Kienzerleweg 6; Abbruch des bestehenden Gebäudes mit Garage und Neubau von drei Einfamilienhäusern auf Flurstück Nr. 1467/3, Gemarkung Bad Kohlgrub


Daten angezeigt aus Sitzung:  2022-09. Sitzung des Gemeinderates, 14.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-09. Sitzung des Gemeinderates 14.06.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Für das Grundstück FlNr. 1467/3 der Gemarkung Bad Kohlgrub wurde ein Antrag auf Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau von drei Einfamilienhäusern auf dem 1.506m² großen Grundstück eingereicht.

Antragsgegenständlich zunächst der Abbruch des 1958 errichteten Bungalows. 

Nach Freimachung sollen drei Einfamilienhäuser errichtet werden:

EFH1: 13,94m x 6,94m mit 18° Dachneigung und anthrazitfarbener Dacheindeckung. 194,91m² Wfl., 2 Stellplätze, geplante Grundstücksgröße 560m², Firsthöhe 6,50m zzgl. Untergeschoss 2,01m, Wandhöhe 5,36m zzgl. Untergeschoss bis 2,05m
EFH2: 15,82m x 7,00m (zzgl. Unterkellerter Carport 7,62x5,685m) mit 18° Dachneigung und anthrazitfarbener Dacheindeckung. 194,91m² Wfl., 2 Stellplätze im Carport, geplante Grundstücksgröße 503m², Firsthöhe 6,49m zzgl. 2,03m, Wandhöhe 5,36m zzgl. Untergeschoss bis 2,03m
EFH3: 15,82m x 7,00m (zzgl. Unterkellerter Carport 7,62x5,685m) mit 18° Dachneigung und anthrazitfarbener Dacheindeckung. 194,91m² Wfl., 2 Stellplätze im Carport, geplante Grundstücksgröße 439m², Firsthöhe 6,49m zzgl. Untergeschoss 2,30m, Wandhöhe 5,36m zzgl. Untergeschoss bis 2,78m.

Es liegt ein Schreiben vom 10.05.2022 der Nachbarn von der Gagershöhe vor. Diese kritisieren das geplante Maß der baulichen Nutzung, die geplante Wandhöhe und die vorgesehene Regenwasserableitung. Wie belegt wird, unterschreitet das Maß der baulichen Nutzung und die Wandhöhe das der vorhandenen umliegenden Bebauung. 


Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren (prägenden) Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten. 


Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert. 

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen für den Abbruch des bestehenden Gebäudes mit Garage und Neubau von drei Einfamilienhäusern auf FlNr. 1467/3.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

Datenstand vom 14.07.2022 11:37 Uhr