Datum: 12.05.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:50 Uhr bis 22:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung durch den Ersten Bürgermeister
2 Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung
3 Informationen des Bürgermeisters
4 Vereidigung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder
5 weitere Bürgermeister
5.1 Beschluss über die Zahl der weiteren Bürgermeister
5.2 Wahl der weiteren Bürgermeister
5.3 Vereidigung der weiteren Bürgermeister
6 Neufassung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung)
7 Neuerlass der Geschäftsordnung für den Gemeinderat
8 Bestimmung der weiteren Vertreter des Ersten Bürgermeisters nach § 16 Abs. 2 GeschO
9 Referenten
9.1 Beschluss über die Anzahl und Aufgaben der Referenten
9.2 Bestimmung der Referenten
9.3 Beschluss über die Zuordnung der Referenten zu Ausschüssen

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1. Begrüßung durch den Ersten Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister begrüßt den Gemeinderat und gratuliert den neu- bzw. wiedergewählten Gemeinderatsmitgliedern zu ihrer Wahl.

Anschließend stellt er wichtige Projekte vor, mit denen sich der Gemeinderat in der kommenden Amtszeit 2020-2026 beschäftigen wird:

  • Sanierung Schulsportanlagen
  • Neubau Wasserhochbehälter
  • Sanierung der Wasserhauptleitung
  • Sanierung Kläranlage
  • Kauf eines neuen Feuerwehrfahrzeuges
  • Ausweisung Gewerbeflächen
  • Ausweisung Neubaugebiet im Einheimischenmodell am Kienzerleweg
  • Ortsentwicklung mit Fortschreibung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes, incl. verkehrsberuhigter Ausbau/Umbau der Ortsdurchgangsstrasse
  • Neuansiedlung Bade-/Allgemeinarzt
  • Hörnle-Bahn: Sanierung oder Neubau
  • Umbau Haus des Gastes mit Rathaus
  • Sanierung Kurparkgebäude
  • Umsetzung der neuen Tourismusstrategie des Naturpark Ammergauer Alpen
  • Umrüstung der Turnhallen- und Straßenbeleuchtung auf LED
  • Einrichtung Bürgerserviceportal auf Homepage

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2. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Gemäß § 22 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 80 vom 21.04.2020  wird gemäß § 26 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö informativ 3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister gibt bekannt, dass die vergangene Kommunalwahl durch das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen geprüft wurde und ohne Beanstandungen war. Ein besonderer Dank gilt der Wahlleiterin und der stellv. Wahlleiterin.
Anschließend übergibt er das Wort an die Zweite Bürgermeisterin. Diese berichtet von der Baumpflanzaktion der Schule, welche durch die Gemeinde unterstützt wurde und das Blühwiesenprojekt, bei dem eine Verkehrsinsel, der Bereich hinter dem Kindergarten und eine Fläche am Wertstoffhof  nachhaltig bepflanzt wurde. Auch dieses Projekt wurde durch die Gemeinde durch den Bauhof unterstützt.
Anschließend berichtet der Erste Bürgermeister, dass die Tourist-Informationen nach Angaben der Ammergauer Alpen GmbH nun Schritt für Schritt wieder öffnet.

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4. Vereidigung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö 4

Sachverhalt

Nach Art. 31 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) sind alle Gemeinderatsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Den Eid nimmt der erste Bürgermeister ab. Die Eidesleistung entfällt für die Gemeinderatsmitglieder, die im Anschluss an ihre Amtszeit wieder zum Gemeinderatsmitglied der gleichen Gemeinde gewählt wurden. Die Eidesformel lautet:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, dass es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

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5. weitere Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö 5

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister wird im Fall der Verhinderung vom zweiten Bürgermeister oder von der zweiten Bürgermeisterin und, wenn dieser oder diese ebenfalls verhindert ist, von den weiteren Bürgermeistern vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO). Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus. Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.

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5.1. Beschluss über die Zahl der weiteren Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö 5.1

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, einen ehrenamtlichen weiteren Bürgermeister zu wählen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.2. Wahl der weiteren Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö 5.2

Sachverhalt

Gemäß Art. 35 Abs. 1 GO sind die weiteren Bürgermeister aus der Mitte des Gemeinderates zu wählen. Die Wahl wird in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

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5.3. Vereidigung der weiteren Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö 5.3

Sachverhalt

Der erste Bürgermeister nimmt dem neu gewählten zweiten Bürgermeister den Eid gemäß Art. 27 Abs. 1 und 2 KWBG ab. Die Eidesformel lautet

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Der Diensteid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt ein Beamter oder eine Beamtin, aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft des Beamten oder der Beamtin entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. Die Eidesleistung oder das Gelöbnis entfällt, wenn der Beamte oder die Beamtin im Anschluss an eine Amtszeit wieder in ein Amt bei demselben Dienstherrn gewählt wird.

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6. Neufassung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö 6

Sachverhalt

Seitens der Verwaltung wird der beigefügte Entwurf einer neuen Hauptsatzung vorgelegt und zur Diskussion gestellt. Änderungen im Vergleich zur vorherigen Hauptsatzung bestehen insbesondere bei den Ausschüssen und deren Besetzung. Hier waren dringende Änderungen notwendig, da die bisherige Regelung nicht gesetzeskonform war.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, dass die Höhe des Sitzungsgeldes von nun an 25,00 € pro Sitzung und die Entschädigung für Referenten 25,00 € je Einsatz betragen soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 5

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt die von der Verwaltung vorgelegte Hauptsatzung mit folgendem Wortlaut:

„Die Gemeinde Bad Kohlgrub erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:


§ 1
Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 14 Mitgliedern.


§ 2
Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a)        Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Ersten Bürgermeister und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

b)        Haupt-, Finanz- und Personalausschuss, bestehend aus dem Ersten Bürgermeister und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

c)         Ausschuss für Kur und Tourismus, bestehend aus dem Ersten Bürgermeister und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

d)         Ausschuss für Bürger- und soziale Angelegenheiten, bestehend aus dem Ersten Bürgermeister und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

e)        Liftausschuss, bestehend aus dem Ersten Bürgermeister und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

f)        Ausschuss für Ortsentwicklung, Gewerbe und Handwerk, bestehend aus dem Ersten Bürgermeister und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern

g)        Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern des Gemeinderats.

(2) 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied. 2Ist dieses bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein. 3Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3) Sofern für einzelne Fachgebiete und Aufgabenbereiche Referenten nach § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung bestellt wurden und diese nach einem Beschluss des Gemeinderats einem bestimmten Ausschuss angehören, so nehmen sie dabei den Sitz eines ehrenamtlichen Gemeinderats im Ausschuss ein.

(4) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist.

(5) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;
Entschädigung

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) 1Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld von je 25,00€ für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses. 2Die vom Gemeinderat bestellten Referenten erhalten als Entschädigung einen Pauschalbetrag von 25,00 € je Einsatz.

(3) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.


§ 4
Der Erste Bürgermeister

Der Erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.


§ 5
Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen

Die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sind Ehrenbeamte.


§ 6
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 13. Mai 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 18. November 2015 außer Kraft.


Bad Kohlgrub, den 12. Mai 2020




Franz Degele
Erster Bürgermeister

Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Neuerlass der Geschäftsordnung für den Gemeinderat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö 7

Sachverhalt

Gem. Art 45 GO gibt sich der Gemeinderat eine Geschäftsordnung. Dazu wurde seitens der Verwaltung ein Entwurf vorgelegt. Im Vergleich zur vorherigen Geschäftsordnung wurden dabei insbesondere rechtliche Probleme gelöst und fehlende Regelungen aufgenommen. Die genauen Änderungen sind der Anlage zu entnehmen.

Beschluss 1

Der ursprünglich als „Beirat für Kur und Tourismus, Gewerbe und Handwerk“ bezeichnete Beirat soll zukünftig „Beirat für Kur und Tourismus“ heißen und sich mit den entsprechenden Themen befassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Es wird ein zusätzlicher „Beirat für Ortsentwicklung Gewerbe und Handwerk“ installiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 9

Beschluss 3

Die Höhe der Beträge in § 12 Abs. 2 GeschO, bis zu denen der Erste Bürgermeister selbst verfügen darf, sollen im Vergleich zur vorherigen Geschäftsordnung nicht geändert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 6

Beschluss 4

Der Gemeinderat verzichtet auf das Verlesen des gesamten Wortlauts ab § 12 der neuen Geschäftsordnung. Es sollen nur noch Änderungen vorgestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 5

Der Gemeinderat beschließt die Geschäftsordnung mit folgendem Wortlaut:

„Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Kohlgrub gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende


Geschäftsordnung:


A.
Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben


I.
Der Gemeinderat


§ 1
Zuständigkeit im Allgemeinen

Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Gemeinderat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.


§ 2
Aufgabenbereich des Gemeinderats

Der Gemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.        die Beschlussfassung zu Bestands oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),

2.        die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),

3.        die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),

4.        die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,

5.        die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),

6.        die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),

7.        die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,

8.        den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,

9.        die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,

10.        die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),

11.        die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),

12.        die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,

13.        die Benennung und Abberufung des oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten,

14.        die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens  (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids  (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),

15.        die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,

16.        die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 9,

17.        die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt,

18.        die Entscheidung über Altersteilzeit der Gemeindebediensteten,

19.        die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,

20.        die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z. B. der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung), der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,

21.        die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,

22.        der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,

23.        die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,

24.        die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks,

25.        Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten.


II.
Die Gemeinderatsmitglieder


§ 3
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse

(1) Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.

(3) Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).

(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Gemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen einzelne Befugnisse (§§ 7 bis 11) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).

(5) 1Gemeinderatsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Gemeinderatsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Gemeinderatsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Gemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.


§ 4
Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

(1) 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Gemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) 1Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Gemeinderat. 2Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Gemeinderatsmitglieder ist nur zulässig, wenn der erste Bürgermeister und der Gemeinderat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.

(3) Die Gemeinderatsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 24 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 25 versandt werden.

(4) Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird.


§ 5
Fraktionen und Ausschussgemeinschaften

(1) 1Gemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion muss mindestens zwei Mitglieder haben. 3Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Gemeinderat. 4Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen.

(2) 1Einzelne Gemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). ²Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 6
Beiräte

(1) Der Gemeinderat lässt sich durch folgende Beiräte beraten:

1.        Beirat für Kur und Tourismus

2.        Liftbeirat

(2) Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung dieser Beiräte sowie die Dauer ihrer Tätigkeit regelt der Gemeinderat jeweils in einer separaten Geschäftsordnung.


III.
Die Ausschüsse
1. Allgemeines
§ 7
Bildung, Vorsitz, Auflösung

(1) 1In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Gemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). 2Die Sitze werden nach dem Verfahren St.-Lague / Schepers verteilt; haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los. 3Wird durch den Austritt oder Übertritt von Gemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

(2) Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion Stellvertreter in einer bestimmten Reihenfolge namentlich bestellt.

(3) 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied. 2Ist dieses bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein. (Art. 33 Abs. 2 GO). 3Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).


2. Aufgaben der Ausschüsse


§ 8
Vorberatende Ausschüsse

(1) 1Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Gemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

(2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:

1.        Bau- und Umweltausschuss:

a)        Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden,

b)        grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen,

c)        Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,

d)        Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,

e)        Fortschreibung der Denkmalliste (Art. 2 DSchG),

f)        Entscheidungen über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens,

g)        Vorberatung über Bebauungspläne und sonstige gemeindliche Satzungen

2.        Haupt-, Finanz- und Personalausschuss

a)        Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

b)        Friedhofsangelegenheiten mit Ausnahme von Baumaßnahmen

c)        Angelegenheiten in Bezug auf die Haushalts- und Finanzplanung der Gemeinde

d)        Personalangelegenheiten

3.        Ausschuss für Kur und Tourismus:

a)        Kur- und Tourismusangelegenheiten

4.         Liftausschuss:

a)        Angelegenheiten in Bezug auf die Hörnle Schwebebahn GmbH & Co. Schlepplift KG

5.         Ausschuss für Bürger- und soziale Angelegenheiten:

a)        Soziale Angelegenheiten (z.B. Kindertageseinrichtungen, Schulwesen, Schulbauten, Erwachsenenbildung, Sportwesen, Sportförderung, Sportanlagen, Sozialeinrichtungen, Wohnen, Angelegenheiten benachteiligter Personengruppen, Beschäftigungsförderung).

6.        Ausschuss für Ortsentwicklung, Gewerbe und Handwerk:

a)        Angelegenheiten der Ortsentwicklung

b)        Angelegenheiten der lokalen Handwerks- und Gewerbebetriebe

c)        Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung, der Strukturförderung und des Leerstands- und Gewerbeflächenmanagement


§ 9
Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).


IV.
Der erste Bürgermeister
1.
Aufgaben
§ 10
Vorsitz im Gemeinderat

(1) 1Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO). 2Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).

(2) 1Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Gemeinderat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).


§ 11
Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines

(1) 1Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

(2) 1Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats (Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Gemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.

(3) 1Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Gemeindebediensteten und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten und Gemeindebeamtinnen aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). 2Art. 88 Abs. 3 Satz 3 GO bleibt unberührt.

(4) 1Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet er Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).


§ 12
Einzelne Aufgaben

(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

1.        die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),

2.        die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),

3.        die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),

4.        die ihm vom Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,

5.        die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 8 (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),

6.        die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),

7.        die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags,

8.        dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),

9.        die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),

10.        die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).

(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

1.        in Personalangelegenheiten der Gemeindebediensteten:

a)        der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,

b)        Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.

2.        in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:

a)        die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln

-        im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,

-        im Übrigen bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall,

b)        der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

-        Erlass                                        500        
-        Niederschlagung                        500        
-        Stundung: bis zu einem Jahr                5.000        
                                  über einem Jahr                2.500        
-        Aussetzung der Vollziehung                2.500        

c)        die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 2.500 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 1.250€ im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

d)        Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 5.000 €,

e)        Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 2.500 € erhöhen,

f)        die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 200 € je Einzelfall.


3.        in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:

a)        die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten oder eine Prozessbevollmächtigte, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,

b)        Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ohne grundsätzliche Bedeutung, soweit sie nicht dem Gemeinderat vorbehalten sind (§ 2), insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.

4. in Bauangelegenheiten:

a)        die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts.

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

(4) Soweit die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.


§ 13
Vertretung der Gemeinde nach außen

(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 8 zum selbstständigen Handeln befugt ist.

(2) Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen.


§ 14
Bürgerversammlungen

(1) 1Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern und Gemeindebürgerinnen nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.


§ 15
Sonstige Geschäfte

Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.


2.
Stellvertretung


§ 16
Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, weitere Stellvertretung, Aufgaben

(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall der Verhinderung vom zweiten Bürgermeister oder von der zweiten Bürgermeisterin und, wenn dieser oder diese ebenfalls verhindert ist, von den weiteren Bürgermeistern vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung.

(3) Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.

(4) 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.


B.
Der Geschäftsgang


I.
Allgemeines


§ 17
Verantwortung für den Geschäftsgang

(1) 1Gemeinderat und Erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).

(2) 1Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Gemeinderat.


Sitzungen, Beschlussfähigkeit

(1) 1Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).

(3) 1Wird der Gemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).


§ 19
Öffentliche Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).

(2) 1Die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zuhörerschaft bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Gemeinderats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. 4Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.

(3) Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).


§ 20
Nichtöffentliche Sitzungen

(1) 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

1.        Personalangelegenheiten in Einzelfällen,

2.        Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,

3.        Angelegenheiten, die dem Sozial  oder Steuergeheimnis unterliegen.

2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

1.        Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,

2.        sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

(2) 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Gemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).


II.
Vorbereitung der Sitzungen


§ 21
Einberufung

(1) 1Der erste Bürgermeister beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm oder ihr stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).

(2) 1Die Sitzungen finden im Haus des Gastes, Sitzungssaal, 1. Stock statt; sie beginnen in der Regel um 19:30 Uhr. 2Regelmäßiger Sitzungstag für Gemeinderatssitzungen ist der zweite Dienstag im Monat. 3In der Einladung (§ 20) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.


§ 22
Tagesordnung

(1) 1Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von Gemeinderatsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

(2) 1In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Soweit die Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Gemeinderatsmitgliedern regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. 3Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen.

(3) 1Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.

(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.


§ 23
Form und Frist für die Einladung

(1) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. 2Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

(2) Die Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen werden grundsätzlich nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellt.

(4) 1Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.


§ 24
Anträge

(1) 1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln. 3Anträge sollen spätestens am 9. Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. 4Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.

(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

1.        die Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

2.        sämtliche Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags u. ä., oder einfache Sachanträge, z. B. Änderungsanträge, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.


III.
Sitzungsverlauf


§ 25
Eröffnung der Sitzung

(1) 1Der oder die Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er oder sie stellt die ordnungsgemäße Ladung der Gemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. ³Ferner lässt er oder sie über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.

(2) 1Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung zur Einsicht für die Gemeinderatsmitglieder auf. 2Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Gemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.


§ 26
Eintritt in die Tagesordnung

(1) 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

(2) 1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 17), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Gemeinderat anders entscheidet.

(3) 1Der oder die Vorsitzende oder eine von ihm oder ihr mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

(4) 1Soweit erforderlich, können auf Anordnung des oder der Vorsitzenden oder auf Beschluss des Gemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.


§ 27
Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der oder die Vorsitzende die Beratung.

(2) 1Mitglieder des Gemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem oder der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.

(3) 1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von dem oder der Vorsitzenden erteilt wird. 2Der oder die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der oder die Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5Betroffenen Zuhörenden kann das Wort nach einem entsprechenden Beschluss erteilt werden.

(4) 1Redner und Rednerinnen sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Gemeinderat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.

(5) 1Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

1.        Anträge zur Geschäftsordnung,

2.        Zusatz  oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.

2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.

(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung von dem oder der Vorsitzenden geschlossen.

(7) 1Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regeln zu Redebeiträgen , ruft der oder die Vorsitzende zur Ordnung und macht die betreffende Person auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann der oder die Vorsitzende ihr das Wort entziehen.

(8) 1Mitglieder des Gemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der oder die Vorsitzende mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).

(9) 1Der oder die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der oder die Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.


§ 28
Abstimmung

(1) 1Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der oder die Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er oder sie vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 15 Abs. 2 und 3) gegeben ist.

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

1.        Anträge zur Geschäftsordnung,

2.        weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
3.        früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.

(3) 1Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der oder die Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

(4) 1Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der oder die Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" / „nein" abgestimmt.

(5) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Gemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des Gemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

(6) 1Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

(7) 1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.


§ 29
Wahlen

(1) Für Entscheidungen des Gemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.

(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Personen die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.


§ 30
Anfragen

1Die Gemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen der oder die Vorsitzende oder anwesende Gemeindebedienstete solche Anfragen sofort beantworten. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.


§ 31
Beendigung der Sitzung

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der oder die Vorsitzende die Sitzung.


IV.
Sitzungsniederschrift


§ 32
Form und Inhalt

(1) 1Über die Sitzungen des Gemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

(2) 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

(3) 1Ist ein Mitglied des Gemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

(4) Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen und vom Gemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).

(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.


§ 33
Einsichtnahme und Abschrifterteilung

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

(2) 1Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

(3) 1Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. 2Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.


V.
Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen


§ 34
Art der Bekanntmachung

(1) 1Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgegeben wird. 2Der Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. 3Er wird an allen Gemeindetafeln angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. 4Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.

(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.

(3) Die Gemeinde unterhält folgende Gemeindetafeln:

1.        Rathaus (Haupteingang)


C.
Schlussbestimmungen
§ 35
Änderung der Geschäftsordnung

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden.


§ 36
Verteilung der Geschäftsordnung

1Jedem Mitglied des Gemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.

§ 37
Inkrafttreten

1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 13. Mai 2020 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 10. November 2015 außer Kraft.


Bad Kohlgrub, den 12. Mai 2020




Franz Degele
Erster Bürgermeister„

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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8. Bestimmung der weiteren Vertreter des Ersten Bürgermeisters nach § 16 Abs. 2 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö 8

Sachverhalt

Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen bestimmt der Gemeinderat gem. § 16 Abs. 2 GeschO aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus. Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.

Bisher wurden diese Posten stets von den Vertretern der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen bzw. Gruppierungen, die weder den Ersten noch den Zweiten Bürgermeister stellen, besetzt.
Die Reihenfolge der Vertreter bestimmte sich dabei an der Zahl der Gemeinderatsmandate.

Beschluss 1

Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister soll eine weitere Stellvertretung in folgender Reihenfolge bestimmt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Beschluss 2

Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung in folgender Reihenfolge:

1.        Martina Höck

2.        Georg Doll

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. Referenten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö 9
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9.1. Beschluss über die Anzahl und Aufgaben der Referenten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö 9.1

Sachverhalt

Bisher wurden in der Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Referenten bestellt:

1.        Friedhofsreferent: Friedhofsangelegenheiten, Vollzug der Friedhofssatzung

2.        Wald- und Wegereferent: Forstangelegenheiten, Wander- und Forstwege, Wegebau

3.        Baureferent: Bauangelegenheiten, Ortsgestaltung

4.        Kur- und Tourismusreferent: Kur- und Tourismusangelegenheiten

5.        Jugend-, -Familien und Seniorenreferent: Belange der Jugend, Familien und Senioren.


Für die Wahlzeit 2020-2026 wird vorgeschlagen, die Zahl und Aufgaben der Referenten beizubehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, folgende Referenten mit den entsprechenden Aufgaben zu bestellen:

1.        Friedhofsreferent: Friedhofsangelegenheiten, Vollzug der Friedhofssatzung

2.        Wald- und Wegereferent: Forstangelegenheiten, Wander- und Forstwege, Wegebau

3.        Baureferent: Bauangelegenheiten, Ortsgestaltung

4.        Kur- und Tourismusreferent: Kur- und Tourismusangelegenheiten

5.        Jugend-, -Familien und Seniorenreferent: Belange der Jugend, Familien und Senioren

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9.2. Bestimmung der Referenten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö 9.2

Sachverhalt

Der Gemeinderat kann gem. § 3 Abs. 3 GeschO zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).

Folgende Referenten sind zu bestimmen:

1.        Friedhofsreferent

2.        Wald- und Wegereferent

3.        Baureferent

4.        Kur- und Tourismusreferent

5.        Jugend-, -Familien und Seniorenreferent

Beschluss 1

GRM Höck wird zur Friedhofsreferentin bestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

GRM Fischer wird zum Wald- und Wegereferenten bestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

GRM Wojciak wird zum Baureferenten bestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 4

GRM Fend wird zur Kur- und Tourismusreferentin bestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9.3. Beschluss über die Zuordnung der Referenten zu Ausschüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö 9.3

Sachverhalt

Nach § 2 Abs. 3 der Hauptsatzung kann der Gemeinderat per Beschluss die Referenten bestimmten Ausschüssen zuordnen. Sie nehmen dabei den Platz eines ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieds im Ausschuss ein.

Aufgrund der Aufgabenverteilung der Referenten und der Ausschüsse ergibt sich folgende sinnvolle Zuordnung:

1.        Baureferent                                        ->        Bau- und Umweltausschuss

2.        Kur- und Tourismusreferent                        ->        Ausschuss für Kur und Tourismus

3.        Jugend-, Familien und Seniorenreferent        ->        Ausschuss für Bürger- und soziale Angelegenheiten

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Referenten den Ausschüssen wie folgt zuzuordnen:

1.        Baureferent                                ->        Bau- und Umweltausschuss

2.        Kur- und Tourismusreferent                ->        Ausschuss für Kur und Tourismus

3.        Jugend-, Familien und Seniorenreferent        ->        Ausschuss für Bürger- und soziale Angelegenheiten

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.06.2020 10:17 Uhr