Datum: 08.12.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:55 Uhr bis 23:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung
2 Informationen des Bürgermeisters
3 Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungsatzung zum 01.01.2021
4 Vorstellung des Projekt "Pump-Track" für Fahrradfahrer
5 Vorstellung Zugspitzregion durch Hr. Kramer
6 Bauantrag; Stickelsgrabenstr. 2; Neubau eines Carports mit Geräteraum
7 Grundsatzbeschlüsse Ortsentwicklung
7.1 Festlegung Untersuchungsgebiet
7.2 Beschluss Leistungsbeschreibung
8 Sonstiges
9 Worte des Ersten Bürgermeisters zum Jahresende

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1. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 13. Sitzung des Gemeinderates 08.12.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß § 25 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 12 vom 24.11.2020 wird gemäß § 25 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 13. Sitzung des Gemeinderates 08.12.2020 ö informativ 2

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister gratuliert GRM Sylvia Wörmann zu ihrem runden Geburtstag am Vortag der Sitzung. Zudem bedankt er sich bei Herrn Jens Butt, der den diesjährigen Weihnachtsbaum (Tanne) vor dem Rathaus gespendet hat.

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3. Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungsatzung zum 01.01.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 24.11.2020 ö beschließend 3.3
Gemeinderat 13. Sitzung des Gemeinderates 08.12.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Aufgrund der Gebührenberechnung ergeben sich folgende Gebührensätze, die zur Deckung des Aufwandes notwendig sind:
  • Die Abgabesätze in der Beitrags- und Gebührensatzung werden nach der Finanzierungsvariante ohne Verbesserungsbeiträge festgesetzt. Die Beiträge betragen daher für die Grundstücksfläche 1,26 €/m² und für die Geschoßfläche 10,75 €/m².
  • Der Gebührensätze betragen demnach für das Niederschlagswasser 0,35 €/m²;
für das Schmutzwasser 2,17 m³

Die hierbei erwirtschaftete Rücklage für Maßnahmen beläuft sich auf 192.844,80 Euro innerhalb von vier Jahren.


In der Sitzung des Gemeinderates vom 24.11.2020 wurde die Verwaltung beauftragt, eine erweiterte Prüfung der Rückstellungen zu prüfen.

Bei der Einbeziehung der Wiederbeschaffungszeitwerte für vorhandene Anlagen ergeben sich folgende Gebührensätze:
  • Die Abgabesätze in der Beitrags- und Gebührensatzung werden nach der Finanzierungsvariante ohne Verbesserungsbeiträge festgesetzt. Die Beiträge betragen daher für die Grundstücksfläche 1,26 €/m² und für die Geschoßfläche 10,75 €/m².
  • Der Gebührensätze betragen demnach für das Niederschlagswasser 0,52 €/m²;
für das Schmutzwasser 2,94 m³

Unter Einbeziehung der Rücklagenbildung nach zuwendungsfinanzierten Anlageteilen sowie nach Wiederbeschaffungszeitwerten kann innerhalb des Kalkulationszeitraumes von vier Jahren eine Rücklage in Höhe von 914.448,04 Euro gebildet werden.

Beschluss

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Bad Kohlgrub
(BGS/EWS)
vom . . . (Ausfertigungsdatum! wie letzte Seite)

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1.        für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2.        sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab
(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. 2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
       im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
       im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
       im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) 1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten. 3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a)
pro m² Grundstücksfläche
1,26 Euro
b)
pro m² Geschossfläche
10,75 Euro
(2) 1Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden kann oder darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.
(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

§ 10
Schmutzwassergebühr
(1) 1Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 2,94 € pro Kubikmeter Abwasser.
(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. 2Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. 3Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1.        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3.        sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch bzw. die eingeleitete Abwassermenge nicht angibt.
4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs bzw. einer niedrigeren eingeleiteten Abwassermenge zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. 3Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 16 m³/Jahr als nachgewiesen. 4Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
       a)        Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich, sofern der Nachweis nicht durch geeichte und verplombte Wasserzähler geführt wird,
       b)        das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
       c)        das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) 1Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. 2In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

§ 10a
Niederschlagswassergebühr
(1) 1Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. 2Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. 3Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert stellt den durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche einer Stufe dar. 4Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2) 1Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert beträgt für:
Stufe
Charakteristik der Bebauung
und Befestigung
mittlerer Grundstücks-
abflussbeiwert
Abflussbeiwert
von – bis
0
---
Einzelfallbetrachtung
> 0,00 bis 0,10
I
minimal
0,14
> 0,10 bis 0,18
II
gering
0,24
> 0,18 bis 0,30
III
normal
0,38
> 0,30 bis 0,46
IV
hoch
0,58
> 0,46 bis 0,70
V
sehr hoch
0,85
> 0,70 bis 1,00
2Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Grundstücksabflussbeiwert ergibt sich aus der Einstufung der Tabelle in Satz 1. 3Bei einem Grundstück mit einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,10 (entsprechend 10 % der maßgeblichen Grundstücksfläche) wird die Stufe 0 festgesetzt und der Gebührenberechnung als Einzelveranlagung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
(3) 1Bei Einstufung in die Stufen I bis V erfolgt die Berechnung der maßgeblichen Fläche, indem die Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. 2Bei Einstufung in Stufe 0 oder bei einer Abweichung von mindestens 400 m² ohne Über- bzw. Unterschreitung des Bereiches des Grundstücksabflussbeiwertes einer Stufe wird als Einzelveranlagung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
(4) 1Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich zutreffenden Stufe bzw. nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. 2Anträge, die nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt. 3Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet, ihre Größe angibt und deren Summe durch die Gesamtfläche des Grundstückes dividiert (tatsächlicher Abflussbeiwert). 4Die Gemeinde ist berechtigt, die Angaben des Antragstellers vor Ort zu überprüfen. 
(5) 1Bebaute oder befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt, weil es beispielsweise versickert oder unmittelbar in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird und kein Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage vorhanden ist. 2Besteht ein Überlauf aus einer Zisterne in die öffentliche Entwässerungsanlage, wird wie folgt unterschieden:
– Wird in einer Zisterne gesammeltes Wasser auch als Brauchwasser im Haus genutzt, wird die bebaute oder befestigte Fläche um 20 m² pro m³ Zisternenvolumen reduziert.
– Wird in einer Zisterne gesammeltes Wasser ausschließlich als Gartenwasser genutzt, wird die bebaute oder befestigte Fläche um 10 m² pro m³ Zisternenvolumen reduziert.
3Angerechnet werden Zisternen ab einem Volumen von 3 m³. 4Der Abzug ist beschränkt auf 10 m³ Zisternenvolumen.

(6) 1Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. 2Die nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Fläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücks- oder Entwässerungsverhältnisse ändern. 3Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert mitzuteilen. 4Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,52 € pro m² pro Jahr.

§ 10b
Gebührenabschläge
1Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um die Hälfte. 2Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

§ 11
Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben.

§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) 1Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. ²Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu. ³Die Gebührenpflicht entsteht jeweils mit dem ersten Tag des auf die vorgenannten Ereignisse fallenden Monats.
4Endet die Gebührenpflicht, so endet diese zum Ablauf eines Monats.

§ 13
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) 1Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. 2Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) 1Auf die Gebührenschuld zur Schmutzwassergebühr sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vor-jahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
(3) 1Auf die Gebührenschuld zur Niederschlagswassergebühr sind zum 15.02., 15.05.,15.08. und 15.11 jedes Jahres Zahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Jahresbeträge unter 30 Euro werden am 15.08.; Jahresbeträge bis 60 Euro werden je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. fällig. ³Fehlt eine Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe des Jahresbetrages fest.

4In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Jahre gilt, solange sich die Bemessungsgrundlangen und der Gebührenbetrag nicht ändern. 5Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides ist die Niederschlagswassergebühr zu den oben genannten Terminen fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.

§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 16
Übergangsregelung
(für Veranlagungen, die auf nichtigem Satzungsrecht beruhen)
(1) Alle bereits veranlagten bebauten Grundstücke gelten beitragsrechtlich als abgeschlossen, sofern sich weder die Grundstücks- noch die Geschossfläche ändert.
(2) Bei allen bereits veranlagten unbebauten Grundstücken wird bei späterer Bebauung der Grundflächenbeitrag sowie ¼ der Grundfläche als – fiktiver – Geschossflächenbeitrag als abgegolten angesehen.
Sofern sich durch eine nachträgliche Bebauung tatsächlich eine höhere als die fiktiv angesetzte Geschossfläche ergibt, ist für die darüber hinausgehende Fläche ein Geschossflächenbeitrag nachzuentrichten, wobei sich die Höhe anhand des Beitragssatzes nach § 6 dieser Satzung errechnet.
Sofern sich durch die nachträgliche Bebauung tatsächlich eine geringere als die fiktiv angesetzte Geschossfläche ergibt, erfolgt keine Erstattung.
(3) Wird die Grundstücks- bzw. Geschossfläche nachträglich erweitert, ist für die erweiterte Fläche ein Grundstücks-/ bzw. Geschossflächenbeitrag anhand des Beitragssatzes nach § 6 dieser Satzung zu entrichten.

§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bad Kohlgrub (BGS/EWS) vom 16.03.2017 außer Kraft.

GEMEINDE BAD KOHLGRUB
Bad Kohlgrub, …………..(Ausfertigungsdatum! wie erste Seite)


Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. Vorstellung des Projekt "Pump-Track" für Fahrradfahrer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 13. Sitzung des Gemeinderates 08.12.2020 ö 4
Bau- und Umweltausschuss 2021-05. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.04.2021 vorberatend 1

Sachverhalt

Herr Bösch von der Firma Allegra-Tourismus in Innsbruck stellt das Projekt eines sog. „Pump-Tracks“ für Fahrradfahrer, eine Art Hindernisparcours mit Wellen und Steilkurven, vor. Eine solche Anlage, die sowohl für jüngere als auch für ältere Kinder und für Skateboard, Roller, Laufrad und Fahrrad geeignet ist, wäre sowohl auf der Fläche nördlich des Spielplatzes beim Sportgelände, als auch auf der Fläche westlich des Kurpark-Restaurants Richtung Kriegerkapelle möglich.

Das Projekt wurde bereits am 26.10.2020 im Ausschuss für Bürger und soziale Angelegenheiten behandelt. Die Ausschussmitglieder sind sich einig, dass eine solche Anlage sowohl für die einheimischen Kinder, als auch für den Tourismus eine Bereicherung des sportlichen Angebotes in Bad Kohlgrub wäre.

Beschluss

Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, mit der Fa. Allegra einen Termin zur Ortsbesichtigung zu vereinbaren und die weiteren Schritte zu veranlassen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

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5. Vorstellung Zugspitzregion durch Hr. Kramer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 13. Sitzung des Gemeinderates 08.12.2020 ö 5

Sachverhalt

Der Geschäftsführer der Zugspitz-Regio-GmbH, Herr Kramer, stellt die Aufgaben und Arbeit der landkreiseigenen GmbH vor und steht für Fragen zur Verfügung.

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6. Bauantrag; Stickelsgrabenstr. 2; Neubau eines Carports mit Geräteraum

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 13. Sitzung des Gemeinderates 08.12.2020 ö 6

Sachverhalt

Der Antragsteller plant auf dem Flst.-Nr. 1738/15 den Neubau eines Carports mit Geräteraum. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „An der Stickelsgrabenstraße“.

Das Vorhaben erfüllt die Vorgaben des Bebauungsplans.

Der Bebauungsplan schreibt in der Fassung der 1. Änderung vom 17.10.2016 unter anderem eine maximale Dachneigung von 28° vor, wobei ein Mindestmaß entfällt. Das Vorhaben erfüllt die Vorgaben des Bebauungsplans insofern.

Die durch den Bebauungsplan maximal zulässige Traufhöhe von 3,00 m wird mit 2,56 m unterschritten.

Die Abstandsflächen können zulässigerweise auf den öffentlichen Straßengrund gelegt werden.

Lediglich im Hinblick auf § 10 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung genügt das Vorhaben deren Regelungen nicht. Nach dieser Vorschrift ist vor Carports ein Stauraum von 5,50 m zum öffentlichen Straßengrund freizuhalten. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Ein entsprechender Antrag auf Abweichung wurde gestellt.

Aus Sicht der Verwaltung ist hier jedoch eine Abweichung möglich, ähnlich wie bei einem vergleichbaren Vorhaben im Baugebiet Gagersleitn (Auf der Oh).

Der Bau- und Umweltausschuss hat den Bauantrag in seiner Sitzung am 4. Dezember 2020 eingehend beraten und empfiehlt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Hinsichtlich der Regelung in § 10 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung soll eine Ausnahme gewährt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat schließt sich der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses an und beschließt, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Hinsichtlich der Regelung in § 10 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung soll eine Ausnahme gewährt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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7. Grundsatzbeschlüsse Ortsentwicklung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 13. Sitzung des Gemeinderates 08.12.2020 ö 7
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7.1. Festlegung Untersuchungsgebiet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 13. Sitzung des Gemeinderates 08.12.2020 ö 7.1

Sachverhalt

Die Gemeinde Bad Kohlgrub beabsichtigt für das im anliegenden Lageplan umrandete Gebiet vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB durchzuführen.

Das Untersuchungsgebiet trägt die Bezeichnung: Ortszentrum

In den anliegenden Lageplänen ist das Untersuchungsgebiet mit einer schwarzen Linie umrandet. Der Lageplan ist eine Verkleinerung des Originalplanes im Maßstab 1:6500, der im Rathaus der Gemeinde Bad Kohlgrub zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden kann.

Für dieses Gebiet zeichnet sich ein größerer städtebaulicher Handlungsbedarf mit städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen ab, zu deren Sicherung und Umsetzung voraussichtlich ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet erforderlich werden dürfte.

Aus diesem Grund leitet der Gemeinderat vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB in dem gegenständlichen Gebiet ein, um „Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen“ (§ 141 Abs. 1 BauGB). Mit Blick auf die bereits bearbeiteten Entwicklungskonzeptes wird auch auf dort erarbeitete Unterlagen und Erkenntnisse zurückgegriffen.

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gem. § 141 Abs. 3 BauGB zur Einleitung vorbereitender Untersuchungen finden folgende Bestimmungen des Baugesetzbuches Anwendung:

  • § 127 BauGB, Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
  • § 138 BauGB, Auskunftspflicht „Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Durchführung der Sanierung erforderlich ist“ (§ 138 Abs. 1 BauGB).
  • §139 BauGB, Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger
  • §15 BauGB, Zurückstellung von Baugesuchen

Ab dem Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung „ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden“ (vgl. § 141 Abs. 4 BauGB)

Der Lageplan mit Eintragung des Untersuchungsgebietes und die Schritte zur förmlichen Festlegung sind als Anlage beigefügt.

Beschluss

Das Gebiet „Ortszentrum“ wurde als Gebiet mit städtebaulichem Handlungsbedarf ermittelt. Der Gemeinderat beschließt daher den Beginn der vorbereitenden Untersuchung für die Sanierungsbedürftigkeit des Gebiets Ortszentrum anhand des beiliegenden Lageplans, in dem das von den vorbereitenden Untersuchungen betroffene Gebiet durch eine Umgrenzungslinie dargestellt ist. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden neben der Förderung der bestehenden Handwerks-, Gewerbe-, Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe insbesondere auch eine Nachhaltige Entwicklung des Einzelhandels, die Sicherung der medizinischen Nahversorgung, der Ausbau der Barrierefreiheit, eine zentrale Gemeindeverwaltung in einem Gebäude und Touristinformation sowie der Erhalt der entsprechenden Gebäude, der Verbesserung der Wegebeziehungen und der Verkehrsberuhigung der Ortsdurchgangsstraße auch die Entwicklung neuer Gewerbe- und Wohnbauflächen bestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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7.2. Beschluss Leistungsbeschreibung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 13. Sitzung des Gemeinderates 08.12.2020 ö 7.2

Sachverhalt

In Absprache mit der Regierung von Oberbayern wurde folgendes Leistungsbild für die Erarbeitung eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Rahmen der Städtebauförderung
bzw. Erarbeitung eines Ortsentwicklungskonzepts unter Beachtung gesamtgemeindlicher Bezüge ausgearbeitet, aufgrund derer die Erstellung des Interkommunalen Entwicklungskonzepts (ISEK) sowie der Entwurf einer Sanierungssatzung ausgeschrieben werden soll:

Leistungsbild
für die Erarbeitung eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Rahmen der Städtebauförderung
bzw. Erarbeitung eines Ortsentwicklungskonzepts unter Beachtung gesamtgemeindlicher Bezüge


Die Gemeinde Bad Kohlgrub (rund 2.900 Einwohner) liegt im oberbayerischen Landkreis Garmisch-Partenkirchen auf einer Höhe zwischen 750 m.ü.d.M. und 950 m.ü.d.M. und ist damit Deutschlands höchstgelegenes Moorbad. Die verkehrsgünstige Lage an der Eisenbahnlinie Murnau-Oberammergau mit zwei Haltestellen sowie die Nähe zu den Bundesstraßen B 23 und B2 sowie der Autobahn A 95 binden die Gemeinde an das Mittelzentrum Murnau am Staffelsee und das Oberzentrum Garmisch-Partenkirchen sowie die Ballungsräume München und Augsburg an. Innerörtlich verkehrt eine Bus-Ortslinie und darüber hinaus besitzt der Ort zwei Bushaltestellen des regionalen Linienbusnetzes. Der Ort ist geprägt von einer gewachsenen Vereinsstruktur, diversen Gewerbe- und Handwerksbetrieben sowie mehreren Hotels und kleineren Beherbergungsbetrieben. Darüber hinaus verfügt Bad Kohlgrub über eine Grund- und Mittelschule sowie zwei Kindergärten und eine Kinderkrippe. In dem Ort gibt es darüber hinaus einige Einzelhandelsgeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs sowie Gastronomiebetriebe. Seit dem Ende der Kurbehandlungen als Kassenleistung in den 1990er-Jahren durchlebt der Ort einen Strukturwandel, da seitdem unter anderem zahlreiche Kur- und Beherbergungsbetriebe geschlossen und in Wohnraum umgewandelt wurden. Das touristische Angebot umfasst neben den Beherbergungs- und Kurbetrieben sowie der Tourist-Information auch zahlreiche Rad- und Wanderwege und liegt zudem am Bodensee-Königsee-Radweg. Ergänzt wird die Infrastruktur durch die Hörnle-Schwebebahn. Die Altersstruktur im Ort kann mit einem Durchschnittsalter von 43,3 Jahren als ausgewogen bezeichnet werden.

Die Gemeinde Bad Kohlgrub beabsichtigt, für die weitere Entwicklung der Gemeinde und Durchführung einer Ortskernsanierung ein Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) erstellen zu lassen. Mit der Erarbeitung soll ein langfristiges Konzept entwickelt werden, das die Funktionen des bestehenden Ortskerns stärkt und mit der Formulierung von Handlungsempfehlungen einen Beitrag zur langfristigen Sicherung des denkmalgeschützten und ortsbildprägenden Baubestandes leistet. Der vorläufige Umgriff des Planungsgebiets ist in beiliegenden Lageplänen dargestellt.

Die Ziele der Gemeinde bei der weiteren Ortsentwicklung sind neben der Förderung der bestehenden Handwerks-, Gewerbe-, Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe insbesondere auch eine Nachhaltige Entwicklung des Einzelhandels, die Sicherung der medizinischen Nahversorgung, der Ausbau der Barrierefreiheit, eine zentrale Gemeindeverwaltung und Touristinformation in einem Gebäude sowie der Erhalt der entsprechenden Gebäude, der Verbesserung der Wegebeziehungen und der Verkehrsberuhigung auch die Entwicklung neuer Gewerbe- und Wohnbauflächen. Die Ziele sind auf die Notwendigkeit und Bedürfnisse des
Klima-, Umwelt- und Landschaftsschutzes abzustimmen.

Ein Schwerpunkt der Entwicklung seitens der Gemeinde liegt dabei auf dem Areal um den Kurpark mit dem Kurparkgebäude, dem örtlichen Rathaus, dem Haus des Gastes sowie der Staatsstraße 2062 als Ortsdurchgangsstraße. Das Lampl-Anwesen, ebenfalls im Bereich des vorgenannten Ensembles, wurde mit Unterstützung der Städtebauförderung zum Haus der Vereine modernisiert und umgebaut.

Das Ortsentwicklungskonzept (ISEK) ist in enger Abstimmung mit der Gemeinde Bad Kohlgrub, den Bürgern und betroffenen Grundeigentümern, dem lokalen Gewerbe und sonstigen relevanten Akteuren vor Ort zu erarbeiten. Bei der Bearbeitung der Leistungsbausteine ist auf die vorhandenen Planungsgrundlagen wie beispielsweise Flächennutzungsplan, etc. und Fachgutachten aufzubauen. Je nach Bedarf sind geeignete Fachplaner mit einzubinden (z.B. Verkehr, Einzelhandel, etc.)


Der Auftrag umfasst im Wesentlichen folgende Leistungsbausteine:

1. Aufnahme Bestand

a) die Bearbeitung der Leistungsbausteine ist auf folgende vorhandene Konzepte und Planungen aufzubauen, insbesondere:

-        Zusammenfassung der bestehenden Ziele und Leitbilder von 1991(Soll-Konzeption Neuorientierung der Kur- und Fremdenverkehrsaktivitäten, Reppel+Partner), 2012 (Städtebaulicher Rahmenplan Ortsmitte Bad Kohlgrub, lab Landschaftsarchitekten), 2013 (Rahmenplan Ortsmitte [Machbarkeitsstudie Kurhaus], Arc Architekten) und 2015 (Drehbuch Ortsentwicklung [Einzelhandelskonzept], Leuninger & Michler)
-        bestehende Interkommunale Zusammenarbeiten und Überführung des Interkommunalen Entwicklungskonzepts (IKEK) mit der Gemeinde Oberammergau
-        Einbindung der bisher umgesetzten Ziele und Maßnahmen
-        Standortuntersuchung Gewerbegebiet
-        Flächennutzungsplan
-        demographische Daten
-        Verkehrsuntersuchungen

b) Städtebauliche, bauliche und Nutzungsstrukturen

-        Ortsstruktur und Nutzungsverteilung (ggf. vorhandene Nutzungskonflikte)
-        Erfassung der Baudenkmäler, der ortsbildprägenden Bausubstanz (insb. Leerstände, Brachflächen) und Überarbeitung dieser Aufstellung auf Grundlage von Buchst. a)
-        Erfassung des öffentlichen Raumes (bauliche Ausbildung auch im Hinblick auf Barrierefreiheit)
-        Erfassen der Situation der Grün- und Freiraumstrukturen (Zusammenhänge und Wegebeziehungen) insbesondere hinsichtlich der Verbindungen ins Ortszentrum
-        Rad und Fußwegebeziehung
-        Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr, insb. die zwei Bahn-Haltepunkte
-        Topografische Lage





c) ggf. weitere Handlungsfelder

-        Verkehr und Parkraum (ggf. Fachplanung)
Erfassen der verkehrlichen Situation (Herausarbeiten von Konflikten, ggf. Hinzuziehen Fachplanung), insbesondere auch im Hinblick auf das bestehende Pilotprojekt zur Verkehrsberuhigung und -entlastung der Ortsdurchgangsstraße
-        Einzelhandel (ggf. Fachplanung)
-        Soziodemographie, Wohnen, Wirtschaft, Tourismus und Gastronomie (ggf. Fachplanung)
-        zukunftsweisende/ klimagerechte/ wassersensible Ortsentwicklung


2. Herausarbeiten von Stärken und Schwächen

Resultierend aus der Analyse des Bestandes sollen Stärken und Schwächen in Plan und Text zu den genannten Handlungsfeldern erarbeitet werden


3. Strategien, Ziele und Maßnahmen

Erstellung des Konzeptes, Formulierung von Zielen und entsprechenden Handlungsempfehlungen, Entwicklung von Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Erneuerungsziele
Für den vorgeschlagenen Umgriff des Sanierungsgebietes ist eine parzellenscharfe Planung zu erstellen. Die dort formulierten und dargestellten Ziele stellen die Grundlage für das Sanierungsgebiet und die Sanierungssatzung dar.


4. Zeit-, Maßnahmen- und Kostenplan

Entwicklung einer Finanzierungsübersicht mit Zeitplan und Priorisierung der vorgeschlagenen Maßnahmen


5. Sanierungsgebiet

-        Vorschlag zur Abgrenzung eines Sanierungsgebietes
-        Entwurf einer Sanierungssatzung
-        Begleitung und Beratung bei der Festlegung eines Sanierungsgebiets


6. Beteiligung

Die Organisation und Moderation des Planungsprozesses (insbesondere von Klausurtagungen und Sitzungen des Gemeinderates sowie der Ausschüsse, Arbeitssitzungen mit der Verwaltung, Abstimmungsgespräche mit der Regierung von Oberbayern) und der Bürgerbeteiligung (insbesondere Auftaktveranstaltung, Workshops, Foren, Ortsspaziergang, runde Tische, Online-Formate etc.) und Teilnahme an diesen Terminen sind in den obigen Positionen 1-5 notwendig.


7. Dokumentation

Dokumentation des Planungsprozesses und der Planungsergebnisse in einem Abschlussbericht mit „Überführung“ in ein Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept.
Das ISEK ist nach Abschluss in einer Broschüre einschließlich Kartenanhängen sowohl als pdf-Datei wie in einer Druckausgabe zu übergeben. In diesem Bericht sind alle Belange aus Punkten 1 bis 6 darzustellen.


8. Sonstiges

Optional: Begleitung und Beratung bei weiterer Umsetzung

-        Sanierungsberatung, Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen
-        Beauftragung nach förmlicher Festsetzung des Sanierungsgebiets



Angaben zu weiteren Punkten

-        Aussagen über die Durchführung des Planungsprozesses (ggf. externe Büros)
-        Aussage über Durchführung und Kosten von Bürgerbeteiligungsverfahren
-        Aussagen zu Nebenkosten, bes. Leistungen und Öffentlichkeitsarbeit


Hinweise zur Angebotserstellung:

Als Ausführungszeitraum für die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen ist der Zeitraum bis zum 31.12.2021 vorgesehen.

Bewertungskriterien werden in Eignungs-, Auswahl und Zuschlagskriterien unterteilt.

Diese sind als Eignungskriterien beispielsweise der durchschnittliche Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre, die Anzahl der Mitarbeiter, das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung, die Berufsqualifikation und -erfahrung.

Als Auswahlkriterien werden unter anderem ein Referenzzeitraum in Stadt- bzw. Ortsplanung sowie bei der Erstellung eines ISEK und Vorbereitung einer Sanierungssatzung, die Vergleichbarkeit der Aufgabenstellung, die Größe der Untersuchungsgebiete der Referenzen und die beauftragten Leistungsbausteine der Referenzen berücksichtigt.

Zuschlagskriterien sind davon ausgehend zum Beispiel das Team der Projektbearbeiter, die Analyse der Aufgabenstellung und Erkennen der projektspezifischen Anforderungen, die Herangehensweise an die Projektaufgabe und Darstellung der Konzeption der Bearbeitungsschritte (Leistungsbausteine), Spezialkenntnisse wie Moderation bei der Bürgerbeteiligung oder Erfahrung mit ähnlichen städtebaulichen Situationen und das Honorarangebot.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Ausschreibung und anschließende Auftragsvergabe nach dem vorgelegten Leistungsbilds durchzuführen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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8. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 13. Sitzung des Gemeinderates 08.12.2020 ö 8
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9. Worte des Ersten Bürgermeisters zum Jahresende

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 13. Sitzung des Gemeinderates 08.12.2020 ö 9

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister spricht folgende Worte zum Jahresende:

Am Ende dieses außergewöhnlichen und arbeitsreichen Jahres mit Kommunalwahl und Corona-Pandemie bedanke ich mich herzlich bei den Damen und Herren des früheren und bei Euch, dem jetzigen Gemeinderate für die gute, zielorientierte und sachliche Zusammenarbeit. Eine Vielzahl von Aufgaben und Projekten konnten wir gemeinsam mit teilweise großen und manchmal kleinen Schritten voranbringen bzw. lösen.

Einen speziellen Dank darf ich an meine frühere Stellvertreterin, Martina Höck, und meinem jetzigen Stellvertreter Hans-Peter Lory für ihr Engagement und stets vertrauensvolle Unterstützung richten. Es ist nicht nur, dass der Betrieb in meiner Abwesenheit gewährleistet ist, sondern die gute Zusammenarbeit erfolgt über das ganze Jahr hinweg. Sei es bei den wöchentlichen Gesprächen, bei verschiedenen Terminen oder im persönlichen Engagement für unsere Einrichtungen, Vereine und den gesamten Ort.

Es war sehr wichtig, auch in den schwierigen Monaten der Pandemie alle Funktionen des Gemeinderates aufrecht zu erhalten. Nicht allein für dieses Jahr, nein für die Ortsentwicklung im Gesamten. Dies ist auch ein Zeichen an die Bürgerinnen und Bürger, an die Tourismusbranche oder dem Handwerk, dass die Verwaltung mit dem Gemeinderat auch schwere Zeiten durchstehen kann. Gerade diese Herausforderungen sind es, die das WIR-Gefühl im Dorf stärken und uns im Sinne des Dorfes handeln lassen.

Ich darf Euch hierzu noch ein paar Statistische Zahlen des Jahres 2020 mit an die Hand geben. Im Jahr 2020 haben trotz Corona-Beschränkungen insgesamt 19 Gemeinderatssitzungen (Vorjahr: 18) und 24 Ausschusssitzungen ( wie im Vorjahr) stattgefunden.


Der Gemeinderat (und somit auch der Bauausschuss) hatte im Jahr 2020 über 37 Bauvorhaben (3/Monat) zu beraten und zu entscheiden.

Veränderungen der Einwohnerzahl
Aktuell: 2.919 Einwohner    (Vorjahr: 2.894) – Zuwachs um 25 Personen
Es gab
33 Geburten                                                        (Vorjahr: 19)
29 Sterbefälle                                                    (Vorjahr: 21)
70 Eheschließungen (incl. U´gau/Ettal)              (Vorjahr: 83)

Einige Projekte, die uns teilweise bereits seit längerem beschäftigen, konnten -zumindest bereits baulich - abgeschlossen werden.

Als Beispiele seien hier genannt
  • die Fertigstellung Lampl-Anwesen
  • Abschluss des Breitbandausbaus in den Weilern
  • der Kauf des Bauhofgrundstücks
  • die Erschließung des Baugebietes „Raiffeisenstraße“
  • der Beschluss über die Ausweisung eines Gewerbegebietes
  • die Ausweisung eines Einheimischenmodells am Kienzerleweg
  • Erstellung einer neuen Tourismusstrategie des Naturpark Ammergauer Alpen
  • der Kauf eines Schmalspurschleppers für den Wegeunterhalt
  • die Umrüstung Turnhallenbeleuchtung auf LED in der Grund- und Mittelschule
  • die Erweiterung der Urnenwand am St. Rochus-Friedhof
  • eine Kanalverlegung an Erlestraße

Danksagen möchte ich ganz herzlich bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde - ob in der Verwaltung, im Bauhof, im Wertstoffhof, der Schule oder in der Bücherei. Ebenfalls herzlich bedanken darf ich mich bei den Beschäftigten der Ammergauer Alpen GmbH mitsamt Naturpark und beim Personal der Hörnle-Schwebebahn für die gute Zusammenarbeit und das entgegengebrachte Vertrauen.

Ein Dankeschön dem Schulleiter Edi Mentler mit allen Lehrerinnen und Lehrern, sowie der Mittagsbetreuung, der Ganztagesschule und unserem Hausmeister Michael Klein.

Ein Dank auch den Kindergartenleiterinnen Maria Holm und Lana Kruppka von der Kindertagesstätte St.Martin, sowie Dorle Greinwald vom Waldkindergarten, mit allen Kinderpflegerinnen und Erzieherinnen.

Des Weiteren bedanke ich mich sehr herzlich bei Herrn Pfarrer Rudolf Scherer, dem Pfarrgemeinderat und der Kirchenverwaltung, sowie den Vertretern der evangelischen Pfarrgemeinde für die stets gute Zusammenarbeit.

Ich bedanke mich bei allen Vereinen und Gemeinschaften - insbesondere für die für unsere Gemeinde so wichtige Jugendbetreuung. Ein herzliches Vergelt’s Gott all denen in den Vereinen, die ihre Freizeit für die Arbeit am Kur- und Tourismusgeschehen unseres Ortes einbringen oder einbringen wollten und heuer wegen Corona nicht konnten oder durften.

Ein besonderer Dank an die Mitglieder der Feuerwehr und der Bergwacht für den immerwährenden selbstlosen Einsatz Tag für Tag.

Ich darf noch kurz einen Ausblick auf das Jahr 2021 werfen und was den Gemeinderat im neuen Jahr 2021 beschäftigen wird:

  • Neubau der Wasserhochbehälter Sonnen und Hörnle
  • Kanal- und Wasserleitungssanierungen
  • Kläranlage
  • Bau Löschwasserbehälter Vorderkehr
  • Generalsanierung der Schulsportanlagen `Am Erle`
  • Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges (GW-L2)
  • Bauleitplanverfahren Gewerbegebiet
  • Erschließung Einheimischenmodell am Kienzerleweg
  • Sanierung der Kirchenmauer im Ortsfriedhof
  • Besucherlenkung am Hörnle im Winter (Tourengeher)
  • Fortschreibung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes auf Basis der Klausurtagung, incl. verkehrsberuhigter Ausbau/Umbau der Ortsdurchgangsstraße
  • Hörnle-Schwebebahn: Sanierung oder Neubau
  • Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED
  • Glasfaserausbau der Schule und des Gemeindegebietes
  • Haus des Gastes/Rathaus

Wir stehen vor großen Herausforderungen und vielen Aufgaben. Diese werden nicht alle auf einmal umgesetzt werden können. Es ist jedoch wichtig dabei, die Ziele im Gesamten im Auge zu haben und zum Wohle von Bad Kohlgrub aber auch der Region weiter zu verfolgen.

Ich wünsche Euch, liebe Damen und Herren des Gemeinderates und den Bediensteten sämtlicher Abteilungen mit ihren Familien und Angehörigen, sowie allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern eine besinnliche Adventszeit, ein frohes Weihnachtsfest mit vielen ruhigen Stunden im Kreis der Familie um Kraft schöpfen zu können, für die anstehenden Aufgaben und Entscheidungen sowie ein vor allem gesundes und erfolgreiches Jahr 2021 mit Zufriedenheit und Gottes Segen.
Ich danke für Eure Aufmerksamkeit und bleibt´s g´sund.

Datenstand vom 24.02.2021 10:20 Uhr