Lärmschutzverordnung; Beschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021-13. Sitzung des Gemeinderates, 14.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-13. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö 5

Sachverhalt

Auf Wunsch des Gemeinderats wurde die Verordnung über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten neu gefasst. Nachdem ein erster Entwurf nochmals überarbeitet wurde, wird er dem Gemeinderat nun erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.

Inhaltlich wurde nur der § 3 ergänzt, ansonsten wurde die bisherige Verordnung beibehalten.

Beschluss

Verordnung

über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten


Aufgrund Art. 7 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Verordnung:

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1)        Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle im Haus bzw. im Hof oder Garten anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind insbesondere:

1.        das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen,

2.        das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz, die Benutzung von Bohr-, Fräs , Schneid , Schleifmaschinen, Hochdruckreinigern und ähnlichen lärmintensiven Geräten,

3.        die Benutzung von motorgetriebenen Gartengeräten (z.B. Rasenmäher, Laubsaug- und -blasgeräte, Rasenkantenschneider, Heckenschere, Vertikutiermaschinen usw.).

(2)        Als Ruhezeiten gelten die Zeiten von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtruhe) sowie von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe).

(3)        Diese Verordnung gilt für das gesamte Ortsgebiet der Gemeinde Bad Kohlgrub.


§ 2
Zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen von Montag bis Samstag zwischen 08:30 Uhr und 13:00 Uhr sowie zwischen 15:00 Uhr und 20:00 Uhr ausgeführt werden.



§ 3
Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und
Tonwiedergabegeräten

(1)        Die private Nutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten ist so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Die Lautstärke ist entsprechend anzupassen.

(2)        In der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr darf die Nachtruhe bzw. Mittagsruhe durch die Benutzung dieser Instrumente und Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor Lärm objektiv als zumutbar anzuerkennen ist.


§ 4
Ausnahmen

(1)        Ausgenommen von den Beschränkungen nach § 2 sind gewerbliche und landwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten von öffentlichen Aufgabenträgern.

(2)        Weiter ausgenommen von den zeitlichen Einschränkungen gem. § 2 sind Arbeiten, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall bzw. zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich sind.

(3)        Unberührt von den Vorschriften dieser Verordnung bleibt das Verbot öffentlicher bemerkbarer und ruhestörender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nach dem Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage.

(4)        In besonderen Fällen kann die Gemeinde auf Antrag Ausnahmen für den Einzelfall von den Vorschriften der §§ 1 ff. zulassen, wenn ein Bedürfnis auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist. Insbesondere kann die Sperrzeit für die Veranstaltungen von Vergnügungen bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer öffentlicher Verhältnisse für den Einzelfall verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

(5)        Ausnahmen können unter Auflagen und nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt werden.


§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 1 Abs. 3 Nr. 5 BayImschG kann mit Geldbuße bis zu 5.000,--€ belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.        ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten gemäß § 1 außerhalb der in § 2 festgesetzten Zeiten ausführt,

2.        entgegen § 4 in ruhestörender Weise Musikinstrumente und Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten benutzt


§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt 20 Jahre, gleichzeitig tritt die Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 17.05.2018 außer Kraft.




Bad Kohlgrub, den (Ausfertigungsdatum)



Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.10.2021 15:52 Uhr