Datum: 20.09.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Markt Altomünster
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 5. Änderung "Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Feststellungsbeschluss
2 Bebauungsplan Lichtenberg Nr. 1 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
3 Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 3. Änderung "Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlagen südlich von Arnberg,1. Erweiterung und südöstlich von Kiemertshofen"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss
4 Bebauungsplan Arnberg Nr. 2 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Arnberg"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss
5 Bebauungsplan Kiemertshofen Nr. 5 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss
6 Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung "Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss
7 Bebauungsplan Pfaffenhofen Nr. 4 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffenhofen"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss
8 Bebauungsplan Halmsried Nr. 1 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried"; Billigungsbeschluss
9 Anordnung einer Umlegung für das Baugebiet Wollomoos Nr. 11 "Westlich der Weilachstraße" und Übertragung auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
10 Renovierung der Friedhofsmauer um die katholischen Filialkirche Mariä Himmelfahrt in Oberzeitlbach; Zuschussantrag der katholischen Filialkirchenstiftung
11 Bekanntgabe von Informationen
12 Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.07.2022

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1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 5. Änderung "Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 20.10.2020 beschlossen, für einen Bereich südlich von Lichtenberg die rechtswirksame Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich zu ändern.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Änderung des o.g. Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 26.01.2021 fand in der Zeit vom 12.02.2021 bis 19.03.2021 statt. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Nach Abwägung des Gemeinderates am 22.02.2022 wurde die Verfahrensunterlagen in der Fassung vom 22.02.2022 gebilligt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf in der Fassung vom 22.02.2022 fand in der Zeit vom 08.06.2022 bis 11.07.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung 

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Behindertenbeauftragter des Marktes Altomünster
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
  • Deutsche Telekom Technik GmbH 
  • Gemeinde Schiltberg
  • Gemeinde Odelzhausen
  • VG Dasing - Gemeinde Eurasburg
  • VG Dasing - Gemeinde Adelzhausen
  • VG Dasing - Gemeinde Sielenbach
  • Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
  • Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion Dachau
  • Landratsamt Dachau Kreisheimatpflegerin
  • Energienetzte Bayern GmbH
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern
  • IHK München und Oberbayern
  • Landesamt für Denkmalpflege 
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Altogruppe"

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 15.06.2022
  • bayernets, E-Mail vom 14.06.2022
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 14.06.2022
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 11.07.2022
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 04.07.2022
  • Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 18.07.2022 
  • Stadt Aichach, E-Mail vom 09.06.2022
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 09.06.2022
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 08.07.2022


Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit Anregungen und Bedenken:

1. Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 15.06.2022

Zu den o.g. Planungen wurde bereits mit Schreiben vom 24.05.2022 Stellung genommen und insbesondere auf das Erfordernis einer Auseinandersetzung mit den regionalplanerischen Festsetzungen zur Folgenutzung im Bereich des bestehenden Vorranggebietes für Kies und Sand VR 200 hingewiesen. Zu diesem Sachverhalt finden sich nun entsprechende Ausführungen in der Begründung. Weiterhin ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung eine Festsetzung gem. § 9 Abs. 2 BauGB geplant, wonach im Bereich des bereits genehmigten Kiesabbaues die abschnittsweise Nutzung für eine PV-Anlage erst zulässig sein soll, wenn die Rohstoffausbeute abgeschlossen und eine Wiederverfüllung stattgefunden hat. 

Die Planungen stehen somit den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.


2. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 22.06.2022

Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen weiterhin keine grundsätzlichen
Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Wir nehmen den jeweiligen Beschluss „Die Freileitungen der Bayernwerk Netz GmbH sind von der künftigen PV-Anlage nicht betroffen.” (Auszüge aus den Niederschriften vom 22.02.2022 zur Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan) zur Kenntnis.

Durch die Nähe möchten wir weiterhin folgende Hinweise geben: 
Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in dem angegebenen Schutzzonenbereich bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten übernehmen wir keine Haftung. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden.
Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

Mastnahbereich
  • Um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit uns abzustimmen. 

  • Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen.

  • Befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.


3. Weiteres Verfahren

Der Markt Altomünster stellt die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 5. Änderung „Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg - 2. Änderung“ in der Fassung vom 20.09.2022 fest.
Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird dem Landratsamt Dachau zur Genehmigung vorgelegt. 
 

Beschluss

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 


2. Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH

Die Leitung der Bayernwerk Netz GmbH verläuft am westlichen Rand der bestehenden PV-Anlage und ist einschl. des 10 m breiten Schutzstreifens von der 5. Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, „Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg – 2. Änderung“ mit der Ausdehnung der Sondergebietsfläche nach Westen hin nicht tangiert. 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 


3. Weiteres Verfahren

  1. Der Markt Altomünster stellt die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 5. Änderung „Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg - 2. Änderung“ in der Fassung vom 20.09.2022 fest.
  2. Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird dem Landratsamt Dachau zur Genehmigung vorgelegt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Bebauungsplan Lichtenberg Nr. 1 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 20.10.2020 beschlossen, den Bebauungsplan Lichtenberg Nr. 1 zu ändern und zu erweitern.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Änderung des o.g. Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 26.01.2021 fand in der Zeit vom 12.02.2021 bis 19.03.2021 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Nach erfolgter Abwägung des Gemeinderates am 22.02.2022 zur frühzeitigen Beteiligung wurde der vorliegende Entwurf vom 22.02.2022 gebilligt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Änderung des o.g. Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 22.02.2022 fand in der Zeit vom 08.06.2022 bis 11.07.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Ergebnis der öffentlichen Auslegung 

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Behindertenbeauftragter des Marktes Altomünster
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
  • Energienetze Bayern GmbH
  • Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
  • Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion Dachau
  • Landratsamt Dachau Kreisheimatpflegerin
  • Landesamt für Denkmalpflege 
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Altogruppe"
  • Gemeinde Schiltberg
  • Gemeinde Odelzhausen
  • VG Dasing - Gemeinde Eurasburg
  • VG Dasing - Gemeinde Adelzhausen
  • VG Dasing - Gemeinde Sielenbach


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 15.06.2022
  • bayernets, E-Mail vom 14.06.2022
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, E-Mail vom 04.07.2022
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern, E-Mail vom 11.07.2022
  • IHK München und Oberbayern, E-Mail vom 06.07.2022
  • Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 18.07.2022 
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 17.06.2022
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 08.07.2022
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 14.06.2022
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 11.07.2022
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 04.07.2022
  • Stadt Aichach, E-Mail vom 09.06.2022


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Bedenken geäußert:

1. Landratsamt Dachau - Rechtliche Belange, Schreiben vom 15.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen.

Die Präambel sollte angepasst werden. Die letzte Änderung für das BauGB erfolgte am 26.04.2022.
Was passiert nach Ablauf der Nutzung der Solaranlagen? Es sollte gem. § 9 Abs. 2 BauGB eine Folgenutzung festgesetzt werden.



2. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 22.06.2022

Gegen die o. g. Änderung des Bebauungsplanes bestehen weiterhin keine grundsätzlichen
Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Wir nehmen den jeweiligen Beschluss „Die Freileitungen der Bayernwerk Netz GmbH sind von der künftigen PV-Anlage nicht betroffen.” (Auszüge aus den Niederschriften vom 22.02.2022 zur Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan) zur Kenntnis.

Durch die Nähe möchten wir weiterhin folgende Hinweise geben: 
Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in dem angegebenen Schutzzonenbereich bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten übernehmen wir keine Haftung. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden.
Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

Mastnahbereich
  • Um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit uns abzustimmen. 

  • Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen.

  • Befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.



3. Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 15.06.2022

Zu den o.g. Planungen wurde bereits mit Schreiben vom 24.05.2022 Stellung genommen und insbesondere auf das Erfordernis einer Auseinandersetzung mit den regionalplanerischen Festsetzungen zur Folgenutzung im Bereich des bestehenden Vorranggebietes für Kies und Sand VR 200 hingewiesen. Zu diesem Sachverhalt finden sich nun entsprechende Ausführungen in der Begründung. Weiterhin ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung eine Festsetzung gem. § 9 Abs. 2 BauGB geplant, wonach im Bereich des bereits genehmigten Kiesabbaues die abschnittsweise Nutzung für eine PV-Anlage erst zulässig sein soll, wenn die Rohstoffausbeute abgeschlossen und eine Wiederverfüllung stattgefunden hat. 

Die Planungen stehen somit den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Beschluss

1. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Rechtliche Belange

Die Präambel wird bezüglich des Standes des BauGB aktualisiert (zuletzt geändert am 20.07.2022 (BGBl. I S. 1353).

Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Lichtenberg Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg“ werden keine zeitlichen Begrenzungen für die Nutzung als Freiflächenfotovoltaikanlage festgesetzt. 
Dies liegt zum einen daran, dass die mit dem Bebauungsplan zulässige Nutzung vollständig erst nach Abschluss des Rohstoffabbaus zulässig ist. Zum anderen ist davon auszugehen, dass nach der Wiederverfüllung die Flächen nicht als besonders gute landwirtschaftliche Böden geeignet sind.



2. Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH

Die Leitung der Bayernwerk Netz GmbH verläuft am westlichen Rand der bestehenden PV-Anlage und ist einschl. des 10 m breiten Schutzstreifens von der 2. Änderung des Bebauungsplanes mit der Ausdehnung der Sondergebietsfläche nach Westen hin nicht tangiert. 



3. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen



4. Weiteres Verfahren

Der Markt Altomünster beschließt den Bebauungsplan Lichtenberg Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung“ mit den o.g. beschlossenen redaktionellen Änderungen in der Fassung vom 20.09.2022 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 3. Änderung "Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlagen südlich von Arnberg,1. Erweiterung und südöstlich von Kiemertshofen"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 22.02.2022 beschlossen, für einen Bereich südlich von Arnberg sowie südöstlich von Kiemertshofen die rechtswirksame Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II zu ändern.

Der ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 22.02.2022 gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Änderung des o.g. Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 22.02.2022 fand in der Zeit vom 08.06.2022 bis 11.07.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung 

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
  • Landratsamt Dachau, Kreisbrandmeister 
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
  • Regionaler Planungsverband München
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Altogruppe"
  • Landesjagdverband Bayern e. V.
  • Ökologischer Jagdverein Bayern e. V.
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V.
  • Gemeinde Sielenbach
  • Gemeinde Adelzhausen
  • Gemeinde Eurasburg
  • Gemeinde Odelzhausen
  • Gemeinde Schiltberg
  • Jagdvorsteher Kiemertshofen
  • Jagdvorsteher Randelsried
  • Jagdvorsteher Thalhausen
  • Jagdvorsteher Hohenzell

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • bayernets GmbH, E-Mail vom 13.06.2022
  • Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 23.06.2022
  • Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, E-Mail vom 10.06.2022
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 14.06.2022
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 11.07.2022
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 04.07.2022
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 04.07.2022
  • Stadt Aichach, E-Mail vom 09.06.2022
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 09.06.2022
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 08.07.2022
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Weilachgruppe", E-Mail vom 09.06.2022


Behörden und Träger öffentlicher Belange mit Anregungen und Bedenken:

1. Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 17.06.2022

Sachverhalt
Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Planungen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von zwei Freiflächenfotovoltaikanlagen auf bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zu schaffen. Bei der Planung im Teilbereich 1 (insg. ca. 14,2 handelt es sich um die Erweiterung einer bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Arnberg. Teilbereich 2 (insg. ca. 10,7 ha) befindet sich südöstlich von Kiemertshofen. Beide Plangebiete sollen im Wesentlichen als Sondergebiete Fotovoltaikanlage im Flächennutzungsplan dargestellt werden.

Erfordernisse
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).

Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)). 

Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)). 

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)). 

In den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten soll die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes bewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden. (RP 14 B I G 1.2.1). 

Im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst (05.1) ist auf folgenden Pflege- und Sicherungsmaßnahmen hinzuwirken. 
  • Erhaltung und Vernetzung des Feucht- und Gewässerbiotope 
  • Sicherung der Quellzonen des Altoforstes 
  • Erhaltung der mäandrierenden Bachläufe, einschließlich der Schilfbestände sowie der Bruchwälder und angrenzenden Hangwälder 
  • Umbau der Fichtenwälder in Mischwald. (RP 14 B I G 1.2.2.05.1) 

Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3). 

Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4).

Bewertung
Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. Durch die geplante Aufständerung der Module wird eine Versiegelung des Standortes minimiert. 

Teilbereich 1: 
Das Plangebiet grenzt unmittelbar südlich bzw. westlich an eine bereits bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage an und umfasst dort den Bereich bis zum angrenzenden Waldgebiet. Der Standort der vorliegenden Planung kann somit als entsprechend vorbelastet bewertet werden. Im südwestlichen Bereich überlagert das Plangebiet das landschaftliche Vorbehaltsgebiet Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst. Da diese Überschneidung lediglich Randbereiche betrifft und die vorgesehenen Grün- bzw. Ausgleichsmaßnahmen überwiegend im Süden des Plangebietes vorgesehen sind, erscheint es möglich, dass die festgelegten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 14 B I G 1.2.2.05.01 entsprechend berücksichtigt werden können. Dies wäre zumindest auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entsprechend zu konkretisieren. Dadurch, dass der Standort an drei Seiten von Waldgebiet umgeben ist, sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen weitläufiger Sichtachsen zu befürchten. 

Teilbereich 2: 
Das Plangebiet schließt mit seiner südöstlichen Grenze an ein Waldgebiet an. Westlich des Standortes befindet sich gegenüber der Kreisstraße DAH 2 ein Sandabbaugebiet, auf dessen bereits abgebauten Bereichen bereits Freiflächenfotovoltaikanlagen errichtet wurden. Das Umfeld der vorliegenden Planung kann somit als entsprechend vorbelastet bewertet werden.

Ergebnis 
Bei einer entsprechenden Berücksichtigung der Belange des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes im Teilbereich 1 stehen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.


2. Landratsamt Dachau - Technischer Umweltschutz, Schreiben vom 09.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Wir bitten in der Begründung unter Nr. 9 Immissionsschutz eine Aussage zu möglichen Blendwirkungen zu ergänzen. Aus unserer fachlichen Sicht sind für den Teilbereich 1 und 2 aufgrund der Lage und Entfernung zur nächsten Wohnbebauung keine unzulässigen Blendwirkungen zu erwarten. Für evtl. mögliche Blendwirkungen, die an der Kreisstraße DAH 2 auftreten können, bitten wir die zuständige Straßenverwaltungsbehörde zu beteiligen.

Rechtsgrundlagen:
Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 3, 22, 50 BImSchG 



3. Landratsamt Dachau - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 28.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Die Erweiterung der bestehenden Photovoltaikanlage südlich von Arnberg ist durch die abschirmende Wirkung des südlich angrenzenden Altoforsts bzgl. der erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild (Fernwirkung) aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich vertretbar. Bei Planung und Bau der bereits bestehenden Anlage auf Fl.-Nr. 835, Gemarkung Thalhausen, wurde durch die Lage der Kompensationsfläche entlang des Altograbens ein für Gewässer und deren intakte Auebereiche typischer, ausreichend breiter Extensivgrünland-Streifen geschaffen und gesichert. Dadurch wurde dort nicht nur den ökologisch sensiblen Schutzgütern des Naturhaushalts, sondern auch einem bis dato durch bauliche Anlagen noch nicht vorbelasteten Landschaftsbild eines schmalen gewässergeprägten Tälchens angemessen Rechnung getragen. Die nun geplante Erweiterung Richtung Westen und Süden überschreitet die prägende Linie zwischen südlichem Waldrand auf Fl.-Nr. 948 und nördlicher Grenze der Kompensationsfläche auf Fl-Nr. 835. Letztere wird durch die Erweiterung der bestehenden Anlage Richtung Süden künftig noch deutlicher wahrnehmbar sein. Ein Überschreiten dieser Linie (in beigefügtem Luftbild rot-weiß dargestellt) nach Süden und Einengung des Tälchens durch bauliche Anlagen (PV-Module und Zäune) wird seitens des Naturschutzes kritisch gesehen und sollte deutlich reduziert werden. Zudem ist dieser Bereich im Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet „Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst“ erfasst, so dass die vorliegende Planung dem Grundsatz, „(…) die Eigenart des Landschaftsbildes zu bewahren und Erholungseignung der Landschaft zu erhalten oder verbessern“, widerspricht.


Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V. mit § 1a Abs. 3 BauGB

Grenzen der Abwägung:
§ 1 Abs. 7 BauGB


4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 20.06.2022

Grundsätzlich bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht Bedenken bei der Entnahme großer Flächen aus der landwirtschaftlichen Produktion, vor allem, da nun auch die Ernährungsversorgung wieder ein wichtiges Thema ist.

Die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) hat 2015 eine durchschnittliche Ackerzahl von 52 für Dachau ermittelt. Gegen die Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen möchten wir deshalb Einwände erheben. Mit einer Ackerzahl von 53,1 liegt diese über dem Durchschnitt. Landwirtschaftliche Flächen mit überdurchschnittlicher Qualität sind grundsätzlich keine geeigneten Standorte.

Für alle vier Teilbereiche gilt: Bei dauerhafter Nutzungsaufgabe der PV-Freiflächenanlage muss eine landwirtschaftliche Anschlussnutzung sichergestellt werden.

Aus forstlicher Sicht bestehen keine Einwände. Forstliche Hinweise erfolgen in der Stellungnahme zum Bebauungsplan.


5. Weiteres Verfahren

Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 3. Änderung "Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlagen südlich von Arnberg,1. Erweiterung und südöstlich von Kiemertshofen" wird in der vorgestellten Fassung mit den unten dargestellten Planzeichnungen in der Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.
Die Verfahrensunterlagen in der Fassung vom 20.09.2022 werden öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).


Ausschnitt Planzeichnung - Teilbereich 1 (südlich von Arnberg) - Fassung vom 20.09.2022
 

Ausschnitt Planzeichnung – Teilbereich 2 (südöstlich von Kiemertshofen) - Fassung vom 20.09.2022 

Beschluss

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Wie die Regierung von Oberbayern darlegt, können beide Standorte bzw. deren Umfeld als vorbelastet bewertet werden. Teilbereich 1 (südlich von Arnberg) grenzt unmittelbar südlich bzw. westlich an die bereits bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage an. Teilbereich 2 (südöstlich von Kiemertshofen) befindet sich im Umfeld eines Sandabbaugebietes sowie bereits bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlagen westlich der Kreisstraße DAH 2.

Das Landschaftliche Vorbehaltsgebiet „Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst“ im Anschluss an Teilbereich 1 (südlich von Arnberg) ist nicht direkt von der Umwandlung in eine Sonderbaufläche berührt. Für die Sonderbaufläche werden gem. der Planzeichnung in der Fassung vom 22.02.2022 im Wesentlichen nur bisherige Ackerflächen in Anspruch genommen. Die Grünlandbereiche im Süden und Westen bleiben weiterhin Grünflächen. Im weiteren Verfahren soll die westliche Teilfläche zudem im Süden ein Stück zurückgenommen werden. Damit erfolgt auch ein Abrücken der geplanten PV-Module vom Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet.
Eine Konkretisierung, wie die festgelegten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 14 B I G 1.2.2.05.01 berücksichtigt werden, erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes.



2. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz

Wie der Fachbereich Technischer Umweltschutz, Landratsamt Dachau ausführt, sind aufgrund der Lage und Entfernung zur nächsten Wohnbebauung keine unzulässigen Blendwirkungen zu erwarten. Von der Kreisstraßenverwaltung wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach telefonischer Anfrage beim Sachgebiet Bauleitplanung wurde die Kreisstaßenverwaltung intern beteiligt, aber es wurde keine Stellungnahme abgegeben. Ggf ist die Kreisstraßenverwaltung seitens des Landratsamtes im nächsten Verfahrensschritt erneut zu beteiligen. 
In der Begründung unter Kapitel 9 Immissionsschutz wird eine Aussage zu möglichen Blendwirkungen ergänzt.



3. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Untere Naturschutzbehörde

Der in der Planzeichnung in der Fassung vom 22.02.2022 für die Sonderbaufläche vorgesehene Bereich umfasst den bisherigen Ackerstandort. Der südlich angrenzende Grünlandstreifen soll demnach nicht in Anspruch genommen und weiterhin als Extensivgrünland entwickelt und gepflegt werden. 
Eine wesentliche Beeinträchtigung weitläufiger Sichtachsen ist durch die Umgebung des Standorts (Waldgebiet im Westen, Süden und Osten) aus Sicht der Regierung von Oberbayern (Stellungnahme vom 17.06.2022) nicht zu erwarten. Durch entsprechend vorgesehene Grünflächen in den Randbereichen im Westen und Süden ist eine Vereinbarkeit mit den Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 14 B I G 1.2.2.05.01 gegeben. 
Um den Vorschlag der Unteren Naturschutzbehörde aufzugreifen, reduziert der Markt Altomünster die Sonderbaufläche im Süden und rückt damit weiter vom südlichen Waldrand und Altograben ab. (vgl. Ausschnitt Planzeichnung, Fassung vom 20.09.2022)




 Ausschnitt Planzeichung, Fassung vom 22.02.2022                Ausschnitt Planzeichnung, Fassung vom 20.09.2022



4. Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck

Bei der Standortwahl fanden die vorherrschenden Ackerzahlen Berücksichtigung. Sehr gute Standorte sollen der Landwirtschaft vorbehalten bleiben. Der Markt Altomünster hat deshalb in seinem Kriterienkatalog definiert, dass Freiflächenfotovoltaikanlagen nur auf Standorten mit einer durchschnittlichen Ackerzahl < 55 errichtet werden sollen. Dieses Kriterium erfüllen beide Standorte:
  • Teilbereich 1 – südlich von Arnberg: durchschnittliche Ackerzahl = 48,0 
  • Teilbereich 2 – südöstlich von Kiemertshofen: durchschnittliche Ackerzahl = 53,1
Deshalb hält der Markt Altomünster an den beiden Standorten fest.

Es ist davon auszugehen, dass Freiflächenfotovoltaikanlagen über die nächsten Jahrzehnte den wachsenden Strombedarf mit abdecken müssen. 

Auch in den Hinweisen zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächenfotovoltaikanlagen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 wird empfohlen, dass aus agrarstruktureller Sicht nach einem Rückbau von Freiflächenfotovoltaikanlagen bevorzugt eine möglichst uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung erfolgen sollte. Dadurch wird der Erhalt wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen sichergestellt und der Flächenentzug für die Landwirtschaft möglichst gering gehalten.

Im Flächennutzungsplan und im jeweiligen Bebauungsplan wird daher nach § 9 Abs. 2 BauGB eine landwirtschaftliche Folgenutzung nach Rückbau der Freiflächenfotovoltaikanlage festgesetzt.



5. Weiteres Verfahren

  1. Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 3. Änderung "Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlagen südlich von Arnberg,1. Erweiterung und südöstlich von Kiemertshofen" wird in der Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.
  2. Die Verfahrensunterlagen in der Fassung vom 20.09.2022 werden öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Bebauungsplan Arnberg Nr. 2 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Arnberg"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 23.07.2019 beschlossen, einen Bebauungsplan für die Erweiterung der bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Arnberg aufzustellen.

Der ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 22.02.2022 gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf in der Fassung vom 22.02.2022 fand in der Zeit vom 08.06.2022 bis 11.07.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung 

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
  • Landratsamt Dachau, Kreisbrandmeister 
  • Energienetze Bayern GmbH
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Altogruppe"
  • Landesjagdverband Bayern e. V.
  • Ökologischer Jagdverein Bayern e. V.
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V.
  • Gemeinde Sielenbach
  • Gemeinde Adelzhausen
  • Gemeinde Eurasburg
  • Gemeinde Odelzhausen
  • Gemeinde Schiltberg
  • Jagdvorsteher Randelsried
  • Jagdvorsteher Thalhausen

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • bayernets GmbH, E-Mail vom 10.06.2022
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 14.06.2022
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 11.07.2022
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 04.07.2022
  • Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 18.07.2022
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 04.07.2022
  • Stadt Aichach, E-Mail vom 09.06.2022
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 09.06.2022
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 08.07.2022
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Weilachgruppe", E-Mail vom 09.06.2022



Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Bedenken geäußert:

1. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 17.06.2022

Sachverhalt
Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Planung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zu schaffen. Das Plangebiet (insg. ca. 14,2 ha) befindet sich südlich von Arnberg im unmittelbaren Anschluss an eine bereits bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage. Das Gebiet soll im Wesentlichen als Sondergebiet Fotovoltaikanlage festgesetzt werden, eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes ist derzeit bereits im Verfahren.

Erfordernisse
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG). 
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)). 

Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)). 

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)). 

In den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten soll die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes bewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden. (RP 14 B I G 1.2.1). 

Im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst (05.1) ist auf folgenden Pflege- und Sicherungsmaßnahmen hinzuwirken. 
- Erhaltung und Vernetzung der Feucht- und Gewässerbiotope 
- Sicherung der Quellzonen des Altoforstes 
- Erhaltung der mäandrierenden Bachläufe, einschließlich der Schilfbestände sowie der Bruch-wälder und angrenzenden Hangwälder 
- Umbau der Fichtenwälder in Mischwald. (RP 14 B I G 1.2.2.05.1) 

Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3). 

Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassa-denflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4). 

Bewertung
Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. Durch die geplante Aufständerung der Module wird eine Versiegelung des Standortes minimiert. Durch die benachbarte Freiflächenfotovoltaikanlage ist der räumliche Zusammenhang mit einschlägiger Infrastruktur gegeben. 

Das Plangebiet grenzt unmittelbar südlich bzw. westlich an eine bereits bestehende Freiflä-chenfotovoltaikanlage an und umfasst dort den Bereich bis zum angrenzenden Waldgebiet. Der Standort der vorliegenden Planung kann somit als entsprechend vorbelastet bewertet werden. Im südwestlichen Bereich überlagert das Plangebiet das landschaftliche Vorbehaltsgebiet Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst. Da diese Überschneidung lediglich Randbereiche betrifft und die vorgesehenen Grün- bzw. Ausgleichsmaßnahmen überwiegend im Süden des Plangebietes vorgesehen sind, erscheint es möglich, dass die festgelegten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 14 B I G 1.2.2.05.01 entsprechend berücksichtigt werden können. Dies wäre in der Begründung entsprechend konkretisiert darzustellen. Dadurch, dass der Standort an drei Seiten von Waldgebiet umgeben ist, sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen weitläufiger Sichtachsen zu befürchten, durch die randliche Eingrünung im Norden werden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes minimiert. 

Bei einer entsprechenden Berücksichtigung der Belange des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes stehen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.



2. Landratsamt Dachau - Rechtliche Belange, Schreiben vom 08.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Die Präambel sollte im nächsten Verfahrensschritt angepasst werden. Die letzte Änderung für das BauGB erfolgte am 26.04.2022.

Die überbaubare Grundfläche für Gebäude von max. 250 m² sollte nochmals überprüft und überdacht werden. Sie erscheint für den Außenbereich doch sehr hoch. Bei einer max. Grundfläche pro Gebäude von 65 m² könnten 4 Gebäude errichtet werden.

Was passiert nach Ablauf der Nutzung der Solaranlagen? Es sollte gem. § 9 Abs. 2 BauGB eine Folgenutzung festgesetzt werden.



3. Landratsamt Dachau - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 28.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Die Erweiterung der bestehenden Photovoltaikanlage südlich von Arnberg ist durch die abschirmende Wirkung des südlich angrenzenden Altoforsts bzgl. der erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild (Fernwirkung) aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich vertretbar. Bei Planung und Bau der bereits bestehenden Anlage auf Fl.-Nr. 835, Gemarkung Thalhausen, wurde durch die Lage der Kompensationsfläche entlang des Altograbens ein für Gewässer und deren intakte Auebereiche typischer, ausreichend breiter Extensivgrünland-Streifen geschaffen und gesichert. Dadurch wurde dort nicht nur den ökologisch sensiblen Schutzgütern des Naturhaushalts, sondern auch einem bis dato durch bauliche Anlagen noch nicht vorbelasteten Landschaftsbild eines schmalen gewässergeprägten Tälchens angemessen Rechnung getragen. Die nun geplante Erweiterung Richtung Westen und Süden überschreitet die prägende Linie zwischen südlichem Waldrand auf Fl.-Nr. 948 und nördlicher Grenze der Kompensationsfläche auf Fl-Nr. 835. Letztere wird durch die Erweiterung der bestehenden Anlage Richtung Süden künftig noch deutlicher wahrnehmbar sein. Ein Überschreiten dieser Linie (in beigefügtem Luftbild rot-weiß dargestellt) nach Süden und Einengung des Tälchens durch bauliche Anlagen (PV-Module und Zäune) wird seitens des Naturschutzes kritisch gesehen und sollte deutlich reduziert werden. Zudem ist dieser Bereich im Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet „Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst“ erfasst, so dass die vorliegende Planung dem Grundsatz, „(…) die Eigenart des Landschaftsbildes zu bewahren und Erholungseignung der Landschaft zu erhalten oder verbessern“, widerspricht.


Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V. mit § 1a Abs. 3 BauGB

Grenzen der Abwägung:
§ 1 Abs. 7 BauGB



4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 20.06.2022

Hinweise aus dem Bereich Landwirtschaft:
Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden. 
Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Betriebe kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden. Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden. 
Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden wird.

Hinweis aus dem Bereich Forsten:
Benachbarte Waldbestände können grenznah Höhen über 30 Meter erreichen. 
Eine daraus resultierende mögliche zeitweise Verschattung der PV-Anlagen ist hinzunehmen. Höhenbeschränkungen des Waldaufwuchses aufgrund der PV-Anlage würden der gesetzlichen Waldeigenschaft zuwiderlaufen. 
Freiwillige Maßnahmen des Waldbesitzers zur Waldrandgestaltung wie im gültigen FNP vorgeschlagen sind möglich.



5. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 23.06.2022

Gegen das o. g. Vorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

In dem von Ihnen überplanten Bereich befindet sich von uns ein Niederspannungskabel. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, in dem die Anlage dargestellt ist. 


Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss jederzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind. Befinden sich unsere Anlagen innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

Hinsichtlich der geplanten Anpflanzfläche P1 weisen wir darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeiten eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Beachten Sie bitte die Hinweise im „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. 

Das beiliegende „Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z. B. EEG, KWK-G.



6. Weiteres Verfahren

Der Bebauungsplan Arnberg Nr. 2 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Arnberg" wird nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen in der vorgestellten Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.


Ausschnitt aus dem Bebauungsplanentwurf – Fassung vom 20.09.2022

Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).

Beschluss

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Wie die Regierung von Oberbayern ist die Planung hinsichtlich der Ziele des Klimaschutzes sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. Durch die unmittelbar angrenzende bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage ist der räumliche Zusammenhang mit einschlägiger Infrastruktur gegeben. 

Das Landschaftliche Vorbehaltsgebiet „Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst“ ist nicht direkt von der geplanten Erweiterung der Freiflächenfotovoltaikanlage berührt. Für den Bereich innerhalb der Baugrenze, auf dem die PV-Module zu liegen kommen, werden gem. der Planzeichnung in der Fassung vom 22.02.2022 im Wesentlichen nur bisherige Ackerflächen in Anspruch genommen. Die Grünlandbereiche im Süden und Westen bleiben weiterhin Grünflächen (Flächen zum Anpflanzen von Bäumen P2). Hier ist die Entwicklung von arten- und blütenreichem extensiven Grünland mit einzelnen Gehölzgruppen vorgesehen. Auch die Flächen unter den PV-Modulen auf den bisherigen Ackerstandorten werden durch eine kräuterreiche Ansaat aufgewertet.

Im weiteren Verfahren soll die westliche Teilfläche zudem im Süden um ca. 2.931 m² zurückgenommen werden. Damit erfolgt auch ein Abrücken der geplanten PV-Module vom südlichen Waldrand und Altograben bzw. vom Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet.

Die Entwicklung und Pflege von Extensivgrünland in den Randbereichen im Westen und Süden kommt der Erhaltung und Vernetzung der Feucht- und Gewässerbiotope im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst“ entgegen.
Die Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 14 B I G 1.2.2.05.01 können somit berücksichtigt werden.

Dies wird entsprechend in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.



2. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau - Rechtliche Belange

Die Präambel wird bezüglich des Standes des BauGB aktualisiert (zuletzt geändert am 20.07.2022 (BGBl. I S. 1353)).

Die überbaubare Grundfläche für Gebäude von 250 m² sowie maximale Grundfläche pro Gebäude von 65 m² wird nicht verringert. Eine Verringerung der entsprechenden Flächengrößen bringt Schwierigkeiten mit der geplanten Nutzung mit sich da für die notwendige Technische Einrichtung und auch für Gerätschaften zur Flächenpflege entsprechend große Gebäude benötigt werden.

Zusätzlich sind Unterstände für Weidetiere mit einem Pult- oder Satteldach auf einer Fläche von 50 m² möglich. Die Höhe beträgt maximal 5m.

Eine maximale Nutzungsdauer von 30 Jahren wird analog zu den bereits bestehenden Bebauungsplänen im Bereich Freiflächenfotovoltaik festgesetzt. Die Festsetzungen sind nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr gültig und die Nutzung als Freiflächenfotovoltaikanlage somit unzulässig. Nur durch eine im Bebauungsplan festgesetzte maximale Nutzungsdauer kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen nach Nutzungsende tatsächlich auch wieder der Landwirtschaft überführt werden. Alle baulichen Anlagen sind nach Ablauf der zulässigen Nutzungsdauer zurück zu bauen. 

Gemäß den Hinweisen zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächenfotovoltaikanlagen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 wird empfohlen, dass aus agrarstruktureller Sicht nach einem Rückbau von Freiflächenfotovoltaikanlagen bevorzugt eine möglichst uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung erfolgen sollte. Dadurch wird der Erhalt wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen sichergestellt und der Flächenentzug für die Landwirtschaft möglichst gering gehalten.

Im Bebauungsplan wird daher nach § 9 Abs. 2 BauGB eine landwirtschaftliche Folgenutzung nach Rückbau der Freiflächenfotovoltaikanlage festgesetzt.



3. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau - Untere Naturschutzbehörde

Der in der Planzeichnung in der Fassung vom 22.02.2022 für die Errichtung der PV-Module vorgesehene Bereich innerhalb der Baugrenze umfasst den bisherigen Ackerstandort. Der südlich angrenzende Grünlandstreifen soll demnach nicht in Anspruch genommen und weiterhin als Extensivgrünland entwickelt und gepflegt werden. Auch auf den Flächen unter den PV-Modulen erfolgt eine Aufwertung durch Umwandlung der bisherigen Ackerflächen in extensives Grünland mittels kräuterreicher Ansaat (zertifiziertes Regio-Saatgut, Kräuteranteil mind. 30 % bzw. alternativ Mähgutübertragung von geeigneten, regionalen Spenderflächen).

Eine wesentliche Beeinträchtigung weitläufiger Sichtachsen ist durch die Umgebung des Standorts (Waldgebiet im Westen, Süden und Osten) aus Sicht der Regierung von Oberbayern (Stellungnahme vom 17.06.2022) nicht zu erwarten. 

Durch entsprechend vorgesehene Grünflächen in den Randbereichen im Westen und Süden ist eine Vereinbarkeit mit den Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 14 B I G 1.2.2.05.01 gegeben. 

Um den Vorschlag der Unteren Naturschutzbehörde aufzugreifen, reduziert der Markt Altomünster die westliche Teilfläche im Süden um ca. 17 Meter und damit um eine Fläche von ca. 2.900 m² und rückt damit weiter vom südlichen Waldrand und Altograben ab. (vgl. Ausschnitt Bebauungsplanentwurf, Fassung vom 20.09.2022)

Ausschnitt Bebauungsplanentwurf, Fassung vom 22.02.2022            Ausschnitt Bebauungsplanentwurf, Fassung vom 20.09.2022



4. Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Erschließung der PV-Anlage erfolgt über die bestehenden landwirtschaftlichen Wege westlich, östlich und südlich des Geltungsbereiches. Eventuelle Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege werden selbstverständlich in Stand gesetzt.

Die Flächen unter den Modulen werden als extensives Grünland entwickelt und gepflegt.

Dem Vorhabenträger ist bewusst, dass es durch angrenzende Wälder zu einer zeitweisen Verschattung der PV-Anlage kommen kann.



5. Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen. 

Das Niederspannungskabel der Bayernwerk Netz GmbH liegt weitgehend außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Arnberg Nr. 2 bzw. berührt den Geltungsbereich lediglich im nordöstlichen Randbereich der westlichen Teilfläche. Hier ist die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern P1 vorgesehen. Die Fläche liegt außerhalb der Einzäunung der geplanten Freiflächenfotovoltaikanlage.

Gemäß den Festsetzungen zum Bebauungsplan ist mit den Gehölzpflanzungen in der Fläche P1 ein Mindestabstand von 4 m zu den angrenzenden Grundstücken einzuhalten. Der geforderte Abstand von 2,5 m zwischen der Trassenachse und der Pflanzung von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern wird damit eingehalten. 



6. Weiteres Verfahren

Der Bebauungsplan Arnberg Nr. 2 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Arnberg" wird nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen in der vorgestellten Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.


Ausschnitt aus dem Bebauungsplanentwurf – Fassung vom 20.09.2022


Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Bebauungsplan Kiemertshofen Nr. 5 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 23.07.2019 beschlossen, einen Bebauungsplan für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen aufzustellen.

Der ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 22.02.2022 gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf in der Fassung vom 22.02.2022 fand in der Zeit vom 08.06.2022 bis 11.07.2022 statt. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung 

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
  • Landratsamt Dachau, Kreisbrandmeister 
  • Energienetze Bayern GmbH
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Altogruppe"
  • Landesjagdverband Bayern e. V.
  • Ökologischer Jagdverein Bayern e. V.
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V.
  • Gemeinde Sielenbach
  • Gemeinde Adelzhausen
  • Gemeinde Eurasburg
  • Gemeinde Odelzhausen
  • Gemeinde Schiltberg
  • Jagdvorsteher Kiemertshofen
  • Jagdvorsteher Hohenzell


Folgende Behörden und sonstigeTräger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • bayernets GmbH, E-Mail vom 13.06.2022
  • Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 22.06.2022
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 14.06.2022
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 11.07.2022
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 04.07.2022
  • Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 18.07.2022
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 04.07.2022
  • Stadt Aichach, E-Mail vom 09.06.2022
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 09.06.2022
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 08.07.2022
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Weilachgruppe", E-Mail vom 09.06.2022




Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Bedenken geäußert:

1. Regierung von Oberbayern- Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 17.06.2022

Sachverhalt
Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Planung die bauplanungs-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zu schaffen. Das Plangebiet (insg. ca. 10,7 ha) befindet sich südöstlich von Kiemertshofen, es soll im Wesentlichen als Sondergebiet Fotovoltaikanlage festgesetzt werden, eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes ist derzeit bereits im Verfahren.

Erfordernisse
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG). 
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)). 

Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)). 

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)). 

Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3). 

Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassa-denflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4). 

Bewertung
Das Plangebiet schließt mit seiner südöstlichen Grenze an ein Waldgebiet an. Westlich des Standortes befindet sich gegenüber der Kreisstraße DAH 2 ein Sandabbaugebiet, auf dessen abgebauten Bereichen bereits Freiflächenfotovoltaikanlagen errichtet wurden. Das Umfeld der vorliegenden Planung kann somit als entsprechend vorbelastet bewertet werden. Aufgrund des angrenzenden Waldgebietes sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen weitläufiger Sichtachsen zu befürchten 
Die Planungen stehen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.



2. Landratsamt Dachau - Technischer Umweltschutz, Schreiben vom 09.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Wir bitten, die für die westlich verlaufende Kreisstraße DAH 2 zuständige Behörde mit zu beteiligen, da aufgrund Lage der Straße zur geplanten FFFA Blendwirkungen, die den Straßenverkehr gefährden könnten, evtl. geprüft werden sollen.

Rechtsgrundlagen:
Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 3, 22, 50 BImSchG 



3. Landratsamt Dachau - Rechtliche Belange, Schreiben vom 08.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Die Präambel sollte im nächsten Verfahrensschritt angepasst werden. Die letzte Änderung für das BauGB erfolgte am 26.04.2022.

Die überbaubare Grundfläche für Gebäude von max. 250 m² sollte nochmals überprüft und überdacht werden. Sie erscheint für den Außenbereich doch sehr hoch. Bei einer max. Grundfläche pro Gebäude von 65 m² könnten 4 Gebäude errichtet werden.

Was passiert nach Ablauf der Nutzung der Solaranlagen? Es sollte gem. § 9 Abs. 2 BauGB eine Folgenutzung festgesetzt werden.



4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 20.06.2022

Hinweise aus dem Bereich Landwirtschaft:
Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden. 
Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Betriebe kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden. Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden. 
Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden wird.

Hinweis aus dem Bereich Forsten:
Benachbarte Waldbestände können grenznah Höhen über 30 Meter erreichen. 
Eine daraus resultierende mögliche zeitweise Verschattung der PV-Anlagen ist hinzunehmen. Höhenbeschränkungen des Waldaufwuchses aufgrund der PV-Anlage würden der gesetzlichen Waldeigenschaft zuwiderlaufen. 
Freiwillige Maßnahmen des Waldbesitzers zur Waldrandgestaltung wie im gültigen FNP vorgeschlagen sind möglich.



5. Weiteres Verfahren

Der Bebauungsplan Kiemertshofen Nr. 5 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen wird nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen in der vorgestellten Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.


Ausschnitt Planzeichnung – Fassung vom 20.09.2022

Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet.

Beschluss 1

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau - Technischer Umweltschutz

Nach telefonischer Anfrage beim Sachgebiet Bauleitplanung wurde die Kreisstaßenverwaltung intern beteiligt, aber es wurde keine Stellungnahme abgegeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 3

3. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau - Rechtliche Belange

Die Präambel wird bezüglich des Standes des BauGB aktualisiert (zuletzt geändert am 20.07.2022 (BGBl. I S. 1353)).

Die überbaubare Grundfläche für Gebäude von 250 m² sowie maximale Grundfläche pro Gebäude von 65 m² wird nicht verringert. Eine Verringerung der entsprechenden Flächengrößen bringt Schwierigkeiten mit der geplanten Nutzung mit sich da für die notwendige Technische Einrichtung und auch für Gerätschaften zur Flächenpflege entsprechend große Gebäude benötigt werden.

Zusätzlich sind Unterstände für Weidetiere mit einem Pult- oder Satteldach auf einer Fläche von 50 m² möglich. Die Höhe beträgt maximal 5 m.

Eine maximale Nutzungsdauer von 30 Jahren wird analog zu den bereits bestehenden Bebauungsplänen im Bereich Freiflächenfotovoltaik festgesetzt. Die Festsetzungen sind nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr gültig und die Nutzung als Freiflächenfotovoltaikanlage somit unzulässig. Nur durch eine im Bebauungsplan festgesetzte maximale Nutzungsdauer kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen nach Nutzungsende tatsächlich auch wieder der Landwirtschaft überführt werden. Alle baulichen Anlagen sind nach Ablauf der zulässigen Nutzungsdauer zurück zu bauen.

Gemäß den Hinweisen zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächenfotovoltaikanlagen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 wird empfohlen, dass aus agrarstruktureller Sicht nach einem Rückbau von Freiflächenfotovoltaikanlagen bevorzugt eine möglichst uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung erfolgen sollte. Dadurch wird der Erhalt wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen sichergestellt und der Flächenentzug für die Landwirtschaft möglichst gering gehalten.

Im Bebauungsplan wird daher nach § 9 Abs. 2 BauGB eine landwirtschaftliche Folgenutzung nach Rückbau der Freiflächenfotovoltaikanlage festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Beschluss 4

4. Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Erschließung der Freiflächenfotovoltaikanlage erfolgt über die bestehenden landwirtschaftlichen Wege westlich, nördlich und östlich des Geltungsbereiches. Eventuelle Beschädigungen der Feldwege/Zufahrtswege werden selbstverständlich in Stand gesetzt.

Die Flächen unter den Modulen werden als extensives Grünland entwickelt und gepflegt.

Dem Vorhabenträger ist bewusst, dass es durch angrenzende Wälder zu einer zeitweisen Verschattung der PV-Anlage kommen kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 5

5. Weiteres Verfahren

Der Bebauungsplan Kiemertshofen Nr. 5 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen“ wird nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen in der vorgestellten Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.




Ausschnitt Planzeichnung – Fassung vom 20.09.2022

Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung "Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 22.02.2022 beschlossen, für einen Bereich östlich von Pfaffenhofen sowie südlich von Halmsried die rechtswirksame Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I zu ändern.

Der Entwurf wurde vom Gemeinderat am 22.02.2022 gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf in der Fassung vom 22.02.2022 fand in der Zeit vom 08.06.2022 bis 11.07.2022 statt. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung. 

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
  • Landratsamt Dachau, Kreisbrandmeister 
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
  • Regionaler Planungsverband München
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Landesjagdverband Bayern e. V.
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V.
  • Gemeinde Sielenbach
  • Gemeinde Adelzhausen
  • Gemeinde Eurasburg
  • Gemeinde Odelzhausen
  • Gemeinde Schiltberg
  • Jagdvorsteher Altomünster
  • Jagdvorsteher Oberzeitlbach
  • Jagdvorsteher Wollomoos

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, E-Mail vom 10.06.2022
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 14.06.2022
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 11.07.2022
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 04.07.2022
  • Ökologischer Jagdverein Bayern e. V., E-Mail vom 10.06.2022
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 04.07.2022
  • Stadt Aichach, E-Mail vom 09.06.2022
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 09.06.2022
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 08.07.2022
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Weilachgruppe", E-Mail vom 09.06.2022



Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Bedenken geäußert:

1. Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 26.07.2022

Planung
Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Vorhaben die planungs-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von zwei Freiflächenfotovoltaikanlagen zu schaffen. Das Plangebiet des Teilbereiches 1 (ca. 7,8 ha) befindet sich östlich von Pfaffenhofen, das Plangebiet des Teilbereiches 2 (ca. 6,6 ha) befindet sich südlich von Halmsried. Beide sind derzeit landwirtschaftlich genutzt und sollen im Wesentlichen als Sondergebiete „Fotovoltaikanlage“ dargestellt werden.

Erfordernisse
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).

Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)). 

Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)). 

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)). 

Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3). 

Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4).

Bewertung
Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. 
Der Teilbereich 1 schließt mit seiner nordwestlichen sowie südlichen Grenze an ein Waldgebiet an. Westlich des Standortes befinden sich gegenüber der St 2047 Hochspannungsleitungen (360 kV sowie 110 kV), südöstlich des Standortes befindet sich eine Biogasanlage. Das Umfeld der vorliegenden Planung kann somit als entsprechend vorbelastet bewertet werden. Aufgrund der angrenzenden Waldgebiete sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen weitläufiger Sichtachsen zu befürchten. 
Das Plangebiet des Teilbereich 2 wird von einer 20kV-Freileitung durchzogen, somit ist auch hier eine gewisse Vorprägung des Landschaftsbildes vorhanden. 
Die Planungen stehen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.


2. Landratsamt Dachau - Technischer Umweltschutz, Schreiben vom 07.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Wir bitten unter Nr. 9 Immissionsschutz eine Aussage zu möglichen Blendwirkungen zu ergänzen. Aus unserer fachlichen Sicht sind sowohl für die Ortschaft Pfaffenhofen in ca. 530 m Entfernung von Teilbereich 1 als auch für den Markt Altomünster in ca. 1 km Entfernung von Teilbereich 2 keine unzulässigen Blendwirkungen zu erwarten.

Rechtsgrundlagen:
Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 3, 22, 50 BImSchG 


3. Landratsamt Dachau - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 29.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Die Lage der Photovoltaikanlage südlich von Halmsried wird aufgrund ihrer Nähe und flächigen Ausdehnung entlang des Weiherwiesengrabens als ungünstig eingestuft. Gewässer und die daran gebundenen Arten und Lebensräume sind als ökologisch wertvolle und sensible Lebensadern in Natur und Landschaft von besonderer Bedeutung und sollten grundsätzlich von jeglichen baulichen Anlagen freigehalten werden. Im Landschaftsplan des Markts Altomünster wird für die überplante Fläche als Maßnahme zur Verbesserung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes extensive Grünlandnutzung empfohlen. Auch wenn die Ackerflächen unter den Modulen in Grünland umgewandelt werden, stellt eine Photovoltaikanlage mit dem umgebenden Zaun ein technisches Bauwerk in der freien Landschaft dar, das den Charakter des Weiherwiesengrabens und seiner Umgebung nachhaltig negativ verändern würde. Zudem sollte das Augenmerk entlang Gewässerläufe darauf gerichtet werden, ausreichend Raum für Gewässerrenaturierungen zu schaffen, um eine ökologische Verbesserung, die gleichzeitig dem Hochwasserschutz dienen kann, zu erreichen (beispielsweise Wiederherstellung bzw. Schaffung von Regenrückhalt in der Fläche anstelle von aufwändigen Regenrückhaltebecken). Die geplante Anlage sollte daher aus Sicht des Naturschutzes entweder an diesem Standort aufgegeben oder deutlich vom Weiherwiesengraben abgerückt werden.

Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V. mit § 1a Abs. 3 BauGB

Grenzen der Abwägung:
§ 1 Abs. 7 BauGB



4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 20.06.2022

Grundsätzlich bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht Bedenken bei der Entnahme großer Flächen aus der landwirtschaftlichen Produktion, vor allem, da nun auch die Ernährungsversorgung wieder ein wichtiges Thema ist.

Die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) hat 2015 eine durchschnittliche Ackerzahl von 52 für Dachau ermittelt. Gegen die Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen möchten wir deshalb Einwände erheben. Mit einer Ackerzahl von 53,1 liegt diese über dem Durchschnitt. Landwirtschaftliche Flächen mit überdurchschnittlicher Qualität sind grundsätzlich keine geeigneten Standorte.

Für alle vier Teilbereiche gilt: Bei dauerhafter Nutzungsaufgabe der PV-Freiflächenanlage muss eine landwirtschaftliche Anschlussnutzung sichergestellt werden.

Aus forstlicher Sicht bestehen keine Einwände. Forstliche Hinweise erfolgen in der Stellungnahme zum Bebauungsplan.



5. bayernets GmbH, E-Mail vom 20.06.2022

Gastransportleitung Anwalting-Haimhausen (AS29/2901) DN900/PN80 mit Begleitkabel (LWL); 
Kabelschutzrohranlage (10 KSR) mit LWL-Kabeln

Im Geltungsbereich Ihres o. g. Verfahrens – wie in den uns übersandten Planunterlagen – verlaufen unsere o.a. Anlagen. Kabelmuffen und Kabelreserven können auch in größeren Abständen zur Gasleitung liegen. 

Eine Beschädigung oder Gefährdung unserer Anlagen muss unbedingt ausgeschlossen werden.

In der Fläche östlich Pfaffenhofen Fl.-Nr. 718 liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt. 

Quer durch die Fläche südlich Halmsried, Fl.-Nr. 865 und 866, verläuft unsere Gastransportleitung Anwalting-Haimhausen (AS29/2901) DN900/PN80 mit Begleitkabel (LWL). Zusätzlich verläuft nördlich parallel zur Gasleitung eine weitere Kabelschutzrohranlage (10 KSR) mit LWL-Kabeln.

Der Schutzstreifen unserer Leitung ist 10 m breit (je 5 m beiderseits der Rohrachse). Dieser Schutzstreifen ist durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge wegerechtlich abgesichert. 

Unter Einhaltung der folgenden Auflagen haben wir keine Einwände gegen das Verfahren: 

Wir bitten Sie unsere Gastransportleitung mit Schutzstreifen im Plan darzustellen, die Auflagen in der Begründung mit aufzunehmen sowie bei der weiteren Bauleitplanung zwingend zu beachten. 

Wichtige Auflagen sind u.a.: 
In den Schutzstreifen unserer Leitungen sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand der Anlagen gefährden oder den Betrieb, Wartung und Unterhalt beeinträchtigen könnten, so ist beispielsweise die Errichtung von Bauten – dazu gehören auch Schächte, Straßenkappen Armaturen, Hydranten, Verteilerschränke, Lichtmasten, Vordächer, Solarkollektoren, Fundamente etc. – nicht zulässig. 
  • Die Zugänglichkeit der Leitung für Wartungs- und Reparaturarbeiten muss uneingeschränkt erhalten bleiben. 
  • Niveauveränderungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig; die Mindestdeckung der Gasleitung von 1 m darf nicht unterschritten werden. 
  • Ein 10 m breiter Streifen – je 5 m beiderseits der Rohrachse – ist von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern frei zu halten. 
  • Die Errichtung von Zäunen, Absperrungen oder Ähnlichem sowie der Bau von kreuzenden Straßen, Wegen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. 

Bauarbeiten in den Schutzstreifen unserer Gastransportleitungen sind nur nach Abstimmung der Detailplanung und nach vorheriger Einweisung durch die bayernets GmbH zulässig. 

  • Bei den Kreuzungen von Ver- und Entsorgungsleitungen, Kabeln etc. ist ein lichter Mindestabstand von 0,4 m zur Gasleitung unbedingt einzuhalten. Kreuzungen sind möglichst rechtwinklig durchzuführen. 
  • Bei Parallelführungen sind die neuen Leitungen oder Kabel grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens der Gasleitung zu verlegen, es ist anzustreben, dass es zu keiner Überlappung der Schutzstreifen kommt. 
  • Stromkabel sind in den Schutzstreifen unserer Leitungen durchgängig in Schutzrohren zu verlegen. 
  • Einpflügen oder Einfräsen von Leitungen bzw. Kabeln ist im Schutzstreifen unserer Leitungen nicht zulässig; die Art der Verlegung ist mit der bayernets GmbH abzusprechen. 
  • Nach Fertigstellung der Bauarbeiten sind der bayernets GmbH Lage- und Höhenpläne der neuverlegten Leitungen oder Kabel bzw. der neu gebauten Anlagen im Schutzstreifen zu übergeben. 
  • Grab-, Schacht- und sonstige Tiefbaumaßnahmen sind im Schutzstreifen grundsätzlich in Handschachtung auszuführen. 
  • Beim Bau von kreuzenden Straßen und Wegen darf es bei Bodenaushub, Verdichtung etc. zu keiner Gefährdung unserer Leitung kommen. 
  • Der Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen ist im Schutzstreifen nicht ohne vorherige Absicherung und nur nach vorheriger Absprache mit der bayernets GmbH gestattet. 
  • Das Befahren der bayernets-Leitungen mit schweren Fahrzeugen ist nur unter Einhaltung besonderer Sicherheitsvorschriften nach Abstimmung mit der bayernets GmbH erlaubt. 
  • Das Aufstellen von Baucontainern, Lagerung von Material, Geräten und Aushub ist in den Schutzstreifen nicht zulässig. 

  • Der Einsatz von Bohr- oder Pressverfahren im Schutzstreifenbereich ist nur nach vorheriger Abstimmung und unter Aufsicht der bayernets GmbH erlaubt; ggf. kann eine Freilegung der Gastransport-leitung erforderlich werden. 
  • Um eine Beschädigung der Gastransportleitung auszuschließen, muss der Aushub von Baugruben einschließlich Böschungen, Verbau etc. komplett so ausgeführt werden, dass der Schutzstreifen nicht berührt wird bzw. muss durch andere mit uns abgestimmte Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden, dass jegliche Gefährdung unserer Anlagen ausgeschlossen ist. 
  • Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die erst im Zuge der Bautätigkeiten an Ort und Stelle geklärt werden, behält sich die bayernets GmbH ausdrücklich vor. 
  • Der Erhalt von Plänen oder die Anwesenheit eines Beauftragten der bayernets GmbH vor Ort entbindet die Träger und Ausführenden von Baumaßnahmen nicht von ihrer Haftung für eventuelle Schäden. 

Zu Ihrer Information übersenden wir Ihnen einen Lageplan M 1:1000 unserer Leitung und Kabel in diesem Bereich. Eine genaue Angabe der Lage der Leitung ist jedoch nur nach örtlicher Einweisung möglich. In unseren Plänen und Dateien ist der jetzige Stand der Leitungslage dargestellt; Änderungen oder Erweiterungen können von uns nicht automatisch nachgemeldet werden. Die Dateien werden von uns ausschließlich für Ihre jetzige o. a. Maßnahme zur Verfügung gestellt, jede andere Verwendung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung; Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. 


Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren sowie um Abstimmungen aller Planungen im Bereich unserer Anlagen. 

Sollten Sie noch weitere Pläne benötigen oder Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



6. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 22.06.2022

Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass unsere 20-kV-Freileitung im Flächennutzungsplan, Teilbereich 2 eingezeichnet ist. Maßgeblich ist der tatsächliche Verlauf im Gelände.

Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in dem angegebenen Schutzzonenbereich bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

Innerhalb des Schutzzonenbereichs dürfen insbesondere die Mindestabstände nach VDE 0210 nicht unterschritten werden. 

Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten übernehmen wir keine Haftung. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden.

Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/ Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

Mastnahbereich
  • Um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit uns abzustimmen.
  • Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen.
  • Befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z. B. EEG, KWK-G.

Wir bitten Sie, unser zuständiges Kundencenter Unterschleißheim beim Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.



7. Zweckverband zur Wasserversorgung der Alto-Gruppe, E-Mail vom 02.08.2022

Im Planungsbereich verläuft die Notverbundwasserleitung zwischen Pfaffenhofen und Altomünster. Genaue Koordinaten über den Streckenverlauf müssten noch erarbeitet werden.

Die Planunterlagen zeigen keine Problematik zur geplanten Photovoltaikanlage für den Bereich östlich von Pfaffenhofen. Für den Bereich südlich von Halmsried ist festzustellen, dass die geplante Photovoltaikanlage die bestehende Wasserleitung voraussichtlich überbaut.

Genaueres müsste noch erarbeitet werden.

Die dingliche Sicherung der Wasserleitung sieht einen Schutzstreifen in einer Breite von 6 mtr. vor.

Auf die beiliegende Planausfertigung wird verwiesen.




8. Weiteres Verfahren

Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung "Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried“ wird in der vorgestellten Fassung mit den unten dargestellten Planzeichnungen in der Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.


Ausschnitt Planzeichnung - Teilbereich 1 (östlich von Pfaffenhofen) - Fassung vom 20.09.2022

Ausschnitt Planzeichnung - Teilbereich 2 (südlich von Halmsried) - Fassung vom 20.09.2022


Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).

Beschluss

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde

Die Zustimmung der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde wird zur Kenntnis genommen. 



2. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz

Aus fachlicher Sicht des Fachbereiches Technischer Umweltschutz, Landratsamt Dachau sind sowohl für die Ortschaft Pfaffenhofen in ca. 530 m Entfernung von Teilbereich 1 (Standort östlich Pfaffenhofen) als auch für den Markt Altomünster in ca. 1 km Entfernung von Teilbereich 2 (Standort südlich Halmsried) keine unzulässigen Blendwirkungen zu erwarten.
In der Begründung unter Kapitel 9 Immissionsschutz wird eine Aussage zu möglichen Blendwirkungen ergänzt.



3. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Untere Naturschutzbehörde

Die geplante Sonderbaufläche südlich Halsmried wird in ihrer Ausdehnung deutlich reduziert (vgl. Ausschnitt Planzeichnung, Fassung vom 20.09.2022).




 Ausschnitt Planzeichung, Fassung vom 22.02.2022                           Ausschnitt Planzeichnung, Fassung vom 20.09.2022

Auf dem Grundstück westlich des Weges (Fl.-Nr. 866 TF, Gemarkung Wollomoos) soll keine Freiflächenfotovoltaikanlage entstehen. Die bestehende Gashochdruckleitung lässt sich schlecht integrieren. Diese begrenzt die künftige Sonderbaufläche im Südwesten. 
Außerdem wurden auf dem westlichen Grundstück Fl.-Nr. 866 im Rahmen der Ortsbegehungen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung Brutvorkommen von Feldlerchen nachgewiesen. Nach Auskunft des Gutachters ist bei einer Reduzierung des Planungsvorhabens auf die östliche Fläche davon auszugehen, dass die Feldlerchen noch genug Platz zum Ausweichen haben und keine zusätzlichen Maßnahmen für die Feldlerchen nötig sind. 

Die verbleibende Fläche auf Fl.-Nr. 865 TF, Gemarkung Wollomoos ist nach Süden zumindest im westlichen Bereich deutlich vom Weiherwiesengraben abgerückt.
Auch im östlichen Bereich soll die Freiflächenfotovoltaikanlage nicht direkt bis an den Weiherwiesengraben reichen. Hier ist eine mindestens 10 bis 15 m breite Grünfläche als Abstandsbereich zwischen Freiflächenfotovoltaikanlage und Gewässer vorgesehen. Trotz des Höhenunterschiedes verbleibt somit Platz, um ökologische Verbesserungen durchzuführen.

Insgesamt wird die Ausdehung der geplanten Sonderbaufläche in der Länge gegenüber der ursprünglichen Planung vom 22.02.2022 fast halbiert.



4. Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck

Bei der Standortwahl fanden die vorherrschenden Ackerzahlen Berücksichtigung. Sehr gute Standorte sollen der Landwirtschaft vorbehalten bleiben. Der Markt Altomünster hat deshalb in seinem Kriterienkatalog definiert, dass Freiflächenfotovoltaikanlagen nur auf Standorten mit einer durchschnittlichen Ackerzahl < 55 errichtet werden sollen. Dieses Kriterium erfüllen beide Standorte:
  • Teilbereich 1 – östlich von Pfaffenhofen: durchschnittliche Ackerzahl = 44,2
  • Teilbereich 2 – südlich von Halmsried: durchschnittliche Ackerzahl = 48,6
Deshalb hält der Markt Altomünster an den beiden Standorten fest.

Es ist davon auszugehen, dass Freiflächenfotovoltaikanlagen über die nächsten Jahrzehnte den wachsenden Strombedarf mit abdecken müssen. 

Auch in den Hinweisen zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächenfotovoltaikanlagen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 wird empfohlen, dass aus agrarstruktureller Sicht nach einem Rückbau von Freiflächenfotovoltaikanlagen bevorzugt eine möglichst uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung erfolgen sollte. Dadurch wird der Erhalt wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen sichergestellt und der Flächenentzug für die Landwirtschaft möglichst gering gehalten.

Im Flächennutzungsplan und im jeweiligen Bebauungsplan wird daher nach § 9 Abs. 2 BauGB eine landwirtschaftliche Folgenutzung nach Rückbau der Freiflächenfotovoltaikanlage festgesetzt.



5. Zur Stellungnahme der bayernets GmbH

Die Gastransportleitung auf der Fläche südlich Halmsried (Teilbereich 2) lässt sich schlecht in die geplante Freiflächenfotovoltaikanlage integrieren. Der Umgriff der geplanten Sonderbaufläche wird deshalb auf das Grundstück östlich des Weges (Fl.-Nr. 865 TF, Gemarkung Wollomoos) reduziert. Die Gastransportleitung begrenzt die künftige Sonderbaufläche im Südwesten.

In der Planzeichnung ist die Gastransportleitung bereits dargestellt. 

Die Auflagen und der Schutzstreifen werden auf der nachfolgenden Planungsebene beachtet.



6. Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH

Die 20-kV Freileitung der Bayernwerk Netz GmbH in Teilbereich 2 (südlich Halmsried) ist im Flächennutzungsplan dargestellt.

Die entsprechenden Vorgaben innerhalb des Schutzzonenbereichs und im Mastnahbereich werden auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt.

Dem Vorhabenträger ist bewusst, dass es durch Masten und überspannende Leiterseile zu Schattenwurf sowie Schnee- und Eiswurf auf die PV-Anlage kommen kann.



7. Zur Stellungnahme des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Alto-Gruppe

Die Notverbundwasserleitung zwischen Pfaffenhofen und Altomünster im Teilbereich 2 (südlich von Halmsried) wird auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt. 

Gemäß der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dürfen auf dem 6 m breiten Schutzstreifen entlang der Wasserversorgungsleitung (je 3 m links und rechts der Leitungsachse) bauliche Anlagen im Sinne des Art. 2 BayBO und auch Anlagen, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen, nicht errichtet werden. Diese Beschränkung gilt auch für eine Bepflanzung mit Bäumen, jedoch nicht mit Sträuchern.
Dies wird entsprechend auf der nachfolgenden Planungsebene beachtet.



8. Weiteres Verfahren

  1. Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung "Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried“ wird in der vorgestellten Fassung mit den unten dargestellten Planzeichnungen in der Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.

  1. Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Bebauungsplan Pfaffenhofen Nr. 4 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffenhofen"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 22.02.2022 beschlossen, einen Bebauungsplan für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffen-hofen aufzustellen.

Der Entwurf wurde vom Gemeinderat am 22.02.2022 gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf in der Fassung vom 22.02.2022 fand in der Zeit vom 08.06.2022 bis 11.07.2022 statt. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung 

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Immobilien Freistaat Bayern 
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
  • Landratsamt Dachau, Kreisbrandmeister 
  • Energienetze Bayern GmbH
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Landesjagdverband Bayern e. V.
  • Ökologischer Jagdverein Bayern e. V.
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V.
  • Gemeinde Sielenbach
  • Gemeinde Adelzhausen
  • Gemeinde Eurasburg
  • Gemeinde Odelzhausen
  • Gemeinde Schiltberg
  • Jagdvorsteher Altomünster
  • Jagdvorsteher Wollomoos


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • bayernets GmbH, E-Mail vom 13.06.2022
  • Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 22.06.2022
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 14.06.2022
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 11.07.2022
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 04.07.2022
  • Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 18.07.2022
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 04.07.2022
  • Stadt Aichach, E-Mail vom 09.06.2022
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 09.06.2022
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 08.07.2022
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Weilachgruppe", E-Mail vom 09.06.2022


Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit Anregungen und Bedenken:

1. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 20.06.2022

Sachverhalt
Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Planung die bauplanungs-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zu schaffen. Das Plangebiet (insg. ca. 7,8 ha) befindet sich östlich von Pfaffenhofen. Es soll im Wesentlichen als Sondergebiet Fotovoltaikanlage festgesetzt werden, eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes soll laut Begründung parallel erfolgen.

Erfordernisse
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG). 

Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)). 

Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)). 

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)). 

Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3). 

Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassa-denflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4). 

Bewertung
Das Plangebiet schließt mit seiner nordwestlichen sowie südlichen Grenze an ein Waldgebiet an. Westlich des Standortes befinden sich gegenüber der St 2047 Hochspannungsleitungen (360 kV sowie 110 kV), südöstlich des Standortes befindet sich eine Biogasanlage. Das Umfeld der vorliegenden Planung kann somit als entsprechend vorbelastet bewertet werden. Aufgrund der angrenzenden Waldgebiete sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen weitläufiger Sichtachsen zu befürchten 
Die Planungen stehen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.



2. Landratsamt Dachau - Rechtliche Belange, Schreiben vom 08.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Die Präambel sollte im nächsten Verfahrensschritt angepasst werden. Die letzte Änderung für das BauGB erfolgte am 26.04.2022.

Die überbaubare Grundfläche für Gebäude von max. 250 m² sollte nochmals überprüft und überdacht werden. Sie erscheint für den Außenbereich doch sehr hoch. Bei einer max. Grundfläche pro Gebäude von 65 m² könnten 4 Gebäude errichtet werden.

Was passiert nach Ablauf der Nutzung der Solaranlagen? Es sollte gem. § 9 Abs. 2 BauGB eine Folgenutzung festgesetzt werden.



3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 20.06.2022

Hinweise aus dem Bereich Landwirtschaft:
Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden. 
Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Betriebe kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden. Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden. 
Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden wird.

Hinweis aus dem Bereich Forsten:
Benachbarte Waldbestände können grenznah Höhen über 30 Meter erreichen. 
Eine daraus resultierende mögliche zeitweise Verschattung der PV-Anlagen ist hinzunehmen. Höhenbeschränkungen des Waldaufwuchses aufgrund der PV-Anlage würden der gesetzlichen Waldeigenschaft zuwiderlaufen. 
Freiwillige Maßnahmen des Waldbesitzers zur Waldrandgestaltung wie im gültigen FNP vorgeschlagen sind möglich.



4. Weiteres Verfahren

Der Bebauungsplan Pfaffenhofen Nr. 4 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffenhofen" wird nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen in der vorgestellten Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.


Ausschnitt Planzeichnung – Fassung vom 20.09.2022


Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).



Beschluss 1

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wie die Regierung von Oberbayern darlegt, steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau - Rechtliche Belange

Die Präambel wird bezüglich des Standes des BauGB aktualisiert (zuletzt geändert am 20.07.2022 (BGBl. I S. 1353)).

Die überbaubare Grundfläche für Gebäude von 250 m² sowie maximale Grundfläche pro Gebäude von 65 m² wird nicht verringert. Eine Verringerung der entsprechenden Flächengrößen bringt Schwierigkeiten mit der geplanten Nutzung mit sich da für die notwendige Technische Einrichtung und auch für Gerätschaften zur Flächenpflege entsprechend große Gebäude benötigt werden.

Zusätzlich sind Unterstände für Weidetiere mit einem Pult- oder Satteldach auf einer Fläche von 50 m² möglich. Die Höhe beträgt maximal 5m.

Eine maximale Nutzungsdauer von 30 Jahren wird analog zu den bereits bestehenden Bebauungsplänen im Bereich Freiflächenfotovoltaik festgesetzt. Die Festsetzungen sind nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr gültig und die Nutzung als Freiflächenfotovoltaikanlage somit unzulässig. Nur durch eine im Bebauungsplan festgesetzte maximale Nutzungsdauer kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen nach Nutzungsende tatsächlich auch wieder der Landwirtschaft überführt werden. Alle baulichen Anlagen sind nach Ablauf der zulässigen Nutzungsdauer zurück zu bauen.

Gemäß den Hinweisen zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächenfotovoltaikanlagen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 wird empfohlen, dass aus agrarstruktureller Sicht nach einem Rückbau von Freiflächenfotovoltaikanlagen bevorzugt eine möglichst uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung erfolgen sollte. Dadurch wird der Erhalt wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen sichergestellt und der Flächenentzug für die Landwirtschaft möglichst gering gehalten.

Im Bebauungsplan wird daher nach § 9 Abs. 2 BauGB eine landwirtschaftliche Folgenutzung nach Rückbau der Freiflächenfotovoltaikanlage festgesetzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Beschluss 3

3. Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Erschließung der PV-Anlage erfolgt über den bestehenden landwirtschaftlichen Weg südlich/ südöstlich des Geltungsbereiches. Eventuelle Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege werden selbstverständlich in Stand gesetzt.

Die Flächen unter den Modulen werden als extensives Grünland entwickelt und gepflegt.

Dem Vorhabenträger ist bewusst, dass es durch angrenzende Wälder zu einer zeitweisen Verschattung der PV-Anlage kommen kann. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 4

4. Weiteres Verfahren

  1. Der Bebauungsplan Pfaffenhofen Nr. 4 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffenhofen" wird nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen in der vorgestellten Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.

  1. Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Bebauungsplan Halmsried Nr. 1 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried"; Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 8

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates am 22.02.2022 wurden die Bauleitplanungsanträge für die Errichtung der Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried behandelt und ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst. 

Vor Beginn des Verfahrens wurde vom Antragsteller eine Verringerung der Fläche beantragt, genauere Gründe sind den Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde und der bayernets zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried“ zu entnehmen.

Das beauftragte Landschaftsplanungsbüro Brugger hat inzwischen einen Entwurf unter Berücksichtigung der „naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“ ausgearbeitet. Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind für den Verlust von Brutrevieren der Feldlerche bei dem derzeit vorgesehenen und im Vergleich zur ersten Fassung verringerten Geltungsbereich keine zusätzlichen Maßnahmen notwendig.

Der Geltungsbereich umfasst daher nun eine Größe von 4,44 ha mit einer Bauraumfläche von 3,41 ha für Module und Gebäude und einer Fläche von 0,71 ha zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. 

Die Ausbaugröße beträgt ca. 3,5 MWp. 

Die zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,5. 

Die Fertighöhe der Fotovoltaikanlage beträgt max. 3,5 m, wobei Bodenunebenheiten durch geringfügig höhere Aufständerungen bis max. 0,5 m ausgeglichen werden können.

Der Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung von Gebäuden von gesamt max. 250 m² überbaubare Grundfläche, wobei die Grundfläche je Gebäude auf max. 65 m² Grundfläche begrenzt ist, und einer Gebäudehöhe von max. 3,5 m zulässig sind.

Zusätzlich sind Unterstände für Weidetiere mit einem Pult- oder Satteldach auf einer Fläche von 50 m² möglich. Die Höhe beträgt maximal 5m.

Eine maximale Nutzungsdauer von 30 Jahren wird analog zu den bereits bestehenden Bebauungsplänen im Bereich PV festgesetzt. Die Festsetzungen sind nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr gültig und die Nutzung als Freiflächenfotovoltaikanlage somit unzulässig. Nur durch eine im Bebauungsplan festgesetzte maximale Nutzungsdauer kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen nach Nutzungsende tatsächlich auch wieder der Landwirtschaft überführt werden. Alle baulichen Anlagen sind nach Ablauf der zulässigen Nutzungsdauer zurück zu bauen.

Gemäß den Hinweisen zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächenfotovoltaikanlagen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 wird empfohlen, dass aus agrarstruktureller Sicht nach einem Rückbau von Freiflächenfotovoltaikanlagen bevorzugt eine möglichst uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung erfolgen sollte. Dadurch wird der Erhalt wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen sichergestellt und der Flächenentzug für die Landwirtschaft möglichst gering gehalten.

Im Bebauungsplan wird daher nach § 9 Abs. 2 BauGB eine landwirtschaftliche Folgenutzung nach Rückbau der Freiflächenfotovoltaikanlage festgesetzt.

Als Einzäunung der Freiflächenfotovoltaikanlage ist ein Zaun ohne durchgängigen Sockel bis zu einer Höhe von 2,00 m zuzüglich eines dreireihigen Übersteigschutzes von max. 0,30 m Höhe zulässig. Zur Gewährleistung der Kleintiergängigkeit ist ein Bodenabstand von mind. 15 cm einzuhalten. Die Einfriedung hat somit eine maximale Gesamthöhe von 2,30 m zuzüglich des erforderlichen Bodenabstandes.

Ausschnitt Planzeichnung, Fassung von 22.02.2022                Ausschnitt Planzeichnung, Fassung vom 20.09.2022

Weiteres Verfahren

  1. Der Bebauungsplan Halmsried Nr. 1 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried" wird in der vorgestellten Fassung mit der unten dargestellten Planzeichnung in der Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.


Ausschnitt Planzeichnung - Fassung vom 20.09.2022



  1. Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB).

Beschluss

  1. Der Bebauungsplan Halmsried Nr. 1 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried" wird in der Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.

  1. Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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9. Anordnung einer Umlegung für das Baugebiet Wollomoos Nr. 11 "Westlich der Weilachstraße" und Übertragung auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 9

Sach- und Rechtslage

Im Baugebiet Wollomoos Nr. 11 "Westlich der Weilachstraße" sind neben dem Markt Altomünster noch zehn weitere Grundstückseigentümer vertreten. Da die Grundstücke im jetzigen Zuschnitt nicht den zukünftigen Bauparzellen entsprechen, ist eine Neuordnung der Grundstückssituation durch ein Umlegungsverfahren erforderlich.

Nach § 45 BauGB können zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke durch eine Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. 

Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist (§ 46 Abs. 1 BauGB).

Für die Durchführung der Umlegung gibt es zwei Varianten:

Alternative 1: 
Durchführung der Umlegung durch den Markt Altomünster und damit Bildung eines Umlegungsausschusses

Alternative 2: 
Übertragen der Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau (ADBV Dachau)

Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, die Alternative 2 zu wählen, da dies insbesondere aus zeitlichen Gründen einen deutlichen Vorteil bringt, ohne dass der Markt Altomünster ein geringeres Maß an Mitwirkungsmöglichkeiten (z.B. bei der Zuteilung der neuen Grundstücke) hat. 

Finanzielle Auswirkungen

Vom ADBV Dachau wurden aufgrund des aktuellen Bebauungsplanentwurfs und den derzeit geltenden Gebührenordnungen die Kosten für die Durchführung der Umlegung ermittelt:

       Alternative 1:                 ca. 35.000,- €
               Alternative 2:                 ca. 52.000,- €

Der finanzielle Mehraufwand bei der Übertragung beträgt ca. 17.000,- €. Dies relativiert sich jedoch wieder durch entsprechend geringere Aufwendungen bei den gemeindeinternen Verwaltungskosten.

Hierzu kommen bei beiden Alternativen noch jeweils die Kosten für das Abmarkungsmaterial, die Feldgeschworenen und für amtliche Bekanntmachungen. Gegebenenfalls können noch Kosten für Sachverständige, Kosten für Gutachten, Kosten für Rechtsstreitigkeiten und Kosten für ein Widerspruchsverfahren, Kosten für sonstige Leistungen, die nicht durch die Verfahrenskosten abgedeckt sind oder Gebühren für die Änderung des Umlegungsplanes entstehen.

Beschluss

1.        Der Markt Altomünster ordnet für das Baugebiet Wollomoos Nr. 11 "Westlich der Weilachstraße" die Umlegung nach dem vierten Teil des ersten Kapitels des Baugesetzbuches an. Die parzellengenaue Abgrenzung des Umlegungsgebietes erfolgt im Umlegungsbeschluss.

2.        Für das Baugebiet Wollomoos Nr. 11 "Westlich der Weilachstraße" wird die Durchführung der Umlegung auf das ADBV Dachau übertragen. 

3.        Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt eine entsprechende Vereinbarung mit dem ADBV Dachau zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Renovierung der Friedhofsmauer um die katholischen Filialkirche Mariä Himmelfahrt in Oberzeitlbach; Zuschussantrag der katholischen Filialkirchenstiftung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 10

Sach- und Rechtslage

Die katholische Filialkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt in Oberzeitlbach hat mit Schreiben vom 14.07.2022 eine Förderung für die Renovierung der Friedhofsmauer um die Filialkirche durch den Markt Altomünster beantragt. 

Die Kostenschätzung geht von Kosten in Höhe von 34.334,- € aus.

An den Kosten wird sich die Erzdiözese München-Freising mit einem Betrag in Höhe von 0,- € beteiligen, so dass bei der Pfarrei ein Betrag in Höhe von 34.334,- € verbleibt.

Die zuletzt angewandte, vergleichbare Förderpraxis bei kirchlichen Objekten sieht wie folgt aus:

Der Markt Altomünster fördert die Sanierung von kirchlichen Objekten mit einem Fördersatz in Höhe von max. 20% des Anteils der jeweiligen Pfarrei (= Eigenanteil), gedeckelt auf einen Maximalförderbetrag. 

Ausgegangen wird von den nachgewiesenen Gesamtkosten (inkl. Mehrwertsteuer), d.h. eine Unterscheidung in zuschussfähige und nichtzuschussfähige Kosten wird nicht getroffen. 

Der abschließend festzusetzende Förderbetrag richtet sich nach den zum Abschluss der Maßnahme vorliegendem Eigenteil und den nachgewiesenen Gesamtkosten aus der tatsächlich Abrechnung der beauftragten Firmen bzw. erworbenen Materialien unter Berücksichtigung des Maximalförderbetrags. Die Abrechnungen sind dem Markt Altomünster in Kopie vorzulegen. 

Eigenleistungen und "Eigenmaterialbereitstellung" werden nicht gefördert.

Es wird vorgeschlagen den Maximalförderbetrag auf 9% des Förderbetrags (aufgerundet auf volle hundert) festzulegen.

Daraus errechnet sich folgende Förderung:

       34.334,- € x 20% = 6.900,- €                Maximalförderbetrag: 7.500,- €


Der Antrag der Filialkirchenstiftung ist im Ratsinformationssystem abrufbar.

Beschluss

1.        Die katholische Filialkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt Oberzeitlbach erhält vom Markt Altomünster für die vorbeschriebene Renovierung der Friedhofsmauer eine Förderung in Höhe von 20%, jedoch einen maximalen Förderbetrag in Höhe von 7.500,- €.
       
2.        Die Mittel werden im Haushalt 2023 bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Gemeinderat Riedlberger war an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP nicht im Raum.

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11. Bekanntgabe von Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 11

Sach- und Rechtslage

Der Erste Bürgermeister berichtet über
  • die 1. Jungbürgerversammlung am 13.10.2022 um 19.00 Uhr im Barwerk Herzog.
  • die Ausstrahlung eines Betrags des Senders Sat 1 zum Themenradweg „Schauriges um Altomünster“ am 21.09.2022 im Rahmen der Reihe „Bayern erleben“.

Der Geschäftsleitende Beamte informiert über
  • die Bereitstellung der ausführlichen Auflistung aller Bürgeranregungen, die im Zuge der online-Beteiligung des ISEK eingegangen sind, auf der gemeindlichen Homepage.
  • die Ankündigung der 2. Bürgerbeteiligung zum ISEK am 24.10.2022 über entsprechende Bauzaunbanner an den Standorten 
    • Stumpfenbach Kapelle
    • Altomünster Bahnhof
    • Altomünster Marktplatz
      und als Wechselstandort in den Außenorten.
  • den Schlussbericht zur Erweiterung des P&R-Platzes am Bahnhof und der Unterschreitung der ursprünglich anvisierten Kosten in Höhe von ca. 30.000,- €.
  • die voraussichtliche Verfahrensdauer beim Breitbandförderprogramm „Graue Flecken“ von über einem Jahr.
  • die durch das Bayerische Landesamt für Umweltschutz im Zeitraum vom 10.03.2022 bis 16.03.2022 durchgeführten Langzeit-Schallpegelmessungen der Geräusche eines S-Bahn-Zuges auf dem Abstellgleis am Bahnhof Altomünster und dem in diesem Zusammenhang festgestellten Ergebnis: „Konsequenterweise werden aus den Ergebnissen des Messberichtes und aus der Sicht des Lärmschutzes zum Schutz der Anwohner vor vermeidbaren Geräuscheinwirkungen Lärmschutzeinrichtungen an dem Abstellgleis in Altomünster für erforderlich gehalten.“

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12. Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.07.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 12

Sach- und Rechtslage

Der Erste Bürgermeister gibt die in der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.07.2022 gefassten Beschlüsse bekannt, soweit die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 2 GO).

TOP 1        Erschließungsmaßnahmen für das Baugebiet Altomünster Nr. 39 „Östlich des Schmelchen-
       bergs“; Änderung der Kosten der Erschließungsträgerschaft

       Die Erschließung des vorgenannten Baugebiets wird für den gemeindlichen Aufgabenbereich (insbesondere Kanal, Straße, Grünordnung) auf die KFB Baumanagement GmbH übertragen.
Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt, die entsprechenden Verträge zu unterzeichnen.


TOP 2        Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses Altomünster um eine zusätzliche Fahrzeughalle;
       Vergabe der Zimmererarbeiten

Der Auftrag für die ausgeschriebenen Maßnahmen wird unter der Voraussetzung, dass die Thematik der Prüfstatik zeitnah gelöst werden kann, an die Firma Holzbau Hermann, Altomünster, zu einem Bruttoangebotspreis von 133.218,52 € erteilt.


TOP 3        Anschluss des Alten Schulhauses Wollomoos an eine Nahwärmeversorgung

Es wird beabsichtigt, das Alte Schulhaus in Wollomoos an die Fernwärmeversorgung anzuschließen.
Die endgültige Zustimmung zum Anschluss erfolgt nach Vorlage und Beschlussfassung des Anschluss- und Versorgungsvertrages.
Bei der BAFA wird ein entsprechender Förderantrag gestellt.


TOP 4        Anschluss des Feuerwehrgerätehauses Wollomoos an eine Nahwärmeversorgung

Es wird beabsichtigt, das Feuerwehrgerätehaus in Wollomoos an die Fernwärmeversorgung anzuschließen.
Die endgültige Zustimmung zum Anschluss erfolgt nach Vorlage und Beschlussfassung des Anschluss- und Versorgungsvertrages.
Bei der BAFA wird ein entsprechender Förderantrag gestellt.


TOP 5        Personalangelegenheit; einstellen eines Sachbearbeiters für den IT-Bereich und Höher-
       gruppierung einer Erzieherin

Als Sachbearbeiter für den Bereich IT wird zum 01.08.2022 Herr Thomas Wohlmut in der Entgeltgruppe 9b eingestellt.
Die Erzieherin Sandra Rascher wird ab dem 01.09.2022 in die Entgeltgruppe S 9 eingruppiert.

Datenstand vom 13.01.2023 07:28 Uhr