Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.02.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 „Gewerbegebiet Gotthelfweg“ beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die erste Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde vom 03.04.2023 bis 02.05.2023 durchgeführt.
Mit Beschluss vom 11.07.2023 wurden der Entwurf des Bebauungsplanes mit den vorgebrachten Einwänden gebilligt, und beschlossen, ihn auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen (gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB). Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde zeitgleich zur öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 30.10.2023 bis zum 30.11.2023 durchgeführt.
In der Sitzung am 16.01.2024 hat der Gemeinderat den Entwurf gebilligt. Da allerdings nach wie vor zahlreiche gravierende Korrekturen erforderlich waren, hat sich der Gemeinderat zu einer erneuten Auslegung entschieden. Diese wurde im Zeitraum von 05.02.2024 bis 05.03.2024 durchgeführt.
Normalerweise ist im nächsten Schritt der Satzungsbeschluss zu fassen, um den Bebauungsplan – nach Genehmigung des im Parallelverfahren geänderten Flächennutzungsplanes – in Kraft setzen zu können. Aufgrund bislang nicht berücksichtigter Belange (Wasserrechtliche Erlaubnisse, Erschließungsplanung, Geländehöhen usw.) empfiehlt die Verwaltung, den Plan ein weiteres Mal auszulegen. Herr Jochum vom beauftragten Ingenieurbüro iSA hat dem Gremium die Planung in der Sitzung am 09.04.2024 vorgestellt. Aufgrund Unklarheiten bei der Erschließungsplanung wurde aber noch kein Beschluss gefasst.
Herr Schmidbauer vom mit der Erschließungsplanung beauftragten Büro OSS wird dem Gremium in der Sitzung die Erschließungsplanung erläutern.
Folgende Fachstellen haben keine weitere Stellungnahme abgegeben:
- Landesamt für Denkmalpflege
- Vermessungsamt Weilheim
- Energie Südbayern
- Energienetze Bayern
- Markt Murnau am Staffelsee
- Gemeinde Bad Bayersoien
- Kreisbrandinspektor Gschwendner
Folgende Fachstellen haben keine Einwände gegen das Bebauungsplanverfahren vorgebracht:
- Regierung von Oberbayern
- Planungsverband Region Oberland
- Handwerkskammer für München und Oberbayern
- IHK für München und Oberbayern
- Bayernwerk Netz GmbH
- Deutsche Telekom Technik GmbH
- Vodafone Deutschland GmbH
- Gemeinde Uffing a. Staffelsee
- Gemeinde Unterammergau
- Gemeinde Schwaigen
- Bayerischer Bauernverband Geschäftsstelle Weilheim
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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, vom 06.03.2024
A. Baurecht
1. Allgemeines
Hinsichtlich der allgemeinen ortsplanerischen Entwicklung, Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild und städtebaulichen Konzeption verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 31.05.2023 und 01.12.2023.
2. Festsetzungen durch den Bebauungsplan die der Abwägung zugänglich sind
Im Vergleich zur Fassung vom Oktober 2023 wurde die Festsetzung zu den Betriebsleiterwoh-nungen zurückgenommen und auf die allgemeine Regelung in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) § 8 Nr. 3 zurückgeführt, die Erdgasleitung entfällt, der Wirtschaftsweg ist nach Süden verschoben. Wir begrüßen die Ergänzungen hinsichtlich der zu verwendenden Oberflä-chenbeläge, zu Werbeanlagen, zur Geländeeinpassung und weiterer textlicher Ergänzungen. Hinsichtlich der Fassung vom Januar 2024 möchten wir jedoch noch weiterhin auf einige Punkte hinweisen:
2.1 Grünordnung
-Wir empfehlen weiterhin, die Grünordnung am westlichen Ortsrand zu intensivieren, insbesondere auch niedrige Bepflanzung im Sockelbereich von Gebäuden in der Planzeichnung festzusetzen.
2.2 Gestalterische Festsetzungen
-Wir regen nach wie vor an, die Gestaltung möglichst einheitlich festzusetzen. Daher sollte die Dachneigung um max. 2° differieren, z.B. DN 18° bis 20° festgesetzt werden. Ebenso sollten die Dachüberstände mit einer maximalen Tiefe, z.B. 1,50m begrenzt werden.
2.3 Sonstige Festsetzungen, Hinweise
-Die Festsetzung zu Stützmauern bis zu einer maximalen Höhe von 1m ist hinsichtlich der Hinweise zu Geländeveränderungen in Punkt 1.3 „Geländeveränderungen möglichst organisch ohne künstliche Stützmauern“ widersprüchlich.
-Das Gelände fällt an der breitesten Stelle von Ost nach West um etwa 6m, d. h. die einzelnen Parzellen können einen Höhenunterschied von bis zu 3m haben. Zusätzlich kommt ein Höhenunterschied von ca. 5m in Nord-Süd-Ausdehnung hinzu. Wir regen daher nach wie vor dringend an, zur Veranschaulichung der topografischen Situation einen Quer-schnitt Ost – West ggf. auch einen Längsschnitt in Nord-Süd-Richtung als Beiplan in die Planzeichnung
-Eine Festsetzung der Höhenlage der Gebäude entweder in absoluter Höhe über N.N. oder in relativer Höhenlage in Bezug auf die Erschließungsstraße fehlt nach wie vor.
-Die Stellplätze für den großen Betrieb in GE 2 könnten unter Ausnutzung der Topografie zwischen dem Gotthelfweg und der neuen Erschließung evtl. auch zweigeschossig festgesetzt werden.
-Wir bitten nach wie vor, Festsetzungen zur Energieversorgung des Gewerbegebietes aufzunehmen oder in der Begründung auf dieses Thema einzugehen.
-Bei den Hinweisen durch Text Nr. 1.3 scheinen die Stellungnahmen der Träger Öffentlicher Belange und der Fachbehörden ungefiltert wiedergegeben zu sein. Wir bitten, ausschließlich Kernaussagen oder Verweise auf Rechtsgrundlagen in die Hinweise zu übernehmen.
3 Begründung und Umweltbericht
Wir bitten, den Städtebaulichen Entwurf in die Begründung zu übernehmen.
B. Naturschutz
1. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung durch die Untere Naturschutzbehörde wurde festgestellt, dass die Kartierung in den Antragsunterlagen grob irreführend war und deshalb zu einer Fehlbeurteilung des Vorhabens geführt hat: die seitens des Planungsbüros als „brachgefallene seggen- und binsenreiche Feucht- und Nasswiese“ eingestufte Fläche im Westen des Planungsgebietes (Streuwiese) ist tatsächlich eine „Pfeifengraswiese“, die naturschutzfachlich deutlich hochwertiger einzustufen ist als eine seggen- und binsenreiche Nasswiese. Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit Art 23 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG sind Pfeifengraswiesen streng geschützt; ihre Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung ist verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG nur möglich, wenn der Ein-griff ausgeglichen werden kann oder wenn der Eingriff aus überwiegenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.
Ein Ausgleich ist allerdings nicht möglich, da Pfeifengraswiesen als „nicht wiederherstellbar“ gelten (d.h. Wiederherstellung ist nicht in planbaren Zeiträumen möglich).
Im vorliegenden Fall gehen wir auch angesichts der jahrelangen Vorgeschichte zugunsten der Gemeinde davon aus, dass der Eingriff aus Gründen des „überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig“ ist: Bereits im Vorfeld wurde intensiv nach alternativen Standorten für ein Gewerbegebiet gesucht, um v. a. auch dem baurechtlich vorgegebenen Anbindegebot zu genügen. Da aber keine diesbezüglich geeignete Fläche gefunden werden konnte, musste eine Ausnahme bei der Regierung von Oberbayern eingeholt werden, um im Bereich „Gotthelfweg“ trotz fehlender Anbindung ein Gewerbegebiet umsetzen zu können. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass keine naturschutzfachlich schonenderen Standortalternativen gegeben sind; das naturschutzrechtliche Einvernehmen zur Inanspruchnahme der innerhalb des geplanten Geltungsbereichs gelegenen Pfeifengraswiesen (4.231 m²) kann deshalb erteilt werden.
2. Wie vorstehend bereits erwähnt, sind Pfeifengraswiesen naturschutzfachlich höher einzustufen als seggen- und binsenreiche Nasswiesen; die fehlerhafte Einstufung durch das Planungsbüro muss deshalb korrigiert werden. Entsprechend dem Bayer. Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung sind Pfeifengraswiesen mit 13 Wertpunkten bewertet, so dass sich der Kompensationsbedarf um 8.462 Wertpunkte (4.231 x 2) erhöht. Es wird gebeten, die Deckung des zusätzlichen Kompensationsbedarfs mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
3. Wie bereits mit E-Mail von Frau Rüll an Herr Hollrieder vom 25.10.2023 mitgeteilt, ist das außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans geplante Regenrückhaltebecken naturschutzfachlich und -rechtlich sehr kritisch zu betrachten. Hier sollte dringend in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde nach alternativen Lösungen gesucht werden, die möglichst keine Eingriffe in geschützte Biotopflächen verursachen.
Der Kompensationsbedarf für das Rückhaltebecken bleibt für die Gesamtbilanz der Kompensation außer Betracht, da die Genehmigung des Rückhaltebeckens wegen seiner Lage außerhalb des Geltungsbereichs gesondert behandelt werden muss (auch wenn das Rückhaltebecken unverständlicher Weise trotz der Lage außerhalb des Geltungsbereichs sowohl im Plan als auch in den textlichen Festsetzungen und im Umweltbericht mit behandelt wird).
4. Entsprechend Ziff. 1.1.12 der textlichen Festsetzungen sind die für das Gewerbegebiet erforderlichen Kompensationsmaßnahmen im Umfang von insgesamt 99.082 Wertpunkten durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen Gemeinde und Unterer Naturschutzbehörde verbindlich festzulegen. Die genannte Wertpunktezahl errechnet sich aus der Addition der Wertpunkte aus Tabelle 2 des Umweltberichts (90.620 WP) und der oben unter 2. angegebenen Zahl von 8.462 WP, die sich aufgrund der fehlerhaften Kartierung ergibt.
Wir bitten zu beachten, dass der Bebauungsplan erst nach Abschluss dieses städtebaulichen Vertrages in Kraft treten kann.
Wie vorstehend (unter 3.) bereits ausgeführt, muss die erforderliche Kompensation für das geplante Regenrückhaltebecken hier außer Betracht bleiben, da dies gesondert behandelt werden muss.
5. Der südlichste „Zipfel“ des Planungsgebietes (südlich des südlichsten Gebäudes bzw. östlich des eingezeichneten Rückhaltebeckens) ist im Plan großteils als „Gewerbegebiet“ (§ 8 BauNVO) dargestellt. Da sich (auch) in diesem Bereich bisher hochwertige Pfeifengraswiesen befinden, regen wir an zu prüfen, ob die wertvolle Vegetation hier durch geeignete Festsetzungen weitgehend erhalten werden kann (z. B. „öffentliche Grünfläche“ mit nur einmaliger jährlicher Mahd etc.).
Die gleiche Anregung gilt auch für den langen, in N-S-Richtung verlaufenden Grünstreifen, der entlang der Westgrenze des Planungsgebietes liegt. Auch hier sollte nach Möglichkeit festgesetzt werden, diesen Streifen nicht zu düngen und nur einmal jährlich zu mähen
6. Die im Planentwurf zur Pflanzung vorgegebenen 12 Bäume entlang des Westgrenze des Planungsgebietes sind zu streichen, um (zusätzliche) Beeinträchtigungen der westlich unmittelbar angrenzenden Streuwiesen (durch Verschattung, Laubfall etc.) zu vermeiden.
7. Der Anhang zu den textlichen Festsetzungen enthält eine Liste einheimischer Sträucher. Diese Liste enthält auf S. 21 u. a. das Europäische Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) mit dem Hinweis „Früchte essbar“. Dies ist jedoch falsch; tatsächlich sind die Früchte des Pfaffenhütchens giftig. Es wird angeregt, dies entsprechend zu korrigieren.
C. Immissionsschutz
Die Beanstandungen aus der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 01.12.2023 wurden übernommen. Es bestehen keine weiteren Einwände aus Sicht des Immissionsschutzes.
D. Wasserrecht
Wasserrechtlich bestehen keine Bedenken. Es wird auf die Stellungnahme im Rahmen der vorherigen Beteiligung verwiesen.
Kommentierung
1.1 Grünordnung
Es wurden textliche Festsetzungen zur Eingrünung des westlichen Ortsrandes sowie zum Sockelbereich von Gebäuden ergänzt. Auf eine zeichnerische Festsetzung wurde aufgrund der Kleinteiligkeit des Gebietes verzichtet. Eine textliche Festsetzung ist ausreichend.
2.2 Gestalterische Festsetzungen
Den Anregungen hinsichtlich der Dachgestaltung wurde gefolgt.
2.3 Sonstige Festsetzungen, Hinweise
2.3.1 Die Festsetzung zur Stützmauer entfällt. Die Anforderungen an eine möglichst organische Geländeveränderung haben Bestand.
2.3.2 Zur Darstellung der topographischen Situation wurden Schnitte sowie Perspektiven aus einem 3D-Modell als Anlage zum Bebauungsplan aufgenommen. Die beiliegenden Pläne sind Teil der Begründung.
2.3.3 Die Höhenlage der Gebäude wurde gemäß Planeinschrieb festgesetzt.
2.3.4 Aus wirtschaftlichen Gründen wurde auf eine zwingende Festsetzung, den ruhenden Verkehr geschossweise zu organisieren, verzichtet. Die Möglichkeit Tiefgaragen zu errichtet bleibt bestehen.
2.3.5 Die getroffenen Festsetzungen und Hinweise zur Energieversorgung sind ausreichend. Aufgrund der spezifischen Energiebedarfe wurde auf eine zentrale Energieversorgung verzichtet. Die Wahl der Energieversorgung bleibt jedem Gewerbebetrieb nach Maßgabe des GEG sowie im Rahmen der getroffenen Festsetzungen zu Anlagen der Photovoltaik und Solarthermie selbst überlassen. Zukünftige Entscheidungen bzgl. einer zentralen Lösung bleiben hierbei unberücksichtigt.
2.3.6 In den Hinweisen sind die Stellungnahmen vergleichbar den Rechtsgrundlagen aufzunehmen aber auch Stellungsnahmen die über diese Vorgabe hinausgehen.
Diese haben als Hinweise keine rechtsverbindliche Wirkung.
3 Begründung und Umweltbericht
Der angepasste städtebauliche Entwurf ist samt den Schnitten und Perspektiven des 3D-modells Teil der Begründung.
B. Naturschutz
1. bis 4. Die Ausgleichsbilanzierung im Rahmen des Umweltberichtes wurde angepasst. Das Regenrückhaltebecken entfällt aufgrund der angepassten Erschließungsplanung. Der neu ermittelte Ausgleichsbedarf in Wertepunkten wird von der zur Verfügung stehenden Ausgleichsfläche gedeckt. Die Ausgleichsmaßnahmen sind geeignet, um die Biotopzerstörung durch die Bebauung zu kompensieren.
5. Die Anregungen zur Mahd und des Düngungsverbotes der Grünflächen wurden übernommen. Die getroffenen Festsetzungen zur Pflege der privaten und öffentlichen Grünflächen sind ausreichend.
6. Die Baumpflanzungen wurden reduziert; einer kompletten Streichung der Baumpflanzungen wird mit Blick auf die Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes nicht gefolgt.
7. Die Pflanzliste wurde überarbeitet.
C. Immissionsschutz
Es bestehen keine weiteren Bedenken oder Einwände.
D. Wasserrecht
Es bestehen keine weiteren Bedenken oder Einwände.
Beschluss
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die Anregungen und Hinweise sind gemäß vorstehender Kommentierung in der weiteren Planung berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis: 13:0
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Wasserwirtschaftsamt Weilheim, vom 05.03.2024
Zum genannten Bebauungsplan sowie zur Änderung des Flächennutzungsplanes hat das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange bereits mit Schreiben vom 23.05.2023 und 24.11.2023 Stellung genommen. Diese Stellungnahme behält weiterhin Gültigkeit. Ergänzend ergeht nachfolgende Stellungnahme
Gegen den Bebauungsplan bestehen erhebliche wasserwirtschaftliche Bedenken. Hierzu bieten wir Ihnen ein Gespräch an, in dem die im Folgenden beschriebenen Punkte nochmals erörtert werden können.
Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes sowie den gültigen Flächennutzungsplan als PDF-Dokument zu übermitteln.
1. Fachliche Hinweise und Empfehlungen
1.1 Oberirdische Gewässer
Die Maßnahmenempfehlungen zur Verlegung des Baches und zur Ausbildung einer Senke erscheinen grundsätzlich sinnvoll (vgl. Punkt 5 der Fließweganalyse IB Kokai vom 24.03.2023). Die Verlegung des Grabens stellt dabei einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG darf. Hierfür ist ein Planfeststellungsverfahren od. Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG durchzuführen. Wir empfehlen die Planunterlagen für die Grabenverlegung im Vorfeld mit dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim abzuklären.
1.2 Grundwasser
Wir dürfen zu diesem Thema nochmals auf unsere Ausführungen unter Pkt. 1.1 unserer Stel-lungnahme vom 24.11.2023 verweisen. Eine Aufnahme des im Fachgutachten ermittelten Bemessungswasserstandes in den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist bis dato nicht erfolgt. Eine entsprechende Festsetzung ist in den Bebauungsplan zu übernehmen.
1.3 Vorsorgender Bodenschutz
Die geforderte Bodenfunktionsbewertung wurde vorgelegt. Grundsätzlich besteht damit Einverständnis. Die aus wasserwirtschaftlicher Sicht relevante Bodenfunktion des Bodens im Wasserhaushalt, wurde festgestellt, dass die vorhandenen Torfe einen Beitrag zur (Zwischen-)Speicherung des Niederschlagswassers leisten. Diese wichtige Funktion, insbesondere für den Landschaftswasserhaushalt, ist soweit wie möglich zu erhalten. Auf die Ausführungen in unserer Stellungnahme vom 23.05.2023 wird verwiesen.
1.4 Abwasserentsorgung
Entgegen der Nachforderung aus unserer Stellungnahme vom 23.05.2023 wird in den neu vorgelegten Unterlagen (Stand Januar 2024) noch immer nicht die geplante kanaltechnische Erschließung des Baugebietes beschrieben. Das hier gegenständliche „Gewerbegebiet Gott-helfweg“ verfügt aktuell über keine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation. Unter anderem aus diesem Grund kann keine ordnungsgemäße abwassertechnische Erschließung bestätigt werden.
Bei der Planung des noch herzustellenden öffentlichen Schmutzwasserkanals sollte eine An-schlussmöglichkeit für die Anwesen Gotthelfweg 75, 75a, 80 und 80a geschaffen werden, welche aktuell ihr Abwasser noch über Kleinkläranlagen entsorgen. Mittelfristig sollten die vorgenannten Anwesen ebenfalls an das Kanalnetz im Trennsystem angeschlossen werden.
1.4.1 Häusliches Schmutzwasser
Generell ist die aktuelle Situation der Abwasserentsorgung im Einzugsgebiet der Gemeinde
Bad Kohlgrub nicht zukunftsfähig. Die genauen Hintergründe hierzu sowie mögliche Zu-kunftsvarianten wurden seit dem Jahr 2020 in einem interkommunalen Strukturkonzept un-tersucht. Die entsprechenden Ergebnisse sind seit dem 29.06.2023 bekannt (siehe entspre-chende Ergebnispräsentation des Ingenieurbüros GFM).
Die angesichts aufgrund des schwachen Vorfluters erforderlichen strengeren Anforderungen an die Ablaufqualität können von der bestehenden Kläranlage (Tropfkörper) nicht eingehalten werden. Die Kläranlage erfordert kurz-bis mittelfristig eine umfassende Erneuerung der Bau-, Maschinen- und EMSR-Technik. Die örtlichen Verhältnisse schränken die Ertüchtigung bzw. Erweiterung der Kläranlage stark ein. Diese Variante wäre daher sehr komplex und damit auch stark risikobehaftet.
Die risikoärmere Variante des Anschlusses an die Kläranlage Murnau (ohne Bad Bayersoien) erscheint in jedem Fall – also unabhängig davon, ob die Gemeinden Ohlstadt und/o-der Eschenlohe ebenfalls an die Kläranlage Murnau anschließen wollen – wirtschaftlicher. Trotz der relativ eindeutigen Ausgangslage wurde bis dato noch keine Entscheidung von der Gemeinde über den künftigen Weg der Abwasserbeseitigung gefällt.
Aus mehreren Gründen besteht sehr hohe Dringlichkeit für eine Entscheidung und eine möglichst zeitnahe Umsetzung des künftigen Abwasserentsorgungsweges:
Der aktuelle Wasserrechtsbescheid für die Kläranlageneinleitung läuft zum 31.12.2024 aus und muss rechtzeitig neu beantragt werden; hierzu ist zwingend ein konkreter Plan für den künftigen Abwasserentsorgungsweg erforderlich, der die zu stellenden Anforderungen möglichst zeitnah erfüllen kann
Die vorhandenen Fördermöglichkeiten nach RZWas 2021 laufen zum 31.12.2024 aus
Die Maschinentechnik des bestehenden Nachklärbeckens ist offenbar dringend erneuerungsbedürftig (Antrieb Schlammräumer; Feststellungen im Januar 2024); hohe Reinvestitionskosten könnten durch schnelles Handeln ggf. noch vermieden werden
Durch die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes würde sich die derzeit angespannte Abwassersituation nochmals verschärfen. Neben der Kläranlageneinleitung wären davon auch die Einleitungen aus den Mischwasserentlastungsanlagen betroffen (siehe Bescheid vom 13.09.2023). Auch bei der Mischwasserbehandlung gelten strengere Anforderungen, die derzeit noch nicht eingehalten werden.
Aus vorgenannten Gründen muss der Anschluss nach Murnau bzw. der Neubau einer Kläranlage zeitnah geplant und umgesetzt werden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der Anschluss an die Kläranlage Murnau dringend empfohlen. Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim steht gerne zur Beratung und Unterstützung zur Verfügung.
Ohne eine Entscheidung der Gemeinde zur künftigen Art der Abwasserbeseitigung und ohne Kenntnis eines Zeitplanes kann derzeit keine gesicherte abwassertechnische Erschließung des Gewerbegebietes bestätigt werden.
Wegen der bereits dargestellten Engpässe bei der Mischwasserbehandlung müssen zudem sämtliche neuen Bauvorhaben vor Bezug zwingend im reinen Trennsystem angeschlossen werden. In den öffentlichen Schmutzwasserkanal darf grundsätzlich nur Schmutzwasser im
Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG eingeleitet werden (kein Drainage- oder Niederschlags-wasser), um hydraulische Belastungen für das Kanalnetz und die Kläranlage zu vermeiden.
Die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlagen ist nach DIN 1986-30 vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Das öffentliche Kanalnetz ist entsprechend den technischen Regeln (DIN EN 752) zu erstellen und zu betreiben.
1.4.2 Gewerbliches Schmutzwasser
Die spätere Nutzung des Gewerbegebietes Gotthelfweg wurde in den Planunterlagen noch nicht dargestellt, obwohl die Grundstücke laut Begründung offenbar schon weitgehend vergeben wurden. Die Ansiedlung von abwasserintensiven Betrieben (z.B. Großmetzgereien) können daher aus unserer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der unter Nr. 4.6.1 beschriebenen Situation kann unter anderem auch aus diesem Grund noch keine gesicherte abwassertechnische Erschließung bestätigt werden.
Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzungen erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG besteht.
Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen ist vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage (Gemeinde, Stadt oder Abwasserzweckverband) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
1.4.3 Niederschlagswasser
Bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung dürfen wir auf unsere Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.11.2023 unter Punkt 1.3.3 verweisen. Dort hatten wir weiteren Überarbeitungsbedarf des Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes gesehen und ausformuliert. Das in dieser Auslegung vorgelegte Niederschlagswasserbeseitigungskonzept wurde nicht entsprechend unserer Ausführungen überarbeitet und befindet sich noch auf dem Stand Oktober 2023. Ohne ein entsprechend überarbeitetes Niederschlagswasserbeseitigungskonzept sowie ein im Anschluss durchzuführendes wasserrechtliches Erlaubnisverfahren, kann hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung (Abwasser im Sinne des § 54 WHG) keine gesicherte Erschließung bestätigt werden.
2. Zusammenfassung
Gegen den Bebauungsplan bestehen erhebliche wasserwirtschaftliche Bedenken. Die Erschließung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung ist derzeit nicht gesichert.
Für eine abschließende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sind folgende Unterlagen nachzureichen:
Verbindliche Entscheidung zur künftigen Form der generellen Abwasserbeseitigung im Einzugsgebiet (z.B. Anschluss an die Kläranlage Murnau) unter Angabe eines groben Zeitplans
Erschließungskonzeption des Bebauungsplanes für die Schmutzwasserableitung im reinen Trennsystem
Konkrete Aussagen zu den sich ansiedelnden Gewerbebetrieben (Branchen, Fokus auf abwasserintensive Betriebe)
Anpassung der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan bezüglich irreführender Formulierungen zur Beseitigung von Dach-, Oberflächen- und Dränagewasser (z.B. auf den Seiten 13 und 19); der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation darf weder Niederschlagswasser noch Dränagewasser zugeleitet werden.
Überarbeitetes und nachweislich umsetzbares Niederschlagswasserbeseitigungskonzept
So lange diese Unterlagen nicht vorgelegt wurden, kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht dem Bebauungsplan nicht zugestimmt werden.
Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim steht gerne zur Beratung und Unterstützung zur Verfügung.
Kommentierung
Die Anregungen und Hinweise sind in den Bebauungsplan eingearbeitet.
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts in Weilheim ist entsprechend zur Kenntnis genommen. und in den Bebauungsplan aufgenommen. Im Vorfeld hat es Rücksprachen zwischen dem, mit der Planung der Grabenverlegung, beauftragten Ingenieurbüro Kokai und dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim gegeben.
1. Die Belange des Hochwasserschutzes werden entsprechend der Arbeitshilfe „Hochwasser-u. Starkregenrisiken in den Bebauungsplan nach §1(6) und Nr. 12(7) berücksichtigt.
Die Gemeinde Bad Kohlgrub hat deshalb ein Hydrogeologisches Gutachten (8.9.23) an das Büro Dr. Blasy – Dr Overland vergeben und beauftragt.
- Oberirdische Gewässer
Das Ingenieurbüro Kokai wurde mit der Planung zur Verlegung des Entwässerungsgrabens beauftragt. Entsprechende Unterlagen, die für den Wasserrechtsantrag zur Gewässerverlegung benötigt werden liegen vor. Nach Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim bestehet Einvernehmen mit der vorliegenden Planung.
- Grundwasser:
Laut Gutachten wird der Bemessungswasserstand für die Ausführung von Kellerbauwerken das Geländeniveau im Urzustand empfohlen. Die Festsetzungen zur Überflutungsvorsorge bei Kellerräumen sind ausreichend.
1.3 Vorsorgender Bodenschutz:
Die Bodenschutzbewertung ist in den Hinweisen entsprechend aufgenommen worden und ist zu beachten.
1.4 Abwasserentsorgung:
Die Abwasserentsorgung des Plangebiets ist nicht Aufgabe des Bauleitplanverfahrens wird aber im Rahmen der technischen Erschließungsplanung im nachfolgenden Planungsschritt beauftragt und durchgeführt. Die Gemeinde Bad Kohlgrub hat aufgrund dieser abwägungsrelevanten Tatsache das Büro OSS in Tutzing mit der Planung der Erschließung (Schmutzwasserbeseitigung) beauftragt.
1.4.1 Häusliches Schmutzwasser:
Die Gemeinde Bad Kohlgrub folgt den Anregungen und Hinweisen des Wasserwirtschaftsamtes. Das Gewerbegebiet wird über ein Trennsystem entwässert. Näheres ist der Erschließungsplanung zu entnehmen.
1.4.2 Gewerbliches Schmutzwasser:
Hauswasserähnliche Abwasser aus Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentlichen Abwasseranlagen dürfen nur unter Einhaltungen der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzungen erfolgen. (§58WHG ist zu beachten) Bei zutreffen von §58 WHG ist eine Einleitung zu genehmigen.
1.4.3 Niederschlagswasser:
Die Oberflächenwasserbeseitigung erfolgt dezentral über die Rückhaltung in Zisternen und einem gedrosselten Abfluss. Der Erschließungsplan zum Gewerbegebiet sowie die Unterlagen zum Wasserrechtsantrag für die Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers liegen vor und sind Bestandteil des Bebauungsplans.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist in die Planung aufgenommen.
Abstimmungsergebnis: 13:0
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Staatliches Bauamt Weilheim, vom 09.02.2024
2.1 Soweit keine Einwände – siehe jedoch Punkt 2.5
2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Jedoch sind hier folgende Angaben und Hinweise zu beachten:
Es ist die Anbauverbotszone von 20 m, gemessen vom Fahrbahnrand der St 2062 einzuhalten
Die Sichtflächen der Ausfahrt von und in die St2062 sind hier einzuhalten.
Die Deutsche Bahn, muss bezüglich des höhenfreien Umbaus, ebenso mit einbezogen werden.
An der St 2062 dürfen keine Rückstauungen auf dem Bahnübergang entstehen.
Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Weilheim zu übersenden.
Wir bedanken uns für die Beteiligung im Verfahren und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Kommentierung
Die Anregungen, Bedenken und Einwände sind entsprechend der Stellungnahme beachtet.
Beschluss
Die Stellungnahme ist zur Kenntnis genommen und in die Hinweise aufgenommen worden.
Abstimmungsergebnis: 13:0
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Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, vom 05.03.2024
zu o. g. Verfahren möchten wir uns wie folgt äußern:
Aus dem Bereich Landwirtschaft:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 22.05.2023 mit dem Aktenzeichen AELF-WM-L2.2-4612-1-3-3, die weiterhin Gültigkeit hat.
Aus dem Bereich Forsten:
Durch die Planung sind forstwirtschaftliche Belange im Zusammenhang mit den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen betroffen, es bestehen Einwände.
Zur geplanten Ausgleichsmaßnahme A1:
Lt. dem den Unterlagen beiligendem Umweltbericht Ziffer 6.3 sollen für die Maßnahme A1. Streu-wiesen wiederhergestellt werden. Lt. Tabelle 4 ist für die Maßnahme A1 ein Flächenumfang von 5531 m² vorgesehen. In Abb. 8 ist auf einem Luftbild die Kulisse der auf Flnr. 2575/45 gelegenen Ausgleichsmaßnahme mit roter Schraffur darstellt. Der rot schraffierte Bereich umfasst einen deutlich größeren Flächenumfang als die in Tab. 4 genannten 5531 m². Im Bereich der roten Schraffur befinden sich auch kartierte, zu erhaltende prioritäre Waldlebensräume nach der
FFH Richtlinie. Das Flurstück liegt im FFH-Gebiet 8332-372 Moränenlandschaft zwischen Staffelsee und Baiersoien.
Wir schlagen vor die Waldflächen aus der Planung herauszunehmen und die Maßnahmenfläche entsprechend nachfolgender Darstellung auf die waldfreichen Bereiche der FlNr. zu begrenzen:
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Der Flächenumfang der dargestellten rot umrandeten Fläche beträgt rd. 6200m².
Zu den geplanten Ausgleichsmaßnahmen A2-4:
Entsprechend dem Textbeitrag Ziffer 6.3 im Umweltbericht zu den o.g. Maßnahmen dürfen die in die Maßnahmenfläche einbezogenen Feldgehölze nicht zerstört wer-den. In Abbildung 9 sind die Maßnahmenflächen auf einem Luftbild dargestellt. Da-bei sind auch die auf den Flächen befindlichen als Wald nach dem BayWaldG einzustufenden Teilflächen mit einbezogen. Da in den Bereichen, auf denen der Wald stockt, auch kleine Bäche bzw. Rinnsale vorhanden sind, liegt es nahe, dass es sich zumindest teilweise um bachbegleitende Auwälder und somit um gesetzlich geschützte Biotope handelt. Auch die Abbildung 9 sollte demnach angepasst wer-den: Sämtliche Waldflächen sind ohne eine Maßnahmenschraffur abzubilden, da-mit Textdarstellung und graphische Dar-stellung der jeweiligen Maßnahmen über-einstimmen. Die Lage der Flurstücksgrenzen stimmt nicht mit den Darstellungen in unserem System überein (s. nachfolgendes Bsp.):
Durch die Waldfläche in Bildmitte verlaufen lt. Abbildung 9 im Umweltbericht (Maßnahme A2-4. Extensivierung auf Flnr. 1687, Flnr. 1687/10 und Flnr. 1687/11) Flur-stücksgrenzen, lt. der Flurstückskarte in unserem GIS liegen die Flurstücksgrenzen außerhalb der Waldfläche.
Fazit:
Von der bisherigen Maßnahmenplanung für die vorgesehenen Ausgleichsflächen sind Waldflächen betroffen. Die Maßnahmen stellen für die Bereiche der Flurnummern bei denen es sich um Wald gem. Art. 2 BayWaldG handelt, eine Rodung nach Art. 9 BayWaldG dar.
Aus forstfachlicher Sicht wird der Ausgleich in Form einer Rodung abgelehnt. Diese für das eigentliche Vorhaben nicht zwingend erforderliche Rodung steht in Wider-spruch zu Art. 1 BayWaldG wo-nach der Wald von besonderer Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen für die Landschaft und den Naturhaushalt ist und wonach die Waldfläche zu er-halten und erforderlichenfalls zu vermehren sei (Art. 1 Abs.1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BayWaldG). Zudem sind von der Maßnahme A1 prioritäre Waldlebensräume nach der FFH Richtlinie, von den Maßnahmen A2-4 sehr wahrscheinlich gesetzlich geschützte Biotope betroffen. Einer etwaigen Rodung stehen hier gem. Art. 9 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG Rechtsvorschriften außerhalb des BayWaldG entgegen.
Wir schlagen daher vor, die jeweils betroffenen Waldflächen aus der Maßnahmen-planung heraus-zunehmen. Sofern die Planung der Ausgleichsmaßnahmen dahin-gehend angepasst wird, gibt es keine weiteren Einwendungen zu dem Vorhaben.
Kommentierung
Es bestehen keine Bedenken oder Einwände. Die Kompensation des Eingriffes im Plangebiet findet auf einer anderen Ausgleichsfläche statt.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Weitere Planänderungen sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 13:0
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Verwaltungsgemeinschaft Saulgrub, vom 30.04.2024
wir danken Ihnen für die erneute Beteiligung bzgl. der Aufstellung des Bebauungsplans "Gewerbegebiet Gotthelfweg" und der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Bad Kohlgrub.
Öffentliche Belange im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Saulgrub sind nicht berührt. Auf die bestehende Abwasserdruckleitung Saulgrub-Bad Kohlgrub, im nördlichen Bereich des Bebauungsplanes wird hingewiesen.
Kommentierung
Die Abwasserdruckleitung wird im Rahmen der technischen Erschließungsplanung berücksichtigt und in die Planung integriert.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 13:0
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Bürgereinwand, Stellungnahme vom 04.03.2024
Unter Bezugnahme auf unsere Schreiben vom 25.08.2022 und unsere Nachbareinwendungen vom 18.05.2023 durch Rechtsanwälte Rudolf P.B.Riechwald, Franz-Josef-Straße 9,80801 München, der Besprechung in der Gemeinde vom 17.03.2023, Ihr Schreiben vom 31.10.2022, Sachbearbeiter Herr Hollrieder, sowie unsere Einwendungen vom 28.11.2023 zur vorangegangenen Auslegung (Stand Oktober 2023) möchten wir unsre Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung zur erneuten Auslegung des Bebauungsplanes für das Gewerbegebiet „Gotthelfweg“ im Rahmen dieser Stellungnahme darlegen.
Wir sind als Eigentümer der Flurgrundstücke Nr. 1495, bebaut mit einem Wohnhaus (seit 1951), Gotthelfweg 80a , sowie Nr . 520/7 Feuchtwiese, Biotop geschützt nach Art13d Bay.Nat.SchG (1Mahd im Herbst), direkt Anlieger des geplanten Gewerbegebietes.
Im Hinblick auf das planungs- und baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme möchten wir unsere berechtigten Interessen als direkt benachbarte Grundstückseigentümer auf diese Weise wahrnehmen.
Einwendungen betreffend Bekanntmachung Bebauungsplan „Gewerbegebiet Gotthelfweg“
Gemeinde Bad Kohlgrub
Stand: Januar 2024 Landkreis Garmisch-Partenkirchen
1. Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf Dritte durch Veränderung der Grund- und Schichtwasserverhältnisse sind unter Maßnahmen (nicht nur als Hinweis) in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen und zu ergänzen. Die Ergänzung bezieht sich auf die Problematik des Entzugs von Grund- und Schichtwasser auf unseren Grundstücken.
1.1. Wir beantragen daher, dass im Bebauungsplan in den textlichen Festsetzunge unter dem verbindlichen Punkt der Maßnahmen betreffend der Vermeidung negativer Auswirkungen auf Dritte folgendes aufgenommen wird,
dass eine Veränderung der Grund- und Schichtwasserverhältnisse unserer zusammenhängenden angrenzenden Grundstücke (Nr.1495, bebaut mit einem Wohnhaus (seit 1951), Gotthelfweg 80a, sowie Nr. 520/7 Feuchtwiese (Biotop geschützt nach Art13d Bay.Nat.SchG)
-durch Rückstau bzw. durch Entzug von Grund und Schichtwasser zu vermeiden ist, damit der derzeitige Zustand erhalten bleibt und nicht negativ verändert wird,
Dies ist bei der technischen Infrastruktur sowie der Bauplanung und Bauausführung zu berücksichtigen, um negative Einflüsse auszuschließen, wobei der Ist-Zustand von den verantwortlichen Planern und Bauherren durch ein hydrogeologisches Gutachten zu sichern ist.
1.2 Begründung
Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die schon bestehende Bebauung, betreffend unserer Bestandsgebäude Gotthelfweg 80a, Flurnummer 520, und unserer Feuchtwiese, Biotop geschützt nach Art13d Bay.Nat.SchG, Flurnummer 1495 (zusammenhängende Grundstücke) wird in der Begründung und unter den Hinweisen der textlichen Festsetzungen nur auf die Rückstaugefahr des Oberflächenwassers hingewiesen.
Der mögliche Entzug von Oberflächen-, Schichtwasser und Grundwasser bleibt unberücksichtigt, obwohl auch dadurch negative Auswirkungen, wie z.B. daraus resultierenden Setzungen, die die Stabilität beeinträchtigen, an unseren Bestandsgebäuden eintreten können.
Auswirkungen auf die Stabilität unserer Bestandsgebäude sind nicht auszuschließen, wenn sich die Schichtwasserverhältnisse und Grundwasserverhältnisse durch Zufluss bzw. Entzug auf unseren Grundstücken als Folge der Baumaßnahmen und der zu erstellenden notwendigen technischen Infrastruktur verändert.
Das im Auftrag der Gemeinde erstellte hydrogeologische Gutachten vom 08.09.2023 gibt an, dass Unsicherheiten bezüglich der Höhenangaben zum Schichtwasserstand bestehen.
Dazu sind im hydrogeologischen Gutachten vom 08.09.2023 auf S.9 folgende Aussage zu finden: „Im südlichen Bereich des Geltungsbereichs sind die Höhengleichen des Schichtwasserstandes gestrichelt dargestellt. In diesem Bereich ist die Unsicherheit der Höhenangaben mangels Stützpunkte zur Interpolation vergleichsweise hoch“
In den Berechnungen in diesem Gutachten bleiben Überschreitung von Bauwerksbreiten von mehr als 20 m unberücksichtigt.
Die Berechnungen im Gutachten beziehen sich auf „üblich Bauwerksbreiten von 20m“ (siehe S.11,12,13), was auf die beiden Baufenster im Bereich GE2 nicht zutrifft, da im Bebauungsplan für die Gebäude wesentlich größere Bauwerkslängen und -breiten prognostiziert werden.
Auch der Erhalt unsrer Feuchtwiese, Biotop geschütz nach Art13d BayNat.SchG, ist davon abhängig, dass der derzeitige Zustand bezüglich Schicht- und Grundwasser nicht verändert wird.
Die Schlussfolgerung im vorliegenden hydrogeologischen Gutachten vom 08.09.2023, dass Auswirkungen auf benachbarte Bestandsgebäude nicht zu besorgen seien, ist daher bezüglich unseres Gebäudebestandes und auch des Bestandes der Feuchtwiese nicht haltbar.
2. Immissionsschutz:
2.1. Wir beantragen im Hinblick auf den Lärmschutz im Umfeld, bezogen auf unser Wohngrundstück, als Drittbetroffene eine vertragliche konkrete Regelung im Bebauungsplan Gewerbegebiet „Gotthelfweg“ zur Begrenzung der Lärmimmission als Nebenbestimmungen zugunsten unseres bestehenden Anwesens, um Ruhezeiten zu sichern, da wir als Nachbarn außerhalb des Gewerbegebietes in einem angrenzenden Bestandsbau wohnen.
Wir verweisen darauf, dass wir schon durch RA Riechwald Nachbareinwendungen (siehe Einwendungen vom 18.05.2023, Punkt V Seite 5 und 6) bezüglich des Lärmschutzes vorgebracht haben.
Dies betrifft:
Festschreibung des Geltungsbereichs für Richtwerte für allgemeine Wohngebiete in den Zeiträumen nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, sowie Sonn- und Feiertagen.
Keine Erlaubnis Anlieferungen und Abladetätigkeiten während der Ruhezeiten nachts vorzunehmen
Vorbeugende Regelung von Maßnahmen, die unsachgemäße Fremdnutzung des Gewerbegebietes durch Unberechtigte nachts oder an Wochenenden verhindert.
2.2. Begründung
Die in den textlichen Festsetzungen vom Januar 2024 festgelegten Emissionskontingente nehmen öffentliche Verkehrsflächen aus (siehe S.6.1.1.11b).
Auch die Emissionen der Zufahrtstraße mit Wendehammer sind für unser Wohnhaus zu berücksichtigen, da in unserer Grundrissgestaltung z.B. unserer Schlafräume in Richtung Nordwesten ausgerichtet sind.
Fehlerhafte Bezeichnungen in den textlichen Festsetzungen der Emissionskontingente vom Januar 2024 auf S.6/1.1.11a Tabelle Zuordnung der Emissionskontingente zu Flächen
Auf S. 6 Punkt 1.1.11a /Tabelle zu Emissionskontingenten widerspricht die Flächenangabe zu den Teilflächen GE 2-1 und GE 2-2 den Angaben und der Darstellung im Bebauungsplan. Dieser Widerspruch betrifft auch die LEK-Werte zu den entsprechenden Baufenstern.
Wir haben schon in unserer vorherigen Eingabe um Klarstellung gebeten.
Zusätzliche Hinweise: Auch im aktuellen Umweltbericht werden die Bezeichnungen für die Staatsstraße St2061 (für Saulgruber Straße) und die Bundesstraße B23 nicht korrekt angewendet bzw. verwechselt.
Kommentierung
Maßnahmen zur Entwässerung des Plangebiets sind in der Entwässerungskonzeption erarbeitet. Die Grundlagen für den Grundwasserhaushalt wurden in einem hydrogeologischen Gutachten erarbeitet und wurden beachtet. Die Bedenken bezüglich veränderter Grund- und Schichtwasserverhältnisse werden bei der nachfolgenden Erschließungsplanung und Bauausführung berücksichtigt. Im Rahmen der Erschließungsplanung und Bauausführung ist zu gewährleisten, dass es aufgrund der Bautätigkeit nicht zu einem Rückstau oder Entzuges von Oberflächen-, Sicht- und Grundwasser auf den bereits bebauten Grundstücken kommt.
Hinweise zum Natur- und Artenschutz wurden im Rahmen des Fachbeitrages Naturschutz und der Eingriffsbilanzierung beachtet. Durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen wurde der Eingriff kompensiert.
Zum Immissionsschutz wurden ein Gutachten erstellt, in welchem auch die Belange benachbarter Bebauung berücksichtigt sind. Bei Bauanträgen und Einzelgenehmigungen ist die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und die TA-Lärm „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ zu beachten. Die Berücksichtigung der verkehrlichen Belange erfolgt durch Abstimmung mit den betroffenen Fachbehörden und deren Beteiligung im Zuge des Verfahrens der Bauleitplanung.
Die Auswahl des Plangebietes nach topographischen Verhältnissen wurde bereits durch Untersuchungen im Vorfeld der Bauleitplanung und des Städtebaulicher Entwurf geprüft und geklärt. Ein Schallgutachten wurde erstellt.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und entsprechend vorstehender Kommentierung beachtet. Redaktionelle Anpassungen wurden vorgenommen.
Bestehende Bedenken und Einwände sind berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis: 13:0