Datum: 22.02.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Markt Altomünster
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Erlass einer Vorkaufsrechtsatzung für einen Bereich zwischen der Halmsrieder Straße und dem Schlesierweg in Altomünster
2 Bebauungsplan Altomünster Nr. 51 „Hochwasserschutz- und Ausgleichsflächen nordwestlich von Altomünster“; Aufstellungs- und Billigungsbeschluss
3 Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 5. Änderung „Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung“; Beschluss zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss
4 Bebauungsplan Lichtenberg Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung“; Beschluss zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss
5 Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II, 3. Änderung "Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen südlich von Arnberg,1. Erweiterung und südöstlich von Kiemertshofen"; Änderungs- und Billigungsbeschluss
6 Bebauungsplan Arnberg Nr. 2 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Arnberg, 1. Erweiterung"; Billigungsbeschluss
7 Bebauungsplan Kiemertshofen Nr. 5 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen"; Änderung des Aufstellungsbeschlusses und Billigungsbeschluss
8 Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung "Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried“; Änderungs- und Billigungsbeschluss
9 Bebauungsplan Pfaffenhofen Nr. 4 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffenhofen"; Aufstellungs-und Billigungsbeschluss
10 Bebauungsplan Halmsried Nr. 1 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried"; Aufstellungsbeschluss
11 Anfragen zur Errichtung von Freiflächenfotovoltaikanlagen nördlich von Wollomoos, nordöstlich von Wollomoos, nördlich von Oberndorf, westlich von Kiemertshofen, südwestlich von Hohenzell, südlich von Deutenhofen und nordöstlich von Deutenhofen, nordwestlich von Deutenhofen (Erweiterung der bestehenden Anlage)
12 Bekanntgabe von Informationen
13 Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.01.2022

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1. Erlass einer Vorkaufsrechtsatzung für einen Bereich zwischen der Halmsrieder Straße und dem Schlesierweg in Altomünster

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.02.2022 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann der Markt Altomünster (Markt) in Gebieten, in denen er städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihm ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zusteht. 

Mit einer Vorkaufssatzung wird für den Markt lediglich ein Vorkaufsrechtstatbestand festgelegt. 
Ob im konkreten einzelnen Verkaufsfall die Ausübung eines Vorkaufsrechts in Betracht kommt, muss jeweils konkret geprüft werden. Hier gelten hohe Anforderungen im Hinblick auf die notwendige Ermessensausübung und die Darlegung des Wohls der Allgemeinheit. 

Gleichwohl bietet eine Vorkaufsrechtsatzung für den Markt eine wichtige Möglichkeit zur Sicherung seiner städtebaulichen Entwicklung. Verfügbarkeit über Grundstücke erleichtert die Umsetzung städtebaulicher Maßnahmen wesentlich, da ansonsten die Bauleitplanung in der Regel nur konsensual mit Zustimmung des Grundstückseigentümers umgesetzt werden kann. 

Wie nachfolgend dargelegt wird, bedarf ein Bereich zwischen der Halmsrieder Straße und dem Schlesierweg, der im Umgriff der Vorkaufsrechtsrechtssatzung liegen soll, einer städtebaulichen Ordnung sowie der Absicherung ihrer Umsetzung. 

Hierzu zieht der Markt städtebauliche Maßnahmen, insbesondere die Aufstellung von Bebauungsplänen, den Abschluss städtebaulicher Verträge bzw. die Aufstellung vorhabenbezogener Bebauungspläne in Betracht. 

Bei dem Bereich handelt es sich um einen größeren, im Wesentlichen unbebauten Bereich in zentraler Lage des Marktes. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Baufläche dargestellt, in Teilbereichen sind Straßen und Grünzüge dargestellt. Der Bereich befindet sich innerhalb des Siedlungsgebietes und steht für eine zukünftige Bebauung an. 
Bei einer Bebauung dieser Fläche kann eine leistungsfähige und verkehrstüchtige Anbindung des Gesamtgebietes nur über die Halmsrieder Straße erfolgen. Hierfür sind in Bebauungsplänen entsprechende Flächen festzusetzen. Die Umsetzung der Erschließung erfordert spätestens dann den Erwerb des Eigentums durch den Markt. 
Der im Südwesten an die Freifläche angrenzende „Schlesierweg“ ist derzeit nur einseitig befahrbar. Bei einer Bebauung der Freifläche ist dieser Weg auszubauen und zu ertüchtigen. Auch hierzu sind Festsetzungen in einem Bebauungsplan und der Eigentumserwerb durch die Kommune erforderlich. 

Auch im Bereich des Marktes Altomünster besteht eine hohe Nachfrage nach Wohnbauflächen, die durch das vorhandene Angebot nicht abgedeckt werden kann. Hinzu kommt, dass ein ausreichendes Angebot an Wohnflächen für Bevölkerungskreise, die sich am freien Miet- und Kaufmarkt aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht problemlos Wohnraum verschaffen können, nicht besteht. Zur Lösung beabsichtigt der Markt Altomünster in entsprechenden Bebauungsplänen eine flächensparende und nachhaltige Bebauung, vorzugsweise Geschosswohnungsbau, vorzugeben. Für die Erreichung der weiteren städtebaulichen Ziele - insbesondere preisgedämpfter oder sozialgebundener Wohnraum sowie Umsetzungsfristen - kommt die die Vergabe von Grundstücken mit entsprechenden städtebaulichen Bindungen in Betracht. Dies ist nur möglich, wenn der Markt über Eigentum verfügt. Dabei ist es der Kommune leichter möglich, Grundstücke günstiger zu vergeben, als private Eigentümer und Investoren, die in der Regel auf Gewinnmaximierung ausgelegt sind. 

Schließlich erfordert die Bebauung des dem Vorkaufsrecht unterliegenden Bereichs auch die Schaffung entsprechender Infrastruktureinrichtungen, insbesondere Kindertageseinrichtungen. Auch hierzu ist vorgesehen, durch entsprechende Bebauungspläne Festsetzungen für die Fläche zu treffen. Hierfür ist der vorrangige Erwerb von Flächen in diesem Bereich durch den Markt erforderlich. 

Der Markt erachtet den mit einer Vorkaufsrechtssatzung möglichen Eingriff in den regulären Grundstücksverkehr grundsätzlich für geeignet, erforderlich und angemessen, um eine entsprechend gewünschte städtebauliche Ordnung und Entwicklung für die Zukunft zu sichern. Vielmehr geht der Markt davon aus, dass ohne eine Zugriffsmöglichkeit auf das Eigentum zu haben, die städtebaulichen Ziele sich nicht verwirklichen lassen. Allein die Aufstellung von Bebauungsplänen mit entsprechenden Festsetzungen sichern nicht ab, dass die städtebaulichen Maßnahmen zeitnah und - insbesondere beim preisreduzierten und sozial gebundenen Wohnraum - bedarfsorientiert umgesetzt werden. 

Zur Sicherung der Umsetzung dieser Planungsziele wird vorgeschlagen, eine entsprechende Vorkaufsrechtsatzung zu erlassen. 

Beschluss

Aufgrund von § 25 Abs. 1 des Baugesetzbuches erlässt der  

Markt Altomünster

folgende 

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht in einem Bereich zwischen der Halmsrieder Straße und dem Schlesierweg
(Vorkaufsrechtssatzung Halmsrieder Straße/Schlesierweg)
vom xx.02.2022


§ 1
Geltungsbereich:

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf einen Bereich zwischen der Halmsrieder Straße und dem Schlesierweg in Altomünster und erfasst die Grundstücke mit den Flurnummern 35/2, 1025, 1027, 1027/1 und 1116/3 der Gemarkung Altomünster. 

Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung maßgebend ist, dargestellt:



§ 2 
Vorkaufsrecht

Dem Markt Altomünster steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung für die vom Markt in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung ein Vorkaufsrecht zu. 


§ 3 
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Bebauungsplan Altomünster Nr. 51 „Hochwasserschutz- und Ausgleichsflächen nordwestlich von Altomünster“; Aufstellungs- und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.02.2022 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. Baugesetzbuch (BauGB) steht dem Markt Altomünster (Markt) ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan 
  • eine Nutzung für öffentliche Zwecke (z.B. Hochwasserschutz) oder
  • für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 (naturschutzfachliche Ausgleichsflächen) 
festgesetzt ist.

Der Markt Altomünster beabsichtigt deshalb zur Sicherung von Flächen für den Hochwasserschutz und den naturschutzfachlichen Ausgleich im Nordwesten von Altomünster einen Bebauungsplan aufzustellen.


Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes orientiert sich 
  • an den Wasserspiegelberechnungen für das geplante Hochwasserrückhaltebecken HRB 2A „Talangerstraße“ und dem damit erforderlichen Flächenbedarf und
  • an im Flächennutzungsplan dargestellten potentielle Ausgleichsflächen bzw. bereits vorhandene Ausgleichsflächenstrukturen.

Der Bebauungsplan umfasst im 
  • Planbereich A die Grundstücke mit den Flurnummern 1110, 1111, 1113, 1116, 1116/5, 1120 Teilfläche, 1152 Teilfläche, 1155 Teilfläche, 1156, 1158, 1161, 1162 und 1165 Teilfläche der Gemarkung Altomünster und 
  • Planbereich B die Grundstücke mit den Flurnummern 1105/1, 1107, 1109 Teilfläche, 1472/1, 1475 Teilfläche, 1150/1, 1476 der Gemarkung Altomünster und der Flurnummer 905/1 der Gemarkung Wollomoos.

Planbereich A

Planbereich B 



Die Grundstücke mit den Flurnummern 1105/1, 1107, 1109 Teilfläche, 1110, 1111, 1120/2 Teilfläche, 1156, 1158 1161, 1165, 1472/1, 1475 Teilfläche, 1150/1, der Gemarkung Altomünster und die Flurnummer 905/1 der Gemarkung Wollomoos befinden sich bereits im Eigentum der öffentlichen Hand (Markt Altomünster bzw. Landkreis Dachau). 



Die Festsetzungen beschränken sich auf 
  • Grenze des Geltungsbereiches
  • Öffentliche Verkehrsfläche
  • Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
  • Fläche für die Wasserwirtschaft Regenwasserrückhaltung

Planzeichnung zum Planbereich A









Planzeichnung zum Planbereich B

Beschluss

  1. Der Markt Altomünster stellt für die Grundstücke mit den Flurnummern 1105/1, 1107, 1109 Teilfläche, 1110, 1111, 1113, 1116, 1116/5, 1120/2 Teilfläche, 1150/1, 1152 Teilfläche, 1155 Teilfläche, 1156, 1158, 1161 Teilfläche, 1162, 1165 Teilfläche, 1472/1, 1475 Teilfläche und 1476 der Gemarkung Altomünster und die Flurnummer 905/1 der Gemarkung Wollomoos einen Bebauungsplan auf.

  1. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Altomünster Nr. 51 „Hochwasserschutz- und Ausgleichsflächen nordwestlich von Altomünster“.

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes wird in der Fassung vom 22.02.2022 gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Frau Gemeinderätin Glas hat an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP nicht mitgewirkt.

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3. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 5. Änderung „Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung“; Beschluss zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.02.2022 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 20.10.2020 beschlossen für einen Bereich südlich von Lichtenberg die rechtswirksame Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II für die Erweiterung einer bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlage nach Süden zu ändern.

Der ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 26.01.2021 gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Änderung des o.g. Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 26.01.2021 fand in der Zeit vom 12.02.2021 bis 19.03.2021 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Behindertenbeauftragter des Marktes Altomünster
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
  • Deutsche Telekom Technik GmbH 
  • Gemeinde Schiltberg
  • Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
  • Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion Dachau
  • Landratsamt Dachau Kreisheimatpflegerin Frau Dr. Birgitta Unger-Richter
  • Stadt Aichach
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Altogruppe"
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 19.03.2021
  • Energienetze Bayern GmbH &Co.KG, E-Mail vom 19.02.2021
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 25.02.2021
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 05.03.2021
  • Gemeinde Odelzhausen, Schreiben vom 22.02.2021
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 16.03.2021
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 15.02.2021
  • Verwaltungsgemeinschaft Dasing, E-Mail vom 24.02.2021
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 15.02.2021


1. Regierung von Oberbayern Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 24.02.2021

Vorhaben

Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Vorhaben die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung einer bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlage zu schaffen. Das Plangebiet befindet sich südlich von Lichtenberg, das dort bestehende Sondergebiet Fotovoltaikanlage soll nach Süden um ca. 2,8 ha auf das Gelände eines mittlerweile ausgebeuteten und teilweise wiederverfüllten Sandabbaus ausgedehnt werden, zudem ist die Darstellung von ca. 0,6 ha Grünfläche vorgesehen. In dem Plangebiet befindet sich derzeit im westlichen Teil ein bereits abgeschlossener und in Verfüllung befindlicher Kiesabbau, im östlichen Teil ist der Kiesabbau noch im Gange.

Erfordernisse

Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)).
Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)).
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)).
Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3).
Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4).
In den Vorranggebieten hat die Gewinnung der Bodenschätze Vorrang vor anderen Nutzungen (RP 14 B IV Z 5.4.2).
Durch die Festlegung der Nachfolgefunktion kommt der jeweils getroffenen Aussage für die Nutzung des Gebietes besonderes Gewicht zu (RP 14 B IV G 5.7).


Bewertung

Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. Durch die geplante Aufständerung der Module wird eine Versiegelung des Standortes minimiert. Die Überplanung eines durch Rohstoffgewinnung vorgeprägten Standortes in Anschluss an eine bereits bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage lässt sich aus landesplanerischer Sicht als schonend für das Orts- und Landschaftsbild bewerten. Die Erschließung und die Anschlüsse der Erweiterung erfolgen über bestehende Infrastrukturen.

Die Planfläche befindet sich im Vorranggebiet für Kies und Sand VR 200 (RP 14 B IV Z 2.8.5.1). Laut Begründung ist im westlichen Teil des Plangebietes der entsprechende Rohstoff bereits abgebaut und das Abbaugelände mittlerweile teilweise wiederverfüllt. Im östlichen Teil des Plangebietes, laut Begründung ca. 20%, ist der Abbau derzeit noch im Gange und nicht abgeschlossen. Zumindest in dem Teil, in dem der Abbau des Rohstoffes, für den das Vor- ranggebiet festgesetzt wurde, steht somit die Ausweisung des Sondergebietes dem Vorrang der Rohstoffgewinnung entgegen. In der Begründung wird ausgeführt, dass parallel zum Flächennutzungsplan der Markt Altomünster auch den Bebauungsplan Lichtenberg Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage“ ändere. Im Bebauungsplan erfolge eine Festsetzung gem. § 9 Abs. 2 BauGB, wonach die abschnittsweise Nutzung für eine PV-Anlage erst zulässig sei, wenn die Rohstoffausbeute abgeschlossen und eine Wiederverfüllung stattgefunden habe.
Damit werde die regionalplanerische Vorrangfunktion berücksichtigt.
In Anbetracht der bestehenden Genehmigung für den Kiesabbau und der durch das Abbauunternehmen selbst vorgesehenen Realisierung der Photovoltaikanlage kann unter der Voraussetzung, dass die o.a. Bestimmungen rechtskräftig im Bebauungsplan festgesetzt werden, davon ausgegangen werden, dass durch die Bauleitplanung der zu beachtende Vorrang der Rohstoffgewinnung aus landesplanerischer Sicht nicht beeinträchtigt wird.
Im Regionalplan München ist allerdings für die Fläche des Vorranggebietes VR 200 als Nachfolgefunktion „Landwirtschaftliche Nutzung mit Kleinstrukturen“ festgesetzt. Der Begründung ist nicht zu entnehmen, wie mit der nun beabsichtigten Folgenutzung als Standort für eine Fotovoltaikanlage diesem Grundsatz Rechnung getragen werden soll. Zu dieser Thematik sind entsprechend substanzielle und nachvollziehbare Ausführungen zu ergänzen.

Ergebnis

Bei entsprechender Umsetzung der geplanten Festsetzungen zu der zwingend einem vollständigen Abbau und der Wiederverfüllung nachfolgenden Realisierung im rechtskräftigen Bebauungsplan sowie bei Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus der regionalplanerisch festgelegten Nachfolgefunktion ergeben, ist es möglich, dass die Planungen mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden können

Hinweis

Die in der Begründung angeführten Festlegungen des Regionalplanes München entsprechen nicht dessen derzeit rechtsgültiger Fassung, dieser Teil sollte entsprechend überarbeitet werden.

Abwägung

Wie die Regierung von Oberbayern darlegt, ist die Voraussetzung für die PV-Nutzung der vorherige Rohstoffabbau, die Wiederverfüllung und Rekultivierung der Abbauflächen. Im Bebauungsplan wird dies durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB geregelt. Damit ist die Vorrangfunktion des Rohstoffabbaus sichergestellt.
Mit der Verfüllung und Rekultivierung der Abbaufläche wird der vor Ort zwischengelagerte Oberboden in der ursprünglichen Stärke wieder aufgebracht. Die Fläche unter den Modulen ist nach dem Bebauungsplan als extensives Grünland zu entwickeln. Auch die im vorliegenden Fall beabsichtigte Beweidung bzw. Grünlandnutzung unter den Modulen stellt eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Zudem kann bei Aufgabe der PV-Nutzung und Rückbau der Anlage die landwirtschaftliche Nutzung unverzüglich wieder aufgenommen werden. Aufgrund der stark veränderten und verdichteten Bodenschichten ist allerdings von einem geringeren Ertrag auszugehen. Da bei gleicher Fläche die Leistung einer Fotovoltaikanlage gegenüber der Produktion von Biomasse deutlich höher liegt, bieten sich die rekultivierten Abbauflächen für die beabsichtigte Nutzung besonders an. 
Die Ausgleichsflächen und Maßnahmen zur PV-Anlage sowie die in der Rekultivierungsplanung der Kiesgrube vorgesehenen Biotopstrukturen entsprechen der Folgenutzung des Regionalplanes. Aus Sicht des Marktes Altomünster liegt mit dem Ausbau erneuerbarer Energien auf den ausgebeuteten und rekultivierten Abbauflächen somit kein Konflikt mit der im Regionalplan ausgeführten Nachfolgefunktion des Rohstoffabbaus innerhalb des Vorranggebietes VR 200 vor. Zudem wird für den dringend benötigten Zubau von PV-Anlagen ein stark veränderter Standort mit verminderter Ertragsfunktion herangezogen. 
In den Flächennutzungsplan wird die aktuelle Darstellung des Regionalplanes – Siedlung und Versorgung vom Februar 2019 – übernommen. Inhaltliche Änderung bzgl. Rohstoffabbau für das Vorranggebiet 200 ergeben sich gegenüber der bisherigen Darstellung nicht.


2. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange, Schreiben vom 03.03.2021

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

  • Auf S. 3 des Planentwurfs fehlt das Datum des Planentwurfs
  • In der Zeichenerklärung auf S.4 (vorletztes Zeichen) wird erklärt, dass die Linie Geltungsbereiche von Bebauungsplänen und städtebauliche Satzungen darstellt. Sollen damit nur in Kraft getretene Bebauungspläne kenntlich gemacht werden oder auch solche, die in Planung sind? Eine entsprechende Klarstellung wird empfohlen. 
  • Bitte um Überprüfung, ob es nicht heißen muss (S. 7 der Begründung und S.5 des Umweltberichts): RP 14 B IV 5 Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen. 
  • Es wird im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung von Zersiedelung empfohlen, nicht nur die Standortkriterien darzulegen. Es wird angeraten, zusätzlich konkrete Standortalternativen zu benennen und zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19.11.2009 Nr. 11 B 5 – 4112.79 – 037/09, das Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Behandlung für die Ansiedelung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen gibt, verwiesen (S.6). Auch gem. §§ 5 Abs.5, 2a S.2 Nr.2, 2 Abs.4 BauGB i.V.m. Anlage 1 zum BauGB Nr. 2. d) sind in Betracht kommende alternative Planungsmöglichkeiten darzulegen.
Die Alternativprüfung, ist rechtlich stets an bestimmte Planungsverfahren und die hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben gebunden. Insoweit ist zu überprüfen, ob ein pauschaler Hinweis, dass eine Standortprüfung im Jahr 2011 stattgefunden hat, genügt.
  • Es wird empfohlen zu überprüfen, ob es nicht einer eingehenderen Auseinandersetzung mit der im Regionalplan vorgesehenen Folgenutzung bedarf. Es wird empfohlen, weitergehender darzulegen, warum im vorliegenden Fall von einer landwirtschaftlichen Nutzung zugunsten einer Nutzung für die Solargewinnung abgesehen wird.

Rechtsgrundlagen

§§ 5 Abs.5, 2a S.2 Nr.2, 2 Abs.4 BauGB i.V.m. Anlage 1 zum BauGB Nr. 2. d)


Abwägung

Zum Grundsatz der Vermeidung von Zersiedelung
In der Begründung wird dargelegt, dass der Markt Altomünster 2011 das Gemeindegebiet bzgl. geeigneter Standorte für Freiflächenfotovoltaikanlagen analysiert hat. 2019 hat der Markt diese Analyse hinsichtlich veränderter Planungsgrundsätze – insbesondere dem Wegfall des Anbindegebotes an geeignete Siedlungseinheiten – fortgeschrieben. 
Der Markt Altomünster hat auf Basis der Analyse von 2011 am Standort Lichtenberg auf einer ausgebeuteten Kiesgrube den Bebauungsplan Lichtenberg Nr. 1 aufgestellt. Gemäß Schreiben der Obersten Baubehörde (Bayerisches Staatsministerium des Innern) vom 19.11.2009 (IIB5-4112.79-037/09) und 14.01.2011 gelten Abbauflächen als vorbelastete, geeignete Standorte, soweit keine Auflagen zur Nachfolgenutzung und Rekultivierung entgegenstehen. Die Standortanalyse ist im Umweltbericht zur damaligen 22. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 31.01.2012 ausführlich dargelegt. Die Unterlagen liegen dem Landratsamt Dachau vor. 
Die jetzige Flächennutzungsplanänderung dient der Erweiterung der bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlage bei Lichtenberg und folgt weiterhin den Kriterien für Freiflächenfotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet, wie auch den Grundsätzen der Obersten Baubehörde für Freiflächenfotovoltaikanlagen von 2009 bzw. 2014. Eine weitergehende Alternativenbetrachtung für die Erweiterung der bestehenden PV-Anlage auf ausgebeuteten und verfüllten Abbauflächen bei Lichtenberg ist aus Sicht des Marktes Altomünster nicht zielführend. 

Zur Folgenutzung
Der aktuelle Regionalplan sieht als Folgenutzung für die Abbauflächen bei Lichtenberg „landwirtschaftliche Nutzung mit Kleinstrukturen“ vor. 
Mit der Verfüllung und Rekultivierung der Abbaufläche wird der vor Ort zwischengelagerte Oberboden in der ursprünglichen Stärke wieder aufgebracht. Die Fläche unter den Modulen ist nach dem Bebauungsplan als extensives Grünland zu entwickeln. Auch die im vorliegenden Fall beabsichtigte Beweidung bzw. Grünlandnutzung unter den Modulen stellt eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Zudem kann bei Aufgabe der PV-Nutzung und Rückbau der Anlage die landwirtschaftliche Nutzung unverzüglich wieder aufgenommen werden. Aufgrund der veränderten und z. T. verdichteten Bodenschichten ist allerdings von einem geringeren Ertrag auszugehen. Da bei gleicher Fläche die Leistung einer Ftovoltaikanlage gegenüber der Produktion von Biomasse deutlich höher liegt, bieten sich die rekultivierten Abbauflächen für die beabsichtigte Nutzung besonders an. 
Die Ausgleichsflächen und Maßnahmen zur PV-Anlage sowie die in der Rekultivierungsplanung der Kiesgrube vorgesehenen Biotopstrukturen entsprechen der Folgenutzung des Regionalplanes. Aus Sicht des Markt Altomünster liegt mit der Erweiterung der PV-Anlage somit kein Konflikt mit der im Regionalplan ausgeführten Nachfolgefunktion des Rohstoffabbaus vor. Zudem wird für den dringend benötigten Zubau von PV-Anlagen ein stark veränderter Standort mit verminderter Ertragsfunktion herangezogen.


3. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Geoinformation (GIS), Schreiben vom 23.02.2021

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Zur Kurzbezeichnung des FNP:
Im Gemeindebereich gibt es eine 2. Änderung der Fortschreibung des FNP Markt Altomünster – Überarbeitungsbereich II.
Zur Vermeidung von Missverständnissen bitten wir im Layout auf der Titelseite sowie in den Kopfzeilen der Begründung u. des Umweltberichtes die Angabe 2. Änderung zu löschen.

Zur Begründung:
Seite 8: Wir bitten den Teilausschnitt des Regionalplans korrekt zu positionieren.
Seite 8: Offensichtlich war auch eine Abbildung des FNP angedacht, ggf. bitte ergänzen.

Zur Zeichenerklärung:
Zur zeichnerischen Darstellung der Hauptverkehrsstraße bitten wir auch den anbaufreien Streifen darzustellen.


4. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz, Schreiben vom 02.03.2021

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Wir bitten, die für die östlich angrenzende Kreisstraße DAH 2 zuständige Behörde mit zu beteiligen, da aufgrund der Nähe und Lage der Straße zur geplanten FFFA Blendwirkungen, die den Straßenverkehr evtl. gefährden können, evtl. geprüft werden sollen.

Rechtsgrundlagen:
Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 3, 22, 50 BImSchG 



5. Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 02.03.2021

Der Markt Altomünster beabsichtigt mit den o.g. Planungen die Voraussetzungen für die Erweiterung einer bereits bestehenden Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen. Das Plangebiet befindet sich südlich von Lichtenberg. Die dort bestehende Photovoltaikanlage soll nach Süden um ca. 2 ha auf das Gelände eines mittlerweile ausgebeuteten und teilweise wiederverfüllten Sandabbaus ausgedehnt werden.
Zusätzlich befindet sich im Plangebiet im westlichen Teil ein bereits abgeschlossener und in Verfüllung befindlicher Kiesabbau. Im östlichen Teil ist er noch nicht vollständig abgebaut.
Wenn im Bebauungsplan Nr. 1 festgesetzt wird, dass die abschnittsweise Nutzung für eine Photovoltaikanlage erst zulässig ist, wenn die Rohstoffausbeute abgeschlossen ist und eine Wiederverfüllung stattgefunden hat, werden keine grundsätzlichen regionalplanerischen Bedenken gegen die Planung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage geltend gemacht.
Im Regionalplan München ist für die Fläche des Vorranggebiets 200 als Nachfolgefunktion „Landwirtschaftliche Nutzung mit Kleinstrukturen“ festgesetzt. Diese Festsetzung ist ein sogenannter regionalplanerischer Grundsatz, der der kommunalen Abwägung zugänglich ist. Der Markt Altomünster müsste dazu noch herausarbeiten, weshalb die im Regionalplan genannte Nachfolgefunktion zu Gunsten der Folgenutzung für eine Photovoltaikanlage hier zurücktreten soll.


Abwägung

Wie in der Stellungnahme ausgeführt, ist die Voraussetzung für die PV-Nutzung der vorherige Rohstoffabbau, die Wiederverfüllung und Rekultivierung der Abbauflächen. Im Bebauungsplan wird dies durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB geregelt. Damit ist die Vorrangfunktion des Rohstoffabbaus sichergestellt.
Ähnliches gilt für die Nachfolgefunktion innerhalb der Vorranggebiete. Mit der Verfüllung und Rekultivierung der Abbaufläche wird der vor Ort zwischengelagerte Oberboden in der ursprünglichen Stärke wieder aufgebracht. Die Fläche unter den Modulen ist nach dem Bebauungsplan als extensives Grünland zu entwickeln. Auch die im vorliegenden Fall beabsichtigte Beweidung bzw. Grünlandnutzung unter den Modulen stellt eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Zudem kann bei Aufgabe der PV-Nutzung und Rückbau der Anlage die landwirtschaftliche Nutzung unverzüglich wieder aufgenommen werden. Aufgrund der veränderten und z. T. verdichteten Bodenschichten ist allerdings von einem geringeren Ertrag auszugehen. Da bei gleicher Fläche die Leistung einer Fotovoltaikanlage gegenüber der Produktion von Biomasse deutlich höher liegt, bieten sich die rekultivierten Abbauflächen für die beabsichtigte Nutzung besonders an. 
Die Ausgleichsflächen und Maßnahmen zur PV-Anlage sowie die in der Rekultivierungsplanung der Kiesgrube vorgesehenen Biotopstrukturen entsprechen der Folgenutzung des Regionalplanes. Aus Sicht des Marktes Altomünster liegt mit dem Ausbau erneuerbarer Energien auf den ausgebeuteten und rekultivierten Abbauflächen somit kein Konflikt mit der im Regionalplan ausgeführten Nachfolgefunktion des Rohstoffabbaus innerhalb des Vorranggebietes VR 200 vor. Zudem wird für den dringend benötigten Zubau von PV-Anlagen ein stark veränderter Standort mit verminderter Ertragsfunktion herangezogen. 


6. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 04.03.2021

Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Am östlichen Rand des überplanten Bereichs befinden sich von Bayernwerk Netz GmbH betriebene Versorgungseinrichtungen und eine kundeneigene Trafostation.

Beiliegend ein Lageplan, in dem die Anlagen dargestellt sind.



Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in dem angegebenen Schutzzonenbereich bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung wird darauf aufmerksam gemacht, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art der Bayernwerk Netz GmbH rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten wird keine Haftung übernommen. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden.

Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

Mastnahbereich
  • Um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit der Bayernwerk Netz GmbH abzustimmen.
  • Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu den Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen.
  • Befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

Bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung ist darauf zu achten, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.


7. bayernets GmbH, Schreiben vom 16.02.2021

Im Geltungsbereich des Verfahrens liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt.

Es werden keine Einwände gegen das Verfahren erhoben, bitten jedoch aufgrund der noch nicht festgelegten (externen) Ausgleichsflächen um weitere rechtzeitige Beteiligung an diesem Verfahren sowie an den Folgeverfahren.


8. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 19.03.2021

Mit der Änderung des o.g. Bebauungsplanes sowie der o.g. Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren beabsichtigt die Marktgemeinde Altomünster die planerische Grundlage für die sukzessive Weiterentwicklung einer seit dem Jahr 2012 südlich von Lichtenberg bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage, die 2018 nach Süden hin auf bereits ausgebeutete und wiederfüllte Sandabbauflächen 2018 erweitert wurde. Erst nach Abschluss der Rohstoffausbeutung und Wiederverfüllung soll unter Berücksichtigung der in die Bebauungsplanfestsetzungen integrierten aufschiebenden Bedingung gem. § 9 Abs. 2 BauGB die Anlage von aktuell 4,4 ha auf 7,2 ha erneut auf ausgebeutete und wiederverfüllte Teilflächen, diesmal die östlichen und südlichen Teilflächen des Flurstücks Fl.-Nr. 255 der Gemarkung Hohenzell erweitert werden. Für den Sandabbau vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen von etwa 0,5 ha werden nach Süden verlegt und im Rahmen der Rekultivierung umgesetzt.

Von Seiten der Handwerkskammer für München und Oberbayern bestehen wie auch 2018 zum ersten Änderungsverfahren hinsichtlich der vorliegenden Planungsentwürfe keine Anmerkungen.


9. IHK für München und Oberbayern, E-Mail vom 01.03.2021

Das zur Überplanung anstehende Gelände eignet sich aufgrund seiner räumlichen Lage, als Konversionsfläche eines wiederverfüllten Sandabbaus, wie seiner infrastrukturellen Erschließbarkeit in hohen Maße für die Ausweisung als Sondergebiet (SO) gemäß § 11 BauNVO.
Mit dargelegten Planvorhaben und der Änderung des Flächennutzungsplans besteht aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft Einverständnis. Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.


10. Weiteres Verfahren

Der Flächennutzungsplan wird nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen, in der vorgestellten Fassung vom 22.02.2022 gebilligt und ausgelegt.


Planzeichnungsausschnitt 

Beschluss 1

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und auf die Festsetzungen im Bebauungsplan hingewiesen. Die dargelegten Aspekte zur Nachfolgefunktion werden in die Begründung übernommen und die Ausführungen zur Regionalplanung aktualisiert.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Zur Stellungnahme des Landratsamt Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange

Die Planungsdaten werden im weiteren Verfahren ergänzt bzw. ohnehin fortgeschrieben.

Die rot gestrichelte Linie in der Planzeichnung wird für die im Verfahren befindliche Fläche gestrichen, da nach den Planzeichen zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes nur die im Gemeindegebiet vorhandenen Bebauungspläne und städtebaulichen Satzungen rot umrandet werden.

Seite 7 der Begründung und Seite 5 des Umweltberichts werden berichtigt in RP 14 B IV 5 Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen.

Die dargelegten Ausführungen zur Folgenutzung der Abbauflächen bzgl. des Regionalplanes werden aufgenommen. 

Zu den alternativen Standorten wird auf die Erweiterung der PV-Anlage Lichtenberg sowie auf die Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes im Rahmen der 22. Änderung des FNP für die Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage Lichtenberg aus dem Jahr 2012 und auf die aktuellen Ausführungen in der vorliegenden Änderung verwiesen.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 3

3. Zur Stellungnahme des Landratsamt Dachau, Fachbereich: Geoinformation (GIS)

In der vorliegenden FNP-Änderung handelt es sich um die 5. Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes – Überarbeitungsbereich II „Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung“. Der Begriff 2. Änderung rührt vom parallel stattfindenden Bebauungsplanverfahren Lichtenberg Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg,2. Änderung“ mit der die Zusammengehörigkeit beider Verfahren verdeutlicht wird. 
Eine Löschung ist nicht zielführend.

Die dargelegten redaktionellen Hinweise zur Begründung und zur Zeichenerklärung werden aufgegriffen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 4

4. Zur Stellungnahme des Landratsamt Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Kreisstraßenverwaltung wurde Landratsamts intern beteiligt und hat im Bebauungsplanverfahren eine Stellungnahme abgegeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 5

5. Zur Stellungnahme des Regionaler Planungsverband München

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Festsetzungen im Bebauungsplan verwiesen. Die dargelegten Aspekte zur Nachfolgefunktion werden in die Begründung übernommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 6

6. Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Freileitungen der Bayernwerk Netz GmbH sind von der künftigen PV-Anlage nicht betroffen. Die Leitungstrasse westlich davon verläuft auf den Ausgleichsflächen für den Rohstoffabbau. Zwischen den künftigen Modulflächen und der Leitung beträgt der Mindestabstand 26,8 m. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 7

7. Zur Stellungnahme von bayernets GmbH

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Nach dem aktuellen Leitfaden i.V.m. dem Schreiben vom 10.12.2021 des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind keine externen Ausgleichsflächen (mehr) erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 8

8. Zur Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 9

9. Zur Stellungnahme der IHK für München und Oberbayern

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 10

10. Billigungsbeschluss

Der Flächennutzungsplan wird nach Einarbeitung der oben beschlossenen Änderungen, in der vorgestellten Fassung vom 22.02.2022 gebilligt sowie ausgelegt und den Behörden zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Bebauungsplan Lichtenberg Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung“; Beschluss zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.02.2022 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 20.10.2020 beschlossen für einen Bereich südlich von Lichtenberg den Bebauungsplan für die Erweiterung einer bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlage nach Süden zu ändern.

Der ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 26.01.2021 gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Änderung des o.g. Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 26.01.2021 fand in der Zeit vom 12.02.2021 bis 19.03.2021 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Behindertenbeauftragter des Marktes Altomünster
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
  • Deutsche Telekom Technik GmbH 
  • Energienetze Bayern GmbH &Co.KG
  • Gemeinde Odelzhausen
  • Gemeinde Schiltberg
  • Landratsamt Dachau Kreisheimatpflegerin Frau Dr. Birgitta Unger-Richter
  • Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Altogruppe"

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • bayernets GmbH, Schreiben vom 16.02.2021
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 25.02.2021
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 05.03.2021
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 16.03.2021
  • Stadt Aichach, E-Mail vom 16.02.2021
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 15.02.2021
  • Verwaltungsgemeinschaft Dasing, E-Mail vom 24.02.2021
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 15.02.2021



1. Regierung von Oberbayern Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 24.02.2021

Vorhaben
Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Vorhaben die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung einer bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlage zu schaffen. Das Plangebiet befindet sich südlich von Lichtenberg, das dort bestehende Sondergebiet Fotovoltaikanlage soll nach Süden um ca. 2,8 ha auf das Gelände eines mittlerweile ausgebeuteten und teilweise wiederverfüllten Sandabbaus ausgedehnt werden, zudem ist die Ausweisung von ca. 0,6 ha Flächen für Grünmaßnahmen vorgesehen. In dem Plangebiet befindet sich derzeit in westlichen Teil ein bereits abgeschlossener und in Verfüllung befindlicher Kiesabbau, im östlichen Teil ist der Kiesabbau noch im Gange.

Erfordernisse
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)).
Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)).
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)).
Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3).
Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4).
In den Vorranggebieten hat die Gewinnung der Bodenschätze Vorrang vor anderen Nutzungen (RP 14 B IV Z 5.4.2).
Durch die Festlegung der Nachfolgefunktion kommt der jeweils getroffenen Aussage für die Nutzung des Gebietes besonderes Gewicht zu (RP 14 B IV G 5.7).


Bewertung
Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. Durch die geplante Aufständerung der Module wird eine Versiegelung des Standortes minimiert. Die Überplanung eines durch Rohstoffgewinnung vorgeprägten Standortes in Anschluss an eine bereits bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage lässt sich aus landesplanerischer Sicht als schonend für das Orts- und Landschaftsbild bewerten. Die Erschließung und die Anschlüsse der Erweiterung erfolgen über bestehende Infrastrukturen.
Die Planfläche befindet sich im Vorranggebiet für Kies und Sand VR 200 (RP 14 B IV Z 2.8.5.1). Laut Begründung ist im westlichen Teil des Plangebietes der entsprechende Rohstoff bereits abgebaut und das Abbaugelände mittlerweile teilweise wiederverfüllt. Im östlichen Teil des Plangebietes, laut Begründung ca. 20%, ist der Abbau derzeit noch im Gange und nicht abgeschossen. Zumindest in dem Teil, in dem der Abbau des Rohstoffes, für den das Vorranggebiet festgesetzt wurde, steht somit die Ausweisung des Sondergebietes sowie der Grünflächen, die auch Ausgleichsmaßnahmen beinhalten, dem Vorrang der Rohstoffgewinnung entgegen.
Unter 2.4 ist allerdings vorgesehen eine Festsetzung mit aufschiebender Wirkung gem. § 9 Abs. 2 BauGB aufzunehmen, wonach die Nutzung als Standort für PV-Module erst dann zulässig sei, wenn auf den jeweiligen Teilflächen des Flurstücks 255 der Rohstoffabbau und die Wiederverfüllung angeschlossen sei. In der Begründung wird ausgeführt, dass damit die regionalplanerische Vorrangfunktion berücksichtigt werde.
In Anbetracht der bestehenden Genehmigung für den Kiesabbau und der durch das Abbauunternehmen selbst vorgesehenen Realisierung der Photovoltaikanlage kann unter der Voraussetzung, dass die o.a. Bestimmungen rechtskräftig im Bebauungsplan festgesetzt werden, davon ausgegangen werden, dass durch die Bauleitplanung der zu beachtende Vorrang der Rohstoffgewinnung aus landesplanerischer Sicht nicht beeinträchtigt wird.
Im Regionalplan München ist allerdings für die Fläche des Vorranggebietes VR 200 als Nachfolgefunktion „Landwirtschaftliche Nutzung mit Kleinstrukturen“ festgesetzt. Der Begründung ist nicht zu entnehmen, wie mit der nun beabsichtigten Folgenutzung als Standort für eine Fotovoltaikanlage diesem Grundsatz Rechnung getragen werden soll. Zu dieser Thematik sind entsprechend substanzielle und nachvollziehbare Ausführungen zu ergänzen.

Ergebnis
Bei entsprechender Umsetzung der unter 2.4 geplanten Festsetzungen zu der zwingend einem vollständigen Abbau und der Wiederverfüllung nachfolgenden Nutzung als Standort für PV- Module im rechtskräftigen Bebauungsplan sowie bei Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus der regionalplanerisch festgelegten Nachfolgefunktion ergeben, ist es möglich, dass die Planungen mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden können.

Hinweis
Die in der Begründung angeführten Festlegungen des Regionalplanes München entsprechen nicht dessen derzeit rechtsgültiger Fassung, dieser Teil sollte entsprechend überarbeitet werden.


2. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange, Schreiben vom 03.03.2021

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
  • Es wird empfohlen, sprachlich deutlicher klarzustellen, welche Fassung des Bebauungsplanes gilt und welche Regelungen durch die neue ersetzt werden.
  • Es wird empfohlen, bei den jeweiligen Festsetzungen die entsprechende Rechtsgrundlage zu zitieren.
  • Es wird angeraten, die Festsetzung (Teil B S.2 Nr.2.2 Maß der baulichen Nutzung) dass max. 5 Gebäude zulässig sind, zu überprüfen. § 16 Abs.2 BauNVO enthält einen Katalog von 4 jeweils unter einer Nummer aufgeführten Maßbestimmungsfaktoren, mit deren Hilfe das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden kann. Die Anzahl der baulichen Anlagen wird dort nicht genannt. Andere als die abschließend aufgeführten Faktoren sind nicht zulässig. Für eine abschließende Aufzählung spricht auch das Fehlen des Wortes „insbesondere“.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtschau mit § 9 Abs.1 Nr.6 BauGB. Dieser ermöglicht die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Gegen eine (analoge) Erweiterung dieser Vorschrift spricht die Struktur des § 9 Abs.1 BauGB (numerus clausus der Festsetzungen).
  • Es wird empfohlen zu überprüfen, ob die Bodenoberfläche im konkret vorliegenden Fall ein geeigneter Bezugspunkt ist. Nach § 18 Abs.1 BauNVO sind bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Aus Gründen der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit sind bestimmte Anforderungen an die Bezugspunkte zu stellen. Dazu gehört, dass die Bezugspunkte feste Bezugspunkte sind und Veränderungen nicht zu erwarten sind. Dies gilt gleichermaßen für die unteren wie die oberen Bezugspunkte. Die natürliche Geländeoberfläche ist als Bezugspunkt grundsätzlich nicht geeignet, da sie nicht ausreichend gegen Veränderungen gesichert ist.
  • Ein Bezugspunkt i.S.d. § 18 Abs.1 BauNVO fehlt bei der maximal zulässigen Gebäudehöhe gänzlich.
  • Die Bestimmung der Dachform kann nicht im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung erfolgen. Es handelt sich dabei um eine Frage der Gestaltung (§ 9 Abs.4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1 BayBO).
  • Es wird empfohlen zu überprüfen, ob die Festsetzung der Höhenlage nach § 9 Abs.3 S.1 BauGB dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt. Ist mit Rekultivierungsplanung die Angaben in der Planzeichnung gemeint? (Teil B S. 3)
  • Es wird empfohlen zu überprüfen, ob der Satz „Die Lage des Zaunes kann bei Bedarf angepasst werden“ bestimmt genug ist. Darüber hinaus wird empfohlen zu überprüfen, ob eine derartige Regelung von Art. 81 Abs.1 Nr.4, Abs.2 BayBO umfasst wird.

Rechtsgrundlagen
§ 16 Abs.2 BauNVO; § 18 Abs.1 BauNVO; § 9 Abs.4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1 BayBO


Abwägung
Gem. § 9 Abs. 7 BauGB werden die Grenzen eines Bebauungsplanes durch den Geltungsbereich in der Planzeichnung definiert. Daraus wird erkenntlich, dass die im Jahr 2018 durchgeführte 1. Änderung auch Inhalt der vorliegenden 2. Änderung ist. 
Gleichzeitig bleibt der Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 2012 auf dem Flurstück 260 von der Änderung unberührt. Dies wird auch in der Satzung unter Ziffer 1 zum Ausdruck gebracht. 
Generell sind die Festsetzungen im vorliegenden Fall auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, den Ausgleichsflächen sowie Gestaltung der technischen Gebäude begrenzt. Die Angabe der den einzelnen zeichnerischen Festsetzungen zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen ist in der Planzeichenerklärung - wie auch bei den textlichen Festsetzungen – nicht zwingend erforderlich.
Der Hinweis zum Maß der baulichen Nutzung wird aufgegriffen und neben der zulässigen Grundfläche von 25 m² je Gebäude auch die dafür max. mögliche Grundfläche von 125 m² definiert
Die PV-Anlage wird auf einer wiederverfüllten und rekultivierten Kiesgrube entstehen. Die Geländeoberfläche ergibt sich aus der genehmigten Rekultivierungsplanung. Im vorliegenden Fall wird für die Module eine Höhe von 3 m in Bezug zur (künftigen) Bodenoberfläche definiert. Diese Regelung ist eindeutig und kann so ohne Probleme auch realisiert werden. Eine funktionale Alternative zu dieser Höhenfestlegung besteht nach Auffassung des Markt Altomünster für die PV-Anlage nicht und wird vom Sachgebiet Rechtliche Belange auch nicht benannt. 
Eine Höhendefinition in absoluten Höhen für jeden einzelnen Modultisch scheidet aus.  
Für die Höhenfestsetzung der Gebäude gilt der gleiche Bezug zur Bodenoberfläche. Dies wird entsprechend ergänzt. 
Die Ziffer 2.2 der Satzung „Maß der baulichen Nutzung“ wird um den Begriff Gebäudegestaltung ergänzt. Damit ist auch die Dachform unter dieser Ziffer klargestellt.
Unter Ziffer 2.3 Geländemodellierung der Satzung wird dargelegt, dass für die Höhenlage der PV-Anlage die in der genehmigten Rekultivierungsplanung angegeben Höhen maßgeblich sind. Mit der zeitlich aufschiebenden Regelung nach § 9 Abs. 2 BauGB kann die PV-Anlage erst nach Abschluss der Wiederverfüllung errichtet werden.
Die Einfriedung der PV-Anlage bezieht sich auf die Sondergebietsfläche. Auf die in der Satzung vorgesehene Lageanpassung kann verzichtet werden. 


3. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Geoinformation (GIS), Schreiben vom 23.02.2021

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Wir bitten um folgende Ergänzungen in der Planzeichnung / Legende:
  • Straßenkurzbezeichnung Kr DAH 2 sowie die dazugehörigen Flst.-Nr. 253/2 u. 1050
  • Entlang der Kreisstraße eine Bauverbotszone mit Abstandsangabe
  • Höhenlinien mit Höhenangaben 


4. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz, Schreiben vom 02.03.2021

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
Wir bitten, die für die östlich angrenzende Kreisstraße DAH 2 zuständige Behörde mit zu beteiligen, da aufgrund der Nähe und Lage der Straße zur geplanten FFFA Blendwirkungen, die den Straßenverkehr evtl. gefährden können, evtl. geprüft werden sollen.


Rechtsgrundlagen
Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 20, 50 BImSchG.


5. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisstraßenverwaltung, Schreiben vom 26.02.2021

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Aufgrund der räumlichen Nähe zur Kreisstraße DAH 2, sowie der geplanten Ausrichtung der Anlage, muss mit Blendung der Verkehrsteilnehmer gerechnet werden. Es ist ein Blendgutachten vorzulegen und bei Bedarf, blendreduzierende Maßnahmen in die Planung aufzunehmen.
Abwägung
Ein Blendgutachten wurde zwischenzeitlich erstellt. 
Demnach können zwischen den Monaten März und September in den Abendstunden zwischen 18:00 und 19:00 Uhr in einem Zeitraum von etwa 20 Minuten Blendeinwirkungen auf den Straßenverkehr eintreten. Der Großteil des relevanten Straßenabschnittes befindet sich dabei auf Höhe der PV-Anlage. Hier wirken potentielle Reflektionen seitlich auf Fahrzeuge ein. In diesem Bereich sieht der Bebauungsplan zwischen Kreisstraße und PV-Anlage eine mindestens 12 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern vor, die mögliche Sonnenreflektionen somit auch verringern. 
Der Straßenabschnitt südlich der PV-Anlage wird gemäß Gutachten kritischer gesehen. Hier wird empfohlen, eine Blendschutzpflanzung auf einer Länge von ca. 80 m entlang der Kreisstraße vorzusehen, um für Autofahrer in Richtung Norden die Sichtbeziehungen zur PV-Anlage zu vermeiden.

Die Flächen für diese Schutzpflanzungen können teilweise auf den im Bebauungsplan festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und am Rand des Flurstücks 255 sowie auf dem gemeindlichen Flurstück 254/2 erfolgen. Auf dem nach Süden anschließendem Flurstück 254 ist eine Pflanzung allerdings nicht möglich. Stattdessen soll die Sichtschutzpflanzung auf dem Flurstück der Kreisstraße auf einer Länge von etwa 30 m fortgesetzt werden. Nach Rücksprache mit der Kreisstraßenverwaltung ist dies grundsätzlich unter Beachtung des Entwässerungsgrabens möglich. Die Maßnahme ist mittels Pflanzplan aufzuzeigen. 
Aktuell befinden sich entlang der Kreisstraße zwischen den dortigen Baumstandorten bereits abschnittsweise Unterpflanzungen. Dabei handelt es sich überwiegend um immergrünen Liguster. Insbesondere von Süden her liegen auf zwei Teilabschnitten etwa 5-6 m lange und bis zu 3 m hohe geschlossene Hecken mit Liguster vor. Zur Umsetzung der Blendschutzmaßnahme sind letztlich die noch vorhandenen Lücken zu schließen. 
Die Kosten der Herstellung wie auch die Pflege der Pflanzung sind vom Betreiber der PV-Anlage zu übernehmen. Ggfs. ist dies vertraglich mit dem Markt Altomünster und dem Landkreis Dachau zu regeln.

Der Sachverhalt wird in den Bebauungsplan aufgenommen und der Geltungsbereich mit der Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen zu Zwecken des Blendschutzes erweitert. 


6. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion Dachau, Schreiben vom 16.02.2021

Gegen die geplante Maßnahme bestehen keine Einwände.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Feuerwehreinsatzplan
Für das Bauvorhaben ist ein Feuerwehreinsatzplan gemäß DIN 14095 in 4facher Ausfertigung und einfach als PDF-Datei erstellt werden.
Bei der Erstellung sollte sich an die Richtlinie gemäß DIN 14095 gehalten werden und eine enge Zusammenarbeit mir den Landratsamt Dachau SG 30 Frau Krimmer (simone.krimmer@lra-dachau.de) bestehen.


7. Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 02.03.2021 

Der Markt Altomünster beabsichtigt mit den o.g. Planungen die Voraussetzungen für die Erweiterung einer bereits bestehenden Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen. Das Plangebiet befindet sich südlich von Lichtenberg. Die dort bestehende Photovoltaikanlage soll nach Süden um ca. 2 ha auf das Gelände eines mittlerweile ausgebeuteten und teilweise wiederverfüllten Sandabbaus ausgedehnt werden.

Zusätzlich befindet sich im Plangebiet im westlichen Teil ein bereits abgeschlossener und in Verfüllung befindlicher Kiesabbau. Im östlichen Teil ist er noch nicht vollständig abgebaut.

Wenn im Bebauungsplan Nr. 1 festgesetzt wird, dass die abschnittsweise Nutzung für eine Photovoltaikanlage erst zulässig ist, wenn die Rohstoffausbeute abgeschlossen ist und eine Wiederverfüllung stattgefunden hat, werden keine grundsätzlichen regionalplanerischen Bedenken gegen die Planung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage geltend gemacht.

Im Regionalplan München ist für die Fläche des Vorranggebiets 200 als Nachfolgefunktion „Landwirtschaftliche Nutzung mit Kleinstrukturen“ festgesetzt. Diese Festsetzung ist ein sogenannter regionalplanerischer Grundsatz, der der kommunalen Abwägung zugänglich ist. Der Markt Altomünster müsste dazu noch herausarbeiten, weshalb die im Regionalplan genannte Nachfolgefunktion zu Gunsten der Folgenutzung für eine Photovoltaikanlage hier zurücktreten soll.

Abwägung
Wie in der Stellungnahme ausgeführt, ist die Voraussetzung für die PV-Nutzung der vorherige Rohstoffabbau, die Wiederverfüllung und Rekultivierung der Abbauflächen. Im Bebauungsplan wird dies durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB geregelt. Damit ist die Vorrangfunktion des Rohstoffabbaus sichergestellt.



8. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 19.03.2021

Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.
 Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden.
Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden.
 
Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden wird.


9. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 04.03.2021

Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt wird.
In dem überplanten Bereich befinden sich von Bayernwerk Netz GmbH betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beiliegend ein Lageplan, in dem die Anlagen dargestellt sind.




Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in dem angegebenen Schutzzonenbereich bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung wird darauf aufmerksam gemacht, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art der Bayernwerk Netz GmbH rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten wird keine Haftung übernommen. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden.
Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.
Mastnahbereich
  • Um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit der Bayernwerk Netz GmbH abzustimmen.
  • Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu den Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen.
  • Befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.
Bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung ist darauf zu achten, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.
Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit Einverständnis der Bayernwerk Netz GmbH möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.


10. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 19.03.2021

Mit der Änderung des o.g. Bebauungsplanes sowie der o.g. Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren beabsichtigt die Marktgemeinde Altomünster die planerische Grundlage für die sukzessive Weiterentwicklung einer seit dem Jahr 2012 südlich von Lichtenberg bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage, die 2018 nach Süden hin auf bereits ausgebeutete und wiederfüllte Sandabbauflächen 2018 erweitert wurde. Erst nach Abschluss der Rohstoffausbeutung und Wiederverfüllung soll unter Berücksichtigung der in die Bebauungsplanfestsetzungen integrierten aufschiebenden Bedingung gem. § 9 Abs. 2 BauGB die Anlage von aktuell 4,4 ha auf 7,2 ha erneut auf ausgebeutete und wiederverfüllte Teilflächen, diesmal die östlichen und südlichen Teilflächen des Flurstücks Fl.-Nr. 255 der Gemarkung Hohenzell erweitert werden. Für den Sandabbau vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen von etwa 0,5 ha werden nach Süden verlegt und im Rahmen der Rekultivierung umgesetzt.
Von Seiten der Handwerkskammer für München und Oberbayern bestehen wie auch 2018 zum ersten Änderungsverfahren hinsichtlich der vorliegenden Planungsentwürfe keine Anmerkungen. 


11. IHK für München und Oberbayern, E-Mail vom 01.03.2021

Das zur Überplanung anstehende Gelände eignet sich aufgrund seiner räumlichen Lage, als Konversionsfläche eines wiederverfüllten Sandabbaus, wie seiner infrastrukturellen Erschließbarkeit in hohen Maße für die Ausweisung als Sondergebiet (SO) gemäß § 11 BauNVO.
Mit dargelegten Planvorhaben und der Änderung des Flächennutzungsplans besteht aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft Einverständnis. Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen. 


12. Hinweis der Verwaltung zur externen Ausgleichsfläche A 2 auf Fl.-Nr. 405/6

Seit Dezember 2021 liegt ein überarbeiteter Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ vor. 
Für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Entwicklung von PV-Freiflächenanlagen kann das aktualisierte Rundschreiben zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen des StMB vom 10.12.2021 herangezogen werden.
Durch ökologisch hochwertige Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen auf der Anlagenfläche können erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts minimiert werden. Werden die Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen im Optimalfall flächendeckend umgesetzt, können erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts komplett vermieden werden.
Der Verzicht von externen Ausgleichsmaßnahmen bedingt allerdings, dass auf der Anlage ein extensiv genutztes, arten- und blütenreiches Grünland entwickelt und gepflegt wird.
Dies setzt folgendes voraus:
  • Grundflächenzahl (= GRZ = Maß der baulichen Nutzung) ≤ 0,5
  • zwischen den Modulreihen mind. 3 m breite besonnte Streifen
  • Modulabstand zum Boden mind. 0,8 m
  • Begrünung der Anlagenfläche unter Verwendung von Saatgut aus gebietseigenen Arten bzw. lokal gewonnenen Mähgut,
  • keine Düngung,
  • kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
  • 1- bis 2- schürige Mahd (Einsatz von insektenfreundlichen Mähwerk, Schnitthöhe 10 cm) mit Entfernung des Mähguts oder/auch
  • standortangepasste Beweidung oder/auch
  • Kein Mulchen

Im vorliegenden Fall können die o.g. Vorgaben in den Bebauungsplan aufgenommen und auf die bisherige externe Ausgleichsfläche verzichtet werden. 


13. Weiteres Verfahren

Der Bebauungsplanentwurf wird nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen, in der vorgestellten Fassung vom 22.02.2022 gebilligt und ausgelegt.

Ausschnitt aus dem Bebauungsplanentwurf

Beschluss 1

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern

Es wird auf die Beschlussfassung zum Flächennutzungsplan verwiesen. Die Hinweise zur Regionalplanung werden aktualisiert. In der Begründung werden ggf. vorliegende Widersprüche zwischen der Photovoltaiknutzung und der Nachfolgefunktion aus dem Regionalplan abgewogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Zur Stellungnahme des Landratsamt Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange

Die Rechtsgrundlagen zu den Festsetzungen wird ergänzt. Die mögliche Gesamtgrundfläche für technische Gebäude wird auf 125 m² festgelegt. Die redaktionellen Hinweise zur Begründung und der Legende sowie die dargelegten Ausführungen zur Folgenutzung der Abbauflächen bzgl. des Regionalplanes werden aufgenommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 3

3. Zur Stellungnahme des Landratsamt Dachau, Fachbereich: Geoinformation (GIS)

Die vorgetragenen Ergänzungen werden in die Planzeichnung aufgenommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 4

4. Zur Stellungnahme des Landratsamt Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz

Auf die Stellungnahme der Kreisstraßenverwaltung vom 26.02.2021 wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 5

5. Zur Stellungnahme des Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisstraßenverwaltung

Die Ergebnisse aus dem Blendschutzgutachten werden in dem Bebauungsplan aufgenommen und der Geltungsbereich wird für die Schutzpflanzung erweitert. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 6

6. Zur Stellungnahme des Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion

Die Erstellung eines Feuerwehreinsatzplanes wird als Hinweis in den Bebauungsplan mit aufgenommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 7

7. Zur Stellungnahme des Regionaler Planungsverband München

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Festsetzungen im Bebauungsplan und auf die Beschlussfassung zum Flächennutzungsplan verwiesen. Die dargelegten Aspekte zur Nachfolgefunktion werden in die Begründung übernommen. In der Begründung werden ggf. vorliegende Widersprüche zwischen der Photovoltaiknutzung und der Nachfolgefunktion aus dem Regionalplan abgewogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 8

8. Zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Erschließung der Erweiterung der PV-Anlage und damit auch der Baustellenverkehr erfolgen über die vorhandene PV-Anlage.
Die Flächen unter den Modulen werden als extensives Grünland entwickelt und gepflegt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 9

9. Zur Stellungnahme von Bayernwerk Netz GmbH

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Freileitungen der Bayernwerk Netz GmbH sind von der künftigen PV-Anlage nicht betroffen. Die Leitungstrasse westlich davon verläuft auf den Ausgleichsflächen für den Rohstoffabbau. Zwischen den künftigen Modulflächen und der Leitung beträgt der Mindestabstand 26,8 m. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 10

10. Zur Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 11

11. Zur Stellungnahme der IHK für München und Oberbayern

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 12

12. Zu den Hinweisen der Verwaltung

Die Festsetzungen im Bebauungsplan werden so angepasst, dass auf weitere Ausgleichsmaßnahmen verzichtet werden kann. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 13

13. Billigungsbeschluss

Der Bebauungsplanentwurf wird nach Einarbeitung der oben beschlossenen Änderungen, in der vorgestellten Fassung vom 22.02.2022 gebilligt sowie ausgelegt und den Behörden zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II, 3. Änderung "Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen südlich von Arnberg,1. Erweiterung und südöstlich von Kiemertshofen"; Änderungs- und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.02.2022 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates am 23.07.2019 wurden die Bauleitplanungsanträge für die Errichtung von Freiflächenfotovoltaikanlagen südlich von Schmelchen und Arnberg sowie südöstlich von Kiemertshofen behandelt und Änderungsbeschlüsse für den Flächennutzungsplan gefasst. 

Lageplanübersicht


Inzwischen hat das beauftragte Landschaftsplanungsbüro Brugger einen Änderungsentwurf des Flächennutzungsplans ausgearbeitet.


Teilbereich 1:
Der Umgriff der Flächennutzungsplanänderung umfasst die Flurstücke Fl.-Nr. 835 Teilfläche, 822 Teilfläche, 822/1, 820/2 Teilfläche und 830 Teilfläche der Gemarkung Thalhausen und hat eine Gesamtfläche von insgesamt ca. 14,2 ha (ca. 9,4 ha westliche und ca. 4,8 ha südliche Erweiterung). Die Flächen befinden sich südlich von Arnberg/ Schmelchen und schließen westlich bzw. südlich an die seit 2006 bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage an.

Planzeichnungsausschnitt Teilbereich 1


Teilbereich 2:
Der Änderungsbereich umfasst die Flurstücke Fl.-Nr. 1087, 1089 und 1090 der Gemarkung Kiemertshofen und hat eine Gesamtfläche von insgesamt ca. 10,7 ha. Die Fläche liegt im südlichen Gemeindegebiet südöstlich von Kiemertshofen bzw. nordöstlich von Hohenzell.
Planzeichnungsausschnitt Teilbereich 2


Beim Thema Grünordnung und Ausgleich wird im vorliegenden Fall der Ausgangszustand der Anlagenflächen gemäß Biotopwertliste als „intensiv genutzter Acker“ (BNT A11 gem. Biotopwertliste) eingeordnet. Durch geeignete Maßnahmen (u. a. Standortwahl, ökologische Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, Erhalt wertvoller Landschaftselemente) können erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden werden. In diesem Fall entsteht gem. Schreiben des Bay. Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 kein Ausgleichsbedarf. Zur Einbindung der Anlage in die Landschaft sind entsprechende Eingrünungsmaßnahmen vorgesehen.


Hinweise der Verwaltung:
Für die Flächen südlich von Arnberg wurde folgender Beschluss gefasst: “Der Flächennutzungsplan erhält die Bezeichnung: Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 3. Änderung „Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage Schmelchen westliche und südliche Erweiterung“.“

Für die Flächen südöstlich von Kiemertshofen wurde folgender Beschluss gefasst: „Der Flächennutzungsplan erhält die Bezeichnung „Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 4. Änderung „Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen“.“

Zur Verfahrensvereinfachung wird vorgeschlagen diese Verfahren zusammenzufassen und die o.g. Beschlüsse aufzuheben und einen Änderungsbeschluss für beide Sonderbauflächen zu fassen. 

Da die erste Fläche des Sondergebiets bereits als „südlich von Arnberg“ betitelt wurde, wird vorgeschlagen die Erweiterung ebenfalls mit „südlich von Arnberg“ zu bezeichnen, da dadurch der räumliche Zusammenhang deutlich wird. 

Beschluss

  1. Der Beschluss vom 23.07.2019 über die Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II, 3. Änderung „Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage Schmelchen westliche und südliche Erweiterung“ wird aufgehoben.

  1. Der Beschluss vom 23.07.2019 über die Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II, 4. Änderung „Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen“ wird aufgehoben.

  1. Der Markt Altomünster ändert für die Grundstücke mit den Flurnummern 820/2 Teilfläche, 822 Teilfläche, 822/1, 830 Teilfläche und 835 Teilfläche der Gemarkung Thalhausen und den Flurnummern 1087, 1089 und 1090 der Gemarkung Kiemertshofen die Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II.

  1. Der Flächennutzungsplan erhält die Bezeichnung Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 3. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen südlich von Arnberg, 1. Erweiterung und südöstlich von Kiemertshofen“.

  1. Der Entwurf der Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird in der Fassung vom 22.02.2022 gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Bebauungsplan Arnberg Nr. 2 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Arnberg, 1. Erweiterung"; Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.02.2022 ö beschließend 6

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates am 23.07.2019 wurden die Bauleitplanungsanträge für die Errichtung der Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Schmelchen und Arnberg behandelt und Änderungsbeschlüsse für den Bebauungsplan gefasst. 

Inzwischen hat das beauftragte Landschaftsplanungsbüro Brugger einen Entwurf unter Berücksichtigung der „naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“ ausgearbeitet. Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind für den Verlust von Brutrevieren der Feldlerche Lerchenfenster in Verbindung mit Blüh- und Brachestreifen anzulegen. Alternativ kann die Maßnahme „Weite-Reihe-Getreide mit blühender Untersaat“ angewendet werden.


Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von 14,26 ha mit einer Bauraumfläche von 12,65 ha für Module und Gebäude und einer Fläche von 1,61 ha zum Anpflanzen. 
Die Ausbaugröße beträgt ca. 13,1 MWp.

Die zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,5. 

Die Fertighöhe der Fotovoltaikanlage beträgt max. 3,5 m, wobei Bodenunebenheiten durch geringfügig höhere Aufständerungen bis max. 0,5 m ausgeglichen werden können.

Der Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung von Gebäuden von gesamt max. 250 m² überbaubare Grundfläche, wobei die Grundfläche je Gebäude auf max. 65 m² Grundfläche begrenzt ist, und einer Gebäudehöhe von max. 3,5 m zulässig sind.

Als Einzäunung der Freiflächenfotovoltaikanlage ist ein Zaun ohne durchgängigen Sockel bis zu einer Höhe von 2,00 m zuzüglich eines dreireihigen Übersteigschutzes von max. 0,30 m Höhe zulässig. Zur Gewährleistung der Kleintiergängigkeit ist ein Bodenabstand von mind. 15 cm einzuhalten. Die Einfriedung hat somit eine maximale Gesamthöhe von 2,30 m zuzüglich des erforderlichen Bodenabstandes.


Übersichtslageplan


Hinweise der Verwaltung:

Für die Flächen südlich von Arnberg wurde folgender Beschluss gefasst: „Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Arnberg Nr. 2 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage Schmelchen westliche und südliche Erweiterung“.

Da die erste Fläche des Sondergebiets bereits als „südlich von Arnberg“ betitelt wurde, wird vorgeschlagen die Erweiterung ebenfalls mit „südlich von Arnberg, 1. Erweiterung“ zu bezeichnen, da dadurch der räumliche Zusammenhang deutlich wird. 

Beschluss

  1. Der Beschluss vom 23.07.2019 über die Bezeichnung des Bebauungsplans Arnberg Nr. 2 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage Schmelchen westliche und südliche Erweiterung“ wird in Arnberg Nr. 2 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Arnberg, 1. Erweiterung“ geändert.

  1. Der Entwurf des Bebauungsplans wird in der Fassung vom 22.02.2022 gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Bebauungsplan Kiemertshofen Nr. 5 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen"; Änderung des Aufstellungsbeschlusses und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.02.2022 ö beschließend 7

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates am 23.07.2019 wurden die Bauleitplanungsanträge für die Errichtung der Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen behandelt und der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst. 

Inzwischen hat das beauftragte Landschaftsplanungsbüro Brugger einen Entwurf unter Berücksichtigung der „naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“ ausgearbeitet. Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind für den Verlust von Brutrevieren der Feldlerche Lerchenfenster in Verbindung mit Blüh- und Brachestreifen anzulegen. Alternativ kann die Maßnahme „Weite-Reihe-Getreide mit blühender Untersaat“ angewendet werden.

Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von 10,7 ha mit einer Bauraumfläche von 9,4 ha für Module und Gebäude und einer Fläche von 1,3 ha zum Anpflanzen. 
Die Ausbaugröße beträgt ca. 10,1 MWp.

Die zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,5. 

Die Fertighöhe der Fotovoltaikanlage beträgt max. 3,5 m, wobei Bodenunebenheiten durch geringfügig höhere Aufständerungen bis max. 0,5 m ausgeglichen werden können.

Der Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung von Gebäuden von gesamt max. 250 m² überbaubare Grundfläche, wobei die Grundfläche je Gebäude auf max. 65 m² Grundfläche begrenzt ist, und einer Gebäudehöhe von max. 3,5 m zulässig sind.

Als Einzäunung der Freiflächenfotovoltaikanlage ist ein Zaun ohne durchgängigen Sockel bis zu einer Höhe von 2,00 m zuzüglich eines dreireihigen Übersteigschutzes von max. 0,30 m Höhe zulässig. Zur Gewährleistung der Kleintiergängigkeit ist ein Bodenabstand von mind. 15 cm einzuhalten. Die Einfriedung hat somit eine maximale Gesamthöhe von 2,30 m zuzüglich des erforderlichen Bodenabstandes.


Übersichtslageplan

Hinweis der Verwaltung: 

Für die Fläche südöstlich von Kiemertshofen wurde folgender Beschluss gefasst: „Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Kiemertshofen Nr. 4 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen“.“
Inzwischen wurde die Bebauungsplannummer für ein anderweitiges Verfahren vergeben, weshalb die neue Nummerierung in Kiemertshofen Nr. 5 zu ändern ist.

Beschluss

  1. Der Beschluss vom 23.07.2019 über die Bezeichnung des Bebauungsplans Kiemertshofen Nr. 4 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen“ wird in Kiemertshofen Nr. 5 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen“ geändert.

  1. Der Entwurf des Bebauungsplans wird in der Fassung vom 22.02.2022 gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung "Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried“; Änderungs- und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.02.2022 ö beschließend 8

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates vom 26.10.2021 wurden die Anträge für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried behandelt und die Absichtsbeschlüsse für die Änderungsbeschlüsse für den Flächennutzungsplan gefasst.

Zur Verfahrensvereinfachung wurden die o.g. Anträge in ein Verfahren zusammengefasst.

Lageplanübersicht

Inzwischen hat das Landschaftsplanungsbüro Brugger einen Änderungsentwurf des Flächennutzungsplans ausgearbeitet.


Teilbereich 1:
Der Umgriff der Flächennutzungsplanänderung umfasst das Flurstück Fl.-Nr. 718 der Gemarkung Wollomoos und hat eine Gesamtfläche von insgesamt ca. 7,8 ha. Die Fläche befindet sich östlich von Pfaffenhofen.

Planzeichnungsausschnitt Teilbereich 1

Teilbereich 2:
Der Änderungsbereich umfasst die Flurstücke Fl.-Nr. 865 (TF) und 866 (TF) der Gemarkung Wollomoos und hat eine Gesamtfläche von ca. 6,6 ha. Die Fläche liegt zwischen Halmsried und Humersberg.

Planzeichnungsausschnitt Teilbereich 2


Beim Thema Grünordnung und Ausgleich wird im vorliegenden Fall der Ausgangszustand der Anlagenflächen gemäß Biotopwertliste als „intensiv genutzter Acker“ bzw. „intensiv genutztes Grünland“ (BNT A11 bzw. BNT G11 gem. Biotopwertliste) eingeordnet. Durch geeignete Maßnahmen (u. a. Standortwahl, ökologische Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, Erhalt wertvoller Landschaftselemente) können erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden werden. In diesem Fall entsteht gem. Schreiben des Bay. Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 kein Ausgleichsbedarf. Zur Einbindung der Anlage in die Landschaft sind entsprechende Eingrünungsmaßnahmen vorgesehen.

Beschluss

  1. Der Markt Altomünster ändert für die Grundstücke mit den Flurnummern 718, 865 (TF) und 866 (TF) der Gemarkung Wollomoos die Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I.
  2. Der Flächennutzungsplan erhält die Bezeichnung: Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried“.
  3. Der Entwurf der Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird in der Fassung vom 22.02.2022 gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Bebauungsplan Pfaffenhofen Nr. 4 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffenhofen"; Aufstellungs-und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.02.2022 ö beschließend 9

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates vom 26.10.2021 wurde der Antrag für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffenhofen auf der Flurnummer 718 der Gemarkung Wollomoos behandelt und der Absichtsbeschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst.

Das Landschaftsplanungsbüro Brugger hat einen Entwurf unter Berücksichtigung der „naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“ ausgearbeitet. Es wurde festgestellt, dass keine Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) erforderlich sind.

Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von 7,8 ha mit einer Bauraumfläche von 7,1 ha für Module und Gebäude und einer Fläche von 0,7 ha zum Anpflanzen. 
Die Ausbaugröße beträgt ca. 7,3 MWp.

Die zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,5. 

Die Fertighöhe der Fotovoltaikanlage beträgt max. 3,5 m, wobei Bodenunebenheiten durch geringfügig höhere Aufständerungen bis max. 0,5 m ausgeglichen werden können.

Der Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung von Gebäuden von gesamt max. 250 m² überbaubare Grundfläche, wobei die Grundfläche je Gebäude auf max. 65 m² Grundfläche begrenzt ist, und einer Gebäudehöhe von max. 3,5 m zulässig sind.

Als Einzäunung der Freiflächenfotovoltaikanlage ist ein Zaun ohne durchgängigen Sockel bis zu einer Höhe von 2,00 m zuzüglich eines dreireihigen Übersteigschutzes von max. 0,30 m Höhe zulässig. Zur Gewährleistung der Kleintiergängigkeit ist ein Bodenabstand von mind. 15 cm einzuhalten. Die Einfriedung hat somit eine maximale Gesamthöhe von 2,30 m zuzüglich des erforderlichen Bodenabstandes.


Übersichtslageplan

Beschluss

  1. Der Markt Altomünster stellt für das Grundstück Flurnummer 718 der Gemarkung Wollomoos einen Bebauungsplan auf.
  2. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Pfaffenhofen Nr. 4 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffenhofen“.
  3. Der Entwurf des Bebauungsplans wird in der Fassung vom 22.02.2022 gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Bebauungsplan Halmsried Nr. 1 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.02.2022 ö beschließend 10

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates vom 26.10.2021 wurde der Antrag für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried auf der Flurnummern 865 Tfl. und 866 Tfl. der Gemarkung Wollomoos behandelt und der Absichtsbeschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes im reduzierten Umfang gefasst.

Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von 6,6 ha mit einer Bauraumfläche von 5,2 ha für Module und Gebäude und einer Fläche von 1,4 ha zum Anpflanzen. 
Die Ausbaugröße beträgt ca. 5,5 MWp.


Lageplanübersicht

Beschluss

  1. Der Markt Altomünster beschließt für die Grundstücke Flurnummern 865 Tfl. und 866 Tfl. der Gemarkung Wollomoos die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
  2. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Halmsried Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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11. Anfragen zur Errichtung von Freiflächenfotovoltaikanlagen nördlich von Wollomoos, nordöstlich von Wollomoos, nördlich von Oberndorf, westlich von Kiemertshofen, südwestlich von Hohenzell, südlich von Deutenhofen und nordöstlich von Deutenhofen, nordwestlich von Deutenhofen (Erweiterung der bestehenden Anlage)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.02.2022 ö beschließend 11

Sach- und Rechtslage

Der Verwaltung liegen mehrere Anträge auf Bauleitplanung zur Errichtung von Freiflächenfotovoltaikanlagen vor.

Die betroffenen Grundstücke, die Flächenangaben und deren Bodenbewertung in Form der Ackerzahl kann aus beigefügter Tabelle entnommen werden:

Standort
Flurnr.
Gemarkung
Fläche in ha
Ackerzahl
nördlich von Wollomoos
168 
Wollomoos
0,92
49,90
nordöstlich von Wollomoos
78
Wollomoos
7,51
48,39
nördlich von Oberndorf
1114
Oberzeitlbach
5,10
49,81
westlich von Kiemertshofen
1005
Kiemertshofen
1,05
45,39

1006
Kiemertshofen
3,17
44,71

1012
Kiemertshofen
1,35
50,00

1029
Kiemertshofen
0,99
50,00

Gesamt
6,56
46,71
südwestlich von Hohenzell
89
Hohenzell
2,88
53,00

90
Hohenzell
4,41
53,00

Gesamt
7,29
53,00
südlich von Deutenhofen
910
Stumpfenbach
4,82
53,94

911
Stumpfenbach
2,63
53,67

926
Stumpfenbach
0,68
47,00

Gesamt
8,13
53,37
nordöstlich von Deutenhofen
1006 Tlf.
Stumpfenbach
10,00
48,52
nordwestlich von Deutenhofen (= Erweiterung der bestehenden Anlage)
1147 Tlf.
Stumpfenbach
0,97
51,49


Sämtliche Flächen, bis auf die Fl.-Nr. 926 der Gemarkung Stumpfenbach, werden laut Daten des Vermessungssamtes Dachau als Ackerflächen genutzt. Lediglich die vorherig genannte Fläche wird als Wiesenfläche, und daher mit einer Grünflächenzahl statt Ackerzahl, bewertet.  

Alle beantragten Flächen unterschreiten die vom Gemeinderat maximal zulässige Ackerzahl von 55,0 und entsprechen daher grundsätzlich dem Kriterienkatalog zum Leitbild des Marktes Altomünster.
Der Gesamtumfang der genehmigten, sich bereits im Verfahren befindlichen oder mit einem Absichtsbeschluss positiv bewerteten Flächen zur Nutzung als Freiflächenfotovoltaikanlage beträgt ca. 74 ha im gesamten Gemeindegebiet. 
Werden alle in diesen Tagesordnungspunkt behandelten Anträge positiv behandelt, steigt der Flächenbedarf im Gemeindegebiet auf ca. 120 ha. Der Gesamtumfang der Freiflächenfotovoltaikanlagen unterschreitet dabei den im Kriterienkatalog aufgeführten Anteil von 2% der Gemeindefläche (= ca. 151 ha). 

Die bereits vorgestellten Verfahren zur Errichtung von Freiflächenfotovoltaikanlagen
  • südlich von Teufelsberg, behandelt im Gemeinderat am 26.10.2021 und
  • südlich von Rametsried, behandelt im Gemeinderat am 23.06.2020 
werden auf Wunsch der jeweiligen Grundstückseigentümer derzeit nicht weitergeführt.


Nachfolgend werden die einzelnen Standorte vorgestellt:
Standort nördlich von Wollomoos
Das Grundstück befindet sich nördlich von Wollomoos und östlich der Staatsstraße St2047 von Wollomoos nach Xyger.


Bewertung durch die Verwaltung:
In der Regel wird ein 10 Meter breiter Eingrünungsstreifen für eine Freiflächenfotovoltaikanlage festgesetzt. Aufgrund der geringen Flächengröße würde ein unverhältnismäßig großer Anteil des Grundstücks als Grünflächen angesetzt werden. Aufgrund der geringen Anlagengröße wird eine Verteilung von vielen kleineren Freiflächenfotovoltaikanlagen im Marktgebiet gefördert.

Daher wird empfohlen den Antrag abzulehnen.




Standort nordöstlich von Wollomoos

Das Grundstück befindet sich nordöstlich von Wollomoos. 

































Bewertung durch die Verwaltung:
Durch das Grundstück befindet verläuft eine Gashochdruckleitung. 

Das Grundstück wird grundsätzlich als geeignet angesehen, daher wird empfohlen dem Antrag zuzustimmen.
















Standort nördlich von Oberndorf

Das Grundstück befindet sich nördlich von Oberndorf.

































Bewertung durch die Verwaltung:
Über das Grundstück verlaufen eine 110 kv und eine 380 kv Freileitung. 

Das Grundstück wird grundsätzlich als geeignet angesehen, daher wird empfohlen dem Antrag zuzustimmen.
















Standort westlich von Kiemertshofen

Die Grundstücke befinden sich westlich von Kiemertshofen. 


































Bewertung durch die Verwaltung:
Der Antrag wurde von mehreren verschiedenen Grundstückseigentümern für Ihr jeweiliges Grundstück in einem Sammelschreiben gestellt. Es wird empfohlen, die Grundstücke als eine Einheit zu bewerten.

Auf dem nördlichen Grundstück mit der Flurnummer 1006 der Gemarkung Kiemertshofen verläuft eine 20 kv Freileitung.

Auf den Flurnummern 1012 und 1029 der Gemarkung Kiemertshofen sind Flächenanteile vorhanden, die vorrangig als Ausgleichsflächen für Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind. 

Die Grundstücke werden grundsätzlich als geeignet angesehen, daher wird empfohlen dem Antrag zuzustimmen. Die entsprechend als Ausgleichsflächen für Ersatzmaßnahme vorgesehene Flächen sind entsprechend als solche zu nutzen.






Standort südwestlich von Hohenzell

Die Grundstücke befinden sich südwestlich von Hohenzell.


Bewertung durch die Verwaltung:
Der Antrag wurde vom zukünftigen Betreiber über zwei Grundstücke von verschiedenen Grundstückseigentümern für Ihr jeweiliges Grundstück in einem Sammelschreiben gestellt. Es wird empfohlen, die Grundstücke als eine Einheit zu bewerten.

Die Grundstücke werden grundsätzlich als geeignet angesehen, daher wird empfohlen den Antrag zuzustimmen.











Standort südlich von Deutenhofen

Die Grundstücke befinden sich südlich von Deutenhofen.





































Bewertung durch die Verwaltung:
Der Antrag wurde von zwei verschiedenen Grundstückseigentümern für Ihre jeweiligen Grundstücke in einem Antrag gestellt. Es wird empfohlen, die Grundstücke als eine Einheit zu bewerten.

Über den Grundstücken verläuft eine 20 kv Freileitung.

Auf der Flurnummer 926 der Gemarkung Stumpfenbach ist ein Großteil der Fläche als Ausgleichsfläche für Ersatzmaßnahmen vorgesehen. 

Die Grundstücke werden grundsätzlich als geeignet angesehen, daher wird empfohlen den Antrag zuzustimmen. Die entsprechend als Ausgleichsflächen für Ersatzmaßnahmen vorgesehene Flächen sind entsprechend als solche zu nutzen.






Standort nordöstlich von Deutenhofen

Das Grundstück befindet sich nordöstlich von Deutenhofen.
































Bewertung durch die Verwaltung:
Das Grundstück wird grundsätzlich als geeignet angesehen, daher wird empfohlen den Antrag zuzustimmen.


















Standort nordwestlich von Deutenhofen (= Erweiterung der bestehenden Anlage)

Das Grundstück befindet sich nordwestlich von Deutenhofen. Die bereits bestehende Anlage (blau markiert) soll erweitert (rot markiert) werden. 


Bewertung durch die Verwaltung:
Das Grundstück wird grundsätzlich als geeignet angesehen, daher wird empfohlen den Antrag zuzustimmen.



Allgemeiner Hinweis der Verwaltung:
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verfahrenseinleitung aufgrund der knappen Personalressource für diesen Aufgabenbereich mit langen Verfahrenszeiträumen zu rechnen ist.

Beschluss 1

  1. Der Antrag für die Entwicklung des Grundstücks mit der Flurnummer 168 der Gemarkung Wollomoos nördlich von Wollomoos wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 6

Beschluss 2

  1. Der Markt Altomünster befürwortet die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf dem Grundstück Flurnummer 78 der Gemarkung Wollomoos nordöstlich von Wollomoos.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Beschluss 3

  1. Der Markt Altomünster befürwortet die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf dem Grundstück Flurnummer 1114 der Gemarkung Oberzeitlbach nördlich von Oberndorf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 4

  1. Der Markt Altomünster befürwortet die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf den Grundstücken Flurnummern 1005, 1006, 1012 und 1029 der Gemarkung Kiemertshofen westlich von Kiemertshofen mit der Einschränkung, dass entsprechende Ausgleichsflächen für Entwicklungsmaßnahmen auf den Grundstücken Flurnummern 1012 und 1029 der Gemarkung Kiemertshofen in der weiteren Planung entsprechend berücksichtigt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 5

  1. Der Markt Altomünster befürwortet die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf den Grundstücken Flurnummern 89 und 90 der Gemarkung Hohenzell südwestlich von Hohenzell.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Frau Gemeinderätin Englmann hat an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP nicht mitgewirkt.

Beschluss 6

  1. Der Markt Altomünster befürwortet die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage den Grundstücken Flurnummern 910, 911 und 926 der Gemarkung Stumpfenbach südlich von Deutenhofen mit der Einschränkung, dass entsprechende Ausgleichsflächen für Entwicklungsmaßnahmen auf dem Grundstück mit der Flurnummer 926 der Gemarkung Stumpfenbach in der weiteren Planung entsprechend berücksichtigt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Gemeinderat Keller hat an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP nicht mitgewirkt.

Beschluss 7

  1. Der Markt Altomünster befürwortet die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf dem Grundstück Flurnummer 1006 Teilfläche der Gemarkung Stumpfenbach nordöstlich von Deutenhofen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Gemeinderat Keller hat an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP nicht mitgewirkt.

Beschluss 8

  1. Der Markt Altomünster befürwortet die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf dem Grundstück Flurnummer 1147 Teilfläche der Gemarkung Stumpfenbach nordwestlich von Deutenhofen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 9

  1. Der Markt Altomünster beabsichtigt für die befürworteten Flächen unter der Voraussetzung einer positiven landschaftsplanerischen Voreinschätzung und der Kostenübernahme durch die jeweiligen Begünstigten den Flächennutzungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan aufzustellen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 10

  1. Das Landschaftsplanungsbüro Brugger wird beauftragt eine landschaftsplanerische Voreinschätzung für die befürworteten Anträge auszuarbeiten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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12. Bekanntgabe von Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.02.2022 ö beschließend 12

Sach- und Rechtslage

Der Erste Bürgermeister informiert über
  • die Anwesenheit eines Filmteams von München TV, das derzeit mehrere Kurzbeträge über Altomünster dreht,
  • die Aufwertung des Spielplatzes Wollomoos in den Jahren 2022 und 2023,
  • das Aufstellen der E-Ladesäulen am P&R-Platz in Altomünster.

Der Geschäftsleitende Beamte berichtet über
  • die neue Wanderwegbroschüre,
  • die Abrechnung der gemeindlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau der St2047 im Bereich Wollomoos/Pfaffenhofen.

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13. Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.01.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.02.2022 ö beschließend 13

Sach- und Rechtslage

Der 1. Bürgermeister gibt die in der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.01.2022 gefassten Beschlüsse bekannt, soweit die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 2 GO).

TOP 1 Sanierung Anwesen Schultreppe 4, Nachträge zum Gewerk Heizung

       Der 4. Nachtragsvereinbarung im Gewerk „Heizung/ Lüftung“ wird zugestimmt. 
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt die entsprechende Nachtragsvereinbarung zu unterzeichnen. 


TOP 2        Sanierung Anwesen Schultreppe 4, Nachtrag zum Gewerk Metallbau

       Der 4. Nachtragsvereinbarung im Gewerk „Metallbau Treppenhaus“ wird zugestimmt.
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt die entsprechende Nachtragsvereinbarung zu unterzeichnen.

Datenstand vom 15.03.2022 06:59 Uhr