Änderung der Geschäftsordnung; Streichung von § 33 Abs. 3


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Gemeinderates, 08.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 5

Sachverhalt

Der Wortlaut des § 33 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Bad Kohlgrub lautet in seiner aktuellen Fassung:


§ 33
Einsichtnahme und Abschrifterteilung

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

(2) 1Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

(3) 1Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. 2Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.


Der Abs. 3 führt dabei regelmäßig zu Unsicherheiten in Bezug darauf, ob Sitzungsniederschriften aus nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse bzw. Beiräte im gesicherten Bereich des Ratsinformationssystems (RIS) eingestellt werden dürfen oder nicht. Seitens des Gemeinderats wurde mehrfach der Wunsch geäußert, Niederschriften großzügiger zu veröffentlichen. Aus Sicht der Verwaltung bestehen erhebliche Bedenken gegen eine Streichung, da die aktuelle Formulierung dem juristisch geprüften und mit Blick auf die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen seitens des Bayerischen Gemeindetags empfohlenen Muster entsprechen. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass ein neuer Datenschutzbeauftragter der Gemeinde eine Streichung und eine Veröffentlichung der entsprechenden Niederschriften ebenfalls monieren würde. Die Verwaltung empfiehlt daher, die bisherige Regelung beizubehalten.
Die Sache wird dem Gemeinderat jedoch vorgelegt, um einen abschließenden Beschluss zu erwirken. Sollte der Gemeinderat der Empfehlung der Verwaltung folgen, wird die bisherige Praxis beibehalten. Sofern Gemeinderatsmitglieder Einsicht in Niederschriften nehmen möchten, müssen sie sich an die Gemeindeverwaltung wenden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, § 33 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Gemeinde Bad Kohlgrub (GeschO) bis auf weiteres nicht zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 13

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, § 33 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Gemeinde Bad Kohlgrub (GeschO) ersatzlos zu streichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

Datenstand vom 17.09.2020 11:09 Uhr