Datum: 11.02.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Tagungsraum des Haus des Gastes
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:00 Uhr bis 22:55 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung
2 Informationen des Bürgermeisters
3 Bausache; Flst.-Nr.: 231/4; Erlass einer Abrundungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 BauGB
4 Bausache; Flst.-Nr. 312/11, Neubau einer Garage, Isolierte Befreiung
5 Bausache; Bauantrag, Flst.-Nr.: 243/1; Erneuerung des Dachgeschosses und Dachstuhls, Abgrabung, Bau eines Wintergartens, neue Fenster und Türen, Anbringen einer Außendämmung
6 St.-Rochus-Friedhof; Erweiterung Urnengrabanlage
7 Offene Ganztagsschule; Gebührenerhöhung für Freitags- und Ferienbetreuung
8 Bebauungsplan "Gewerbegebiet Gotthelfweg"; Aufstellungsbeschluss
9 Neuerlass der Ortsgestaltungssatzung zum 01.03.2020
10 Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages; Neuerlass zum 01.03.2021 -Wiedervorlage
11 Sonstiges

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1. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.02.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß § 22 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der öffentlichen Sitzung Nr. 77 vom 14.01.2020 zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 77 vom 14.01.2020 wird, mit der im Disku ssionverlauf angemerkten Änderung, gemäß § 26 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.02.2020 ö informativ 2

Sachverhalt

Moorkurier:
Nach 20 Jahren unermüdlicher Tätigkeit hat der bisherige Herausgeber des Moorkuriers, Herr Ludwig Kern, den Kurier in jüngere Hände übergeben. Für Herrn Kern war er nie nur eine Aufgabe. Er widmete „seinem“ Moorkurier sehr viel Zeit, Liebe und Hingabe. Es war ihm immer eine Herzensangelegenheit, dass das Heft von Gästen und Einheimischen gelesen wird, eine umfassende Übersicht über sämtliche Veranstaltungen im Ort bietet, mit Highlights, örtlichen Besonderheiten, Fahrplänen, Öffnungszeiten der Geschäfte und Lokale, bis hin zu wichtigen Adressen und Telefonnummern, sowie Sprechzeiten und Notdiensten von Ärzten und Zahnärzten. Herr Kern hat den Moorkurier zum unerlässlichen Begleiter für Gäste und Bürger in Bad Kohlgrub gemacht. Hierfür habe ich ihm im Rahmen ein kleinen Feierstunde ein herzliches Vergelt´s Gott gesagt. Die neuen Herausgeber, dem Team der Druckerei Kriechbaumer um Stephan Dörfler, mit denen Herr Kern bereits viele Jahre zusammen gearbeitet hat, wünschen wir viel Freude und Erfolg mit unserem Moorkurier, weiterhin gute Zusammenarbeit mit den Inserenten, den Veranstaltern und Vereinen, sowie der Kur- und Tourist-Information und der Gemeinde Bad Kohlgrub.

Tourismus:
Nachdruck der Gästebroschüre „Mein Bad Kohlgrub“ liegt bei Druckerei

Energiewende:
Der Bauhof hat gerade den Wander-E-Scooter der ZugspitzRegion bis Anfang März zum testen. Wir sind die ersten.

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3. Bausache; Flst.-Nr.: 231/4; Erlass einer Abrundungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.02.2020 ö 3

Sachverhalt

Die Eigentümer des Flst.-Nr. 231/4 (Prentstr. 30) beabsichtigen die Neuerrichtung eines Wohngebäudes auf ihrem Grundstück. Da sich dieser Grundstücksteil aktuell im Außenbereich befindet, ist der Erlass einer Abrundungs- und Ergänzungssatzung erforderlich, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu ermöglichen. Diese Satzung wurde durch den Eigentümer bei einem Planungsbüro in Auftrag gegeben und wird dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung vorgelegt.
Vor dem Satzungserlass ist noch eine Beteiligung der Nachbarn und der Träger öffentlicher Belange erforderlich, wobei deren Belange berücksichtigt werden müssen.

Die Sache wurde bereits in der Sitzung des Bauausschusses am 07.02.2020 behandelt.

Der Bauausschuss empfiehlt, das Baufenster kleiner zu gestalten (siehe Anlage) und die GRZ auf 0,25, sowie die GFZ auf 0,50 festzusetzen. Wenn die Planung diesbezüglich geändert ist, kann die Aufstellung und den Erlass einer Abrundungs- und Ergänzungssatzung für das Flst.-Nr. 231/4 nach den vorgelegten Plänen erfolgen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass die vorliegenden Abrundungs- und Ergänzungssatzung überarbeitet werden soll mit einer GRZ von 0,3, einer GFZ von 0,6 zzgl. einer Überschreitungsmöglichkeit für Nebenanlagen und befestigte Flächen von 80 %.
Der geänderte Satzungsentwurf ist dem Gemeinderat wieder zur Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3

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4. Bausache; Flst.-Nr. 312/11, Neubau einer Garage, Isolierte Befreiung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.02.2020 ö 4

Sachverhalt

Der Antragsteller plant die Errichtung einer Garage auf seinem Grundstück Flst.-Nr. 312/11. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lindachtal“. Dieser Plan schreibt unter anderem die Ausrichtung der Firstrichtung von Haupt- und Nebengebäuden vor. Von dieser Festsetzung soll vorliegend abgewichen werden, da ohne die Abweichung das Vorhaben nicht realisierbar ist. Aufgrund des Zuschnittes des Grundstücks lässt sich das Vorhaben nicht auf andere Weise im Grundstück platzieren.
Als Garage ist das Vorhaben gem. Art 57 Abs.1 Nr. 1 Buchst. b) BayBO verfahrensfrei.

GRM Niklas ist als Onkel des Antragstellers wegen persönlicher Beteiligung gem. Art 49 GO von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Die Sache wurde bereits in der Sitzung des Bauausschusses am 07.02.2020 behandelt. Der Bauausschuss empfiehlt, die beantragte Abweichung zu genehmigen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die beantragte Abweichung zu genehmigen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5. Bausache; Bauantrag, Flst.-Nr.: 243/1; Erneuerung des Dachgeschosses und Dachstuhls, Abgrabung, Bau eines Wintergartens, neue Fenster und Türen, Anbringen einer Außendämmung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.02.2020 ö 5

Sachverhalt

Der Antragsteller plant auf seinem Grundstück Fl.-Nr. 243/1, Lindelestraße 6, eine umfassende Sanierung des Bestandsgebäudes. Dabei ist die Erneuerung des Dachgeschosses und des Dachstuhls, Abgrabungen im Eingangsbereich, der Bau eines Wintergartens, die Erneuerung der Fenster und Türen sowie das Anbringen einer Außendämmung geplant.
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich, wodurch sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit aus § 34 BauGB ergibt.
Da das bestehende Gebäude nicht wesentlich verändert wird, ist von einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auszugehen.
Die Sache wurde bereits in der Sitzung des Bauausschusses am 07.02.2020 behandelt. Der Bauausschuss empfiehlt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6. St.-Rochus-Friedhof; Erweiterung Urnengrabanlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.02.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der Bauausschusssitzung vom 10.01.2020 wurde unter „Sonstiges“ die Erweiterung der Urnengrabanlage am St.-Rochus-Friedhof behandelt. Der Bauausschuss hat sich dabei dafür ausgesprochen, die Sache dem Gemeinderat vorzulegen.
Die Nachfrage nach Urnengräbern ist weiterhin hoch. An der bestehenden Anlage sind aktuell nur noch 10 Urnennischen frei. An der Urnengrabanlage könnten durch eine Erweiterung an der Außenwand nach einer ersten Planung 60 neue Urnengräber geschaffen werden. Die Gesamtkosten werden auf rund 34.000 Euro geschätzt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Urnenwand auf dem St.-Rochus-Friedhof zu erweitern. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7. Offene Ganztagsschule; Gebührenerhöhung für Freitags- und Ferienbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.02.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Im Rahmen der offenen Ganztagesschule sind für die Freitags- und Ferienbetreuung in der Grund- und Mittelschule Bad Kohlgrub sind für das Jahr 2019 Gesamtkosten in Höhe von 14.151,97 Euro entstanden. Die Dienstleistung wird für die Gemeinde durch das BRK ausgeführt. Die Elternbeiträge sind in diesem Defizit bereits berücksichtigt. Aktuell werden in der Freitagsbetreuung insgesamt rund 35 Kinder betreut.
Es wird daher vorgeschlagen, die Gebühren für die Freitags- und Ferienbetreuung ab dem Schuljahr 2020/2021 zu erhöhen. Die Freitagsbetreuung ist derzeit kostenlos; vorgeschlagen werden 10,00 Euro je Freitag. Die Gebühr für die Ferienbetreuung beträgt derzeit 50,00 Euro/Woche; vorgeschlagen werden 80,00 Euro/Woche.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Jahreskosten 2019 für die Freitags- und Ferienbetreuung zur Kenntnis. Für die Betreuung wird ab dem Schuljahr 2020/2021 für die Freitagsbetreuung eine monatliche Pauschale von 30,00 Euro je Kind für maximal 11 Monate (September bis Juli) erhoben; die Gebühr für die Ferienbetreuung wird auf 60,00 Euro/Woche erhöht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 5

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8. Bebauungsplan "Gewerbegebiet Gotthelfweg"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.02.2020 ö 8

Sachverhalt

Zur Erkundung für die Ausweisung eines Gewerbegebietes wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.08.2019 eine Bodenuntersuchung mit Sickertest am Gotthelfweg durchgeführt. Das Ergebnis der Untersuchung wurde dem Gemeinderat am 10.12.2019 vorgestellt.

Das mögliche Gewerbegebiet hat eine voraussichtliche Größe von rund 13.000 qm.
Seitens der Regierung von Oberbayern sowie des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen wurde bereits signalisiert, dass raumplanerische Gründe der Entwicklung eines Gewerbegebiets aufgrund der schwierigen Topographie Bad Kohlgrubs an dieser Stelle nicht entgegenstehen (siehe Anlage). In der V ergangenheit wurde bereits eine Standortuntersuchung durchgeführt, bei der der nun vorgelegte Standort als „gut“ für die Ansiedlung eines Gewerbegebiets bewertet wird (siehe Anlage).

Mit dem bloßen Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, entstehen der Gemeinde noch keine Kosten.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt für die Flurnummer 522 Gemarkung Bad Kohlgrub die Neuaufstellung eines Bebauungsplans bei gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren mit dem Planungsziel, auf dieser Fläche ein Gewerbegebiet zu schaffen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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9. Neuerlass der Ortsgestaltungssatzung zum 01.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.02.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die bestehende Ortsgestaltungssatzung wurde in mehreren Sitzungen überarbeitet und an die aktuellen Anforderungen und Gegebenheiten angepasst. Die GRM Doll und Fussenegger haben in der Zwischenzeit noch folgenden Änderungsvorschlag zum Text zur Satzung für § 6 Dachgestaltung Absatz 4:

Dachaufbauten bzw. Dachvorbauten wie Quergiebel und Zwerchgiebel sind zugelassen, wenn es sich um Gebäude in einer Bauweise E + D (Erdgeschoss und Dachgeschoss) mit bis zu 1,80 m Kniestock handelt.
Bei Gebäuden mit 2 Vollgeschossen und mehr muss die Hauslänge mindestens 12,00 m betragen.
Die Dachneigung des Haupthauses ist hierbei einzuhalten.
Die Giebelhöhe des Quer- bzw. Zwerchgiebels muss mindestens 30 cm unter der Giebelhöhe des Hauptgebäudes liegen.
Wichtig ist jedoch, dass insgesamt eine harmonische Gestaltung entsteht, indem Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander passen.

Der Bauausschuss hat den Änderungsvorschlag in seiner Sitzung am 07.02.2020 diskutiert.

Der Bauausschuss empfiehlt nach Diskussion einstimmig, den von den GRM Doll und Fussenegger eingebrachten Änderungsvorschlag zum Text zur Ortsgestaltungssatzung §6, Abs.4 aufzunehmen. Er empfiehlt, den Erlass der Satzung in der vorgelegten Form.

Anmerkungen des Landratsamtes/Bauamtes Garmisch-Partenkirchen zu
  • § 2, Abs.1: statt „Werkstoff“, „Fassaden- bzw. Oberflächenmaterialien“
  • § 3, Abs. 1: „wo sie das Ortsbild stören“ ist zu ungenau definiert
  • § 4 Kniestock: noch notwendig im Hinblick auf Wohnraum schaffen unterm Dach?
  • § 6, Abs. 1: „30 Grad“. Sollen Gauben möglich sein? Sind nicht ortstypisch. Sonst 28 Grad festlegen
  • § 6, Abs. 4:  
  • Hauslänge soll mindestens 14m betragen.
  • Einfügen: Die Breite der Quer- bzw. Zwerchgiebel muss mindestens 1/4 und darf höchstens ein 1/3 der Länge des Hauptbaukörpers betragen. Bei Doppel- oder Reihenhäusern ist eine Einigung unter den Besitzern weitere Voraussetzung für eine Genehmigung
  • Letzter Satz „Wichtig ist jedoch …“ weglassen, da zu ungenau definiert (sieht jeder anders)
  • § 7, Abs. 2: … und in den Farben lt. § 7, Absatz 1, Satz 1 „in matter Ausführung“ zulässig
  • § bzgl. Werbeanlagen nicht gänzlich streichen. Formulierungen wie
  • Das Anbringen von Werbeanlagen an Balkonen und Zäunen ist unzulässig
  • Werbeanlagen sind nur in unmittelbarer Nähe zulässig
wieder aufnehmen


Diskussion aus der Gemeinderatssitzung vom 14.01.2020:
Der Vorsitzende geht die einzelnen Paragraphen der überarbeiteten Ortsgestaltungssatzung durch, wobei der Gemeinderat sich jeweils äußert. Heftig diskutiert werden unter anderem die Fassadengestaltung im Bezug auf den Baustil und Fensterläden sowie die Dachgestaltung mit Zwerch- und Quergiebeln. In Bezug auf letzteres wird GRM Wojciak in der nächsten Sitzung 3D-Grafiken zur besseren Veranschaulichung vorstellen. Die gemachten Änderungswünsche werden von der Verwaltung in den Entwurf der neuen Ortsgestaltungssatzung eingearbeitet. Konsens bestand darüber, dass das Ortsbild „alpenländisch“ geprägt sein soll und Fertighäuser bzw. deren Architektur nicht wünschenswert seien.
Ein förmlicher Beschluss wurde nicht gefasst. Der Entwurf der Ortsgestaltungssatzung soll erneut überarbeitet werden und anschließend wieder vorgelegt werden.

Beschluss 1

Antrag durch GRM Baumgartl auf vollständige Streichung des § 4 (Kniestock).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Beschluss 2

Antrag durch BGM Degele auf Beibehaltung der Dachneigung von 18 und 30 Grad in § 6 Abs. 1 Satz 1 (neu § 5 Abs. 1 Satz 1) .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Beschluss 3

Bestimmung und Formulierung zu § 6 Abs. 4 Satz 2 (alt), neu § 5 Abs. 4 Satz 4:
„Bei Gebäuden mit 2 Vollgeschossen und mehr muss die Hauslänge mindestens 16,00 m betragen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 10

Beschluss 4

Bestimmung und Formulierung zu § 6 Abs. 4 Satz 2 (alt), neu § 5 Abs. 4 Satz 4:
„Bei Gebäuden mit 2 Vollgeschossen und mehr muss die Hauslänge mindestens 14,00 m betragen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 5

Beschluss 5

Einfügung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 (alt), neu § 5 Abs. 4 Satz 1:
„Die Breite der Quer- bzw. Zwerchgiebel muss mindestens 1/4 und darf höchstens ein 1/3 der Länge des Hauptbaukörpers betragen. Bei Doppel- oder Reihenhäusern ist eine Einigung unter den Besitzern weitere Voraussetzung für eine Genehmigung.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Beschluss 6

Entfernung des § 6 Abs. 4 Satz 5 (alt), neu § 5 Abs. 4 Satz 7:
Wichtig ist jedoch, dass insgesamt eine harmonische Gestaltung entsteht, indem Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander passen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3

Beschluss 7

Neuformulierung des § 7 Abs. 2 Satz 2, neu § 6 Abs. 2 Satz 2:
Grundsätzlich sind Dächer mit einer Metalleindeckung nur in ihrer natürlichen Oberfläche und in den Farben lt. § 7, Absatz 1, Satz 1 in matter Ausführung zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Beschluss 8

Ergänzung der Werbeanlagenformulierung:
„Das Anbringen von Werbeanlagen an Balkonen und Zäunen ist unzulässig.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 9

Beschluss 9

Ergänzung der Werbeanlagenformulierung:
„Werbeanlagen sind nur in unmittelbarer Nähe zulässig.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 10

Beschluss 10

S a t z u n g

über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Gärten und Einfriedungen in der Gemeinde Bad Kohlgrub
      - Ortsgestaltungssatzung -

Um den Charakter der heimischen Bauweise zu wahren, will die Gemeinde Bad Kohlgrub verstärkt Einfluss auf die Gestaltung seines Straßen- und Ortsbildes nehmen. Zu diesem Zweck erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub aufgrund des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Verbindung mit Art. 23 bis 27 der Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung:

§ 1
Geltungsbereich

1. Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Bad Kohlgrub, mit folgenden
    Ausnahmen:
  • Einzellagen im Außenbereich, siehe Lagepläne Anlage 1 und Anlage 2
  • Einzelbaudenkmalen
  • Schulen und Kindergärten
  • Bergbahnen
  • Sportanlagen
  • sowie vergleichbaren Gebäuden

2. Sie gilt für die Errichtung, Änderung und Unterhaltung von genehmigungspflichtigen
  und nicht genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen, Einfriedungen und Gärten in
  der Gemarkung Bad Kohlgrub.

3. Soweit die bestehenden Festsetzungen in den rechtskräftigen Bebauungsplänen dieser Satzung nicht entgegenstehen, gilt sie auch im Bereich von Bebauungsplänen.


§ 2

Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung


1. Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander passen, Werkstoff und Farbe den wesentlichen Merkmalen der heimischen Bauweise entsprechen.

2. Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass sie sich in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild oder deren beabsichtigte Gestaltung gut einfügen.

3. Grenzbauten sind in ihrer Gestaltung aufeinander abzustimmen. Doppel- und Reihenhäuser sind grundsätzlich gleichzeitig zu errichten.

4. Die Traufseiten von baulichen Anlagen sollen mindestens 20 von Hundert länger sein
    als die Giebelseiten.


§ 3
Regelung zu Installierung von Antennen, Sende- und Empfangsanlagen

1. Antennen, Sende- und Empfangsanlagen dürfen nur dort aufgestellt werden, wo sie  
    Das Ortsbild nicht stören. Insbesondere sind Antennen, Sende- und Empfangsanlagen  
    unzulässig, die

a) auf oder an Gebäuden mehr als 2,50 m über die Dachhaut hinausragen,
b) in sonstiger Form im Innenbereich (z.B. Masten) errichtet werden und nicht unter Buchst. a erfasst sind, mit einer Höhe von über 3,0 m (incl. Träger).

2. Bei der Errichtung und Aufstellung von Parabolantennen ist zu beachten, dass sie möglichst unauffällig am Haus bzw. im Grundstück anzubringen sind. Pro Haus ist nur eine Parabolantenne gestattet. Die Farbe der Parabolantennen ist der Umgebung (Dachhaut, Garten etc.) anzupassen.
Die Parabolantennen dürfen nicht mehr als 90 cm Durchmesser betragen.


§ 4
Außenwände und Fassadengestaltung

1. Fassaden sind mit einer Putz- und/oder Holzoberfläche auszuführen. Verputzte
    Außenwände sind weiß bzw. gebrochen weiß zu streichen. Abweichungen von der  
    Grundfarbe weiß sind in dezenten Farbtönen zulässig. Fassaden mit einer
    Holzoberfläche sind in einer farblich unbehandelten Oberfläche zu belassen oder in
    braun, weiß bzw. grau zu streichen. Andere Farbtöne sind mit der Gemeinde
    abzustimmen und bedürfen nach Art. 63 BayBO der Zustimmung der Gemeinde. Alle
    Seiten des Gebäudes sind mit der gleichen Farbe zu streichen.

2. Außenverblendungen und -verkleidungen sind nur in Holz zulässig.


§ 5
Dachgestaltung

1. Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit einer Neigung zwischen 18 und 30 Grad zulässig.
Andere Dachformen und Dachneigungen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die besondere Dachform und/oder die besondere Dachneigung sich besser in die Eigenart der baulichen Umgebung einfügt. Für Garagen sind Flachdächer zulässig, vorzugsweise als Gründach.

2. Dachüberstände an Hauptgebäuden müssen am Giebel mindestens 1,00 m und an der Traufseite mindestens 0,70 m betragen.

3. Dachgauben bei einer Dachneigung unter 30° und negative Dachgauben (Dacheinschnitte) sind unzulässig.

4. Dachaufbauten bzw. Dachvorbauten wie Quergiebel und Zwerchgiebel sind zugelassen, wenn es sich um Gebäude in einer Bauweise E + D (Erdgeschoss und Dachgeschoss) mit bis zu 1,80m Kniestock handelt. Die Breite der Quer- bzw. Zwerchgiebel muss mindestens 1/4 und darf höchstens ein 1/3 der Länge des Hauptbaukörpers betragen. Bei Doppel- oder Reihenhäusern ist eine Einigung unter den Besitzern weitere Voraussetzung für eine Genehmigung.
Bei Gebäuden mit 2 Vollgeschossen und mehr muss die Hauslänge mindestens 14,00m betragen.
Die Dachneigung des Haupthauses ist hierbei einzuhalten.
Die Giebelhöhe des Quer- bzw. Zwerchgiebels muss mindestens 30 cm unter der Giebelhöhe des Hauptgebäudes liegen.
Wichtig ist jedoch, dass insgesamt eine harmonische Gestaltung entsteht, indem Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander passen.


§ 6
Dacheindeckung

1. Dachflächen sind grundsätzlich mit Dachziegeln, Flachdachpfannen oder Betondachplatten einzudecken, in den Farben; rot, rotbraun bis dunkel getönt, dunkel engobiert, dunkelbraun oder anthrazit. Eine Dacheindeckung mit naturfarbenen Holzschindeln ist zulässig.

2. Eine Blecheindeckung bei Nebengebäuden ist nur bei flachgeneigten Dächern von weniger als 10 Grad Dachneigung zulässig. Grundsätzlich sind Dächer mit einer Metalleindeckung nur in ihrer natürlichen Oberfläche und in den Farben lt. § 7, Absatz 1, Satz 1 in matter Ausführung zulässig.

3. Solaranlagen und Photovoltaikanlagen müssen deren Dachneigung angepasst sein und dürfen die Dachfläche nicht wesentlich überragen. Es sind nur rechteckige und zusammenhängende Formen der Module zulässig.


§ 7
Fenster, Türen und Schaufenster

Die Fenster- und Türöffnungen dürfen durch Anordnung, Anzahl und Größe keine unharmonische Fassadengestaltung bewirken.


§ 8
Balkone

Balkonbrüstungen sind in nicht überladener Form möglichst mit Holzbrettern auszuführen. Balkonbodenplatten aus Beton sind stirnseitig mit Holz zu verblenden.


§ 9
Abgrabungen, Abböschungen, Kellerlichtschächte und Sockelkonstruktionen

1. Gebäudeteile dürfen nicht durch Abgrabungen und Abböschungen der natürlichen oder von Bauaufsichtsbehörde festgesetzten Geländeoberfläche freigelegt werden.

2. Die Lichtschächte von Kellerfenstern sind bis zur natürlichen oder von der Bauaufsichtsbehörde festgesetzten Geländeoberfläche mit senkrechten Wänden hoch zu führen.


§ 10
Garagen und Stellplätze

1. Garagen dürfen nur in Massiv- oder Holzbauweise errichtet werden. Ein Stauraum von
5,50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche ist einzuhalten. Dies gilt auch für Carports.

1. Für jede Wohnung sind 1,25 Stellplätze nachzuweisen:
    (Die errechnete Stellplatzzahl ist auf die nächste volle Zahl aufzurunden)

Für Wohnungsneubauten gilt: Sofern für ein Vorhaben mehr als 12 Stellplätze nachzuweisen sind, sind all die Stellplätze, die nicht dem Besucherverkehr dienen, in Form einer Tiefgarage zu errichten.

Für andere Bereiche gelten die „Richtlinien für den Stellplatzbedarf“ in der jeweils neuesten Fassung.


§ 11
Gärten und Zufahrten

1. Vorgärten bebauter Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Sie dürfen nicht zu Lagerzwecken verwendet werden.

2. Vorgärten sind in einer Tiefe von mindestens 2 m, gemessen ab der Straßenbegrenzungslinie (vordere Grundstücksgrenze) von Gebäuden jeder Art freizuhalten.

3. Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke sollen nur insoweit befestigt werden, als dies zwingend für Stellplätze und Garagenvorplätze erforderlich ist; dabei ist auf landschaftsgebundene Materialien (Rasengittersteine, Schotterrasen und offen verfugtes Pflaster) zu achten.


§ 12
Einfriedungen und Hecken

1. Einfriedungen müssen sich nach Material und Ausführung in das Orts- und Straßenbild einfügen. Ihre Höhe darf 1.10 m (an einer öffentlichen Verkehrsfläche gemessen ab Fahrbahnoberkante, bzw. bei vorhandenem Gehsteig ab Gehsteigoberkante, an seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen gemessen ab Geländeoberkante) nicht überschreiten.
       Betonierte Sockel sind unzulässig.
Dies gilt auch für Hecken an Straßeneinmündungen, soweit die Sicht behindert wird. Ansonsten dürfen geschlossene Heckenpflanzen (lebende Zäune) innerhalb des Gartens höchstens 2,00 m hoch sein.

2. Einfriedungen aus geschlossenen Beton- und Bretterwänden, Wabenbetonsteinen, geschlossenem Mauerwerk, Platten, Kunststein, Kunststoffstäben, Stacheldraht, Eisenstäben und Schilfrohrmatten sind generell unzulässig.

3. Drahtgitterzäune sind nur an seitlichen und rückwärtigen Einfriedungen zulässig.

4. Das Aufstellen von Schilfrohr- und Kunststoffmatten hinter Einfriedungen ist unzulässig


§ 13
Abweichungen

Von den Bestimmungen dieser Satzung können Abweichungen in analoger Anwendung der BayBO vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen im Einvernehmen mit der Gemeinde Bad Kohlgrub erteilt werden.


§ 14
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können gemäß Art. 79 BayBO mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden.


§ 15
Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am 01.03.2020 in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Juni 2012 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3

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10. Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages; Neuerlass zum 01.03.2021 -Wiedervorlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.02.2020 ö beschließend 10
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.03.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Zur Deckung des Aufwandes für Einrichtungen und Veranstaltungen die Kur- und Erholungszwecken dienen, kann die Gemeinde einen Kur- und Fremdenverkehrsbeitrag erheben.

Derzeit beträgt der Kostendeckungsgrad aus den vorgenannten Beiträgen 64 %.
Im Tourismusverbund der Ammergauer Alpen bestehen derzeit ortspezifisch bei den Kurbeitragssatzungen unterschiedliche Regelungen. In mehreren gemeinsamen Sitzungen wurden Vorschläge erarbeitet, um die Regelungen anzugleichen. In diesem Zuge wurde neben der empfohlenen Anhebung des Kurbeitrages auch der Wegfall von diversen Befreiungstatbeständen angesprochen.

Gerade im Hinblick auf anstehende Investitionen, wie z. B. die Verschönerung des Kurparks und neue Beschilderungen ist eine Anhebung des Kurbeitrages geboten.

Durch den Kur- und Tourismusausschuss wurde die Thematik vorbesprochen. Unter Berücksichtigung der mehrheitlichen Empfehlung des Ausschusses stellen sich die geplanten Änderungen wie folgt dar:

Zu §4 (Höhe des Kurbeitrages):
  • Der Kurbeitrag wird von 2,00 € pro Person und Nacht auf 2,40 € erhöht
 
  • Es wird ein Kurbeitrag in Höhe von 2,40 € pro Person und Nacht eingeführt, für Personen die auf Berghütten übernachten. Der Kur- und Tourismusausschuss schlägt eine Veranlagung analog der Gemeinde Unterammergau vor, die den vollen Beitragssatz für Übernachtungsgäste auf Berghütten erhebt (1,50 € pro Person und Nacht)

  • Schwerbehinderte ab 80 % sind künftig kurbeitragsfrei (bisher wurden sie mit der Hälfte des Kurbeitrages veranlagt)

  • Folgende Befreiungstatbestände entfallen:  
  • Kurbeitragspflichtige ab dem 20. Aufenthalt (diese Befreiung gilt bis zum 31.12.2009)
  • Passanten, die nur eine Nacht in Bad Kohlgrub verweilen

  • Eine Kumulierung des Kurbeitrages ab 20 Aufenthaltstagen zu einem Pauschalkurbeitrag erfolgt nicht mehr. Personen die am Stück mehr als 21 Tage im Gemeindegebiet sich aufhalten, sind ab dem 22. Tag weiterhin befreit, analog der anderen Ammertal-Gemeinden

  • Eine Familienermäßigung wird gestrichen (Halber Kurbeitrag für die 3. Person, Kurbeitragsfrei ab der 4. Person)

  • Begleitpersonen von Schwerbehinderten mit dem Zusatzvermerk „B“ waren bisher vom Kurbeitrag befreit und werden künftig mit 50 % des regulären Kurbeitragssatzes veranlagt

Befreiungen dieser Art weichen von der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages ab. Der Deckungsgrad würde sich danach auf 82 % erhöhen.
Zu §6 (Einhebung und Haftung):
Die optionale Meldung von schriftlich und elektronisch wird auf grundsätzlich „elektronisch“ umgestellt. Allein um unbillige Härten zu vermeiden kann auf Antrag weiterhin die schriftliche Meldung zugelassen werden.

Zu §6a (Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsinhaber):
Bisher wurden die Zweitwohnungsbesitzer mit einem pauschalen Kurbeitrag veranlagt. Aufgrund der ÖPNV-Leistungen, die durch die elektronischen Kurkarten zusätzlich genutzt werden können, ergaben sich bei der Handhabung mit den Zweitwohnungsinhabern jedoch einige Probleme. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz war eine Überarbeitung der bisherigen Regelung jedoch zwingend erforderlich. Nach Rücksprache mit dem Bay. Gemeindetag kann Abhilfe geschaffen werden, indem mit den Zweitwohnungsinhabern individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Die Ausgestaltung einer entsprechenden Vereinbarung muss durch die Verwaltung noch entworfen werden.

Zu §8 (Inkrafttreten):
Die Kurbeitragssatzung wird zum 01.03.2021 erlassen. Der Kurbeitrag wurde bei mehreren Pauschalen gerade im Hinblick auf die Passionsspiele in Oberammergau bereits mit eingerechnet bzw. entsprechend angeboten. Daher erfolgt die Anpassung erst im Jahr 2021.

Beschluss 1

Berghütten: Für Berghütten soll mit Gültigkeit der Satzung der volle Kurbeitrag erhoben werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 12

Beschluss 2

Berghütten: Für Berghütten soll mit Gültigkeit der Satzung ein Kurbeitrag in Höhe von 1,50 Euro erhoben werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Beschluss 3

Einnächter: Für Passanten, die nur eine Nacht in Bad Kohlgrub verweilen wird künftig der volle Kurbeitrag erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 13

Beschluss 4

Einnächter: Für Passanten, die nur eine Nacht in Bad Kohlgrub verweilen wird künftig der 1,50 Euro als Kurbeitrag erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 9

Beschluss 5

Einnächter: Für Passanten, die nur eine Nacht in Bad Kohlgrub verweilen wird künftig der Halbe Kurbeitrag erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 8

Beschluss 6

Einnächter: Für Passanten, die nur eine Nacht in Bad Kohlgrub verweilen wird künftig weiterhin kein  Kurbeitrag erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 7

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11. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.02.2020 ö 11
Datenstand vom 22.04.2020 15:39 Uhr