Datum: 08.09.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:47 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:55 Uhr bis 23:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung
2 Informationen des Bürgermeisters
3 Bausachen
3.1 Hotel Waldruh; Antrag auf Umnutzung und Aufstellung eines B-Plans
3.2 Steigrain 121; Denkmalschutz, Erlaubnisantrag
3.3 Einbeziehungssatzung Prentstr. 30; Satzungsbeschluss
3.3.1 Stellungnahme des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen
3.3.2 Stellungnahme des WWA Weilheim
3.3.3 Stellungnahme des Landesamts für Umwelt
3.3.4 Stellungnahme von Herrn Georg Doll
3.3.5 Satzungsbeschluss
3.4 Bauantrag; Vorderkehr 147; Abbruch der bestehenden Tenne, Ersatzbau mit zwei Wohnungen und Dachsanierung des erhaltenswerten Wohnbereichs
3.5 Bauantrag; Hainerstr. 9; Errichtung eines Wochenendhauses; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans
3.6 Bauantrag; Am Hochfeld 22; Neubau Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage
3.7 Bauvoranfrage; Errichtung einer Werbeanlage auf dem Flst. 515
4 Änderung der Geländehalterschaft
5 Änderung der Geschäftsordnung; Streichung von § 33 Abs. 3
6 Sonstiges

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1. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß § 25 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 5 vom 11.08.2020 wird gemäß § 25 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö informativ 2

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister berichtet, dass die Räume der Kindertagesstätte St. Martin für die zusätzliche Gruppe incl. Möblierung soweit als möglich termingerecht fertiggestellt worden sind. Der Schallschutz wird in der KW 38 angebracht. Das Fenster wird Anfang Oktober geliefert und anschließend eingebaut und verputzt.

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3. Bausachen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 3
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3.1. Hotel Waldruh; Antrag auf Umnutzung und Aufstellung eines B-Plans

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 3.1

Sachverhalt

In seiner Sitzung vom 14.01.2020 hat der Gemeinderat sich erstmalig mit der geplanten Nutzungsänderung am Hotel Waldruh und der Aufstellung eines Bebauungsplans für den Weiler Sonnen befasst. Damals war man so verblieben, dass der Eigentümer des Hotels zunächst einen schriftlichen Antrag stellen solle und man anschließend über die weiteren Schritte beraten würde.

Zwischenzeitlich wurde ein entsprechender Antrag gestellt.

Die Gemeinde hat mit der Entscheidung über die Umnutzung und Aufstellung eines Bebauungsplans vorliegend nicht nur die weitere Entwicklung des Hotels Waldruh bzw. des Weilers Sonnen zu regeln, sondern letztendlich die touristische Entwicklung des Ortes. In den vergangenen Jahrzehnten haben immer mehr Tourismusbetriebe das Geschäft aufgegeben und wurden in Wohnungen umgenutzt. Sollte sich diese Entwicklung fortsetzen, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise zu befürchten, dass der Ort irgendwann über keine nennenswerten größeren Beherbergungsbetriebe mehr verfügt. Dies hätte umfangreiche Auswirkungen auf die Gemeinde beispielsweise hinsichtlich Steuereinnahmen und der Zertifizierung als „Bad“.

Die Sache wurde dem Bau- und Umweltausschuss am 05.06.2020 zur Diskussion vorgelegt.
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat nach intensiver Diskussion, die Behandlung des Antrages zurück zu stellen, bis der Gemeinderat eine Entscheidung über die künftige Ausrichtung des Ortes in Sachen Tourismus getroffen hat.

Mit Schreiben vom 20.07.2020 hat der Eigentümer seinen Antrag auf Nutzungsänderung zurück gezogen. Die Verwaltung und das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen sind an der Aufstellung eines Bebauungsplans interessiert. Seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Planers wurde am 29.07.2020 der beiliegende Entwurf für ein mögliches Plangebiet vorgelegt. Ein von diesem Plangebiet betroffener Grundstückseigentümer, der ebenfalls ein Kurhotel betreibt, möchte sich jedoch durch einen Bebauungsplan keinesfalls in seiner Planung der zukünftigen Nutzung durch einen Nachfolger einschränken lassen.

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt, keinen Bebauungsplan für das Gebiet aufzustellen. Er schlägt vor, dass der Eigentümer des Hotel Waldruh erst einen langfristigen Pachtvertrag (10 bis 15 Jahre Laufzeit) vorlegen soll. Ferner soll er ein Konzept für die Weiterführung des Campingplatzes, das seinem Bruder gehört, vorlegen. Hierbei soll die Notwendigkeit der Unterbringung der Sanitäranlagen und einer Betreiberwohnung dargestellt werden. Grundsätzlich wird ein zusätzliches Haus jedoch kritisch gesehen. Der Antragsteller erachtet ein zusätzliches Wohngebäude jedoch für notwendig, da er dann das Hotel mit Betreiberwohnung (seine derzeitige Wohnung) verpachten könnte.

Zuletzt wurde die Sache in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats am 11.08.2020 behandelt. In dieser Sitzung konnte aufgrund des Ausschlusses der Öffentlichkeit kein förmlicher Beschluss gefasst werden, es bestand jedoch Konsens darüber, keinen Bebauungsplan aufzustellen.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans für einen Teilbereich des Ortsteils Sonnen. Dabei soll die aktuelle und künftige Bebauung dargestellt werden und für die bestehenden Beherbergungsbetriebe sowie den Campingplatz ein Sondergebiet zur touristischen Nutzung und für die umliegende Bebauung ein Dorfgebiet festgelegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 14

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses zu folgen und bis auf weiteres keinen Bebauungsplan für den Ortsteil Sonnen aufzustellen. Die Errichtung einer Betreiberwohnung für den Campingplatz bzw. die Erweiterung des Sanitärgebäudes ist in einem separaten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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3.2. Steigrain 121; Denkmalschutz, Erlaubnisantrag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 3.2

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt an seinem Anwesen Steigrain 121 diverse bauliche Erhaltungsmaßnahmen (Sanierung bzw. Erneuerung der Fenster bzw. Haustür, Kompletterneuerung Elektroinstallation, Sanierung und Ausbau Bad und WC, Erneuerung des Oberbodenbelags, Instandsetzung der Vordächer an zwei Hauseingängen).

Da es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal handelt, ist eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 des Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG erforderlich, die vorliegend beantragt wird. Die Gemeinde muss dazu Ihr Einvernehmen analog zu einem Bauantrag erteilen.

Da die Sache keine großen Schwierigkeiten aufweist, wurde auf eine Vorberatung im Bau- und Umweltausschuss verzichtet.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und der Maßnahme zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3.3. Einbeziehungssatzung Prentstr. 30; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 3.3

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich bereits in der Sitzung vom 11.02.2020 mit der Thematik befasst. Damals hatte der Gemeinderat noch Änderungswünsche (siehe Anlage). Diese wurden dem Antragsteller mitgeteilt und die Planung wurde überarbeitet. Dabei wurden die alle Änderungswünsche des Gemeinderats in den Entwurf eingearbeitet.

Der Satzungsentwurf lag in der Zeit vom 26.06.-27.07.2020 öffentlich aus. Während dieser Zeit fand auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Es gingen insgesamt drei Stellungnahmen ein, vom Wasserwirtschaftsamt Weilheim, dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen sowie einer Privatperson.

Die Planung wurde aufgrund der eingegangenen Einwände nochmals überarbeitet und wird nun dem Gemeinderat erneut zur Abstimmung vorgelegt. Auf eine erneute Auslegung kann nach Aussage des Landratsamts vom 11.08.2020 verzichtet werden.

In dem nun vorgelegten Entwurf wurde das Baugrundstück Flst.-Nr. 231/4 komplett in den Innenbereich nach § 34 BauGB einbezogen. Die im ersten Entwurf enthaltenen Festsetzungen zur Art der Bauweise (offene Bebauung), Zahl der Wohneinheiten und Anzahl der Vollgeschosse wurden wieder gestrichen, da sich diese bereits aus dem Erfordernis der Einfügens in die nähere Umgebung nach § 34 BauGB ergeben. Die vom Gemeinderat gewünschten Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur GRZ und GFZ bleiben bestehen. Da es sich hierbei nur um redaktionelle und keine inhaltlichen Änderungen handelt, kann auf eine erneute Auslegung verzichtet werden. Durch diese redaktionellen Änderungen wird die Einbeziehungssatzung auch als solche deutlich und erweckt nicht den Anschein eines Bebauungsplans.

Eigentümer des unmittelbar angrenzenden, oberhalb des Satzungsgebiets gelegenen Nachbargrundstücks sind GRM Doll bzw. dessen Vater. Ob diesen durch die Aufstellung der Satzung ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht und GRM Doll dadurch nach Art. 49 GO persönlich beteiligt ist, kann seitens der Verwaltung nicht bewertet werden. Der Gemeinderat muss daher gem. Art. 49 Abs. 3 GO ohne Mitwirkung von GRM Doll entscheiden, ob dieser persönlich beteiligt ist und daher an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen darf. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Gemeinderatsmitglied sich bei einer Abstimmung nicht enthalten kann, d.h. nur entweder mit „Ja“ oder mit „Nein“ abstimmen kann.

Beschluss

GRM Doll ist als unmittelbarer Nachbar des Satzungsgebiets gem. Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt und wird daher von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

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3.3.1. Stellungnahme des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 3.3.1

Sachverhalt

Stellungnahme:
Kommentierung:
A. Baurecht
1 Allgemeines, städtebauliche Struktur und Entwicklung
Die Gemeinde Bad Kohlgrub möchte am östlichen Ende der Prentstraße ein rückwärtig gelegenes Teil-Grundstück, das derzeit planungsrechtlich im Außen-bereich liegt, dem Innenbereich zuordnen. Dazu soll die südliche Teilfläche des Flurstücks Nr. 231/4 von ca. 600 qm in den Innenbereich einbezogen werden.
Der Obernaugraben mit seinem dichten, landschaftsprägenden Bewuchs und die topografisch sehr steile, markante Hangkante nach Südosten bildet eine natürliche Grenze des Ortsrandes und sollte nicht bebaut bzw. überschritten werden.
Aus Sicht der Ortsentwicklung eignet sich der südliche Teil des Grundstücks nicht für eine bauliche Entwicklung. Nach überschlägiger Prüfung der Hangneigung ergibt sich bei einer Gebäudebreite von etwa 9 m eine Hangneigung von ca. 6 m, was einer Höhendifferenz von zwei Geschossen entsprechen würde. Es wäre zu prüfen, ob eine Bebauung in diesem Bereich ein erhöhtes Georisiko bedeuten würde und entsprechende Hangsicherungen vorgenommen werden müssten. Die Prentstraße ist in diesem Bereich auf der Südseite durchgehend zweireihig bebaut. Aus städtebaulicher Sicht wäre eine zusätzliche weitere Bebauung in südlicher Richtung das einzige Gebäude in dritter Reihe. Wir sehen daher die Voraussetzung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nach § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 kritisch. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass für die zusätzliche Bebauung bei einer Grundstücksteilung die Erschließung gesichert sein muss.

2. Hinweis zum Planungsverfahren
Formell soll eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB Baurecht auf dem südlichen Grundstücksteil schaffen. Faktisch handelt es sich jedoch mit Ausnahme der nicht festgesetzten Erschließung um eine qualifizierten Bebauungsplan mit differenzierten Festsetzungen in der Planzeichnung und im Text.
Die Gemeinde muss sich entscheiden, ob sie einen Bebauungsplan für ein Teil-Grundstück aufstellen möchte, für den jedoch nach § 1 Abs. 3 BauGB die Planungserfordernis einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt (sog. „Gefälligkeitsplanung“) oder eine Einbeziehungssatzung aufstellen will, die nach § 34 Abs. 5 Satz 2 nur einzelne Festsetzungen zulässt. Insofern werden zu den einzelnen Festsetzungen keine Aussagen getroffen.

3 Festsetzungen der Satzung die der Abwägung zugänglich sind
Die Einbeziehungssatzung in der vorliegenden Form erscheint kritisch. Wir sind der Auffassung, dass die vorliegende Planung aus ortsplanerischen Gründen nicht überzeugen kann. Vor den weiteren Verfahrensschritten empfehlen wir des-halb ein persönliches Gespräch mit der Gemeinde, um unsere Anregungen erläutern zu können.

B. Naturschutz
Die Grünflächen mit Gehölzbestand im Süden des Geltungsbereichs ist im Plan darzustellen und als zu erhalten festzusetzen.

C. Immissionsschutz
Aus immissionschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken.

D. Wasserrecht
Wir schließen uns in wasserrechtlicher Hinsicht den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim in der Stellungnahme vom 06.07.2020 an.
Insbesondere weisen wir darauf hin, dass die Gemeinde dem WWA Weilheim die schadlose Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers durch Nachweis der Aufnahmefähigkeit des Untergrundes (Sickertest) sowie durch Vorlage eines Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes zu bestätigen hat. Den Ausführungen des WWA sind zudem ggf. erforderliche wasserrechtliche Erlaubnispflichten zu entnehmen (Gewässerbenutzungen, Bauwasserhaltungen etc.). Die Antragsunterlagen im Falle wasserrechtlicher Verfahren sind dem Landrats-amt Garmisch-Partenkirchen rechtzeitig in 4-facher Ausfertigung zu übermitteln. Wir empfehlen, den Umfang der notwendigen Antragsunterlagen vorab mit dem WWA Weilheim abzustimmen.

E. Bodenschutz
Es sind keine bekannten Altlastenverdachtsflächen betroffen.
Es werden Anregungen und Hinweise vorgebracht.

Das LRA definiert die vorhandenen Strukturen des Obernaugrabens und der vorhandenen Hangkante als natürliche Grenze des Ortsrandes, die durch eine Bebauung nicht beeinträchtigt oder überschritten werden sollen.
Für die Bebauung im Plangebiet wird angeregt zu prüfen, ob für die vorzu-nehmenden baulichen Maßnahmen besondere Hangsicherungen erforderlich werden.

Die geplante bauliche Entwicklung wird kritisch gesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Grundstücksteilung die Erschließung gesichert sein muss.

Eine Grundstücksteilung ist aktuell nicht vorgesehen, die Sicherung der Erschließung ist jedoch in jedem Fall Voraussetzung für eine Bebauung nach §34 BauGB.

Das LRA regt redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und der textlichen Festsetzungen an, mit dem Ziel den Planungsinhalt der Einbeziehungssatzung zu vereinfachen.

Nach der Besprechung zwischen Gemeinde und Landratsamt wurde eine Einigung darüber erzielt, dass unter Beachtung der o.a. Anregungen die Einbeziehungssatzung beschlossen werden kann. Da die geforderten An-passungen redaktioneller Art sind, wird eine erneute Auslegung auch von Seiten des LRA nicht für erforderlich gehalten.

Der Gehölzbestand liegt außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Da der Inhalt der Satzung vereinfacht werden soll, wird auf eine Festsetzung verzichtet, die geplante Bebauung macht eine Entfernung der Gehölze ohnehin nicht erforderlich.
Zum Wasserrecht wird auf die Stellungnahme des WWA Weilheim verwiesen. Das dort geforderte Niederschlagswasserbeseitigungskonzept mit dem Nachweis der Eignung zur Versickerung sowie damit im Zusammen-hang stehende Erlaubnispflichten sind durch Vorlage der Unterlagen beim LRA, nach Abstimmung mit dem WWA zu beantragen und dem Wasser-recht entsprechend abzuarbeiten.

Beschluss

Die Stellungnahme des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen. Die erforderlichen redaktionellen Anpassungen von Planzeichnung und textlichen Festsetzungen sind vorzunehmen. Die bei der Verwirklichung der Baumaßnahme notwendigen Sicherungsmaß-nahmen und Erlaubnispflichten sind zu beachten. Die Verantwortlichkeit hierfür liegt beim Bauherrn und den von ihm beauftragten Planern. Die Ergänzungen und Anpassungen erfordern keine erneute Auslegung der Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3.3.2. Stellungnahme des WWA Weilheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 3.3.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Kommentierung:
Unter Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegenden Bauleitplanung.
Wir bitten die Gemeinde, uns die schadlose Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers durch Nachweis der Aufnahmefähigkeit des Untergrundes mit einem Sickertest zu bestätigen. Des Weiteren bitten wir um Vorlage eines Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes.
Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erhält eine Kopie des Schreibens.

1.1.1 Lage im 60 m Bereich eines Gewässers
Der Obernauer Graben ist ein Gewässer mit Anlagengenehmigungspflicht nach Art. 20 BayWG. Das Planungsgebiet liegt z.T. im 60m – Bereich dieses Gewässers. „Anlagen (insbesondere bauliche Anlagen und Leitungsanlagen) im Abstand von weniger als 60 Meter zum Obernauer Graben (einem Gewässer III. Ordnung) oder Anlagen, die die Gewässerunterhaltung oder den Gewässerausbau beeinträchtigen können, sind nach Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz genehmigungspflichtig (ggf.: nach Rechtsverordnung der Regierung vom 13.02.2014 nach Art. 20 Abs. 2 BayWG für Gewässer dritter Ordnung). Ein entsprechender
Antrag ist bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Ist eine Baugenehmigung,
eine bauaufsichtliche Zustimmung oder eine Entscheidung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG zu erteilen, entfällt die Genehmigung nach Art. 20 BayWG.“ Im Übrigen wird auf die in der Begründung aufgeführte Stellungnahme von uns verwiesen (Punkt 3.1.6) die weiterhin Gültigkeit hat und in den Bebauungsplan als Hinweis aufgenommen werden soll.

1.1.2 Gewässerunterhaltung
Angrenzend an das Plangebiet verläuft das Gewässer Obernauer Graben. Die Unterhaltung obliegt dem Wasserwirtschaftsamt. „Innerhalb eines Uferstreifens von 4 m Breite beidseitig entlang des Obernauer Grabens dürfen weder höhenmäßige Geländeveränderungen vorgenommen werden, noch bauliche oder sonstige Anlagen und Befestigungen erstellt werden. Ebenso darf diese Fläche nicht zur Lagerung von Materialien aller Art (z.B. Kompost oder Abfall) verwendet werden.“

1.2 Grundwasser
Uns liegen keine langfristigen Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Bei einer rund 150 m nordwestlich gelegenen Erdwärmebohrung wurde das Grundwasser bei 4,5 m u. GOK angeschnitten. Dabei ist nicht auszuschließen,
dass es sich hierbei um einen Schichtwasserhorizont handelt, der bei längeren Regenereignissen höhere Wasser-stände aufweisen kann. Durch das geplanten Einzelbauvorhaben wird möglicherweise auf das Grundwasser eingewirkt (z.B. Aufstau, Umleitung, Absenkung). Dadurch können nachteilige Folgen für das Grundwasser oder für Dritte entstehen. Wir empfehlen, vor Baubeginn ein hydrogeologisches Gutachten in Auftrag zu geben, das die Beeinflussung ermittelt und ggf. geeignete Abhilfemaßnahmen vorschlägt. Ein Eingriff in das Grundwasser durch die geplanten Maßnahmen stellt grundsätzlich einen Benutzungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 1 oder ggf. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. Benutzungen sind in einem wasserrechtlichen Verfahren zu
behandeln. Sollte eine Auffüllung des Baugebiets in Betracht gezogen werden, ist der Abstand der neu geschaffenen Geländeoberkante zum höchsten Grundwasserstand in den Bebauungsplan zu übernehmen. Bei der Festlegung der Sockelhöhe sind die Grundwasserstände entsprechend zu berücksichtigen. Vorschlag für Festsetzungen:
„Die Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in den öffentlichen Schmutz-/Mischwasserkanal ist nicht zulässig.“

„Zum Schutz vor hohen Grundwasserständen müssen Keller oder sonstige unterhalb des anstehenden Geländes liegende Räume bis mindestens zu dem durch Fachgutachten ermittelten schadensverursachenden / höchsten bekannten Grundwasserstan zuzüglich einem geeigneten Sicherheitszuschlag wasserdicht (z.B. weiße Wanne) und auftriebssicher hergestellt werden bzw. ist auf einen Keller zu verzichten oder die Nutzung des Kellergeschosses entsprechend anzupassen.“ (Angabe des GW-Standes durch den Planer erforderlich).

Vorschlag für die Änderung des Plans:
Die Bereiche mit hohen Grundwasserständen mit weniger als vier Meter Abstand zur Geländeoberkante (GOK) sollten dargestellt werden.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Unabhängig von den vorstehenden Angaben können auch höhere Grundwasserstände auftreten. Diese sind durch einen geeigneten Sicherheitszuschlag zu berücksichtigen“

„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auf-tretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss. Es ist von der Gemeinde bzw. von den einzelnen Bauwerbern eigenverantwortlich zu prüfen, ob Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Kellerräume etc. zu treffen sind. In Gebieten mit anstehendem Grundwasser oder bei Anschneiden von Schichtwasser sind Keller grundsätzlich wasserdicht auszubilden.“

„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Her-stellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen.“

1.3 Altlasten und Bodenschutz
1.3.1 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens fest-gestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hin-deuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungs-behörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 Bay-BodSchG).“
1.3.2 Vorsorgender Bodenschutz
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und §§ 2a und 4c) ist für die vorhandenen Böden eine Bestandsaufnahme und Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) auf-geführten Bodenfunktionen durchzuführen.
Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.
Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant wer-den. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz „Bo-den“ mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche.
Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV) maßgeblich.
Vorschläge für Hinweise zum Plan:
„Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden
(Oberboden) oder geeigneter Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten.“
„Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.

Zulieferung von Bodenmaterial: Soll Bodenmaterial i. S. d. § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die Anforderung des § 12 BBodSchV einzuhalten.

1.4 Abwasserentsorgung
1.4.1 Häusliches Schmutzwasser
Das Bauvorhaben ist vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage im Trennsystem anzuschließen.

1.4.2 Niederschlagswasser
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist von der Gemeinde ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen auf-zustellen. Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen Regenwasserversickerung zu verpflichten. Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden. Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, was aus den vor-liegenden Unterlagen nicht ersichtlich ist. Die Kommune ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Sie kann dieses Benutzungsrecht dem Grundstückseigentümer nur dann versagen, soweit ihm eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlags-wasser ordnungsgemäß möglich ist.

Vorschlag für Festsetzungen:
„Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter, wasser-gebundene Decke.“

„Das auf privaten, befestigten Flächen anfallende geringverschmutzte Niederschlagswasser darf nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (bspw. Zisternen) und für sonstige nicht schädlich verunreinigte Tag-, Stau-, Quellwässer sowie Drän- und Sickerwasser jeder Art.“

„Gering verschmutztes Niederschlagswasser von privaten, befestigten Flächen muss auf den Baugrundstücken ordnungsgemäß versickert werden. Die Versickerung soll vorzugsweise breitflächig und über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Oberbodenzone erfolgen.“

„Unterirdische Versickerungsanlagen, z. B. Rigolen, sind ohne geeignete Vorreinigung nicht zulässig. Sickerschächte sind unzulässig bzw. vorab grundsätzlich technisch zu begründen.“

Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser sind so zu unterhalten, dass der Wasserabfluss dauerhaft gewährleistet ist. Die Flächen sind von Abflusshindernissen frei zu halten. Überbauen oder Verfüllen, Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Zu- und Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind unzulässig. Für die Versickerung vorgesehene Flächen sind vor Verdichtung zu schützen. Deshalb sind die Ablagerung von Baumaterialien, Bodenaushub oder das Befahren dieser Flächen bereits während der Bauzeit nicht zulässig.“

„Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.“

„Im hängigen Gelände entsprechen Versickerungsanlagen nur dann den Regeln der Technik, wenn der Nachweis erbracht wird, dass weder Dritte noch das Wohl der Allgemeinheit durch die Anlage negativ beeinflusst werden.“

2. Zusammenfassung:
Für eine abschließende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sind folgende Unterlagen nachzureichen:
Nachweis der Sickerfähigkeit des Untergrundes sowie Vorlage eines Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes.
Sofern die Inhalte der Stellungnahme beachtet werden, bestehen keine Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Sicht
Die Möglichkeiten zur schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers sind durch einen Sickertest zu belegen und in einem Konzept nachzuweisen. Nach Abschluss des Verfahrens sind die Planunterlagen dem WWA zu übermitteln.




Das WWA weist darauf hin, dass Anlagen im Abstand von weniger als 60 m vom Obernauer Graben genehmigungspflichtig sind, sofern sie die Gewässerunterhaltung oder den Gewässerausbau beeinträchtigen können. Ein Uferstreifen von 4 m Breite ist von jeder höhenmäßigen Geländeveränderung, sowie von baulichen oder sonstigen Anlagen freizuhalten. Eine Lagerung von Materialien aller Art ist untersagt.


Kenntnisse über den Grundwasserstand liegen nicht vor. Es wird auf die Möglichkeit von Schichtenwasser hingewiesen. Ein Eingriff in das Grundwasser wäre ein Benutzungstatbestand nach §9 WHG, der in einem wasserrechtlichen Verfahren zu behandeln wäre.


Da aktuell der Bau eines Kellers nicht geplant ist und bei den bisher bereits auf dem Grundstück durchgeführten Baumaßnahmen kein Grundwasser angetroffen wurde, ist nicht von einer Beeinträchtigung des Grundwassers
auszugehen. Bei der Bauausführung ist zu beachten, dass beim Baugrubenaushub angetroffenes Grund- oder Schichtenwasser weitere Maßnahmen erforderlich machen wird.

Eine Auffüllung des Gebietes wird nicht in Betracht gezogen.


Eine Einleitung von Grund- Drän- und Quellwasser in den öffentlichen Schmutz- / Mischwasserkanal ist nach geltendem Wasserrecht prinzipiell nicht zulässig. Sicherungsmaßnahmen gegen Grundwasser sind beim Bau von Kellern oder unter der Geländeoberflächen liegenden Geschoßen zu beachten. Dies entspricht den Regeln der Technik die beim Bauen generell zu beachten sind.


Eine Festsetzung dieser allgemein geltenden Regelungen ist nicht erforderlich, entsprechende Hinweise können jedoch in die Satzung aufgenommen werden.


Die Hinweise zum Grundwasser und Baugrund können in den Bebauungsplan aufgenommen werden.


Die in der Stellungnahme vorgebrachten Hinweise zu Altlasten und Boden-schutz können in die Satzung aufgenommen werden.


Das Schmutzwasser wird über die bestehende Kanalisation entsorgt. Da wie im nächsten Absatz gefordert das Oberflächenwasser ortsnah versickert werden soll, liegt auch eine Beseitigung im Trennsystem vor. Der Nachweis der Versickerung ist über einen Sickertest zu erbringen, und in einem Niederschlagswasserbeseitigungskonzept zu dokumentieren. Auf Nachfrage beim WWA wurde im vorliegenden Fall ein Sickertest in einer extra angelegten Sickergrube für ausreichend gehalten, wenn die Werte dokumentiert werden, und eine ausreichende Versickerungsfähigkeit belegen. Diese Werte sind dann Grundlage für das Konzept.


Aufgrund der vom LRA geforderten Vereinfachungen der Satzung kann auf eine Festsetzung verzichtet werden. Die Vorschläge können jedoch als Hinweise in die Satzung aufgenommen werden. Die ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers ist ohnehin in dem bereits geforderten Konzept zu dokumentieren. Damit sind auch die geplanten befestigten Flächen zu erfassen und zu berücksichtigen. Ebenso sind hier Maßnahmen zur Herstellung, Unterhaltung und dauerhafter Sicherung der Funktionsfähigkeit der Anlagen zur Bewirtschaftung des Oberflächenwassers sicher zu stellen.


Eine wasserrechtliche Erlaubnis wird erforderlich, wenn die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nicht erfüllt sind. Das geforderte Entwässerungskonzept muss die Einhaltung der Voraussetzungen des Gemeingebrauchs entweder belegen, oder die Beantragung einer Erlaubnis vorbereiten.

Beschluss

Die geforderten Unterlagen sind nachzureichen und das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept ist vorzulegen und wird Teil der Begründung der Satzung. Die Hinweise des WWA werden als Hinweise in die Satzung aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3.3.3. Stellungnahme des Landesamts für Umwelt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 3.3.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Kommentierung:
Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).
Von den o.g. Belangen wird die Rohstoffgeologie berührt. Dazu geben wir folgen-de Stellungnahme ab:
Belange der Rohstoffgeologie sind durch die geplanten Maßnahmen nicht unmittelbar betroffen.
Vor der Ausweisung einer ggf. notwendigen externen Ausgleichsfläche ist die Rohstoffgeologie erneut zu beteiligen, um potenzielle Konflikte mit Belangen der Rohstoffgeologie frühzeitig zu vermeiden.
Bei weiteren Fragen zur Rohstoffgeologie wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Georg Büttner (Referat 105, Tel. 09281/1800-4751) oder Frau Anja Gebhardt (Referat 105, Tel. 09281/1800-4757).
Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde).
Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Weilheim wahrgenommen.
Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.
Es werden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht.


Das LFU stellt fest, dass die Belange der Rohstoffgeologie durch die geplanten Maßnahmen nicht unmittelbar betroffen sind.


Weitere Flächenausweisungen außerhalb des Plangebietes sind nicht vor-gesehen, damit wird eine weitere Beteiligung nicht erforderlich.


Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen und ebenso das WWA Weil-heim wurden im Verfahren entsprechend beteiligt.

Beschluss

Die Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3.3.4. Stellungnahme von Herrn Georg Doll

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 3.3.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Kommentierung:
Als Eigentümer der Fl. Nr. 228 lege ich gegen die Abrundungssatzung- und Ergänzungssatzung „Prentstraße 30“ Einspruch ein.
Aufgrund des lehmhaltigen Steilhangs (Höhenunterschied von 5 m auf einer Länge von ca. 6 m im Bereich des Baufensters) besteht die Gefahr eines abrutschen der Geländekante an der Grundstücksgrenze zu Fl. Nr. 228. Für den Obernau-graben bedeutet die Bebauung eine Einschränkung bei zukünftigen Arbeiten am Bachlauf. Ferner besteht die Gefahr einer Überflutung der Fl. Nr. 231/4 bei einem Unwetter am Berg.
Um eine risikofreiere Bebauung zu ermöglichen, würde sich ein Anbau des bestehenden Wohnhauses nach Süden anbieten, da das Grundstück hier flacher und breiter ist, dort wäre auch ein größerer Abstand zum Obernaugraben möglich.

Anlage: Lageplan M 1:1000 mit Höhenlinien
Kopie Lageplan Satzung
Es wird Einspruch gegen die Satzung eingelegt.

Auf die Gefahr von Rutschungsereignissen wird hingewiesen. Zu diesem Punkt hatte bereits das LRA angeregt zu prüfen, ob für die vorzunehmen-den baulichen Maßnahmen besondere Hangsicherungen erforderlich wer-den. Wenn notwendig, sind diese Sicherungen durchzuführen.

Das WWA Weilheim hatte keine Einwände gegen die Bebauung unter Beachtung seiner Auflagen, der Abstand zum Gewässer wurde für ausreichend erachtet. Da es sich bei dem Plangebiet zudem um ein Privatgrundstück handelt, ist eine Einschränkung für Arbeiten am Bachlauf nicht erkennbar. Bereits bei Beteiligung im Zuge der Bauvoranfrage hatte das WWA Weilheim mitgeteilt, dass der Obernaugraben als Wildbach ausgebaut wurde und in der Lage ist, ein hundertjähriges Regenereignis schadlos abzuleiten.

Nach Beschlusslage des Gemeinderates ist die Errichtung eines Wohnhauses innerhalb der Baugrenzen der Satzung möglich. Eine weitere Einschränkung kann durch die Einwände nicht gerechtfertigt werden. Ob und in welcher Weise eine Bebauung an anderer Stelle risikofreier wäre kann nicht nachgewiesen werden. Ob und welche Maßnahmen zur erforderlichen Sicherung einer geplanten Bebauung notwendig werden und welcher Auf-wand dafür erforderlich wird, obliegt dem Bauherrn und den von ihm beauftragten Planern.


Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die bei der Verwirklichung der Baumaßnahme notwendigen Sicherungsmaßnahmen und Erlaubnispflichten sind zu beachten. Die Vermeidung erkennbarer Risiken durch besondere Sicherungsbauweisen ist entsprechend der geltenden Normen und Regeln der Technik sicher zu stellen. Die Verantwortlichkeit hierfür liegt beim Bauherrn und den von ihm beauftragten Planern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3.3.5. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 3.3.5

Sachverhalt

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurde die Satzung überarbeitet. Nachdem die Stellungnahmen behandelt wurden, kann die Satzung durch Beschluss des Gemeinderats beschlossen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den vorgelegten Entwurf der Einbeziehungssatzung „Prentstr. 30“ als Satzung. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3.4. Bauantrag; Vorderkehr 147; Abbruch der bestehenden Tenne, Ersatzbau mit zwei Wohnungen und Dachsanierung des erhaltenswerten Wohnbereichs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 3.4

Sachverhalt

Der Antragsteller plant auf seinem Anwesen Flst.-Nr. 2330, Vorderkehr 147 den Abbruch der bestehenden Tenne und einen Ersatzbau mit zwei Wohnungen sowie Dachsanierung des erhaltenswerten Wohnbereichs. Bei dem Bestandsobjekt handelt es sich um ein denkmalgeschütztes Bauernhaus aus dem 16. Jhd..

Das Vorhaben befindet sich im Ortsteil Vorderkehr im unbeplanten Außenbereich, womit sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB bemisst. Von einer Zulässigkeit des Vorhabens kann jedoch aus Sicht der Verwaltung ausgegangen werden (vgl. § 35 Abs. 2, 4 BauGB).

Das Gebäude wird durch die geplanten Baumaßnahmen in seiner äußeren Erscheinung nicht wesentlich verändert. Zudem ist eine Erhaltung der historischen Bausubstanz, wie sie vorliegend geplant ist, wünschenswert.

Der Antragsteller erklärte in einem persönlichen Gespräch, dass das Vorhaben in seiner vorgelegten Form bereits mit dem Landratsamt sowie dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt wurde und von diesen als genehmigungsfähig eingestuft wurde.

Von einer gesicherten Erschließung des Vorhabens kann ausgegangen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen, auch vor dem Hintergrund des Denkmalschutzes, zu erteilen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens hat der Antragsteller ein Entwässerungskonzept vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3.5. Bauantrag; Hainerstr. 9; Errichtung eines Wochenendhauses; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 3.5

Sachverhalt

Die Antragstellerin plant die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Flst.-Nr. 1732/14 (Hainerstr. 9). Auf diesem Grundstück wurde bereits im Jahre 2017 im Wege einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Gartenhaus außerhalb der Baugrenzen errichtet. Bereits damals wurde vermutet, dass dieses Gebäude auch zu Wohnzwecken genutzt wird.

Das nun geplante Vorhaben hält sämtliche Vorgaben des Bebauungsplans sowie der Ortsgestaltungssatzung mit Ausnahme der Dachneigung und der Abstandsflächen ein. Vorliegend ist eine Dachneigung von 30° geplant, der Bebauungsplan schreibt jedoch eine Dachneigung von 20°-24° vor. Zudem soll das Gebäude mit dem nach Art. 6 BayBO geltenden Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden. Der Bebauungsplan setzt hier jedoch einen Mindestabstand von 6 m fest.

Zu befürchten ist zudem, dass das Vorhaben sich aufgrund seiner geringen Größe nicht in die nähere Umgebung einfügt, zumal aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans auch eine weitere Bebauung mit derart kleinen Wohngebäuden möglich ist.

Sofern die Gemeinde keine derartige Bebauung auf dem entsprechenden Grundstück wünscht, muss die Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgelehnt werden.


Im Übrigen ist für die Errichtung des Gebäudes ein förmliches Baugenehmigungsverfahren notwendig, wozu das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist.

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich bereits am 05.06.2020 mit der Sache befasst. Er empfiehlt, eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachneigung zu genehmigen. Am 09.06.2020 wurde das Vorhaben erstmals im Gemeinderat behandelt. Dabei wurde beschlossen, eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen.

Ein nun vorliegendes Schreiben des Landratsamts verweist auf die Genehmigungspflicht des Vorhabens und auf die Erforderlichkeit einer Befreiung hinsichtlich des Grenzabstands. Die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens obliegt dem Landratsamt.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, dem Vorhaben hinsichtlich des erforderlichen Grenzabstands eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 11

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Hinsichtlich der Dachneigung wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3.6. Bauantrag; Am Hochfeld 22; Neubau Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 3.6

Sachverhalt

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage. Sämtliche Vorgaben des Bebauungsplans sowie der Ortsgestaltungssatzung werden durch das Vorhaben erfüllt, mit Ausnahme einer vorgesehenen Abgrabung vor der Garage von 2,90 m. Der Bebauungsplan enthält unter Ziff. 5.3 der textlichen Festsetzungen die Vorgabe, dass Abgrabungen über 1,50 m unzulässig sind. Eine Rücksprache mit den Planfertiger des Bebauungsplans ergab jedoch, dass sich diese Vorgabe in erster Linie auf die Höhe von Hauptgebäuden bezieht.

Da durch die geplante Abgrabung von 2,90 m vor der Garage die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht komplett eingehalten werden, ist hier eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Der Erteilung einer entsprechenden Befreiung steht aus Sicht der Verwaltung jedoch nichts entgegen. Unter Beachtung des gegebenen Geländeverlaufs ist die Positionierung der Garage im Hang mit der damit verbundenen Abgrabung sogar zu begrüßen, da sich diese dadurch besser in die nähere Umgebung einfügt.

Die Erschließung des Vorhabens ist nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen gesichert. Diese sollen voraussichtlich im Frühjahr 2021 stattfinden. Der Antragsteller hat sich als Eigentümer des Flst.-Nr. 1470 bereits im Rahmen der Planaufstellung zur Erschließung des Baugebiets und der Abtretung der entsprechenden Anlagen an die Gemeinde verpflichtet.

Aus Sicht der Verwaltung kann daher das Baugenehmigungsverfahren bereits jetzt durchgeführt werden.

Beschluss

Für das Vorhaben soll ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben wird erteilt. Hinsichtlich der geplanten Abgrabungen von über 1,50 m wird eine Befreiung von Ziff. 5.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt.
Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Erschließung des Baugebiets durchgeführt wurde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3.7. Bauvoranfrage; Errichtung einer Werbeanlage auf dem Flst. 515

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 3.7

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte an prominenter Stelle am westlichen Ortseingang von Bad Kohlgrub an der Saulgruber Straße eine ca. 1 m hohe und 1,5 m breite Werbetafel für das Hotel Johannesbad aufstellen.

Hierzu ist einerseits die Genehmigung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin erforderlich, wobei aus Sicht der Verwaltung ggf. auch ein Nutzungsentgelt vereinbart werden sollte, sowie eine Baugenehmigung, da die Werbeanlage vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbar ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. c) BayBO).

In dem entsprechenden Areal wurde bereits eine Kuh als Werbemotiv aufgestellt sowie diverse andere Werbeanlagen errichtet.

Die meisten anderen größeren Beherbergungsbetriebe haben an verschiedenen Stellen im Ortsgebiet Werbetafeln aufgestellt, jedoch auf Privatgrund.

Der Gemeinderat muss vorliegend entscheiden, ob er weitere Werbetafeln am Ortseingang wünscht und ob dies für das Ortsbild weiter verträglich ist.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dem Antragsteller bzw. der von ihm vertretenen juristischen Person die Benutzung der gemeindeeigenen Flächen zur Errichtung einer Werbeanlage vorbehaltlich einer bauaufsichtlichen Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung beauftragt. Dabei ist ein angemessenes Nutzungsentgelt festzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 15

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4. Änderung der Geländehalterschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö vorberatend 4

Sachverhalt

Am 24.03.2004 wurde auf Antrag vom Deutschen Hängegleiterverband e.V. (DHV) für die 1. Deutsche Tandem Gleitschirmschule GbR eine Erlaubnis für Außenstarts und -landungen mit Gleitsegeln auf den Start- und Landeflächen „Hörnle“, sowie die Geländehalterschaft erteilt.
Mit Bescheid vom 07.05.2008 wurde vom deutschen Hängegleiterverband e.V. (DHV) wieder auf Antrag für das Fluggelände Hörnle eine weitere Außenstarterlaubnis gem. § 25 LuftVG erteilt. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Haltergemeinschaft Hörnle, bestehend aus der Gemeinde Bad Kohlgrub und der 1. Deutschen Tandemschule (vertr. durch Hr. Wolfgang Rupprecht) eingetragen. Bis dahin bestand die Geländehalterschaft bei der 1. Deutschen Tandemschule Gleitschirmschule GbR.
Die Schulungserlaubnisse für das Fluggebiet Hörnle wurden weiterhin von der 1. Deutschen Tandem Gleitschirmschule, durch Herrn Wolfgang Rupprecht im Einvernehmen mit der Gemeinde Bad Kohlgrub ausgestellt. Da es zunehmend Unstimmigkeiten bezüglich der Erlaubnisgebühr zwischen verschiedenen Flugschulen und Herrn Rupprecht gab, wurden auch von der Gemeinde Bad Kohlgrub Schulungserlaubnisse erteilt.
Eine schriftliche Haltervereinbarung zwischen der Gemeinde Bad Kohlgrub und der 1. Deutschen Tandem Gleitsschirmschule bestand nicht und besteht auch aktuell mit der Flugschule Edelweiß nicht.

Mit Bescheid des DHV vom 08.05.2019 wurde die Geländehalterschaft von der 1. Deutschen Tandem Gleitschirmschule auf die Flugschule Edelweiß (vertr. durch Hr. Markus Reuther) übertragen.

Der Liftbeirat hat die Sache am 13.08.2020 behandelt und empfiehlt die Änderung der Geländehalterschaft auf die Flugschule Edelweiß. Laut Mitteilung des DHV vom 15.01.2020 übernehmen in der Regel die örtlichen Vereine oder Flugschulen die Halterschaft und kümmern sich um die Flächen, den Flugbetrieb und die Luftaufsicht.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Geländehalterschaft auf die Flugschule Edelweiß zu übertragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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5. Änderung der Geschäftsordnung; Streichung von § 33 Abs. 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 5

Sachverhalt

Der Wortlaut des § 33 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Bad Kohlgrub lautet in seiner aktuellen Fassung:


§ 33
Einsichtnahme und Abschrifterteilung

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

(2) 1Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

(3) 1Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. 2Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.


Der Abs. 3 führt dabei regelmäßig zu Unsicherheiten in Bezug darauf, ob Sitzungsniederschriften aus nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse bzw. Beiräte im gesicherten Bereich des Ratsinformationssystems (RIS) eingestellt werden dürfen oder nicht. Seitens des Gemeinderats wurde mehrfach der Wunsch geäußert, Niederschriften großzügiger zu veröffentlichen. Aus Sicht der Verwaltung bestehen erhebliche Bedenken gegen eine Streichung, da die aktuelle Formulierung dem juristisch geprüften und mit Blick auf die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen seitens des Bayerischen Gemeindetags empfohlenen Muster entsprechen. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass ein neuer Datenschutzbeauftragter der Gemeinde eine Streichung und eine Veröffentlichung der entsprechenden Niederschriften ebenfalls monieren würde. Die Verwaltung empfiehlt daher, die bisherige Regelung beizubehalten.
Die Sache wird dem Gemeinderat jedoch vorgelegt, um einen abschließenden Beschluss zu erwirken. Sollte der Gemeinderat der Empfehlung der Verwaltung folgen, wird die bisherige Praxis beibehalten. Sofern Gemeinderatsmitglieder Einsicht in Niederschriften nehmen möchten, müssen sie sich an die Gemeindeverwaltung wenden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, § 33 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Gemeinde Bad Kohlgrub (GeschO) bis auf weiteres nicht zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 13

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, § 33 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Gemeinde Bad Kohlgrub (GeschO) ersatzlos zu streichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

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6. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 6

Sachverhalt

GRM Höck erzählt, sie habe am Sonntag, den 23.08.2020 kein geöffnetes Café im Ort gefunden, in dem man Kuchen hätte kaufen können. Es sei öfters der Fall, dass sämtliche gastronomischen Betriebe gleichzeitig geschlossen hätten.
Der Vorsitzende erwidert, dass das Problem bekannt sei und dass in der Vergangenheit auch bereits mehrfach entsprechende Gespräche mit den Betrieben geführt wurden, dass diese sich untereinander besser absprechen, sodass zumindest ein Lokal geöffnet hat. Eine abschließende Lösung konnte jedoch nicht erreicht werden. Es wird klargestellt, dass es rechtlich keinerlei Einflussnahmemöglichkeit beste ht.

Datenstand vom 17.09.2020 11:09 Uhr