Datum: 12.02.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Tagungsraum des Haus des Gastes
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:10 Uhr bis 22:56 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung
2 Informationen des Bürgermeisters
3 Bauanträge
3.1 Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle; Kraggenau 83
3.2 Vorbescheidsantrag; Errichtung einer Imkerei auf der Flurnummer 573, Rochusfeld
3.3 Vorbescheidsantrag; Errichtung eines Wohngebäudes Prentstraße 30
4 Bestätigung der wiedergewählten Feuerwehrkommandanten
5 Ruhender Verkehr; Erlass einer Verordnung über Parkgebühren und andere Regelungen für den ruhenden Verkehr
6 Wahlen; Erlass einer Verordnung über die öffentlichen Anschläge vor Wahlen
7 Ortsmitte; Ausschreibung eines Städteplaners
8 Sonstiges

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1. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.02.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß § 22 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 62 vom  15. Januar 2019 wird gemäß § 26 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.02.2019 ö informativ 2
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3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.02.2019 ö 3
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3.1. Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle; Kraggenau 83

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.02.2019 ö 3.1

Sachverhalt

Siehe Antragsunterlagen

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich. Es ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch genehmigungsfähig, da es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Der Antragsteller ist privilegierter Landwirt. Das Grundstück ist über eine Nachbarflurnummer an einen Weg angeschlossen. Dieser Weg liegt teilweise auf den Grundstücken des Antragstellers, teilweise auf einem Wegegrundstück, das dem Antragsteller mit weiteren Grundstücksnachbarn gehört und führt bis zu einer Gemeindestraße in etwa 100m Entfernung. Der Weg liegt in der Natur nicht mehr auf dem gemeinsamen Wegegrundstück. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 11. Februar 2019 den Antrag vorberaten und die Empfehlung für den Beschluss gegeben.
Um die landwirtschaftliche Privilegierung besser prüfen zu können, sollen die Antragsteller zukünftig bereits mit den Bauantragsunterlagen eine Aussage des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dazu  einreichen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Vorhaben „Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle“ das gemeindliche Einvernehmen. Über das gemeindliche Trinkwassernetz kann eine Löschwasserversorgung für das Vorhaben nicht sichergestellt werden. Der Antragsteller muss deshalb selbst für eine ausreichende Löschwasserversorgung sorgen.
Das Grundstück ist nicht durch eine gemeindliche Trinkwasserleitung und einen Kanal erschlossen. Sollten diese für das Gebäude notwendig oder gewünscht sein, so sind die Leitungen auf Kosten des Antragstellers zu erstellen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3.2. Vorbescheidsantrag; Errichtung einer Imkerei auf der Flurnummer 573, Rochusfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.02.2019 ö 3.2

Sachverhalt

Siehe Antragsunterlagen

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich.

Geplant ist eine Garage mit Heizung und Waschküche mit 8,30m auf 10,80m (ca. 90m²) und ein Hauptgebäude mit 15,0m auf 10,0m mit Imkerei im Erdgeschoss (150m² Geschossfläche) und Betriebsleiterwohnung im Obergeschoss (150m² Geschossfläche).

Ein Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch u. A. genehmigungsfähig, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

„Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches ist gemäß § 201 BauGB (…) die berufsmäßige Imkerei (…). Als Sonderformen ohne unmittelbare Bodenertragsnutzung gehören auch die berufsmäßige Imkerei (Haltung und Zucht von Bienen) und die berufsmäßige Binnenfischerei (…) zur Landwirtschaft. (…) Das Merkmal der Berufsmäßigkeit dient der Abgrenzung zur Liebhaberei, setzt aber eine hauptberufliche Betätigung nicht voraus.
(…)
Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist eine organisatorische Einheit, die von der Zusammenfassung der Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeitskraft (Güter, Dienste, Rechte) nach einem langfristigen Plan gekennzeichnet ist. Nicht jede landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Betätigung begründet folglich einen „Betrieb“. Die Bejahung der Betriebseigenschaft erfordert eine nachhaltige, ernsthafte und betriebswirtschaftlich sinnvolle landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Tätigkeit durch einen sachkundigen Leiter. (…) Es muss sich um ein mit einem Mindestmaß an Umfang betriebenes, nachvollziehbar auf Dauer angelegtes und wirtschaftlich lebensfähiges Unternehmen handeln, das geeignet ist, dem Inhaber eine nachhaltige Sicherung seiner Existenz zu gewährleisten. (…) Eine land- oder forstwirtschaftliche Betätigung, die bei objektiver Betrachtung auf Dauer keinen oder nur einen sehr geringen Gewinn abwirft, ist in aller Regel Freizeitbeschäftigung und Liebhaberei, begründet aber keinen Betrieb. (…)
Bei Nebenerwerbsbetrieben müssen ebenfalls alle Elemente des Betriebsbegriffs vorhanden sein. Die obigen Ausführungen zum Betriebsbegriff gelten daher mit nachstehenden Maßgaben auch für Nebenerwerbsbetriebe. Die Landwirtschaft soll auch im Nebenerwerb einen spürbaren wirtschaftlichen Nutzen für den Inhaber bringen. (…) In diesen Fällen ist bei Bauanträgen für Wohnhäuser besonders zu prüfen, ob der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen, im Vordergrund steht. Hier ist die Gewinnerzielungsabsicht ein entscheidendes Indiz für die Anerkennung der erforderlichen Nachhaltigkeit. (…) Der Gewinn muss insbesondere in diesen Fällen ausreichen, um ein angemessenes Entgelt für die eingesetzte Arbeit und das investierte Kapital zu erzielen. Fehlen wesentliche Elemente eines Betriebes, insbesondere die dem Wesen der Landwirtschaft entsprechende Dauerhaftigkeit als ein Unternehmen mit mehr als einer Generation Lebensdauer, so handelt es sich lediglich um aus Liebhaberei betriebene landwirtschaftliche Aktivitäten. (…)
Privilegierte Bauvorhaben sind im Außenbereich nach dem Willen des Gesetzgebers bevorrechtigt zulässig, wenn ihre ausreichende Erschließung gesichert ist. (…) Eine geordnete bauliche Entwicklung setzt im Übrigen auch bei privilegierten Bauvorhaben im ländlichen Raum eine ausreichende Erschließung, insbesondere eine einwandfreie Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, voraus.“ (Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe; Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2016, Az. IIB5-4606-001/13 und A2/Z6-7241-1/7 (AllMBl. 2017 S. 5)).

Die Flurnummer 573 liegt an einem öffentlichen Feld- und Waldweg. Eine Erschließung mit Wasser und Kanal liegt nicht vor.

Im Jahr 2013 wurde durch den Antragsteller bereits ein Bauantrag zur Errichtung eines Gerätestadels mit 8,0m auf 12,0m zur Bewirtschaftung von Bienenvölkern für das gleiche Grundstück gestellt. Mit Schreiben vom 22. April 2014 hat die untere Bauaufsichtsbehörde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die „beantragte Baugenehmigung leider nicht in Aussicht“ gestellt werden kann.
Mit Bescheid vom 6. September 2011 wurde dem Antragsteller ein Bienenhaus zwischen Mühlbach (bzw. Lindachtalbach) und Aschauer Weg mit 4,0m auf 7,5m genehmigt.  

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 11. Februar 2019 den Antrag intensiv vorberaten. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens unter dem Vorbehalt einer landwirtschaftlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 201 BauGB ist rechtlich nicht möglich. Der zuständige Fachjurist des Bayerischen Gemeindetages, Herr Simon, rät insbesondere nach einer aktuellen Abstimmung mit den Juristen des Ministeriums dringend von einem entsprechend formulierten Beschluss ab. Bei Zweifeln an der Privilegierung ist nach Ministerium der Antrag abzulehnen.

Von der Verwaltung wurde versucht den Antragsteller telefonisch zu erreichen, damit dieser den Antrag zurücknehmen und mit dem Nachweis der Privilegierung erneut einreichen kann. Leider konnte er weder direkt noch über den Planer vor der Sitzung erreicht werden.

Beschluss

Der Gemeinderat verweigert dem Vorhaben „Neubau einer Imkerei“ das gemeindliche Einvernehmen, da anhand der eingereichten Unterlagen von der Gemeinde nicht festgestellt werden kann ob es sich um ein privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 201 BauGB handelt. Eine ausreichende Erschließung des Vorhabens mit Kanal und Wasser ist nach § 35 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht gesichert.
Hinweis:
Der Antragsteller kann den Vorbescheidsantrag mit dem Nachweis der Privilegierung erneut einreichen.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

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3.3. Vorbescheidsantrag; Errichtung eines Wohngebäudes Prentstraße 30

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.02.2019 ö 3.3

Sachverhalt

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 2018 die Angelegenheit vorbesprochen:
„Der geplante Neubau wurde mit Eigentümer (…) besprochen. (…) Bei der Vorstellung des Vorhabens fiel auf, dass dieses im Westen durch die gesamte Länge von 18m (Garage 6m und Anbau 12m) sehr stark in den Hang hineingebaut werden müsste. Dies findet keine Zustimmung im Bauausschuss. Der Bauausschuss empfiehlt deshalb, den Anbau (10m x 12m) direkt an das bestehende Haus – unter Berücksichtigung einer Vermessung des Hanges und evtl. Vorgaben durch das Wasserwirtschaftsamt. Damit würde der Garagenzwischenbau entfallen. Die Mindestzufahrt von 3,20m ist durchgängig gegeben und wäre deshalb in Ordnung.“

Das Wasserwirtschaftsamt hat zur ursprünglichen Anfrage eine Stellungnahme abgegeben. Es sieht im Bereich des Vorhabens keine Gefahr der Ausuferung. Es darf in die Böschung des Obernauer Grabens auf keinen Fall eingegriffen werden. Das Gebäude sollte weiter vom Gewässer weggerückt werden, insbesondere wenn ein Keller geplant ist.

Mit Brief vom 16. Oktober 2018 wurde dem Antragsteller das Ergebnis der Bauausschuss-Sitzung und die Stellungnahme des WWA mitgeteilt. Außerdem wurde folgende Empfehlung gemacht:
„Die Mindestzufahrt von 3,20m ist durchgängig gegeben. Wir bitten für die Zukunft auch zu beachten, dass diese Zufahrt nicht nur als normale Zufahrt für das Wohngebäude, sondern auch als Zufahrt für Rettungsdienst und Feuerwehr mit LKWs ausreichend sein und bleiben muss. Die Gemeinde empfiehlt diese Erschließung bereits vor der Einreichung der formellen Bauvoranfrage durch ein Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht grundbuchrechtlich zu sichern.“

Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 11. Februar 2019 mit dem vorliegenden Antrag beschäftigt. Er vertritt die Rechtsmeinung, dass die Geländekante zwischen den Flurnummern 181, 228/2 und 228 oberhalb und 231/4 und 227 unterhalb die Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich ist. Das Grundstück der Voranfrage liegt deshalb im Innenbereich, eine Bebauung ist unter Berücksichtigung von Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebung möglich.  

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Vorbescheidsantrag  „Errichtung eines Wohngebäudes“ das gemeindliche Einvernehmen.

Hinweise:
Im vorliegenden Antrag ist nicht nur keine Aussage über die Erschließung getroffen, sondern ausdrücklich beantragt, dass im Vorbescheidsverfahren die Erschließung nicht geprüft werden soll. Das Antrags-Grundstück wird ausschließlich über das Privatgrundstück Prentstraße 28 erschlossen. Bei einer Grundstücksteilung für das neue Gebäude erfolgt die Erschließung sogar über zwei Vorderlieger. Im Bauantrag sind die Stellplätze für den Bestand und den Neubau und eine Wendemöglichkeit anzugeben. Ebenso ist die Sicherstellung der leitungsmäßigen Erschließung per Grundbuchauszug mit überlangen privaten Hausanschlüssen über die Nachbargrundstücke nachzuweisen. Nach Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs muss eine ausreichende Straßenerschließung mindestens 3,5m breit sein, diese Erschließung ist beim Bauantrag per Grundbuchauszug nachzuweisen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Bestätigung der wiedergewählten Feuerwehrkommandanten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.02.2019 ö 4

Sachverhalt

Alle sechs Jahre werden der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr gewählt. (Art. 8 Abs. 2 Bayerisches Feuerwehrgesetz BayFwG)

In der Dienstversammlung am 2. Februar 2019 wurden bei der Wahl, die der Vorsitzende als Vertreter der Gemeinde durchgeführt hat, Josef Mangold als Kommandant und Christian Schellinger als Stellvertreter gewählt.

Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Gemeinderat im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Kreisbrandrat Johann Eitzenberger hat mit Schreiben vom 7. Februar 2019 sein Benehmen erteilt (siehe Anhang).  Beide Gewählte hatten ihr Amt bereits inne, haben die notwendigen Lehrgänge besucht und sind fachlich und gesundheitlich für das Amt geeignet (Art. 8 Abs. 4  BayFwG).

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt Herrn Josef Mangold als Kommandanten und Herrn Christian Schellinger als seinen Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr Bad Kohlgrub.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Ruhender Verkehr; Erlass einer Verordnung über Parkgebühren und andere Regelungen für den ruhenden Verkehr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.02.2019 ö 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seinen Sitzungen im Jahr 2017 und 2018 Beschlüsse über die Parkgebühren und weitere den ruhenden Verkehr betreffenden Punkte, insbesondere über Parkausweise beschlossen. Außerdem soll zusammen mit den anderen Gemeinden der Tourismusregion Ammergauer Alpen eine gemeinsame Lösung für ein Parken mit „Handy-App“ kombiniert mit der Gästekarte, ermöglicht werden. Die Verwaltung hat für eigene Zwecke und auch zur Information der betroffenen Bürger alle gemeindlichen Bestimmungen für den ruhenden Verkehr in einer Verordnung zusammengefasst. Außerdem wird mit dem entsprechenden Absatz in der Verordnung die rechtliche Grundlage für die Benutzung einer „Handy-App“ geschaffen, unabhängig von der Entscheidung über einen späteren Anbieter.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Verordnung über die Parkgebühren und andere Regelungen für den ruhenden Verkehr in der vorgelegten Form. Die Verwaltung wird mit weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Wahlen; Erlass einer Verordnung über die öffentlichen Anschläge vor Wahlen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.02.2019 ö 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat die Verwaltung mit der Ausarbeitung einer Verordnung über die öffentlichen Anschläge vor Wahlen beauftragt, da es bei den letzten Wahlen, insbesondere bei der Landtagswahl 2018 zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes mit teilweise bis zu vier Wahlplakaten übereinander an einer einzigen Straßenlampe gekommen ist.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Verordnung über die öffentlichen Anschläge vor Wahlen in der vorgelegten Form. Die Verwaltung wird mit weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

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7. Ortsmitte; Ausschreibung eines Städteplaners

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.02.2019 ö 7

Sachverhalt

Nach der Klausur des Gemeinderats wurde die Verwaltung beauftragt die weiteren Schritte mit der Regierung von Oberbayern abzustimmen. Am 11. Januar 2019 waren der Vorsitzende und Kämmerer Ehegartner beim zuständigen Sachbearbeiter in München. Als nächster Schritt muss ein Leistungsverzeichnis für die Ausschreibung eines Städtebauplaners erstellt werden. Dieser soll die Gemeinde beim Verfahren begleiten und beraten. Außerdem soll mit seiner Unterstützung das Verfahren zügig durchgeführt und auch zu Ende gebracht werden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Regierung von Oberbayern ein Leistungsverzeichnis für die Ausschreibung eines Städteplaners zu erstellen. Dieser soll die Gemeinde bei einer zügigen und zielgerichteten Durchführung eines Verfahrens für die Ortsmitte begleiten und beraten.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 8

Beschluss 2

Der Gemeinderat beauftragt den Vorsitzenden mit dem Büro ARC-Architekten zu sprechen. Das Büro soll beim zuständigen Sachbearbeiter der Regierung von Oberbayern nachfragen, ob eine Förderung auch im Rahmen einer Fortführung der bisherigen Planung erfolgen kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 4

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8. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.02.2019 ö 8
Datenstand vom 26.07.2019 08:38 Uhr