Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich.
Der Verwaltung sind keine Punkte bekannt (z.B. Tierhaltung, Bewirtschaftung größerer landwirtschaftlicher Flächen, usw.), die eine Privilegierung des Bauherrn vermuten lassen. Eine landwirtschaftliche Betriebsnummer reicht nicht für eine landwirtschaftliche Privilegierung aus.
Die Ausnahmen des §35 Abs. 4 BauGB sind nicht möglich.
Es ist jedoch lt. Herrn Umann vom Bauamt/Landratsamt GAP unter Umständen eine Ausnahme nach §35, Abs.2 BauGB möglich: „Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist“. Unter diese Rechtsvorschrift fällt das Merkblatt zur Rechtslage und zur Verfahrenspraxis des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen „Stadel im Außenbereich für die Landwirtschaft“. Unter Punkt 5 sind die Möglichkeiten aufgelistet unter denen eine Baugenehmigung erteilt werden kann, obwohl kein „landwirtschaftlicher Betrieb“ im Sinne des Baurechts vorliegt. Ob diese Verfahrenspraxis für diesen Bauantrag zutrifft, kann nur das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen entscheiden.
Über das bestehende Gebäude und die Zulässigkeit bei der Errichtung liegen der Gemeinde keine Unterlagen vor. Der neu zu errichtende Stadel dient als Ersatz für das bestehende Gebäude.
Vor dem Erteilen des gemeindlichen Einvernehmens muss die Gemeinde prüfen, ob die Erschließung des Baugrundstücks gesichert ist (§35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 BauGB). Das Grundstück liegt nicht an einem öffentlich gewidmeten Weg an. Hier gibt es nur eine privatschriftliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Bad Kohlgrub und Herrn Alexander Weiner die regelt, dass das Befahren des gemeindlichen Grundstückes als Zufahrt für das Grundstück mit der Fl.Nr. 160 ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke gestattet ist.
Beschlussvorschlag: „Der Gemeinderat erteilt dem Vorhaben „Stadel für landwirtschaftliche Zwecke“ das gemeindliche Einvernehmen als Ersatz für den bestehenden Stadel, vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen.“
Entgegen des Beschlussvorschlages wurde folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss soll dazu in seiner nächsten Sitzung eine Ortseinsicht vornehmen.
Nach Ortseinsicht bei der Bauausschusssitzung vom 4.Oktober 2019 spricht sich der Bauausschuss einstimmig für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens aus. Der Ersatzbau wird so weit Richtung Südwesten in den Hang geschoben, dass die Hinterliegergrundstücke problemlos angefahren werden können.
Herr Weiner teilte außerdem mit, dass er die Größe des Stadels nicht nur zur Aufbewahrung des Futters der Fl.Nr. 160, sondern auch der Fl.Nr. 146/2 benötigt.