Stellungnahme des Landratsamtes, Sachgebiete Baurecht, Naturschutz, Immissionsschutz und Wasserrecht


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.3.8

Sachverhalt

Die Stellungnahme des Landratsamtes ist erst am 10. Oktober 2018 bei der Gemeinde eingegangen, obwohl die Frist bereits am 1. Oktober 2018 abgelaufen war. Die Stellungnahme könnte deshalb unberücksichtigt bleiben, das Landratsamt wurde im Anschreiben darauf hingewiesen.
Stellungnahme des Landratsamtes:
(siehe Anlage)

Beschluss 1

Zu A. Baurecht:
Zu 2.
Beschluss 1:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes zur Kenntnis.
Auf Anregung des Planers wird der Punkt 2.2
„Durch Terrassen und Balkone darf die zulässige GRZ um 20% überschritten werden.“
durch den Punkt 2.2
„Die Grundfläche kann gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, sonstige befestigte Flächen, Terrassen und Balkone bis zu einer maximalen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 überschritten werden. Dabei werden unversiegelte Flächen mit Belägen entsprechend der Festsetzung durch Text Nr. 5.12 nur zu 50% angerechnet.“ ersetzt.
Entsprechend dem Beschluss vom 12. März 2019 erhält der Punkt 2.1 folgende Fassung:
„Balkone bleiben bei der Berechnung der Grundfläche unberücksichtigt.“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beschluss 2:
Der Gemeinderat beschließt auch ein Doppelhaus zuzulassen. Die textlichen Festsetzungen Nr. 3. werden deshalb wie folgt geändert:
„3. Bauweise: offene Bauweise, max. Hauslänge 18,0 m, nur Einzelhäuser zulässig.
Ausnahmsweise kann nordöstlich der Straße "Am Hochfeld" auch ein Doppelhaus zugelassen werden. Die beiden Doppelhaushälften müssen gleichzeitig erbaut werden.“

4. wird wie folgt geändert:
„Mindestgröße eines Baugrundstücks: bei Einfamilienhäusern 500 m², bei Doppelhäusern 350 m²“

Bei einem Doppelhaus mit Mindestgröße verbleiben für zwei Einzelhäuser östlich der zukünftigen Erschließungsstraße ca. 566m² bzw. 567m², zwei Doppelhäuser sind nicht möglich, da bei der Mindestgröße das verbleibende Einzelhaus nur noch eine Grundstücksgröße von 433m² hätte. Ein Doppelhaus im östlichen Planungsgebiet muss im Anschluss an die Flurnummer 1470/1 entstehen. Im Bereich Kienzerleweg/ Ecke Am Hochfeld fällt das Gelände innerhalb des Baufensters um fast 3m, im Bereich anschließend an das Grundstück 1470/1 nur etwa 2m innerhalb des Baufensters. Nach Aussage des Ingenieurbüros, das für den Maßnahmenträger die Erschließung plant, ist bei einem Doppelhaus an der vorgeschlagenen Stelle die Erschließung am Günstigsten. Für die nördlichen Grundstücke ist eine leitungsmäßige Erschließung zur Straße „Am Hochfeld“ geplant, für die südlichen Parzellen ist diese zum Kienzerleweg hin geplant. Der Planer wird beauftragt entsprechende Regelungen einzuarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 3

Beschluss 3:
Auch im westlichen Baufenster wird die Firstrichtung  parallel zur zukünftigen Erschließungsstraße „Am Hochfeld“ festgesetzt, der Gemeinderat beauftragt den Planer mit der Änderung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 4

Beschluss 4:
Ein privater Eingrünungsstreifen und eine Durchgrünung der Baugrundstücke sind festgesetzt, zusätzliche Festsetzungen hält der Gemeinderat für nicht notwendig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 5

Zu 3.1:
Beschluss 5:

Zur Klarstellung wird in die textlichen Festsetzungen aufgenommen, dass Anlagen, die nach §4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe, Tankstellen) ausdrücklich nicht zugelassen werden. Der Planer wird mit der Einarbeitung beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Beschluss 6

Zu 3.2:

Beschluss 6:
Der Gemeinderat beschließt, dass Punkt 2.4 gestrichen wird. Punkt 2.3 erhält folgende Fassung:
„Die Wandhöhe von Hauptgebäuden, talseits gemessen von OKF Erd- bzw. Untergeschossboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit OK Dachhaut, darf max. 6,80 m betragen, einschließlich evtl. Abgrabungen. Dabei darf der Bezugsfußboden nicht mehr als 30 cm über dem ursprünglichen Gelände im Mittel der talseitigen Gebäudeecken liegen.“ Die 30 cm über dem ursprünglichen Gelände stellen einen Maximalpunkt dar, der Bauherr kann diesen auch unterschreiten und somit die Höhenlage des Gebäudes an das Gelände anpassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Beschluss 7

Zu 3.3:
Beschluss 7:
Auf Nachfrage erläuterte der Planer, dass ein unterschiedlicher Abstand der Baugrenzen zu den Nachbargrundstücken im östlichen Bereich gewählt wurde, da die südlichen Grundstücke durchschnittlich kürzer sind wie die nördlichen Grundstücke. Der Gemeinderat beauftragt den Planer dies in die Begründung des Bebauungsplanes aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 8

Beschluss 8:
Auf Nachfrage erläuterte der Planer, dass er auf Grund des steilen Geländes eine Zulässigkeit von Aufschüttungen bis zu 1,5m vorgeschlagen hat. Auf den Nachbargrundstücken im Innenbereich, aber auch im Außenbereich sind nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO Aufschüttungen bis zu 2m Höhe und 500m² Fläche verfahrensfrei, also ohne Anzeige und Genehmigung, möglich. Der Gemeinderat beschließt deshalb die Festsetzung so zu belassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 9

Beschluss 9:
Der Gemeinderat beauftragt den Planer den Punkt 5.4 wie folgt zu ändern:
„Dachüberstände an Hauptgebäuden müssen am Giebel mindestens 1,00 m und an der Traufe
mindestens 0,70 m haben.“ Die Erfahrung zeigt, dass es nur bei den Mindestdachüberständen Probleme gibt, jedoch nicht bei zu großen Dachüberständen. Der Gemeinderat lehnt deshalb eine Festsetzung des maximalen Dachüberstandes ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Beschluss 10

Beschluss 10:
Der Gemeinderat beauftragt den Planer den Punkt 5.12 wie folgt zu ändern:
„Garagenzufahrten, Stellplätze und Terrassen sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen,
wie z.B. wassergebundene Decken, Schotterrasen, Rasensteine sowie fugenoffenes Pflaster
ohne Unterbeton.“ Die Festlegung einer Mindestfugenbreite wird vom Gemeinderat abgelehnt. Immer wieder werden, auch von der unteren Bauaufsichtsbehörde, schlanke Bebauungspläne gefordert, andererseits werden dann aber solche Stellungnahmen abgegeben. Außerdem wird von der Gemeinde auch immer wieder festgestellt, dass von der unteren Bauaufsichtsbehörde Verstößen gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes, die von den Fachstellen des Landratsamtes gefordert werden, nur sehr schleppend  nachgegangen wird. Festsetzungen in Bebauungsplänen machen nur Sinn, wenn Verstöße auch geahndet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 11

Beschluss 11:
In den angrenzenden Innenbereichs-Gebieten im Osten und Süden können Garagen nach der BayBO errichtet werden, es sind nur die Vorgaben der gemeindlichen Gestaltungssatzung einzuhalten. Im Bauausschuss wurde bereits über die Festsetzungen zu den Garagen diskutiert. Auf Grund der geringen Größe der Grundstücke vermuten die Ausschussmitglieder, dass eher Carports entstehen werden. Durch die Topographie ist der Gestaltungsspielraum für Garagen ebenfalls erheblich eingeschränkt. Bei einem Stauraum von 3m vor den Garagen kann dieser nicht als Parkplatz z. B. für Gäste genutzt werden, er dient somit ausschließlich der besseren Sicht beim Ausfahren aus einer geschlossenen Garage. Ein Parken von Autos auf der 5m breiten Erschließungsstraße ist nicht möglich, da die Mindestrestbreite von 3,1m meist nicht eingehalten werden kann (70% der neu zugelassenen Fahrzeuge haben eine Breite über 2m, Quelle ADAC), die Kurzzeitparkplätze vor den Garagen helfen also den Parkdruck zu verringern. Der Gemeinderat beschließt für den Punkt 6.1 folgenden Wortlaut: „Vor Garagen ist ein Stauraum zur öffentlichen Straße von 5m einzuhalten. Ansonsten gilt für die Garagen die BayBO.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 12

Beschluss 12:
Der Gemeinderat versucht einen möglichst schlanken Bebauungsplan zu erstellen, ausufernde Festsetzungen wie Pflanzlisten o. Ä. werden vom Gemeinderat deshalb ausdrücklich abgelehnt. Ausdrückliches Ziel des Bundesgesetzgebers war es durch die Einführung der §§ 13a und 13b BauGB Wohnraum zu schaffen ohne zusätzliche Erschließungskosten und zeitliche Verzögerungen für Umweltbericht und Ausgleichsflächen. Der Gemeinderat hält die Festsetzung unter 7.2 für ausreichend.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 13

Beschluss 13:
Die derzeitige Gestaltungssatzung der Gemeinde Bad Kohlgrub ist seit 2003 in Kraft. In dieser sind seit über 15 Jahren Festsetzungen zu Quer- und Zwerchgiebeln enthalten. Das Landratsamt hat selbst bei Stellungnahmen zur Überarbeitung der derzeitigen Gestaltungssatzung festgestellt, dass vor Allem durch Gebäude, die im Rahmen des Kurbetriebs in den letzten 100 Jahren entstanden sind, keine einheitliche regionale bzw. bäuerliche Baugestaltung durchgängig vorhanden ist und es eine nicht unerhebliche Anzahl von älteren Dachaufbauten im Ortsbereich gibt. Der Gemeinderat beschließt deshalb die Festsetzung unverändert zu belassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 14

Zu 3.4
Beschluss 14:
Der Gemeinderat stellt fest, dass zum Bebauungsplan eine Begründung erstellt wurde, diese wurde im Rahmen der ersten Auslegung dem Landratsamt übersandt. Zu den Umweltbelangen ist in der Begründung Folgendes festgehalten: „Beim gewählten Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans nach § 13 b BauGB entfällt das Erfordernis der Umweltprüfung. Zudem ist die Eingriffsregelung suspendiert.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 15

Zu B. Naturschutz
Beschluss 15:
Der Gemeinderat lehnt eine Aufnahme des vorgeschlagenen Textes in die Festsetzungen ab, da er ihn für nicht notwendig hält.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 16

Zu C. Immissionsschutz
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Immissionsschutzes, auch im Hinblick auf die Stellungnahme des AELF, zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.08.2020 14:43 Uhr