmale i.S.d. § 19 Abs. 4 dieser Satzung - von letzten Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Nach dieser Frist fallen diese entschädigungslos an den Markt Altomünster. 
Sofern die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nicht fristgerecht vom Nutzungsberechtigten entfernt werden, ist der Markt Altomünster berechtigt, diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.


§ 12 
Bestattungsarten, Belegungsplan

  1. Es sind nur Erd- und Urnenbestattungen zulässig. 

  1. Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg sind zulässig, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 

  1. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan des Marktes Altomünster. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. Die Grabstätten werden dem Bestattungspflichtigen von der Friedhofsverwaltung zugewiesen.


§ 13 
Grabarten

  1. Die Grabstätten werden unterschieden in:
  1. Familiengrabstätten 
  2. Einzelgrabstätten 
  3. Urnengrabstätten
  4. Urnengrabfächer

  1. Wird weder eine Familiengrabstätte noch eine Urnengrabstätte oder ein Urnengrabfach in Anspruch genommen, weist der Markt Altomünster dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu.


§ 14 
Familiengrabstätten

  1. Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. 

  1. In einer Familiengrabstätte sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen nebeneinander zulässig. Die Belegung erfolgt zweistöckig. 
Eine weitere Bestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen oder eine Tieferlegung erfolgt ist.



§ 15 
Einzelgrabstätten

  1. Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. 

  1. In einer Einzelgrabstätte sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. 
Eine weitere Beisetzung darf nur erfolgen, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist oder eine Tieferlegung erfolgt ist.



§ 16 
Urnengrabstätten 

  1. Urnengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. 

  1. In einer Urnengrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen bestattet werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. 

  1. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann der Markt Altomünster über die Urnengrabstätte verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Inhaber des Nutzungsrechtes oder die Pfleger der Grabstätte rechtzeitig vom Markt Altomünster benachrichtigt.

  1. Wird vom Markt Altomünster über die Urnengrabstätte verfügt, so ist er berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.


§ 16 a
Urnengrabfächer

  1. Urnengrabfächer sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. 

  1. Urnen, die in einem Urnengrabfach beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Die Aschenkapsel muss biologisch abbaubar sein.

  1. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann der Markt Altomünster über das Urnengrabfach verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Inhaber des Nutzungsrechtes oder die Pfleger der Grabstätte rechtzeitig vom Markt Altomünster benachrichtigt.

  1. Wird vom Markt Altomünster über das Urnengrabfach verfügt, so ist er berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.



§ 17
Größe der Gräber

  1. Die einzelnen Grabstätten haben in allen Friedhöfen in der Regel folgende Ausmaße:
    1. Familiengrabstätte                Länge 2,00 Meter
                                       Breite 1,80 Meter
    1. Einzelgrabstätte                Länge 2,00 Meter
               Breite 1,00 Meter
  1. Urnengrabstätte                Länge 1,00 Meter
       Breite 1,00 Meter 

  1. Der Abstand Außenkanten zwischen den einzelnen Grabstätten beträgt in allen Friedhöfen 0,40 Meter.

  1. Bei einer Erdbestattung beträgt die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des unteren Sarges in der Regel wenigstens 2,10 Meter.

  1. Bei einer Urnenbestattung beträgt die Tiefe bis zur Oberkante der Urne wenigstens in der Regel 0,60 Meter.


§ 18 
Ruhefristen

  1. Für Familien- und Einzelgrabstätten beträgt die Ruhefrist auf allen Friedhöfen 25 Jahre.

  1. Für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt die Ruhefrist auf allen Friedhöfen 15 Jahre.


§ 19
Grabmäler

  1. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet sein.

  1. Grabmäler dürfen die Höhe von 2,00 Meter - gemessen vom Fundament - nicht übersteigen. Soweit die Sicherheit und Ordnung oder die Gestaltung im Friedhof es erfordern, kann eine niedrigere Höhe festgesetzt werden.

  1. Grabeinfassungen dürfen gemessen von Außenkante zu Außenkante die Maße der jeweiligen Grabstätte nicht überschreiten. Die Einfassungen dürfen nicht höher als 0,20 Meter sein.

  1. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes Altomünster. Eine Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis.

  1. Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. 
Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

  1. Nach der Beendigung von Baumaßnahmen ist der Nutzungsberechtigte dafür verantwortlich, dass eventuell erforderliche Aufräumarbeiten durchgeführt werden.



§ 20 
Pflege und Gestaltung der Grabstätten

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird.

  1. Jede Grabstätte ist spätestens acht Monate nach der Bestattung bzw. nach der Vergabe des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten.

  1. Nicht gestattet ist die Anlage von
  1. Grabhügeln mit einer Höhe von mehr als 0,20 Metern.
  2. Nischen, Grüften und Kapellen. 

  1. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

  1. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. 

  1. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. 

  1. Übernimmt für die Grabstätte niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist der Markt Altomünster berechtigt, das Grab auf Kosten des Nutzungsberechtigten einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

  1. Die Errichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Markt Altomünster.


§ 21 
Friedhofsabfälle

  1. Die Grabnutzungsberechtigten sind verpflichtet, den kompostierbaren vom nicht kompostierbaren Abfall zu trennen.

  1. In die im Friedhof aufgestellten Behälter dürfen 
    1. kompostierbare Abfälle wie z.B. verwelkte oder trockene Blumen, Strauchschnitt, Zweige, Äste, Laub und Kränze ohne Styroporring und Drähte
    2. nichtkompostierbare Abfälle wie z.B. Grablichter, Kerzenreste, Plastikhüllen von Kerzen
gebracht werden.

  1. Alle weiteren nichtkompostierbaren Abfälle wie z.B. Kranzschleifen, Steckschwämme aus Kunststoff und Styropor, Drähte, Plastikblumen, Blumenfolien, eingefärbte oder farbbesprühte Pflanzenteile, Wickelbänder, etc sind von den Benutzern selbst aus dem Friedhof zu entfernen und der eigenen Hausabfallbeseitigung zuzuführen.


§ 22 
Standsicherheit der Grabmale

    1. Einmal jährlich wird durch den Markt Altomünster oder einer von ihm beauftragten Stelle eine Standsicherheitsprüfung der Grabmale durchgeführt. 

    1. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 
Bei Gefahr im Verzug kann der Markt Altomünster auf Kosten des Nutzungsberechtigten die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

    1. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Marktes Altomünster nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist der Markt Altomünster berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen.
Der Markt Altomünster ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. 
 
    1. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. 


§ 23 
Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient der
  1. Aufbewahrung der Leichen aller im Markt Altomünster Verstorbenen bis diese bestattet oder überführt werden
  2. Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof
  3. Vornahme von Leichenöffnungen. 

  1. Sofern keine Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.


§ 24 
Übergangsrecht

    1. Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung Anforderungen an die Grabstätten bestanden, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so ist es ausreichend, wenn sie früheren Rechtsvorschriften entsprechen.

    1. Nach früheren Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen begründete Rechte an einer Grabstätte, insbesondere auch an sogenannten Hausgräbern, werden Grabrechte im Sinne dieser Satzung, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Satzung noch bestehen.
Sie behalten jedoch die Dauer, auf die sie begründet oder letztmals verlängert worden sind, längstens aber eine Dauer von fünfundzwanzig Jahren seit ihrer Begründung oder letztmaligen Verlängerung. 


§ 25
Ausnahmen

Der Markt Altomünster kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen, wenn öffentliche Belange, insbesondere die Belange einer geordneten und würdigen Totenbestattung, nicht entgegenstehen.


§ 26 
Haftungsausschluss

Der Markt Altomünster übernimmt für Schäden, die durch eine nichtsatzungskonforme Benutzung der Einrichtungen oder durch dritte Personen entstehen, keine Haftung. 
Im Übrigen haftet der Markt Altomünster nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


§ 27
 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich den Bestimmungen über
  1. das Betreten des Friedhofes (§ 3)
  2. das Verhalten auf dem Friedhof (§ 4),
  3. die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof (§ 5), 
  4. Grabmale (§ 19),
  5. die Pflege und Gestaltung der Grabstätten (§ 20),
zuwiderhandelt.


§ 28
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

  1. Der Markt Altomünster kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

  1. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.


§ 29 
Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am 01.01.20122 in Kraft.

  1. Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindliche Bestattungseinrichtung des Marktes Altomünster vom 17.12.2009 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Neuerlass der Gebührensatzung zur Bestattungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Die Kalkulation der Gebühren im gemeindlichen Bestattungswesen für die Jahre 2022 bis 2025 wurde in der Sitzung vom 21.09.2021 vorgestellt.

Bei dem festgelegten Kostendeckungsgrad bei den Grabnutzungsgebühren in Höhe von 40% ergeben sich folgende Beträge:

                                   Betrag Kalkulation                     Betrag Satzung
Familiengrabstätten                 2.654,81 €                        2.655,- €
Einzelgrabstätten                 1.943,23 €                        1.943,- €
Urnengrabstätten                1.394,66 €                        1.395,- €
Urnengrabfächer        1.369,15 € bzw. 1.356,19 €                1.363,- €
                                          
       
Bei dem festgelegten Kostendeckungsgrad bei der Leichenhausbenutzungsgebühr in Höhe von 40% ergeben sich folgende Beträge:

                                         Betrag Kalkulation                     Betrag Satzung
       Erster Tag                          248,93 €                          249,- €
       Jeder weitere Tag                  124,46 €                          124,- €


Die Benutzungsgebühren sind in die Gebührensatzung zur Bestattungssatzung zu übernehmen, um eine entsprechende Rechtskraft zu erhalten.


Folgende inhaltliche Änderungen der aktuellen Gebührensatzung werden vorgeschlagen:

§ 1 Absatz 1 Buchstabe c)        Streichung:
Der Buchstabe c) die Pflege und den Unterhalt der Friedhöfe (Friedhofspflegegebühr) wird gestrichen.
                               Begründung:
                               Berücksichtigung der Grundsätze der Kalkulation

§ 3 Buchstabe c)                Streichung:
Der Buchstabe c) bei der Friedhofpflegegebühr zum 01.07. eines jeden Kalenderjahres wird gestrichen.
                               Begründung:
Berücksichtigung der Grundsätze der Kalkulation


§ 6                                Änderung
       Die Sätze 1 und 2 Die Leichenhausbenutzungsgebühr wird pro Benutzung erhoben. Diese beträgt 200,- €. werden durch folgenden neuen Satz 1 ersetzt:
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet,
  1. für den ersten Tag                   249,- € 
  2. für jeden weiteren Tag                   124,- € 
Begründung:
Ergebnis der Kalkulation
                               
§ 7 Satz 2                        Änderung
                               Der Satz 2 erhält folgendes Fassung:
Diese beträgt für die
  1. Familiengrabstätte                2.655,- €
  2. Einzelgrabstätte                         1.943,- €
  3. Urnengrabstätte                         1.395,- €
  4. Urnengrabfächer                        1.363,- €
Begründung:
Ergebnis der Kalkulation

§ 8                                Änderung
Der bisherige § 8 (Friedhofspflegegebühr) wird durch folgenden § 8 (Übergangsvorschrift) ersetzt:
  1. Für Grabnutzungsberechtigte, von denen vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung eine Grabnutzungsgebühr und eine Friedhofspflegegebühr erhoben wurde, entfällt zukünftig die Friedhofspflegegebühr. Der Grabnutzungsberechtigte erhält für die Dauer des vormals erworbenen Grabnutzungsrechtes einen neuen Gebührenbescheid nach den ab dem 1.1.2022 geltenden Gebührensätzen. Die bisher bezahlte Grabnutzungsgebühr und die bisher bezahlten Friedhofspflegegebühren werden verrechnet. 

  1. Der Grabnutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, den ab 1.1.2022 berechneten Restbetrag für das Grabnutzungsrecht in jährlichen Raten - entsprechend der Friedhofspflegegebühr - zu bezahlen.


Zur besseren Übersichtlichkeit wird die Beitrags- und Gebührensatzung zur Bestattungssatzung neu erlassen.

Beschluss

Aufgrund des Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 286) und Art. 20 Abs. 1 des Kosten-gesetzes (BayRS 2013-1-I) erlässt der 




Markt Altomünster

folgende 

Gebührensatzung zur 
Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung des Marktes Altomünster vom xx.12.2021
(Bestattungsgebührensatzung)


§ 1 
Gebührentatbestand

  1. Der Markt Altomünster erhebt für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung Gebühren für
    1. die Benutzung des Leichenhauses (Leichenhausbenutzungsgebühr)
    2. die Dauer der Grabnutzung (Grabnutzungsgebühr).

  1. Für Leistungen, für die keine Gebühren vorgesehen sind, können entsprechende Sondervereinbarungen abgeschlossen werden.


§ 2 
Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist,
    1. wer zur Zahlung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
    2. wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,
    3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

  1. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 3
Entstehen der Gebühr

Die Gebührenschuld entsteht
  1. bei der Leichenhausbenutzungsgebühr mit der Vollendung der Leistungen des Marktes Altomünster, die bei der Benutzung erbracht werden.
  2. bei der Grabnutzungsgebühr mit der Begründung oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes für dessen Dauer.


§ 4
Vorauszahlungen

Der Markt Altomünster ist berechtigt Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld zu erheben.


§ 5
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.



§ 6 
Leichenhausbenutzungsgebühr

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet, 

       a) für den ersten Tag                        249,- € 
       b) für jeden weiteren Tag                124,- € 


§ 7
Grabnutzungsgebühr

Die Grabnutzungsgebühr wird für die Dauer des Nutzungsrechtes erhoben.

Diese beträgt für die
  1. Familiengrabstätte                2.655,- €
  2. Einzelgrabstätte                         1.943,- €
  3. Urnengrabstätte                         1.395,- €
  4. Urnengrabfächer                        1.363,- €

Wird in einem Grab eine weitere Bestattung vorgenommen, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Nutzungsrechts übersteigt, dann ist für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechtes bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist anteilig eine weitere Grabnutzungsgebühr zu entrichten.


§ 8
Übergangsvorschriften

  1. Für Grabnutzungsberechtigte, von denen vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung eine Grabnutzungsgebühr und eine Friedhofspflegegebühr erhoben wurde, entfällt zukünftig die Friedhofspflegegebühr. Der Grabnutzungsberechtigte erhält für die Dauer des vormals erworbenen Grabnutzungsrechtes einen neuen Gebührenbescheid nach den ab dem 01.01.2022 geltenden Gebührensätzen. Die bisher bezahlte Grabnutzungsgebühr und die bisher bezahlten Friedhofspflegegebühren werden verrechnet. 

  1. Der Grabnutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, den ab 01.01.2022 berechneten Restbetrag für das Grabnutzungsrecht in jährlichen Raten - entsprechend der Friedhofspflegegebühr - zu bezahlen.


§ 9 
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

  1. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Bestattungseinrichtung des Marktes Altomünster (Bestattungsgebührensatzung) vom 17.12.2009 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

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6. Bebauungsplan Altomünster Nr. 49 "Seniorentagesstätte am Brechfeld"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Im Rahmen der Vorgespräche zur Gestaltung der Räumlichkeiten für die Seniorentagesstätte hat sich herausgestellt, dass die erforderlichen Außenmaße des geplanten Gebäudes das Maß der in der Umgebung vorhandenen Gebäude überschreiten wird. 
Neben der Seniorentagesstätte wird in den weiteren zwei Geschoßen bezahlbarer Wohnraum entstehen. Um diesen kostengünstiger anbieten zu können, wird vorgeschlagen das zweite Obergeschoß als weiteres Vollgeschoß (und nicht als Dachgeschoß) auszubilden und das Gebäude mit einem Pultdach zu versehen.

Ein derartiges Gebäude kann nicht mehr nach § 34 BauGB genehmigt werden. Es ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Ausschnitt aus dem gültigen Flächennutzungsplan:


Der geplante Umgriff des Bebauungsplanes ist blau umrandet.

Beschluss

1.
Der Markt Altomünster stellt für eine Teilfläche des Grundstücks 783/10 der Gemarkung Altomünster einen Bebauungsplan auf.
2.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Altomünster Nr. 49 „Seniorentagesstätte am Brechfeld“.



Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Bebauungsplan Altomünster Nr. 50 "Feuerwehrgerätehaus, Rettungswache und Freizeitgelände; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Für die Grundstücke Flurnummern 773 und 773/7 der Gemarkung Altomünster sind weitere Gebäude (vgl. Beschluss des Gemeinderates vom 26.10.2021) und geänderte Nutzungen (vgl. Beschluss des Gemeinderates vom 29.01.2019) geplant. 

Diese vorgesehenen Maßnahmen können nicht mehr nach § 34 BauGB genehmigt werden. 

Für die oben genannten Vorhaben ist deshalb die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Ausschnitt aus dem gültigen Flächennutzungsplan:






Lageplanausschnitt:


Der neu geplante Umgriff des Bebauungsplanes ist blau umrandet.

Beschluss

1.
Der Markt Altomünster stellt für die Grundstücke Flurnummern 773, 773/7, 774/13 (Teilfläche) und 813/2 (Teilfläche der Straße), Gemarkung Altomünster einen Bebauungsplan auf.
2.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Altomünster Nr. 50 "Feuerwehrgerätehaus, Rettungswache und Freizeitgelände“.



Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Bekanntgabe von Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 8

Sach- und Rechtslage

Der Erste Bürgermeister informiert über
  • die Fertigstellung der ersten Teilmaßnahmen am gemeindlichen Spielplatz „Hohenrieder Weg“,
  • die Absage der Bürgerversammlungen und des Christkindlmarktes im laufenden Jahr und
  • eine großangelegte Impfaktion am 03. und 04.12.2021 in der Schulsporthalle Altomünster.

Der Geschäftsleitende Beamte berichtet über die Fertigstellung der Umfassungsmauer und Außenanlagen sowie noch anstehende Gewährleistungs- und kleineren Restarbeiten beim Sanierungsobjekt Schultreppe 4 und der aktuell zu erwartenden Kosten in Höhe von 3,5 Mio. €.

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9. Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 26.10.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 9

Sach- und Rechtslage

Der 1. Bürgermeister gibt die in der nichtöffentlichen Sitzung vom 26.10.2021 gefassten Beschlüsse bekannt, soweit die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 2 GO).

TOP 1 Jahresabschluss 2020 der Wohnungsbaugesellschaft mbH im Landkreis Dachau

Der Markt Altomünster stimmt als Gesellschafter der Wohnungsbaugesellschaft mbH im Landkreis Dachau den in der Gesellschafterversammlung am 16.09.2021 gefassten Beschlüsse wie folgt zu:


Die Gesellschafterversammlung nimmt den vorgelegten Jahresabschluss 2020 einschließlich Lagebericht, sowie den dazugehörigen Prüfungsbericht des Verbandes bayer. Wohnungsunternehmen zur Kenntnis.

Die Gesellschafterversammlung nimmt vom beigefügten Aufsichtsratsbeschluss Nr. 516 vom 16.09.2021 inkl. Anlagen und vom „Bericht des Aufsichtsrates“ vom 16.09.2021 Kenntnis.

Die unter Punkt 1 und 2 aufgeführten Unterlagen inkl. Anlagen werden gebilligt.

Dem Vorschlag der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes 2020 in Höhe von 235.068,20 € wird zugestimmt, indem 235.068,20 € in die „Anderen Gewinnrücklagen“ eingestellt werden.

Der Jahresabschluss wird in der vorgelegten Form festgestellt.

Den Geschäftsführern Herrn Stefan Egenhofer und Herrn Stefan Reith wird für das Berichtsjahr 2020 die Entlastung erteilt.

Dem Aufsichtsrat wird für das Berichtsjahr 2020 die Entlastung erteilt.

Der Erste Bürgermeister Michael Reiter hat bei dem Beschlusspunkt Nr. 7 nicht mit abgestimmt, da der Erste Bürgermeister Aufsichtsratsmitglied bei der WLD ist.

Datenstand vom 15.12.2021 07:18 Uhr