Beantragt wird eine Nutzungsänderung für den in 2010 errichteten Milchviehlaufstall in Gewerbe und Lager.
Die Kubatur des Gebäudes wird nicht verändert. Die bestehenden Schiebetore werden durch Rolltore ersetzt. An der nordwestlichen Fassade werden Fenster, an der südöstlichen Seite werden Rolltore eingebaut. An den Giebelseiten werden die bestehenden Schiebetore ebenfalls durch Rolltore ersetzt bzw. zusätzlich eingebaut.
Der Milchviehlaufstall 38,28 x 26,03m wird in zwei Werkstätten (355,04 m² und 329,24 m²) sowie einer gewerblichen Lagerfläche (234 m²) unterteilt. Der ehem. Melkstand soll als Aufenthaltsraum, Werkstatt, Sanitär, Technik genutzt werden. Die gesamte Nutzfläche beträgt 1.102,46 m².
Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das antragsgegenständliche Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich insofern nach § 35 BauGB. Demnach sind Vorhaben grundsätzlich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, eine ausreichende Erschließung gesichert ist und das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Da die Landwirtschaft offensichtlich aufgegeben wurde, soll das Gebäude einer anderen Nutzung zugeführt werden. Die Zulässigkeit könnte in diesem Fall nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB gegeben sein und ist vom Landratsamt zu prüfen. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung und hält die Vorgaben ein.
Gemäß Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) sind für vorliegende Nutzungsänderung insgesamt 17 Stellplätze zu errichten. Diese werden in der Planung nachgewiesen.
Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert. Der Wäldler Weg ist als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet und an den Engstellen nur ca. 4,5 m breit. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt GAP stellt das kein Ablehnungsgrund dar.
Aufgrund der geänderten Nutzung ist ein Anschluss an die örtliche Kanalisation herzustellen. Das Regenwasser ist auf dem Grundstück zu versickern.
Die erforderliche Löschwassermenge kann erst geprüft werden, wenn eine konkrete Nutzung vorliegt. Sollte der bestehende Löschwasserbehälter nicht ausreichen, ist vom Antragsteller eine ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung zu stellen.