Datum: 28.11.2016
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Tagungsraum des Haus des Gastes
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:50 Uhr bis 22:30 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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28.11.2016
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Gemäß § 22 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.
Beschluss
Die Niederschrift Nr. 34 vom 15. November
2016 wird gemäß § 26 Abs. 1 GeschO genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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2. Vorstellung des neuen Geschäftsführers der Ammergauer Alpen GmbH Florian Hoffrohne
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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28.11.2016
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ö
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informativ
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2 |
Sachverhalt
Herr Florian Hoffrohne, seit 1. August 2016 neuer Geschäftsführer der Ammergauer Alpen GmbH, stellt sich dem Gemeinderat vor.
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3. Vorstellung des neuen Geschäftsführers der Zugspitzregion GmbH Sebastian Kramer
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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28.11.2016
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ö
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informativ
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3 |
Sachverhalt
Herr Sebastian Kramer, seit 1. April 2016 Wirtschaftsförderer und Geschäftsführer der Zugspitzregion GmbH, stellt sich dem Gemeinderat vor.
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4. Tekturantrag; Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle Sprittelsberger Straße 3
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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28.11.2016
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ö
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4 |
Sachverhalt
Der Bau der Maschinenhalle auf dem Grundstück Sprittelsberger Straße 3 wurde bereits mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 vom Landratsamt genehmigt. Im genehmigten Plan war ein verglaster First zur Belichtung der Halle vorgesehen. Die Tektur sieht nun auf der Süd-West-Seite ein großes Fenster im Bereich des Firstes vor
.
Beschluss
Zu dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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5. Änderung des Planungsgebietes und Billigung des Planentwurfes für die erste Auslegung Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans "Badstraße Nord"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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28.11.2016
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ö
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informativ
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5 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 9. August 2016 beschlossen für das sog. SeinZentrum von Herrn Kramer den Flächennutzungsplan anzupassen und einen Bebauungsplan mit dem Namen „Badstraße Nord“ aufzustellen. Dem Gemeinderat wird die Planung vorgestellt.
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6. 2. Änderung des Bebauungsplanes "Gagers"; Abwägung der Auslegung und Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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28.11.2016
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ö
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informativ
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6 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 13. September 2016 beschlossen, dass der Bebauungsplan „Gagers“, derzeit in Kraft getreten in der Fassung der 1. Änderung, im vereinfachten Verfahren geändert wird.
In der 2. Änderung wird lediglich der Satz „5.6 Die Höhenlage der natürlichen Geländeoberfläche darf außerhalb der überbaubaren Flächen nicht geändert werden. Art. 10 BayBO bleibt unberührt.“ gestrichen. Die Verwaltung wurde mit der Durchführung der 2. Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren (§13 BauGB) beauftragt.
1. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde nach §13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB vom 24. Oktober 2016 bis einschließlich 24. November 2016 durchgeführt, dies wurde am 14. Oktober 2016 ortsüblich bekanntgemacht.
Bei der Beteiligung wurde von Clemens Böhmer vom Büro BöhmerLaubender folgende redaktionelle Anpassung der Festsetzung 2.1 angeregt:
„Bisherige Formulierung:
2.1 Wandhöhe traufseitig WHT in [m] als Höchstmaß. Die maximale Wandhöhe, gemessen von OK FFB des talseitig freiliegenden Geschosses bis Schnittpunkt OK Dachhaut mit Aussenkante Wand, darf talseitig max. 6,70 m betragen. Oberkante Fertigfußboden darf max. 30cm unter bzw. über dem natürlichen Gelände liegen, gemessen am niedrigsten Punkt der Verschneidung von Hauskante und natürlichem Gelände bzw. max. 20 cm über Straßenorberkante, gemessen im Bereich der Zufahrt.
empfohlene Anpassung:
2.1 Wandhöhe traufseitig WHT in [m] als Höchstmaß. Die maximale Wandhöhe, gemessen vom ungünstigsten Punkt des natürlichen Geländes bis zum Schnittpunkt von OK Dachhaut mit Aussenkante Wand, darf max. 7,00 m betragen.
Begründung: Die ursprüngliche Absicht des Planung, das natürliche Gelände nahezu unverändert zu belassen, wird mit der 2. Änderung nachvollziehbar aufgehoben. Die Festsetzung, OKFFB auf +- 30 cm des natürlichen Geländes zu halten, kann daher entfallen. An dem zulässigen Höchstmaß ändert sich nichts. Die Wandhöhe bleibt als Höhenbegrenzung (vorher 6,70 m zzgl. max. 30 cm) sinngemäß erhalten.“
2. In der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 i. V. m. §4 Abs. 2 BauGB, durchgeführt vom 13. Oktober bis 24. November 2016 wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:
A) Regierung von Oberbayern, höhere Landeplanungsbehörde:
„Die o.g. Bauleitplanung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.“
B) Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Baurecht:
„Mit den Inhalten der 2. Änderung besteht Einverständnis.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht werden keine abzuwägenden Äußerungen vorgebracht.“
C) Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Naturschutz
„Gegen die Änderung bestehen keine Bedenken.“
D) Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Immissionsschutz
„Gegen die Änderung bestehen keine Bedenken.“
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7. Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan "Nahversorgung Ortsmitte"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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28.11.2016
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ö
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7 |
Sachverhalt
Durch den Bebauungsplan soll die Errichtung eines Nahversorgers mit den notwendigen Flächen (Parkplätze, Anlieferung,…), die Einbindung in die Umgebung und der Anschluss an die bestehenden Verkehrswege geregelt werden. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wird die Bauleitplanung als Bebauungsplan der Innenentwicklung (§13a BauGB) durchgeführt. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass eine Umweltprüfung entfallen kann. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll die Flurnummern 108, 109, 109/1, 90, 17/10 (Teilflächen) und 17/3 (Teilflächen) umfassen (siehe Lageplan).
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8. Neue Friedhofssatzung; Diskussion und Beschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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28.11.2016
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ö
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8 |
Sachverhalt
Der Entwurf der Friedhofssatzung wurde in der Sitzung des Ausschusses für unsere Bürger am
21. November 2016 vorbesprochen, die Anregungen wurden eingearbeitet. Der Entwurf orientiert sich am Satzungsmuster des Deutschen Städtetages und des Musters der zuständigen Juristin des Bayerischen Gemeindetages und berücksichtigt die örtlichen Gepflogenheiten. Neu aufgenommen wurden die Regelungen für die Urnenwand.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Satzung in der vorgelegten Form und mit den in der Diskussion besprochenen Änderungen
, eine Ausfertigung der Satzung ist Bestandteil des Protokolls.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
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9. Erlass einer neuen Friedhofsgebührensatzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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28.11.2016
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ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Aufgrund des Neubaus der Aussegnungshalle sowie des Urnenpavillons mussten die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen neu kalkuliert werden. Da die Hauptsatzung der Gebührensatzung aus dem Jahr 1981 stammt, wird empfohlen eine neue Satzung zu erlassen.
Die bisherige Gebührensatzung würde mit Inkrafttreten der neuen Satzung automatisch außer Kraft gesetzt werden.
Der Vergleich der bisherigen Gebühren zu den neuen stellt sich wie folgt dar (wesentlichen Änderungen):
Art
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bisherige Gebührensätze
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neue Gebührensätze
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Einzelgräber
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276,00 €
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298,00 €
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2 Grabstellen
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552,00 €
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572,00 €
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3 Grabstellen
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870,00 €
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828,00 €
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4 Grabstellen
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1.104,00 €
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1.143,00 €
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Urnenstätte (Wand)
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-
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353,00 €
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Sockelgebühr
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26,00 €
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50,00 €
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Urnengräber
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52,00 €
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(weggefallen, da es keinen ausgewiesenen Urnengräber bei uns gibt)
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Leichenhausbenutzung
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50,00 €
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150,00 €
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Die sonstigen Gebühren wurden teilweise geringfügig angepasst.
Beschluss
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung), die im Anhang beigefügt und Bestandteil dieses Beschlusses ist, wird erlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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10. Umbau Haus des Gastes; Grundsatzbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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28.11.2016
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ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
Um bei der Wirtschaftsförderung und der Städtebauförderung einen Antrag auf Zuwendung stellen zu können, muss die Gemeinde noch einen Grundsatzbeschluss über die Umbauabsicht fassen.
Die Finanzierung des Umbaus des Haus des Gastes stellt sich nach dem derzeitigen Stand der Dinge wie folgt dar:
Kosten lt. Kostenschätzung 1.800.000,00 €
Anteil Wirtschaftsförderung 330.000,00 €
(50 % des touristischen Anteils)
Anteil Städtebauförderung 402.000,00 €
(60 % des Mehrzwecksaales)
Eigenanteil der Gemeinde
1.068.000,00 €
Beschluss
Die vorgesehene Umbaumaßnahme am Haus des Gastes soll durchgeführt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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11. Hörnle-Schwebebahn; Beendigung der Erledigung der Verwaltungstätigkeiten durch die Gemeindeverwaltung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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28.11.2016
|
ö
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11 |
Sachverhalt
Bisher wurde aus historischen Gründen ein Großteil der Verwaltungsarbeiten der Hörnle-Schwebebahn GmbH & Co. KG (z. B. Personalabrechnung) von der Gemeindeverwaltung erledigt, die Gemeinde erhielt hierfür einen pauschalen finanziellen Ausgleich von der Schwebebahn. Da die in der Hauptsache mit diesen Arbeiten betrauten Beschäftigten der Gemeinde in den Jahren 2017 und 2018 in Pension/Rente gehen bzw. auch seit einiger Zeit krank sind, wird von der Verwaltung vorgeschlagen diese Arbeiten nicht mehr auszuführen. Mit dem Geschäftsführer wurde bereits ausführlich besprochen, dass die Schwebebahn hier entweder eigenes Personal einstellen oder die Arbeiten außer Haus vergeben muss.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass durch die Gemeindeverwaltung ab 1. Januar 2017 keine Verwaltungstätigkeiten mehr für die Hörnle-Schwebebahn GmbH & Co. KG ausgeführt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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12. Sonstiges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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28.11.2016
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ö
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12 |
Datenstand vom 28.12.2016 09:44 Uhr