Datum: 14.05.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Tagungsraum des Haus des Gastes
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:50 Uhr bis 23:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung
2 Informationen des Bürgermeisters
3 Abwasserentsorgung; Erläuterung Einführung Niederschlagswassergebühr durch WipflerPlan
4 Bauanträge
4.1 Nutzungsänderung am bestehenden Anwesen; Wäldle 135a, Café Waldschlucht; Wiedervorlage
4.2 Aufstellen eines Bauwagens für den Waldkindergarten auf dem Flurstück Nr. 1735; Nähe Stickelsgrabenstraße
5 Gewerbegebiet nördlich der Saulgruber Straße; Ergebnis Bodengutachten und weiteres Vorgehen
6 Behandlung der Empfehlungen der Bürgerversammlung vom 2. Mai 2019
7 Hörnlebahn; Antrag der Fraktion Neue Liste zur Erstellung eines Grobkonzepts für die Sanierung und zur Reduzierung und Verkleinerung des Konzepts für eine neue Kabinenbahn
8 Sonstiges

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1. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.05.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß § 22 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss 1

Beschluss 1:
Die Niederschrift Nr. 65 vom 9. April 2019 wird gemäß § 26 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beschluss 2:
Die Niederschrift Nr. 66 vom 1 6. April 2019 wird gemäß § 26 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.05.2019 ö informativ 2
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3. Abwasserentsorgung; Erläuterung Einführung Niederschlagswassergebühr durch WipflerPlan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.05.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Gemeinde Bad Kohlgrub ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet, die Abwassergebühr in eine Schmutz wassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr zu splitten.
Frau van Olfen, Firma WipflerPlan wird den aktuellen Sachstand und die entsprechende Umsetzung vorstellen.

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4. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.05.2019 ö 4
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4.1. Nutzungsänderung am bestehenden Anwesen; Wäldle 135a, Café Waldschlucht; Wiedervorlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.05.2019 ö 4.1

Sachverhalt

Siehe Antragsunterlagen

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich.
Es ist nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 Baugesetzbuch grundsätzlich genehmigungsfähig, fraglich ist jedoch ob eine ausreichende Erschließung besteht.
Das Grundstück ist nur über einen öffentlichen Waldweg, der ausschließlich über Privatgrundstücke verläuft, erschlossen. Bei einem Gespräch zwischen allen Anliegern des Weges und der damaligen Betreiberin des Cafés wurde im Jahr 1963 vereinbart, dass die Betreiberin des Cafés für den Unterhalt des Weges zuständig ist. Bei mehreren Gesprächen mit der unteren Bauaufsichtsbehörde hat diese die Rechtsmeinung vertreten, dass die Erschließung über den öffentlichen Feld- und Waldweg ausreichend ist, wenn lediglich der Betrieb des Cafés im vergleichbaren Umfang wieder aufgenommen wird. Auf Grund der schmalen Zufahrt und der fehlenden Stellplätze können die Gäste ausschließlich zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Gaststätte kommen, dies ist durch eine Auflage im Bescheid oder durch einen entsprechenden Grundbucheintrag für den Freistaat und/oder die Gemeinde zu sichern.
Derzeit versuchen die Anlieger diese Vereinbarung rechtssicher zu erneuern. Am 17. April 2019 fand eine Versammlung statt, bei der die Bauwerber den Anliegern ihr Vorhaben vorgestellt haben. Die Anlieger haben dabei erklärt, dass sie sich grundsätzlich eine grundbuchrechtliche Sicherung der Zufahrt vorstellen können, jedoch nur zu den bisher genannten Konditionen (Unterhalt und Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer des begünstigten Grundstücks, Zufahrt nur für die Bewohner, Mitarbeiter und Lieferanten, nicht für Gäste, evtl. Anbringen einer Schranke).
 
Es muss in der heutigen Sitzung über den Antrag abgestimmt werden, da eine Zustimmung nach
§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur innerhalb von zwei Monaten ab Antragseingang verweigert werden kann, ansonsten gilt das gemeindliche Einvernehmen als erteilt.  

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Vorhaben „Nutzungsänderung am bestehenden Anwesen“ das gemeindliche Einvernehmen.
Das Landratsamt wird insbesondere gebeten zu überprüfen ob die Erschließung lediglich über einen öffentlichen Feld- und Waldweg ausschließlich auf Privatgrundstücken ausreichend ist.  
Über das gemeindliche Trinkwassernetz kann eine Löschwasserversorgung für das Vorhaben nicht sichergestellt werden. Der Antragsteller muss deshalb selbst für eine ausreichende Löschwasserversorgung sorgen. Das Landratsamt wird gebeten dies bei den Auflagen zur Genehmigung zu berücksichtigen.
Das Grundstück ist nicht an das gemeindliche Kanalnetz angeschlossen, dies ist derzeit auch nicht geplant.
Das Landratsamt wird gebeten erst eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn eine Vereinbarung aller Anlieger nach Art. 54 Abs. 4 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz zustande gekommen ist.
Der Gemeinderat weist darauf hin, dass auf Grund der Breite und dem Zustand der Zufahrt keine Gäste mit dem Auto bis zum Café fahren können, dieser Zustand soll nach Willen der Gemeinde und der anderen Anlieger bzw. Grundstückseigentümer beibehalten werden. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten sollen die Gäste ausschließlich zu Fuß oder mit dem Fahrrad bis zum Antragsgebäude gelangen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4.2. Aufstellen eines Bauwagens für den Waldkindergarten auf dem Flurstück Nr. 1735; Nähe Stickelsgrabenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.05.2019 ö 4.2

Sachverhalt

Siehe Antragsunterlagen

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich. Es ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch genehmigungsfähig, da ein Waldkindergarten besondere Anforderungen an seine Umgebung hat und wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Ein Waldkindergarten muss in einem Wald und somit im Außenbereich sein.
Das Grundstück ist durch einen öffentlichen Weg erschlossen. Ein Kanal- und Wasseranschluss ist lt. Betriebsbeschreibung für das Vorhaben nicht notwendig. Wasser z. B. zum Händewaschen kommt aus Kanistern, als Toiletten stehen die mobilen Toiletten am Tannenbankerl-Lift zur Verfügung. Für die nachzuweisenden Stellplätze wird der Träger in Absprache mit der Genehmigungsbehörde eine Vereinbarung mit der Gemeinde als Eigentümer des Tannenbankerl-Liftes schließen.    

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Vorhaben „Aufstellen eines Bauwagens für den Waldkindergarten“ das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Gewerbegebiet nördlich der Saulgruber Straße; Ergebnis Bodengutachten und weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.05.2019 ö 5

Sachverhalt

In der Sitzung am 13. November 2019 hat der Gemeinderat beschlossen, dass für das neue Gewerbegebiet ein Bodengutachten durchgeführt werden soll.
Das Ergebnis des Gutachtens liegt nun vor (siehe Anlagen).

Der Bodenaufbau besteht bis max. 1,1m aus Torf und Humus. Darunter besteht er bis zur max. Bohrtiefe aus Geschiebelehm. Die Lehme sind gründungstechnisch nur bedingt geeignet.  
„Die Gründung möglicher unterkellerter und nicht unterkellerter Gewerbegebäude kann mittels Bodenplatte auf ausreichend stark dimensionierten Gründungspolstern, ggf. mit dem zusätzlichen Einsatz von Geotextilien, erfolgen. In diesem Zusammenhang muss ein Bodenaustausch erfolgen.“
Außerdem ist der Boden zur Versickerung nicht geeignet.
Für die Bauherren entstehen durch die Bodenverhältnisse zusätzliche Kosten für den Bodenaustausch bzw. ein Gründungspolster aus Kies.

Die beiden Grundstücke, für die bis jetzt Zusagen vorliegen, haben nur etwa eine Tiefe von 60m. Eine Erschließung müsste deshalb voraussichtlich durch eine Straße mit Wendehammer parallel zur Staatsstraße an der Grundstücksgrenze erfolgen. Da diese Erschließung jedoch nur auf eine Seite umgelegt werden kann, wird diese sehr teuer.
Wenn das Oberflächenwasser nicht in den Mühlbach eingeleitet werden darf, entstehen durch die schlechte Versickerungsfähigkeit des Bodens weitere Kosten für die Entsorgung des Regenwassers.
Erhebliche Investitionskosten entstehen für die Gemeinde auch durch die Weiterführungen der leitungsgebundenen Erschließungen Kanal und Wasser von der Abzweigung „Am Hochfeld“ (fast 400m mit Gleisquerung) ohne ausreichende Gegenfinanzierung durch Herstellungsbeiträge.
Für die Erschließung von ca. 8400m² Bauland müssten ca. 1350m² Erschließung gebaut werden.
Hinzu kommt, dass ein Grundstückseigentümer nur in Erbpacht die Grundstücke vergeben wird.  

Beschluss

Das Gewerbegebiet nördlich der Saulgruber Straße wird weiterverfolgt. Die Verwaltung wird beauftragt mit einem Ingenieur eine grobe Kostenschätzung für die Erschließung zu erstellen. Der Vorsitzende wird beauftragt mit den Eigentümern der Flächen südlich der Staatsstraße Verhandlungen zu führen.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Behandlung der Empfehlungen der Bürgerversammlung vom 2. Mai 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.05.2019 ö 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung die Empfehlungen der Bürgerversammlung innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

Zum Haushalt der Gemeinde wurde von Herrn Rainer Moorstedt eine schriftliche Anfrage gestellt, diese wurde vom Kämmerer in der Bürgerversammlung beantwortet. Herr Moorstadt erklärte in der Bürgerversammlung, dass seine Fragen dabei ausreichend beantwortet wurden.

Ebenso lag eine schriftliche Anfrage des Vereins „Interessengemeinschaft Handel und Handwerk“ von 2. Vorsitzenden  Robert Elgas zu den weiteren Schritten für ein Gewerbegebiet vor. Der Vorsitzende konnte diese Fragen in der Bürgerversammlung nicht beantworten ohne der Gemeinderatssitzung vorzugreifen. Die von Herrn Elgas abgefragten Ergebnisse des Bodengutachtens wurden in der heutigen Sitzung behandelt.

In Bezug auf den Tagesordnungspunkt „Hörnlebahn“ gab es zahlreiche Wortmeldungen von Bürgern. Fragen zu den Vorträgen wurden von den Referenten, Herrn Christoph Wörmann vom Steuerbüro Wörmann, Herrn Weiler vom Planungsbüro Klenkhart & Partner und vom Erstern Bürgermeister beantwortet. Etwa zehn Bürger haben sich bereit erklärt in einem Arbeitskreis mitzuwirken. Die Ergebnisse des Arbeitskreises werden dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit vorgestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt fest, dass entsprechend Art. 18 Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung die Empfehlungen der Bürgerversammlung fristgerecht behandelt wurden.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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7. Hörnlebahn; Antrag der Fraktion Neue Liste zur Erstellung eines Grobkonzepts für die Sanierung und zur Reduzierung und Verkleinerung des Konzepts für eine neue Kabinenbahn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.05.2019 ö 7

Sachverhalt

Die Fraktion Neue Liste hat mit Schreiben vom 6. Mai 2019 zwei Anträge zur heutigen Sitzung gestellt (siehe Anhang).
Eine Mithilfe der Verwaltung ist alleine schon aus rechtlichen Gründen schwierig, da die Hörnle-Schwebebahn GmbH & Co. KG ein eigenständiges Unternehmen ist.
Der Gemeinderat hat außerdem in seiner Sitzung am 28. November 2016 einstimmig beschlossen, dass durch die Gemeindeverwaltung ab 1. Januar 2017 keine Verwaltungstätigkeiten mehr für die Hörnle-Schwebebahn GmbH & Co. KG ausgeführt werden.
Es kann also nur der Vorsitzende beauftragt werden als Vertreter der Gemeinde (Hauptgesellschafter) den Geschäftsführer mit entsprechenden Punkten zu beauftragen.
Ungeachtet dessen ist auf Grund der derzeitigen Personalsituation eine Mithilfe der Verwaltung nicht möglich.
Die Verwaltung ist derzeit auf Grund anderer freiwilligen Aufgaben der Gemeinde (Lampl-Anwesen, Besucherlenkung am Hörnle, …) und gemeindlicher Pflichtaufgaben (Bau Kindertagesstätte, Wasserhochbehälter, Schulsportanlage, Gewerbegebiet, Ortsentwicklung, Einheimischenprojekt am Kienzerleweg, Einführung Niederschlagswassergebühr,…) nicht in der Lage der Hörnle-Bahn GmbH & Co. KG bei deren Aufgaben zu unterstützen ohne dass eigene Aufgaben und Projekte zurückgestellt werden müssten.

Durch die Annahme der beiden Beschlüsse würde der angedachten Arbeitsgruppe der Arbeitsauftrag entzogen und dadurch diese hinfällig.

Beschluss 1

Beschluss 1:

Die Hörnle-Schwebebahn GmbH & Co. KG wird mit Hilfe des Vorsitzenden beauftragt ein Grobkonzept für die Sanierung der bestehenden Hörnle-Schwebebahn zu erarbeiten, welches alle im Vortrag von Herrn Jakob Wörmann aufgezeigten Schwachstellen beinhaltet. Diese sind im Besonderen, aber nicht ausschließlich:
  • Technische Ertüchtigung und Sicherstellung der TÜV-Zertifizierung
  • Sitz-, Einsteige- und Fahrkomfort
  • Berg- und Talstation
  • Sicherheitskonzept
  • Parkplatzkonzept
  • Vermarktung des alten Liftes

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 2

Beschluss 2:

Die Hörnle-Schwebebahn GmbH & Co. KG wird mit Hilfe des Vorsitzenden beauftragt, entsprechend dem Votum der Grundstücksbesitzer und der Bürgerversammlung, die vom Ingenieurbüro Klenkhart und Partner vorgeschlagene Lösung anzupassen. Besonders sollen hierbei folgende Baubereiche reduziert und verkleinert werden:
• Berg- und Talstation
• Bergrestaurant
• Parkplätze im Tal
• Skilifte (Schlepplifte)
• Wegenetz (Zusammenarbeit mit AA und Grundstückseignern)
Das Investitionsvolumen soll um mindestens 30% reduziert werden, ebenso wie die notwendige Nutzung des Hörnles zur Finanzierung des Investitionsvolumens.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 6

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8. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.05.2019 ö 8
Datenstand vom 01.10.2019 15:22 Uhr