Neuerlass der Lärmschutzverordnung - LärmSchV


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021-12. Sitzung des Gemeinderates, 10.08.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-12. Sitzung des Gemeinderates 10.08.2021 ö 7

Sachverhalt

Seitens des Gemeinderats wurde der Wunsch geäußert, weitreichendere Maßnahmen zum Lärmschutz, insbesondere in den touristisch geprägten Ortsteilen, zu treffen.

Die Verwaltung hat daher die bestehende Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten „Lärmschutzverordnung“
überarbeitet. Dabei wurde der der Gemeinde zur Verfügung stehende rechtliche Rahmen an Befugnissen maximal ausgeschöpft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Verordnung über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten (Lärmschutzverordnung - LärmSchV) mit folgendem Wortlaut und beauftragt die Verwaltung mit den weiteren Schritten:

Verordnung

über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten
(Lärmschutzverordnung - LärmSchV)


Aufgrund Art. 7 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Verordnung:

§ 1
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

(1)        Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle nicht gewerbsmäßig im Haus bzw. im Hof oder Garten anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind insbesondere:

1.        das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen,

2.        das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz, die Benutzung von Bohr-, Fräs-, Schneid-, Schleifmaschinen, Hochdruckreinigern und ähnlichen lärmintensiven Geräten,

3.        die Benutzung von motorgetriebenen Gartengeräten (z.B. Rasenmäher, Laubsaug- und Laubblasgeräte, Rasenkantenschneider, Heckenschere, Vertikutiermaschinen usw.).

(2)        Als Ruhezeiten gelten die Zeiten von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtruhe) sowie von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr (Mittagsruhe).

(3)        Geräuschvolle Vergnügungen sind alle Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die einerseits dazu bestimmt und geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten und andererseits die Öffentlichkeit durch Lärm belästigen können. Dies trifft insbesondere für Musikveranstaltungen, Gesangsdarbietungen und auch für Rundfunkgeräte und Musikautomaten jeglicher Art zu.

(4)        Bei geräuschvollen Veranstaltungen und Vergnügungen gilt die Zeit der Nachtruhe als Sperrzeit.

(5)        Diese Verordnung gilt für das gesamte Ortsgebiet der Gemeinde Bad Kohlgrub.


§ 2
Zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen von Montag bis Samstag zwischen 08:30 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 15:00 Uhr und 19:00 Uhr ausgeführt werden.


§ 3
Zeitliche Beschränkung geräuschvoller Veranstaltungen und Vergnügungen

(1)        Geräuschvolle öffentliche Vergnügungen, die im Freien oder in Räumen stattfinden und zu einer Belästigung der Öffentlichkeit führen können, dürfen im gesamten Gemeindegebiet die Nachtruhe und Mittagsruhe nicht stören; in der Silvesternacht und der Nacht vom Rosenmontag auf den Faschingsdienstag gilt dies für die Zeit zwischen 03:00 Uhr und 06:00 Uhr.

(2)        Öffentliche Vergnügungen nach Abs. 1 dürfen in der Nähe von Schulen, Kirchen und Friedhöfen nur so veranstaltet werden, dass der Schulunterricht, die Religionsausübung und Beerdigungsfeiern nicht gestört werden.


§ 4
Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und
Tonwiedergabegeräten

(1)        Die private Nutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten ist so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Die Lautstärke ist entsprechend anzupassen.

(2)        In der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr und 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr darf die Nachtruhe bzw. Mittagsruhe durch die Benutzung dieser Instrumente und Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor Lärm objektiv als zumutbar anzuerkennen ist.


§ 5
Ausnahmen

(1)        Ausgenommen von den Beschränkungen nach § 2 sind gewerbliche und landwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten von öffentlichen Aufgabenträgern.

(2)        Weiter ausgenommen von den zeitlichen Einschränkungen gem. § 2 sind Arbeiten, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall bzw. zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich sind.

(3)        Unberührt von den Vorschriften dieser Verordnung bleibt das Verbot öffentlicher bemerkbarer und ruhestörender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nach dem Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage.

(4)        In besonderen Fällen kann die Gemeinde auf Antrag Ausnahmen für den Einzelfall von den Vorschriften der §§ 1 ff. zulassen, wenn ein Bedürfnis auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist. Insbesondere kann die Sperrzeit für die Veranstaltungen von Vergnügungen bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer öffentlicher Verhältnisse für den Einzelfall verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

(5)        Ausnahmen können unter Auflagen und nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt werden.


§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 1 Abs. 3 Nr. 5 BayImschG kann mit Geldbuße bis zu 5.000,00€ belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.        ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten gemäß § 1 außerhalb der in § 2 festgesetzten Zeiten ausführt,

2.        entgegen § 4 in ruhestörender Weise Musikinstrumente und Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten benutzt


§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt 20 Jahre, gleichzeitig tritt die Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 17.05.2018 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 8

Datenstand vom 21.09.2021 12:23 Uhr