Vollzug der Baugesetze; Antrag auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Nr 31 "Gagers"


Daten angezeigt aus Sitzung:  2023-15. Sitzung des Gemeinderates, 12.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-15. Sitzung des Gemeinderates 12.09.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 13.08.2023 beantragt der Eigentümer des Anwesens Auf der Oh 22, FlNr. 1451/24 eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 31 „Gagers“.

Der Antragsteller hat im Gartenbereich seines Grundstücks einen Carport errichtet. Im dazugehörigen Bebauungsplan ist an dieser Stelle eine Streuobstangerfläche ausgewiesen, in welcher keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Garagen und Carports dürfen nur innerhalb der Baugrenzen erstellt werden. 

Der Antragsteller erläutert sein Anliegen wie folgt:
Begründet aus der aktuell gültigen Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Bad Kohlgrub § 10 zur Stellplatzberechnung ist die Annahme der Größe des Obstangers bei einer Grundstücksbreite von rund 18m und der gegebenen Hangneigung nicht im erforderlich beabsichtigten Maße nachzukommen. Weitere Stellflächen bestehen auf dem Grundstück nicht, und können aufgrund der vorhandenen Gegebenheiten nicht umgesetzt werden. Im Hinblick das nunmehr scheinbar Abgrabungen/Freilegungen in aufgeführtem Bebauungsplan zulässig sind und die Ausrichtung der Gebäude offen gestaltet werden kann, wäre nach heutigem Stand eine planerische Machbarkeit zur Festlegung der Stellplätze im Baufenster möglich. Da zum damaligen Planzugszeitpunkt des Einfamilienhauses auf der Oh 22 diese Gegebenheiten nicht vorhanden waren, mussten die Stellflächen außerhalb des Baufenster angelegt werden.

Der Carport in Holzständerbauweise hat eine Größe von 6,00x5,71m. Das Pultdach hat eine DN von ca. 10° und ist mit Glas eingedeckt.

Das Vorhaben widerspricht in folgenden Punkten dem rechtskräftigen Bebauungsplan bzw. der Ortsgestaltungssatzung:
  • 5.1 des Bebauungsplanes – Streuobstangerwiese ist von Bebauung frei zu halten
  • 6.1 des Bebauungsplanes – Garagen/Nebengebäude sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig
  • § 6 der Ortsgestaltungssatzung – Glasdach unzulässig
  • § 10 der Ortsgestaltungssatzung – Stauraum von 5,50m zu öffentlichen Verkehrsflächen

Hinsichtlich des erforderlichen Stauraumes zu öffentlichen Verkehrsflächen wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 10.11.2020 bereits einer Abweichung zugestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 31 „Gagers“ hinsichtlich 5.1 und 6.1 der Textfestsetzungen zu.
Darüber hinaus erteilt der Gemeinderat eine Befreiung von §§ 6 und 10 der Ortsgestaltungssatzung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 9

Datenstand vom 13.10.2023 09:07 Uhr