Zur Bürgerversammlung wurde ein Antrag gestellt, für das gesamte Gemeindegebiet eine Anleinpflicht für alle Hunde außerhalb des eigenen Grundstückes durch den Gemeinderat in einer Verordnung festzulegen.
Grundsätzlich können die Gemeinden aufgrund von Art. 18 LStVG durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden (ab 50cm Schulterhöhe) und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs.1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.
Art 18 Abs. 1 LStVG beschränkt die Ermächtigungsgrundlage für gemeindliche Verordnungen auf sog. „Große Hunde und Kampfhunde“. Ein Leinenzwang für Hunde jeglicher Art und Größe ist folglich auf Grundlage von Art. 18 LStVG ausgeschlossen.
Räumlicher und zeitliche Geltungsbereich
Gem. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 LStVG ist der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.
In räumlicher Sicht sind folglich in der Verordnung die Gebiete festzulegen, in denen das freie Umherlaufen eingeschränkt werden soll.
Der räumliche Geltungsbereich orientiert sich an den tatsächlichen Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinde. So kann eine Anleinpflicht „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ angeordnet werden.
In zeitlicher Hinsicht kann der Geltungsbereich festgelegt werden, z.B. in Kurorten auf die Kursaison. Sonst gilt eine maximale Verordnungsdauer von 20 Jahren.
Weiterhin ist dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen, so dass vom Grundsatz her in der Gemeinde Auslaufflächen zur Verfügung stehen müssen.
Zusammenfassen bleibt festzustellen, dass eine räumlich und zeitlich unbegrenzte Anleinpflicht (also für das gesamte Gemeindegebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit) grundsätzlich unzulässig ist.
Die Hundehaltungsverordnung löst das eigentliche Problem der Verunreinigung von Grünstreifen und Feldern nicht. Die Durchführung der Verordnung ist personell sowie zeitlich schlecht durchführbar für die Gemeinden und auch das freie Herumlaufen auf bepflanzten Feldern lässt sich nicht durch eine Verordnung einschränken.
Die Überlegung wäre, wieder proaktiv für die Mitnahme der Hinterlassenschaft zu werben, bzw. die Hundebesitzer und alle Mitbürger durch Presseartikel (wie auch in der Vergangenheit) wieder wachzurütteln, damit die vorhandenen kostenlosen Hundekottüten inkl. der Entsorgungsmöglichkeiten wieder besser genutzt werden.
Diese Vorschläge sieht auch der 1. Bürgermeister als zielführender. Er plädiert für das bessere Ausweisen der Restmülltonnen bzw. eine Überprüfung des Bedarfs, ein Veröffentlichen von „Benimmregeln“ und biologisch abbaubare Tüten.