Datum: 23.05.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Markt Altomünster
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Verlängerung der wasserrechtlichen Genehmigung für die Mischwasserbehandlungsanlage Altomünster RÜB 2 und damit verbunden betriebliche und bauliche Maßnahmen an dieser und weiteren Mischwasserbehandlungsanlagen
2 Vorstellen des Abschlussberichts zum Integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) und Festlegen von zukünftigen Monitoringmaßnahmen
3 Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) für Altomünster und Stumpfenbach; Festlegen der Reihenfolge bei den vorrangig umzusetzenden Maßnahmen
4 Sanierungssatzung "Ortskern Altomünster"; Erneute Verlängerung der Geltungsdauer
5 Sanierungssatzung "Erweiterte Ortsmitte Altomünster"; Billigung der Sanierungssatzung
6 Regionalplan München; Ausweisung von Flächen für Windkraftanlagen
7 Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren im Markt Altomünster (Feuerwehrkostensatzung); Neuerlass
8 Bekanntgabe von Informationen
9 Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.04.2023

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Verlängerung der wasserrechtlichen Genehmigung für die Mischwasserbehandlungsanlage Altomünster RÜB 2 und damit verbunden betriebliche und bauliche Maßnahmen an dieser und weiteren Mischwasserbehandlungsanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.05.2023 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Nach umfangreichen Voruntersuchungen durch das Büro Mayr Ingenieure und zahlreichen langwierigen Gesprächen mit Vertretern des Wasserwirtschaftsamtes München konnte erreicht werden, dass die ursprünglich am 31.12.2020 ausgelaufene wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung von Mischwasser aus der bestehenden Mischwasserbehandlungsanlage Altomünster RÜB 2 in den Stumpfenbach nach mehrmaligen kurzfristigen Verlängerungen mit Bescheid des Landratsamtes Dachau vom 26.04.2023 bis 31.12.2043 erteilt wurde.

Positiv zu erwähnen ist, dass im Rahmen dieses Rechtsakts auch die Einleitung von Mischwasser aus den Entlastungsanlagen Pipinsried (RÜ 1 und RÜB 1) und Altomünster (SK 1 und RÜB 3) bis 31.12.2043 genehmigt wurden.

Im vorgenannten wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid sind folgende, teils betriebliche aber auch bauliche Maßnahmen aufgeführt, die durch den Markt Altomünster innerhalb entsprechender Fristen zwingend umzusetzen sind. 
Ein Teil der Maßnahmen - insbesondere betrieblich bedingt - kann durch das gemeindliche Kläranlagenpersonal durchgeführt werden, bei den überwiegenden Maßnahmen ist das Büro Mayr Ingenieure und entsprechende Fachfirmen einzuschalten. 

Auf den zeitlichen Mehraufwand für die Abarbeitung und Überwachung durch das Kläranlagenpersonal wird hingewiesen.


Drosseleinstellungen

Die Drosseln der Entlastungsbauwerke Pipinsried RÜB 1, Altomünster SK 1 und Altomünster RÜB 3 sind spätestens bis 01.08.2023 auf den dort aufgeführten zulässigen Drosselabfluss einzustellen. Die Einstellungen der Drosseleinrichtungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Anpassung der Drosseln durch einen geeigneten Sachverständigen mittels Vergleichsmessung zu überprüfen. Die Prüfprotokolle sind dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen. Die Anpassung der Drosseln ist dem Wasserwirtschaftsamt jeweils anzuzeigen.


Messeinrichtungen

In allen Entlastungsanlagen ist an geeigneten Stellen die Entlastungstätigkeit und das Einstauverhalten mit Datenfernübertragung zur Kläranlage zu überwachen. Eine Plausibilitätsprüfung der Messergebnisse sollte in der Regel unverzüglich, mindestens jedoch monatlich erfolgen, damit Fehlmessungen schnellstmöglich erkannt und korrigiert werden können.

Neben Entlastungshäufigkeit und -dauer an den jeweiligen ist auch der Füllstand in den Becken zu erfassen, damit wichtige Daten für den Betrieb, wie Entleerungsdauer und Verhalten der Becken bei Regenereignissen und teilgefüllten Becken ausgewertet werden können.

Die korrekte Einstellung der Messeinrichtungen muss dringend überprüft werden, da in den Prüfprotokollen von 2021 falsche Höhen für die Überlaufschwellen hinterlegt waren. Die Prüfprotokolle der neuerlichen Überprüfung sind dem Wasserwirtschaftsamt München bis zum 01.08.2023 vorzulegen.


Bauliche Maßnahmen

RÜB 1 Pipinsried:

Zur Verminderung des Schmutzfrachtaustrags aus dem RÜB ist die Schwellhöhe am Beckenüberlauf ist um 6 Zentimeter zu reduzieren. Damit wird gewährleistet, dass der Beckenüberlauf nicht zu früh anspringt und die Oberflächenbeschickung im Durchlaufbecken nicht zu hoch wird und damit eine ausreichende Absetzwirkung vor dem Klärüberlauf erzielt wird. 

Die Umbaumaßnahme ist bis spätestens zum 30.06.2024 umzusetzen.


SK 1 Altomünster:

Die vorhandene Strahldrossel wird ablaufseitig (durch Rückstau am RÜB 2) eingestaut und ist damit in ihrer Funktionstüchtigkeit eingeschränkt. 

Die Drossel muss daher zeitnah, bis spätestens zum 30.06.2023, ausgebaut und durch die vorhandene Drosselöffnung (DN200) ersetzt werden.


RÜB 2 Altomünster:

Zur Verminderung des Schmutzfrachtaustrags aus dem RÜB ist eine Verlängerung der Klärüberlaufschwelle erforderlich. Die Umbaumaßnahme ist bis spätestens zum 30.06.2024 umzusetzen.

Weiterhin wurde bei der Überrechnung der Mischwasserbehandlung die Abkopplung des Regenwassers aus dem Teilgebiet Aichacher Straße durch Umwandlung in ein Trennsystem berücksichtigt.

Die Umbaumaßnahme im Bereich der Aichacher Straße ist bis spätestens 31.12.2025 umzusetzen. 

Für die künftige Einleitung des Regenwassers aus diesem Bereich ist eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. 


RÜB 3 Altomünster:

Zur Verminderung des Schmutzfrachtaustrags aus dem RÜB ist eine Verlängerung der Klärüberlaufschwelle erforderlich. 

Die Umbaumaßnahme ist bis spätestens zum 30.06.2024 umzusetzen.



Vorfluter:

Der Stumpfenbach wird durch die Mischwassereinleitungen im Ortsbereich von Altomünster erheblich hydraulisch belastet. Zur Minimierung der ökologischen Auswirkungen durch die hydraulische Belastung sind unterhalb der Einleitstellen Regenrückhalteeinrichtungen am Gewässer erforderlich.

Das Volumen der vorstellbaren beiden Regenrückhaltebecken RRB 1 (V = 400 m³ auf den Flurnummern 1334 und 1335 Gemarkung Stumpfenbach) und RRB 2 (V = 1.500 m³ auf der Flurnummer 942 Gemarkung Stumpfenbach) unterhalb des RÜB 3 ist allerdings geringer als das ermittelte erforderliche Speichervolumen (ca. 3.000 m³). Es wird damit trotzdem eine deutliche Verbesserung gegenüber der Ist-Situation erreicht. Daher besteht vorerst Einverständnis mit der Errichtung der geplanten RRB.

Die geplanten Maßnahmen sind bis 30.06.2025 umzusetzen.

Zur Überprüfung, ob künftig darüber hinaus weitere Regenrückhaltungen erforderlich sind, sind die RRB mit Messeinrichtungen zur Erfassung der Ein- und Überstauereignisse versehen werden. Die Ergebnisse sind mit den Jahresberichten für die Entlastungsanlagen jährlich vorzulegen. 
Nach 5 Jahren sollte eine erste Gesamtauswertung und Bewertung der Messungen erfolgen.

Da für die Regenrückhaltung eine Ausleitung aus dem Gewässer erfolgt, wird für diese Maßnahme ein gesondertes Wasserrechtsverfahren erforderlich. 
Die Detailplanung und Ausführung der beiden Regenrückhaltebecken muss in enger Abstimmung mit dem WWA und der unteren Naturschutzbehörde erfolgen. Erste Hinweise zur Gestaltung der RRB wurden dem IB Mayr Ingenieure bereits übersandt!

Der abgestimmte Wasserrechtsantrag für die RRB ist bis spätestens 30.06.2024 beim Wasserwirtschaftsamt vorzulegen.


Fremdwasser

Der Fremdwasseranteil bei Trockenwetter liegt im Gemeindebereich Altomünster im Jahresmittel zwischen 25 und 50 %. Der erhöhte Fremdwasseranteil wurde bei der Überrechnung der Mischwasserbehandlung berücksichtigt.

Zur Entlastung der Mischwasserbehandlung und der Kläranlage ist generell eine Reduzierung des Fremdwasseranteils anzustreben. Zur Gewährleistung eines nachhaltigen Sanierungserfolges sind in die Befahrungen des Kanalnetzes und die geplanten Sanierungsmaßnahmen auch die Grundstücksanschlüsse (inkl. privatem Anteil) einzubeziehen. 

Die durchgeführten Maßnahmen sind regelmäßig im Rahmen des Kanalnetzjahresberichtes darzustellen.


Hochwassersicherheit

Die Durchlässe SB 23 (nördliche Zufahrt zum Supermarkt an der Halmsrieder Straße) und SB 28 (Fußgängerbrücke PR-Platz in Richtung Duschlanger) am Stumpfenbach sind bei einjährlichen Hochwasser und gleichzeitiger Entlastung rechnerisch hydraulisch überlastet sind. In der Praxis ist bisher kein schädlicher Rückstau vor den Durchlässen aufgetreten und durch den geplanten Hochwasserrückhalt bei Halmsried wird die Situation zusätzlich entschärft. Daher werden vorerst keine Maßnahmen an den Durchlässen gefordert.

Bei Starkregen ist jedoch eine verstärkte Sichtkontrolle an den betroffenen Durchlässen durchzufuhren. Ggf. sind dort künftig ergänzende Maßnahmen erforderlich.

Die Schwelloberkanten der Beckenüberläufe am RÜB 1 in Pipinsried liegen tiefer als der Wasserspiegel beim errechneten 10 - jährlichen Hochwasserereignis. Da hier keine Daten aus der Praxis vorliegen, wird zunächst keine Rückstausicherung gefordert. Allerdings ist bei Hochwasserereignissen eine verstärkte Eigenüberwachung, mit Überprüfung des Einstauverhaltens in die Entlastungsleitungen, durchzufuhren. Ggf. werden hier künftig Maßnahmen erforderlich.


Entwässerung Neubaugebiete

Für alle Neubauten ist generell die Entwässerung im Trennsystem anzustreben und für jeden Einzelfall zu überprüfen.

Lediglich bei Baulücken im Bereich des Mischsystems kann - sofern eine Versickerung
des Niederschlagswassers nicht möglich ist - ein Anschluss im Mischsystem erfolgen. Im Bereich des Hauptortes Altomünster ist hier jedoch die Errichtung eines Regenrückhalteschachtes (in der Größe von 4 m³ pro Grundstuck) zur hydraulischen Entlastung des Kanalnetzes erforderlich. 


Eigenüberwachung

Es sind mindestens Messungen, Untersuchungen, Aufzeichnungen und Vorlageberichte nach der EÜV in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen.

Insbesondere ist eine regelmäßige Sichtkontrolle der Regenüberlaufbecken nach Starkregenereignissen erforderlich.

Der unter 1.3.1 genannten Drosselabfluss ist zuverlässig einzustellen. Die Einstellung der Drosseleinrichtungen und die Entlastungsmesseinrichtungen sind regelmäßig zu überprüfen.

Alle 5 Jahre ist eine externe Überprüfung der korrekten Drosseleinstellungen durch Vergleichsmessung durchzufuhren.

Die Prüfprotokolle der Vergleichsmessung sind mit dem jeweiligen Jahresbericht vorzulegen.
Weiterhin sind die Ergebnisse der Messeinrichtungen sind möglichst unmittelbar, mindestens jedoch monatlich auf Plausibilität zu prüfen, damit Störungen und Fehlmessungen frühzeitig erkannt werden.

Die Feststellungen der Eigenüberwachung (u.a. Entlastungshäufigkeit) sind zu dokumentieren und im Jahresbericht zusammenfassend darzustellen.

Im Zuge der Eigenüberwachung sind auch ca. alle 10 Jahre Dichtheitsprüfungen bei den Bauwerken z.B. Regenüberlaufbecken erforderlich.

Ergänzend zur üblichen Eigenüberwachung sind an den RÜB folgende Messungen und Auswertungen, zur Verifizierung der Ansätze für die Überrechnung im Nachweisverfahren (u.a. angesetzte Belastungen für die beiden Brauereien), erforderlich:

  • Regelmäßige Auswertung der Messergebnisse (Einstau- und Entlastungsverhalten, wobei KÜ und BÜ getrennt erfasst werden sollen). Hierbei ist auch ein verstärktes Augenmerk auf die tatsachlichen Entleerungszeiten der Regenbecken zu richten. Das in der Tabelle unter Nr. 1.3.1 genannte erforderliche Speichervolumen, sollte spätestens 15 Stunden nach Regenende wieder voll zur Verfügung stehen. Insbesondere ist auszuwerten, wie häufig es bei neuerlichen Regenereignissen bei teilgefüllten Becken zu einer zusätzlichen Entlastung kommt.

Auffälligkeiten sind dem WWA spätestens im Rahmen der Jahresberichte mitzuteilen.

Das aktuelle Entleerungskonzept für die Becken im Nebenschluss ist dem WWA zur Abstimmung zu übersenden. Gegebenenfalls muss ein Optimierungskonzept für die Beckenentleerung erstellt werden.

  • An den RÜB 2 und 3 sind monatlich Stichprobenmessung der CSB-Konzentration im Trockenwetterabfluss im Bereich der Drosselbauwerke durchzuführen. Die Messungen sollten möglichst an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Uhrzeiten erfolgen, damit mögliche Schwankungen im Tages- und Wochenverlauf erkannt werden

  • Nach 5 Jahren ist erstmals eine Auswertung der Messungen durch Abgleich mit den Ergebnissen der Nachweisrechnung durchzufuhren und dem Wasserwirtschaftsamt München vorzulegen (hierbei ist auch das Einstau- und Entlastungsverhalten der RRB mit auszuwerten)


Ein Vertreter des Büros Mayr Ingenieure hat diese Thematik in der Sitzung erläutert und Stellung zu den zu erwartenden Kosten genommen.

Finanzielle Auswirkungen

Für die Umsetzung der baulichen Maßnahmen werden Kosten in Höhe von ca. 1.000.000,- € erwartet.

Beschluss

  1. Die im wasserrechtlichen Bescheid geforderten Maßnahmen werden innerhalb der genannten Fristen umgesetzt. 

  1. Die betrieblich bedingten Maßnahmen werden - soweit fachlich und zeitlich möglich - durch das gemeindliche Kläranlagenpersonal ausgeführt.

  1. Für die Planung der baulichen Maßnahmen wird das Büro Mayr Ingenieure und für die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen geeignete Fachfirmen eingeschaltet.

  1. Die erforderlichen Kosten werden in den Haushalt 2024 ff eingestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Vorstellen des Abschlussberichts zum Integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) und Festlegen von zukünftigen Monitoringmaßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.05.2023 ö 2

Sach- und Rechtslage

Der im Juni 2021 begonnene Prozess für die Ausarbeitung eines Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) für Altomünster und Stumpfenbach neigt sich seinem Ende zu.

Der Abschlussbericht ist im Ratsinformationssystem eingestellt und wird von den Vertreterinnen des begleitenden Büros Dragomir in der Sitzung vorgestellt.

Aus Sicht der Verwaltung ist es erforderlich das ISEK entsprechend zu monitoren, um den jeweils  aktuellen Entwicklungsstands aufzuzeigen, die Fortschritte darzustellen und einen möglichen Korrekturbedarf zu erkennen.
Dazu wird vorgeschlagen, 
  • einmal jährlich den Stand der ISEK-Maßnahmen und -Projekte im Rahmen eines kurzen Sachstandsberichts im Gemeinderat vorzustellen.
  • im 5-Jahresturnus eine Gemeinderatsklausur abzuhalten, die sich u.a. mit der Aktualität, der Umsetzung und Überprüfung der ISEK-Maßnahmen befasst.

Beschluss

  1. Der Abschlussbericht wird zur Kenntnis genommen.

  1. Das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept einschließlich dem zugehörigen Maßnahmenkatalog wird bei zukünftigen Entscheidungen zur Entwicklung des Markt Altomünsters zugrunde gelegt.

  1. Den vorgeschlagenen Maßnahmen zum zukünftigen Monitoring wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) für Altomünster und Stumpfenbach; Festlegen der Reihenfolge bei den vorrangig umzusetzenden Maßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.05.2023 ö 3

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 28.02.2023 die nachstehenden Themenbereiche als wichtigste Maßnahmen für die zukünftige Gemeindeentwicklung identifiziert:
  • Schaffung eines Ärztehauses und aktive Standortpolitik zur Ansiedlung von Allgemein- und Fachärzten sowie weiteren medizinischen Angeboten 
  • Aufwertung des öffentlichen Raums in der erweiterten Ortsmitte insbesondere unter Berücksichtigung der Verkehrssituation sowie Neuordnung und attraktive Gestaltung des Jörgerrings in Verbindung mit dem Umfeld der Lorettokapelle
  • Erarbeitung eines Starkregenkonzeptes für Altomünster und das gesamte Gemeindegebiet
  • Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer und im Besonderen die Realisierung eines erlebbaren Grünzugs entlang der Bahnlinie zwischen der Bahnhofstraße in Altomünster und dem Bahnübergang in Stumpfenbach
  • Aktivierung von Baulücken und Leerständen und Förderung der Nachverdichtung
  • Förderung des Kultur- und Vereinslebens und im Besonderen die Bereitstellung von Räumlichkeiten für unterschiedliche Kultur-, Vereins- und Privatveranstaltungen

Es wird vorgeschlagen mit dem Projekt „Aufwertung des öffentlichen Raums in der erweiterten Ortsmitte insbesondere unter Berücksichtigung der Verkehrssituation sowie Neuordnung und attraktive Gestaltung des Jörgerrings in Verbindung mit dem Umfeld der Lorettokapelle“ zu beginnen.

Für diese Maßnahme ist es erforderlich ein begleitendes Büro mit Erfahrungen in der Stadtplanung zu gewinnen. 
Eine Vorstellung von geeigneten Büros wird in der Sitzung des Gemeindeentwicklungsausschusses am 28.09.2023 angestrebt.

Aus der Mitte des Gemeinderates wird vorgeschlagen auch das Projekt „Schaffung eines Ärztehauses und aktive Standortpolitik zur Ansiedlung von Allgemein- und Fachärzten sowie weiteren medizinischen Angeboten“ zum jetzigen Zeitpunkt weiterzuverfolgen.

Finanzielle Auswirkungen

Belastbare Kosten können derzeit nicht genannt werden.

Für das Jahr 2023 sind vorab Haushaltsmittel in Höhe von 50.000,- € ohne Projektzuordnung eingestellt.

Beschluss

  1. Die Projekte 
  1. „Aufwertung des öffentlichen Raums in der erweiterten Ortsmitte insbesondere unter Berücksichtigung der Verkehrssituation sowie Neuordnung und attraktive Gestaltung des Jörgerrings in Verbindung mit dem Umfeld der Lorettokapelle“
  2. „Schaffung eines Ärztehauses und aktive Standortpolitik zur Ansiedlung von Allgemein- und Fachärzten sowie weiteren medizinischen Angeboten“ 
werden auf den Weg gebracht.

  1. Der Gemeindeentwicklungsausschuss wird sich in der Sitzung am 28.09.2023 mit geeigneten Stadtplanungsbüros zusammensetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Sanierungssatzung "Ortskern Altomünster"; Erneute Verlängerung der Geltungsdauer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.05.2023 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 21.09.2021 die Geltungsdauer der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern Altomünster“ vom 18.02.1997 im Vorgriff auf das im ISEK-Prozess zu entwickelnde Untersuchungsgebiet bis nach Abschluss des ISEKs, jedoch bis spätestens 30.06.2023 verlängert.

Das den ISEK-Prozess begleitende Büro Dragomir hat mitgeteilt, dass die o.g. Frist nicht eingehalten werden kann.

Mit der Regierung von Oberbayern wurde vereinbart, die Geltungsdauer der Satzung bis spätestens 30.09.2023 zu verlängern.

Der Beschluss zur Verlängerung der Geltungsdauer wird ortsüblich bekanntgemacht.

Beschluss

Die Geltungsdauer der Satzung des Marktes Altomünsters über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Altomünster“ wird gemäß § 235 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB bis zum 30.09.2023 verlängert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Sanierungssatzung "Erweiterte Ortsmitte Altomünster"; Billigung der Sanierungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.05.2023 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Um im Rahmen der Städtebauförderung entsprechende Finanzmittel erhalten zu können, ist es erforderlich ein entsprechendes Sanierungsgebiet festzulegen.

Der Gemeinderat hat mit der Satzung vom 18.02.1997 das Sanierungsgebiet „Ortskern Altomünster“ festgelegt. Die Geltungsdauer dieser Satzung endet spätestens am 30.09.2023.

Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen für die Zukunft wieder eine Sanierungssatzung nach den Regularien der §§ 142 ff Baugesetzbuch (BauGB) zu erlassen.

Ein entsprechender Entwurf der Satzung mit Begründung und des Umgriffs sind im Ratsinformationssystem eingestellt.

Aufgrund des gegenüber der bisherigen Satzung erweiterten Geltungsbereichs erhält die neue Satzung die Bezeichnung „Erweiterte Ortsmitte Altomünster“.

Die Geltungsdauer der Satzung wird aufgrund des in § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Zeitrahmens auf 15 Jahre befristet.

Aufgrund der bisherigen Erfahrung wird auch für die neue Satzung das sog. vereinfachte Sanierungsverfahren festgeschrieben.


Weiteres Verfahren:

Die Sanierungssatzung (einschließlich Begründung und vorgeschlagenem Umgriff) wird in der vorgestellten Fassung vom 23.05.2023 gebilligt.

Die Verfahrensunterlagen in der Fassung vom 23.05.2023 werden öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet.

Beschluss

  1. Die Sanierungssatzung (einschließlich Begründung und vorgeschlagenem Umgriff) wird in der vorgestellten Fassung vom 23.05.2023 gebilligt.

  1. Die Verfahrensunterlagen in der Fassung vom 23.05.2023 werden öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Regionalplan München; Ausweisung von Flächen für Windkraftanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.05.2023 ö 6

Sach- und Rechtslage

Das Gemeindegebiet des Marktes Altomünster liegt in der Planungsregion München (= Region 14) und damit dem entsprechenden Regionalplan.

In den Regionalplänen sind regionale Vorranggebieten für Windenergie auszuweisen.

Die Zuständigkeit für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie in den Regionalplänen findet sich in Ziffer 6.2.2 des Landesentwicklungsplan (Stand Entwurf vom 15. November 2022) 

In jedem Regionalplan sind im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen in erforderlichem Umfang festzulegen. Als Teilflächenziel wird zur Erreichung des landesweiten Flächenbeitragswertes nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz für jede Region 1,1 % der Regionsfläche bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt. Die Steuerungskonzepte haben sich auf Referenzwindenergieanlagen zu beziehen, die dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Abwägung der Steuerungskonzepte entsprechen

in Verbindung mit § 3 WindBG (Windenergieflächenbedarfsgesetz)

(1) In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage 1 (Flächenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszuweisen. Dabei sind bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 2 auszuweisen. Zum Zwecke der Bestimmung der Größe der hiernach auszuweisenden Flächen ist die Größe der Landesflächen der Bundesländer insgesamt der Anlage 1 Spalte 3 zu entnehmen.

(2) Die Länder erfüllen die Pflicht nach Absatz 1, indem sie 
  1. die zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen selbst in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen ausweisen oder
  2. eine Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen durch von ihnen abweichende regionale oder kommunale Planungsträger sicherstellen; dabei legt das jeweilige Land hierzu regionale oder kommunale Teilflächenziele fest, die in Summe den Flächenbeitragswert erreichen, und macht diese durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung verbindlich.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann das Land durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung regionale Teilflächenziele für eigene regionale Raumordnungspläne festlegen, die in Summe die Flächenbeitragswerte erreichen.

(3) Die Länder sind außerdem verpflichtet, bis zum 31. Mai 2024 im Rahmen ihrer Berichterstattung nach § 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einmalig Folgendes nachzuweisen: 
  1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Planaufstellungsbeschlüsse zur Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 1 notwendigen Flächen,
  2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 das Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen, die regionale oder kommunale Teilflächenziele festsetzen; dabei müssen die Teilflächenziele in der Summe den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 1 für das Land erreichen.

Bundesland
Spalte 1:
Flächenbeitragswert, der
bis zum 31. Dezember 2027
zu erreichen ist (Anteil der
Landesfläche in Prozent)
Spalte 2:
Flächenbeitragswert, der
bis zum 31. Dezember 2032
zu erreichen ist (Anteil der
Landesfläche in Prozent)
Bayern
1,1 
1,8 


Zuletzt hat sich der Planungsausschuss am 20.09.2022 mit Eckpunkten und Vorarbeiten zur Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie beschäftigt. 

Mit Schreiben vom 17.10.2022 wurden die Kommunen und Landkreise gebeten, Hinweise für die konzeptionelle Erarbeitung regionaler Vorranggebiete für Windenergie auf Basis eigener bestehender Aktivitäten und Wünsche zu äußern.

Im Landkreis Dachau haben sich die Bürgermeister bereits am 16.9.2022 entschieden eine gemeinsame solidarische Planung zu beauftragen mit dem Ziel mehr als 1,1 % der Landkreisfläche zu melden. 
Das Landschaftsplanungsbüro Brugger aus Aichach wurde beauftragt, die Planungen auszuarbeiten. Es beteiligten sich die Stadt Dachau und alle Landkreisgemeinden außer den Gemeinden Pfaffenhofen a .d. Glonn und Odelzhausen, da hier die bereits bestehenden Flächen in die Landkreisbilanz eingebracht werden. 

Im Rahmen der Rückmeldungen aus den Beiratssitzungen des Regionalen Planungsverbandes wurden dann verschiedene Szenarien betrachtet. 
Letztendlich wurde entschieden mit der Abstandsfläche von 1.000 m zu den Wohngebieten und von 800 m zum Außenbereich als gemeinsamen Vorschlag einzubringen. 

Nach der Aufstellung des Büros Bruggers vom 19.01.2023, kann im Rahmen der gemeinsamen solidarischen Aktion der Stadt und den Landkreisgemeinden im Landkreis Dachau eine Fläche von 948,4 ha (1,6 %) der Landkreisfläche gemeldet werden. 




















Anlage
Karte Landkreis Dachau 

Beschluss

  1. Der Sachstandsbericht zu den aktuellen Planungen zum Thema Windkraft im Landkreis Dachau wird zur Kenntnis genommen.

  1. Es besteht Einverständnis mit der gemeinsamen solidarischen Planung der Kommunen im Landkreis Dachau. 

  1. Die aufgezeigte ausgearbeitete Planung des Landschaftsplanungsbüros Brugger mit den Abständen von 1.000 m zu Wohngebieten und 800 m zum Außenbereich wird dem Regionalen Planungsverband für den Markt Altomünster gemeldet werden. 

  1. Das Landschaftsplanungsbüros Brugger wird ermächtigt, die digitalen Planungsdaten gemeinsam mit den Planungsdaten der anderen Gemeinden im Landkreis an die übergeordneten Behörden zu übermitteln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren im Markt Altomünster (Feuerwehrkostensatzung); Neuerlass

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.05.2023 ö beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Der Markt Altomünster hat eine Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren aus dem Jahr 2015.

Aufgrund der Inbetriebnahme von neuen Feuerwehrfahrzeugen und der damit verbundenen neu festzulegenden Kostenansätze wird der Neuerlass dieser Satzung empfohlen.

Änderungen gegenüber der bisher gültigen Fassung sind in rot dargestellt.

Der Satzungsentwurf ist im RIS bereitgestellt.

Beschluss

Dem vorgelegten Satzungsentwurf wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Bekanntgabe von Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.05.2023 ö beschließend 8

Sach- und Rechtslage

Der Erste Bürgermeister informiert über
  • die Sperrung der Aichacher Straße wegen Kanalbauarbeiten ab voraussichtlich 30.05.2023,
  • die Lieferung der beiden Feuerwehrfahrzeuge LF 20 KatS,
  • den Start der Markterkundung im aktuellen Breitbandbundesförderprogramm für den „Restausbau Altomünster“ und
  • die Gründung der Bürgerenergiegenossenschaft „Bürgerenergie Dachauer Land eG“

Aus der Mitte des Gemeinderates wird auf folgendes hingewiesen:
  • Beginn des Stadtradelns in Altomünster ab 10.06.2023
  • Wunsch der stellvertretenden Gremiumsmitglieder bei den Wasserzweckverbänden, eine Einladung zu den einzelnen Sitzungen zu erhalten

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9. Bekanntgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.04.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.05.2023 ö beschließend 9

Sach- und Rechtslage

Der Erste Bürgermeister gibt die in der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.04.2023 gefassten Beschlüsse bekannt, soweit die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 2 GO).

TOP 1        Benennung der Schöffen für die Periode 2024 bis 2028

       Die genannten 45 Personen werden in die Vorschlagsliste aufgenommen.


TOP 2        Kanalsanierung 2023 in geschlossener Bauweise; Vergabe der Maßnahme

       Der Auftrag wird an die Firma Pfaffinger, Passau, zu einem Bruttoangebotspreis von 
       118.661,20 € erteilt.


TOP 3        Erweiterung der Räume der Gemeindeverwaltung; Vergabe des Gewerks WDVS/Putzarbeiten

       Die Maßnahme „WDVS/Putzarbeiten“ wird an die Firma Wagner Fassaden GmbH, 86444 Mühlhausen zum Bruttoangebotspreis von 66.697,12 € vergeben.

Datenstand vom 15.06.2023 09:09 Uhr