Datum: 13.09.2016
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Tagungsraum des Haus des Gastes
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:45 Uhr bis 23:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung
2 1. Änderung des Bebauungsplanes "An der Stickelsgrabenstraße" - Ergebnis der öffentlichen Auslegung und Satzungsbeschluss
3 2. Änderung des Bebauungsplanes "Gagers", Diskussion und Aufstellungsbeschluss
4 Neuerlass einer Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis
5 Bestellung von Frau Gudrun Geiger zur Standesbeamtin
6 Bestellung von Herrn Riesch zum Verbandsrat des Zweckverbandes Kommunale Verkehrssicherheit Oberland
7 Werbetafel "Wellenberg"; Kostenübernahme
8 Tempo 30-Zone Badstraße; abschließende Diskussion
9 Sonstiges.
9.1 Kramer Christian, Kurhausstraße 81 1/2; Umbau Eignerwohnung
9.2 Deutsche Bahn; Schließung Haltepunkt Jägerhaus

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1. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2016 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß § 22 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 31 vom 9. August 2016 wird gemäß § 26 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. 1. Änderung des Bebauungsplanes "An der Stickelsgrabenstraße" - Ergebnis der öffentlichen Auslegung und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2016 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 14. Juni 2016 die Änderung des Bebauungsplanes „An der Stickelsgrabenstraße“ beschlossen.

Im Rahmen des festgelegten vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB wurde die öffentliche Auslegung, sowie die Beteiligung der Behörden in der Zeit vom 18. Juli bis einschließlich 18. August 2016 durchgeführt.

Während der Auslegungsfrist sind von Bürgern keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht worden.

Als betroffene Behörden wurden die Regierung von Oberbayern und das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen beteiligt.

Die Regierung von Oberbayern hat bis zum Ende der Auslegungsfrist bzw. bis heute keine Stellungnahme abgegeben, so dass unter Hinweis auf das Anschreiben, angenommen wird, dass mit der Planung Einverständnis besteht.

Das Landratsamt stellt in seinem am 24.8.2016 eingegangenem Schreiben fest, dass aus bauplanerischer Sicht die Änderung vertretbar erscheint und hat deshalb keine abzuwägenden Äußerungen vorgebracht.

Beschluss

Die vom Architekturbüro BöhmerLaubender, Bad Kohlgrub, ausgefertigte 1. Änderung des Bebauungsplanes „An der Stickelsgrabenstraße“ i. d. F. vom 07.06.2016, einschließlich Begründung, wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. 2. Änderung des Bebauungsplanes "Gagers", Diskussion und Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2016 ö 3

Sachverhalt

Bei der Prüfung der Genehmigungsfreistellung eines Bauwerbers im Bebauungsplangebiet hat das Landratsamt festgestellt, dass lt. gültigem Bebauungsplan nur eine Geländeaufschüttung in den Baugrenzen genehmigungsfrei möglich ist. Auf Grund der Topographie des Baugebiets ist jedoch für eine optimale Situierung der Gebäude, auch im Bezug auf die Höhenlage der Straße, eine Aufschüttung auf den Grundstücken von bis zu ca. 1,5m notwendig. Dies wäre nach den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes auch möglich.
Die Verwaltung hat die Angelegenheit mit der unteren Bauaufsichtsbehörde vorbesprochen, diese sieht die Änderung als zweckmäßig an .

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass der Bebauungsplan „Gagers“, derzeit in Kraft getreten in der Fassung der 1. Änderung, im vereinfachten Verfahren geändert wird.
In der 2. Änderung wird lediglich der Satz „5.6 Die Höhenlage der natürlichen Geländeoberfläche darf außerhalb der überbaubaren Flächen nicht geändert werden. Art. 10 BayBO bleibt unberührt.“ gestrichen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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4. Neuerlass einer Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2016 ö 4

Sachverhalt

Im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde (z. B. Pass- und Ausweisrecht, Standesamt) werden die Gebühren vom Freistaat bzw. vom Bund festgesetzt. Für den eigenen Wirkungskreis können die Gemeinden die Gebühren selbst festsetzen, das Innenministerium hat jedoch ein Muster für eine Satzung als Empfehlung herausgegeben.
Da die aktuelle Satzung der Gemeinde Bad Kohlgrub bereits im Jahr 2001 beschlossen wurde, wird von der Verwaltung empfohlen eine neue Satzung zu erlassen. Der vorgelegte Entwurf entspricht dem Muster des Innenministers, entsprechend den Anmerkungen des Innenministeriums wurde noch der Punkt 616 eingefügt, der Kostenrahmen entspricht den üblichen Gebühren der Gemeinden in Bayern.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis in der vorgelegten Form. Eine Ausfertigung der Satzung ist Bestandteil des Protokolls.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Bestellung von Frau Gudrun Geiger zur Standesbeamtin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2016 ö 5

Sachverhalt

Entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 9. August 2016 wurde Frau Gudrun Geiger zum 16. August 2016 eingestellt. Neben weiteren Aufgaben soll sie auch zur Standesbeamtin bestellt werden. Frau Geiger hat die notwendigen Kurse besucht und war bereits von September 2012 bis April 2014 Standesbeamtin bei einer anderen Kommune. Derzeit besucht sie den Abschlusslehrgang des Angestelltenlehrgangs II.
Da dieser Lehrgang erst im Oktober abgeschlossen wird, braucht die Gemeinde Bad Kohlgrub zur Bestellung von Frau Geiger zur Standesbeamtin derzeit noch eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 AVPStG, diese wurde vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen mit Schreiben vom 30. August 2016 ausgesprochen. Da neben Leonhard Lory kein weiterer Standesbeamter zur Verfügung steht und auf Grund der starken Nachfrage Herr Riesch als Nachfolger von Herrn Lory voraussichtlich erst im Jahr 2017 seinen Standesamtskurs ablegen kann, soll Frau Geiger zeitnah als Standesbeamtin bestellt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt Frau Gudrun Geiger mit sofortiger Wirkung zur Standesbeamtin im Standesamtsbezirk Bad Kohlgrub zu bestellen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Bestellung von Herrn Riesch zum Verbandsrat des Zweckverbandes Kommunale Verkehrssicherheit Oberland

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2016 ö 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat Bad Kohlgrub hat in seiner Sitzung am 9. August 2016 beschlossen einen Antrag auf Mitgliedschaft beim Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberland, Bad Tölz, zu stellen. Lt. Mitteilung des Geschäftsleiters des Zweckverbandes, Herrn Braun, wird in der nächsten Sitzung, die voraussichtlich am 4. November 2016 stattfindet, über den Antrag abgestimmt. Von der Verwaltung wird nun vorgeschlagen Herrn Riesch als Verbandsrat zu bestellen. Er war bereits bei seinem vorherigen Dienstherrn Verbandsrat, die Arbeit des Zweckverbandes ist ihm deshalb bekannt. Außerdem wohnt Herr Riesch in Bad Tölz und hat deshalb eine sehr kurze Anfahrt zur Verbandsversammlung, die im Landratsamt Bad Tölz stattfindet. In der Regel gibt es zwei Verbandsversammlungen im Jahr, die beide Freitagvormittag stattfinden.

Beschluss

Der Gemeinderat bestellt Herrn Geschäftsleitenden Beamten Tobias Riesch nach Art. 31 Abs. 2 KommZG zum Verbandsrat  für den Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberland. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Werbetafel "Wellenberg"; Kostenübernahme

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2016 ö informativ 7

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderats vom 14. Juni 2016 hat das Gemeinderatsmitglied Onnich die Meinung vertreten, dass die Gemeinde Bad Kohlgrub die Kosten für die Werbetafel des Freizeitbades Wellenberg gegenüber der VR-Bank aus Solidarität übernehmen soll. Auf Nachfrage bei der Gemeinde Oberammergau wurden die Kosten des Schildes auf netto 455 € beziffert.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt  der Gemeinde Oberammergau die Kosten für das Werbeschild für den Wellenberg  an der Hauptstraße zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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8. Tempo 30-Zone Badstraße; abschließende Diskussion

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2016 ö 8

Sachverhalt

Die Gemeinden werden beim Erlass von Geschwindigkeitsbeschränkungen im übertragenen Wirkungskreis tätig. Der übertragene Wirkungskreis umfasst alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates zuweist, für die Erledigung können die zuständigen Staatsbehörden den Gemeinden Weisungen erteilen. Die staatliche Aufsicht erstreckt sich auch die Handhabung des gemeindlichen Verwaltungsermessens (Fachaufsicht). Die Fachaufsicht obliegt dem Landratsamt. Die Fachaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde beanstanden und die Aufhebung und Änderung verlangen. Kommt die Gemeinde der Anordnung der Fachaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen. Da das Landratsamt im Einvernehmen mit der ihr übergeordneten Behörde, der Regierung von Oberbayern, die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet hat, würde die Gemeinde Bad Kohlgrub als örtliche Straßenverkehrsbehörde bei einer Einführung einer Tempo 30-Zone gegen ihre eigene Fachaufsichtsbehörde entscheiden. Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muss jedoch mit den Gesetzen im Einklang stehen, sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein. Der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften auch im übertragenen Wirkungskreis und die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden obliegt  dem Gemeinderat, sollte es sich nicht um Fälle handeln, in denen der Erste Bürgermeister zuständig ist. Der Erste Bürgermeister hat Entscheidungen des Gemeinderats, die er für rechtswidrig hält, zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen. Dem Ersten Bürgermeister steht hier kein Ermessen zu, er hat den Vollzug auszusetzen und den Beschluss zu beanstanden.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 weißt die Regierung von Oberbayern ausdrücklich darauf hin, dass ein Entscheidungsrecht des Gemeinderats auch in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises keine politische Entscheidung rechtfertigt, sondern der Gemeinderat als Organ der örtlichen Straßenverkehrsbehörde Gemeinde ausschließlich rechtmäßige Entscheidungen zu treffen hat. Lt. Regierung von Oberbayern kommt die Anordnung von Zonengeschwindigkeits-beschränkungen, also im Fall der Gemeinde Bad Kohlgrub die Ausweisung einer Zone 30-Beschränkung, nur in Betracht, wenn die verkehrlichen Verhältnisse eine situationsbedingte Absenkung der Regelgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften erfordern. Im Hinblick auf ihren verkehrsbeschränkenden Charakter unterliegen auch Zonengeschwindigkeits-beschränkungen damit von vornherein den Schranken, die sich aus den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit ergeben. Verkehrsrechtliche Anordnungen (einschließlich dem Aufstellen der Schilder) sind öffentlich-rechtliche Verwaltungsakte, die auch verwaltungsrechtlich fehlerfrei sein müssen. Ein (materieller) Fehler liegt z. B. bei Nichtbeachtung der Verhältnismäßigkeit vor. Verhältnismäßig ist eine Maßnahme nur, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Maßnahme ist geeignet, wenn sie für den angestrebten (legitimen) Zweck tauglich ist. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es zur Erreichung des angestrebten (legitimen) Zwecks kein geeignetes Mittel gibt, das den einzelnen oder die Allgemeinheit weniger beeinträchtigt. Angemessen ist eine Maßnahme nur dann, wenn sie keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten (legitimen) Erfolg steht. Die letzte Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde ausdrücklich mit der Vorgabe „Nur so viele Verkehrszeichen wie nötig – so wenig wie möglich“ verabschiedet, die Eigenverantwortung des Verkehrsteilnehmers soll gestärkt werden.

Mit E-Mail vom 30. Oktober 2015 erläutert das Landratsamt, dass Verbote im fließenden Verkehr gleichwohl nur dann angeordnet werden dürfen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes erheblich übersteigt. Soll die Maßnahme der Verkehrssicherheit dienen, ist die Feststellung einer gegenüber durchschnittlichen Verhältnissen deutlich erhöhten Unfallzahl erforderlich oder es liegt zumindest eine konkrete Gefahrensituation vor. Nach Kenntnisstand des Landratsamtes gibt es keine erhöhten Unfallzahlen, eine Erhöhung der Verkehrssicherheit für die Schüler, die Anwohner oder eine Lärmreduzierung usw. ist lt. Landratsamt kein Grund für eine Geschwindigkeitsbeschränkung.
Nach Meinung des Landratsamtes liegt nur eine Putativgefahr (Scheingefahr) vor, da nach der objektiven Tatsachenlage keine Gefahr vorliegt. 
Das Landratsamt hat nach den ihm vorliegenden Unterlagen festgestellt, dass die damalige Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h rechtswidrig erfolgte. Da die gleichen Rechtsgrundsätze immer noch zu befolgen sind, wäre auch eine jetzige Anordnung einer Zone 30-Beschränkung rechtswidrig.
Alle Verkehrsteilnehmer haben die Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten, örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen sind deshalb nur dort zu treffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten sind.
Zwingend geboten ist ein Verkehrszeichen daher nur, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verkehrsregeln der StVO mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsverlauf gewährleisten (Bayerische Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 21.12.2011).
Das Landratsamt erläutert im Schreiben vom 30 Oktober 2015 weiter, dass nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung das Vorhandensein einer Gefahrenquelle also allein nicht für eine Beschilderung ausreicht. Der Verkehrsteilnehmer muss sich im Grundsatz dem vorhandenen Straßenzustand anpassen, also die Straße so hinnehmen wie sie sich ihm darbietet. Er muss sich auf erkennbare Gefahren einstellen; nur wenn solche auch vom sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht erkannt werden können und er sich darauf nicht einstellen kann, müssen Maßnahmen getroffen werden. Der Schutz des Verkehrsteilnehmers beginnt also erst dort, wo dieser sich durch eigene Sorgfalt nicht mehr schützen kann. Darüber hinaus besteht für die Straßenverkehrsbehörde keine Verkehrsregelungspflicht. Sie braucht nur insoweit Maßnahmen zu ergreifen, als dies objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Für die Straßenverkehrsbehörde bestehen regelmäßig dann keine weiteren Verkehrsregelungspflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können. Von den Verkehrsteilnehmern wird dabei in schwierigen Verkehrslagen sogar eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet. Zudem werden Kenntnisse über besondere Verkehrsgefahren vorausgesetzt.
Außerdem weist das Landratsamt darauf hin, dass der Verkehrsteilnehmer einen Anspruch auf eine rechtmäßige Beschilderung hat. Im Rahmen des seit Januar 2013 geltenden VSP 2020, sollten – u.a. zum Abbau des Schilderwaldes – entsprechende Überprüfungen der Verkehrssituationen durchgeführt werden.
Mit E-Mail vom 13. November 2015 hat das Landratsamt gegenüber Herrn Buchholz seine Rechtsauffassung wiederholt und konkretisiert.
Da keine Unfallhäufung und / oder besondere Verkehrssituation mit konkreter Gefahr vorliegt, besteht für die Anordnung der Zone 30 keine Rechtsgrundlage. Bereits im Jahr 1994 hätte die Gemeinde bei ordnungsgemäßer Abwägung feststellen müssen, dass auf Grund der gesetzlichen Regelungen und der gängigen Rechtsprechung eine Anordnung von 30 km/h nicht möglich gewesen wäre. Die Lage der Straßen in einem Kurgebiet ist kein Rechtfertigungsgrund für eine Tempobeschränkung auf 30 km/h. Abschließend stellt das Landratsamt fest, dass bei einer Verkehrsschau die Gemeinde bereits fachaufsichtlich zum Abbau der Beschilderung aufgefordert wurde.
Da durch die E-Mails und die Verkehrsschau die gemeindliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h fachaufsichtlich beanstandet wurde, wurde durch den Abbau der Beschilderung auf Anordnung des Ersten Bürgermeisters wieder der rechtmäßige Zustand hergestellt. Das Landratsamt als Fachaufsichtsbehörde hat die Aufhebung verlangt, der Erste Bürgermeister hat als Organ der örtlichen Straßenverkehrsbehörde diese fachaufsichtliche Weisung umgesetzt. Ein Gemeinderatsbeschluss war für die Umsetzung der fachaufsichtlichen Weisung nicht notwendig, da der Abbau der Beschilderung z. B. von den Kosten her in die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters gefallen ist. Ein Gemeinderatsbeschluss über den Abbau der Beschilderung hätte wenn dann nur deklaratorischen Charakter. In die Zuständigkeit des Gemeinderat würde nur fallen, sollten von Seiten der Gemeinde Rechtsmittel gegen die fachaufsichtliche Weisung eingelegt werden.
Da bereits sowohl von den Befürwortern, als auch von den Gegnern der Zone 30-Beschränkung Unterschriften gesammelt wurden, weißt der Vorsitzende vorsorglich darauf hin, dass über Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises keine Bürgerentscheide abgehalten werden können.

Die Verwaltung weist außerdem darauf hin, dass  -auch nach der Meinung der Juristen des Bayerischen Gemeindetages- ein Rederecht von Sitzungszuhörern rechtswidrig ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Gemeindeordnung, die ausdrücklich von Zuhörern spricht. Außerdem  ist es widersinnig, dass ein durch eine demokratische Wahl legitimiertes Gemeinderatsmitglied nach Art. 49 GO bei Beratung und Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt, bei dem ihm selbst oder nahen Verwandten ein Vor- oder Nachteil entstehen kann, nicht teilnehmen und somit die Entscheidungsfindung des Gemeinderats beeinflussen darf, im Gegenzug, aber ein nicht demokratisch legitimierter Zuhörer die Entscheidungsfindung des Gemeinderats durch einen Wortbeitrag beeinflusst, obwohl dieser von der Entscheidung des Gemeinderats einen Vor- oder Nachteil haben kann.

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9. Sonstiges.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2016 ö 9
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9.1. Kramer Christian, Kurhausstraße 81 1/2; Umbau Eignerwohnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2016 ö 9.1

Sachverhalt

GRM Onnich fragt nach, ob bereits eine Baugenehmigung für das Objekt Kurhausstraße 81 ½ vorliegt, da dort bereits gebaut wird. Er ist sehr verärgert darüber, dass unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen  dort ohne Genehmigung bereits gearbeitet wird.

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9.2. Deutsche Bahn; Schließung Haltepunkt Jägerhaus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2016 ö 9.2

Sachverhalt

GRM Frank fragt nach, ob es etwas Neues zum Thema Bahnhaltepunkt Jägerhaus gibt. Der Vorsitzende gibt bekannt, dass am 6. Oktober 2016 ein Termin mit der Deutschen Bahn stattfinden wird.

Datenstand vom 17.10.2016 08:15 Uhr