Datum: 26.11.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Tagungsraum des Haus des Gastes
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:25 Uhr bis 23:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung
2 Informationen des Bürgermeisters
3 Bebauungsplan Raiffeisenstraße; Beteiligung der Öffentlichkeit, Nachbarn und der Träger öffentlicher Belange
3.1 Beschluss über nicht abgegebene Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange
3.2 Beschluss über Stellungnahmen ohne Bedenken und Anregungen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange
3.3 Beschluss über die Stellungnahmen der Nachbarn
3.4 Beschluss über Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange
3.4.1 Stellungnahme WWA Weilheim
3.4.2 Stellungnahme Bayernwerk
3.4.3 Stellungnahme Energienetze Bayern
3.4.4 Stellungnahme Deutsche Telekom
3.4.5 Stellungnahme Amt für Digitalisierung, Breitband undVermessung Weilheim
3.4.6 Stellungnahme Landesamt für Denkmalpflege
3.4.7 Stellungnahme der Handwerkskammer
3.5 Beschluss über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit
4 Murnauer Straße 41 1/2; Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage
5 Windheuserstraße 12; Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport
6 Windheuserstraße 14; Isolierte Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung
7 Eingeschränktes Halteverbot an der Badstraße und Baumgartnerstraße
8 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
9 Kindertagesstätte St. Martin; Genehmigung Wirtschaftsplan Caritas 2020
10 Beitritt zum Förderverein historisches Bahn-Wasserkraftwerk Kammerl e.V.
11 Markt Bad Kohlgrub eG; Beitrittserklärung und Anteilskauf
12 Städtebauförderung; Bedarfsanmeldung 2020
13 Bauvorhaben östlicher Ortsrand
14 Sonstiges

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1. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß § 22 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der öffentlichen Sitzung Nr. 74 vom 12.11.2019 zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 74 vom 12.11 .2019 wird gemäß § 26 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö informativ 2

Sachverhalt


  • Ferienbetreuung am Buß- und Bettag, 20.11. mit 18  Kindern sehr gut gebucht. Kosten für die Eltern: 10,-- pro Kind. Angebotene Zeit von 7 Uhr bis 14 Uhr.

  • Gemeinderatsmitglied Freisl hat in einer der letzten Gemeinderatsitzungen auf den Fußweg zwischen dem neuen Kindergarten und der Bahnlinie hingewiesen. Er befürchtete im Herbst ein Herabfallen von beschädigten Ästen. Die DB soll durch die Verwaltung auf die Missstände hingewiesen werden. Nach Auskunft der DB werden in den Weihnachtsferien die Eschen usw. beseitigt.

  • Vereineschießen der Schützengesellschaft: Gemeinderat hat den 27. Platz von 32 Mannschaften belegt

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3. Bebauungsplan Raiffeisenstraße; Beteiligung der Öffentlichkeit, Nachbarn und der Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 3

Sachverhalt

Am 13. August 2019 hat der Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Areal der VR-Bank, Hauptstraße 1 und 3, (Flurstücke 321, 3395 m²; Flurstück 322, 724 m²; Flurstück 323, 370 m²; Flurstück 322/2, 669 m²; Flurstück 323/2, 918 m²) beschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13a BauGB.

Planungsziele:
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung eines Mischgebiets für die Flächen zwischen der Hauptstraße und der (zukünftigen) Raiffeisenstraße.
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) für die Flächen südlich der Raiffeisenstraße (untere Fahrt).

Mit Beschluss vom 08.10.2019 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplanes „Raiffeisenstraße“ gebilligt und die Verwaltung mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.

Der Beschluss wurde am 14.10.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Ebenfalls am 14.10.2019 wurden die Nachbarn des Plangebiets sowie die Träger öffentlicher Belange über den Planentwurf informiert und ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben. Vom 14.10.2019 bis zum 21.11.2019 wurden der Plan öffentlich ausgelegt.

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3.1. Beschluss über nicht abgegebene Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 3.1

Sachverhalt

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt, haben aber keine Rückmeldung gegeben. Im Anschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Gemeinde bei nicht rechtzeitiger Abgabe einer Stellungnahme davon ausgeht, dass der jeweilige Aufgabenbereich durch die Bauleitplanung nicht berührt wird.

Freiwillige Feuerwehr Bad Kohlgrub
Kreisbrandinspektion Garmisch-Partenkirchen
Untere Bauaufsichtsbehörde Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Untere Naturschutzbehörde Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Untere Immissionsschutzbehörde Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Gesundheitsamt Garmisch-Partenkirchen
Bund Naturschutz
Bayerischer Bauernverband
Gemeinde Unterammergau

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von den genannten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange keine Stellungnahmen abgegeben wurden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.2. Beschluss über Stellungnahmen ohne Bedenken und Anregungen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 3.2

Sachverhalt

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt und haben keine Bedenken oder Einwände vorgetragen:

Gemeinde Schwaigen
Regierung von Oberbayern
Bergamt Südbayern
Markt Murnau
IHK München und Oberbayern
Planungsverband Region Oberland
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt und haben mitgeteilt, sich nicht zu äußern:

Gemeinde Uffing
Gemeinde Bad Bayersoien
Gemeinde Saulgrub
Amt für ländliche Entwicklung Weilheim
Staatl. Bauamt Weilheim

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die genannten Behörden und Träger öffentlicher Belange keine Einwände gegen die Planung haben bzw. sich nicht dazu äußern werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.3. Beschluss über die Stellungnahmen der Nachbarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 3.3

Sachverhalt

  1. Gabriele Kohler, Mühlstraße 2a, 82433 Bad Kohlgrub
Stellungnahme

Kommentierung/ Beschlussvorschlag
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderats, hiermit erhebe ich Einspruch gegen o.g. Bebauungsplan, da er aus meiner Sicht in mehreren Punkten erhebliche Mängel sowie willkürliche Entscheidungen aufweist.
Begründung: Das als geplant eingezeichnete Gebäude weist eine weitaus längere Seite als die angegebenen 20 m auf. Ein 20 m langes Wohngebäude findet mehr Platz auf dem zur Verfügung stehenden Gelände, ohne dass die Abstandsregeln verändert werden müssten.
Außerdem ist deutlich zu erkennen, dass lediglich der Abstand vom zu errichtenden Gebäude zu meinem Grundstück auf 3 m reduziert wird; in allen drei anderen Himmelsrichtungen ist ein weit größerer Abstand geplant bzw. durch entsprechende Maßnahmen bei der Festlegung der Flurgrundstücksfläche zu erreichen. Das wirkt auf mich, als ob diese Entscheidung ganz persönlich gegen mich gerichtet ist.
Als grob fahrlässig würde ich diese Entscheidung außerdem aus meiner Erfahrung als Bauherrin des Nachbargrundstückes bezeichnen: Das Risiko eines Grundbruchs müsste bei der identischen Beschaffenheit des Untergrunds auch bei diesem Bauvorhaben von einem kompetenten Architekten berücksichtigt werden; sollte dadurch mein – im fraglichen Bereich mit Obstbäumen bepflanztes – Grundstück Schaden leiden, wäre die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ein sehr kostspieliges Unternehmen, das in keinem Verhältnis zum möglichen Gewinn an Wohnfläche steht.
Insgesamt erkenne ich nirgends auch nur den Ansatz für ein Konzept, was die verkehrstechnische Seite betrifft: Bereits heute ist es für Fußgänger äußerst schwierig in Stoßzeiten (am schlimmsten bei Schienenverkehr zur vollen Stunde) die Kreuzung Murnauer-Bahnhof-Haupt-Mühl-Straße mit beidseitiger Bushaltestelle unbeschadet zu überqueren. Wenn mit der Raiffeisenstraße noch eine weitere Straße in unmittelbarer Nähe (mit deutlich mehr Verkehrsaufkommen als durch den Bauhof allein bisher) hinzukommt, wird die Lage noch unübersichtlicher und unfallträchtiger. Ich möchte nicht, dass nur ein Schulkind hier zu Schaden kommt. Auch Radler – ein neuer boomender Tourismuszweig-, die von Murnauer Moos her die Mühlstraße hoch fahren, tragen zur Unübersichtlichkeit bei.













Der Punkt 2.5.7 „Nebenanlagen“ muss eindeutig formuliert werden in dem Sinne, dass auch bei sämtlichen Nebenanlagen die gesetzlichen Abstandsregeln einzuhalten sind.


Unter Punkt 1.4 „Hinweis“ geben Sie an, dass Niederschlagswasser in einer Rückhalteeinrichtung von 33 m³ gesammelt wird. Angesichts des Klimawandels wird das bei häufigeren und heftigeren Starkregen nicht ausreichen, da bei überlasteter Kanalisation - wie mehrfach in den letzten Jahrzehnten bereits erlebt - die Entwässerung der gesamten Hauptstraße (incl. St. Martin-Straße und höher gelegener Gebiete) über die Raiffeisenstraße erfolgen wird - und damit bei der Überlastung der geplanten Rückhalteeinrichtung über mein Grundstück, das ist nicht zu dulden.
So stelle ich insgesamt fest:
Der Bebauungsplan "Raiffeisenstraße", Stand 08.10.2019, ist allein unter der Maßgabe der Gewinnmaximierung für die Gemeinde erstellt; alle anderen Aspekte wurden entweder gar nicht oder nur oberflächlich berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Kohler







In der Planung ist nicht das Gebäude sondern eine überbaubare Grundstücksfläche dargestellt. Die Länge der Gebäude die in dieser Fläche errichtet werden dürfen, ist auf 20m begrenzt.



Die Anpassung der Abstandsregeln gilt für das Mischgebiet, nicht für das Allgemeine Wohngebiet. Der Abstand der Baugrenze zur Grundstücksgrenze eröffnet die Möglichkeit im Rahmen der nach der BayBO zulässigen Abstände zu bauen und berücksichtigt das Mindestmaß von 3,00 m. In Abhängigkeit von der Gebäudehöhe kann ein größerer Abstand erforderlich werden, dies ist nach den Festsetzungen zulässig.  
Die Berücksichtigung von Bauweisen zur Sicherung der Baugrube ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Dies ist bei der konkreten Gebäudeplanung und Bauausführung entsprechend zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung von Schäden durch Baumaßnahmen unterliegt den Regelungen des BGB und kann im Bebauungsplan nicht geregelt werden.
 


Die Lösung verkehrstechnischer Probleme in Bereichen die außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans liegen, kann nicht durch Festsetzungen geregelt werden. Die vorhandenen Probleme durch die Verkehrsbelastung der Staatsstraße 2062 sind allgemein bekannt, Lösungen bedürfen jedoch der Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Bei Verkehrszählungen Ende Juli bis Anfang August 2018 wurden tägliche Verkehrsstärken zwischen 9294 und 10959 Fz pro Tag gemessen. Dies sind im Mittel ca. 10017 Fz pro Tag.
Die Spitzenbelastungen liegen in der Zeit ab 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr, zwischen 500 und 800 Fz pro Stunde. Durch die Planung wird der Bau von 6 Wohneinheiten ermöglicht. Nach statistischen Werten ist mit einer Einwohnerzahl von ca. 20 Ew zu rechnen. Bei ca. 4 Fahrten Pro Ew sind ca. 80 Fahrten pro Tag. Für den Besucherverkehr sind ca. 5% der Fahrten anzusetzen, somit 4 Fahrten. Die so neu entstehenden 84 Fahrten verteilen sich über den Tageszeitraum, so dass von einer Spitzenbelastung von unter 20 Fz pro Stunde zu rechnen ist. Im Vergleich zur vorhandenen Verkehrsbelastung ergibt sich somit keine signifikante Mehrbelastung. Dennoch bedürfen die bestehenden Konflikte in diesem Bereich der Staatsstraße einer verkehrsplanerischen Lösung, die jedoch im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens nicht geleistet werden kann.

Die Zulässigkeit von Nebenanlagen ist im BauGB, der BauNVO und der BayBO ausreichend geregelt, ebenso die Einhaltung der Abstände. Damit wird keine zusätzliche Festsetzung zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen notwendig.

Aufgrund der Topographie ist mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, daher sind die Bauvorhaben entsprechend zu sichern. Gemäß §37 WHG darf das natürliche Abflussverhalten nicht so verändert werden, dass Nachteile für andere Grundstücke entstehen. Dies ist bei der Planung der Rückhalteeinrichtung sowieso zu berücksichtigen. Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.



Der vorliegende Bebauungsplan ist das Ergebnis einer städtebaulichen Planung mit dem Ziel, den vorhandenen Bauhof und die Baustruktur im Mischgebiet zu sichern und das vorhandene Wohnbaupotenzial durch Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes zu aktivieren. Die Gemeinde als Träger der Bauleitplanung muss alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abwägen. Dies war bereits im Zuge der Planung erfolgt und setzt sich nun bei der Abwägung der Stellungnahmen fort.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die Abwägung erfolgt entsprechend der Kommentierung. Planänderungen sind nicht erforderlich. Die Lösung angesprochener Verkehrsprobleme außerhalb des Plangebietes kann im Rahmen der Bebauungsplanung nicht erfolgen.

  1. Hr. und Fr. Söllheim, Mühlstraße 2, 82433 Bad Kohlgrub, Flurstück Nr. 318
Stellungnahme

Kommentierung/Beschlussvorschlag
Es erscheinen zur Abgabe einer Stellungnahme und Niederschrift Hr. und Fr. Söllheim (Nachbarn bzw. Eigentümer Flst.-Nr. 318):
Sie sind grundsätzlich mit der Planung einverstanden und haben keine Einwände.
Sie äußern jedoch Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit einer Ringstraße um das Bauhofsgebäude herum und bitten um eine frühzeitige Beteiligung und Einbindung in die Planungen in Bezug auf die Errichtung einer Straße im östlichen Planbereich. Auch in Bezug auf Geländeanpassungen, die im Zuge des Straßenbaus notwendig werden könnten, sowie auf möglicherweise anfallendes Hangwasser, das auf ihr Grundstück gelangen könnte, äußerten sie Bedenken. Hier sollte eine Lösung gefunden werden, die Beeinträchtigungen des Nachbarstücks ausschließt.
30.10.2019 Eitzenberger


Die Notwendigkeit der Ringstraße begründet sich in der Erleichterung von Arbeitsabläufen des Bauhofes und wurde von der Gemeinde so gewünscht.
Eine Einbindung der Einwender in zukünftige Ausführungsplanungen von Infrastruktur- und Verkehrsanlagen kann im Bebauungsplanverfahren nicht festgesetzt werden. Eine Berücksichtigung der Bitte während der Fachplanungen ist möglich.
Aufgrund der Topographie ist mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, daher sind die Bauvorhaben entsprechend zu sichern. Gemäß §37 WHG darf das natürliche Abflussverhalten nicht so verändert werden, dass Nachteile für andere Grundstücke entstehen. Dies ist bei der Verkehrswegeplanung sowieso zu berücksichtigen. Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, entsprechend der Kommentierung sind Änderungen des Bebauungsplanes nicht erforderlich. Eine Beteiligung während der Fachplanungen sollte erfolgen.


Beschluss

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen, die Abwägung erfolgt entsprechend der Kommentierung. Planänderungen sind nicht erforderlich. Die Lösung angesprochener Verkehrsprobleme außerhalb des Plangebietes kann im Rahmen der Bebauungsplanung nicht erfolgen. Eine Beteiligung während der Fachplanungen sollte erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.4. Beschluss über Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 3.4

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.4.1. Stellungnahme WWA Weilheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 3.4.1

Sachverhalt

Stellungnahme

Kommentierung/Bes chlussvorschlag
Sehr geehrte Damen und Herren, Zur Aufstellung des genannten Bebauungsplans nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

1. Einwendungen mit Rechtlicher Verbindlichkeit
1.1. Lage zu Gewässern
Das Baugebiet grenzt an den Lindenbach und liegt im 60-m-Bereich des genehmigungspflichtigen Gewässers. Wir schlagen vor, die 60 m Grenzlinie im Bebauungsplan nachrichtlich aufzunehmen und folgenden Hinweis aufzunehmen: "Für alle Anlagen, die sich innerhalb des 60 m Bereiches befinden, ist unabhängig davon, ob sie baugenehmigungspflichtig sind oder nicht, ein formloser Antrag auf Genehmigung nach §36 WHG i.V.m. Art. 20 BayWG beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen einzureichen. In der wasserrechtlichen Genehmigung enthaltenen Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden.

1.2. Niederschlagswasserbeseitigung
Das Niederschlagswasser der Dach- und Hofflächen sowie der Erschließungsstraße soll gemäß Begründung und Vorabstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim in den Lindenbach (Gewässer III. Ordnung, Wildbach) eingeleitet werden. Die Einleitung soll gedrosselt erfolgen, weshalb eine Rückhalteanlage erforderlich wird. Im Bebauungsplan wird auf das Entwässerungskonzept verwiesen und dass dieses Teil des Bebauungsplanes werden soll.
In den Unterlagen, die uns im Rahmen der Beteiligung vorgelegt wurde, ist das Entwässerungskonzept nicht als Anlage enthalten. Dieses ist noch nachzureichen.
Die Anlagen zur Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Genehmigungsfreiheit besteht, sofern die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach §25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG sowie die Voraussetzungen der Erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV mit TRENOG erfüllt sind.


2. Fachliche Informationen und Empfehlungen
2.1. Grundwasser
Für die Grundwassermessstelle KOHL004 liegen einzelne Stichtagsmessungen für den Zeitraum 2006 bis 2008 vor. In diesem Zeitraum zeigten die Stichtagsmessungen Grundwasserstände zwischen 1,54 m und 3,06 m unter POK (= Pegeloberkante).
Aufgrund der Stichtagsmessungen ist zumindest zeitweise mit einem hohen Grundwasserspiegel zu rechnen.
Es ist von der Gemeinde bzw. von den einzelnen Bauwerbern eigenverantwortlich zu prüfen, ob Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Kellerräume etc. zu treffen sind. In Gebieten mit anstehendem Grundwasser sind Keller grundsätzlich wasserdicht auszubilden.
Es ist davon auszugehen, dass beim Baugrubenaushub Einbau der Entwässerungsleitungen usw. Grundwasser erschlossen wird, das abgeleitet werden muss. u.U. erfolgt durch die Errichtung der Keller auch eine Umleitung des Grundwassers. Dafür ist vorab beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 15 bzw. 70 (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) Bayer. Wassergesetz (BayWG bzw. §8 WHG einzuholen.
Das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer, hier das Grundwasser, z.B. Kellergeschoß im Grundwasser - ist nach §8 Abs. 1 in Verbindung mit §9 Abs. 1 Satz 4 WHG erlaubnispflichtig, sofern die Bedingungen des §49 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht eingehalten werden.
Ein Aufstauen des Grundwassers ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht und zum Schutz von Anlagen Dritter zu vermeiden. Falls der Aufstau 10 cm überschreitet bedarf es neben der beschränkten Erlaubnis für die Bauwasserhaltung einer gesonderten Genehmigung.

2.2. Lage zu Gewässern
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.
Aufgrund der Topographie ist mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, daher sind die Bauvorhaben entsprechend zu sichern. Das natürliche Abflussverhalten darf nicht so verändert werden, dass Nachteile für andere Grundstücke entstehen. (§37 WHG).
Des Weiteren ist durch die örtliche Lage mit Hangwasser zu rechnen. Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Hangwasser sichern muss.

2.3. Wasserversorgung
Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen. dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet wird.

2.4. Abwasserentsorgung
2.4.1. Häusliches Schmutzwasser
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage im Trennsystem anzuschließen. Die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlagen ist nach DIN 1986-30 vor Inbetriebnahme nachzuweisen.

2.4.2. Niederschlagswasserbeseitigung
Das Entwässerungskonzept wurde im Vorfeld mit dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim abgestimmt (Entwurfsdatum:v 09/2019). Das Konzept sieht die Einleitung des Niederschlagswassers der Dach-, Hof- und Straßenflächen in den Lindenbach vor.
Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner E-Mail vom 20.09.2019 an das zuständige Planungsbüro einem Drosselabfluss in den Lindenbach von 5l/s zugestimmt.
Bei der Planung der Rückhalteeinrichtung ist darauf zu achten, dass durch eine gedrosselte Ableitung regelmäßig freies Rückhaltevolumen für den nächsten Niederschlag geschaffen wird.
In der Begründung wird auf das Entwässerungskonzept verwiesen, das Teil des Bebauungsplanes ist. Leider ist das Entwässerungskonzept nicht in den uns vorliegenden Unterlagen enthalten. Daher bitten wir um Nachreichung des aktuellen Entwässerungskonzeptes.
Die Abwasserbeseitigung erfolgt hier im Trennsystem. D.h. das anfallende Niederschlagswasser darf grundsätzlich nicht in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.
Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre mit Extremniederschlagsereignissen sollte gerade bei einer Hanglage mit wenig sickerfähigem Untergrund ein besonderes Augenmerk auf die Höhenfestsetzung der Fußbodenoberkante Erdgeschoß gelegt werden, damit bei einem Starkregenereignis das Wasser nicht ins Haus läuft.

3. Zusammenfassung
Unter Beachtung der Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung. Wir bitten die Gemeinde das genannte Entwässerungskonzept nachzureichen bzw. zu den Bebauungsplanunterlagen zu nehmen. Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erhält eine Kopie des Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen
Gez. Johannes Riedl
Nachtrag aufgrund der Nachreichung des Entwässerungskonzeptes
Sehr geehrte Frau Bertl, vielen Dank für das aktuelle Entwässerungskonzept. Mit dem Konzept besteht aus unserer Sicht Einverständnis. Da sich nun die undurchlässige Fläche auf 0,129 ha beläuft ist hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist unter Einreichung der in der Checkliste (siehe Anhang) genannten Unterlagen beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen zu beantragen. Wir empfehlen die erforderlichen Unterlagen vorab mit uns abzustimmen.  Das Entwässerungskonzept ist als Bestandteil des Bebauungsplanes aufzunehmen.
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erhält eine Kopie dieser E-Mail zur Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Christoph Haggenmüller







Gemäß der Verordnung über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung im Regierungsbezirk Oberbayern beinhaltet auch die Wildbäche und somit auch den Lindenbach. Die Grenzlinie kann im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt werden. Ebenso der entsprechende Hinweis für die Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung.














Aufgrund der neu anzuschließenden Fläche von über 1000 m² ist eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in den Lindenbach erforderlich.
























§ 49 Abs. 1 Satz 2 WHG besagt:
Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.





Die Verpflichtung zur Ausführung von Entwässerungseinrichtungen ohne Schädigung benachbarter Grundstücke ist gesetzlich geregelt und immer zu beachten.






Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ist vorgesehen.





Der Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung ist vorgesehen.














Das Entwässerungskonzept wurde nachgereicht (s.u.)
























Aufgrund der neu anzuschließenden Fläche von über 1000 m² ist eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in den Lindenbach erforderlich. Das Entwässerungskonzept wird Teil des Bebauungsplans.
 

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, das Entwässerungskonzept wird Teil des Bebauungsplans. Die Grenzlinie für den 60-m-Bereich der Genehmigungspflicht von baulichen Anlagen nach Wasserrecht wird nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt, in Verbindung mit einem Hinweis auf die Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung. Ebenso wird ein Hinweis für das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser aufgenommen. Die Grundzüge der Bauleitplanung werden dadurch nicht berührt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.4.2. Stellungnahme Bayernwerk

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 3.4.2

Sachverhalt

Stellungnahme

Kommentierung/Bes chlussvorschlag
Sehr geehrte Damen und Herren, zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Aus- bzw. Umbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und der Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 6 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach §123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Pflanzbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt inbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Mit freundlichen Grüßen
Bayernwerk Netz GmbH


Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht. Die Inhalte der Stellungnahme beziehen sich auf die Bauausführung. Planänderungen werden nicht gefordert.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Beachtung während der Bauausführung wird empfohlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.4.3. Stellungnahme Energienetze Bayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 3.4.3

Sachverhalt

Stellungnahme

Kommentierung /Beschlussvorschlag
Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrer Anfrage legen wir den Bestandsplan im Maßstab 1:500 bei, die Versorgungsleitungen sind grün- die Hausanschlussleitungen bzw. die Stichleitungen sind orange markiert!
Die sicherheitstechnischen und energierechtlichen Belange der Erdgasleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG dürfen nicht beeinträchtigt werden. Siehe auch unser Merkblatt mit Schutzanweisung. Ansonsten bestehen von Seiten der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG keine Einwände.
Vor Baubeginn bitten wir Sie, die zuständigen Unternehmen darauf hinzuweisen, dass aktuelle Pläne eingeholt werden müssen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter Telefonnummer 08824/9229-0 zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG
i.A. Thomas Oellinger
Angaben per Formblatt:
Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands (Anmerkung ohne weitere Angaben)
Bei Kundeninteresse werden Versorgungs- und Anschlußleitungen mit verlegt.


Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht. Die Inhalte der Stellungnahme beziehen sich auf die Bauausführung. Planänderungen werden nicht gefordert.


Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Beachtung während der Bauausführung wird empfohlen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.4.4. Stellungnahme Deutsche Telekom

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 3.4.4

Sachverhalt

Stellungnahme

Kommentierung/B eschlussvorschlag
Sehr geehrte Damen und Herren, die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S. von §68 Abs. 1 TKG - hat die deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unsere Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebiets erfolgen kann, sind wir auf Information über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Für die Beteiligung danken wir Ihnen
Mit freundlichen Grüßen
Christian Weis


Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht. Die Inhalte der Stellungnahme beziehen sich auf die Bauausführung. Planänderungen werden nicht gefordert.


Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Beachtung während der Bauausführung wird empfohlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.4.5. Stellungnahme Amt für Digitalisierung, Breitband undVermessung Weilheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 3.4.5

Sachverhalt

Stellungnahme

Kommentierun g/Beschlussvorschlag
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei die Stellungnahme zu og. Planung gemäß §4 BauGB.
Mit freundlichen Grüßen
Simon Cegla
Angaben per Formblatt:
Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands
Vermessungsantrag auf Zerlegung der Flurstücke 321, 322, 322/2, 323/2 entsprechend dem Bebauungsplan liegt vor. Wenn erforderlich, kann die Vermessung noch dieses Jahr durchgeführt werden.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggfs. Rechtsgrundlage
Der südliche Abschnitt der Grenze zwischen den Flurstücken 323/2 und 324 ist noch nicht festgestellt (in der Flurkarte gestrichelt dargestellt). Dies könnte im Rahmen der o.g. Zerlegungsmessung mit vermessen und abgemarkt werden.


Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht. Die Inhalte der Stellungnahme beziehen sich auf die Umsetzung der Bebauungsplanung. Planänderungen werden nicht gefordert.


Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.4.6. Stellungnahme Landesamt für Denkmalpflege

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 3.4.6

Sachverhalt

Stellungnahme

Kommentierung/Beschlussvorschlag
Zuständige Gebietsreferentin: Bodendenkmalpflege Fr. Dr. Martina Pauli
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sich auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zu Ablauf einer Woche nach der Anzeige unverändert zu lassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder der Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de)
Mit freundlichen Grüßen
Gez. Dr. Jochen Haberstroh


Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht. Die Inhalte der Stellungnahme zitieren den Gesetzestext des BayDSchG.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Beachtung während der Bauausführung ist gesetzlich gefordert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.4.7. Stellungnahme der Handwerkskammer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 3.4.7

Sachverhalt

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern teilt mit Schreiben vom 19.11.2019 mit, dass sie mit den Grundzügen der Planung einverstanden ist, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung bzw. Sicherung eines Mischgebiets im Ortszentrum. Es wird jedoch angeregt, das gesamte Baugebiet als Mischgebiet auszuweisen.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.5. Beschluss über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 3.5

Sachverhalt

Während der Auslegungszeit wurden seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen vorgelegt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen vorgelegt wurden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Murnauer Straße 41 1/2; Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 4

Sachverhalt

Das Haus Murnauer Straße 41 ½ wurde im Jahr 1919 errichtet und hat zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche bauliche Mängel. Der Bauwerber plant deshalb die Errichtung eines Ersatzbaues an einem anderen Ort des Grundstückes und den Abbruch des derzeitigen Gebäudes. Das Haus wird derzeit vom Bauwerber mit seiner Lebensgefährtin sowie dessen Großeltern, den Voreigentümern, bewohnt.
Das Vorhaben wurde beim Bauamtstag mit der unteren Bauaufsichtsbehörde besprochen, diese teilte die Rechtsmeinung der Verwaltung.
Das Gebäude befindet sich im Außenbereich.
Nach §35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB besteht im Außenbereich eine Genehmigungsfähigkeit unter den folgenden Voraussetzungen:
- Eine Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle (wobei die Rechtsprechung hier durchaus eine Verschiebung des neuen Gebäudes auf dem Grundstück zulässt) unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird.

  1. Da das Gebäude im Jahr 1919, also deutlich vor dem In-Kraft-Treten des BauGB, gebaut wurde, ist davon auszugehen, dass es zulässigerweise errichtet wurde.
  2. Durch mehrere Fotos und textliche Beschreibungen weist der Antragsteller Mängel an der Bausubstanz gegenüber dem Landratsamt nach.
  3. Der Antragsteller wohnt seit mindestens 16 Jahren selbst im Gebäude.
Der Bauwerber legt in seinen Antragsunterlagen glaubhaft dar, dass er den Ersatzbau mit seiner eigenen Familie und den Voreigentümern, seinen Großeltern, weiter nutzen wird.


Der Gemeinderat hat am 12. Juli 2018 dem Vorbescheidsantrag „Ersatzbau eines Wohnhauses“ nach §36 i. V. m. §35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Der Bauausschuss hat das Vorhaben in seiner Sitzung am 21.11.2019 eingehend beraten. Er empfiehlt dem Gemeinderat, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Vorhaben „Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Flst.-Nr. 1979/12 das gemeindliche Einvernehmen. Für die Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung ist der Eigentümer selbst verantwortlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5. Windheuserstraße 12; Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Antragsteller stellen einen Antrag auf Befreiung von Festsetzungen Bebauungsplan und stellen einen Antrag auf Baugenehmigung.

Zum Antrag auf Befreiung:

Im Bebauungsplan ist für das Antragsgrundstück eine Grundfläche von 100m² festgelegt. Nach herrschender (Rechts-) Meinung wird das Baugrundstück auch von einem Balkon überdeckt, dieser ist also bei der Berechnung der Grundfläche des Gebäudes zu berücksichtigen. Der Bauherr beantragt daher die Zustimmung der Gemeinde für eine Überschreitung der Grundfläche für die beiden Balkone und die Außentreppe um ca. 25m².  

Von verschiedenen Landratsämtern ist jedoch auch bekannt, dass diese bei der Grundflächenberechnung die Balkone nicht berücksichtigen. Es ist unklar ob bei anderen Vorhaben im Bebauungsplangebiet die Balkone bei der Grundflächenberechnung berücksichtigt wurden, da diese Genehmigungsfreistellungen waren und deshalb nicht vom Landratsamt geprüft wurden. Durch Unterschrift haben Planer und Bauherr versichert, dass alle gesetzlichen und gemeindlichen Vorschriften eingehalten wurden, eine Prüfpflicht für die Gemeinde besteht deshalb nicht.

Laut Gemeinderatsbeschluß vom 12.03.2019 soll zukünftig in allen Bebauungsplänen eine Festsetzung aufgenommen werden, dass Balkone bei der Berechnung der Grundfläche nicht berücksichtigt werden.


Zum Antrag auf Baugenehmigung:

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Badstraße“. Vorbehaltlich der Erteilung der beantragten Befreiung von der Festsetzung im Bebauungsplan werden alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans erfüllt. Ebenso erfüllt das Vorhaben die Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung in ihrer aktuell gültigen Fassung. Das Vorhaben ist somit aller Voraussicht nach genehmigungsfähig.

Der Bauausschuss hat das Vorhaben in seiner Sitzung am 21.11.2019 eingehend beraten. Er empfiehlt dem Gemeinderat, den Befreiungen für die Balkone und der Außentreppe, sowie dem Bauvorhaben allgemein das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans für die Grundfläche für die beiden Balkone und die Außentreppe zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat erteilt dem Vorhaben vorbehaltlich einer bauaufsichtlichen Genehmigung das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Windheuserstraße 14; Isolierte Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 6

Sachverhalt

Beantragt wird die Abweichung von der Festsetzung der gemeindlichen Gestaltungssatzung in Bezug auf die Einfriedung.
Lt. Antrag liegt die schriftliche Zustimmung der Grundstücksnachbarn vor.  

Da es sich bei dem Vorhaben um eine Einfriedung nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO und somit um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt, hat die Gemeinde über Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften zu entscheiden (Art. 63 Abs. 2 und 3 BayBO). Die Gemeinde erstellt den Genehmigungsbescheid, die untere Bauaufsichtsbehörde erhält lediglich eine Ausfertigung von Antrag und Bescheid.

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 8. Juli die Höhe des angebrachten Zaunes in Augenschein genommen. Dabei wurde festgestellt, dass die Höhe der Einfriedung auf der West- und Südseite unproblematisch ist, auf der Ostseite jedoch zwischen ca. 2m und 2,40m beträgt (siehe Bilder) und nicht toleriert werden kann.
Der Bauausschuss empfiehlt deshalb, den Antrag auf isolierte Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften abzulehnen.

Diskussion und Beschluss des Gemeinderates in seiner Sitzung am 9. Juli 2019:

Der Vorsitzende verliest das Schreiben der Eigentümer und teilt mit, dass der Zaun bereits durch den Bauausschuss begutachtet wurde. Gemeinderat Gindhart gab zu Bedenken, dass der Zaun in Richtung Straße noch höher aussehen werde, wenn die Wiese gemäht sei. Der Zaun hatte eine Höhe von ca. 2,50m in Richtung Straßenseite. Von Gemeinderat Eickholt  wird nochmals auf die Überarbeitung der Ortsgestaltungssatzung hingewiesen. Grundsätzlich wird im Gemeinderat die Auffassung vertreten, dass die Gemeinde sich an die örtlichen Vorschriften halten und der Empfehlung des Landratsamtes folgen solle.

Der Gemeinderat stimmt für das Vorhaben „nachträgliche Genehmigung der Einfriedung“ einer Abweichung vom Bebauungsplan und der gemeindlichen Gestaltungssatzung in Bezug auf die Höhe der Einfriedung zu. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmung: 0:14

Der für die betreffenden Flurstücke geltende Bebauungsplan „Badstraße“ in seiner aktuell gültigen Fassung vom 09.11.2010 schreibt für Einfriedungen eine maximale Höhe von 1,10 m entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sowie von 0,80 m im Bereich der Sichtdreiecke vor (C 9.2 ff.).

Der Bauausschuss hat das Vorhaben in seiner Sitzung am 21.11.2019 eingehend beraten. Er möchte keine Empfehlung abgeben.

In seiner Email vom 23.11.2019 hat der hauptsächlich betroffene Grundstücksnachbar ausdrücklich und unwiderruflich mitgeteilt, dass er den Zaun in dieser Höhe duldet.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt aufgrund des Einverständnisses aller betroffenen Grundstückseigentümer durch Unterschrift oder Email für das Vorhaben „nachträgliche Genehmigung der Einfriedung“ einer Abweichung vom Bebauungsplan und der gemeindlichen Gestaltungssatzung in Bezug auf die Höhe der Einfriedung zu. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 4

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7. Eingeschränktes Halteverbot an der Badstraße und Baumgartnerstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 7

Sachverhalt

In der Sitzung des Liftausschusses am 4.11.2019 wurde bei der Nachbetrachtung des Shuttle Services von Herr Eickholt angeregt, das vom 3. bis 6.10.2019 errichtete Parkverbot an der Badstraße dauerhaft zu belassen.

Vom Liftausschuss wird die Empfehlung an den Gemeinderat gegeben, das Parkverbot in der Badstraße und Baumgartnerstraße beidseitig dauerhaft zu errichten um die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ständig zu gewährleisten.

Hinweis: In der Fallerstraße besteht bereits ein beidseitiges eingeschränktes Halteverbot.

Laut Aussage des Bauhofleiters Lang wären bei einem beidseitigen Halteverbot für die Badstraße ca. 20 Schilder und für die Baumgartnerstraße ca. 10 Schilder notwendig.

Der Bauausschuss hat das Vorhaben in seiner Sitzung am 21.11.2019 eingehend beraten. Ein Teil befürwortet ein beidseitig eingeschränktes Halteverbot für den Bereich Badstraße und Baumgartnerstraße, der andere Teil möchte das eingeschränkte Halteverbot lieber nur abschnittsweise auf den beiden Straßen, damit noch teilweise geparkt werden kann.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die dauerhafte Errichtung eines beidseitigen eingeschränkten Halteverbotes für den Bereich Badstraße und Baumgartnerstraße.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3

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8. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Bad Kohlgrub ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 18.07.2019, 1 BvR 807, 1 BvR 2917/13 nichtig. Zum Problem hat hier geführt, dass die Steuer nach der Jahresrohmiete der Grundsteuer berechnet wird, die als nicht mehr Verfassungsgemäß angesehen wird. Da die Grundlage nicht mehr Verfassungskonform ist, ist nun in der Folge die darauf basierende Zweitwohnungssteuer es ebenfalls nicht mehr.
Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Es wird somit besteuert, dass sich jemand den erhöhten Aufwand einer zweiten Wohnung leisten kann (Art. 3 KAG). Die Zweiwohnungssteuer soll ein Ausgleich für nicht erhaltene Einkommensteueranteile, die die Gemeinde bei Hauptwohnsitzen erhält, als auch eine regulierende Wirkung am angespannten Wohnungsmarkt haben. Die Steuer ist damit auch ein wichtiger Finanzierungsanteil im gemeindlichen Haushalt mit derzeit rund 80.000 Euro.

Als Alternative zur Jahresrohmiete gibt es die Berechnung nach der Nettokaltmiete.
Hier ist für jedes Objekt der reale örtliche Mietwert zu berechnen. Da es einen Mietspiegel in Bad Kohlgrub bzw. im gesamten Landkreis nicht gibt, muss diesbezüglich eine Neuerstellung eines Mietspiegels erfolgen. Dies könnte über einen externen Gutachter erfolgen. Details müssen noch geklärt werden und der Gemeinderat wird hierzu zu gegebener Zeit informiert.
Die Erhebung der Daten und der entsprechende Versand der Bescheide wird erst im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Für eine grundsätzliche Fortführung der Zweitwohnungssteuererhebung ist es jedoch zwingend notwendig, eine neue Satzung zu erlassen.

Der Vorschlag für die neue Zweitwohnungssteuersatzung sieht ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 01.01.2012 vor. Grundsätzlich ist eine rückwirkende Erhebung bei beschwerenden Satzungen nicht möglich. Hier handelt es sich jedoch um eine unechte Rückwirkung, da bis zur Nichtigkeit der vorhandenen Satzung bereits eine bestanden hat und die Erhebung allgemein bekannt war.

Nachfolgend werden die Steuersätze der Gemeinden aus der Umgebung dargestellt:
Bad Bayersoien        13 %
Farchant        10 %
Garmisch-Partenkirchen        20 %
Grainau        9 %
Krün        20 %
Mittenwald        9 %
Murnau                2019 = 9 %   2020 = 10 %   2021 = 11 %   2022 = 12 %  
       2023 = 13 %   2024 = 14 %   2025 = 15 %
Oberammergau        18 %
Oberau        8 %
Wallgau        10 %

Die Verwaltung schlägt vor, auch als Ansatzpunkt zur Regulierung des angespannten Wohnungsmarktes, die Zweitwohnungssteuer ab 2020 mit einem Steuersatz von 20 Prozent festzusetzen.

Beschluss

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
(Zweitwohnungssteuersatzung)


Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und des Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Satzung:

§ 1
Allgemeines

Die Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG.

§ 2
Steuergegenstand

Zweitwohnung ist jede Wohnung im Gemeindegebiet, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

§ 3
Steuerpflichtiger

  1. Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat.

  1. Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach § 44 der Abgabenordnung (AO).

§ 4
Steuermaßstab

  1. Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbpachtzins, Leibrente.

  1. Wenn nur eine Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 % verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % verminderte Bruttowarmmiete.

  1. Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Gemeinde Bad Kohlgrub in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

  1. Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden, gilt als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende Nettostandplatzmiete. Bei Eigennutzung ist die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Nettostandplatzmiete im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen. Sollten in der Standplatzmiete Nebenkosten oder andere Aufwendungen enthalten sein, sind zur Ermittlung der Nettostandplatzmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen.

§ 5
Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt jährlich 20 v.H. der Bemessungsgrundlage (Jahresnettokaltmiete).

  1. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrags mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt, beträgt die Steuerschuld bei einer Eigennutzungsmöglichkeit im Veranlagungszeitraum von

a) bis zu zwei Wochen                25 v.H.
b) bis zu einem Monat                50 v.H.
c) bis zu zwei Monaten                75 v.H.

der Sätze nach Abs. 1.

§ 6
Entstehung und Ende der Steuerschuld

  1. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.

  1. Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats.

  1. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.

§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

  1. Die Gemeinde Bad Kohlgrub setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht – für den Rest des Kalenderjahres mit dem der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.

  1.  Die Steuer wird bei der ersten Festsetzung einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids mit entsprechendem Jahresanteil gem. Satz 2 fällig. In der Folgezeit wird die Steuer zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Steuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. November des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Steuer ist ohne Aufforderung zu den jeweils genannten Terminen weiter zu entrichten.

  1. Endet die Steuerpflicht, so ist die zu viel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.

§ 8
Anzeigepflicht

  1. Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Gemeinde Bad Kohlgrub – Steuerstelle – innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bundesmeldegesetz in Verbindung mit dem Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetztes (BayAGBMG) gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.

  1. Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Gemeinde Bad Kohlgrub die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 9
Steuererklärung

  1. Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Gemeinde Bad Kohlgrub aufgefordert wird.

  1. Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderung des Steuermaßstabs nach § 4 eine Steuererklärung gemäß dem Formblatt der Gemeinde Bad Kohlgrub abzugeben.

  1. Die Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben.

  1. Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungsverträge und Mietbescheinigungen nachzuweisen.

  1. Es sind die Bestimmungen der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen, soweit das Kommunalabgabengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung auf diese verweist.

§ 10
Mitwirkungspflichten

Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere desjenigen, der dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitnutzung gestattet hat – z.B. des Vermieters, des Eigentümers, des Grundstücks oder der Wohnung oder des Hausverwalters nach §§ 20 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes – ergeben sich aus § 93 AO.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

(2) Bestandskräftig verbeschiedene Steuerfälle bis einschließlich des Steuerjahres 2019 werden als abgeschlossen angesehen. Wenn und soweit Zweitwohnungen bis einschließlich des Steuerjahres 2019 noch nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen wurden oder wenn Steuerbescheide für diesen Zeitraum noch nicht bestandskräftig sind, berechnet sich die Steuer nach der vorliegenden Satzung. Im Falle des Satzes 2 ist die Steuer auf den Betrag beschränkt, der sich bei Anwendung der Satzung vom 08.11.2011 bzw. in Verbindung mit der Änderungssatzung vom 17.09.2018 ergeben würde.

(3) Gleichzeitig tritt die Zweitwohnungssteuersatzung vom 08.11.2011 außer Kraft.


Bad Kohlgrub, …………….


Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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9. Kindertagesstätte St. Martin; Genehmigung Wirtschaftsplan Caritas 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

Siehe Anlage

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Wirtschaftsplan zur Kenntnis und genehmigt diesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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10. Beitritt zum Förderverein historisches Bahn-Wasserkraftwerk Kammerl e.V.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 10

Sachverhalt

Wird in der Gemeinderatsitzung im Dezember behandelt, da noch wichtige angeforderte Unterlagen fehlen, die zur Beschlussfassung benötigt werden.

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11. Markt Bad Kohlgrub eG; Beitrittserklärung und Anteilskauf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö beschließend 11

Sachverhalt

Am 17.11.2019 fand die Gründungsversammlung für die Genossenschaft „Markt Bad Kohlgrub eG“ zur Erhaltung eines Lebensmittelmarktes in Bad Kohlgrub statt. Hierbei wurde die Genossenschaftssatzung in der beiliegenden Fassung beschlossen. Die Satzung sieht keine Nachschusspflicht der jeweiligen Genossen vor. Der Lebensmittelmarkt-Vollsortimenter gehört zur Grundversorgung der Bevölkerung in Bad Kohlgrub. Die Gemeinde kann daher ohne rechtsaufsichtliche Genehmigung Anteile an der Genossenschaft erwerben. Nach Beschluss des Gemeinderates in der Sitzung vom 08.10.2019 wurde eine Absichtserklärung für 20 Anteile je 500 Euro, somit insgesamt 10.000 Euro abgegeben.
Mit der erfolgten Genossenschaftsgründung kann nun die Beitrittserklärung und der Anteilskauf beschlossen werden.

Beschluss

Die Gemeinde Bad Kohlgrub erklärt hiermit den Beitritt zur Genossenschaft „Markt Bad Kohlgrub eG“ mit Sitz in Bad Kohlgrub, genehmigt die in der Gründungsversammlung vom 17.11.2019 abgegebene Beitrittserklärung nachträglich, und zeichnet 20 Anteile zu je 500 Euro, somit insgesamt zu 10.000 Euro. Die Verwaltung wird bevollmächtigt, bei Abruf die Anteilssumme zu überweisen. Bei einer Überweisung im Jahr 2019 wird die außerplanmäßige Ausgabe genehmigt; im Falle der Zahlungsverpflichtung im Jahr 2020 ist der Betrag im Haushalt einzuplanen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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12. Städtebauförderung; Bedarfsanmeldung 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö beschließend 12

Sachverhalt

Die Gemeinde Bad Kohlgrub im Programm „Kleinere Städte und Gemeinden“ der Städtebauförderung. Hier ist jährlich der Maßnahmenplan und der Bedarf an Mitteln anzumelden.


förderfähige Kosten in Tsd. EUR
angemeldete Einzelmaßnahmen                      z.B.   Sanierungsgebiet II
voraus-sichtlich insgesamt förderfähig
davon bisher bereits bewilligt
vorgese-  hen im Pro-grammjahr
vorgesehen in den drei Fortschreibungsjahren
Ausbau des Baudenkmals Heugasse 2                                (Fl.-Nr. 371) für 4 Wohnungen                            Gesamtkosten: 1,2 Mio €, Finanzierung ....







2020
2021
2022
2023
 
 
 
 
 
 
 
1. Vorbereitungen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1 Entwicklung Sanierungsgebiet
100
 
50
50
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Ordnungs- und Erschließungsmaßnahmen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2.1 Verbindung Hauptstraße
200
 
 
50
100
50
     über Staatsstraße
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2.2 Erneuerung Gehmweg
120
 
 
120
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3. Baumaßnahmen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3.1 Umbau des denkmalgeschützten
2.867
1.594
 
 
 
 
Lampl-Anwesens, Hauptstraße 25
 
 
 
 
 
 
zum Haus der Vereine und Kultur
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3.2 Umbau und Sanierung Gebäude am Kurpark, Hauptstraße 27 a;
1.000
 
 
 
 
500
 
 
 
 
 
 
 
3.3 Umbau und Sanierung
670
 
 
 
150
520
Haus des Gastes, Hauptstraße 27;
 
 
 
 
 
 
Umgestaltung des Mehrzwecksaales
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3.4 Platz um den Maibaum, Umgestaltung
500
 
 
 
 
500
 
 
 
 
 
 
 
4. Sonstiges
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gesamtsumme
5.457
1.594
50
220
250
1.570

Beschluss

Die Bedarfsanmeldung 2020 wird gemäß Vorlage beschlossen und ist bei der Regierung von Oberbayern entsprechend anzumelden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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13. Bauvorhaben östlicher Ortsrand

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 13

Sachverhalt

Die Wohnungsbaugenossenschaft „Prent e.G.“ hat die Grundstücksfläche Fl.-Nr. 825/12 erworben. Es besteht die Absicht die rot eingezeichneten Flächen (siehe Anlage, Fl.-Nr. 352/3, 825/146 und 822/5) der Gemeinde zu erwerben. Aufgrund der relativ steilen Hanglage wäre die Planung und Anlage einer vernünftig befahrbaren Erschließungsstraße erforderlich. Für den Fall, dass nur die beiden Grundstücke Fl.-Nr. 825/12 und 13 bebaut werden sollen, ist dies aufgrund der geringen Breite nur schwer möglich.
Der Flächennutzungsplan weißt für die Fl.-Nr. 825/12 und 825/13 „allgemeines Wohngebiet“ aus. Auch die Eigentümer der Fl.-Nr. 825/14 sind nach Aussage von Herrn Fussenegger (Prent e.G.) grundsätzlich an einer Baureifmachung interessiert. Damit wäre eine Ausweitung der Wohnbauflächen bzw. des Ortsgebiets nach Osten möglich. Das Fl.St.-Nr. 825/14 ist ebenso wie der an der Murnauer Straße gelegene nördliche Teil des Fl.St.-Nr. 352/3, 825/12 und 825/13 im Flächennutzungsplan als Grünland ausgewiesen, weshalb hier eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich wäre.

Zur Entwicklung des Gebiets ist die Aufstellung eines Bebauungsplans und ggf. auch die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich, sollten die Fl.-Nr. 825/14, 352/3, 825/12 und 825/13 in die Planungen mit einbezogen werden. Eine Zustimmung der Grundeigentümer liegt noch nicht vor.

Offen ist zudem die Frage, wer die Planungskosten trägt.

Die betreffenden Flächen sind aktuell Grünland und jeweils größer als 900 m². Entsprechende Flächen sollen nach einem Beschluss des Gemeinderats für den Fall, dass sie zu Bauland werden, zu mindestens der Hälfte im Einheimischenmodell bebaut werden.

Vorliegend bietet sich die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB bei gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren an. Da jedoch § 13b BauGB nur noch bis 31.12.2019 angewendet werden kann, ist der Aufstellungsbeschluss noch bis zum 31.12.2019 zur Fristwahrung zu fassen. Über die Verteilung der Planungskosten soll ein städtebaulicher Vertrag nach § 12 BauGB geschlossen werden.

Mit dem bloßen Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, entstehen der Gemeinde noch keine Kosten.

Der Bauausschuss hat sich in der Sitzung vom 7.11.2019 der Empfehlung der Verwaltung angeschlossen, die betroffenen Grundstückseigentümer per Brief anzuschreiben und um Rückmeldung zu bitten.

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14. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 14

Sachverhalt

GRM Baumgartl frägt wegen der Anmeldefrist für die Sportlerehrung nach. BGM Degele informiert, dass diese wieder zusammen mit der Bürgerversammlung stattfindet. Termin hierfür ist noch nicht festgesetzt. Die Aufforderung wird dann zu gegebener Zeit versandt.

GRM Onnich bittet die Verwaltung, auf die Baufirma einzuwirken, die derzeit den Straßenarbeiten auf der Höhe des Grundstückes „Weber“ durchführen. Der Gehsteig ist mit den Absperrungen nicht nutzbar und für Radler, Senioren und Behinderte zum Teil ein unüberwindbares Hindernis. BGM Degele und Kämmerer Ehegartner teilten mit, dass das Problem bekannt sei, die Baufirma zur Änderung aufgefordert wurde, dieser jedoch noch nicht nachgekommen wurde.

GRM Wojciak und GRM Frank stellen gemeinsam den Antrag, in der Sitzung des Gemeinderates im Dezember das Thema Kindertagesstätte mit auf zu nehmen. Die einzelnen Punkte folgen in Kürze per Email.

Datenstand vom 17.12.2019 12:38 Uhr