Datum: 25.06.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Tagungsraum des Haus des Gastes
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:25 Uhr bis 23:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung
2 Informationen des Bürgermeisters
3 Bauanträge
3.1 Umbau am Bestand: Anhebung des bestehenden Dachstuhls um ca. 77cm am bestehenden Wohnhaus; Erlestraße 11
3.2 Nutzungsänderung, WC-Bestandsaufnahme, Balkonstiche, Zierbalkone, Außentreppe; St.-Martin-Straße 12
3.3 Antrag auf isolierte Abweichung von der gemeindlichen Gestaltungssatzung; Errichtung eines Carports mit PV-Modulen; Angerweg 2
4 Bebauungsplan Kienzerleweg; Behandlung der Stellungnahmen der Auslegung
4.1 Beschluss über nicht abgegebene Stellungnahmen von Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
4.2 Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen ohne Bedenken von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
4.3 Beschlüsse über die Stellungnahmen mit Bedenken und Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
4.3.1 Stellungnahme der Kreisbrandinspektion
4.3.2 Stellungnahme des Bergamtes
4.3.3 Stellungnahme der ESB
4.3.4 Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege
4.3.5 Stellungnahme der Handwerkskammer
4.3.6 Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
4.3.7 Stellungnahme der Telekom
4.3.8 Stellungnahme des Landratsamtes, Sachgebiete Baurecht, Naturschutz, Immissionsschutz und Wasserrecht
4.3.9 Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts
4.3.10 Anregungen des Bauausschusses
4.4 Beschluss über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit
4.5 Beschluss über die erneute Auslegung
5 Flurneuordnung; Grundsatzbeschluss
6 Kindergartengebühren; Ermäßigung für die Geschwisterkinder
7 Sonstiges

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1. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß § 22 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 68 vom 11. Juni 2019  wird gemäß § 26 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö informativ 2
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3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 3
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3.1. Umbau am Bestand: Anhebung des bestehenden Dachstuhls um ca. 77cm am bestehenden Wohnhaus; Erlestraße 11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 3.1

Sachverhalt

Siehe Antragsunterlagen

Das Bauvorhaben befindet sich im Innenbereich (§34 BauGB), ein Bebauungsplan besteht nicht.
Abweichungen von der gemeindlichen Gestaltungssatzung werden nicht beantragt. Lt. Plan können die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Vorhaben „Umbau am Bestand: Anhebung des bestehenden Dachstuhls um ca. 77 cm am bestehenden Wohnhaus“ das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3.2. Nutzungsänderung, WC-Bestandsaufnahme, Balkonstiche, Zierbalkone, Außentreppe; St.-Martin-Straße 12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 3.2

Sachverhalt

Siehe Antragsunterlagen

Das Vorhaben liegt im Innenbereich (§34 BauGB) in einem Dorfgebiet. Nach der Größe und der Betriebsbeschreibung fügt sich der Gewerbebetrieb in das Gebiet ein. Dies ist jedoch abschließend, ggf. mit Auflagen für den Betrieb, von den Immissionsschutztechnikern des Landratsamtes zu prüfen.
Die Grundstücksgrenzen verlaufen beim Anwesen fast ausschließlich an den Außenmauern (siehe Lageplan). Für die Balkone im Osten und Westen liegt keine Zustimmung des Eigentümers für den Überbau des fremden Grundstücks vor (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO).
Für die Bemessung der Abstandsflächen können die Balkone im Osten und Westen sowie die Außentreppe nicht außer Betracht bleiben, weil sie nicht mindestens zwei Meter von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben (Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 c) BayBO) bzw. über 5m in Anspruch nehmen (Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 a) BayBO). Durch die großflächige Ummantelung der Außentreppe und des Balkons im Westen wirken diese wie massive Gebäudeteile und sind deshalb nicht mehr untergeordnet. Sie brauchen deshalb eigene Abstandsflächen, die der Antragsteller weder auf eigenem, noch schriftlich auf fremdem Grundstück nachweisen kann.
Ebenso liegt der Nutzungsänderung keine Stellplatzberechnung bei.
Durch die Lage der neu eingebauten Fenster wird außerdem angenommen, dass der Antragsteller eine Wärmedämmung an der Fassade anbringen will, dies würde größtenteils auf dem Grundstück der Gemeinde erfolgen.
Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 24. Juni 2019 mit dem Antrag befasst.  

Beschluss 1

Beschluss 1:
Der Gemeinderat erteilt dem Vorhaben das bauplanungsrechtliche Einvernehmen.
Das Landratsamt wird gebeten zu prüfen, ob durch die Nutzungsänderung auch der Bestandsschutz entfällt.
Ohne Bestandsschutz ist der Stellplatznachweis zu prüfen. Ebenso bittet die Gemeinde die Abstandsflächen der neuen Bauteile zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beschluss 2:
Die Gemeinde stimmt als Grundstückseigentümer ausdrücklich einer Überbauung und einer Übernahme der Abstandsflächen nicht zu. Die untere Bauaufsichtsbehörde wird um weitere Schritte gebeten.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

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3.3. Antrag auf isolierte Abweichung von der gemeindlichen Gestaltungssatzung; Errichtung eines Carports mit PV-Modulen; Angerweg 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 3.3

Sachverhalt

Siehe Antragsunterlagen

Beantragt wird die Abweichung  von der Festsetzung der gemeindlichen Gestaltungssatzung in Bezug auf die Dachgestaltung von Garagen:
§6 Nr. 1 „Bei Hauptgebäuden und Nebengebäuden sowie Garagen sind nur Satteldächer mit einer Neigung zwischen 20 und 27 Grad zulässig.
Andere Dachformen und Dachneigungen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die besondere Dachform und/oder die besondere Dachneigung sich besser in die Eigenart der baulichen Umgebung einfügt.“
Die PV-Module bilden die Dacheindeckung.
§7 Nr. 3 „Solaranlagen müssen deren Dachneigung angepasst sein und dürfen die Dachfläche nicht wesentlich überragen.“ Durch diese Festsetzung sollen Anlagen flach auf dem Dach aufliegen bzw. in die Dachhaut  eingebaut werden. Die Verwaltung sieht bei einer Dacheindeckung durch die PV-Module die Ziele der Gestaltungssatzung erfüllt, eine Befreiung für die PV-Anlage als Abweichung von der Festsetzung für die Dacheindeckung ist daher nicht notwendig.

Da es sich bei dem Vorhaben um eine Grenzgarage im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO handelt, ist es gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b) BayBO ein verfahrensfreies Vorhaben, so dass über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften die Gemeinde zu entscheiden hat (Art. 63 Abs. 3 BayBO). Die Gemeinde erstellt den Genehmigungsbescheid, die untere Bauaufsichtsbehörde erhält lediglich eine Ausfertigung von Antrag und Bescheid.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt für das Vorhaben „Errichtung eines Carports mit PV-Modulen“ in Bezug auf die Dachform für das flache Pultdach einer Abweichung zu. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Bebauungsplan Kienzerleweg; Behandlung der Stellungnahmen der Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat Bad Kohlgrub hat in seiner Sitzung am 10. Juli 2018 die Aufstellung Bebauungsplans „Kienzerleweg“ im beschleunigten Verfahren nach §13 i. V. m. §13a und § 13b BauGB beschlossen. Der Entwurf samt Planzeichnung und textlicher Festsetzungen lag in der Zeit vom 29. August 2018 bis 1. Oktober 2018 im Rathaus zur Einsicht aus. Während der Auslegungsfrist konnt en Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Ebenso wurden auch die Behörden und Träger sonstiger Belange beteiligt, sie konnten in der gleichen Zeit Stellungnahmen abgeben.
Der Bauausschuss hat in seiner gestrigen Sitzung die Beschlussvorschläge bearbeitet, diese sind somit auch Empfehlungen des Bauausschusses.

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4.1. Beschluss über nicht abgegebene Stellungnahmen von Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.1

Sachverhalt

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt, haben aber keine Rückmeldung gegeben. Im Anschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Gemeinde bei nicht rechtzeitiger Abgabe einer Stellungnahme davon ausgeht, dass der jeweilige Aufgabenbereich durch die Bauleitplanung nicht berührt wird.

Vermessungsamt Weilheim
Gemeinde Unterammergau
Planungsverband Region 17 Oberland
E.ON
Bund Naturschutz
Bayernwerk
Gesundheitsamt

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von den genannten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange keine Stellungnahmen abgegeben wurden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.2. Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen ohne Bedenken von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.2

Sachverhalt

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben aber keine Bedenken oder sonstigen Hinweise bzgl. der Planung abgegeben.

Regierung von Oberbayern, höhere Landesplanungsbehörde:
„…steht die o.g. Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.“
Markt Murnau a. Staffelsee:
„…seitens des Marktes Murnau a. Staffelsee werden gegen die vorliegende Planung keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.“
Gemeinde Schwaigen:
„…die Gemeinde Schwaigen bringt zur Aufstellung des Bebauungsplans „Kienzerleweg“ in der Gemeinde Bad Kohlgrub keine Anregungen vor, da bauleitplanerische bzw. städtebauliche Belange der Gemeinde Schwaigen hier nicht berührt werden.“
Gemeinde Uffing a. Staffelsee:
„… keine Äußerung.“
Bayerischer Bauernverband:
„…der Bayerische Bauernverband als Träger öffentlicher Belange erhebt keine Einwände gegen obiges Vorhaben.“
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern:
„…gegen die o.g. Planung werden vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern keine Einwände vorgebracht.“
Staatliches Bauamt Weilheim:
„… keine Äußerung.“
Gemeinde Saulgrub:
„… keine Äußerung.“
IHK:
„… Mit dem dargelegten Planvorhaben besteht demnach vollumfänglich Einverständnis.“

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen der  Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ohne Äußerungen, Anregungen und Bedenken zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.3. Beschlüsse über die Stellungnahmen mit Bedenken und Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.3
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4.3.1. Stellungnahme der Kreisbrandinspektion

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.3.1

Sachverhalt

Stellungnahme der Kreisbrandinspektion:
(siehe Anlage)

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Kreisbrandinspektion zur Kenntnis.
Die Stellungnahme wird an den Maßnahmenträger, der die Erschließung des Gebiets vornimmt, zur Beachtung weitergeleitet. Da eine Freihaltung einer Mindestfahrbahnbreite von 3,1 m durch Rechtsprechung geregelt ist, sieht die Gemeinde derzeit keine Notwendigkeit bereits vorab Maßnahmen (z.B. durch Verkehrsschilder) ergreifen zu müssen. Einengungen zur Verkehrsberuhigung sind derzeit nicht geplant.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.3.2. Stellungnahme des Bergamtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.3.2

Sachverhalt

Stellungnahme vom 10. September 2018:
(siehe Anlage)
 
Ergänzend dazu die E-Mail des Bergamtes vom 26. September 2018:
(siehe Anlage)

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bergamtes zur Kenntnis, eine Aufnahme eines Hinweises wird nicht für notwendig erachtet, da der Bergbau in über 4 km Entfernung stattgefunden hat und auf Grund des  Höhenunterschiedes keine Auswirkungen auf das Bebauungsplangebiet zu erwarten sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.3.3. Stellungnahme der ESB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.3.3

Sachverhalt

Stellungnahme der Energie Südbayern:

(siehe Anlage)

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der ESB zur Kenntnis.
Die Stellungnahme wird an den Maßnahmenträger, der die Erschließung des Gebiets  vornimmt,  zur Beachtung weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.3.4. Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.3.4

Sachverhalt

Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege:
(siehe Anlage)

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Kenntnis. Da es sich um eine gesetzliche Regelung handelt und es keinerlei Hinweise auf Bodendenkmäler im Geltungsbereich gibt, sieht der Gemeinderat jedoch keine Notwendigkeit die Stellungnahme  in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.3.5. Stellungnahme der Handwerkskammer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.3.5

Sachverhalt

Stellungnahme der Handwerkskammer:
(siehe Anlage)

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Handwerkskammer zur Kenntnis.
Im Flächennutzungsplan sind sowohl der Geltungsbereich, als auch die Flächen nördlich, östlich und südlich davon als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, lediglich die Fläche im Westen ist eine Fläche für die Landwirtschaft.
Für die Häuser an der Straße „Am Hochfeld“  besteht ein Bebauungsplan mit der Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“.
Für die Flächen im Osten und Süden besteht kein  Bebauungsplan, auf Grund der überwiegend vorhandenen Wohnnutzung ist für diesen Innenbereich (§34 BauGB) ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet anzunehmen.
Bei den Handwerksbetrieben kann es sich also lediglich um nach §4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässige nicht störenden Handwerksbetriebe handeln, die durch das neue Gebiet keine Einschränkungen haben, da sie sich ja eh schon in einem allgemeinen Wohngebiet befinden.
Ein bauplanungsrechtliches Dorfgebiet, wie evtl. aus der Stellungnahme der Handwerkskammer herausgelesen werden könnte, kann nicht bestehen, da der dazu notwendige landwirtschaftliche Betrieb fehlt.
Im umgebenden Innenbereich fehlt eine so große Anzahl von (störenden) Handwerks- bzw. Gewerbebetrieben, dass im Gebiet diese so gewichtig sind, dass sie keine Ausnahmen mehr darstellen  und deshalb sich bei einer Bewertung ein Mischgebiet ergibt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.3.6. Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.3.6

Sachverhalt

Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim:
(siehe Anlage)

Obwohl der Sachbearbeiter des Bereichs Landwirtschaft die Stellungnahme auf dem Formblatt des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter „Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und Rechtsgrundlage“ aufgeführt wurde, konnte dieser auf Nachfrage durch die Verwaltung seine Aussagen weder ausreichend begründen noch eine einzige Rechtsgrundlage für seine Stellungnahme nennen.
Wie die Landwirtschaft durch ein angrenzendes Wohngebiet beeinträchtigt werden kann (Lärm, Staub, Erschütterung, Gerüche,…), konnte vom AELF nicht zufriedenstellend beantwortet werden. Auch die Frage, für welche landwirtschaftlichen Betriebe nahe dem Planungsgebiet eine Entwicklung möglich sein muss, wie diese Entwicklung ausschauen könnte und wie diese Entwicklung im Bebauungsplan berücksichtigt werden kann, konnte der Sachbearbeiter des AELF nicht beantworten. (Uri-Hof, keine Landwirtschaft, ca. 140m Luftlinie; Kienzerleweg 75, keine Landwirtschaft, ca. 250m Luftlinie; Pferdestall des Grundstückseigentümer des Bebauungsplangebiets auf der gegenüberliegenden Seite des Uri-Hofes ca. 230m Luftlinie; Kienzerleweg 80, keine Landwirtschaft, ca. 330m)
Bereits mehrfach haben Gemeinden im ländlichen Raum versucht durch Festsetzungen in Bebauungsplänen und sogar durch Grundbucheinträge auf den Baugrundstücken Klagen gegen die angrenzende Landwirtschaft bereits im Keim zu ersticken. Der Verwaltung ist jedoch kein Fall bekannt, wo durch diese Maßnahmen der gewünschte Zweck erreicht werden konnte. Entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan sind rechtswidrig und gefährden ihn insgesamt. Grundsätzlich gilt: Anwohner haben eine ordnungsgemäße Landwirtschaft zu dulden, eine nicht ordnungsgemäß geführte Landwirtschaft muss nicht geduldet werden. Ob eine Landwirtschaft ordnungsgemäß durchgeführt wird, hat im Streitfall ein Gericht zu klären. Die Gemeinde ist nicht in der Lage zu beurteilen, ob eine Fläche ordnungsgemäß landwirtschaftlich bewirtschaftet wird, dies ist auch nicht ihre Aufgabe.
Auffällig ist auch, dass die Interessenvertretung der Landwirtschaft, der Bayerische Bauernverband, trotz umfangreicher Erfahrungen bei der Beteiligung an Bauleitplanverfahren und trotz einer entsprechenden Verbandsstruktur mit erfahrenen Fachjuristen keine vergleichbare bzw. sogar eine Stellungnahme ohne Anregungen und Empfehlungen abgegeben hat.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt aus den genannten Gründen  keine entsprechenden Festsetzungen oder Hinweise auf Grund der Stellungnahme des AELF in den Bebauungsplan aufzunehmen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.3.7. Stellungnahme der Telekom

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.3.7

Sachverhalt

Stellungnahme der Telekom:

(siehe Anlage)

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Telekom  zur Kenntnis.
Die Stellungnahme wird an den Maßnahmenträger, der die Erschließung des Gebiets vornimmt,  zur Beachtung weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.3.8. Stellungnahme des Landratsamtes, Sachgebiete Baurecht, Naturschutz, Immissionsschutz und Wasserrecht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.3.8

Sachverhalt

Die Stellungnahme des Landratsamtes ist erst am 10. Oktober 2018 bei der Gemeinde eingegangen, obwohl die Frist bereits am 1. Oktober 2018 abgelaufen war. Die Stellungnahme könnte deshalb unberücksichtigt bleiben, das Landratsamt wurde im Anschreiben darauf hingewiesen.
Stellungnahme des Landratsamtes:
(siehe Anlage)

Beschluss 1

Zu A. Baurecht:
Zu 2.
Beschluss 1:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes zur Kenntnis.
Auf Anregung des Planers wird der Punkt 2.2
„Durch Terrassen und Balkone darf die zulässige GRZ um 20% überschritten werden.“
durch den Punkt 2.2
„Die Grundfläche kann gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, sonstige befestigte Flächen, Terrassen und Balkone bis zu einer maximalen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 überschritten werden. Dabei werden unversiegelte Flächen mit Belägen entsprechend der Festsetzung durch Text Nr. 5.12 nur zu 50% angerechnet.“ ersetzt.
Entsprechend dem Beschluss vom 12. März 2019 erhält der Punkt 2.1 folgende Fassung:
„Balkone bleiben bei der Berechnung der Grundfläche unberücksichtigt.“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beschluss 2:
Der Gemeinderat beschließt auch ein Doppelhaus zuzulassen. Die textlichen Festsetzungen Nr. 3. werden deshalb wie folgt geändert:
„3. Bauweise: offene Bauweise, max. Hauslänge 18,0 m, nur Einzelhäuser zulässig.
Ausnahmsweise kann nordöstlich der Straße "Am Hochfeld" auch ein Doppelhaus zugelassen werden. Die beiden Doppelhaushälften müssen gleichzeitig erbaut werden.“

4. wird wie folgt geändert:
„Mindestgröße eines Baugrundstücks: bei Einfamilienhäusern 500 m², bei Doppelhäusern 350 m²“

Bei einem Doppelhaus mit Mindestgröße verbleiben für zwei Einzelhäuser östlich der zukünftigen Erschließungsstraße ca. 566m² bzw. 567m², zwei Doppelhäuser sind nicht möglich, da bei der Mindestgröße das verbleibende Einzelhaus nur noch eine Grundstücksgröße von 433m² hätte. Ein Doppelhaus im östlichen Planungsgebiet muss im Anschluss an die Flurnummer 1470/1 entstehen. Im Bereich Kienzerleweg/ Ecke Am Hochfeld fällt das Gelände innerhalb des Baufensters um fast 3m, im Bereich anschließend an das Grundstück 1470/1 nur etwa 2m innerhalb des Baufensters. Nach Aussage des Ingenieurbüros, das für den Maßnahmenträger die Erschließung plant, ist bei einem Doppelhaus an der vorgeschlagenen Stelle die Erschließung am Günstigsten. Für die nördlichen Grundstücke ist eine leitungsmäßige Erschließung zur Straße „Am Hochfeld“ geplant, für die südlichen Parzellen ist diese zum Kienzerleweg hin geplant. Der Planer wird beauftragt entsprechende Regelungen einzuarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 3

Beschluss 3:
Auch im westlichen Baufenster wird die Firstrichtung  parallel zur zukünftigen Erschließungsstraße „Am Hochfeld“ festgesetzt, der Gemeinderat beauftragt den Planer mit der Änderung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 4

Beschluss 4:
Ein privater Eingrünungsstreifen und eine Durchgrünung der Baugrundstücke sind festgesetzt, zusätzliche Festsetzungen hält der Gemeinderat für nicht notwendig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 5

Zu 3.1:
Beschluss 5:

Zur Klarstellung wird in die textlichen Festsetzungen aufgenommen, dass Anlagen, die nach §4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe, Tankstellen) ausdrücklich nicht zugelassen werden. Der Planer wird mit der Einarbeitung beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Beschluss 6

Zu 3.2:

Beschluss 6:
Der Gemeinderat beschließt, dass Punkt 2.4 gestrichen wird. Punkt 2.3 erhält folgende Fassung:
„Die Wandhöhe von Hauptgebäuden, talseits gemessen von OKF Erd- bzw. Untergeschossboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit OK Dachhaut, darf max. 6,80 m betragen, einschließlich evtl. Abgrabungen. Dabei darf der Bezugsfußboden nicht mehr als 30 cm über dem ursprünglichen Gelände im Mittel der talseitigen Gebäudeecken liegen.“ Die 30 cm über dem ursprünglichen Gelände stellen einen Maximalpunkt dar, der Bauherr kann diesen auch unterschreiten und somit die Höhenlage des Gebäudes an das Gelände anpassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Beschluss 7

Zu 3.3:
Beschluss 7:
Auf Nachfrage erläuterte der Planer, dass ein unterschiedlicher Abstand der Baugrenzen zu den Nachbargrundstücken im östlichen Bereich gewählt wurde, da die südlichen Grundstücke durchschnittlich kürzer sind wie die nördlichen Grundstücke. Der Gemeinderat beauftragt den Planer dies in die Begründung des Bebauungsplanes aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 8

Beschluss 8:
Auf Nachfrage erläuterte der Planer, dass er auf Grund des steilen Geländes eine Zulässigkeit von Aufschüttungen bis zu 1,5m vorgeschlagen hat. Auf den Nachbargrundstücken im Innenbereich, aber auch im Außenbereich sind nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO Aufschüttungen bis zu 2m Höhe und 500m² Fläche verfahrensfrei, also ohne Anzeige und Genehmigung, möglich. Der Gemeinderat beschließt deshalb die Festsetzung so zu belassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 9

Beschluss 9:
Der Gemeinderat beauftragt den Planer den Punkt 5.4 wie folgt zu ändern:
„Dachüberstände an Hauptgebäuden müssen am Giebel mindestens 1,00 m und an der Traufe
mindestens 0,70 m haben.“ Die Erfahrung zeigt, dass es nur bei den Mindestdachüberständen Probleme gibt, jedoch nicht bei zu großen Dachüberständen. Der Gemeinderat lehnt deshalb eine Festsetzung des maximalen Dachüberstandes ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Beschluss 10

Beschluss 10:
Der Gemeinderat beauftragt den Planer den Punkt 5.12 wie folgt zu ändern:
„Garagenzufahrten, Stellplätze und Terrassen sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen,
wie z.B. wassergebundene Decken, Schotterrasen, Rasensteine sowie fugenoffenes Pflaster
ohne Unterbeton.“ Die Festlegung einer Mindestfugenbreite wird vom Gemeinderat abgelehnt. Immer wieder werden, auch von der unteren Bauaufsichtsbehörde, schlanke Bebauungspläne gefordert, andererseits werden dann aber solche Stellungnahmen abgegeben. Außerdem wird von der Gemeinde auch immer wieder festgestellt, dass von der unteren Bauaufsichtsbehörde Verstößen gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes, die von den Fachstellen des Landratsamtes gefordert werden, nur sehr schleppend  nachgegangen wird. Festsetzungen in Bebauungsplänen machen nur Sinn, wenn Verstöße auch geahndet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 11

Beschluss 11:
In den angrenzenden Innenbereichs-Gebieten im Osten und Süden können Garagen nach der BayBO errichtet werden, es sind nur die Vorgaben der gemeindlichen Gestaltungssatzung einzuhalten. Im Bauausschuss wurde bereits über die Festsetzungen zu den Garagen diskutiert. Auf Grund der geringen Größe der Grundstücke vermuten die Ausschussmitglieder, dass eher Carports entstehen werden. Durch die Topographie ist der Gestaltungsspielraum für Garagen ebenfalls erheblich eingeschränkt. Bei einem Stauraum von 3m vor den Garagen kann dieser nicht als Parkplatz z. B. für Gäste genutzt werden, er dient somit ausschließlich der besseren Sicht beim Ausfahren aus einer geschlossenen Garage. Ein Parken von Autos auf der 5m breiten Erschließungsstraße ist nicht möglich, da die Mindestrestbreite von 3,1m meist nicht eingehalten werden kann (70% der neu zugelassenen Fahrzeuge haben eine Breite über 2m, Quelle ADAC), die Kurzzeitparkplätze vor den Garagen helfen also den Parkdruck zu verringern. Der Gemeinderat beschließt für den Punkt 6.1 folgenden Wortlaut: „Vor Garagen ist ein Stauraum zur öffentlichen Straße von 5m einzuhalten. Ansonsten gilt für die Garagen die BayBO.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 12

Beschluss 12:
Der Gemeinderat versucht einen möglichst schlanken Bebauungsplan zu erstellen, ausufernde Festsetzungen wie Pflanzlisten o. Ä. werden vom Gemeinderat deshalb ausdrücklich abgelehnt. Ausdrückliches Ziel des Bundesgesetzgebers war es durch die Einführung der §§ 13a und 13b BauGB Wohnraum zu schaffen ohne zusätzliche Erschließungskosten und zeitliche Verzögerungen für Umweltbericht und Ausgleichsflächen. Der Gemeinderat hält die Festsetzung unter 7.2 für ausreichend.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 13

Beschluss 13:
Die derzeitige Gestaltungssatzung der Gemeinde Bad Kohlgrub ist seit 2003 in Kraft. In dieser sind seit über 15 Jahren Festsetzungen zu Quer- und Zwerchgiebeln enthalten. Das Landratsamt hat selbst bei Stellungnahmen zur Überarbeitung der derzeitigen Gestaltungssatzung festgestellt, dass vor Allem durch Gebäude, die im Rahmen des Kurbetriebs in den letzten 100 Jahren entstanden sind, keine einheitliche regionale bzw. bäuerliche Baugestaltung durchgängig vorhanden ist und es eine nicht unerhebliche Anzahl von älteren Dachaufbauten im Ortsbereich gibt. Der Gemeinderat beschließt deshalb die Festsetzung unverändert zu belassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 14

Zu 3.4
Beschluss 14:
Der Gemeinderat stellt fest, dass zum Bebauungsplan eine Begründung erstellt wurde, diese wurde im Rahmen der ersten Auslegung dem Landratsamt übersandt. Zu den Umweltbelangen ist in der Begründung Folgendes festgehalten: „Beim gewählten Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans nach § 13 b BauGB entfällt das Erfordernis der Umweltprüfung. Zudem ist die Eingriffsregelung suspendiert.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 15

Zu B. Naturschutz
Beschluss 15:
Der Gemeinderat lehnt eine Aufnahme des vorgeschlagenen Textes in die Festsetzungen ab, da er ihn für nicht notwendig hält.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 16

Zu C. Immissionsschutz
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Immissionsschutzes, auch im Hinblick auf die Stellungnahme des AELF, zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.3.9. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.3.9

Sachverhalt

Gemäß dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass das Niederschlagswasser auf den Grundstücken versickert werden soll. Im Bereich des Bebauungsplanes wurde durch den Eigentümer Sickertests durchgeführt, mit nur teilweise zufriedenstellendem Ergebnis. Vom Wasserwirtschaftsamt wurde deshalb ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept gefordert.
Da es umfangreichen Schriftverkehr mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem Ingenieurbüro über mehrere Monate gab, wird aus Vereinfachungsgründen dem Gemeinderat nur das Ergebnis vorgestellt.

Vom Ingenieurbüro Wipflerplan ist folgendes Konzept geplant:

  • Versickerung der Straßenentwässerung über eine Rigole
  • Die Größe der Rigole wird auf ein Starkregenereignis wie es rechnerisch alle zehn Jahre vorkommt, ausgelegt. Die darüber hinausgehende Wassermenge wird dem Regenwasserkanal in der Badstraße zugeführt.
  • Die Privatgrundstücke versickern ebenfalls das Regenwasser über Rigolen im eigenen Grundstück.
  • Lt. Aussage des Baugrundgutachters ist eine Beeinflussung der unterhalb gelegenen Bebauung nicht zu erwarten.
  • Lt. den Berechnungen der Rigolen (Straßenentwässerung und exemplarisch für Parzelle 1) wird jeweils für die Versickerungsanlage eine Fläche von 1000 m² nicht überschritten. Daher kann aus Sicht des WWA das Niederschlagswasser erlaubnisfrei unter Einhaltung der NWFreiV und TRENGW und der Beachtung der Hinweise aus dem E-Mail des WWA vom 24. Juni 2019 beseitigt werden.

Da nach telefonischer Rückfrage beim Wasserwirtschaftsamt keine widersprüchlichen Stellungnahmen anderer Träger öffentlicher Belange zu erwarten sind, ist dieses mit der Erstellung des Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes während der zweiten Auslegung und einer Fertigstellung zum Satzungsbeschluss einverstanden.

Außerdem wurden im Schreiben vom 19.09.2018 noch folgende Hinweise gegeben:

(…)

3.2 Lage zu Gewässern
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.
Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre mit Extremniederschlagsereignissen sollte gerade bei einer Hanglage mit wenig sickerfähigem Untergrund ein besonderes Augenmerk auf die Höhenfestsetzung der Fußbodenoberkante Erdgeschoss gelegt werden, damit bei einem Starkregenereignis das Wasser nicht ins Haus läuft.

3.3 Altlastenverdachtsflächen
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.
Dem Amt liegen keine Informationen über Altlasten oder Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim zuständigen Landratsamt zu erfragen.
Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 Bay-BodSchG). Der Aushub ist z. B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.

3.4 Wasserversorgung
Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.

3.5 Abwasserentsorgung

3.5.1 Häusliches Schmutzwasser
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage – wenn möglich im Trennsystem – anzuschließen. Die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlagen ist nach DIN 1986-30 vor Inbetriebnahme nachzuweisen.
Das öffentliche Kanalnetz ist entsprechend den technischen Regeln (DIN EN 752) zu erstellen und zu betreiben.

4. ZUSAMMENFASSUNG
Unter Beachtung unserer Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.
Wir bitten die Gemeinde, uns die schadlose Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers durch Nachweis der Aufnahmefähigkeit des Untergrundes sowie durch Vorlage eines Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes zu bestätigen.
Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.

Beschluss 1

Beschluss 1:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts zur Kenntnis.
Das Büro Wipflerplan wird beauftragt bis zum Satzungsbeschluss ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept anhand der oben genannten Punkte zu erstellen und dies mit dem Wasserwirtschaftsamt abschließend abzustimmen. Es ist ein entsprechender Passus in die Begründung des Bebauungsplanes aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beschluss 2:
Zu 3.2:
Durch die Festsetzung 2.3 des Bebauungsplanes ist es den Bauherrn möglich die Höhenlage des Hauses in Bezug auf das Gelände und die Straße zu beeinflussen. Es ist den Bauherrn daher möglich ihre Häuser durch entsprechende Höhenlage zu schützen. Außerdem wurde an das Ingenieurbüro, das die Straßenplanung übernimmt, die Information weitergegeben, dass die Erschließungsstraße gegenläufig zum Hang geneigt sein soll, damit das Regenwasser auf der Straße nicht in Richtung der niedriger liegenden Häuser im Osten läuft.
Zu 3.4:
Die Kreisbrandinspektion hat bereits auf das entsprechende Blatt der DVGW hingewiesen.
Zu 3.5:
Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem entsprechend dem Stand der Technik.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.3.10. Anregungen des Bauausschusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.3.10

Sachverhalt

In der Bauausschuss-Sitzung vom 10. September 2018 wurden die Anregungen von Gemeinderatsmitglied Wojciak behandelt:

+ Erhöhung der Grundflächenzahl auf 0,3.
 
Nach Diskussion regt der Bauausschuss auf Vorschlag von Planer Fussenegger an, die Grundflächenzahl für das Hauptgebäude bei 0,2 zu belassen, die Zahl für Haus incl. Nebengebäude jedoch auf 0,4 zu erhöhen, um Doppelgaragen mit Zwischengebäude für Gartengeräte usw. zu ermöglichen und z.B. weitere Gartenhäuser zu vermeiden. (siehe auch Stellungnahme des Landratsamtes und den Beschluss 1 dazu)

+ Erhöhung der Wandhöhe von 6,30m auf 7m.
Hier soll lt. Bauausschuss die Wandhöhe von 6,30m beibehalten werden, da ja die Möglichkeit besteht den Giebel außermittig anzubringen.

+ Zulässigkeit von Doppelhäusern.
Hier soll lt. Bauausschuss der Bebauungsplan dahingehend geändert werden, dass ein Doppelhaus und 2 EFH festgelegt werden. Der Planer Fussenegger macht die Änderungen im Bebauungsplan.

+ Freigabe der Firstrichtung für die westlichen Grundstücke.
 Siehe Beschluss 3 Stellungnahme des Landratsamtes: Auch im westlichen Baufenster wird die Firstrichtung  parallel zur zukünftigen Erschließungsstraße „Am Hochfeld“ festgesetzt, der Gemeinderat beauftragt den Planer mit der Änderung.

Beschluss

Ein Teil der Anregungen wurde bereits in der Stellungnahme des Landratsamtes angesprochen und entsprechende Beschlüsse (Grundflächenzahl, Doppelhaus, Firstrichtung) gefasst. Bei der Wandhöhe schließt sich der Gemeinderat der Empfehlung des Bauausschusses an, dass eine höhere Wandhöhe durch die Möglichkeit eines außermittigen Firstes nicht notwendig ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.4. Beschluss über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.4

Sachverhalt

In der Bekanntmachung vom 23. August 2018 wurde die Öffentlichkeit informiert, dass der Gemeinderat Bad Kohlgrub in seiner Sitzung am 10. Juli 2018 die Aufstellung Bebauungsplans „Kienzerleweg“ beschlossen hat.
Ebenso wurde bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § §13 i. V. m. §13 a und 13b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung und ohne einen Umweltbericht sowie ohne Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie ohne zusammenfassende Erklärung aufgestellt wird und dass keine umweltbezogenen Informationen vorliegen.
In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf samt Planzeichnung und textlicher Festsetzungen in der Zeit vom 29. August 2018 bis 1. Oktober 2018 im Rathaus Rathaus während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich ausliegt und in dieser Zeit Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können.
Es wurde darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können sowie auf weitere Rechtsfolgen unterbliebener Stellungnahmen.

Im Auslegungszeitraum wurden von der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass im Auslegungszeitraum von der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.5. Beschluss über die erneute Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.5

Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung und den Planer mit der Einarbeitung der Beschlüsse und der erneute Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. §13, §13a und §13b BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5. Flurneuordnung; Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 5

Sachverhalt

Im Gemeindegebiet liegen die gemeindlichen Wege oft in der Natur nicht auf den gemeindlichen Flurnummern und haben sich aus den unterschiedlichsten Gründen auf Privatgrundstücke verlegt. Dies ist sowohl außerhalb, aber auch innerhalb der Weiler der Fall (siehe beiliegende Beispiele, Flächen der Gemeinde orange markiert). Dies führt immer wieder insbesondere innerhalb der Weiler zu Fragen, z. B. der Haftung und der Verkehrssicherungspflicht.
Auch zeigt sich beim Blick in die Flurkarte immer wieder, dass Grundstücksgrenzen nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (zu erkennen an den gestrichelten Grenzlinien) und oftmals auch die Grenzpunkte bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken komplett fehlen.

Auf den Aufruf im Gemeindeblatt haben sich mehrere Landwirte gemeldet, die grundsätzlich Interesse an einer Flurneuordnung haben.
Diese Flurneuordnung würde das Amt für ländliche Entwicklung (ALE) durchführen. Bei einem ersten Gespräch mit einem der Sachbearbeiter anhand des Beispiels Sprittelsberg hat dieser bestätigt, dass solch eine Flurneuordnung sich mit den gesetzlichen Zielen und den Aufgaben seines Amtes decken. Ziel muss immer eine Verbesserung der Bewirtschaftung für die Landwirtschaft sein. Außerdem erläuterte er folgende Punkte als Vorteile für die Grundstückseigentümer, die sich am Verfahren beteiligen:
  • Keine Kosten für das Vermessungsamt, das ALE führt die amtliche Vermessung selbst durch
  • Keine Kosten für Notar und Grundbuchamt, das ALE kann selbst Änderungen am Grundbuch vornehmen
  • Lediglich Kosten für das Vermessungsmaterial
  • Grundstückseigentümer können ihre Kosten senken, wenn sie als Vermessungsgehilfen Grenzsteine selbst setzen
  • Geringe Kosten, geschätzt bisher ein mittlerer zweistelliger Betrag pro Hektar
  • Das ALE übernimmt die Rolle des Moderators und Beraters, Entscheidungen treffen jedoch ausschließlich die Grundstückseigentümer. Das ALE führt diese Entscheidungen dann durch Vermessung und Grundbuchänderungen aus.
  • Gemeinde ist lediglich als einer der Grundstückseigentümer betroffen, keine darüber hinausgehenden zusätzlichen Arbeiten für die Verwaltung
Sollten im Rahmen der Flurneuordnung öffentliche Wege neu gebaut werden, so werden diese mit bis zu 80% bezuschusst  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt als Grundstückseigentümer betroffener Flächen beim Amt für ländliche Entwicklung einen Antrag auf Flurneuordnung zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Kindergartengebühren; Ermäßigung für die Geschwisterkinder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 6

Sachverhalt

Von der Caritas wurde vor dem Beschluss des Gemeinderats in der letzten Sitzung weder mündlich, noch schriftlich (z. B. in den Vertragsentwürfen) auf eine Geschwisterregelung hingewiesen, die Verwaltung wurde erst bei der Übermittlung der neu beschlossenen Gebühren von der Kindergartenleitung auf die Regelung aufmerksam gemacht.
Die Caritas als Träger der Einrichtung gewährt einen Rabatt von 29€/Monat für jedes zweite und weitere Kind in der Einrichtung, nur das erste Kind zahlt den vollen Betrag. Die Regelung gilt auch in den anderen Kindergärten der Caritas Garmisch-Partenkirchen in Bad Bayersoien, Peiting und Hohenpeißenberg. Üblich ist die Geschwisterregelung vor Allem bei kirchlichen Einrichtungen, bei gemeindlichen Kindergärten z. B. in Oberammergau wurde in der Satzung keine entsprechende Regelung gefunden. Lt. Kindergartenleitung gibt es ca. fünf bis sechs Kinder jährlich, die von der Geschwisterregelung profitieren.    
Auf Nachfrage erläuterte Herr Fonseca, Caritas, dass bei der Einführung nur soziale Gründe für die Ermäßigung gesprochen haben, ein geringerer (Verwaltungs-) Aufwand entsteht bei Geschwisterkindern nicht. Ob auf Grund des zusätzlichen Zuschusses der Staatsregierung von 100€ je Monat und Kind diese zusätzliche soziale Komponente noch notwendig ist, muss der Gemeinderat entscheiden.  Die Geschwistervergünstigung wirkt sich direkt auf das Defizit, das die Gemeinde übernehmen muss, aus.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass auf Grund der zusätzlichen Förderung der Staatsregierung in Höhe von 100€ je Kind und Monat die Geschwistervergünstigung nicht mehr notwendig ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

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7. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 7
Datenstand vom 04.08.2020 14:43 Uhr